Besteuerung von Firmenwagen. 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2018

21 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Ertragssteuerliche Zuordnungsmöglichkeiten
2.1 Notwendiges Betriebsvermögen
2.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen
2.3 Notwendiges Privatvermögen

3 Pauschale Nutzungswertmethode mit der 1% - Regelung
3.1 Definition des Bruttolistenpreises
3.2 Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge
3.3 Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
3.3.1 Wahlrecht zwischen Monats- und Tagespausschale
3.3.2 Lohnsteuerpauschalierung des geldwerten Vorteils
3.4 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer

4 Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuch-Methode)
4.1 Berechnung der Pkw-Gesamtkosten
4.2 Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
4.3 Elektronisches Fahrtenbuch

5 Vergleich der beiden Besteuerungsmethoden

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wahlrecht bei betrieblicher Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent

Abbildung 2: Begrenzung des steuerlichen Nachteilsausgleichs

Abbildung 3: Wahlrecht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Abbildung 4: Inhaltliche Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Abbildung 5: Vergleichsrechnung beider Versteuerungsmethoden

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Zahl der Firmenfahrzeuge steigt stetig an. Mittlerweile besitzt fast jede zweite deutsche Führungskraft einen Firmenwagen.1 Die Jahresbilanz 2017 des Kraftfahrt-Bundesamt weist 3,44 Millionen neu zugelassene Personenkraftwagen auf und somit 2,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Darunter fielen 65 Prozent auf gewerbliche Halter, was einer Anzahl von 2,2 Millionen Neuwagen entspricht.2 Anhand dieser Zahlen wird deutlich, dass der Dienstwagen nicht nur für die Betriebe, sondern auch für das Ministerium der Finanzen (BMF) von Bedeutung ist. Im Sinne einer nachhaltigen Finanzpolitik veranschlagt das BMF steuerliche Konsequenzen für die Führung von Firmenwägen, vor allem da der Dienstwagen zur privaten Nutzung eine der gängigsten Nebenleistungen zum herkömmlichen Einkommen in Deutschland ist. Die für die Nebenleistung anfallenden steuerlichen Verpflichtungen sind Kosten, die sich im betrieblichen Bereich als Erwerbsaufwand erfassen lassen. Der private Nutzungsanteil hingegen soll aus Sicht des Finanzamts als Sachzuwendung erfasst werden.3 Zwangsläufig entsteht ein Trennungsproblem bezüglich der Nutzung des Fahrzeuges, wodurch bestimmte Nachweis- und Überprüfungsprozedere für den Steuerpflichtigen die Folge sind. Die Umrechnung des Sachbezuges in einen Geldwert stellt die fachlich größte Herausforderung dar und wird als Grundlage für die Berechnung der Steuern und der abzuführenden Sozialabgaben benötigt. Mit Aufnahme eines Firmenwagens auf die Lohnsteuerkarte steigt auch dementsprechend der Bruttolohn des Arbeitnehmers. Dieser Anstieg stellt den geldwerten Vorteil (= wertmäßiger Ansatz des Sachbezuges) dar. Gemäß der gesetzgebenden Gewalt gibt es zwei Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils: Die 1%- Regel und die Fahrtenbuchmethode, welche innerhalb der Seminararbeit näher untersucht werden sollen.

Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der Frage, in welcher Weise mit den derzeit geltenden Grundsätzen der steuerlichen Theorie bezüglich der privaten Firmenwagennutzung bestmöglich zu verfahren ist. Außerdem stellt sich die Frage, welche Unterschiede zwischen den beiden Ermittlungsmethoden bestehen und welche sich schlussendlich als die lukrativere Versteuerungsmethode erweist.

Die Herangehensweise an das Thema fußt auf 4 Teilen. Zunächst wird die ertragsteuerliche Behandlung der Privatnutzung von betrieblichen Pkws erläutert. Hinsichtlich der Methodenwahl werden vorerst beide Besteuerungsmethoden näher untersucht, um im Anschluss die Seminararbeit mit einer rechnerischen Vergleichsanalyse abzurunden. Aufgrund des vorgegebenen Umfangs liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf Personenkraftwägen mit Verbrennungsmotor. Die nähere Betrachtung von Elektro- und Hybridautos als auch Dienstfahrrädern werden größtenteils außer Acht gelassen.

2 Ertragssteuerliche Zuordnungsmöglichkeiten

Grundsätzlich kommen für die private Pkw-Nutzung nur Kraftfahrzeuge in Frage, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung zur privaten Nutzung eignen. Ebenso werden Geländekraftfahrzeuge, Wohnmobile oder Krafträder zu dieser Gruppierung dazu gezählt. Denn hierbei ist nicht die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung wichtig, sondern die Möglichkeit zum Personentransport. In diesem Sinne sind Zugmaschinen oder reine Lastkraftwagen keine Kraftfahrzeuge.4

Eine der häufigsten Formen von Nutzungsentnahmen ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs. Ob der private Nutzungsanteil am Firmenwagen sich als Nutzungsentnahme erfassen lässt, ist jedoch von der Zuordnung des Fahrzeuges am Betriebs- oder Privatvermögen abhängig. Bevor man also den zu besteuernden Wert einer privaten Nutzung des Firmenwagens ermittelt, muss vorerst festgestellt werden in welchem Teil des Vermögens sich das Firmenfahrzeug befindet. Denn ein Firmenwagen zählt im steuerlichen Sinne nur als Firmenwagen, wenn dieser auch zum Betriebsvermögen der Firma gehört.5 Die ertragssteuerliche Zuordnung lässt sich in drei allgemeingültige Kategorien unterschieden, welche je nach Umfang ihrer gewerblichen und privaten Nutzung zugeordnet werden.6

2.1 Notwendiges Betriebsvermögen

All diejenigen Kraftfahrzeuge, die zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehören, sind betriebliche Fahrzeuge und werden als Firmenwagen bezeichnet. Grundsätzlich ist dies bei einer Kapitalgesellschaft immer der Fall, da die Gesellschafter im Rahmen ihrer Rechtsform über kein Privatvermögen verfügen. Bei Personengesellschaften, Einzelunternehmer oder auch Freiberuflern gilt es jedoch zu klären, ob das Fahrzeug überhaupt zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört.7 Allein die Anschaffung durch das Unternehmen reicht nicht aus, um im Betriebsvermögen geführt zu werden. Es muss eine Aufteilung nach dem betrieblichen Nutzungsanteil eines Kraftfahrzeuges gemäß R 4.2 Abs. 1 EStR stattfinden.

Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil eines Dienstwagens mehr als 50 Prozent, dann ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen in ertragssteuerlicher Sicht zwingend notwendig.8 Das bedeutet, dass das Fahrzeug lediglich für den eigenbetrieblichen Zweck beabsichtigt ist.9 Der Nachweis für den Umfang seines betrieblichen Nutzungsanteils ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und in jeder geeigneten Form amtlich festzulegen z.B. als Eintragungen in einem Terminkalender, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen, die zur Glaubhaftmachung geeignet sind. Wenn bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ersichtlich ist, dass der Steuerpflichtige das Kraftfahrzeug mehr als 50 Prozent nutzt, dann kann auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung verzichtet werden. Ein gutes Beispiel hierfür wären ein Taxiunternehmen oder andere Tätigkeiten wie Handelsvertreter und Handwerker, die auf die ständige Nutzung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind.10 Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, so hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der 1%-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EstG) oder der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EstG). Die Wahl der jeweiligen Besteuerungsmethode muss jedoch für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.11

2.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Ein Wirtschaftsgut ist dann dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn es mindestens 10 Prozent bis einschließlich 50 Prozent betrieblich genutzt wird und in einem objektiven Zusammenhang mit dem jeweiligen Betrieb steht. Das bedeutet, dass all diejenigen Wirtschaftsgüter nach ertragsteuerlichen Betrachtungsweise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Solche Wirtschaftsgüter können entweder als Betriebsvermögen im Anlagevermögen aktiviert oder in vollem Umfang dem Privatvermögen zugeordnet werden. Es besteht ein Wahlrecht.12 Der Privatanteil eines Firmenwagens, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen ist, darf nur anhand der tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Kosten ermittelt werden. Dies ist grundsätzlich nur mit der Führung eines Fahrtenbuchs oder eine Schätzung über die tatsächlichen Kosten (inkl. Abschreibung) möglich. Die Versteuerung des Privatanteils nach der Bruttolistenpreismethode13 ist nur bei notwendigem Betriebsvermögen anwendbar. Mit Aktivierung des Fahrzeuges im Betriebsvermögen, können alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Aufwendungen, die aufgrund von Privatfahrten entstehen, den steuerlichen Gewinn nicht schmälern.14

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Wahlrecht bei betrieblicher Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent

Quelle: Krudewig, W. 2017, S.83

2.3 Notwendiges Privatvermögen

Liegt die private Nutzung des Firmenwagens über 90 Prozent, wird der objektive Zusammenhang zum Betrieb verneint. Folglich scheidet eine Zuordnung zum Betriebsvermögen aus, da es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges Privatvermögen handelt. Sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug stehen einschließlich der Abschreibung, unterliegen einem Abzugsverbot. Dadurch stellen diese Kosten keine unmittelbaren Betriebsausgaben mehr dar und gelten dementsprechend als privat veranlasst.15 Jedoch können betrieblich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben verbucht werden. Für jeden Kilometer einer betrieblichen Fahrt können pauschal 0,30 € oder einen individuellen Kostensatz, gewinnmindernd durch eine Aufwandseinlage nach § 4 I EStG erfasst werden. Für Kraftfahrzeuge, die zwischen 10 und 50 Prozent betrieblich genutzt werden und aufgrund von mangelndem Nachweis der betrieblichen Fahrten dem Privatvermögen zugeordnet werden anstatt sie als gewillkürtes Betriebsvermögen zu aktivieren, gelten die gleichen ertragssteuerlichen Folgen.16

3 Pauschale Nutzungswertmethode mit der 1% - Regelung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug, dann spricht man von einem Firmen- oder Dienstwagen. Dieser darf häufig außerhalb der Arbeitszeiten auch für private Fahrten genutzt werden. Die unentgeltliche Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, welcher der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen ist.17 Die pauschale Wertermittlung der Privatnutzung, auch 1%-Regelung genannt, wird gesetzlich in § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 2 EstG geregelt. Im Folgenden wird das Besteuerungsverfahren im Rahmen der 1%-Regelung oder auch der sogenannten Bruttolistenmethode anhand ihres Aufbaus und ihrer Wirkung näher untersucht.

3.1 Definition des Bruttolistenpreises

Wie aus der Wortbedeutung schon hervorgeht, wird die private Nutzung des Firmenwagens monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Die Berechnungsgrundlage bemisst sich aus dem Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung sowie der Kosten für die Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt sowohl für Neu-, Gebraucht- und Leasingwagen als auch für reimportierte Kraftfahrzeuge.18 Bei importierten Fahrzeugen muss die Bemessungsgrundlage jedoch geschätzt werden, sofern kein inländischer Bruttolistenpreis existiert. Die tatsächlich anfallenden Kosten der Anschaffung werden hier außer Acht gelassen. Der Bruttolistenpreis für ein Fahrzeug wird unweigerlich auch dann angesetzt, wenn sich der Kaufpreis aufgrund eines Preisnachlasses oder einer Investitionszulage vermindert.19

Prinzipiell erhöht der zusätzliche Einbau von Sonderausstattung den Bruttolistenpreis. Jedoch werden die Gegenstände der Sonderausstattung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um werkseitige Fahrzeugbestandteile handelt, die bereits bei der Erstzulassung zusätzlich eingebaut wurden.20 Nachträgliche Einbauten werden in die Bemessungsgrundlage nicht miteinbezogen, wodurch der nachträgliche Einbau einer Sonderausstattung wie beispielsweise einer Flüssiggasanlage, den geldwerten Vorteil nicht erhöht.21 Weitere Beispiele für Sonderausstattungen, die nicht zum Bruttolistenpreis zählen, sind die Kfz-Zulassungsgebühren, Überführungskosten für das Fahrzeug, sowie ein Autotelefon. Entsprechendes gilt auch für die Nutzungswertermittlung für Firmenwagen, die eine Besteuerung nach der Fahrtenbuchmethode wählen.22

3.2 Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge

Für betriebliche Elektrofahrzeuge, extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) sowie Brennstoffzellenfahrzeuge gibt es in Bezug auf die private Nutzung eine gesetzliche Bonusregelung, die in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EstG zusätzlich ergänzt wurde.23 Bei Anwendung des pauschalierten Wertansatzes nach der Bruttolistenpreismethode wird im Falle eines (teil-) elektrischen Fahrzeuges der Listenpreis durch einen Bewertungsabschlag in Höhe der enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert.24 Der sogenannte steuerliche Nachteilsausgleich soll bei Elektrofahrzeugen die Kosten für den Akkumulator abfedern, um eine Gleichstellung der Steuerbelastung von Elektrofahrzeugen gegenüber den Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor herbeizuführen. Denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift hatten elektrisch angetriebene Fahrzeuge regelmäßig einen höheren Listenpreis als vergleichbare Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten, weshalb die umweltfreundlichen Motoren durch einen Bewertungsabschlag steuerlich gefördert werden.25

Der jeweilige pauschale Abschlag sowie die maßgebende Obergrenze richten sich nach dem Jahr der Erstzulassung oder der Anschaffung des Kraftfahrzeuges. Für die Kürzung des Listenpreises wird ein Abschlag von 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität vorgesehen. Jedoch darf die Kürzung einen Höchstbetrag von 10.000 Euro nicht übersteigen, wenn das Fahrzeug vor dem 31. Dezember 2013 angeschafft wurde. Ab dem Anschaffungsjahr 2014 senkt sich der Abschlag sukzessiv um 50 Euro und der Höchstbetrag um 500 Euro pro Jahr. Der steuerliche Nachteilsausgleich ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022 begrenzt.26 Die nachfolgende Tabelle gibt einen umfassenden Überblick:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Begrenzung des steuerlichen Nachteilsausgleichs

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern (Hrsg.) 2017, S.6

3.3 Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

3.3.1 Wahlrecht zwischen Monats- und Tagespausschale

Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt, wird der geldwerte Vorteil in der Regel mittels der 1%-Methode versteuert. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten, müssen Zuschläge in Form von einer Erhöhung des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer erfasst werden. Bei Ausübung der Ein-Prozent-Regelung hat der Unternehmer ein Wahlrecht zwischen einer 0,03%-Monatspauschale oder einer 0,002 %-Tagespausschale.27

Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung wird jeder Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 0,03 % des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass man von 15 Fahrten pro Monat beziehungsweise 180 Tagen pro Jahr ausgeht.28 Diese Methode ist jedoch für all diejenigen ungerecht, bei denen der Nutzungsumfang der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei weniger als 15 Tagen pro Monat liegt. Bei weniger Fahrten pro Monat lohnt sich die Anwendung der 0,002 %-Tagespauschale. Im Vergleich zur Monatspauschale, findet bei der Tagespauschale eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt, wodurch nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer versteuert werden.29 Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer monatlich gegenüber dem Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (mit Datumsangabe) schriftlich erklärt. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers sind als Belege dem Lohnkonto beizulegen und aufzubewahren.30 Für die Tagespauschale muss berücksichtigt werden, dass sie nur für eine Fahrt pro Tag anwendbar ist. Zudem beschränkt sich die 0,002 %- Regelung auf 180 Tage im Jahr, damit sich kein Nachteil gegenüber der Monatspauschale ergibt.31

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an eine der beiden Regelungen gebunden. Es ist ihm überlassen ob er die 0,03 %-Monatspauschale ausübt oder ob er bei entsprechender Nachweisführung zur Einzelbewertung wechselt. Folglich ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Mitarbeiters zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet. Jedoch muss das Wahlrecht einheitlich für ein Kalenderjahr ausgeübt werden.32 Um dies zu verdeutlichen, werden im Folgenden beide Methoden anhand einer Beispielrechnung veranschaulicht:

[...]


1 Vgl. Gerads 2016, online

2 Vgl. Kraftfahrt-Bundesamt (Hrsg.) 2017, online

3 Vgl. § 2 Abs. 1 LStDV

4 Vgl. BFH vom 13.02.2003, X R 23/01, BStBL I 02

5 Vgl. Haufe (Hrsg.) o.J., online

6 Vgl. R 4.2 Absatz 1 EStR

7 Vgl. Steuerberatungsgesellschaft Gonze & Schüttler AG (Hrsg.) o.J., online

8 Vgl. Ketter 2013, S.16

9 Vgl. Finanztip (Hrsg.) 2012, online

10 Vgl. BMF, Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 5

11 Vgl. BMF, Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 8

12 Vgl. R 4.2 Absatz 1 EStR

13 Auch bekannt als 1%-Regelung

14 Vgl. Haufe (Hrsg.) o.J., online

15 Vgl. Haufe (Hrsg.) o.J., online

16 Vgl. Haufe (Hrsg.) o.J., online

17 Vgl. Haufe (Hrsg.) 2018a, online

18 Vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG

19 Vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2017, III R 20/16, BFH/NV 2018 S. 563 i. V. m. BFH-Urteil vom 25.5.1992, Az. VI R 146/88, BStBl. II 1992 S.700

20 Vgl. Haufe (Hrsg.) 2018b, online

21 Vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl 2011 II S. 361.

22 Vgl. Haufe (Hrsg.) 2018b, online

23 Vgl. BMF, Schreiben vom 24.01.2018, IV C 6 – S 2177/13/10002, BStBl 2018 I S. 272

24 Vgl. Bundeszentralamt für Steuern (Hrsg.) 2017, S.4

25 Vgl. Bundeszentralamt für Steuern (Hrsg.) 2017, S.5f.

26 Vgl. Bundeszentralamt für Steuern (Hrsg.) 2017, S.6

27 Vgl. Krudewig 2017, S.149

28 Vgl. ebenda

29 Vgl. BMF, Schreiben vom 04.04.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.4

30 Vgl. BMF, Schreiben vom 04.04.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.3

31 Vgl. Krudewig 2017, S.150

32 Vgl. BMF, Schreiben vom 04.04.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.3

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Besteuerung von Firmenwagen. 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen
Veranstaltung
Methodische Grundlagen 3
Note
1,0
Jahr
2018
Seiten
21
Katalognummer
V489891
ISBN (eBook)
9783668972674
ISBN (Buch)
9783668972681
Sprache
Deutsch
Schlagworte
1%-Regel, Fahrtenbuch
Arbeit zitieren
Anonym, 2018, Besteuerung von Firmenwagen. 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489891

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Besteuerung von Firmenwagen. 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden