Rentenversicherung in Deutschland - Bestandsaufnahme und Perspektiven

Die Rente ist sicher - aber auch ausreichend?


Diplomarbeit, 2005

101 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Das heutige Modell der gesetzlichen Rentenversicherung – Geschichte, System und Finanzierung
2.1 Ein kurzer Rückblick auf die gesetzliche Rentenversicherung
2.2 Das heutige System – Versicherte, Leistungsvoraussetzungen, Leistungen
2.2.1 Versicherter Personenkreis
2.2.2 Rentenrechtlichen Zeiten
2.2.3 Rentenberechnung
2.2.4 Gesamtleistungsbewertung
2.2.5 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
2.2.5.1 Rentenarten
2.2.5.2 Fremdrenten
2.2.5.3 Rehabilitationsmaßnahmen
2.2.5.4 Versicherungsfremde Leistungen
2.3 Die Finanzierung des Systems
2.3.1 Die Finanzierung im historischen Rückblick
2.3.2 Einnahmen
2.3.3 Ausgaben
2.3.4 Rückschlüsse aus der Finanzierungssituation der gesetzlichen Rentenversicherung

3. Probleme der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
3.1 Die demographische Entwicklung
3.2 Das Arbeitsmarktentwicklungsproblem
3.3 Das Ausgabenproblem
3.4 Folgen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung für die gesetzliche Rentenversicherung

4. Mögliche Perspektiven zum bestehenden System
4.1 Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren
4.1.1 Vorteile
4.1.2 Nachteile
4.1.3 Fazit
4.2 Die Grundrente
4.2.1 Argumente für die Einführung
4.2.2 Kritische Betrachtung
4.3 Länderübergreifende Betrachtung verschiedener Alterssicherungssysteme
4.3.1 Schweiz
4.3.2 USA
4.3.3 Chile
4.4 Förderung der zweiten und dritten Säule
4.4.1 Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge
4.4.1.1 Gestaltung der Durchführungswege
4.4.1.1.1 Finanzierung
4.4.1.1.2 Leistungen
4.4.1.1.3 Unverfallbarkeit
4.4.1.2 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
4.4.1.2.1 Finanzierung
4.4.1.2.2 Leistungen
4.4.2 Stärkung der privaten Altersvorsorge
4.4.2.1 Versicherungsprodukte
4.4.2.2 Kapitalmarktprodukte
4.4.2.3 Immobilien
4.4.2.4 Zertifizierung und Förderung

5. Schlussbetrachtung

6. Abkürzungsverzeichnis

7. Darstellungsverzeichnis

8. Literaturverzeichnis

9. Onlineverzeichnis

1. Einleitung

Das Gesamtsystem der Alterssicherung in Deutschland besteht aus einer Vielzahl von Einzelsystemen. Diese Einzelsysteme unterscheiden sich zum Teil ganz grundlegend, etwa im Hinblick auf ihre Leistungs- und Finanzierungsprinzipien, ihre organisatorischen Strukturen und nicht zuletzt hinsichtlich der angestrebten Sicherungsziele.

Nach der entsprechenden Zuordnung dieser Einzelsysteme spricht man auch vom „3-Säulen-System“ der Alterssicherung. Zur 1. Säule werden dabei die öffentlich-rechtlichen Pflichtsysteme gezählt. Die 2. Säule des Gesamtsystems bildet die betriebliche Altersversorgung, die 3. Säule stellt die private Altersvorsorge dar.

Innerhalb der 1. Säule wird eine Reihe von Einzelsystemen der Alterssicherung unterschieden, deren gemeinsames Merkmal es ist, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind. Für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen ist die Mitgliedschaft in ihnen gesetzlich vorgeschrieben. Die gRV ist das wichtigste Einzelsystem der 1. Säule. Sie ist das obligatorische Pflichtsystem für die abhängig beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie einige Gruppen von Selbständigen (z.B. Handwerker, Künstler, Publizisten, Hebammen u.a.). Daneben werden zu dieser Säule die Beamtenversorgung (Pflichtsystem der Beamten), die Alterssicherung der Landwirte (Pflichtsystem für die Landwirte) sowie die berufsständischen Versorgungswerke (Pflichtsystem für die Angehörigen der verkammerten freien Berufe, z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten u.s.w.) gezählt.

Innerhalb der 2. Säule ist vor allem zwischen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.[1] In der Privatwirtschaft ist die betriebliche Altersversorgung sehr unterschiedlich organisiert, z.B. im Hinblick auf den einbezogenen Personenkreis, die Leistungen und die Art der Finanzierung. Im Rahmen der Rentenreform 2001 hat der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung eingeführt. Damit steht die betriebliche Altersversorgung heute prinzipiell allen Arbeitnehmern offen.

Unter der 3. Säule der Alterssicherung – der privaten Altersvorsorge – wird generell die individuelle Vermögensbildung verstanden, soweit sie der Erzielung von Einkünften im Alter dient. Besondere Bedeutung kommt dabei traditionell der Vermögensbildung im Rahmen von Lebensversicherungen oder der privaten RV zu. Darüber hinaus können z.B. der Erwerb von Immobilien, der Kauf von Anteilen an Wertpapierfonds oder langfristige Sparverträge zur privaten Altersvorsorge gezählt werden.

Die gRV ist im Gesamtsystem der deutschen Alterssicherung in Bezug auf Versicherte, Leistungsbezieher und Leistungsvolumen das mit Abstand wichtigste Einzelsystem. Die Systeme der 2. und 3. Säule hatten bisher dagegen eher die Funktion einer Zusatzsicherung.

Mit der Einführung der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz, der s.g. „Riester-Rente“, und der gleichzeitig beschlossenen langfristigen Absenkung des Rentenniveaus in der gRV durch das Altersvermögensergänzungsgesetz und das RV-Nachhaltigkeitsgesetz werden die betriebliche und die private Altersvorsorge langfristig stark an Bedeutung gewinnen. Die Pflichtsysteme der 1. Säule werden zwar auch in Zukunft die wichtigste Rolle in der Alterssicherung spielen, aber der Anteil der 2. und 3. Säule am Leistungsvolumen der Alterssicherung insgesamt wird deutlich ansteigen.

Der zweite Abschnitt dieser Arbeit vermittelt das heutige Modell der gRV. Hier wird auf die Finanzierung, den versicherten Personenkreis und die Leistungen aus der gRV eingegangen. Es wird also eine Bestandsaufnahme des bestehenden Rentensystems vorgenommen. Darüber hinaus wird versucht, einen Rückschluss aus der Finanzierungssituation zu ziehen.

Über die Probleme der ökonomischen und wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland wird im dritten Abschnitt informiert. Zunächst wird die demographische Entwicklung in Deutschland und die Arbeitsmarktproblematik mit deren Ursachen und Auswirkungen, in welcher Abhängigkeit diese zur Altersicherung stehen, betrachtet. Abschließend wird eine Schlussfolgerung aus der Entwicklung des Arbeitsmarktes hergeleitet.

Im Vergleich zum bestehenden System der gRV werden im vierten Abschnitt, mögliche Perspektiven aufzuzeigen. Dieser Abschnitt befasst sich u.a. mit dem Kapitaldeckungsverfahren. Ferner werden die Möglichkeiten der Einführung einer Grundrente und verschiedener ausländische Alterssicherungssysteme betrachtet. Außerdem soll dargestellt werden, welche Möglichkeiten sich durch die Stärkung der 2. und 3. Säule ergeben können. Dabei handelt es sich nicht um eine allumfassende Darstellung und Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Einzelnen, sondern vielmehr um allgemein gehaltene Hinweise.

Im fünften Abschnitt werden die in den vorangegangenen Abschnitten dargestellten Sachverhalte abschließend betrachtet. Anhand der vorliegenden Informationen soll festgestellt werden, ob die Maßnahmen und Leistungen der heutigen Alterssicherung auch für die Zukunft ausreichend ist, ggf. kann aufgrund der im vierten Abschnitt genannten Perspektiven und Möglichkeiten Lösungsvorschläge für eine sicherere Alterssicherung gegeben werden.

2. Das heutige Modell der gesetzlichen Rentenversicherung – Geschichte, System und Finanzierung

2.1 Ein kurzer Rückblick auf die gesetzliche Rentenversicherung

Seit den Anfängen der gRV vor mehr als 110 Jahren haben sich die Renten von einem bloßen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu einer Leistung entwickelt, die heute für die meisten Versicherten die wesentliche Grundlage ihrer Altersversorgung bildet.[2] Während dieser Entwicklung musste die Rentenversicherung immer wieder an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst werden.

Unter Reichskanzler Otto von Bismarck verabschiedete der Reichstag am 22.06.1889 das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung. Damit war die Grundlage der gRV für alle Arbeiter ab dem 16. Lebensjahr und Angestellte mit einem Jahreseinkommen bis zu 2.000 Mark geschaffen. Eine Rente wurde allerdings primär im Falle einer Arbeitsinvalidität ausgezahlt. Altersrente wurde als "Sicherheitszuschuss zum Lebensunterhalt" erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres gezahlt, was weit über der durchschnittlichen Lebenserwartung der Arbeiter zu dieser Zeit lag.[3] Mit der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurden die drei Sozialversicherungsgesetze[4] formal zusammengefasst und die Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen eingeführt.

Der Erste Weltkrieg und seine Folgen erfasste neben allen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch das Rentensystem. Dementsprechend wurde der Kriegsdienst auf die Rentenzeiten angerechnet.[5] Zudem wurde das Renteneintrittsalter generell auf 65 Jahre abgesenkt, mit dem Ergebnis, dass sich der Bestand der Altersrenten zum Jahresende 1916 verdoppelte. Als die Weltwirtschaftskrise der Jahre 1930 bis 1932 hinzukam, konnte die gRV nur mit mehrfachen Einschränkungen des Leistungsrechts reagieren.

Mit der Währungsreform von 1948 wurden im Westteil Deutschlands die Renten im Verhältnis 1:1 von Reichsmark auf DM umgestellt, während die übrige Währungsumstellung im Verhältnis 1:10 erfolgte. Die gRV hatte aber noch keine Lebensstandardsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit sondern eher Unterstützungscharakter.[6]

Die entscheidende Umstellung des bundesdeutschen Rentensystems wurde im Jahr 1957 unter Bundeskanzler Konrad Adenauer eingeleitet. Das bis dahin zugrunde liegende, aber in reiner Form nie tatsächlich praktizierte Kapitaldeckungsverfahren wurde schrittweise durch das umlagefinanzierte Modell ersetzt.[7] Es wurde aber am Grundsatz festgehalten, dass die Ausgaben der gRV durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber einerseits und einem Zuschuss des Bundes aus Steuermitteln andererseits zu decken sind. Mit der Umstellung auf den s.g. „Generationenvertrag“ gelang es, ein Versicherungssystem aufzubauen, das erstmals einkommens- und beitragsbezogene Lohnersatzleistungen ermöglichte. Neu war auch die regelmäßige Anpassung der Renten. Die Renten orientierten sich fortan auch an der aktuellen Lohnentwicklung und den Produktivitätsfortschritten der Wirtschaft. Auch das Hinterbliebenenrentenrecht erhielt schließlich seine neue Ausgestaltung, die im Wesentlichen noch heute gilt.

Aufgrund der stabilen Finanzierungssituation und positiver Wirtschaftsprognosen, wurde die gRV im Jahr 1972 unter Bundeskanzler Willy Brandt auch für Selbständige und Hausfrauen geöffnet. Diese erhielten die Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge Rentenansprüche zu erwerben. Zudem wurde die Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres als flexible Altersgrenze nach 35 Versicherungsjahren eingeführt.

In den Jahren 1977 und 1983/84 wurden die ersten Konsolidierungsschritte zur Entlastung der Rentenkassen eingeleitet.[8] Neben weiteren Maßnahmen kam es im Zuge dieser Reformen u.a. zu Veränderungen bei der Rentenanpassung, Einführung des Eigenanteils der Rentner zur gKV und der Einbeziehung der Sonderentgelte wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Beitragspflicht.

In der zweiten Hälfte der 80er-Jahre kam es zu weiteren wichtigen Reformschritten. Mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz wurden ab dem 01.01.1986 erstmals Kindererziehungszeiten im Rentenrecht berücksichtigt. Während der 80er-Jahre kam es infolge betrieblicher Regelungen und tariflicher Vereinbarungen dazu, dass das tatsächliche Renteneintrittsalter immer stärker absank.

Schon Mitte der 80er Jahre begannen die Arbeiten an der Rentenreform von 1992, mit der bereits auf die demografische Entwicklung mit sinkenden Geburtenraten und stetig steigender Lebenserwartung reagiert wurde. Zudem sorgten die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und die deutsche Wiedervereinigung für zusätzlichen Druck auf die Rentenkasse. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung unter anderem, indem für Rentenanpassungen nicht mehr der reine durchschnittliche Bruttoverdienst als Berechnungsgrundlage diente, sondern auch die durchschnittlichen Belastungsveränderungen infolge von Steuern und Sozialbeiträgen berücksichtigt wurden (Nettoanpassung). Gleichzeitig sollten die Altergrenzen von 60 und 63 Jahren ab 2001 stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben werden.

Gegen Ende der 90er Jahre zeichnete sich bei anhaltend schwieriger Wirtschaftslage und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ab, dass der Beitragssatz trotz der beschlossenen Maßnahmen weiter steigen würde. Um die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der jüngeren Generation nicht zu überfordern, beschloss der Gesetzgeber daher im Jahr 2001 weitere Reformgesetze, die u.a. eine Begrenzung der künftigen Beitragssätze durch eine veränderte Rentenanpassungsformel (modifizierte Bruttoanpassung) vorsahen. Als Ausgleich für das damit verbundene Absinken des Rentenniveaus wird seitdem mit der s.g. „Riester-Rente“ die private bzw. betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert.[9]

Mit den 2003/04 beschlossenen Änderungen bei der Rente soll unser Rentensystem weiter zukunftsfest an die demografischen und gesellschaftlichen Veränderungen unserer Zeit angepasst werden. Das Mitte 2004 verabschiedete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz soll der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes zur gRV dienen. Mit dem Alterseinkünftegesetz wird seit 2005 schrittweise zur nachgelagerten Rentenbesteuerung übergegangen. Damit wird die steuerliche Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen grundlegend neu geregelt. Zugleich sind die betriebliche und private Altersvorsorge deutlich verbessert worden.

2.2 Das heutige System – Versicherte, Leistungsvoraussetzungen, Leistungen

Der Begriff „Rente“ stammt aus dem lateinischen und bedeutet, dass regelmäßige Einkommen aus angelegtem Kapital oder Beträgen aufgrund von Rechtsansprüchen gezahlt werden.[10]

Die gesetzliche Rente ist also eine regelmäßige (monatliche) monetäre Leistung des Staates, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versicherungssystem und einer Zahlung von Beiträgen für einen bestimmten Zeitraum erfolgten.

2.2.1 Versicherter Personenkreis

Die Rentenversicherung ist eine Versicherung für alle. Jeder kann bzw. muss ihr beitreten. Damit sind Arbeiter, Angestellte, Selbständige, Schüler und Hausfrauen gemeint. Bei den Versicherten wird unterschieden in Pflicht- und freiwillig Versicherte.

Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, also alle Arbeiter und Angestellten.[11]

Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung, sie kann weder mündlich noch schriftlich gekündigt werden. Die Pflichtversicherten können den Versicherungszweig nicht frei wählen, obwohl es die klassische Zugehörigkeitsverteilung zur gRV nach Arbeitern und Angestellten seit dem 01.01.2005 nicht mehr gibt. Die Zuständigkeit der RV-Träger wird seitdem im Rahmen der Vergabe der Versicherungsnummer nach einer Quote von 55 % (Regionalträger) zu 40 % (Deutsche Rentenversicherung Bund) und zu 5 % (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) festgelegt. Damit wird die rückläufige Versichertenentwicklung bei den Regionalträgern und den drei kleineren Bundesträgern gestoppt. Alle RV-Träger sollen langfristig stabile Rahmenbedingungen als Voraussetzung für einen effektiven Wettbewerb um die beste Aufgabenerfüllung und eine sozialverträgliche Ausschöpfung von Einsparpotentialen erhalten.

Zu den pflichtversicherten Beschäftigten gehören auch behinderte Menschen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind, und Personen, die in solchen Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.[12]

Versicherungspflichtige Hausgewerbetreibende, Handwerker, Küstenschiffer oder Küstenfischer gehören ebenfalls der gRV an. Handwerker sind versicherungspflichtig, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Küstenschiffer und Küstenfischer sind versicherungspflichtig, wenn sie zur Besatzung ihres Schiffs gehören.[13]

Selbständige Lehrer und Pflegepersonen sind versicherungspflichtig, wenn sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Künstlern und Publizisten richtet sich die Versicherungspflicht nach dem KSVG.

Außerdem gibt es die Versicherungspflicht von Selbständigen auf Antrag. So können nicht pflichtversicherte Selbständige innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen. Es besteht dann kein Unterschied zu den anderen gesetzlich versicherungspflichtigen Selbständigen.[14]

Pflichtversichert sind auch Personen in der Zeit in der Kindererziehungszeiten geltend gemacht werden; in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen[15] ; in der sie Wehr- oder Zivildienst leisten und in der sie Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Beschäftigte, die des Schutzes der gRV nicht bedürfen oder die durch andere Einrichtungen ähnlich wie in der Rentenversicherung geschützt sind. Das sind z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung. Diese Personen sind versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien.[16]

Versicherungsfrei sind Personen, die einen Mini-Job mit einem Verdienst bis zu 400 € mtl. ausüben[17] ; die als Studierende einer Fach- oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist bzw. während des Praktikums nur ein Entgelt bis zu 400 € erhalten und die eine Vollrente wegen Alters aus der gRV oder eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen.[18]

Grundsätzlich kann jeder der gRV freiwillig beitreten. Sinn der freiwilligen Versicherung ist es, jedem, der der gRV nicht schon als Pflichtversicherter angehört, die Möglichkeit zu geben, für sich selbst eine ausreichende Versorgung aufzubauen.[19] Ausnahmen gibt es z.B. für Beamte und gleichgestellte Beschäftigte. Sie können nur freiwillig Beiträge zahlen, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.[20]

2.2.2 Rentenrechtliche Zeiten

Rentenrechtliche Zeiten sind die Grundlage für die individuelle Berechnung einer Rente. Sie wirken sich auf die Wartezeit und die Rentenhöhe aus. Im Sinne des § 54 SGB VI sind das folgende Zeiten:

Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten. Als Beitragszeiten gelten in der gRV jene Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Die Höhe einer Rente ist am stärksten durch die Beiträge aus Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen bestimmt. Gleichfalls zählen Kindererziehungszeiten und Berufsausbildungszeiten sowie seit 1.4.1995 auch Pflegezeiten zu den Beitragszeiten. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die ausschließlich mit Beiträgen belegt sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind hauptsächlich Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungs-, einer Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt sind.

Beitragsfreie Zeiten werden rentenrechtlich anerkannt, indem ihnen bei der abschließenden Rentenberechnung EP zugeordnet werden. Nach § 54 Abs. 4 SGB VI zählen zu den beitragsfreien Zeiten ,,... Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind ...“. Als Anrechnungszeiten gelten Zeiten der Krankheit, in denen der Versicherte arbeitsunfähig war oder Leistungen der Rehabilitation erhalten hat. Zudem gehören noch die Zeiten der Schwangerschaft, der Arbeitslosigkeit und des Schulbesuches (max. drei Jahre nach Vollendung des 17. Lebensjahres) dazu. Die Zurechnungszeit ist bedeutsam für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes. Es ist die Zeit, die einem Versicherten hinzugerechnet wird, wenn er bis dahin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeiträume, in denen der Versicherte aus kriegsbedingten Gründen keine Beiträge entrichten konnte, werden als Ersatzzeiten anerkannt.

Berücksichtigungszeiten, bezeichnet Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr. Diese wirken sich nur hinsichtlich bestimmter Regelungen günstig aus. Bei der Gesamtleistungsbewertung werden diese Zeiten so behandelt, als ob für 75 % des Durchschnittsentgelts Beiträge gezahlt worden wären. Berücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet. Dies ist relevant für den Bezug von Altersrenten für langjährig Versicherte, Schwerbehinderte, sowie Berufs- und Erwerbsunfähige. Beispielsweise können Berücksichtigungszeiten sich bzgl. der Erfüllung von Bedingungen der s.g. ,,Rente nach Mindesteinkommen" positiv auswirken.

2.2.3 Rentenberechnung

In Deutschland gilt das Solidaritätsprinzip. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsvermögen eines Versicherten, da man bei höherem Verdienst aufgrund des prozentualen Beitragssatzes einen höheren Beitrag leistet. Die Leistungen werden jedoch zum Teil unabhängig von der Beitragshöhe gewährt.

Die Rentenberechnung soll hier nur umrissen werden, da eine detaillierte Berechnung für diese Arbeit zu umfassend wäre und auch nicht erforderlich ist.

Der derzeitigen Rentenberechnung liegt eine Formel zugrunde, die die folgenden Faktoren enthält:

- die Summe der Entgeltpunkte (EP),
- die für die jeweiligen EP individuell maßgebenden Zugangsfaktoren (ZF),
- der Rentenartfaktor (RAF),
- der aktuelle Rentenwert (aRW).[21]

Die EP ergeben sich aus dem Verhältniswert, des individuellen Entgelts zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Bei einem Durchschnittsverdiener beträgt der Wert also ein EP pro Jahr.

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter eines Versicherten bei Rentenbeginn. Er stellt also einen Auf- bzw. Abschlag zur Berücksichtigung einer voraussichtlich kürzeren bzw. längeren Rentenbezugsdauer dar. Der Zugangsfaktor beträgt regelmäßig 1, wird aber für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme um 0,5 % erhöht und im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gemindert.[22]

Der Rentenartfaktor[23] bestimmt in Abhängigkeit der unterschiedlichen Sicherungsziele der einzelnen Rentenarten die Rentenhöhe. Er bewirkt, dass Renten mit voller Lohnersatzfunktion, wie beispielsweise Altersrenten, bei gleicher Beitragsleistung höher sind als Renten mit Lohnzuschuss- oder Unterhaltsersatzfunktion. Eine Rente mit Lohnzuschussfunktion ist beispielsweise die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Unterhaltsfunktion hat unter anderem die Witwenrente.[24]

Im aktuellen Rentenwert wird der jeweils geltende Gegenwert für einen EP der einer Rente wegen Alters entspricht, wenn Beiträge für ein Kalenderjahr Durchschnittsverdienst gezahlt wurden, berücksichtigt. Er ist für die Dynamisierung laufender Renten ausschlaggebend, da er zum 1.7. eines Jahres[25] im Rahmen der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung fortgeschrieben wird.[26]

Aus diesen Faktoren lässt sich daher die Rentenformel zusammenstellen:

Rentenhöhe = pEP x aRW x RAF

Die persönlichen Entgeltpunkt (pEP) werden dabei mit der Formel EP = EP x ZF berechnet.

2.2.4 Gesamtleistungsbewertung

EP für beitragsfreie Zeiten sowie Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten sind nach dem Verfahren der Gesamtleistungsbewertung zu ermitteln.[27] Maßgebend dafür ist der Durchschnittswert an EP aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum. Dabei sind auch EP für Berücksichtigungszeiten mitzuzählen. Je höher die Gesamtleistung an Beiträgen ist, umso höher ist auch der Monatsdurchschnitt für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten.

2.2.5 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen der gRV umfassen die Zahlung von Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Todes, Fremdrenten und Rehabilitationsmaßnahmen. Auch Leistungen denen keine direkten Beitragszahlungen zugrunde liegen, die s.g. versicherungsfremden Leistungen, werden von der gRV erbracht.

2.2.5.1 Rentenarten

Der Grund für die Schaffung des Sozialversicherungssystems war die Bedrohung durch existenzielle Risiken wie Alter, Krankheit und Erwerbslosigkeit, die für den Einzelnen zu einer Gefährdung seines Lebensunterhalts und damit zu einer übermäßigen Belastung führen können. Die gRV bietet dabei Schutz gegen Risiken der Invalidität, Alter und Tod. Daneben gehörte es von Anfang an zu den Aufgaben der gRV, durch Maßnahmen der Rehabilitation bei Erwerbsminderung des Versicherten eine vorzeitige Rentenzahlung zu vermeiden.

In Deutschland sind rund 50 Millionen Menschen in der gRV versichert. Sie alle wollen eine Rente beziehen. Wer in Rente gehen will, muss aber zunächst einige Entscheidungen treffen. Welche der verschiedenen Renten ist die Richtige? Ab wann will bzw. muss man seine Rente in Anspruch nehmen und will man Abschläge in Kauf nehmen?

Wenn man sich die folgende Darstellung 1 anschaut, wird ersichtlich, dass im Jahr 2004 allein durch die Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung mtl. durchschnittlich 23.024.192 Renten (276.290.300 Renten im Jahr, dividiert durch 12 Monate) ausgezahlt wurden, wobei das nicht heißt, dass tatsächlich 23.024.192 Menschen eine Rente bezogen. Sicherlich haben einige Rentenbezieher eine Rente aus eigener Versicherung (z.B. Altersrente) und eine Hinterbliebenenrente (z.B. Witwenrente) parallel bezogen. Dabei wurden durchschnittlich 15.910.873 Altersrenten (190.930.472 : 12), 1.6928.817 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (20.313.798 : 12) und 5.420.503 Hinterbliebenenrenten (65.046.030 : 12) gezahlt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 1 Quelle: VDR

Für Renten wegen Alters gibt es verschiedene Altergrenzen. Zwar wurden bzw. werden bei einigen Altersrenten die Altersgrenzen schrittweise angehoben, trotzdem bleibt aber eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich. Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, erhalten diese wegen der dann längeren Rentenbezugsdauer nur noch mit Abschlägen. Dies führt zu einer Minderung der Altersrente um 0,3 % für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Diese Minderung gilt für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und endet nicht mit Erreichen des jeweiligen Rentenalters. Sie gilt auch für eine eventuell folgende Hinterbliebenenrente. Auf der anderen Seite erhöht sich die Rente um entsprechende Zuschläge von 0,5 % je Monat, wenn ein Versicherter den Beginn der Rente über das 65. Lebensjahr hinaus verschiebt.

Der Gesetzgeber hat die Altersrenten im doppelten Sinne flexibilisiert. Die Versicherten können nicht nur den Zeitpunkt bestimmen, ab wann sie Rente beanspruchen wollen. Seit dem 1.1.1992 kann jeder Rentenberechtigte auch entscheiden, ob er seine Altersrente als Voll- oder Teilrente beziehen möchte. Die Versicherten können einerseits einen Teil der ihnen zustehenden Altersrente in Anspruch nehmen, andererseits weiter innerhalb bestimmter Grenzen hinzuverdienen. Die Teilrente beträgt entweder 1/3, 1/2 oder 2/3 der erreichten Vollrente.

Wird eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, gelten bestimmte HZV-Grenzen. Das bedeutet, dass in jedem Fall, in dem ein Rentenempfänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnimmt, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch geprüft werden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind individuell, d.h. sie sind unterschiedlich hoch und richten sich danach, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Bei einer Altersvollrente beträgt sie derzeit mtl. 345 €.

Bei einem Durchschnittsverdiener[28] ergeben sich in den alten/neuen Bundesländern folgende Beträge:[29]

- 1/3-Teilrente = 1.826,49 € / 1.605,60 €
- 1/2-Teilrente = 1.371,83 € / 1.205,93 €
- 2/3-Teilrente = 917,16 € / 806,25 €

Das Überschreiten einer HZV-Grenze führt nicht zu einem vollständigen Entzug der Rente. Anstelle der bisherigen Rente wird die jeweils niedrigere noch zulässige Teilrente gezahlt. Ein zweimaliges Überschreiten der HZV-Grenze innerhalb eines Jahres um das Doppelte, z.B. durch Weihnachts- oder Urlaubsgeld, ist zulässig.[30]

Einen Anspruch auf Regelaltersrente haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vorzeitig erfüllt werden[31], z.B. bei einem Autounfall oder einer Berufskrankheit.[32]

Versicherte, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, haben nach Vollendung des 63. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.[33] Die Altersgrenze von 63 Jahren ist ab dem 1.1.2000 für Versicherte, die nach dem 31.12.1996 geboren sind, in 24 Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben worden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit 63 Jahren bleibt möglich, allerdings mit einem Rentenabschlag. Künftig wird die Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente stufenweise auf das 62. Lebensjahr herabgesetzt. Die ersten Versicherten, die die Altersrente für langjährig Versicherte dann schon mit 62 Jahren in Anspruch nehmen können (allerdings auch mit Abschlägen), sind die ab 1.11.1948 Geborenen.[34]

Anspruch auf die Altersrenten für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.[35] Für später geborene Versicherte besteht nur dann Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie neben den bisherigen Voraussetzungen bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen[36] anerkannt sind.

Für die Altersrenten für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze seit 1.1.2001 für Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren sind, in 36-Monatsstufen von 60 auf 63 Jahre angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich, jedoch mit den üblichen Rentenabschlägen.[37]

Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.7.1996, mit dem zum 1.8.1996 die Altersteilzeitarbeit eingeführt wurde, ist die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit umgestaltet worden.[38]

Arbeitslose Versicherte sowie Versicherte, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, haben nach Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach 58 Lebensjahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit i.S.v. § 2 und 3 Abs.1 Nr. 1 AZtG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, sowie in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre davon mit PB für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben.[39]

Die Altersgrenze für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 60 Jahren ist für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, ab dem 1.1.1997 in monatlichen Schritten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben worden. Die Anhebung wurde Ende 2001 abgeschlossen.[40] Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bleibt unter Abzug von Abschlägen möglich. Dies gilt allerdings nur für die Jahrgänge bis 1945. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wird ab dem Jahr 2006 für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1948 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben. Die Jahrgänge 1949 bis 1951 können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit damit frühestens mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Auf diese Weise soll der Trend zur Frühverrentung umgekehrt und das tatsächliche Renteneintrittsalter weiter erhöht werden.[41]

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wird es nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951 geben. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren wurden, ist diese Altersrentenart nicht mehr vorgesehen.[42]

Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf die Altersrenten für Frauen, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre PB für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.[43]

Die Altersgrenze von 60 Jahren wurde bei der Altersrente für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, seit dem 1.1.2000 in mtl. Schritten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Die Anhebung ist Ende 2004 abgeschlossen worden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist auch hier nur mit Abschlägen möglich.[44] Die Altersrente für Frauen wird es nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951 geben.[45]

Die Sicherung gegen das Erwerbsminderungsrisiko und den dadurch bedingten Ausfall des Erwerbseinkommens ist eine grundlegende Aufgabe der gRV. Mit der Rentenreform 2000/2001 wurden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 neu geregelt. Statt der bisherigen Unterscheidung in Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es nun eine einheitliche geltende Rente wegen Erwerbsminderung. Diese jedoch in zwei Abstufungen; eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit werden nur noch übergangsweise weitergezahlt.[46] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt[47], da sie dann in eine Regelaltersrente[48] umgewandelt werden.[49]

Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten für längstens drei Jahre ab dem Rentenbeginn gezahlt. Die Befristung kann jedoch wiederholt werden. Eine Dauerrente wird nur dann gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, hiervon ist nach einer Gesamtdauer von neun Jahren auszugehen. Ausgenommen hiervon bleiben die s.g. arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten, die auch nach neun Jahren noch weiter zu befristen sind. Damit soll erreicht werden, dass der Gesundheitszustand und die weitere Rentenberechtigung verstärkter als in der Vergangenheit überprüft werden.

Um zu vermeiden, dass ältere Versicherte, die vorzeitig in Rente gehen wollen, anstelle einer Altersrente mit Rentenabschlägen eine Erwerbsminderungsrente beantragen, ist die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angepasst worden. Diese versicherungsmathematische Rentenabschläge betragen für jeden Monat, für den eine Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird 0,3 % monatlich.[50]

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt wird bzw. wegfällt. Zu Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung können sich Rentner – soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt – etwas hinzuverdienen. Auch hier müssen bestimmte HZV-Grenzen eingehalten werden, damit die zusätzlichen Einkünfte die Rente letztendlich nicht schmälern. Insgesamt sollen Rentner mit ihrem Einkommen und der Rente nicht besser gestellt sein, als vor dem Rentenbezug. Die Höhe der jeweiligen Verdienstgrenzen ist grundsätzlich individuell verschieden und von der bezogenen Rente abhängig. Ein Überschreiten der zulässigen HZV-Grenze zieht die Kürzung der Rentenzahlung nach sich.[51]

Hinterbliebenenrenten erhalten Witwen, Witwer, Waisen und der frühere Ehegatte des verstorbenen oder verschollenen Versicherten. Grundsätzlich kommt den so genannten Renten wegen Todes die Funktion den Unterhalt, zu dem der verstorbenen Versicherte gegenüber seinen Hinterbliebenen verpflichtet gewesen wäre, auch weiterhin für die berechtigten Hinterbliebenen sicherzustellen zu. Das Prinzip des Unterhaltssatzes ist damit der Kerngedanke für das Recht der Hinterbliebenenrente. Aus diesem Grunde wird auf die Renten wegen Todes eigenes Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet. Berücksichtigt wird das eigene Einkommen, soweit es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Das über den Freibetrag hinausgehende Einkommen wird dann zu 40 % bei der Hinterbliebenenrente angerechnet.[52]

Mit der Rentenreform 2001 wurden Änderungen bei den Vorschriften zur Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten beschlossen. Neben den bisher berücksichtigten Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) und Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld, Renten aus eigener Versicherung) werden seit dem 1.1.2002 auch Vermögenseinkünfte angerechnet. Dazu zählen Einkommen aus Kapitalvermögen, aus Lebensversicherungen, aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften. Außerdem werden in die Einkommensanrechnung Betriebsrenten und private Renten einbezogen.[53]

Nach dem Tode des verstorbenen Ehegatten haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, Anspruch auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Witwen- oder Witwerrente knüpft damit an das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten an. Eine große Witwen- oder Witwerrente wird geleistet, wenn neben den o.g. Voraussetzungen der hinterbliebene Ehegatte ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder selbst das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist.

Kleine und große Witwen-/Witwerrenten unterscheiden sich in der Höhe der Rente. Während die kleine Witwen-/Witwerrenten 25 % einer vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Versicherten beträgt, beläuft sich die große Witwen-/Witwerrenten auf 60 %.[54] Für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten erhalten Witwen oder Witwer eine Rente in Höhe von 100 % einer vollen Erwerbsminderungsrente des Versicherten.

Heiraten Witwen oder Witwer wieder, fällt die Rente weg und der hinterbliebene Ehegatte erhält eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Rentenmonatsbetrages. Bei einer Scheidung vor dem 1.7.1977 kann der frühere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, nach dem Tod des anderen früheren Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine kleine oder große Witwen-/Witwerrenten erhalten. Bei späteren Scheidungen wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesen Fällen kann sich bei Tod des geschiedenen Ehegatten lediglich ein Anspruch auf Erziehungsrente ergeben.[55]

Durch die Rentenreform 2001 sind mit Wirkung ab 1.1.2002 verschiedene Neuerungen bei der Witwen-/Witwerrenten beschlossen worden. Die Neuerungen wirken sich nur für „Neuehen“ aus. Für „Altehen“ gilt weiter das bisherige Recht. Figurativ ist bestimmt, dass das bisherige Recht weiterhin Anwendung findet, bei Witwen-/Witwerrenten aus Todesfällen vor dem 1.1.2002 und Witwen-/Witwer, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist, also am 1.1.2002 das 40. Lebensjahr vollendet hat.[56]

Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben bzw. heiraten oder bei denen beide Ehepartner am 1.1.2002 noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hatten, beträgt die große Witwen-/Witwerrenten nicht mehr 60 % sondern nur noch 55 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen. Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt (die so genannte Kinderkomponente). Künftig werden die kleine Witwen-/Witwerrenten nur noch für 24 Kalendermonate gezahlt. Bei Wiederheirat wird auf die 24-fache Rentenabfindung die bisher bezogene kleine Witwenrente angerechnet.[57]

Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenn ihre Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, nicht wieder geheiratet haben und bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.[58]

Der Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht wie bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Anschluss hieran wird von Amts wegen eine Regelaltersrente gezahlt.[59]

Obwohl es sich bei der Erziehungsrente um eine Rente wegen Todes handelt, ist es keine aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleitete Rente. Die Wartezeit muss deshalb aus der eigenen Rentenversicherung des Anspruchsberechtigten erfüllt werden.

Kinder eines verstorbenen Elternteils haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Hat das Kind noch einen Elternteil, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, besteht Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Eine Vollwaisenrente bekommen die Kinder, die keinen Elternteil mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war. Eine Halbwaisenrente wird zu 10 % und eine Vollwaisenrente zu 20 % der persönlichen EP des Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags errechnet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, so wird nur die Höchste gezahlt.[60]

Der Anspruch auf diese Rente besteht ohne besondere Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr i.S.d. SozDiG oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. FÖJG leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen, besteht der Waisenrentenanspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die sich nach Vollendung des 27. Lebensjahres in einer Ausbildung befinden, haben Anspruch auf Waisenrente, wenn ihre Schul- oder Berufsausbildung zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr durch den gesetzlichen Wehr-, Zivil- oder gleichgestellten Dienst (z.B. Entwicklungshilfe) unterbrochen oder verzögert worden ist. Die über das 27. Lebensjahr hinausgehende Anspruchsdauer umfasst einen Zeitraum entsprechend der Dauer der o.a. Dienstleistungen, höchstens jedoch der Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.[61]

2.2.5.2 Fremdrenten

Ansprüche auf die „Fremdrenten“ bestehen nach dem FRG. Von Bedeutung ist dieses Gesetz insbesondere für Vertriebene einschließlich der Aussiedler sowie für Spätaussiedler. Das FRG regelt allerdings nicht direkt Rentenansprüche und sonstige Leistungen. Für die genannten Personen gelten ebenso wie für alle anderen die allgemeinen Bestimmungen des SGB. Das SGB ist naturgemäß auf einheimische Versicherte und inländische Versicherungszeiten ausgerichtet. Um die von den Vertriebenen in ihren Herkunftsländern zurückgelegten Zeiten und Tatbestände in angemessener Weise in der gRV berücksichtigen zu können, wurde das FRG geschaffen. Es ergänzt also die allgemeinen Bestimmungen des SGB. Das FRG wird vom Gedanken der Eingliederung geprägt, d.h. die Berechtigten sollen so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht im Herkunftsland, sondern in Deutschland verbracht. Ausgehend von diesem Grundsatz regelt es in erster Linie, ob und ggf. wie die fremden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Daneben enthält das FRG noch weitere Bestimmungen, die zur Eingliederung der betroffenen Personen notwendig sind. Es wird von verschiedenen zwischenstaatlichen Regelungen überlagert.[62]

Das FRG besteht bereits seit über 40 Jahren. Durch die geänderten Verhältnisse in den Herkunftsländern und in Deutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings ein gewisser Reformbedarf ergeben. Das FRG wurde daher in den letzten Jahren mehrfach an die geänderten Verhältnisse angepasst. Um einen Rentenanspruch und insbesondere die Höhe der Rente feststellen zu können, ist eine Vielzahl von Einzelregelungen zu beachten. Hinzu kommt, dass in den Herkunftsländern, in denen die Vertriebenen ihr Versicherungsleben zurückgelegt haben, die unterschiedlichsten Bestimmungen gelten.[63]

2.2.5.3 Rehabilitationsmaßnahmen

„Rehabilitation geht vor Rente“ – dieser Grundsatz ist ausdrücklich im Rentenrecht verankert. Deshalb prüft der RV-Träger jeden Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung darauf, ob Rehabilitationsmaßnahmen die Rentenleistung vermeiden können.

Rehabilitation ist eine Aufgabe nahezu aller Träger der Sozialversicherung.[64] Im Jahr 2001 wurden durch das SGB IX die Leistungen der verschiedenen Leistungsträger angeglichen. Die Rentenversicherung versteht unter dem Begriff „Rehabilitation“ die gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern, wiederherzustellen oder zumindest deren Verschlechterung abzuwenden.[65] Dadurch soll ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben verhindert werden. Rehabilitation ist eine Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können.[66] Die gRV fasst ihre verschiedenen Rehabilitationsangebote als „Leistungen zur Teilhabe“ zusammen. Diese umfassen im Einzelnen die folgenden Maßnahmen:

- stationäre und ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Weiterbildung, Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber und Ähnliches),
- Rehabilitation für Kinder,
- Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen und
- Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach Akutbehandlungen von Krebserkrankungen.

Die gRV bietet im Zusammenhang mit diesen Rehabilitationsmaßnahmen zusätzlich s.g. ergänzende Leistungen an. Das sind vor allem finanzielle Hilfen wie die Zahlung eines Übergangsgeldes, das den wirtschaftlichen Unterhalt für die Familie in der Zeit der Rehabilitation gewährleisten soll, die Erstattung von Reisekosten und die Gewährung einer Haushaltshilfe.

2.2.5.4 Versicherungsfremde Leistungen

Leistungen der gRV sind dann als versicherungsfremd anzusehen, wenn sie nicht beitragsäquivalent sind.[67] Als versicherungsfremd sind demnach Zeiten einzustufen, für die keine beitragsbezogene Gegenleistung durch die versicherten Personenkreise erfolgt, man kann sie daher auch als „nicht-beitragsgedeckte Leistungen“ bezeichnen, dazu zählen:[68]

- Familienlastenausgleich
- Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
- Kindererziehungszeiten (Geburten vor 1992)
- zusätzliche EP für Pflichtbeiträge während der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines Kindes, Gutschrift an EP bei Erziehung / Pflege von mind. zwei Kindern
- Kinderzuschlag bei Witwen- und Witwerrenten
- Kriegsfolgelasten / Deutsche Einheit
- Anrechnung beitragsfreier Ersatzzeiten (z.B. Zeiten des militärischen Dienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der Flucht)
- Integration von Vertriebenen und Spätaussiedlern (Leistungen nach dem FRG)
- Bewältigung der deutschen Einheit (West-Ost-Transfers)
- Beteiligung an der Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit
- Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge (teilweise)
- arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten
- Anrechnungszeiten / Lückenschließung etc.
- Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung
- Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
- Zeiten für Wehr- und Zivildienst vor dem 01.05.1961
- pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge zu Beginn des Erwerbslebens
- Sicherung von Geringverdienern
- Rente nach Mindesteinkommen
- besondere Rentenansprüche für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
- Sonstige Leistungen
- Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge
- Wanderrentenausgleich
- Sachbezüge vor dem 1.1.1957
- nachgelagerte Beiträge

Diese Abgrenzung von den versicherungskonformen Leistungen der gRV (z.B. Renten die rein aus Beitragszeiten bestehen) ist jedoch umstritten, da sie ausschlaggebend für die Festlegung der jeweiligen Finanzierungsform ist, die entweder auf der Beitragsentrichtung oder der Steuererhebung abzielt. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass diese Leistungen zum großen Teil durch das Beitragsaufkommen finanziert werden. Würden die versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln finanziert, könnten – so die Argumentation – die Sozialversicherungsbeiträge gesenkt und damit auch die Arbeitskosten reduziert werden.[69] Bei einer Steuerfinanzierung wären die Sozialversicherungsbeiträge und damit auch die Personalzusatzkosten niedriger als bei der Beitragsfinanzierung. Ergebnisse verschiedener Untersuchungen besagen, dass eine so herbeigeführte Entlastung der gRV die Investitionskraft der Unternehmen stärken würde und dadurch wirtschaftliche Anreize geschaffen, die zu mehr Arbeitsplätzen führen würden.

[...]


[1] BfA, Altersvorsorge, 2001, S. 13

[2] Url: http://www.die-rente.info/552_555.php vom 27.04.2005.

[3] durchschnittliche Lebenserwartung von Männern im Jahr 1910: 45 Jahre; von Frauen: 48 Jahre.

[4] Krankenversicherungsgesetz für Arbeiter, Unfallversicherungsgesetz, Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz.

[5] Url: http://www.die-rente.info/552_555.php vom 27.04.2005.

[6] monatliche Mindestrente von 50 DM.

[7] Url: http://www.die-rente.info/552_556.php vom 27.04.2005.

[8] Url: http://www.die-rente.info/552_556.php vom 27.04.2005.

[9] Url: http://www.die-rente.info/552_556.php vom 27.04.2005.

[10] Bockhaus –Ergänzungsband Fremdwörter-, 1997, S. 479.

[11] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 67.

[12] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 68.

[13] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 68.

[14] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 68.

[15] seit 01.04.1995.

[16] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 68.

[17] wobei der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten kann, daraus resultiert dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

[18] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 69.

[19] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 69.

[20] BfA, Unsere Sozialversicherung, 2004, S. 69.

[21] vgl. § 64 SGB VI.

[22] vgl. § 77 SGB VI.

[23] vgl. § 67 SGB VI.

[24] BfA, Kommentar zum SGB VI, 2003. S. 363.

[25] In den Jahren 2004 und 2005 fand jedoch keine Rentenanpassung statt.

[26] vgl. BfA, Kommentar zum SGB VI, 2003, S. 367.

[27] vgl. § 71 SGB VI.

[28] bezogen auf den Stand Juli 2004.

[29] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 63.

[30] vgl. § 34 SGB VI.

[31] vgl. § 53 SGB VI.

[32] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 64.

[33] BfA, Altersrenten – Rentenarten und Rentenbeginn – , 2004, S. 19.

[34] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 64 – 65.

[35] BfA, Altersrenten – Rentenarten und Rentenbeginn – , 2004, S. 23.

[36] Grad der Behinderung mind. 50 % i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX.

[37] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 65.

[38] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 66.

[39] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 66.

[40] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 67.

[41] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 67 – 68.

[42] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 68.

[43] BfA, Altersrenten – Rentenarten und Rentenbeginn –, 2004, S. 11.

[44] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 68.

[45] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 69.

[46] vgl. § 33 Abs. 3 SGB VI.

[47] BfA, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2004, S. 17.

[48] gem. §§ 115 Abs. 3 Satz 1 und 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden die Regelaltersrenten dann in der gleichen Höhe wie die Erwerbsminderungsrente gezahlt.

[49] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 57 – 58.

[50] gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VI.

[51] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 58.

[52] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 69.

[53] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 70.

[54] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 71.

[55] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 71.

[56] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 71 – 72.

[57] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 72.

[58] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 73.

[59] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 73.

[60] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 73.

[61] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 73 –74.

[62] BfA, Leistungen nach dem Fremdrentengesetz, 2002, S. 3.

[63] BfA, Leistungen nach dem Fremdrentengesetz, 2002, S. 3.

[64] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 55.

[65] BfA, Rehabilitation im Überblick, 2004, S. 4.

[66] BfA, Rehabilitation im Überblick, 2004, S. 4.

[67] VDR, Fakten und Argumente Nr. 05 – Versicherungsfremde Leistungen sachgerecht finanzieren!, 1997,
S. 7.

[68] Ernst & Young, Ratgeber zur Altersvorsorge, 2004, S. 50.

[69] VDR, Fakten und Argumente Nr. 05 – Versicherungsfremde Leistungen sachgerecht finanzieren!, 1997,
S. 1.

Ende der Leseprobe aus 101 Seiten

Details

Titel
Rentenversicherung in Deutschland - Bestandsaufnahme und Perspektiven
Untertitel
Die Rente ist sicher - aber auch ausreichend?
Hochschule
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
101
Katalognummer
V47864
ISBN (eBook)
9783638447133
ISBN (Buch)
9783656212294
Dateigröße
1425 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Rentenversicherung, Deutschland, Bestandsaufnahme, Perspektiven, Rente
Arbeit zitieren
Jens Lehmann (Autor:in), 2005, Rentenversicherung in Deutschland - Bestandsaufnahme und Perspektiven, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47864

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Rentenversicherung in Deutschland - Bestandsaufnahme und Perspektiven



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden