Der Henker in der frühneuzeitlichen Stadt. Darstellung seiner Außenseiterrolle als Prototyp des "Unehrlichen"


Seminararbeit, 2005

17 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1 Die frühneuzeitliche Unehrlichkeit:
2.1.1 Ehre, Unehre und Unehrlichkeit: Definitionen und Abgrenzung
2.1.2 Unehrliche Personen
2.2 Der Henker als Prototyp des „Unehrlichen“:
2.2.1 Die Entstehung des Henkerberufes
2.2.2 Die Tätigkeit des Henkers
2.2.2.1 Seine Aufgaben und Nebenverdienstmöglichkeiten
2.2.2.2 Das Paradoxon seiner „Doppelrolle“
2.2.3 Soziale und rechtliche Auswirkungen der „unehrlichen“ Tätigkeit des Henkers
2.2.4 Ursprung und Ursachen seiner „Unehrlichkeit“

3. Schluss

4. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Ständegesellschaft des Mittelalters und der Frühen Neuzeit war durch eine Hierarchie zahlreicher mehr oder weniger strikt voneinander getrennter Schichten gekennzeichnet. Dieser Gesellschaftsaufbau brachte eine Vielzahl von Ab- und Ausgrenzungen mit sich, von denen u.a. die Gruppe der so genannten „Unehrlichen“[1] und mit ihr der „Unehrlichste unter den unehrlichen Leuten“[2] – der Henker oder auch Scharfrichter – betroffen war.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, was den Henker in der frühneuzeitlichen Stadt zum Außenseiter machte. Unter diesem Leitaspekt werden die Fragen zu beantworten sein, warum er als Paradebeispiel des „Unehrlichen“ angesehen wurde und welche rechtlichen und sozialen Auswirkungen sein „unehrliches“ Dasein hatten.

Der Aufbau der Arbeit ist ein induktiver. Von der Vorgehensweise vom Allgemeinen zum Besonderen verspreche ich mir die Möglichkeit, strukturell und inhaltlich nachvollziehbar auf die Ursprünge und Ursachen der „Unehrlichkeit“ des Henkers und seine Stellung als Prototyp des „Unehrlichen“ hinzuarbeiten. Ich werde mich also zuerst mit dem Aspekt der frühneuzeitlichen „Unehrlichkeit“ im Generellen beschäftigen (Kapitel 2.1), bei dem es mir insbesondere um die für das Verständnis des gesamten Themas wichtige Unterscheidung von „Unehre“ und „Unehrlichkeit“ geht. Nach der Definition des von dem Problem betroffenen Personenkreises wende ich mich dann im Speziellen dem Henker zu (Kapitel 2.2). Die Entstehung seines Berufes sowie seine Tätigkeiten werden erläutert und nach Darstellung der sozialen und rechtlichen Auswirkungen, mit denen er wegen seines Berufes leben musste, versuche ich, den Ursachen auf den Grund zu gehen, die den Henker in der Frühen Neuzeit zum Prototyp des „Unehrlichen“ machten. Zu diesem Zweck nutze ich die zahlreich vorliegende Forschungsliteratur,[3] die sich in ihren Aussagen vielfach uneinheitlich präsentiert. Ich werde die verschiedenen Forschungsmeinungen darstellen und gegeneinander abwiegen.

Ich konzentriere mich zeitlich in dieser Arbeit auf die Frühe Neuzeit unter partieller Einbeziehung des Spätmittelalters, so dass sich meine Ausführungen in etwa in dem Zeitraum zwischen 1500 und 1800 bewegen werden.

Um den Rahmen dieser Arbeit einzuhalten, beschränke ich mich räumlich auf das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen und lasse andere interessante europäische Gebiete - wie z.B. England - außen vor. Aus Platzgründen kann ich ebenfalls nicht näher auf die Problematik der Begriffe „Randgruppe“ oder „Außenseiter“ sowie die Thematiken der „verletzten Ehre“ oder der „Ehrkonflikte“ eingehen, die in diesem Zusammenhang als bedeutungsvoll angesehen werden können.

Der beträchtliche Unterschied zwischen den Verhältnissen im Süden und im Norden des Reiches wird kurz angesprochen und erläutert, eine nach diesem Gesichtspunkt differenzierte Analyse ist in diesem Rahmen jedoch nicht zu erwarten. Ich konzentriere mich auf eine Gesamtdarstellung der Außenseiterrolle des Henkers in der Frühen Neuzeit.

2. Hauptteil

2.1 Die frühneuzeitliche Unehrlichkeit:

2.1.1 Ehre, Unehre und Unehrlichkeit: Definitionen und Abgrenzung

„Ehre“ und „Unehre“ stellten im Gesellschaftskonzept der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft bedeutende Pfeiler dar. „Ehre“ zu besitzen war eine existenziell notwendige Lebensbedingung, wies sie doch ihre Träger als Personen aus, die den Gesetzen der Gesellschaft entsprechend lebten und daher Anspruch auf deren Schutz und Aufnahme erheben konnten.[4] Ein makelloser Ruf, die persönliche Ehre, war Voraussetzung für ein konfliktfreies Zusammenleben mit den Nachbarn, für materiellen Erfolg, eine gute Heiratspolitik oder den Erwerb eines Amtes in der Dorf- oder Stadtgesellschaft.[5] Laut aktueller Ehreforschung[6] existierte in der Frühen Neuzeit eine Vielzahl von Ehrkonzepten, die sich teilweise stützten, teilweise widersprachen. Durch unterschiedliche Vorstellungen von Ehre konstituierten die Gesellschaften dieser Epoche ihre kollektive und individuelle Identität. In Auseinandersetzungen um die Ehre wurden die Grenzen und Hierarchien innerhalb und zwischen den verschiedenen sozialen Gruppen immer wieder neu definiert und bestätigt. Über Ehrzuweisungen oder -absprechungen erfolgte somit auch die Integration oder eben die Ausgrenzung von Individuen und Gruppen innerhalb der frühneuzeitlichen Gesellschaft - ein entscheidender Faktor im persönlichen Leben, wie sich später anhand des zur Betrachtung ausgewählten Schicksals der Henker zeigen wird.

Zur Vermeidung von gesellschaftlichen Nachteilen war folglich unbedingt der Status des „Unehrlichen“ zu umgehen, von dem die „Unehrlichkeit“ jedoch strikt unterschieden werden muss. Während die „Unehre“ durch eine Ehrenstrafe (z.B. Pranger oder Prügelstrafe) auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens entstand und einer Person individuell angehängt wurde, umfasste die „Unehrlichkeit“ kollektiv einen Personenkreis, der angesichts seiner Herkunft (unehrliche, z.B. uneheliche Geburt) oder seines Gewerbes im Verruf stand.[7] Diese „Unehrlichen“ waren jedoch nicht völlig „ehrlos“. Lag ein individuelles Fehlverhalten vor, konnten sie zusätzlich zu ihrem „unehrlichen“ Dasein auch noch mit individuellen Ehrenstrafen belegt werden und ihre persönliche Ehre ganz oder teilweise verlieren.

Nowosadtko weist darauf hin, dass die entscheidende Differenz zwischen „Unehre“ und „Unehrlichkeit“ in vielen Darstellungen von „Unehrenkonzepten“ leicht verwischt wird.[8] Sie unterscheidet klar zwischen der „infamia juris“, der „Unehre“, die durch Gesetze geregelt wurde, und der „infamia facti“, der „Unehrlichkeit“, die eine Angelegenheit der öffentlichen Meinung und insofern unabhängig von der Durchführung eines juristischen Verfahrens wirksam und nur bedingt rechtlich geregelt war.[9] Schon hier fällt auf, dass sich die Kategorie „Unehrlichkeit“ als nicht eindeutig identifizierbar und abgrenzbar darstellt, was auch an den Schwierigkeiten deutlich wird, welche die verschiedenen Autoren bei der Bestimmung der „unehrlichen“ Personengruppen äußern, wie sich im folgenden Kapitel zeigen wird. Die „Unehrlichkeit“ präsentiert sich also einerseits als eine schwer zu definierende Kategorie, andererseits ist sie jedoch von entscheidender Notwendigkeit, da sich über ihre Existenz erst die frühneuzeitliche Ehrbarkeit konstituierte.[10]

2.1.2 Unehrliche Personen

Die Bestimmung des Personenkreises, der in der Frühen Neuzeit zur Kategorie „unehrlich“ zählte, ist in der wissenschaftlichen Literatur recht uneinheitlich. Die unterschiedlichen Herangehensweisen zur Strukturierung und Kategorisierung des Forschungsfeldes sollen im Folgenden angeführt werden.

Metzke führt eine Quelle aus dem Jahre 1681 an, in dem vom Bremer Rat eine Bescheinigung darüber gefordert wird, dass ein neugeborener Junge ehelich gezeugt und geboren sei und weder „wendischer Geburt, auch keines Zölners, Müllers, Baders, Bartscherers, Pfeifers, Leinewebers, Schäffers oder sonst eines anders verdägtigen argwöhnigen Geschlechts,...“[11] angehöre. In weiteren Quellen findet er noch die geächteten Berufe der Marktvögte, Schweineschneider, Hundeschlächter und Zolloffizianten.[12] Diese Aufzählung kann jedoch nur ein erster Ansatzpunkt sein. Scribner stellt heraus, dass die Vielfalt der Gruppen, die der Kategorie „Unehrliche“ in Mittelalter und Früher Neuzeit zugeordnet wurden, verblüffend sei und sich jeder kohärenten Analyse widersetze.[13] Und doch versucht er folgende Einteilung, nach der als „unehrlich“ galten:

- ethnische und religiöse Gruppen wie Juden, Zigeuner und „Heiden“ (meist sind Wenden und Sorben gemeint)
- Berufe, die mit der „Entsorgung“ von Toten, Aas oder anderem unsauberen Material zu tun hatten (Totengräber, Henker, Abdecker, Kloakenreiniger, Gassenkehrer, Kaminfeger etc.)
- Berufe, die als unanständig galten, weil sie mit körperlicher Reinigung und körperlichen Ausscheidungen zu tun hatten (Bader, Barbiere, die oft mit Prostituierten in Verbindung gebracht wurden etc.)
- asoziale Berufe, die die Betreffenden vom gemeinschaftlichen Leben absonderten (Schäfer, Hirten etc.)
- Vaganten (fahrende Spielleute, Musikanten)
- zusätzlich eine Reihe von Gewerben, deren Status als „Unehrliche“ rätselhaft scheint (Töpfer, Gerber, Kesselflicker, Weber).

Nowosadtko spitzt ihre Einteilung noch zu, indem sie neben den auf Grund ihrer Herkunft Verrufenen zwei Schwerpunkte im Bereich „unehrlicher“ beruflicher Tätigkeit für die Frühe Neuzeit festlegt: zum einen Berufe, die in irgendeiner Form mit dem Strafvollzug zu tun haben, und zum anderen jene, die im weitesten Sinne mit hygienischen und gesundheitspolizeilichen Aufgaben betraut sind. So wundert es nicht, dass sie als ‚harten Kern’ der „unehrlichen“ Gewerbe die Abdecker, die Scharfrichter und die Amtsknechte bestimmt.[14] Auch andere Historiker sehen im Henker den „Unehrlichste[n] unter den unehrlichen Leuten.“,[15] weshalb die Gründe für die Entstehung der frühneuzeitlichen „Unehrlichkeit“ auch besonders gut an seinem Beispiel erläutert werden können, wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit unter Punkt 2.2.4 deutlich werden wird.

2.2 Der Henker als Prototyp des „Unehrlichen“:

2.2.1 Die Entstehung des Henkerberufes

Die Einführung des Scharfrichteramtes ist eng verknüpft mit den Bemühungen um die Durchsetzung eines staatlichen Gewaltmonopols. Im Mittelalter gab es dieses noch nicht, auch nicht ein allgemeines Recht. Das einzig anerkannte Rechtsmittel war, bis zu ihrem Verbot durch die Verkündung des „Ewigen Landfriedens“ im Jahre 1495, die Fehde. Der in seinem „Recht“ Gekränkte konnte frei zwischen Fehde oder einer Klage vor Gericht wählen, d.h. er nutzte entweder die Möglichkeit der legitimen Selbsthilfe (das „Recht der privaten Rache“)[16] oder verließ sich auf ein gerichtliches Urteil, bei dem dann aber vorwiegend Geldstrafen verhängt wurden. Der Kläger und der Angeklagte standen sich in einem regelrechten Zweikampf vor dem Richter gegenüber, nach dessen Entscheid der als schuldig befundene Täter dem Kläger meist zur freien Verfügung übergeben wurde, d.h., dieser konnte ihn töten, ihn als Sklaven behalten oder ihn gegen Entschädigung freilassen. Falls das Gericht gebeten wurde, die Tötung vorzunehmen, setzte es dafür u.a. einen so genannten Fronboten ein, der für seine Tätigkeit jedoch noch keine Entlohnung erhielt – es handelte sich also noch nicht um eine berufsmäßige Henkerstätigkeit.[17] Seit etwa 1250 setzte auf Grund vermehrter Gewaltverbrechen, die entschieden bekämpft werden sollten, der Übergang vom Akkusationsverfahren zum Inquisitionsverfahren ein. Während sich im alten Verfahren die drei Parteinen, also Richter, Kläger und Beklagter, gleichwertig gegenüber standen, verschob sich dieses Verhältnis im Inquisitionsverfahren nun zu Gunsten des mittlerweile berufsmäßigen Richters. Eine Verurteilung konnte nur nach einem Geständnis erfolgen, eine Bedingung, welche die Anwendung der Folter gebräuchlich werden ließ. Zu diesem Zeitpunkt entstand die berufliche Differenzierung der einzelnen Aufgaben im Prozessgeschehen, als deren „Produkt“ der Beruf des Scharfrichters gelten kann.[18] 1276 wird der „Henker“ erstmalig in Augsburg erwähnt, seit dem 14./15. Jahrhundert werden die Körperstrafen immer häufiger in die Hand dieser neuen Berufsgruppe gelegt.[19] Offen bleibt allerdings, ob es sich wirklich um ein ganz neues Berufsbild handelte oder ob der Scharfrichter nur einen selbstständig gewordenen Teil des Berufsfeldes des Fronboten darstellte. Scheffknecht führt für diese Lücke die insgesamt zu dünne Quellenlage an.[20] Trotz dieser dürftigen Lage bestehen jedoch unübersehbar regionale Unterschiede: sowohl bei der Entstehungsgeschichte des Berufs als auch im Prozess seiner im Laufe der Zeit immer schärferen Diffamierung als „unehrlich“.[21] Im Südwesten, der eher und stärker vom römischen Recht beeinflusst wurde als der Norden des Reiches, kam es zu einer rascheren Ausbreitung des Henkerberufs und auch die Tabuisierung fand hier in viel stärkerem Maße statt.[22]

Im Zuge der vollständigen Durchsetzung des Inquisitionsverfahrens zu Beginn des 16. Jahrhunderts etablierte sich der Henkerberuf allerorten und die private Strafvollstreckung wurde mehr und mehr undenkbar.[23] In der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507 und der Peinlichen Gerichtsordnung Karls V. wurde der Henker letztlich als alleiniger Strafvollstrecker genannt.[24]

2.2.2 Die Tätigkeit des Henkers

2.2.2.1 Seine Aufgaben und Nebenverdienstmöglichkeiten

Die berufliche Haupttätigkeit des Scharfrichters war relativ klar als Vollzug der gerichtlich ausgesprochenen Todesstrafe sowie aller anderen körperlichen Strafen und Maßnahmen an den Verurteilten definiert. Zu den „anderen Strafen und Maßnahmen“ gehörte die Folter. Der Henker musste die Gefangenen bewachen, fesseln, zum Verhör zwingen, sie entkleiden, ihnen die Folterwerkzeuge zeigen und ihnen schließlich die angeordneten Schmerzen zufügen. Das konnten Verstümmelungsstrafen oder sonstige Strafen an Leib und Ehre wie Auspeitschen, Brandmarken, Prangerstehen o.ä. sein.[25] Ob aber die Tatsache, dass dem Henker ein Ermessensspielraum gegeben war, der es ihm nach Voß ermöglichte, seine unterbewussten Aggressionen auszuspielen, zur Abneigung vieler Menschen führte und es dadurch zu seiner Diffamierung kam, sei dahin gestellt. Diesem Erklärungsansatz müssen zum Verständnis der Außenseiterrolle des Henkers in der Frühen Neuzeit noch einige darüber hinaus gehende Argumente folgen.[26]

Da der Scharfrichter von den Einnahmen aus dem Strafvollzug nicht leben konnte (sie machten nach Metzke nur etwa 10% seines Einkommens aus), war er auf weitere Geldquellen angewiesen.[27] In der Mehrzahl der Gemeinwesen übernahm der Scharfrichter spätestens seit dem frühen 16. Jahrhundert zugleich die einträglichen Aufgaben des Abdeckers, war also für das Abhäuten und Verscharren verendeten Viehs zuständig. Scharfrichter, die nicht zugleich auch Abdecker waren, lassen sich nur noch in wenigen großen Städten nachweisen. Ob diese zusätzliche Tätigkeit der oder zumindest ein Grund für die angenommene „Unehrlichkeit“ der Scharfrichter war, ist in der Forschung umstritten.[28] Die Frage, die sich hier stellt, ist die nach der zeitlichen Dimension: wurde der Henker durch die Erledigung der Abdeckertätigkeit „unehrlich“ oder wurde ihm diese Aufgabe erst übertragen als er schon als infam galt?[29] Unbestreitbar ist jedoch, dass diese Zusatzaufgaben wohl nicht zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung des Henkers beigetragen haben, denn auch das als besonders unehrenhaft angesehene Einfangen herrenloser Hunde und Katzen fiel in den Aufgabenbereich des Abdeckers, also des Henkers. Hinzu kamen unsaubere Arbeiten wie das Entleeren und Reinigen von Kloaken sowie die Säuberung der Gefängnistürme von Fäkalien und Schmutz.[30] Auch um die Beseitigung der Leichen von Selbstmördern, die in der Frühen Neuzeit als vom Teufel verführte Menschen galten, hatte sich der Henker zu kümmern. Ebenso galten Scharfrichter, zumindest im Spätmittelalter, als Herren über die städtischen Prostituierten.[31]

Wesentlich zur sozialen Absicherung des Scharfrichters trug aber noch eine ganz andere Tätigkeit bei – nämlich ihre medizinische. Die neuere Forschung beurteilt diese Verrichtung nach Scheffknecht jedoch nicht mehr als „Nebentätigkeit“, sondern als „einen originären und gleichwertigen Bestandteil des Berufsfeldes“, schon allein wegen der erforderlichen anatomischen und medizinischen Fachkenntnisse, die zur Ausübung vonnöten waren. Schätzungen zufolge erzielte ein Henker bis zu 50% seiner gesamten Einkünfte aus „medizinischer Tätigkeit“.[32] So war der Scharfrichter also jemand, der sowohl tötete als auch heilte – ein scheinbares Paradoxon, das im Folgenden näher beleuchtet werden soll.

[...]


[1] Metzke, Unehrlichkeit, S. 577.

[2] Danckert, Unehrliche Leute, S. 23.

[3] Genannt sei hier vor allem die ausführliche Studie Jutta Nowosadtkos von 1994 (siehe Literaturverzeichnis).

[4] Vgl. von Friedeburg, Lebenswelt und Kultur, S. 69.

[5] von Dülmen, Mensch, S. 1.

[6] Siehe hierzu und zu dem Folgenden: Backmann, Ehrkonzepte, S. 15f.

[7] Vgl. Metzke, Unehrlichkeit, S. 578.

[8] So auch Schreiner/Schwerhoff, Verletzte Ehre, S. 16f.

[9] Nowosadtko, Ehre, Unehre, Staatsinteresse, S. 362f.

[10] Ebd., S. 374.

[11] Metzke, Unehrlichkeit, S. 577.

[12] Ebd., S. 577f.

[13] Hierzu und für das Folgende siehe Scribner, Außenseiter, S. 24ff.

[14] Nowosadtko, Ehre, Unehre, Staatsinteresse, S. 366.

[15] Danckert, Unehrliche Leute, S. 23.

[16] Scheffknecht, Scharfrichter, S. 126.

[17] Nowosadtko, Scharfrichter und Abdecker, S. 50f.

[18] Nowosadtko, Scharfrichter und Abdecker, S. 51f.

[19] Metzke, Unehrlichkeit, S. 584.

[20] Scheffknecht, Scharfrichter, S. 127.

[21] Die Feststellung der regionalen Unterschiede findet sich in der Forschungsliteratur durchgängig. Z.B. bei Deutsch, Henker, S. 12, 19f , bei von Dülmen, Mensch, S. 43 oder Metzke, Unehrlichkeit, 588.

[22] Deutsch, Henker, S. 18f.; Mehr zum Einfluss des römischen Rechts und der Tabuisierung folgt in Kapitel 2.2.4.

[23] Ebd., S. 12.

[24] Wilbertz, Scharfrichter und Abdecker, S. 10.

[25] Voß, Henker, S. 99.

[26] Mehr dazu in Kapitel 2.2.4.

[27] Metzke, Unehrlichkeit, S. 588.

[28] Ja meint z.B. Metzke, S. 588, dagegen ist z.B. Deutsch, S. 28.

[29] Siehe hierzu Danckert, Unehrliche Leute, S. 37.

[30] Deutsch, Henker, S. 27f.

[31] Roeck, Randgruppen, S. 110.

[32] Scheffknecht, Scharfrichter, S. 140.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Der Henker in der frühneuzeitlichen Stadt. Darstellung seiner Außenseiterrolle als Prototyp des "Unehrlichen"
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Veranstaltung
Proseminar "Die Stadt in der Frühen Neuzeit"
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
17
Katalognummer
V48027
ISBN (eBook)
9783638448383
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Henker, Stadt, Darstellung, Außenseiterrolle, Prototyp, Unehrlichen, Proseminar, Stadt, Frühen, Neuzeit
Arbeit zitieren
Stefanie Mensing (Autor:in), 2005, Der Henker in der frühneuzeitlichen Stadt. Darstellung seiner Außenseiterrolle als Prototyp des "Unehrlichen", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48027

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