Deine Rechte, deine Spielräume

Kennen Kinder und Jugendliche ihre Rechte?


Hausarbeit, 2004

29 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Einleitung

2. UN-Kinderrechtskonvention
2.1. Gesetzliche Verankerung der Kinderrechte

3. Recht auf Leben und Identität
3.1. Recht auf Kenntnis der Herkunft

4. Recht auf gewaltfreie Erziehung; elterliche Sorge
4.1. Recht auf Bildung
4.2. Recht auf Glaubensfreiheit
4.3. Recht auf Meinungsfreiheit

5. Recht auf Erziehungshilfe
5.1. Hilfen zur Erziehung

6. Private Rechte

7. Regelung wann ein Kind / ein Jugendlicher was tun darf

8. Interviews: Fragen / Methoden
8.1. Auswertung

9. Fazit ® Konsequenzen für die pädagogische Arbeit

10. Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Interviews

Vorwort

Unter Recht – und dazu gehören auch Pflichten – versteht man nichts anderes als eine Summe von Regeln, die uns helfen sollen, miteinander aus zu kommen. So betrachtet, ist die Rechtsordnung eine wichtige Sache. Komisch, dass sich manche Leute für ihre Rechte nicht interessieren, die Fußballregeln aber im Kopf haben.

Rechtskunde ist im Allgemeinen kein Schulfach. Wenn in den Schulbüchern tatsäch-lich etwas über das Thema Recht erwähnt wird, ist es allenfalls dürftig. Dabei ist es ein Thema, was alle Jugendlichen interessiert: Ab wann darf ich in die Disco? Wann darf ich Verträge abschließen? Wie ist das mit dem Jugendarbeitsschutz? Wann darf ich Alkohol trinken? Viele Fragen, die offen bleiben, da sie meist auch nicht von den Eltern beantwortet werden (können).

Im Rahmen einer Hausarbeit ist es schwierig, das große Thema Recht in ein kleines Paket zu packen. Dennoch werde ich einige wichtige Punkte benennen, was nicht heißen soll, dass alle anderen Punkte unwichtig sind. Es lassen sich jedoch nicht alle Rechtsangelegenheiten kurz zusammenfassen. Wie z. B. Rechte von behinderten Kindern/Jugendlichen, Adoptionsrecht, Jugendstrafrecht, Jugendarbeitsschutzge-setz,...

An dieser Stelle danke ich auch der Familie „X “ (Mutter 41, Vater 42, 3 Kinder – Jungen 11 und 14 und Mädchen 17 Jahre alt), die sich bereit erklärt haben, Fragen zu beantworten, die feststellen sollen, ob und/oder in wie weit, sie Rechte der Kinder und Jugendlichen überhaupt kennen.

Natürlich lassen sich diese wenigen Aussagen in keiner Statistik zusammenfassen, dazu bedarf es mehr. Jedoch kann man einen kleinen Einblick bekommen.

Bellnhausen, 11.01.2004

1.Einleitung

Kennen Kinder und Jugendliche ihre Rechte? Wissen sie, wo sie geschrieben stehen und wie man sie bekommt? Werden sie überhaupt eingehalten? Fragen, die ich mir stelle, weil sie mich interessieren. Gibt es Unterschiede zu „früher“ (zu „meiner Zeit“) oder hat sich seither nichts oder nicht viel geändert?

Im Artikel 1 unseres Grundgesetzes heißt es: „(1) Die Würde des Menschen ist unan-tastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Im Artikel 2 heißt es : „(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persön-lichkeit,...“ (vgl. GG 38. Auflage 2003, S. 15). Diese beiden Artikel gelten für alle Menschen; also auch für Kinder. Kinder werden allerdings nicht erwähnt, außer in Artikel 6. Dort heißt es u. a.: „(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betäti-gung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsbe-rechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen...“ (vgl. GG 38. Auflage 2003, S. 16)

Ist das tatsächlich so?

„Meine Rechte kann ich doch an der Tür abgeben“ denken viele Kinder und Jugend-liche. „So lange du deine Füße unter meinen Tisch streckst, machst du, was ich dir sage“ – so reden auch heute noch viele Eltern. Kinder haben zu gehorchen, keine eigene Meinung zu haben; falls doch, dann dürfen sie sie nicht äußern, oder zumin-dest selten und schon gar nicht in der Öffentlichkeit.

Kinder und Jugendliche haben als Minderjährige, nicht die gleichen einklagbaren Rechte wie Erwachsene. Daher ist es wichtig, sie zu kennen.

Zunächst beschäftige ich mich in dieser Hausarbeit mit der UN-Kinderrechtskon-vention. Im nächsten Kapitel gehe ich auf das Recht auf Leben, Identität und Herkunft ein. Danach auf das Recht auf gewaltfreie Erziehung, elterliche Sorge und das Recht auf Bildung, Glaubens- und Meinungsfreiheit. Anschließend beschäftige ich mich mit den Hilfen zur Erziehung, den privaten Rechten von Kindern und Jugendlichen und den Regelungen, ab wann ein Kind/ein Jugendlicher was tun darf. Im darauf folgenden Kapitel führe ich eigene Untersuchungen anhand von Inter-views mit Jugendlichen und deren Eltern durch und schließe mit den Schlussfolge-rungen und den Konsequenzen für die pädagogische Arbeit ab.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(vgl. Plakat aus : www.hbg.ka.bw.schule.de)

Wie gut, dass es das nicht mehr gibt!

2. UN-Kinderrechtskonvention

Das Jahr 1979 war auf der ganzen Welt „das Jahr des Kindes“. Deshalb schlug Polen vor, in diesem Jahr in den Vereinten Nationen eine Kinderrechtskonvention zu beschließen. 10 Jahre später, am 20. November 1989 wurde die UN-Kinderrechts-konvention[1] verabschiedet. Die UN-Kinderrechtskonvention umfasst insgesamt 54 Artikel, in denen die Rechte der Kinder festgelegt sind: Angefangen von der Begriffs-bestimmung, was ein Kind ist, über das Recht auf Leben, Schutz der Persönlichkeit und Ehre, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung zu sozialer Sicherheit bis hin zum Schutz vor sexuellem Missbrauch. Der Deutsche Bundestag stimmte diesem Vertrag zu, der damit am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft trat. Inzwischen haben 191 Staaten der UN-Kinderrechtskonvention zuge-stimmt. Das sind alle Staaten der Erde, bis auf Somalia und die USA. Somalia ist so zerstört von langen Kriegen, dass niemand da war, der der Konvention zustimmen konnte. In den USA hat das Parlament nicht zugestimmt, da viele amerikanische Politiker fanden, dass die Kinder zu viele Rechte bekommen und die Eltern zu wenige.

Trotzdem: Dieser Vertrag gilt für 2 Milliarden Menschen! So viele Kinder leben näm-lich in den 191 Staaten.

Wenn ein Staat der UN-Kinderrechtskonvention zugestimmt hat, müssen oft noch die Regelungen und Gesetze dieses Staates zugunsten der Kinder geändert werden. Dazu sind die Staaten verpflichtet, sobald sie zugestimmt haben.

Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, die Kinder-rechte bei Kindern und Erwachsenen bekannt zu machen, um Kindern die Durchset-zung ihrer Rechte zu ermöglichen (Artikel 42 UN-Kinderrechtskonvention). Die Bun-desregierung, die Bundesländer und verschiedene Verbände haben hierzu in der Vergangenheit eine Vielzahl von Initiativen ergriffen. Unter anderem ist der Konven-tionstext in Deutschland als Broschüre (auch in kindgerechter Form) und im Internet unter www.bmfsfj.de verfügbar. Beispiele für Aktionen zur Bekanntmachung der Konvention sind die "Karawane für mehr Kinderfreundlichkeit", die Kinderrechte-wahlen, der Kinderrechtekoffer sowie Veranstaltungen rund um den Weltkindertag.

In der UN-Kinderrechtskonvention steht jedoch leider nicht, dass es ein besonderes Amt gibt, bei dem Kinder ihr Recht verlangen können. Die Kinder müssen versuchen, sich in ihrem eigenen Staat zu beschweren.

In Deutschland beteiligen sich 90 Organisationen an der Umsetzung der UN-Kinder-rechtskonvention, z. B. der Verein „Kind und Umwelt“ und die „Deutsche Sport-jugend“.

Aus Sicht der Bundesregierung ist es wünschenswert, eine noch engere Verknüp-fung der Menschen- und Kinderrechte im Unterricht herbeizuführen und jedem Kind Kenntnisse der UN-Kinderrechtskonvention zu vermitteln.

2.1. Gesetzliche Verankerung der Kinderrechte

Wie in der Einleitung bereits aufgeführt, werden Kinder im Grundgesetz nicht erwähnt bzw. in Artikel 6 nur kurz angesprochen. Kinder sind im Grundgesetz als „Objekte“ erwähnt, mit denen etwas geschieht oder geschehen darf. Kinder als Rechtsträger im Grundgesetz zu verankern, darum bemühen sich seit Jahren zahlreiche Kinderpoli-tiker. Zur Grundgesetzreform nach der deutschen Einheit versuchten viele Fachver-bände, Politiker und Privatleute „Kinderrechte im Grundgesetz“ festschreiben zu las-sen. Im März 1990 unterzeichneten 55 Kinderlobbyisten und Politiker einen Aufruf mit dem Titel „...einig Kinderland®“[2]. Dort ging es darum, die Kinderrechte in die Verfas-sung aufzunehmen. Im Juni 1992 verabschiedeten die Jugendminister und Sena-toren einen Vorschlag zur Formulierung des Artikel 6 des Grundgesetzes. Er sollte wie folgt lauten:

„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Sie schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge.“

Die Verfassungskommission lehnte es im Oktober 1993 jedoch ab, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern.

So bleiben die Kinder im Grundgesetz weiterhin reduziert auf Objekte familiärer und staatlicher Politik. Die praktische Partizipation[3] von Kindern und die UN-Kinderrechts-konvention sind dem Grundgesetz weit voraus. (www.uni-essen.de)

Es gibt einige spezielle Gesetze, in denen die Rechte und Pflichten der Kinder und Jugendlichen verankert sind wie z. B.: Das Jugendschutzgesetz, das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Jugendgerichtsgesetz.

3. Recht auf Leben und Identität

Im Artikel 2 des Grundgesetzes steht: „(2) Jeder hat das Recht auf Leben und kör-perliche Unversehrtheit...“ (vgl. GG 38. Auflage 2003, S. 15).

Jedes Kind hat das Recht zu leben. Das Land, in dem es geboren wurde, muss da-für sorgen, dass die Kinder in einer Welt groß werden, in der sie überleben und groß werden können. So steht es in Artikel 6 der UN-Kinderrechtskonvention. Doch ist das nicht immer so einfach. Viele Kinder kommen in Ländern zur Welt, in denen Krieg

herrscht und in denen Menschen Not und Hunger leiden. Die Länder müssen dafür sorgen, dass Artikel 6 eingehalten wird. Manchmal gelingt dies jedoch nur mit Hilfe von reicheren oder sichereren Ländern.

Sobald ein Kind geboren ist, erhält es einen Namen und eine Staatsangehörigkeit und somit eine Identität. Es ist einzigartig und kann mit niemandem verwechselt wer-den. Jedes Kind hat ein Recht auf seine Identität, das Recht zu wissen, wer es ist, zu welchem Staat es gehört und wer seine Eltern sind. So steht es in Artikel 7 und 8 der UN-Kinderrechtskonvention.

3.1. Recht auf Kenntnis der Herkunft

Die Abstammung des Kindes von seinen Eltern ist in verschiedenen Bereichen des Rechts von erheblicher Bedeutung. Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet unter dem Begriff Abstammung das Kind seinen Eltern zu, indem es regelt, wer Mutter und Vater sind. Mutter ist immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Wird ein Kind in einer Ehe geboren, wird gesetzlich vermutet, dass der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist. In anderen Fällen kann die Vaterschaft anerkannt oder gericht-lich festgestellt werden.

Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind. Das ist besonders für adoptierte Kinder wichtig. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugend-amtes ist verpflichtet, den Jugendlichen beratend zur Seite zu stehen. Auf Wunsch kann es auch versuchen, Kontakt zu den leiblichen Eltern her zu stellen, jedoch ist hierbei die Erlaubnis der Adoptiveltern erforderlich, so lange die Jugendlichen noch nicht volljährig sind.

4. Recht auf gewaltfreie Erziehung; elterliche Sorge

Im ursprünglichen Verständnis kommt das Wort Erziehung aus der Ökologie: Wie der Gärtner, der eine Pflanze zieht. Der Grundgedanke war: „Wenn die Pflanze gepflegt wird, kann sie wachsen und gedeihen. Macht nicht kaputt, was nicht kaputt ist.“

Erziehung geschieht nicht nur durch die Eltern, sondern auch durch einen jeden selbst und durch das allgemeine soziale System (Umfeld), wie z. B. Verwandte, Freunde, Schule, Arbeitgeber, Medien,... Erziehung findet immer in einer bestimmten Situation statt, die wiederum beeinflusst und bestimmt wird von der Umwelt und den darin agierenden Menschen und hat immer ein Erziehungsziel vor Augen. Die Erzie-hung des Kindes ist zweifellos der wichtigste und verantwortlichste Teil - ja das Kern-stück der gesamten elterlichen Sorge. Denn fast alle Handlungen der Eltern gesche-hen unter Erziehungsaspekten und hier werden Weichen gestellt, die die Entwicklung des Kindes weit über seine Minderjährigkeit hinaus beeinflussen.

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ (vgl. KJHG §1, 1999, S. 5)

Dies wird auch in § 1626 Abs. 1 und 2, BGB berücksichtigt. Dort steht:

„(1)1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)... (2)1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selb-ständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. 2Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“ (vgl. BGB, 54. Auflage 2003, S. 345)

Weiterhin steht in § 1631 Abs. 2, BGB:

[...]


[1] Konvention heißt ein Vertrag, der zwischen mehr als zwei Staaten abgeschlossen wird.

[2] ® = Zeichen für „eingetragene Marke“

[3] Partizipation = Beteiligung / Mitbestimmung

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Deine Rechte, deine Spielräume
Untertitel
Kennen Kinder und Jugendliche ihre Rechte?
Note
1
Autor
Jahr
2004
Seiten
29
Katalognummer
V48579
ISBN (eBook)
9783638452496
ISBN (Buch)
9783638659802
Dateigröße
762 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deine, Rechte, Spielräume
Arbeit zitieren
Sabine Klatt (Autor:in), 2004, Deine Rechte, deine Spielräume, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48579

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Deine Rechte, deine Spielräume



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden