Grundsätze der Leasingbilanzierung. Lease Accounting nach IFRS und US GAAP


Bachelorarbeit, 2018

59 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Leasingbilanzierung nach IAS 17
2.1 Grundlagen des Leasinggeschäftes
2.1.1 Definition
2.1.2 Erscheinungsformen
2.2 Identifikation und Klassifizierung
2.2.1 Risk-and-reward-Ansatz
2.2.2 Kriterien der Klassifizierung
2.3 Bilanzierung
2.3.1 Operateleasing beim Leasingnehmer
2.3.2 Operateleasing beim Leasinggeber
2.3.3 Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer
2.3.4 Finanzierungsleasing beim Leasinggeber

3. Leasingbilanzierung nach IFRS 16
3.1 Intention der Standardsetter
3.2 Anwendungsbereich
3.3 Right-of-use-Ansatz
3.4 Identifikation
3.4.1 Identifizierbarer Vermögenswert
3.4.2 Recht zur Kontrolle der Nutzung
3.5 Klassifizierung
3.6 Bilanzierung
3.6.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.6.1.1 Ansatz und Ausweis
3.6.1.2 Bewertung
3.6.1.3 Anhang
3.6.2 Bilanzierung beim Leasinggeber

4. Kritische Würdigung der Leasingreform nach IFRS

5. Leasingbilanzierung nach US-GAAP Topic 842
5.1 Identifikation
5.2 Klassifizierung
5.3 Bilanzierung
5.3.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
5.3.2 Bilanzierung beim Leasinggeber
5.3.3 Anhang

6. Vergleichende Analyse der Leasingvorschriften nach IFRS 16 und US-GAAP Topic 842
6.1 Anwendungsbereich
6.2 Identifizierung
6.3 Klassifizierung
6.4 Bilanzierung
6.4.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
6.4.2 Bilanzierung beim Leasinggeber
6.5 Weitere strukturelle Unterschiede
6.5.1 Anhang
6.5.2 Sonderregelungen

7. Kritische Würdigung der Leasingreform

Anhang

Verzeichnis der zitierten Normen

Verzeichnis der Internetquellen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Systematisierung der Erträge aus Leasinggeschäften beim Leasinggeber

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Der ehemalige Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, prägte mit seinem Zitat: „One of my great ambitions before I die is to fly in an aircraft that is on an airline´s balance sheet.“ die Debatte zur Leasingreform.1 Mit diesem Satz kritisiert Tweedie die bestehenden Vorschriften zur Leasingfinanzierung. Vor allem die Luftfahrtindustrie nutzt diese Missstände für ihre Bilanzpolitik aus, indem sie ihre gesamte Flugzeugflotte least, um so ihre Bilanz zu verschönern. Aus dieser Kritik lässt sich die implizierte Aufforderung an die Standardsetter ableiten, dass eine Neuregelung zur Leasingbilanzierung nötig ist, um eine realitätsnahe Betrachtung von Unternehmensbilanzen zu ermöglichen.

Des Weiteren kommt es durch die Veränderung der Bedingungen in der Unternehmensfinanzierung zu einer stetigen Neuausrichtung, welche die traditionellen Finanzierungsformen ergänzt. Dabei ist Leasing eine Alternative zum klassischen Bankkredit eröffnet für den Mittelstand. Jedoch wirft die vermehrte Nutzung von alternierenden Instrumenten immer die Frage auf, ob die bestehenden Regelungen in jedem Falle sinnvoll, gerecht und schlüssig sind.

Um diese Fragen zu beantworten und den Forderungen Tweedies nachzukommen, begannen das FASB und der IASB im Juli 2009 ein Projekt zur Reformierung der Leasingbilanzierung. Hierbei bestand das Hauptziel in der Formulierung einer einheitlichen Regelung zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen und die Abschaffung der außerbilanziellen Erfassung dieser. Im Zeitverlauf des Projektes bildete sich der konzeptionelle Ansatz des right-of-use heraus, welcher den bestehenden risk-and-reward-Ansatz ersetzen sollte. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen zu den Details kam es dazu, dass die Standardsetter jeweils einen eigenen Standard zur Neuregelung von Leasingverhältnissen publizierten.

Der FASB veröffentlichte die US-GAAP Topic 842 im Februar 2016, wogegen der IASB seinen IFRS 16 einen Monat eher, im Januar 2016, veröffentlichte. Der IFRS 16 soll den bestehenden IAS 17 ab dem 1. Januar 2019 ablösen.2

Ziel dieser Arbeit ist es, beide Standards inhaltlich zu analysieren und gegenüberzustellen. Dabei sollen vor allem die Auswirkungen auf die bilanzierenden Unternehmen untersucht werden. Außerdem soll dargestellt werden, ob die Ausgestaltung dieser Standards ihre Ziele hinsichtlich der Anforderungen durch die Wirtschaft erreicht haben.

1.2 Aufbau der Arbeit

Im ersten Abschnitt wird die noch gültige Leasingbilanzierung nach IAS 17 dargestellt, um auf diesen Grundkenntnissen aufzubauen und die Tragweite der Neuregelungen einschätzen zu können.

Basierend auf den Kenntnissen über den IAS 17 soll der Fokus im zweiten Abschnitt auf die Änderungen durch den IFRS 16 gerichtet sein. Die Analyse des neuen Standards erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird die Intention der Standardsetter vertiefend dargestellt, um diese dann Anhand des Aufbaus des IFRS 16 zu reflektieren. Des Weiteren richtet sich ein Hauptaugenmerk auf das right-of-use-Konzept. Hierbei im Speziellen der Vergleich zwischen risk-and-reward des IAS 17 und right-of-use des IFRS 16. Demnach wird anschließend die Identifikation und die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach dem neuen Standard des IFRS zusammenfassend dargestellt. Im Verlauf werden einige Spezialfälle dargestellt, jedoch ohne eine umfassende Analyse dieser, da diese über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde.

Die Analyse der US-GAAP Topic 842 im dritten Abschnitt befasst sich mit deren unterschiedlichen Leasingformen, welche deutlich von denen des IFRS differieren. Dabei legt diese Arbeit ihren Fokus vor allem auf die konzeptionelle Grundlage des Standards. Zudem sollen die Regelungen der Identifikation und der Bilanzierung von Leasingverhältnissen dargestellt werden.

Anschließend sollen beide Standards noch einmal zusammenfassend verglichen werden. Dabei sollen nicht alle Unterschiede im Detail aufgelistet werden. Der Anspruch besteht vielmehr darin, die charakteristischsten und praxisrelevantesten herauszuarbeiten. Abschließend soll eine kritische Würdigung dieser Reform stattfinden, um festzustellen, ob die Standardsetter ihre Ziele durch die Neuregelung erreicht haben und welche Konsequenzen die signifikanten Unterschiede zwischen US-GAAP Topic 842 und dem IFRS 16 hervorrufen.

2. Leasingbilanzierung nach IAS 17

2.1 Grundlagen des Leasinggeschäftes

2.1.1 Definition

Das Leasinggeschäft kann diverse Facetten annehmen, die es schwierig machen eine zutreffende Übersetzung des Begriffs, welcher ursprünglich aus dem anglo- amerikanischen Rechtskreis stammt, zu finden. Oftmals wird Leasing mit dem Begriff Miete oder Pacht übersetzt. Aufgrund der verschiedenen Geschäftsarten, welche durch Leasing angesprochen werden, ist dieses damit nicht ausreichend erklärt.3

Ein Leasingverhältnis ist jeder Vertrag, der das Recht zur Nutzung an einem identifizierten Vermögenswert über einen gewissen Zeitraum gegen Entgelt vermittelt.4

Jedoch sind bereits in dieser kurzen Definition eine Reihe an Fakten zu finden, die die Abgrenzung des Begriffes Leasing komplizieren. Per Definition kann ein Leasinggeschäft eine zeitweise und kündbare Nutzung von Eigentum sein oder aber soweit führen, dass eine endgültige Übertragung des Eigentums stattfindet. Eine weitere und detaillierte Fassung des Leasingbegriffs trifft der IFRIC 4. Dieser Standard schließt auch verdeckte oder indirekte Leasingverträge mit ein. Dabei muss die Übergabe des Vermögenswertes nicht physisch stattfinden, sondern ist vielmehr eine Outputvereinbarung.5 Fälle hierfür sind im Sinne des IFRIC 4 zum Beispiel:

- Outsourcingverträge
- Mietverträge über Netzwerke auf dem Betriebsgelände6

Jedoch ist dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ein verdecktes Leasingverhältnis nach IFRIC 4.6 vorliegen.

Bereits hier wird klar wie weitläufig dieses Thema und wie schwierig die Planung und Durchsetzung einer Reform der Bilanzierung von Leasingverhältnissen ist.

2.1.2 Erscheinungsformen

Da die allgemeine Definition von Leasingverhältnissen sehr unkonkret ist, gibt sie höchstens ein verwaschenes Bild des Leasings wieder. Daher sollen in diesem Abschnitt einige Differenzierungen vorgenommen werden.

Per definitionem muss ein identifizierter Vermögenswert Teil eines Leasingvertrages sein. Daher liegt es nahe eine Differenzierung nach Art des Leasingobjektes vorzunehmen. Die wohl relevantesten Arten von Leasingobjekten sind jene mit einer langen Lebensdauer und einem wirtschaftlich hohen Wert. Daraus ergeben sich einige Leasingarten mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung:

- Konsumgüterleasing
- Investitionsgüterleasing
- Immobilienleasing
- Flugzeug-, Schiffs- und Eisenbahnleasing7

Neben einem Objekt gehören zu einem Vertrag auch Vertragsparteien, welche es ermöglichen, ein solches Konstrukt näher zu definieren. Grundsätzlich wird beim Leasing zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer unterschieden, wobei der Leasinggeber das Objekt zur Verfügung stellt. Diese Bereitstellung kann entweder mittelbar oder unmittelbar geschehen. Das mittelbare oder indirekte Leasing stellt den Leasinggeber in eine Vermittlerposition. Das Objekt wird zunächst durch den Leasinggeber bei einem Hersteller erworben und danach an den Leasingnehmer verleast. Beim unmittelbaren Leasing wird die zuvor erläuterte Dreiecksbeziehung aufgelöst. Der Leasinggeber ist nun auch Hersteller des Objektes, welches verleast wird.8

Weiterhin kann ein Leasingverhältnis nach der Funktion differenziert werden. Diesbezüglich unterscheiden sich die internationalen Vorschriften der Rechnungslegung immens, was eine allgemeine Darstellung kompliziert. Trotz der Divergenz der Rechnungslegungsvorschriften werden grundsätzlich zwei Funktionstypen unterschieden. Das Finanzierungsleasing ist die wohl häufigste Form und ähnelt in seinen Eigenschaften einem Mietkauf oder einem Finanzierungskauf.9 Die zweite Variante ist das Operateleasing, welches sich in seinen Eigenschaften kaum von einer normalen Miete unterscheidet.10 Als Besonderheit von Leasingverträgen ist hier das sale-and-lease-back-Verfahren zu erwähnen, welches als Sonderform definiert ist.

Jedoch würde eine detaillierte Erläuterung dieses Verfahrens den Rahmen dieser Arbeit deutlich überschreiten. Grundsätzlich dient das SLB-Verfahren der Freisetzung von Kapital in einem Unternehmen.11

2.2 Identifikation und Klassifizierung

Wie bereits einleitend beschrieben, ist es unabdingbar ein Verständnis über die Vorschriften des IAS 17 zu besitzen, um die Neuregelungen des IFRS 16 erfassen zu können. Daher wird in den folgenden Abschnitten eine detaillierte Erläuterung über die Leasingbilanzierung nach IAS 17 gegeben

Grundsätzlich besteht für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen eine Pflicht, wobei auch hier Ausnahmen existieren. Beispielsweise solche, die im Zusammenhang mit der Erforschung und Verarbeitung von nicht erneuerbaren Energien stehen oder Lizenzvereinbarungen betreffen, sind nicht nach IAS 17 zu bilanzieren.12 Diese werden unter Beachtung des IFRS 6 durch den IAS 38 abgedeckt, welcher die Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen regelt. Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, stets über die vertraglichen Bestimmungen hinauszuschauen, um sowohl Nebenabsprachen als auch die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien zu erfassen.13 Damit können beispielsweise indirekte Leasingverhältnisse aufgedeckt werden, welche wiederum durch den IFRIC 4 geregelt sind.

Nach der vollständigen Betrachtung eines solchen Vertrages geschieht dir Einordnung auch im Abgleich mit dem SIC 27. Der SIC 27 verhält sich spiegelbildlich zu dem IFRIC 4. Diese Vorschrift regelt die Behandlung von scheinbaren Leasinggeschäften im Zusammenhang mit einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung. Wird also im Rahmen einer ganzheitlichen Analyse festgestellt, dass keine Nutzungsüberlassung im Sinne des IAS 17 besteht, legt der SIC 27 fest, dass kein Leasingverhältnis vorliegt.14 Anwendung findet diese Vorschrift vor allem bei Sonderfällen wie z.B. dem lease-and-lease-back Modell.15

2.2.1 Risk-and-reward-Ansatz

Im Anschluss an die Identifikation eines Leasingverhältnisses, muss dieses als Operating- oder Finanzierungsleasing klassifiziert werden. Beim IAS 17 basiert diese Klassifizierung auf dem risk-and-reward-Ansatz. Dieses Konzept sagt aus, dass ein Leasingvertrag als Finanzierungsleasing klassifiziert wird, wenn der Leasingnehmer den Chancen und Risiken am Eigentum des Leasingobjektes überwiegend ausgesetzt ist.16

Hier spricht die internationale Rechnungslegung von der Betrachtung der wirtschaftlichen Realität, um die tatsächliche Umsetzung eines Vertrages, losgelöst von den rechtlichen Vereinbarungen, in den Fokus zu nehmen. 17 Die Darstellung der wirtschaftlichen Wirklichkeit oder „substance over form“ ist ein zentraler Bilanzierungsgrundsatz der IFRS und US-GAAP.18 Verbleiben besagte Chancen und Risiken jedoch beim Leasinggeber, wird das Geschäft als Operteleasing klassifiziert.

2.2.2 Kriterien der Klassifizierung

Bei der Klassifizierung von Leasingverhältnissen liegt der Schwerpunkt jedoch auf dem Finanzierungsleasing, da das Operate Leasing per Negativabgrenzung definiert ist. Der IAS 17 legt hierfür fünf Kriterien fest. Wenn diese bei Vertragsbeginn vorliegen, wird das Verhältnis als Finanzierungsleasing deklariert.

Das Eigentumsübergangskriterium beschreibt den Übergang des Eigentums am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer. Ähnlich verhält es sich mit dem Kaufoptionskriterium. Dies liegt vor insofern ein Eigentumsübergang aufgrund einer günstigen Kaufoption am Ende der Laufzeit wahrscheinlich ist.19

Wobei eine günstige Kaufoption dann vorliegt, wenn der aufgerufene Preis deutlich niedriger als der beizulegende Zeitwert ist. Die Prüfung dieses Kriteriums wird im Anhang I zusätzlich veranschaulicht. 20

Ein weiteres Kriterium ist das Barwertkriterium, welches immer dann vorliegt wenn „der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes“21 entspricht. Damit soll überprüft werden, ob bei diesem Geschäft ein versteckter Ratenkauf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, liegt demnach eine Nutzungsübertragung auf Raten vor, was dazu führt, dass der Leasingnehmer den Vermögenswert bilanzieren muss.

Ein Finanzierungsleasing liegt weiterhin vor, wenn das Leasingobjekt so beschaffen ist, dass es ohne Beihilfe von Modifikationen ausschließlich vom Leasingnehmer nutzbar ist.

Das letzte Kriterium bezieht sich auf den Zeitraum des Leasinggeschäfts. Das Mietzeitkriterium ist positiv zu bewerten insofern die Laufzeit des Vertrages den überwiegenden Teil der Nutzungsdauer ausmacht. Auch an dieser Stelle ist „substance over form“ anzuwenden, da die vertraglich festgelegte unkündbare Grundmietzeit nicht der tatsächlichen Situation gerecht wird. Der Test des Kriteriums hat stets unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stattzufinden. Demnach muss die unkündbare Grundmietzeit um die Zeit erweitert werden, welche durch günstige Verlängerungsoptionen hinzukommen können.22 Dieses Verfahren wird ergänzend im Anhang II veranschaulicht.

Die genannten Kriterien lassen aufgrund ihrer unscharfen Formulierung keine eindeutige Zuordnung zu. Der IASB wollte bewusst auf quantifizierbare Kriterien verzichten. Die Intention der Standardsetter beruhte dabei auf der Vermeidung eines starren Regelwerkes. Durch den indirekten Zwang zur Einzelfallentscheidung werden gezielte Vertragsgestaltungen zur Untergrabung der Leasingvorschriften vermieden. Zudem geben andere Rechnungslegungsvorschriften, wie z.B. die des US-GAAP oder andere einschlägige Literatur Anhaltspunkte, um Unsicherheiten in der Zuordnung zu vermeiden.23

Laut der Fachliteratur ist das Kaufoptionskriterium positiv zu bewerten, wenn der aufgerufene Kaufpreis mindestens 20% unter dem beizulegenden Zeitwert liegt.24 Des Weiteren wird der überwiegende Teil der Nutzungsdauer, laut US-GAAP und einschlägiger Fachliteratur, ab 75% festgelegt.25 Ein Finanzierungsleasing ist anzunehmen, wenn mindestens 90% des fair value durch den Barwert der Mindestleasingzahlungen abgedeckt werden. Diese Angaben sind jedoch lediglich Richtwerte. Die Bewertung der Vertragswerke sollte laut Standardsetter stets eine ganzheitliche Einzelfallbewertung sein.

Alle erläuterten Kriterien werden im Anhang III nochmals zusammenfassend dargestellt.

2.3 Bilanzierung

Nach der Identifikation und Klassifizierung eines Leasingverhältnisses muss nunmehr entschieden werden, welche Vertragspartei das Leasingobjekt in welchem Umfang bilanziert.

Grundsätzlich werden nach dem IAS 17 zwei Arten unterschieden. Zum einen der on- balance-sheet-Ansatz, welcher die vollständige Bilanzierung des Leasingobjektes sowie der daraus entstehenden Verbindlichkeit beim Leasingnehmer beschreibt. Zeitgleich muss der Leasinggeber eine entsprechende Forderung in seiner Bilanz aktivieren. Zum anderen der off-balance-sheet-Ansatz, welche die Verarbeitung der relevanten Vorgänge außerhalb der Bilanz beschreibt. Dabei wird beim Leasingnehmer weder ein Vermögenswert aktiviert noch eine Verbindlichkeit passiviert. Der Leasinggeber bleibt wirtschaftliche Eigentümer des Objektes. Demnach verbleibt das Objekt auch in seiner Bilanz.26 Oftmals werden diese zwei Ansätze im „all-or-nothing-approach“ zusammengefasst.27

2.3.1 Operateleasing beim Leasingnehmer

Ein operativer Leasingvertrag entsteht, wenn nicht alle Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer übergehen. In diesem Fall, spricht man, wie zuvor erläutert, von einer off-balance-sheet Darstellung, die durch den „all-or-nothing-approach“ begründet ist. Dementsprechend wird grundsätzlich außerhalb der Bilanz agiert, wodurch eine Art schwebendes Dauerschuldverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, mit der Folge einer kontinuierlichen Leistungspflicht, entsteht.

Dieses Verhältnis verpflichtet den Leasingnehmer, die Leasingzahlungen als Aufwand periodengerecht zu erfassen und diese linear über die vereinbarte Laufzeit abzuschreiben. Dabei ist die Aufwandserfassung nicht respektive ausgerichtet, sondern vielmehr auf das Verhältnis des Leistungsfortschritts.28

2.3.2 Operateleasing beim Leasinggeber

Aufgrund des Verbleibs von Chancen und Risiken beim Leasinggeber wird beim Operateleasing nicht vom fiktiven Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gesprochen. Wie beim Leasingnehmer, sind auch hier die Zahlungen erfolgswirksam als linearer Ertrag zu vereinnahmen. Von einer solchen Verteilung kann allerdings im Falle einer anderen Systematik, welche dem tatsächlichen zeitlichen Verlauf der Nutzung entspricht, abgesehen werden.29 Analog zum Leasingnehmer ist der Leasinggeber lediglich dazu berechtigt, eine Forderung bezüglich seiner bereits erbrachten Leistungen anzusetzen.30

2.3.3 Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer

Zu Beginn eines Finanzierungsleasings hat der Leasingnehmer, aufgrund der Notwendigkeit der Darstellung von wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit und entsprechenden Zahlungsverpflichtung, das Leasingobjekt zu aktivieren und eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe zu passivieren.31 Dabei ist der Niederstwerttest ausschlaggebend für die Höhe des Ansatzes.

Der Niederstwert wird als der geringere Wert aus dem Barwert der Mindestleasingzahlungen und dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes gebildet.32 Diese Differenzierung wird nochmals im Anhang IV veranschaulicht. Die Mindestleasingzahlungen sind entweder mit dem Zinssatz des Leasinggebers oder aber, wenn dieser nicht ermittelbar ist, mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz abzuzinsen.33

Aufgrund der erläuterten Regelungen geschieht es häufig, dass weniger der bilanziert wird, sondern vielmehr das Nutzungsrecht an dem Leasingobjekt. Dadurch kommt es in der Praxis häufig dazu, dass die angesetzten Werte unterhalb der realen Marktwerte liegen, was zu einer Inkonsistenz der Vorschriften des IAS 17 führt.34

In den darauffolgenden Perioden wird das Konstrukt des gleich hohen Ansatzes von Vermögensgegenstand und Schuld aufgegeben. Stattdessen werden in der Folgebewertung Vermögensgegenstand und Schuld separat betrachtet und bewertet. Der Vermögensgegenstand ist nunmehr, entsprechend der Vorschriften des IAS 16 bei materiellen Gegenständen oder gemäß IAS 38 bei immateriellen Gegenständen planmäßig abzuschreiben. Eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgt gemäß IAS 36. Die Dauer der Abschreibung hängt dabei maßgeblich von der Gestaltung des Leasingvertrages ab. Für den Fall, dass ein Eigentumsübergang am Ende der Laufzeit vereinbart wurde oder die Nutzung einer günstigen Kaufoption wahrscheinlich ist, muss der Vermögenswert über seine gewöhnliche wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.35 Ist jedoch der Eigentumsübergang nicht geregelt und die Ausübung einer Kaufoption unwahrscheinlich, so ist der Vermögenswert grundsätzlich über die vereinbarte Vertragslaufzeit abzuschreiben36. In jedem Falle muss die Abschreibungsmethode mit der vergleichbarer Vermögenswerte übereinstimmen.37

Die Leasingverbindlichkeit ist über die Mindestleasingzahlungen sukzessive aufzulösen. Dabei ist das Vorgehen mit dem bei einem Bankkredit vergleichbar. Die Zahlungen sind in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil sollte dabei so berechnet werden, dass dieser über die Vertragslaufzeit einen konstanten Zinssatz auf die bestehende Restschuld ergibt, wobei dafür auch Näherungsverfahren verwendet werden dürfen. Gängige Methoden dafür sind beispielsweise die Effektivzinsmethode, die Barwertvergleichsmethode oder die Zinsstaffelmethode.38 Dadurch ist die Verbindlichkeit am Ende der Laufzeit komplett getilgt, es sei denn der Leasingnehmer hat einer Restwertgarantie vereinbart. Über die Laufzeit wird der Zinsanteil stetig geschmälert, wogegen zeitgleich der Tilgungsanteil anwächst. Die Zinszahlungen sind stets erfolgswirksam zu erfassen. Die Tilgungszahlungen verringern dagegen die vorhandene Restschuld.39

Die Systematik der Folgebewertung beim Leasingnehmer wird im Anhang V mithilfe eines Schaubilds verdeutlicht.

2.3.4 Finanzierungsleasing beim Leasinggeber

Im Rahmen eines Finanzierungsleasings findet aus ökonomischer Sicht ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leasingnehmer statt. Daher wird aus Leasinggebersicht eine Veräußerung fingiert, wodurch ein Aktivtausch in der Bilanz des Leasinggebers stattfindet. Der betroffene Vermögenswert wird zu Beginn des Verhältnisses unter den Forderungen in Höhe des beizulegenden Zeitwertes ausgewiesen.40

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Systematisierung der Erträge aus Leasinggeschäften beim Leasinggeber (in Anlehnung an: PFERDEHIRT, H. (2007), S. 94)

Grundsätzlich müssen bei einem Finanzierungsleasing aus Leasinggebersicht zwei Arten unterschieden werden. Zum einen kann der Leasinggeber als Vermittler auftreten. Zum anderen kann er als Hersteller oder Händler auftreten. Beide Arten wurden bereits im Kapitel 2.1.2 erläutert.41 Ist der Leasinggeber in der Vermittlerposition, erzielt er mit dem Geschäft keine Veräußerungsgewinne im eigentlichen Sinne, da er das Leasingobjekt meist erst anschafft, wenn ein Leasinggeschäft zustande gekommen ist. Demnach sind die Punkte 1 und 2 der oben aufgeführten Grafik deckungsgleich. Nichts desto trotz erzielt der Leasinggeber Gewinne in Form von einem Finanzierungsgewinn über die Zinszahlungen des Leasingnehmers.42

Der Leasinggeber kann jedoch auch als Hersteller oder Händler in Erscheinung treten. Dabei erfährt das Leasingobjekt im Zuge der Fertigung einen Wertzuwachs durch die innerbetriebliche Leistungserstellung des produzierenden Unternehmens. Daraus resultiert, dass die Punkte 1 und 2 auf der oben aufgeführten Grafik nicht deckungsgleich sind, da der Buchwert des Objektes unterhalb des beizulegenden Zeitwertes ist. Zusammenfassend erzielt der Leasinggeber als Hersteller oder Händler sowohl einen Finanzierungserfolg über die Zinserträge als auch einen Verkaufserfolg durch den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes.43 Im Umkehrschluss muss der Leasinggeber Umsatzerlöse und Herstellungskosten des Umsatzes erfassen, da in diesem Falle ein Veräußerungsgeschäft vorliegt.

In den folgenden Perioden erfolgt die Bilanzierung des Leasinggeschäftes nahezu analog zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer. Die Gesamterträge müssen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt werden. Dabei ist der Zinsanteil über den internen Zinssatz multipliziert mit dem Nettoinvestitionswert zu ermitteln und ist anschließend als Erfolg des fingierten Kreditgeschäftes in der GuV zu erfassen. Der Tilgungsanteil besteht demnach aus der um den Zinsanteil verminderten Leasingrate. Dieser verringert wiederum das Forderungsvolumen des Leasinggeschäfts.44

3. Leasingbilanzierung nach IFRS 16

3.1 Intention der Standardsetter

Seit dem Jahr 2005 regelt der IAS 17 nunmehr Leasinggeschäfte auf internationaler Ebene. Jedoch wurde dieser immer wieder hart kritisiert. Daher wurde durch den IASB und dem FASB im Jahr 2006 ein gemeinschaftliches Reformprojekt zur Leasingbilanzierung initiiert. Einige wesentliche Kritikpunkte, welche zu dieser Entscheidung führten, sollen nun nachfolgend dargestellt und erläutert werden.

Im Wesentlichen bezieht sich die Kritik am bestehenden IAS 17 auf drei markante Punkte. Einer dieser Hauptkritikpunkte ist die verhältnismäßig hohe Komplexität der Vorschriften zur Leasingbilanzierung. Wie in den vorherigen Abschnitten erläutert müssen neben dem IAS 17 noch einige andere Standards zur einzelfallspezifischen Analyse beachtet werden. Aus diesem Grund war ein Ziel der Standardsetter die Verringerung der Komplexität. Daher soll der IFRS 16 den bestehenden IAS 17 sowie die Spezialregelungen des IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27 ersetzen.45

Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt sind die Gestaltungsspielräume, welche der IAS 17 trotz seiner Komplexität gibt. Die Bemühungen zur klaren Abgrenzung zwischen Finanzierungs- und Operateleasing ermöglichen Leasinggeber und Leasingnehmer eine gezielte Gestaltung der Vertragsunterlagen. Daraus resultiert ein de facto Wahlrecht für Leasingverhältnisse. Dadurch sind gerade Leasingnehmer in der Lage darüber zu entscheiden, ob ein Leasingobjekt in der Bilanz erscheinen soll.46

Dementsprechend schließt sich der dritte Kritikpunkt an, welcher die Unvollständigkeit der entscheidungsrelevanten Informationen aufgreift. Abgesehen von einer Möglichkeit zur Wahl besteht auch ohne Absprache die Möglichkeit zur off-balance-sheet Bilanzierung. Wie bereits im Kapitel 2.3 erläutert wird ein off-balance Verhältnis nicht in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen, was im Umkehrschluss zu einer Verzerrung bilanzspezifischer Kennzahlen führt.47 Das einzige Argument gegen diesen Kritikpunkt ist die Pflicht zu Angaben im Anhang bezüglich off-balance Leasingverhältnissen.48

Im Zuge der Entwicklung eines neuen Standards war ein Hauptziel, neben der Verringerung der Komplexität, die Abschaffung des de facto Wahlrechts zur Leasingbilanzierung sowie die Vermeidung der off-balance-sheet Bilanzierung. Allgemein sollten die Regelungen für Ansatz, Bewertung, Ausweis sowie für Angaben des Anhangs überarbeitet werden.49 Ein weiterer Kernpunkt des Reformprojektes war die Implementierung des right-of-use-Ansatz, welcher im weiteren Verlauf dieser Arbeit erläutert werden soll.

[...]


1 Vgl. im Internet: LÜDENBACH, N. (2016)

2 Vgl. PETERS, S. (2009), S. 228 ff.

3 Vgl. PETERS, B./ SCHMID-BURK, K. (2017), S. 15

4 Vgl. IAS 17, Rz. 4

5 Vgl. LÜDENBACH, N./ HOFFMANN, W. (2013), S. 713

6 Vgl. IFRIC 4, Rz. 6

7 Vgl. PETERS, B./ SCHMID-BURK, K. (2017), S. 100ff.

8 Vgl. PETERS, B./ SCHMID-BURK, K. (2017), S. 18

9 Vgl. PETERS, B./ SCHMID-BURK, K. (2017), S. 20

10 Vgl. PETERS, B./ SCHMID-BURK, K. (2017), S. 20

11 Vgl. WESTPHALEN, F. u. a. (2015), S. 824f.

12 Vgl. IAS 17, Rz 2, 4

13 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 85

14 Vgl. SIC 27, Rz. 1

15 Vgl. BALLWIESER, W. u. a. (2004), Rn. 75

16 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 37f.

17 Vgl. IASB FRAMEWORK (2001), Rn. 35

18 Vgl. im Internet: SCHNECK, O. (2015)

19 Vgl. IAS 17.10

20 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 23ff.

21 Vgl. IAS 17, Rn. 10(d)

22 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 136

23 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 19

24 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 23ff

25 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 19

26 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 91f.

27 Vgl. FÜLLBIER, K./ PFERDEHIRT, H. (2005), S. 275

28 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 97f.

29 Vgl. STOCKINGER, M. (2015), S. 15

30 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 97

31 Vgl. KIRSCH, H. (2006), Rn. 31

32 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 92

33 Vgl. IAS 17, Rn. 20

34 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 92

35 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 110f.

36 Vgl. IAS 17, Rn 27

37 Vgl. STOCKINGER, M. (2015), S. 14

38 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 111ff.

39 Vgl. STOCKINGER, M. (2015), S. 14

40 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 149

41 Vgl. oben Abschnitt 2.1.2, S. 4

42 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S. 95

43 Vgl. PFERDEHIRT, H. (2007), S, 95

44 Vgl. KÜMPEL, T./ BECKER, M. (2006), S. 154ff

45 Vgl. PELLENS, B. u. a. (2017), S. 758

46 Vgl. FÜLLBIER, K./ PFERDEHIRT, H. (2005), S. 277

47 Vgl. oben Abschnitt 2.3, S. 8

48 Vgl. IAS 17.35

49 Vgl. IFRS 16, Rn. 1

Ende der Leseprobe aus 59 Seiten

Details

Titel
Grundsätze der Leasingbilanzierung. Lease Accounting nach IFRS und US GAAP
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig  (Wirtschaftswissenschaft)
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
59
Katalognummer
V477515
ISBN (eBook)
9783668961524
ISBN (Buch)
9783668961531
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leasing, IFRS, US-GAAP, Reform, Accounting, IAS 17, IFRS 16, US-GAAP Topic 842
Arbeit zitieren
Hannes Klauß (Autor:in), 2018, Grundsätze der Leasingbilanzierung. Lease Accounting nach IFRS und US GAAP, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/477515

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Grundsätze der Leasingbilanzierung. Lease Accounting nach IFRS und US GAAP



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden