BREXIT. Rechtliche und wirtschaftliche Folgen für Großbritannien, Nordirland und die Republik Irland


Masterarbeit, 2018

80 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. GESCHICHTLICHER ÜBERBLICK
2.1 Situation bis zur Jahrtausendwende

3. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DES BREXIT

4. WIRTSCHAFTLICHE SITUATION BIS ZUM ZEITPUNKT DES BREXIT
4.1 EU-Mitgliedstaaten - Vereinigtes Königreich
4.2 EU-Mitgliedsland Republik Irland - Vereinigtes Königreich

5. BILATERALE VERTRÄGE ZWISCHEN GROßBRITANNIEN, NORDIRLAND UND IRLAND
5.1 Common Travel Area (CTA)
5.1.1 Geltungsbereich
5.1.2 Mögliche Auswirkungen des Brexit auf die CTA
5.2 Karfreitagsabkommen (GFA)
5.2.1 Geltungsbereich
5.2.2 Mögliche Auswirkungen des Brexit auf das Karfreitagsabkommen

6. LÖSUNGSANSÄTZE VOR DEM HINTERGRUND DER HISTORIE UND DER GEOGRAPHIE
6.1 Wiedervereinigung Irlands
6.2 Austritt GROßBRITANNIENS, Verbleib Nordirlands in der EU
6.3 Jeweilige Auswirkungen auf CTA und Karfreitagsabkommen

7. WEITERE LÖSUNGSANSÄTZE
7.1 Europäischer Wirtschaftsraum
7.1.1 Allgemein
7.1.2 F olgen des Brexit
7.1.3 Modell Norwegen
7.1.4 Auswirkungen auf CTA und GFA
7.2 Bilaterale Abkommen
7.2.1 Das Kanadische Modell
7.2.2. Das Schweizer Modell
7.2.3 Auswirkungen auf CTA und GFA
7.3 Andere Modelle
7.3.1 Modell Zollunion (Bsp. Türkei)
7.3.2 Modell „Welthandelsorganisation (WTO)“
7.3.3 Auswirkungen auf CTA und GFA

8. GEMEINSAMKEITEN UND UNTERSCHIEDE DER UNTER 6. UND 7. VORGESTELLTEN LÖSUNGSANSÄTZE

9. FAZIT

10. AUSBLICK

LITERATURVERZEICHNIS

1. Einleitung

Seit der Gründung der Europäischen Union (nachfolgend auch: EU) im Jahre 1993 ist das Vereinigte Königreich (nachfolgend auch: VK)1 der erste Mitgliedstaat, der die EU verlassen möchte2. Durch ein Referendum über einen Verbleib oder Ausstieg aus der Europäischen Union am 23. Juni 2016 hat die Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung für einen Austritt gestimmt. Insgesamt 17.410.742 (51,9 Prozent) Bewohner des Vereinigten Königreichs stimmten für einen Ausstieg aus der Europäischen Union, 16.141.241 (48,1 Prozent) Personen dagegen3. Daraufhin teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs am 29. März 2017 dem Europäischen Rat mit, dass sie die EU verlassen möchte und löste damit Artikel 50 des Vertrages von Lissabon, ein völkerrechtlicher Vertrag der EU- Mitgliedstaaten, aus, der einen Austritt aus der EU ermöglicht.

Bis zu einem endgültigen vollzogenen Austritt bleibt das Vereinigte Königreich zunächst Mitglied der EU mit allen Rechten und Pflichten4.

Bisher herrscht noch keine Einigung darüber, in welcher Beziehung das Vereinigte Königreich künftig zu der Europäischen Union stehen wird. Die besondere Problematik ergibt sich zunächst bereits aus der geographischen Besonderheit, dass Nordirland als Bestandteil des Vereinigten Königreichs völlig abgetrennt vom übrigen Königreich auf einer Insel liegt, dessen Territorium es sich mit dem EU-Mitgliedstaat Republik Irland teilt. Hierbei ist von besonderem Interesse, wie sich das Verhältnis zu dem direkten EU- Nachbarland, der Republik Irland, entwickeln wird. Da die Beziehung zwischen Großbritannien, Irland und Nordirland nicht immer so gefestigt war wie sie es heute ist, ist es besonders wichtig, dass die aktuelle stabile Situation durch den Brexit nicht gefährdet wird.

Die Beziehung der drei Gebiete zeichnet sich vor allem durch ihre verschiedenen historischen, geografischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Verbindungen aus. Eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Regierungen ist jedoch nicht zuletzt durch die gemeinsame der EU-Mitgliedschaft gewährleistet worden. Die Auswirkungen des Brexit könnten daher in Bezug auf die Beziehung zur Republik Irland verheerender sein als zu anderen EU-Mitgliedstaaten5.

Vor allem im Hinblick auf die historische Vergangenheit zwischen Nordirland und Irland wird es wichtig sein, einen Weg zu finden, das politische und wirtschaftliche Verhältnis beider Länder aufrechtzuerhalten. Hierdurch könnten verschiedene Brexit-Versprechungen möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll deshalb versucht werden, eine möglichst optimale Lösung zu finden, die sowohl den Vorstellungen des Brexit entspricht, als auch die Beziehung zwischen Nordirland, Irland und Großbritannien aufrechterhält.

Im ersten Abschnitt der Arbeit wird auf die Beziehung zwischen Großbritannien, Irland und Nordirland eingegangen. Hierbei wird die aktuelle Situation der drei Länder dargestellt. In einem weiteren Abschnitt werden die rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet, die für einen erfolgreichen Ausstieg aus der EU maßgeblich sind. Auch der aktuelle Stand des Austrittverfahrens des Vereinigten Königreichs ist Teil der Darstellung.

Im vierten Abschnitt wird zunächst die wirtschaftliche Abhängigkeit des Vereinigten Königreichs von den anderen EU-Mitgliedstaaten aufgezeigt und sodann speziell die wirtschaftliche Beziehung zu der Republik Irland.

Darauf folgend wird in einem fünften Abschnitt auf die Bedeutung bilateraler Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland, die neben den allgemein geltenden EU-Vorschriften gelten, eingegangen. Mögliche Änderungen in Folge des Brexit sind ebenfalls Gegenstand der Darstellung.

Im sechsten Abschnitt werden Lösungsansätze vor dem Hintergrund der Historie und der geographischen Lage beschrieben. Im siebten Abschnitt werden zunächst verschiedene Handelsmodelle erklärt und ihre verschiedenen Vor- und Nachteile aufgezeigt. Danach folgt eine Einschätzung, inwiefern sich das jeweils vorgestellte Modell auf die Beziehung zwischen Nordirland, Irland und Großbritannien auswirken könnte.

In einem vorletzten Punkt wird ein Fazit gezogen, in dem alle relevanten Punkte der Modelle zusammengefasst werden und eine eigene Einschätzung dahingehend abgegeben wird, welches der vorgestellten Modelle am geeignetsten sein könnte, um die enge wirtschaftliche, geographische und gesellschaftliche Verbindung zwischen Irland, Nordirland und Großbritannien aufrechtzuerhalten. Die Arbeit endet mit einem Ausblick.

Auch wenn das Thema der vorliegenden Ausarbeitung „Rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Brexit für Großbritannien, Nordirland und der Republik Irland“ lautet, kommt die Ausarbeitung nicht umhin, sich auch mit dem Thema der zukünftigen Beziehung zwischen der EU und dem VK zu beschäftigen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die Republik Irland unverändert nach dem Brexit Mitgliedstaat der EU bleibt, so dass die festzustellenden Folgen im Verhältnis zwischen der EU und dem VK auch unmittelbar im Verhältnis VK und Republik Irland gelten. Ergänzend kann dann nur noch festgehalten werden, wie sich durch eventuelle Sondervereinbarungen das Verhältnis zwischen dem VK und der Republik Irland wegen der Sonderangelegenheit Nordirland entwickeln könnte. Ebenso ist zu beachten, dass, wenn von „Großbritannien“ die Rede ist, dies geographisch sowohl England als auch Schottland und Wales einschließt, aber nicht explizit die schottische oder walisische Meinung bzw. Haltung gegenüber des Brexit widerspiegelt. Es wird immer von der Meinung der britischen Regierung unter Premierministerin May ausgegangen. Auf die genaueren Vorstellungen der Waliser oder Schotten bezüglich des Brexit wird nicht genauer eingegangen.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Themas bezieht sich der Informationsstand auf den 22.03.2018. Ebenso wurden alle verwendeten Internetquellen zu diesem Datum zuletzt aufgerufen.

2. Geschichtlicher Überblick

Die angespannten Beziehungen zwischen Großbritannien, Nordirland und der Republik Irland, die nachfolgend noch einer ausführlichen Darstellung bedürfen, haben sich erst seit ein paar Jahren beruhigt, jedoch nicht vollständig. Einen wesentlichen Anteil an dem Friedensprozess hat dabei die Europäische Union.

Um das Verhältnis zwischen Großbritannien und der Insel Irland besser nachvollziehen zu können und um zu verstehen, weshalb der Brexit den erst vor kurzem geschlossenen Frieden zwischen den Ländern gefährden könnte, wird in den nächsten Abschnitten zunächst auf die Geschichte und sodann auf die aktuelle Situation eingegangen.

2.1 Situation bis zur Jahrtausendwende

Der Konflikt zwischen England und der Insel Irland geht bis ins 12. Jahrhundert zurück. Damals eroberte der englische König Heinrich II. die Insel Irland und versuchte, die streng katholische Bevölkerung der von ihm angeführten anglikanischen Kirche zu unterwerfen. Dies führte allerdings zu Aufständen seitens der Iren, woraufhin Heinrich II. irische Klöster zerstören ließ und irische Ländereien an Engländer vergab, vor allem im Norden des katholischen Irlands6. Schließlich wurde 1801 Irland der englischen Krone unterworfen und als ein Teil des Vereinigten Königreichs erklärt. Daraufhin wanderten immer mehr englische Bürger nach Irland aus, vor allem nach Nordirland7.

Mitte des 19. Jahrhunderts kam es erneut zu blutigen Aufständen seitens der Iren, die von England aber erneut unterdrückt wurden. Aus den Aufständen heraus bildeten sich 1900 radikale Organisationen, wie beispielsweise die radikal katholische Partei „Sinn Fein“ („wir selbst“), die bis heute eine volle Souveränität ganz Irlands anstrebt8.

1916 kam es zu weiteren Unruhen. Im sogenannten Osteraufstand erhoben sich die Iren erneut gegen die britische Fremdherrschaft, wobei die Briten weiterhin die Oberhand behielten9.

Fünf Jahre später war die Geburtsstunde der heutigen Republik Irland: Nach weiteren blutigen Auseinandersetzungen führte der Unabhängigkeitskrieg 1919-1921 zu der endgültigen Gründung des Irischen Freistaates 1922, unter Ausschluss Nordirlands, das weiterhin zum Vereinigten Königreich gehört. Die unabhängige Republik wurde auch von dem britischen Premierminister Lloyd George am 6. Dezember 1921 anerkannt. 26 der 32 irischen Grafschaften waren nun unabhängig von Großbritannien10.

Mit der Teilung Irlands schien zunächst die nationale Frage geklärt zu sein. Allerdings blieben einige Probleme im unabhängigen Irland bestehen, die schon zur Zeit der englischen Besatzung existent waren. Die Wirtschaft des Landes stagnierte und war nicht stark genug, um der Bevölkerung ein gesichertes Einkommen zu garantieren. Emigration, Arbeitslosigkeit und hohe Staatsschulden waren die Folge11. Dahingegend nahmen die sechs Grafschaften Nordirlands an Wohlstand beachtlich zu12.

1949 wurde offiziell die Republik Irland ausgerufen, die 1972 ihren EU-Beitritt vollzog. Seither erlebte die Republik einen wirtschaftlichen Aufschwung. Hingegen erfuhr Nordirland eine Krise, die bis heute noch andauert13.

Noch vor dem EU-Betritt, im Jahr 1968, kam es in Nordirland erneut zu Unruhen zwischen Katholiken und Protestanten, und zwar nach einer friedlichen katholischen Bürgerbewegung14. Katholische „Republikaner“ und protestantische „Unionisten“ kämpften von 1969 bis 1998 für ihre Überzeugungen: Katholische Republikaner kämpften für eine Wiedervereinigung mit dem Süden Irlands, die Unionisten wollten den Status quo, die Zugehörigkeit zum Vereinigten Königreich, aufrechterhalten.

Diese Jahrzehnte des Krieges forderten mehr als 3700 Menschenleben. Die Irisch­Republikanische Armee (IRA) terrorisierte menschenverachtend Städte im protestantischen Nordirland und ließ Bomben hochgehen. Andererseits starben auf republikanischer Seite teils unschuldige Zivilisten durch die Hand des britischen Militärs, das Nordirland unterstützte15.

Erst im Jahr 1995/96 wurde ein Waffenstillstandsabkommen mit der IRA und, darauf aufbauend, im April 1998 ein Friedensvertrag zwischen Großbritannien, Nordirland und der Republik Irland („Karfreitagsabkommen“ oder „Belfast Agreement“) geschlossen. Dieses sieht vor, dass Nordirland bis auf weiteres zu Großbritannien gehören, die parlamentarische Selbstverwaltung widerhergestellt und die Regierung zwischen beiden Seiten geteilt werden soll. Des Weiteren stimmten beide paramilitärische Einheiten einer Entwaffnung zu und den bisher benachteiligten Katholiken wurde eine Beteiligung an der Regierung, vollständige Gleichstellung und die Beachtung der Menschenrechte zugesichert. Die IRA hat trotz Waffenstillstandsabkommen und Friedensvertrag erst im Jahr 2005 ihre Waffen niedergelegt; ein gänzliches Waffenstillstandsabkommen wurde allerdings abgelehnt16.

Die Vereinbarungen im Karfreitagsabkommen wurden zwar erfolgreich umgesetzt, der Ethnonationalismus beider Gruppen konnte jedoch nicht beseitigt werden17.

2.2 Aktuelle Situation

Seit dem Abschluss des Karfreitagsabkommens sind die Republik Irland und Nordirland wirtschaftlich eng zusammengewachsen. Die offenen Grenzen, die seit dem Karfreitagsabkommen herrschen, begünstigen diese enge Zusammenarbeit. Beispielsweise wird ein Drittel der in Nordirland produzierten Milch in der Republik weiterverarbeitet. Ebenso wandert Schweinefleisch zur Weiterverarbeitung von dem Süden in den Norden. Zirka 23.000 Menschen pendeln jeden Tag über die offenen Grenzen zu ihrer Arbeit18.

Obwohl fast 20 Jahre seit dem Friedensvertrag vergangen sind und eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit besteht, herrschen innerhalb der Bevölkerung immer noch Spannungen. Es gibt paramilitärische Gruppen, sowohl von den Unionisten als auch von den Republikanern, die in Wohngebieten Selbstjustiz und brutale Gewalt ausüben. Fast keiner der Täter wird dabei zur Rechenschaft gezogen. Die Spaltung der Bevölkerung verdeutlich sich ebenso im Alltag. Die meisten Schulkinder werden auch heute noch auf konfessionell getrennte Schulen geschickt, auf dem Friedhof trennt eine Mauer katholische von protestantischen Gräbern19.

Mit dem Brexit-Referendum am 23. Juni 2016, in dem 55,8 Prozent der Nordiren für den Verbleib in der EU gestimmt haben, ging ein erneuter Riss durch die auf der Insel lebenden Bevölkerung. Nunmehr geht es nicht mehr nur um die Spannungen zwischen Nordirland und der Republik Irland, sondern ein weiteres Spannungsfeld hat sich nun zusätzlich, wenn auch zu einer anderen politischen Frage, in den nordirischen Teil selbst verlagert: Der überwiegende Teil der Nordiren möchte in der EU bleiben, der andere Teil nicht. Mit einer mehrheitlichen Zustimmung zum Brexit im übrigen Vereinigten Königreich hat sich das Königreich somit im eigenen Hoheitsgebiet einen weiteren Spaltungspilz geschaffen, dem das Risiko einer Abtrennung vom VK innewohnt. Zumindestens konnte dieses Votum der nordirischen Bevölkerung der Hoffnung Nahrung geben, irgendwann in naher oder fernen Zukunft, auf Basis des gemeinsamen Einstehens für die EU, eine Vereinigung der beiden Teile Irlands zu erreichen - unter Ausscheiden Nordirlands aus dem Vereinigten Königreichs.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Brexit

Das Ergebnis des Referendums ist nicht alleine entscheidend für einen Austritt aus der EU. Dieses hat zunächst keine unmittelbaren unionsrechtlichen Folgen bezüglich der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union. Denn das Referendumsergebnis führt nicht automatisch zu einer Ingangsetzung des Austrittverfahrens nach Art. 50 EUV (Vertrag über die Europäische Union)20. Der Artikel wurde 2007 im Rahmen des Vertrages von Lissabon eingeführt und beinhaltet Richtlinien für das Verfahren eines Austrittes eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Union21.

Art. 50 Abs. 1 EUV besagt, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten. Hierbei ist der austrittswillige Mitgliedstaat keinen materiell-rechtlichen Schranken unterworfen und es bedarf keiner Rechtfertigung seiner Entscheidung den Austritt betreffend. Artikel 50 Abs. 2 EUV gibt lediglich verfahrensrechtliche Vorgaben, die einen geordneten Austritt gewährleisten sollen22.

Nach Art. 50 Abs. 2 S. 1 EUV muss die Absicht des Austritts zunächst dem Europäischen Rat mitgeteilt werden. Der Europäische Rat legt daraufhin Leitlinien fest, aufgrund derer mit dem ausscheidenden Mitglied zunächst ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt wird und zusätzlich ein Abkommen über die zukünftige Beziehung zwischen dem ausscheidenden Staat und der Union abgeschlossen wird (Art. 50 Abs. 2 S. 2 EUV). Die Leitlinien werden gemäß Art. 50 Abs. 2 S. 3 EUV nach den Verfahrensvorgaben des Art. 218 Abs. 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgelegt. Die Austrittsverhandlungen müssen von dem Rat im Namen der Europäischen Union mit einer qualifizierten Mehrheit nach Vorgaben des Art. 238 Abs. 3 lit. b AUEV abgeschlossen werden.

Nach Art. 50 Abs. 3 EUV finden die europäischen Verträge ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder, falls ein solches nicht zustande kommt, zwei Jahre nach der Austrittsmitteilung für das austrittswillige Mitgliedsland keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem austrittswilligen Land einstimmig, diese Frist zu verlängern. Zu der Frage allerdings, wie der Austritt, abgesehen von den formalen Schritten, zu erfolgen hat, zum Beispiel wie das bisherige Verhältnis rechtlich und wirtschaftlich abzuwickeln oder wie das zukünftige Verhältnis zu gestalten ist, gibt der Vertrag keine Antwort und es liegen auch keine bestehenden Regularien oder Präzedenzfälle vor, an denen man sich orientieren könnte.

Im Falle des Austrittsverfahrens des Vereinigten Königreichs hatte der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates für den 29. April 2017 einberufen. Bei diesem Treffen ging es vor allem darum, dass der Europäische Rat Leitlinien entwirft, um einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu ermöglichen. Hierfür wurden allgemeine Grundsätze definiert, auf deren Grundlage Verhandlungen durchgeführt werden sollten, die möglichst im Interesse beider Parteien sind23.

Entsprechend dieser Vorgaben haben die Staats- und Regierungschef der 27 verbleibenden Mitgliedsländer auf dem EU-Gipfel am 29. April 2017 einstimmig die Leitlinien für Verhandlungen bezüglich des Brexit gebilligt. Diese sahen als zentralen Punkt einen Brexit in zwei Phasen vor; entsprechend sollten die Verhandlungen geführt werden. Dabei sollten zunächst die Fragen des Austritts geklärt werden, bevor die EU Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über die zukünftige finanzielle, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenarbeit aufnimmt24. Daneben sollten bis zum Ende des Jahres 2017 drei wichtige Themen besprochen worden sein, zu denen es aber noch keine Einigung gegeben hat: Zunächst sollte geklärt werden, welche Rechte die EU-Bürger in Großbritannien und umgekehrt haben, zweitens welche finanziellen Verpflichtungen nach dem Brexit gelten und drittens welche Vereinbarungen hinsichtlich der irisch-nordirischen Grenze getroffen werden sollen. Erst wenn in diesen drei Punkten ein Fortschritt erkennbar ist, ist die EU bereit, über das von der britischen Regierung gewünschte Freihandelsabkommen zu sprechen. Hierbei geht es allerdings noch nicht um detaillierte Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Lösungsentwicklung der drei Themen25.

Als eine Kernforderung der 27 EU-Mitgliedstaaten kristallisiert sich immer deutlicher der Status der künftigen EU-Außengrenze zwischen dem zu dem Vereinigten Königreich gehörenden Teil Nordirlands und dem EU-Mitgliedstaat Irland heraus26. Der Premierministerin des Vereinigten Königreichs, Theresa May, schwebte zum Zeitpunkt des Treffens am 29. April 2017 ein „harter Brexit“ vor, dem zu Folge das Land sowohl aus dem Binnenmarkt als auch aus der gemeinsamen Zollunion aussteigen sollte. Eine direkte Konsequenz wäre hierbei die Einführung von Grenzkontrollen für Waren, und zwar nicht nur zwischen der Republik Irland und dem VK im Allgemeinen, sondern auch zwischen der Republik Irland und Nordirland als Teil des VK im Besonderen. Die Einführung einer Grenze auf der Insel Irland würde aber dem zwischen Dublin und London 1998 beschlossenen Karfreitagsabkommen entgegenstehen27. Unter Druck der protestantischen Unionisten (DUP), die May zu der notwendigen parlamentarischen Mehrheit verhalfen, änderte die Premierminister ihre Meinung und versicherte bei dem EU-Gipfel, dass es keine „harten Grenzen“ geben werde28.

Dies ist vor allem auch aus dem Grund wichtig, weil mit der Errichtung einer Grenze und somit wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Karfreitagsabkommen auch der brüchige Frieden auf der Insel Irland erneut ins Wanken gebracht werden und alte Konflikte wieder aufflammen lassen könnte.

Hier bleibt abzuwarten, welche Abkommen das Vereinigte Königreich in Zukunft mit der EU schließen wird. Erst dann kann genau definiert werden, in welcher Beziehung Großbritannien, Irland und die Republik Irland stehen werden.

Am 08.12.2017 hat die Europäische Union die Ausweitung der Brexit Verhandlungen gebilligt und die zweite Phase eingeleitet, die im bestmöglichsten Fall mit einem Vertrag zum Austritt des Vereinigten Königreichs im Herbst 2018 enden wird29. Bei diesem EU­Gipfel wurde ebenfalls beschlossen, dass sowohl die Rechte der im Vereinigten Königreich lebenden 3,2 Millionen EU-Bürger als auch die der mehr als 1,2 Millionen in den übrigen EU-Ländern lebenden Briten zunächst ihre Rechte behalten, bis diese durch den Europäischen Gerichtshof geändert oder abgesichert werden30.

Bezüglich der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der EU gibt es einen kleinen Fortschritt; die Regierung von Premierministerin May stimmte der finanziellen Forderung in Höhe von 50 Milliarden Euro seitens der Europäischen Union zu. Die Zahlung ist Schritt für Schritt fällig31.

Des Weiteren wurde der 29.03.2019, genau zwei Jahre nach Einreichen des Austrittantrags, als Stichtag für den endgültigen Austritt aus der EU gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt soll über alle Austrittmodalitäten eine Einigung getroffen worden sein. Diese Frist kann allerdings durch eine einstimmige Entscheidung der 27 EU-Mitgliedstaaten verlängert werden32.

Die Einführung einer Übergangsphase wurde ebenfalls bei dem Treffen am 08.12.2017 konkretisiert: Obwohl das Vereinigte Königreich die künftige Beziehung zur EU rasch klären möchte, hatte die EU sich hinsichtlich der Komplexität des Themas dahingehend geäußert, dass es zunächst Ziel sein müsse, möglichst bis zum nächsten EU-Gipfeltreffen am 22.03.2018 eine konkrete Vereinbarung für eine zweijährige Übergangsphase zu treffen und dann erst vertieft über mögliche Handlungsbeziehungen zu sprechen33. Zwar ist sicher, dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen will, allerdings sind sich sowohl die Regierung des VK und die Regierungen der EU-Staaten noch nicht einig darüber, wie der Austritt konkret aussehen wird. Zudem ist im EU-Vertrag nicht geregelt, welche Konsequenzen ein Austritt aus der EU hat.

Um den wirtschaftlichen Schaden des Brexit für die Wirtschaft einzudämmen, haben sich der EU-Chefunterhändler Michel Barnier und der britische Brexit-Minister David Davis im März 2018 darauf geeinigt, dass die geplante Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2020 andauern soll. Bis zum Ende dieser Frist wird das Vereinigte Königreich zwar nicht mehr Teil der Europäischen Union sein, allerdings noch ein Teil des europäischen Binnenmarkts und der Zollunion34. Damit sollte auch weiterhin der britische Arbeitsmarkt für EU-Bürger weiterhin offenbleiben, welches eines der Hauptanliegen der Europäischen Union war, um einer Übergangsfrist zuzustimmen. Inwiefern Premierministerin Mays Wunsch berücksichtigt worden ist, dass es während der Übergangsphase eine gesonderte Regelung für die Einwanderung von EU-Bürgern in das Vereinigte Königreich gibt, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie die Frage nach der finanziellen Beteiligung an geplanten EU- Projekten und die Möglichkeit, mit Drittstaaten individuelle Handelsverträge abschließen zu können35. Auf mögliche Lösungsansätze für die Problematiken um die Grenze zwischen Nordirland und der Republik Irland wurde ebenfalls nicht weiter eingegangen36.

Während der Übergangsphase soll die zukünftige Handelsbeziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt werden. Die Einigung über die zukünftige wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und den 27 EU- Mitgliedstaaten ist vor allem deshalb wichtig, weil es die zweitgrößte Volkswirtschaft in der EU ist und somit viel Geld für die Europäische Union erwirtschaftet hat37. Durch diese Handelsbeziehung wird auch geklärt werden, wie das künftige Verhältnis zu dem direkten EU-Mitgliedstaatsnachbarn Irland ausfallen wird.

Denn der Austritt des Vereinigten Königreich aus der EU und die zukünftige Beziehung zu der Europäischen Union hat essenzielle Auswirkungen auf den Mikrokosmos Nordirland und Irland. Nicht nur, dass diese beiden Teile der irischen Insel stellvertretend für das Zusammenspiel zwischen EU und VK stehen; durch die besondere geographische Situation potenzieren sich die Auswirkungen auch noch.

Das VK sieht dabei insbesondere vier Aspekte, auf die bei den Verhandlungen besonderer Fokus gelegt werden muss: 1) das vollständige Aufrechterhalten des Karfreitagsabkommen, 2) das Erhalten der Common Travel Area (wird noch dargestellt), 3) das Vermeiden von harten Grenzen und 4) das Bewahren von sämtlichen Nord-Süd und Ost-West Kooperationen, wie beispielsweise die gemeinsame Energiepolitik38.

Im nachfolgenden Kapitel wird daher zunächst die wirtschaftliche Situation vor dem Brexit beleuchtet, sowohl zu den EU-Mitgliedstaaten im Allgemeinen als auch in einem weiteren Abschnitt speziell zu der Republik Irland.

4. Wirtschaftliche Situation bis zum Zeitpunkt des Brexit

Die Europäische Union ist eine politische, wirtschaftliche Vereinigung. Seit ihrer Gründung im Jahr 1993 ist die Mitgliederzahl mittlerweile auf 28 Länder angewachsen. Ziele der EU sind unter anderem die Förderung des Friedens, nachhaltige Entwicklung unter freiem Wettbewerb, Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zusammenhalts und Sicherheit und Freiheit ohne Binnenmarktgrenzen39. Das Vereinigte Königreich ist seit 1973 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG), die 1993 von der EU abgelöst worden ist, und hat seitdem ein enge finanzielle und wirtschaftliche Beziehungen zur EU.

Mitglied in der EU zu sein bietet nicht nur wirtschaftliche und politische Vorteile, sondern auch Vorteile für die innere Sicherheit und den Umweltschutz. Durch das Verlassen der EU verzichtet das Vereinigte Königreich auf jegliche Vorteile, die innerhalb der EU-Mitglieder gelten.

4.1 EU-Mitgliedstaaten - Vereinigtes Königreich

Der Brexit wird nicht nur Auswirkungen auf das Vereinigte Königreich haben, auch die 27 verbliebenen Mitgliedstaaten werden von dem Austritt wirtschaftlich betroffen sein. Allein aus finanzieller Sicht wird die EU einen Großteil ihres Budgets einbüßen müssen, da das Vereinigte Königreich zweitgrößter Nettobeitragszahler (Stand 2013) nach Deutschland ist40.

Zwar hat das VK angekündigt, eine alternative rechtliche Form der Zusammenarbeit anzustreben, aber bis zum heutigen Zeitpunkt ist noch unklar, wie diese aussehen soll. Unabhängig davon, welche Vereinbarungen getroffen werden, das Ergebnis wird auf jeden Fall nicht dem einer Vollmitgliedschaft gleichkommen. Es wird insofern mit einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit gerechnet mit der Folge volkswirtschaftlicher Mehr- Kosten41.

Als zweitgrößte Volkswirtschaft in der EU ist das VK für fast 18 Prozent des europäischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich und das Pro-Kopf-Einkommen liegt um fast 40 Prozent über dem Durschnitt im Vergleich zu den anderen EU Ländern42. Zudem war die Europäische Union bisher der größte Handelspartner des Vereinigten Königreichs. Knapp 48 Prozent der produzierten Waren gingen im Jahr 2014 an andere EU-Mitgliedstaaten. Ebenso kommen die Güter, die importiert werden, zu mehr als 50 Prozent aus der EU43. Diese Zahlen verdeutlichen, wie eng das Vereinigte Königreich wirtschaftlich mit den EU­Ländern verbunden ist.

Insgesamt 60 Prozent des Außenhandels des VK gehen in die EU und in die Länder, mit denen die EU ein Handelsabkommen geschlossen hat. Würde das Vereinigte Königreich in der EU bleiben oder die künftigen Vereinbarungen über ein Handelsabkommen erfolgreich sein, könnte dieser Anteil auf bis zu 85 Prozent steigen44. Allerdings ist anhand der Unsicherheit bezüglich des zukünftigen Handelsverhältnisses zwischen VK und EU nicht festzumachen, ob das Vereinigte Königreich ähnlich gute Marktzugänge erreichen kann. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass seine Verhandlungsmacht deutlich geringer sein wird als die der EU insgesamt45.

Nicht nur im Bereich des Warenhandels, sondern auch im Bereich des Dienstleistungshandels ist die EU für das Vereinigte Königreich der größte Absatzmarkt. Der Handel von Dienstleistungen ist für die britische Wirtschaft sehr wichtig, da er fast vier Fünftel des gesamten Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Im Jahr 2015 flossen von den gesamten britischen Dienstleistungsexporten (311,5 Milliarden Euro) 39,4 Prozent (122,7 Milliarden Euro) in die EU. Importiert wurden fast 50 Prozent (93,9 Milliarden Euro) Dienstleistungen aus der EU in das Vereinigte Königreich46.

Neben dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr spielt der freie Kapitalverkehr im europäischen Binnenmarkt eine weitere bedeutende Rolle für das Vereinigte Königreich. Profiteur des freien Kapitalverkehrs ist vor allem der Finanzsektor, der im Jahr 2014 einen Anteil von 8,4 Prozent an der gesamten Bruttowertschöpfung hatte47. London war bezüglich des Finanzsektors die Hauptstadt der EU. Hier wurden die meisten Großkundengeschäfte abgewickelt, und zwar insgesamt mehr als in Deutschland, Italien und Frankreich zusammen48.

Durch den Austritt aus der EU kann damit gerechnet werden, dass das Vereinigte Königreich für Drittländer uninteressanter wird. Ebenfalls werden Direktinvestitionen im Ausland unattraktiver und es kann zum Abzug ausländischer Konzerne kommen49. Grund hierfür ist, dass viele ausländische, auch nicht-europäische Firmen, das Vereinigte Königreich als ein „Tor“ zu Resteuropa genutzt haben. Vor allem die US-Investoren nutzten das Vereinigte Königreich als Brückenkopf zur EU, nicht zuletzt aufgrund ähnlicher ökonomischer Traditionen sowie der gleichen Sprache50. Doch der ungehinderte Zugang zum Binnenmarkt von dort aus wird zukünftig nicht mehr existieren, wenn das VK aus der Europäischen Union und somit aus dem Binnenmarkt austreten wird.

Durch den Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich nicht nur wirtschaftliche Einbußen bezüglich des Handels mit der Europäischen Union erfahren, sondern das Land wird auch nicht mehr länger von den Handelsvereinbarungen, die die EU mit 53 anderen Ländern, wie Mexiko, Südafrika oder Südkorea geschlossen hat, profitieren können51.

Signifikante Veränderungen wird es insbesondere im Bereich „Einwanderung“52 geben. Neben der Personenfreizügigkeit, die gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV alle Unionsbürger dazu berechtigt, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, garantiert auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV die ungehinderte Einwanderung von EU-Ländern in das Vereinigte Königreich.

Im Jahr 2015 lebten im Vereinigten Königreich zirka drei Millionen Menschen mit einer Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes; dies entsprach einem Anteil von 4,6 Prozent der Gesamtbevölkerung53. Das Thema „Einwanderung“ scheint vor allem im VK eine bedeutende Rolle zu spielen. Bei einer Eurobarometer-Umfrage im VK nach den beiden wichtigsten Problemen im Land, nannten 44 Prozent der Briten „Einwanderung“ an erster Stelle54. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat die britische Regierung die Möglichkeit, die Zuwanderung eigenmächtig zu beschränken.

Nachdem Mitte März 2018 eine Einigung über eine Übergangsfrist erzielt wurde, soll als nächstes bis zum Oktober 2018 genauer auf die Frage eingegangen werden, welche Handelsbeziehung nach der Brexit-Übergangsfrist zwischen dem VK und den 27 EU- Staaten gelten soll. Vor allem die Frage nach zukünftigen Zollvereinbarungen wird sowohl für die britische Wirtschaft als auch für die Wirtschaft Europas von großer Bedeutung sein. Obwohl es beiden Parteien sehr wichtig sein dürfte, die Handelshürden relativ niedrig zu halten, ist zu erwarten, dass die Verhandlungen bezüglich der Wirtschaftsfragen sehr konfliktträchtig sein werden, da unterschiedliche Vorstellungen bestehen - Kompromisse zu finden, wird schwierig sein55.

Es bleibt abzuwarten, welches Verhältnis das Vereinigte Königreich zukünftig mit der Europäischen Union eingehen wird. Erst dann kann eindeutig festgemacht werden, welche Auswirkungen der Brexit auf die EU und das VK haben und mit welchen Problematiken sich beide zu befassen haben.

4.2 EU-Mitgliedsland Republik Irland - Vereinigtes Königreich

Bei allen Herausforderungen, denen sich das Vereinigte Königreich durch den Brexit ausgesetzt hat und zu denen die zukünftigen Beziehungen zur EU gehören, wird die größte Herausforderung die der künftigen Beziehung zur Republik Irland sein.

Die Republik Irland war lange Zeit ein wirtschaftlich armes Land. Durch eine Reihe von wirtschaftlichen und politischen Entscheidungen in den letzten 60 Jahren, die vor allem Unternehmen gefördert haben, ist Irland mittlerweile eines der reichsten Länder Europas mit einer sehr globalisierten Wirtschaft. Ebenso hat der Beitritt in die Europäische Union zu dem wirtschaftlichen Erfolg beigetragen, was dazu geführt hat, dass Irland im Jahr 2015 der fünftgrößte Exporteur in der Welt war56.

[...]


1 Begriffserklärung: Wird vom Vereinigten Königreich gesprochen, so umschließt dies die Länder England, Wales, Schottland und Nordirland. Ist von Großbritannien die Rede, so ist damit England, Wales und Schottland gemeint. Die Republik Irland wird verkürzt auch nur als „Irland“ betitelt.

2 Irwin (2015), Brexit: the impact on the UK and on the EU, S. 4, https://www.global-counsel.co.uk/sites/defaultfiles/special- reports/downloads/Global%20Counsel_Impact_of_Brexit.pdf

3 Tonge (2017), The Impact and Consequences of Brexit for Northern Ireland, http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2017/583116/IPOL_BRI(2017)583116_EN.pdf

4 Europäische Union, https://europa.eu/european-union/about-eu/countries/member-countries/unitedkingdom_de

5 House of Lords (2016), Brexit: UK-Irish relations, HL Paper 76, S. 3, https://publications.parliament.uk/pa/ld201617/ldselect/ldeucom/76/76.pdf

6 Morawietz (2016), Irland, http://www.planet-wissen.de/kultur/westeuropa/geschichte_irlands/index.html

7 Theurer, Ein kalter Frieden, FAZ v. 10.11.2017, S. 16

8 Morawietz (2016), Irland, http://www.planet-wissen.de/kultur/westeuropa/geschichte_irlands/index.html

9 Morawietz (2016), Irland, http://www.planet-wissen.de/kultur/westeuropa/geschichte_irlands/index.html

10 Theurer, Ein kalter Frieden, FAZ v. 10.11.2017, S. 16

11 Morawietz (2016), Irland, http://www.planet-wissen.de/kultur/westeuropa/geschichte_irlands/index.html

12 Bew, „Ende der Geschichte“ in Nordirland?, APuZ 47/2005, S. 32

13 Bew, „Ende der Geschichte“ in Nordirland?,APuZ 47/2005 S. 33

14 Morawietz (2016), Irland, http://www.planet-wissen.de/kultur/westeuropa/geschichte_irlands/index.html

15 Theurer, Ein kalter Frieden, FAZ v. 10.11.2017, S. 16

16 vgl. Kainer, in: Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel (Hrsg.), Auswirkungen des Brexit auf Nordirland, S. 343

17 Tonge (2017), The Impact and Consequences of Brexit for Northern Ireland, http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2017/583116/IPOL_BRI(2017)583116_EN.pdf

18 Zastiral, Die Angst der Iren vor dem Brexit, Zeit Online v. 16.05.2017, http://www.zeit.de/wirtschaft/2017-05/nordirland-irland- brexit-eu-referendum-grenzen/komplettansicht

19 Theurer, Ein kalter Frieden, FAZ v. 10.11.2017, S. 16

20 Müller-Graff, in: Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel (Hrsg.), Brexit - die unionsrechtliche Dimension, S. 33

21 Europäische Kommission (2017), Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union - Fragen und Antworten, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-648_de.htm

22 Engler (2015), Rechtliche Rahmenbedingungen eines Brexit, S. 2, http://www.infopoint-europa.de/assets/Beitrag-Carolin-Engler- Brexit.pdf

23 Europäische Kommission (2017), Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union - Fragen und Antworten, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-648_de.htm

24 Völlinger, EU-Gipfel beschließt Leitlinien für Brexit-Verhandlungen, Zeit Online v. 29.04.2017, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/eu-gipfel-brexit-bruessel-leitlinien-wolfgang-schaeuble

25 Stabenow, Eine Einigung auf Biegen und Brechen, FAZ v. 09.12.2017, S. 2

26 vgl. Eichhorn, Knackpunkt Irland, FAZ v. 03.12.17, S. 12

27 Stabenow, Eine Einigung auf Biegen und Brechen FAZ v. 09.12.2017, S. 2

28 Stabenow, Eine Einigung auf Biegen und Brechen FAZ v. 09.12.2017, S. 2

29 Hertle (2017), EU startet zweite Phase der Brexit-Verhandlungen, http://www.faz.net/aktuell/brexit/eu-startet-zweite-phase-der-brexit- verhandlungen- 15342347.html http://www.faz.net/aktuell/brexit/eu-startet-zweite-phase-der-brexit-verhandlungen-15342347.html

30 Stabenow, Eine Einigung auf Biegen und Brechen FAZ v. 09.12.2017, S. 2

31 Eichhorn, Knackpunkt Irland, FAZ v. 03.12.17, S. 12

32 Völlinger, EU-Gipfel beschließt Leitlinien für Brexit-Verhandlungen, Zeit Online v. 29.04.2017, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/eu-gipfel-brexit-bruessel-leitlinien-wolfgang-schaeuble

33 vgl. Hertle (2017), EU startet zweite Phase der Brexit-Verhandlungen, http://www.faz.net/aktuell/brexit/eu-startet-zweite-phase-der- brexit-verhandlungen- 15342347.html

34 Stabenow, Übergangsfrist bis Ende 2020 für Großbritannien, FAZ v. 20.03.18, S. 1

35 vgl. Theurer, Drei Etappen bis zum Brexit, FAZ v. 04.01.2018, S. 14

36 Stabenow, Übergangsfrist bis Ende 2020 für Großbritannien, FAZ v. 20.03.18, S. 1

37 Felbermayr (2017), Wirtschaftliche Aspekte des Brexit, S. 2, https://www.bundestag.de/blob/503534/404bfd5eaa05b07453e568e3762ad372/adrs-18_21_98-data.pdf

38 HM Government (2017), Position Paper by the United Kingdom, S. 1, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/638135/6.3703_DEXEU_Northern_Ireland_and_Ireland INTERACTIVE.pdf

39 Europäische Union (2017), https://europa.eu/european-union/about-eu/eu-in-brief_de

40 Irwin (2015), Brexit: the impact on the UK and on the EU, S. 27, https://www.global-counsel.co.uk/sites/default/files/special- reports/downloads/Global%20Counsel_Impact_of_Brexit.pdf

41 vgl. Felbermayr (2017), Wirtschaftliche Aspekte des Brexit, S. 2, https://www.bundestag.de/blob/503534/404bfd5eaa05b07453e568e3762ad372/adrs-18_21_98-data.pdf

42 Felbermayr (2017), Wirtschaftliche Aspekte des Brexit, S. 2, https://www.bundestag.de/blob/503534/404bfd5eaa05b07453e568e3762ad372/adrs-18_21_98-data.pdf

43 Busch (2015), Wie stark ist das Vereinigte Königreich mit der Europäischen Union verflochten? Jg. 42, Nr. 3, S. 43

44 Driver (2014), Analysing the case for EU membership, how does the economic evidence stack up? S. 5, https://www.thecityuk.com/assets/2014/Reports-PDF/Analysing-the-case-for-EU-membership-How-does-the-economic-evidence-stack- up.pdf

45 Busch (2015), Wie stark ist das Vereinigte Königreich mit der Europäischen Union verflochten? Jg. 42, Nr. 3, S. 46

46 Busch (2016), Wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, http://www.bpb.de/internationales/europa/brexit/229505/wirtschaftliche-beziehungen

47 Busch (2015), Wie stark ist das Vereinigte Königreich mit der Europäischen Union verflochten? Jg. 42, Nr. 3, S. 51

48 Theurer (2016), Mögliche wirtschaftliche Folgen des Brexit, https://www.bpb.de/internationales/europa/brexit/228809/wirtschaftliche- folgen

49 vgl. Irwin (2015), https://www.global-counsel.co.uk/sites/default/files/special- reports/downloads/Global%20Counsel_Impact_of_Brexit.pdf, S. 12

50 Busch (2015), Wie stark ist das Vereinigte Königreich mit der Europäischen Union verflochten? Jg. 42, Nr. 3, S. 51

51 HM Government (2016), Alternatives to membership: possible models for the United Kingdom outside the European Union, S. 20, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/504604/Alternatives_to_membership_- _possible_models_for_the_UK_outside_the_EU.pdf

52 Irwin (2015), Brexit: the impact on the UK and on the EU, S. 9, https://www.global-counsel.co.uk/sites/default/files/special- reports/downloads/Global%20Counsel_Impact_of_Brexit.pdf

53 Busch (2016), Wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, http://www.bpb.de/internationales/europa/brexit/229505/wirtschaftliche-beziehungen

54 Busch (2016), Wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, http://www.bpb.de/internationales/europa/brexit/229505/wirtschaftliche-beziehungen

55 vgl. Theurer, Drei Etappen bis zum Brexit, FAZ v. 04.01.2018, S. 14

56 Ibec (2017), Brexit: challenges with solutions, S. 6, https://www.ibec.ie/IBEC/DFB.nsf/vPages/Ibec_Europe~Positions_and_publications~brexit-challenges-with-solutions---priorities-of- irish-business-in-eu-uk-negotiations-19-06-2017/$file/Ibec+-+Brexit+-+challenges+with+solutions.pdf

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
BREXIT. Rechtliche und wirtschaftliche Folgen für Großbritannien, Nordirland und die Republik Irland
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
80
Katalognummer
V487441
ISBN (eBook)
9783346006974
ISBN (Buch)
9783346006981
Sprache
Deutsch
Schlagworte
brexit, rechtliche, folgen, großbritannien, nordirland, republik, irland
Arbeit zitieren
Sophie Reinhardt (Autor:in), 2018, BREXIT. Rechtliche und wirtschaftliche Folgen für Großbritannien, Nordirland und die Republik Irland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/487441

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