Das deutsche Rundfunkrecht. Eine juristische und ökonomische Betrachtung


Masterarbeit, 2018

89 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das duale Rundfunksystem
2.1 Historischer Hintergrund
2.2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
2.3 Privater Rundfunk
2.4 Funktion des Rundfunks in der Demokratie

3 Juristischer Aufbau des deutschen Rundfunkrechts
3.1 Definition des Rundfunkbegriffs
3.1.1 Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff
3.1.2 Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff
3.1.3 Abgrenzung zu anderen Medien
3.2 Die gesetzlichen Grundlagen
3.2.1 Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
3.2.2 Die Staatsverträge zum deutschen Rundfunk
3.2.3 Die Landesmediengesetze
3.3 Die Rechtsprechung

4 Ökonomische Auswirkungen der dualen Rundfunkordnung
4.1 Die Finanzierung der dualen Rundfunkordnung
4.1.1 Die Rundfunkgebühr
4.1.2 Der Rundfunkbeitrag
4.1.3 Finanzierung über Werbung
4.1.4 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
4.2 Der Wettbewerb zwischen den Rundfunkveranstaltern
4.2.1 Der Fernsehmarkt
4.2.2 Der Hörfunkmarkt

5 Herausforderungen für das duale Rundfunksystem
5.1 Germany´s Gold
5.2 Amazonas

6 Für und Wider des dualen Rundfunksystems

7 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Entscheidungsverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Grafik zur Verwendung des Rundfunkbeitrages

Abbildung 2: Entscheidungsmatrix zur Bewertung der Finanzierungsform

Abbildung 3 Durchschnittliche Nutzungsdauer ausgewählter Medien in Deutschland in 2014 und 2017

Abbildung 4 Anzahl der durchschnittlich pro Haushalt empfangbaren TV-Sender in Deutschland von 1988 bis 2016

Abbildung 5 Umfrage zur Werbung

Abbildung 6 Anteile der Haushalte mit Pay-TV-Nutzung

Abbildung 7 Nutzung von Video-on-Demand Diensten in Deutschland

Abbildung 8 Anzahl der Radiosender von 1991 bis 2017

Abbildung 9: Vergleich der analogen mit der digitalen Übertragung

Abbildung 10 Die Gatekeeper im digitalen Rundfunk

Abbildung 11: Internetnutzung in Deutschland

Abbildung 12: Inhalte der Internetnutzung

Abbildung 13: Zuschauermarktanteile ausgewählter TV-Sender in Deutschland im Jahr 2017

1 Einleitung

Der Rundfunk ist neben der Presse zum bedeutendsten Massenkommunikationsmittel unserer Zeit geworden. Diese besondere Bedeutung lässt sich an drei Elementen festmachen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Urteilen zum Rundfunkrecht begründete. Das erste Element der Breitenwirkung ergibt sich aus der großen Reichweite des Rundfunks und die Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile. Ein weiteres Element ist die Aktualität der Rundfunkinhalte. Die Inhalte können über den Hör- und Fernsehfunk schnell und sogar zeitgleich übertragen und verbreitet werden. Drittes Element der besonderen Stellung des Rundfunks ist seine Suggestivkraft, also der Anschein einer hohen Authentizität.1

Reguliert wird der Rundfunk in Deutschland durch das Rundfunkrecht. Als Teilgebiet des Medienrechts regelt es die rechtlichen Rahmenbedingungen von Rundfunkveranstaltungen. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG bildet hierfür die verfassungsrechtliche Grundlage. Die größte Bedeutung im Rundfunkrecht spielt der Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den 16 Bundesländern schafft die bundeseinheitliche Regelung des Rundfunkrechtes. Das deutsche Rundfunkrecht ist eines der am stärksten geregelten Rechtsgebiete in Deutschland. Hahn und Vesting bezeichnen das deutsche Rundfunkrecht sehr treffend als in Paragraphen umgesetzte Politik. Die rechtliche Regelung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie des Privatfunks ist Sache der Bundesländer, der RStV bildet hierfür die Grundlage.2 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird in Deutschland in erster Linie durch die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten bereitgestellt, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD), einer auf staatsvertraglicher Grundlage tätigen Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit, zusammengeschlossen haben.3 Private Rundfunkveranstalter sind in dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) organisiert, er bildet die Interessenvertretung privater Rundfunk- und Telemedienunternehmen.4

Eine tiefgreifende Veränderung der Telekommunikation und damit des Rundfunkwesens ist auf die Digitalisierung zurückzuführen. Die übertragenen Datenmengen in diesem Sektor haben sich vervielfacht und auch die Technologie hat sich derart weiterentwickelt, sodass sie dem Teilnehmer ermöglicht aus der Rolle des passiven Konsumenten herauszuwachsen und sich aktiv sein eigenes Fernsehprogramm zusammenzustellen.5 Die zunehmende Konvergenz der Medien, also die Entkopplung von Inhalten, Netzen und Geräten,6 sowie die medienübergreifende Content-Konvergenz lassen neue Märkte entstehen. Jedoch bringen die dadurch aufkeimenden wirtschaftlichen Aktivitäten auf vielen Gebieten rechtliche Unsicherheiten mit sich, etwa die Frage nach der Rundfunklizenz für sog. Livestreams.7 Da der technologische Fortschritt und die damit verbundenen juristischen und ökonomischen Herausforderungen vor allem beim Fernsehen sichtbar werden, liegt bei der Betrachtung des Rundfunks in dieser Arbeit der Fokus auf dem Fernsehfunk. So war bereits 1997 von der Wandlung des Fernsehers in ein Multimedia-Terminal die Rede.8 Zudem wird die Macht der Massenkommunikation vor allem beim Fernsehen deutlich, so trug etwa die Liveübertragung der Berliner Pressekonferenz vom 09.11.1989 entscheidend zum Fall der Mauer bei.9 Auch das Radio hat sich mit dem technischen Fortschritt weiter entwickelt, wurden in den 30er Jahren, den „Goldenen Jahren“ des Radios die Sender noch via Kurzwelle übertragen, ist heute der standortunabhängige Empfang von Radiosendern via Internet möglich.10

Ziel dieser Arbeit soll eine juristische und ökonomische Bewertung der deutschen Rundfunkorganisation unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und den damit verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und die Gesetzgebung sein. Dabei soll der Fokus u. a. auf den ökonomischen Auswirkungen des Rundfunkbeitrages und der Herausforderungen für die Gesetzgebung durch Online-Dienste liegen. Zuerst ist ein kurzer Ausflug in die Historie notwendig, da sich nur so bestimmte Eigenheiten der deutschen Rundfunkordnung, wie etwa die Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, schlüssig erklären lassen.11 Anschließend folgt eine Erläuterung der dualen Rundfunkordnung in Deutschland. Hier wird auf die öffentlich-rechtlichen und die privaten Rundfunkveranstalter sowie die Aufgabe des Rundfunks eingegangen. Im Folgenden wird die juristische Seite des Rundfunks betrachtet. Hier werden vor allem der Staatsvertrag und die Rechtsprechung Diskussionsgegenstand sein. Auf Jugendschutzbestimmungen und das Urheberrecht im Rundfunk wird dabei nicht eingegangen. Die ökonomische Seite wird im darauffolgenden Kapitel beleuchtet. Hier werden die Finanzierungsformen des Rundfunks diskutiert und auf deren Auswirkungen auf die Wirtschaft eingegangen. Hieran schließt sich die Betrachtung der juristischen und ökonomischen Herausforderungen für das duale Rundfunksystem aufgrund der technischen Entwicklung an. Diese werden anhand von zwei Beispielen der jüngeren Vergangenheit verdeutlicht. Den Abschluss bilden eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der deutschen dualen Rundfunkordnung sowie einem Fazit und Ausblick mit einem kurzen Blick auf die Rundfunkfinanzierung anderer Staaten.

2.Das duale Rundfunksystem

2.1 Historischer Hintergrund

Technische Voraussetzung für das Entstehen von Rundfunk war die Entwicklung der drahtlosen Telegrafie Ende des 19. Jahrhunderts. Sie ermöglichte die Übertragung von Informationen über weite Entfernungen und den Kontakt mit beweglichen Empfängern.12 Diese Technik ermöglichte auch die Ausstrahlung des ersten regelmäßigen Hörfunkprogramms in Berlin 1923. Sie markiert den Beginn des Rundfunkrechts in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt existierten noch keinerlei rundfunkrechtliche Rahmenbedingungen.13 Man unternahm hier den ersten Versuch eines einheitlichen Gesetzeswerkes und plante ein staatsunabhängiges Rundfunkwesen auf privatwirtschaftlicher Grundlage. Das funktionierte wie folgt: unter der Dachorganisation der Reichsrundfunkgesellschaft, einer GmbH, stellten private Programmgesellschaften in Gestalt von GmbHs oder AGs Rundfunkprogramme her. Diese wurden über die Anlagen der Post aufgenommen und ausgestrahlt. Die Reichspost vergab die Konzessionen, womit die Funkhoheit dem Reich zukam.14

Zur Zeit des Nationalsozialismus unterstand der Hörfunk als Propagandaapparat vollständig dem Reichspropagandaminister Goebbels. Hier kam es zu einer Förderung der Verbreitung des Rundfunks, in Form von Hörfunk, als Massenkommunikationsmittel durch die Nationalsozialisten, da diese sich dessen Wirksamkeit durchaus bewusst waren.15 Die Einführung des Fernsehfunks als neues Massenkommunikationsmittel scheiterte am beginnenden Krieg.16

Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahmen die Alliierten die vollständige Verfügungsgewalt über das deutsche Rundfunkwesen. Nach ihrem Willen sollte es nie wieder ein politisch voll instrumentalisiertes Mediensystem geben. Aus diesem Grund entstanden in den Besatzungszonen unterschiedliche, voneinander unabhängige Rundfunksysteme nach den Vorstellungen der jeweiligen Besatzungsmacht. Diese Vorstellungen übernahmen die Gesetzgeber in der Bundesrepublik in ihre spätere Rundfunkgesetzgebung.17

Bis 1984 existierten in Deutschland nur öffentlich-rechtliche Anstalten als Rundfunkveranstalter, das Verhältnis zwischen Sender und Empfänger war entsprechend einfach: der öffentlich-rechtliche Rundfunk übernahm das Senden, die Deutsche Bundespost übertrug die Programme und jeder konnte im Rahmen des technisch Möglichen alle Programme empfangen.18 Privater Rundfunk war auf Grund der Knappheit von Sendefrequenzen und des finanziellen Aufwands für die Rundfunkveranstaltungen nicht möglich.19 Erst mit dem Ausbau der Kabelnetze, neuen Technologien wie Satellitenfernsehen und Breitbandkabel, der damit verbundenen Erhöhung der Frequenzkapazitäten und dem Politikwechsel mit Helmut Kohl kam es zum Wandel der deutschen Rundfunkordnung.20

Die Einführung des privaten Rundfunks in Deutschland war jedoch nicht unumstritten. Während die Befürworter der Zulassung privater Rundfunkveranstalter Angebotsvielfalt, freien Wettbewerb, die Freiheit des Bürgers sowie die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG heranzogen, argumentierten die Gegner mit schädlichen Folgen für Kinder durch Reizüberflutung und Verflachung, die zur Vereinsamung und Passivität führen. Außerdem sei ein Verlust der kulturellen Identität zu erwarten.21 Dennoch etablierte sich 1984 mit Sat.1 der erste private Sender am Rundfunkmarkt und startete ein unterhaltungsorientiertes Vollprogramm.22 Die Einführung der Landesmediengesetze in den 80er Jahren hatte schließlich die Entstehung der bis heute geltenden dualen Rundfunkordnung in Deutschland zum Ergebnis.23 Den Weg hierfür ebnete das BVerfG bereits 1981 mit dem sog. FRAG-Urteil, in dem es privaten Rundfunk für grundsätzlich zulässig erklärte.24 Ein weiterer Schritt in Richtung der dualen Rundfunkordnung war das Rundfunk-Urteil von 1986, in welchem das BVerfG die Auffassung äußerte, dass ausschließlich privat organisierter Rundfunk die öffentliche Kommunikationsaufgabe, die sich aus der Rundfunkfreiheit in Art. 5 GG ergebe, nicht erfüllen könne, denn dessen Werbefinanzierung begründet die Gefahr eines nur nach Popularitätsgesichtspunkten gestalteten Programmes. Sie seien nicht in der Lage Meinungen und kulturelle Strömungen in ihrer vollen Breite vermitteln können. Es seien demnach die öffentlich-rechtlichen Anstalten, die die öffentliche Aufgabe der Grundversorgung durch inhaltliche Standards, allgemeine Empfangbarkeit und Sicherung der Meinungsvielfalt wahrnehmen müssen. Privatrundfunk ist also neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten zulässig, solange Letztere die Grundversorgung sichern.25 Jedoch wurde erst mit dem „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“ vom April 1987 Privater Rundfunk in allen deutschen Bundesländern möglich. Vier Jahre später, im August 1991 wurde mit dem „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ das duale Rundfunksystem schlussendlich bestätigt.26 Der Hauptbeweggrund für die Einführung privater Rundfunkveranstalter war jedoch eher politischer Natur, denn die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden für ideologisch einseitig ausgerichtet gehalten. Aus diesem Grund sollten private Konkurrenzprogramme für eine Bereicherung des Meinungsspektrums sorgen. Auch die als zu extensiv angesehene Ausgabenpolitik der öffentlich-rechtlichen Anstalten hoffte man damit eindämmen zu können.27

Die Hauptunterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern ergeben sich vor allem aus den vom Gesetzgeber vorgesehenen Finanzierungsformen, sowie ihrer Organisation und ihrem Zweck. Während den privaten Rundfunkanstalten lediglich die Finanzierung ihrer Tätigkeit über Werbung, Teleshopping und Eigenmitteln zur Verfügung steht,28 genießen die öffentlich-rechtlichen Anstalten eine staatlich gesicherte Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag. Überdies können sie zusätzlich Einnahmen aus Werbung generieren, die jedoch strengeren Restriktionen unterliegt, als bei den privaten Anstalten.29 Ein weiterer Unterschied ist die programmliche Verbundenheit der öffentlich-rechtlichen Sender durch die ARD, während die Privaten lediglich ideell im VPRT organisiert sind.30 Bei den privaten Rundfunkveranstaltern steht die Erwirtschaftung von Gewinnen im Mittelpunkt ihrer Existenz, während dies den öffentlich-rechtlichen Anstalten untersagt ist. Ihr Zweck ist die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages, also die Versorgung der Bevölkerung mit redaktionell aufbereiteten Informationen.31

Der Begriff duales Rundfunksystem beschreibt eine gegenseitige Abhängigkeit, denn die Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach dem BVerfG Voraussetzung für die Zulässigkeit privaten Rundfunks. Überdies geht es davon aus, dass die Rundfunkfreiheit das gesamte Rundfunksystem betrifft, spricht den öffentlich-rechtlichen Anstalten jedoch andere Aufgaben zu, als den privaten. Dementsprechend gibt es bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen Unterschiede. Jedoch wird auch der Privatfunk nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen, sondern unterliegt ebenfalls gesetzlichen Regularien. So müssen private Rundfunkbetreiber zugelassen sein, dies wird durch den Gesetzgeber geregelt. Ferner gilt das Gebot der Staatsferne ebenfalls für den Privatfunk.32

Tiefgreifende Veränderungen des deutschen Rundfunksystems entstanden zum einen durch die Digitalisierung, was einen kostengünstigeren Transport und mehr Übertragungsmöglichkeiten der Programme zur Folge hatte, zum anderen durch die Privatisierung der Telekommunikationswege, namentlich die Privatisierung der Telekom, die nunmehr keinen Gemeinwohlverpflichtungen unterlag, sondern die Betreibung ihrer Netze auf Gewinnmaximierung ausrichtete. Durch das Aufbrechen der Monopol-Strukturen wurde der Versuch unternommen einen Wettbewerb herbeizuführen, der Leistungen herbeiführt, die diejenigen des Monopols übertreffen.33

2.2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Zur Erfüllung ihrer Gemeinschaftsaufgabe haben sich die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten zu einer Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen. Gemäß der ARD-Satzung ist jede deutsche Rundfunkanstalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Beitritt berechtigt, sofern sie in ihrem Aufbau die gleichen Grundzüge wie die bisherigen Mitglieder aufweist. Das ZDF machte von diesem Recht keinen Gebrauch. Über die Rechtsnatur der ARD herrscht in der Literatur zwar nicht immer Einigkeit, die Rechtsprechung sieht die ARD jedoch überwiegend als Gesellschaft bürgerlichen Rechts an.34

Die Regelung der organisatorischen Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegt in der Kompetenz der Länder. Sie haben jedoch weitgehend übereinstimmende Regelungen getroffen, so wird im Wesentlichen zwischen dem Intendanten, dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat unterschieden. Dem Intendanten obliegt die selbstständige Leitung der Rundfunkanstalt. Er ist verantwortlich für die Geschäftsführung und hat damit insbesondere die Verantwortung für die Programmgestaltung inne. Überdies obliegt ihm die Außenvertretung der Anstalt. Der Intendant wird vom Rundfunkrat gewählt und von ihm zu allen Rundfunkfragen beraten. Der Rundfunkrat hat des Weiteren Kontroll- und Überwachungsaufgaben, so hat er etwa auf die Einhaltung der Programmgrundsätze zu achten. Die Überwachung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung erfolgt durch den Verwaltungsrat. Hier stehen vor allem die wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten im Fokus. Zudem kommt auch dem Verwaltungsrat eine Beratungsfunktion in wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten zu.35

Die Beziehung zwischen dem Staat und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in der dualen Rundfunkordnung von besonderer Bedeutung. Um diese zu verstehen, kommt man nicht umhin die Funktion der in Art. 5 GG verankerten Rundfunkfreiheit einzubeziehen. Dabei hat das BVerfG entscheidenden Einfluss auf das Verständnis der Rundfunkfreiheit ausgeübt.36 Hiernach wird dem Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit diese nicht zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt. Vielmehr handelt es sich um eine dienende Freiheit gegenüber dem Prozess der freien Meinungsbildung. Dies wiederum bedeutet, dass sich das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht in der Abwehr staatlicher Eingriffe erschöpft, sondern eine positive Ordnung verlangt, welche sicherstellt, dass die Vielzahl der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommen.37

Hieraus resultiert das zwiegespaltene Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum deutschen Staat. Einerseits muss der Staat für die finanziellen Mittel sorgen und Kontrollfunktionen gegenüber den Rundfunkveranstaltern wahrnehmen, andererseits sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter weitestgehend staatlich unabhängig ihrer Aufgabe der Grundversorgung nachgehen können. Auch hier wurde der genaue Umfang der staatlichen Beeinflussung durch das BVerfG festgelegt.38 Bereits in dem ersten Rundfunkurteil macht das BVerfG deutlich, dass der Staat weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf den Rundfunk nehmen darf, was gemeinhin als Staatsfreiheit des Rundfunks bezeichnet wird.39 Der Anspruch der Staatsfreiheit oder zumindest Staatsferne des deutschen Rundfunks hat seinen Ursprung in der deutschen Geschichte, genauer in dem beobachtbaren Missbrauch des Rundfunks durch die Nationalsozialisten als Propagandainstrument. Zum einen soll das Gebot der Staatsfreiheit bzw. Staatsferne eine derartige Einflussnahme des Staates zukünftig unmöglich machen, zum anderen soll es grundsätzlich die Voraussetzungen eines chancengleichen medialen Wettbewerbs zwischen Regierung und Opposition schaffen.40 Vor diesem Hintergrund werfen die, auf den Rundfunkgesetzen basierenden staatlichen Aufsichtsmaßnahmen verfassungsrechtliche Bedenken auf. Diese ist jedoch notwendig um die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Anforderungen sicherzustellen, wenn die anstaltsinternen Leitungs- und Kontrollorgane dies nicht gewährleisten. Aus diesem Grund brachte das BVerfG zum Ausdruck, die Aufsicht über die Rundfunkanstalten sei höchstens als beschränkte staatliche Rechtsaufsicht zulässig.41

Auf Grund der besonderen Rolle des Rundfunks sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dem Einfluss aller gesellschaftlichen Gruppen geöffnet werden. Über die Programminhalte entscheiden die Rundfunkanstalten grundsätzlich selbst. Der Gesetzgeber darf zur Ermöglichung der Grundversorgung ein Programmgerüst vorgeben, sowie Anzahl und Umfang der Programme bestimmen. Detaillierte inhaltliche Vorgaben wären dagegen verfassungswidrig.42

Die Festsetzung der Höhe des Rundfunkbeitrages erfolgt gem. § 14 Abs. 4 RStV durch Staatsvertrag. Jedoch birgt dies die Gefahr der Einflussnahme auf den Rundfunk, vor allem dann, wenn die Entscheidung über eine Beitragserhöhung mit Auflagen verbunden ist. Grundsätzlich wäre eine Festsetzung der Beitragshöhe durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten denkbar, immerhin bliebe so die Staatsferne gewahrt, jedoch besteht die Notwendigkeit, den Beitrag auf einem sozialverträglichen Niveau zu halten. Dies kann letztlich der Staat eher gewährleisten, als die Rundfunkanstalten selbst,43 denn wie alle Institutionen hätten auch die Rundfunkanstalten ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse.44

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben überdies eine im RStV verankerte Bestands- und Entwicklungsgarantie gegenüber dem Staat. Inhalt und Umfang dieser Bestands- und Entwicklungsgarantie sind jedoch nicht normiert. Die Bestandsgarantie kann gemäß Becker als Absicherung des Status quo ausgelegt werden, während die Entwicklungsgarantie eine Fortentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer politisch, wirtschaftlich und technisch ungewissen Zukunft gewährleisten solle. Ziel der Bestands- und Entwicklungsgarantie sei, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem einen Freiraum zu gewähren, der es ihm ermöglicht, sich in einer zunehmend von den Gesetzen der Marktwirtschaft bestimmten dualen Rundfunkordnung zu behaupten.45

2.3 Privater Rundfunk

Mit dem technischen Fortschritt und der Ausweitung der Sendekapazitäten wurde Rundfunk durch private Anbieter möglich. Für die Veranstaltung von privat organisiertem Rundfunk in Deutschland bedarf es einer Zulassung durch die jeweilige Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, ihnen wird somit das Recht der Selbstverwaltung zugestanden. Sie unterstehen lediglich eine Rechtsaufsicht durch die jeweilige Landesbehörde.46 Dies soll der Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks vor staatlicher Einflussnahme dienen.47 Die gesetzliche Grundlage für den Privatfunk ist § 20 Abs. 1 RStV. Die Rundfunkorganisation obliegt den Ländern. Diese haben hierfür nach und nach Landesmediengesetze erlassen.48

Zudem unterliegen auch die privaten Rundfunkveranstalter gewissen Programmgrundsätzen, die Anhaltspunkte für Aufsichtsgremien bilden, welche die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen für Rundfunkanbieter prüfen. Auch hier besteht, wie bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Aufsicht und Staatsfreiheit des Rundfunks. Diese Aufsichtsfunktion obliegt bei den privaten Rundfunkveranstaltern ebenfalls der jeweiligen Landesmedienanstalt und hat für die Dauer der Zulassung zu erfolgen.49

Gemäß dem BVerfG sind an den Privatfunk nicht ganz so hohe inhaltliche und vielfaltssichernde Anforderungen zu stellen, soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem verfassungsmäßigen Programmauftrag nachkommen.50 Insbesondere in den Bereichen Werbung und Jugendschutz unterliegen die privaten Rundfunkveranstalter einer nachträglichen Beanstandungskontrolle.51 Dem, den öffentlich-rechtlichen Anstalten auferlegten Binnenpluralismus, steht nun der Außenpluralismus der privaten Rundfunkveranstalter gegenüber. Vergleichbar dem Pressewesen wird dem privaten Veranstalter gestattet seine eigene Tendenz zu verfolgen. Die Summe der Einzelprogramme sollen dann als Gesamtprogramm alle Meinungsrichtungen widerspiegeln.52

Obwohl verfassungsrechtlich nicht verankert, besteht eine Ausbau- und Fortentwicklungsgarantie auch für den privaten Rundfunk. Hierunter ist die Sicherstellung angemessener Einnahmequellen sowie ausreichender Sendekapazitäten zu verstehen. Somit hat der Gesetzgeber beiden Säulen des dualen Rundfunksystems adäquate Entwicklungschancen zu gewähren.53

Die Organisationsstruktur der Landesmedienanstalten obliegt den jeweiligen Ländern. Jedoch gleichen sich auch hier die Organisationsmodelle aller Bundesländer in ihrer Grundstruktur. So bestehen die Landesmedienanstalten i. d. R. aus zwei Organen. Das sog. Grundsatzgremium fungiert als Hauptentscheidungsträger neben einem Exekutivorgan.54 Somit ist die Aufgabenverteilung zwischen dem Grundsatzgremium und dem Exekutivorgan recht einfach strukturiert. Während dem Grundsatzgremium alle wesentlichen Aufgaben und Entscheidungen, wie etwa die Auswahlentscheidungen bei beschränkter Übertragungskapazität, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Sicherung der Meinungsvielfalt sowie weitreichende Sanktionsentscheidungen, Konkretisierungsaufgaben durch Normsetzung sowie die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen zufallen, ist das Exekutivorgan, wie der Name bereits vermuten lässt, als Handlungs- und Vollzugsorgan konzipiert und somit für die Umsetzung der Entscheidungen des Grundsatzgremiums zuständig. Zudem obliegt ihm die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Landesmedienanstalt.55 Da die Landesmedienanstalten entsprechend ihrer Stellung aus dem Staatshaushalt ausgegliedert sind und somit über Finanzautonomie verfügen, erfolgt ihre Finanzierung nicht aus staatlichen Mitteln, sondern aus einer Beteiligung an dem Rundfunkbeitrag. Die gesetzliche Legitimation hierfür bildet § 40 Abs. 2 RStV, wonach 2 % des Beitragsaufkommens zur Finanzierung der Landesmedienanstalten verwendet werden können.56

2.4 Funktion des Rundfunks in der Demokratie

Die duale Rundfunkordnung, bestehend aus den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkveranstaltern, bedeutet dabei nicht, dass beide Systeme getrennt voneinander existieren. Vielmehr stehen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis und sind miteinander verzahnt. In erster Linie obliegt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, gemäß der Rechtsprechung des BVerfG, in diesem dualen System die Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, als essentielle Funktion des Rundfunks für die demokratische Ordnung.57

In einer Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Informationssituation eine essentielle Grundlage für politische Meinungsbildung. In den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen und den Staatsverträgen ist als Anstaltsaufgabe der sog. Programmauftrag namentlich erwähnt und beinhaltet die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk.58 Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beschreibung prägte das BVerfG den Begriff der Grundversorgung, welchen es erstmals im 4. Rundfunkurteil verwendete. Die Grundversorgung stellt den bedeutsamsten Teil des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags dar und fällt somit vor allem dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu.59 Sie ist gem. dem BVerfG nicht als „Mindestversorgung“ zu verstehen und stelle vor allem keine Grenze zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dar. So sei es nicht so, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur für die Versorgung mit Informationen zuständig ist und der private Rundfunk nur für die Unterhaltung. Der Grundversorgungsauftrag der Öffentlich-Rechtlichen umfasse vielmehr neben der „klassischen“, demokratiesichernden Funktion auch eine kulturelle Verantwortung.60

Diese besondere Funktion des Rundfunks und dessen Sonderstellung ergibt sich aus dem Demokratie- und dem Sozialstaatsprinzip. Dem Demokratieprinzip nach müssen alle gesellschaftlichen und politischen Kräfte zu Wort kommen und sämtliche Meinungsausrichtungen umfassend verbreitet werden, denn eine moderne Demokratie beruht auf der offenen Willensbildung ihrer Bürger.61 Erst wenn die Bürger Zugang zu all diesen Informationen und Meinungen haben, sind sie in der Lage sich frei eine eigene Meinung zu bilden und diese auf politischer Ebene umzusetzen. Hierfür ist der Rundfunk aufgrund seines hohen Verbreitungsgrades das ideale Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung. Hieraus folgt die staatliche Pflicht, Sorge für die umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu tragen.62 Die zwei wesentlichen Kernaussagen des Sozialstaatsprinzips sind zum einen, dass der Empfang von Rundfunk für jedermann möglich sein muss. Hieraus resultiert, dass in den Bereichen der Zwangsvollstreckung und der Sozialhilfe der Einzelne ein Recht auf den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten hat. So sind etwa gem. § 811 I Nr. 1 ZPO ein Rundfunkgerät und ein Fernsehgerät unpfändbar.63 Ferner müssen auch Minderheiten wie Blinde oder Schwerhörige Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben, weshalb es hier speziell für diese Personengruppen zugeschnittene Programmangebote gibt. Zum anderen muss der Empfang von Rundfunk für den Einzelnen finanzierbar sein. Aus diesem Grund werden bis 2012 die Kosten des Rundfunks mittels der Rundfunkgebühr und ab 2013 mittels des Rundfunkbeitrages auf so viele Personen wie möglich verteilt, um die Kosten für den Einzelnen so gering wie möglich zu halten.64

Die Grundversorgung ist aber nicht als einzige oder abschließende Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verstehen, denn das BVerfG gesteht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern auch die Veranstaltung solcher Programme zu, die nicht zur Grundversorgung gehören. Die Grundversorgung ist dieser Auffassung folgend also lediglich ein Bestandteil des weitergehenden, verfassungsrechtlichen Programmauftrages der Rundfunkanstalten.65 Denn Meinungsbildung geschehe nicht nur mittels Nachrichtensendungen, politischen Kommentaren und Sendereihen über politische Probleme, sondern auch über Hörspiele, musikalische Darbietungen sowie kabarettistische Programme bis hinein in die szenische Gestaltung einer Darbietung.66

In dem fünften Rundfunkurteil des BVerfG führte es die drei Elemente aus, die den Grundversorgungsauftrag ausmachen. Erstens eine Übertragungstechnik, die den Empfang der Sendungen für alle Rezipienten ermöglicht. Zweitens der inhaltliche Standard der Programme im Sinne eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietungen oder Behandlungen dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zu einem Teil, sondern voll entspricht. Und schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsausrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen.67

Die Begrifflichkeiten des Programmauftrags sowie der Grundversorgung sind ihrem Inhalt nach sowohl gegenständlich, als auch zeitlich offen und dynamisch gestaltet. Eine Subsumtion im herkömmlichen ist dadurch nicht möglich.68 Dies ist so Bethge nur konsequent, denn eine Grundversorgung, die ihr Korrelat in einer Bestands- und Entwicklungsgarantie finde, könne schwerlich durch eine abschließende Definition von der technischen Entwicklung ausgeschlossen werden. Treten etwa neue Übertragungswege neben die herkömmliche Technik, so werde auch die Nutzung der neuen Übertragungsformen von der Gewährleistung der Grundversorgung umfasst.69

Die Erfüllung dieses umfangreichen, verfassungsrechtlichen Auftrags ist gleichzeitig die Legitimation der vom Staat zugesicherten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Grundversorgung umfasst das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, welches so gestaltet sein soll, dass die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gesichert ist und somit die die dienende Funktion des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt wird.70

In der neueren Judikatur des BVerfG ist eine Abkehr vom Begriff der Grundversorgung zu beobachten. Stattdessen spricht es vom Funktionsauftrag ohne dabei inhaltliche Veränderungen vorzunehmen.71 Der Funktionsauftrag soll durch die §§ 11a-11f RStV konkretisiert und präzisiert werden. Dabei regeln sie keine inhaltlich-redaktionellen Fragen der Programmgestaltung, sondern vielmehr die medientechnische Reichweite der öffentlich-rechtlichen Angebote. So findet sich hier eine Auflistung von Programmen und Telemedien, welche die Rundfunkanstalten anbieten dürfen. Dies wirkt aus verfassungsrechtlicher Sicht befremdlich und ist nicht unumstritten, jedoch umfasst der Funktionsauftrag auch die medientechnische Ausdehnung und dessen Ausfüllung erfolgt grundsätzlich durch die Anstalten und nicht durch den Gesetzgeber.72

Neben dem Rundfunk gibt es zwar noch weitere Medien der Massenkommunikation, wie etwa die Presse, jedoch ist der Hör- und Fernsehfunk auf Grund seines Verbreitungsgrades und seiner Reichweite eine besonders wichtige Informationsquelle. Gerade das Fernsehen hat sich über die letzten Jahre zum wichtigsten Unterhaltungsträger und Grundlage für die politische Meinungsbildung der Bevölkerung etabliert. Vor allem wegen der bewegten Bilder erweckt das Fernsehen den Eindruck besonderer Glaubwürdigkeit, weshalb der Staat den Rundfunk in einer Demokratie nicht einfach sich selbst überlassen kann. Vielmehr muss er das Vorhandensein eines freien Rundfunks gewährleisten.73

3 Juristischer Aufbau des deutschen Rundfunkrechts

3.1 Definition des Rundfunkbegriffs

3.1.1 Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff

Bei der Definition des Begriffs „Rundfunk“ ist zwischen dem einfachgesetzlichen und dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff zu unterscheiden. Zudem hat sich Bedeutung des Begriffs im Laufe seiner Nutzung mehrfach geändert. Lange Zeit herrschte Begriffsidentität zwischen „Rundfunk“ und „Hörfunk“. Dies änderte sich mit der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen durch die Rundfunkanstalten.74 Unstreitig ist inzwischen, dass der Begriff sowohl den Hörfunk, also das Radio im umgangssprachlichen, als auch das Fernsehen umfasst.75 „Rundfunk“ ist demgemäß der Oberbegriff für die ungerichtete, massenmediale Form des Funkbetriebs, dessen konkreten Ausformungen zurzeit der „Hörfunk“ und das „Fernsehen“ sind.76

Durch den bereits erläuterten, dienenden Charakter der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit werden die Merkmale des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs i. S. d. Art. 5 I S. 2 GG bestimmt. Der Rundfunkbegriff ist jedoch, obwohl im Grundgesetz erwähnt, dort nicht definiert, das Grundgesetz setzt ihn vielmehr voraus. Was verfassungsrechtlich dem Begriff Rundfunk unterfällt, ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Da er Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung ist, verneint das BVerfG eine erschöpfende Definition. Vielmehr unterliegt er aus seiner Sicht einem kontinuierlichen Wandel. Trotz dieser Entwicklungsoffenheit ist eine Bestimmung wichtiger Tatbestandsmerkmale des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs unumgänglich.77

Demgemäß ist Rundfunk die Übermittlung sämtlicher für die Allgemeinheit geeigneten und bestimmten Darbietungen unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen, sofern sie nicht Presse sind. Hieraus ergeben sich weitere bestimmungsbedürftige Begriffe, wie etwa der Begriff der Darbietungen. Darbietungen im rundfunkverfassungsrechtlichen Sinne sind sämtliche für den Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung relevanten Informationsinhalte. Der Begriff umfasst dabei nicht nur reine Informationsprogramme und politisch unterrichtende Beiträge, sondern erstreckt sich auf sämtliche andere Sendekategorien wie die der Bildung, Beratung und Unterhaltung. Jedoch unterfallen Daten und Informationen, die keinen Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung aufweisen nicht dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff.78 Das wohl prägendste Element des Rundfunks ist der Öffentlichkeitsbezug, welcher in dem Merkmal der Allgemeinheit des Adressatenkreises zum Ausdruck gelangt. Dieses Element macht den Rundfunk zum Massenkommunikationsmittel und bildet gleichzeitig die Abgrenzung zur Individualkommunikation. Hierbei muss es sich um für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte handeln, die einem beliebigen Zielpublikum zugänglich gemacht werden. Dabei kommt es lediglich auf den potenziellen und nicht auf den tatsächlichen Rezipientenkreis an. Maßgeblich ist die Beliebigkeit und Unbestimmtheit des Adressatenkreises, selbst wenn die Inhalte auf bestimmte Themen beschränkt und somit nur für eine bestimmte Zielgruppe von Interesse sind. Dies gilt auch für Zugangsbeschränkungen in Form von anfallenden Entgelten, denn Pay-TV Angebote unterfallen ebenfalls dem Rundfunkbegriff. Demgemäß ist für den Rundfunk charakteristisch, dass sich ein Absender an eine Vielzahl von Empfängern richtet.79

Schließlich ist für den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff die Übermittlung von Darbietungen mittels elektromagnetischer Schwingungen maßgeblich. Demgemäß kommen als Übertragungsmedien neben terrestrischen Frequenzen, Satellitenkanälen, breitbandigem Kabelnetz auch die für die optische Nachrichtenübertragung konzipierten Glasfaserkabel sowie das schmalbandige Telefonnetz in Betracht.80 Aufgrund der technologischen Entwicklungen hat die Zuordnungskraft des technischen Verbreitungsmediums jedoch zunehmend abgenommen und wird auch in Zukunft an Bedeutung verlieren.81 Auch die über Zugriffs- und Abrufdienste abgewickelten Darbietungen fallen als an die Allgemeinheit gerichtete Dienste unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff, da es für den Rundfunkbegriff i. S. d. Art. 5 I S. 2 GG allein darauf ankommt, ob die für die Allgemeinheit bestimmten Darbietungen einen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess leisten und damit der dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit entsprechen können, unabhängig davon, auf welchem Weg sie verbreitet werden.82 Vor allem die zunehmende Untrennbarkeit von Massen- und Individualkommunikation beeinflussen den Rundfunkbegriff nachhaltig und machen die Abgrenzung zu Telemedien schwierig. Dies erkannte auch das BVerfG und statuierte, dass aus technischer Sicht kein abschließender Rundfunkbegriff vorgenommen werden kann.83

3.1.2 Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff

Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff ist in § 2 Abs. 1 RStV legaldefiniert. Demgemäß ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. In § 2 Abs. 3 RStV sind Ausnahmen definiert, die nicht dem Rundfunkbegriff des RStV unterfallen, wie etwa Sendungen, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, Sendungen, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind sowie Sendungen, die jeweils gegen Einzelentgelte freigeschaltet werden.

Der RStV findet im Vergleich zum verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff eine konkretere Definition, jedoch bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Auslegung des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs.84 Demgemäß unterfallen nur solche Angebote den Regelungen des RStV, die auch von dessen Definition des Rundfunkbegriffs umfasst werden. Dies führt wiederrum dazu, dass bestimmte Angebote vom Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs umfasst werden, vom einfachgesetzlichen dagegen nicht.85

Der Begriff des Informations- und Mediendienstes bedarf einer weiten Auslegung, sodass alle Dienste und Angebote multimedialer Art, die in Bild und Ton entlang eines Sendeplans verbreitet werden, hiervon umfasst werden. Ausgenommen hiervon sind reine Textangebote. Mit dem 12. RÄndStV nahm der Gesetzgeber das Merkmal der Linearität als Tatbestandsmerkmal und technisches Unterscheidungskriterium zur Abgrenzung von nicht-linearen Angeboten, also Abrufangeboten, in das nationale Recht auf. Demzufolge ist der zeitgleiche Empfang der übermittelten Inhalte wesentlicher Bestandteil des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs. Hierunter fallen analog und digital verbreitetes Fernsehen sowie Online-Angebote wie etwa Live-Streaming, Webcasting und Near-Video-On-Demand-Angebote.86

Hinsichtlich des Merkmals der Gleichzeitigkeit herrschen in der Literatur unterschiedliche Auffassungen. So messen Herrmann und Lausen der Gleichzeitigkeit der Verbreitung eine große Bedeutung bei. Fehle es an ihr, handele es sich nicht um Rundfunk.87 Dies allein sei aber, so Hoffmann-Riem, für die rundfunkrechtliche Einordnung als Massenmedium unerheblich, denn auch Zeitung, unstreitig ein Massenmedium, werde von unterschiedlichen Leser zu unterschiedlichen Zeiten genutzt.88 Dieser Auffassung ist zu folgend, denn für die Wirkungsmacht ist es unerheblich, ob der Rezipient die gesendeten Inhalte zum Zeitpunkt der Ausstrahlung oder, durch Aufzeichnung der Inhalte, erst später konsumiert.89 Somit sei nicht die Frage wann die Inhalte konsumiert wurden von Belang, sondern ob die für die Allgemeinheit bestimmten Sendungen einen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess leisten.90 Bei der Bewertung der massenmedialen Wirkung eines Angebots ist, anknüpfend an die Erörterung des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs, weniger der zeitgleiche Empfang von Belang, denn auch ein zeitlich versetzter Konsum von meinungsbildenden Inhalten entfaltet seine Wirkung.91

Zusammenfassend kann der Rundfunk sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich definiert werden, wobei sich allgemein gültige Merkmale des Rundfunks identifizieren lassen, wie etwa die Verbreitung von Informationsinhalten an die Allgemeinheit, welches zum zeitgleichen Empfang bestimmt ist und entlang eines Sendeplans erfolgt. Es handelt sich weiter um Bewegtbilder und/oder Ton, die mittels elektromagnetischer Schwingungen verbreitet werden.92

3.1.3 Abgrenzung zu anderen Medien

Die Abgrenzung des Rundfunks zur Presse gestaltet sich verhältnismäßig einfach. Abgrenzungsmerkmal ist hierbei der Übertragungsweg. Während Rundfunk das körperlose Verbreiten und Übermitteln von Informationen insbesondere durch elektromagnetische Wellen darstellt, weist die Presse eine verkörperte Form der Massenvervielfältigung auf, sie umfasst also sämtliche Arten von Druckerzeugnissen. Die Abgrenzung ausschließlich an der Übertragungstechnik festzumachen ist jedoch fraglich. Aus diesem Grund macht das BVerfG deutlich, dass die Abgrenzung der verschiedenen Freiheitsbereiche nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zwar prinzipiell vom gewählten Verbreitungsmittel abhängt, was jedoch nicht bedeuten solle, dass die Zuordnung eines Mediums stets nur in den Schutzbereich einer einzigen der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG enthaltenen Garantien fallen könne. Auch die Zuordnung eines Mediums zu einem bestimmten Grundrechtstatbestand schließe die Zuordnung eines anderen Mediums unter demselben Grundrechtstatbestand nicht aus. Dem gewählten Verbreitungsmittel kommt mithin lediglich eine Indizwirkung zu.93 Da sowohl die Rundfunkfreiheit als auch die Pressefreiheit in derselben Norm garantiert werden und denselben Schranken unterliegen, ist für den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff eine trennscharfe Abgrenzung gegenüber der Presse nicht erforderlich.94 Dagegen verlangt der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff nach einer exakten Abgrenzung zwischen Angeboten, „die einer staatlichen Zulassung bedürftig sind und sonstigen Angeboten, für die eine solche Pflicht nicht besteht. Mit der Zuordnung eines Angebots zum einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff ist somit eine stärkere staatliche Regulierung verbunden. Für das deutsche Rundfunkrecht war lange Zeit das Kriterium der Meinungsbildungsrelevanz für die Einordnung eines Angebots maßgeblich. Die strengere Regulierung wurde als gerechtfertigt angesehen, wenn auf die Meinungsbildung der Bevölkerung eingewirkt werden konnte. Das Abgrenzungskriterium der Meinungsbildungsrelevanz konnte allerdings nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem die europäische Richtlinie über audiovisuelle Medieninhalte erlassen worden war. Sie stellt als Abgrenzungskriterium auf die Linearität eines Angebots ab. Lineare Angebote sind, wie bereits erwähnt, neben dem herkömmlichen Fernsehen, Dienste wie Livestreaming, Webcasting und Near-video-on-demand. Nicht-lineare Dienste sind sog. Abrufdienste oder Pull-Dienste, bei denen der Übertragungszeitpunkt nicht wie bei den Push-Diensten vom Anbieter festgelegt wird, sondern vom Nutzer selbst bestimmt werden kann.95

[...]


1 Ory, Rundfunkrecht, Rn. 13 ff.; erschienen in Wandtke, Medienrecht S. 1-42.

2 Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, S. XVII.

3 Paschke, Medienrecht (1993), S. 141, Rn. 339

4 https://www.vprt.de/themen/verband.

5 Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, S. 14.

6 Droll, Facebook, YouTube, Spotify & Co., S. 7.

7 Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, S. 9, Rn. 11.

8 Holznagel, Rechtliche Rahmenbedingungen des digitalen Fernsehens, S. 37; erschienen in Prütting/ Hochstein/ Hege/ Holznagel/ Hoeren/ Preis/ Köhler, Die Zukunft der Medien hat schon begonnen, S. 37-56.

9 Hermann/ Lausen, Rundfunkrecht, S. 11, Rn. 12.

10 Kleinsteuber, Radio, S. 89 ff.

11 Steinbach, Entpolitisierung durch Dualisierung?, S. 178; erschienen in Rölle/ Müller/ Steinbach, Politik und Fernsehen, S. 162-258.

12 Beater, Medienrecht, S. 85, Rn. 197.

13 Altendorfer, Das Mediensystem der Bundesrepublik Deutschland, S.16, Rn. 1.

14 Fechner, Medienrecht, S.275, Rn. 2-3.

15 Steinbach, Entpolitisierung durch Dualisierung?, S. 178; erschienen in Rölle/ Müller/ Steinbach, Politik und Fernsehen, S. 162-258.

16 Kleinsteuber, Rundfunkpolitik in der Bundesrepublik, S. 18.

17 Steinbach, Entpolitisierung durch Dualisierung?, S. 178; erschienen in Rölle/ Müller/ Steinbach, Politik und Fernsehen, S. 162-258.

18 Hege, Zugang zu den Medien und das Recht auf Grundversorgung, S. 22; erschienen in Prütting/ Hochstein/ Hege/ Holznagel/ Hoeren/ Preis/ Köhler, Die Zukunft der Medien hat schon begonnen, S. 21-36.

19 Fechner, Medienrecht, S. 277, Rn. 9.

20 Steinbach, Entpolitisierung durch Dualisierung?, S. 182; erschienen in Rölle/ Müller/ Steinbach, Politik und Fernsehen, S. 162-258.

21 Laschet, Programmgrundsätze für den kommerziellen Rundfunk, S. 16 ff.

22 Altendorfer, Das Mediensystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 70, Rn. 41.

23 Bumke, Die öffentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 1.

24 Becker, Existenzgrundlagen öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag, S. 64.

25 Becker, Existenzgrundlagen öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag, S. 69.

26 Jarren, Duales Rundfunksystem, S. 15; erschienen in Holgersson/ Jarren/ Schatz, Dualer Rundfunk in Deutschland, S. 13-34.

27 Hesse, Rundfunkrecht, S. 25, Rn. 72.

28 Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, S. 186 f., Rn. 434.

29 Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, S. 113 ff., Rn. 249 ff.

30 Altendorfer, Das Mediensystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 69, Rn. 39.

31 Libertus, Kommentar zu § 13 RStV Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten S. 701, Rn. 66 ff.; erschienen in Hahn/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht.

32 Beater, Medienrecht, S. 105 ff. Rn. 245 ff.

33 Hege, Zugang zu den Medien und das Recht auf Grundversorgung, S. 22 ff.; erschienen in Prütting/ Hochstein/ Hege/ Holznagel/ Hoeren/ Preis/ Köhler, Die Zukunft der Medien hat schon begonnen, S. 21-36.

34 Hermann/ Lausen, Rundfunkrecht, S. 426 ff., Rn. 1 ff.

35 Paschke, Medienrecht (1993), S. 142 ff., Rn. 341 ff.

36 Ory, Rundfunkrecht, Rn. 3; erschienen in Wandtke, Medienrecht S. 1-42.

37 Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, S. 60.

38 Fechner, Medienrecht, S. 296, Rn. 73.

39 Ory, Rundfunkrecht, Rn. 4; erschienen in Wandtke, Medienrecht S. 1-42.

40 Kops, Das deutsche duale Rundfunksystem, S. 6.

41 Paschke, Medienrecht (1993), S. 144, Rn. 344.

42 Fechner, Medienrecht, S. 296, Rn. 75.

43 Becker, Existenzgrundlagen öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag, S. 227.

44 Fechner, Medienrecht, S. 302, Rn. 95.

45 Becker, Existenzgrundlagen öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag, S. 86.

46 Laschet, Programmgrundsätze für den kommerziellen Rundfunk, S. 30 ff.

47 Paschke, Medienrecht (1993), S. 144, Rn. 346.

48 Hermann/ Lausen, Rundfunkrecht, S. 448, Rn. 1 ff.

49 Laschet, Programmgrundsätze für den kommerziellen Rundfunk, S. 28 ff.

50 Holznagel, Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, Rn. 42; erschienen in Spindler, Recht der elektronischen Medien, S. 941-1326.

51 Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, S. 10, Rn. 11b.

52 Hesse, Rundfunkrecht, S. 28, Rn. 84.

53 Holznagel, Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, Rn. 50; erschienen in Spindler, Recht der elektronischen Medien, S. 941-1326.

54 Bumke, Die öffentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten., S. 290.

55 Bumke, Die öffentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten., S. 307.

56 Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, S. 172, Rn. 392.

57 Holznagel, Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, Rn. 42; erschienen in Spindler, Recht der elektronischen Medien, S. 941-1326.

58 Eifert, Konkretisierung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, S. 16 ff.

59 Fromm, Öffentlich-rechtlicher Programmauftrag und Rundfunkföderalismus, S. 50.

60 W. Hahn/ Witte, Kommentar zur Präambel des RStV, S. 102, Rn. 18; erschienen in Hahn/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht.

61 Herrmann/ Lausen, Rundfunkrecht, S. 177, Rn. 2.

62 Reuters, Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung, S. 26.

63 Hüßtege, Kommentar zu § 811 ZPO, S. 1098, Rn. 8; erschienen in Thomas/ Putzo, Zivilprozessordnung.

64 Reuters, Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung, S. 27.

65 Fromm, Öffentlich-rechtlicher Programmauftrag und Rundfunkföderalismus, S. 51.

66 Fechner, Medienrecht, S. 286, Rn. 41.

67 Paschke, Medienrecht (1993), S. 141, Rn. 338.

68 Beater, Medienrecht, S. 100, Rn. 231.

69 Bethge, Die verfassungsrechtliche Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung, S. 50.

70 Reuters, Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung, S. 29.

71 Beater, Medienrecht, S. 100, Rn. 231.

72 Beater, Medienrecht, S. 115 ff., Rn. 278 ff.

73 Fechner, Medienrecht, S. 278, Rn. 11 ff.

74 Kleinsteuber, Rundfunkpolitik in der Bundesrepublik, S. 11.

75 Fechner, Medienrecht, S.275, Rn. 1.

76 Kleinsteuber, Rundfunkpolitik in der Bundesrepublik, S. 12.

77 Schüller, Die Kommunikationsfreiheiten in der Verfassung, Rn. 144 ff.; erschienen in Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 79-101.

78 Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, S. 177.

79 Holtmann, Zur rechtlichen Unterscheidung von Rundfunk und Telemedien bei Hybrid-TV, S. 39.

80 Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, S. 178.

81 Hoffmann-Riem, Pay TV im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, S. 53.

82 Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, S. 179.

83 Holtmann, Zur rechtlichen Unterscheidung von Rundfunk und Telemedien bei Hybrid-TV, S. 38.

84 Schulz, Kommentar zu § 2 RStV Begriffsbestimmungen, S. 132, Rn. 11; erschienen in Hahn/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht.

85 Holtmann, Zur rechtlichen Unterscheidung von Rundfunk und Telemedien bei Hybrid-TV, S. 71.

86 Holtmann, Zur rechtlichen Unterscheidung von Rundfunk und Telemedien bei Hybrid-TV, S. 72 ff.

87 Herrmann/ Lausen, Rundfunkrecht, S. 10 f., Rn. 12 f.

88 Hoffmann-Riem, Pay TV im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, S. 59.

89 Schulz, Kommentar zu § 2 RStV Begriffsbestimmungen, S. 140, Rn. 42a; erschienen in Hahn/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht.

90 Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, S. 45, Rn. 110.

91 Holtmann, Zur rechtlichen Unterscheidung von Rundfunk und Telemedien bei Hybrid-TV, S. 74.

92 Fechner, Medienrecht, S. 281, Rn. 26.

93 Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, S. 144 f.

94 Fechner, Medienrecht, S. 280 ff. Rn. 21 ff.

95 Fechner, Medienrecht, S. 281, Rn. 25.

Ende der Leseprobe aus 89 Seiten

Details

Titel
Das deutsche Rundfunkrecht. Eine juristische und ökonomische Betrachtung
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
89
Katalognummer
V489562
ISBN (eBook)
9783668966949
ISBN (Buch)
9783668966956
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rundfunkrecht, eine, betrachtung
Arbeit zitieren
Eva Sommer (Autor:in), 2018, Das deutsche Rundfunkrecht. Eine juristische und ökonomische Betrachtung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489562

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