Das Wertefundament der EU und die potenzielle Krise der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn. Ist es Zeit für die Europäische Union zu handeln?


Seminararbeit, 2018

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


I. Einleitende Bemerkungen und Forschungsfrage

Am 30. Janner 2017 wurde der ungarische Premierminister Viktor Orban zum Arbeitsbesuch in Wien erwartet.1 Er ist einer der ersten auslandischen Staats- bzw. Regierungschefs, der von der seit dem 18. Dezember 2017 im Amt befindlichen osterreichischen Bundesregierung2 unter Bundeskanzler Sebastian Kurz eingeladen wurde.

Im vorausgegangen Wahlkampf wurde im Rahmen des verscharften osterreichischen Kurses in der Migrations- und Auslanderpolitik immer wieder ein moglicher „Beitritt“ Osterreichs zur Gruppe der Visegrad-Staaten („V4“) kolportiert. Wenngleich ein solcher „Beitritt“ nun offenbar nicht mehr zur Debatte steht3 und davon abgesehen, dass im Lichte des Umstandes, dass die Kooperation der Visegrad-Staaten im Jahr 1335 in einem gemeinsamen Militarbundnis gegen das im Westen lauernde Habsburgerreich ihren Ausgang nahm4, ein solcher „Beitritt“ Osterreichs einer gewissen historischen Kuriositat nicht entbehren wurde, ist eine genauere Analyse der derzeitigen Kompatibilitat Ungarns mit den Vorgaben des Wertesystems der Europaischen Union geboten.

In dieser Arbeit soil in weiterer Folge am Beispiel Ungarns eben dieses Wertefundament sowie die Mechanismen und Ma&nahmen seiner Durchsetzung untersucht und die Frage gestellt werden, ob einzelne dieser Mechanismen derzeit unzulanglich sind und, bejahendenfalls, welche Erklarungsmuster aus politikwissenschaftlicher Sicht aufgeboten werden konnen.

II. Grundlagen des Wertegefuges der Europaischen Union

„When construing a statute, [...] start with the text.”5 Diesen Imperativ beherzigend, sei zunachst auf die ma&gebliche Bestimmung im Primarrecht der Europaischen Union verwiesen: Art. 2 des Vertrages uber die Europaische Union („EUV“). Schon die Stellung im EUV impliziert, dass das im genannten Artikel normierte Wertegefuge der Union einen besonderen Platz im Primarrecht innehaben soil, statuiert der - dem Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union („AEUV“), seinem „Zwilling“, formal durchaus gleichrangige6 - EUV doch die Grundlagenbestimmungen der Rechtsordnung der EU7 und finden sich die Werte der Union im Art. 2 noch dazu ganz am Beginn der Vertragstextes8 und sohin an „prominenter“ Stelle.9

Art. 2 EUV lautet: ,,Die Werte, auf die sich die Union grundet, sind die Achtung der Menschenwurde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatiichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschlie&lich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehoren. Diese Werte sind alien Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidaritat und die Gleichheit von Frauen und Mannern auszeichnet."

Kein Zweifel kann daran bestehen, dass sich die Europaische Union nunmehr10 als Wertegemeinschaft versteht, wobei explizit auf die Beschaffenheit der Gesellschaft Bezug genommen wird, aus der das breite Wertefundament entspringt (,,Gesellschaft [...], die sich durch [...] auszeichnet", S 2 leg cit)11. Der aus dem letztendlich gescheiterten Verfassungsvertrag von 2004 stammende Text erhebt die genannten Werte einerseits zu identitatsstiftenden Uberzeugungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, verleiht diesen aber zweifelsfrei auch rechtsnormative Wirkung, die insbesondere bei der (Sekundar- und Tertiar-)Rechtsetzung, der Interpretation (nicht zuletzt auch der Grundrechtecharta der Union12 ), beim AuBenhandeln der Union13 sowie der Ermessensausubung durch die gesamte Rechtsordnung hindurch strahlt.14 Freilich avancieren die in Art. 2 EUV statuierten Werte uberdies auch zum Prufungsma&stab fur Handlungen der Mitgliedsstaaten, die den Anwendungsbereich des im Art. 7 EUV statuierten und noch zu behandelnden Sanktionsmechanismus eroffnen.15

Vorauszuschicken ist, dass die den ubergreifenden Wertekosmos der Union bildenden im Art. 2 EUV statuierten Begriffe offene, elastische Begriffe sind, die uber einen rechtlich „harten“ - d.h. justiziablen bzw. subsumtionsfahigen - und mit zunehmender Integration wachstumsfahigen Begriffskern und einen weniger klaren, durch den (Sekundar-)Rechtssetzungsprozess erst zu umrei&enden Begriffshof verfugen.16 Dies tragt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Begriffen bewusst urn gesellschaftlichen Veranderungen Rechnung tragende vage gehaltene „Schleusenbegriffe“ handelt, die sich an den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten orientieren, fur rechtliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse sowie normative Diskurse offen sind, diese begleiten und abbilden.17

Eine detaillierte Darstellung der zentralen Begriffe Achtung der Menschenwurde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte wurde an dieser Stelle zu weit fuhren1718, doch sei festgehalten, dass sie allesamt dem liberalen Prinzip der (formellen) Rechtsstaatlichkeit bzw. des Freiheitsschutzes entspringen, dem der Schutz der Menschenwurde als materieller Kern innewohnt.19

III. Mechanismen zur Wahrung und Aufrechterhaltung der Werte

Den Organen der Union, d.h. insbesondere der Europaischen Kommission, stehen mehrere Instrumente zur Verfugung, urn die Einhaltung des gegenuber nationalem Recht bevorrangten Unionsrechts20, einschlieBlich der in Art. 2 EUV statuierten Werte, durchzusetzen: das Vertragsverletzungsverfahren, das Dialogverfahren sowie das „Art. 7 EUV-Verfahren“.

III.A. Das Vertragsverletzungsverfahren

Das Vertragsverletzungsverfahren21, (v.a. in derdeutschen Literatur) auch als Aufsichtsklage bezeichnet, dient dazu, VerstoBe der Mitgliedsstaaten gegen vertragliche Verpflichtungen zu sanktionieren. Das Verfahren, das in den meisten Fallen von der Kommission initiiert wird22, lauft in groben Zugen wie folgt ab: Die Kommission richtet ein Mahnschreiben an den Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Verdacht in Bezug auf eine Verletzung artikuliert und den Staat zur Au&erung auffordert23 ; konnen die Verdachtsmerkmale nicht ausgeraumt werden, gibt die Kommission eine begrundete Stellungnahme zur behaupteten Verletzung ab. Dieses Vorverfahren bezweckt, den Mitgliedsstaat vor Uberrumpelung zu beschutzen und den EuGH zu entlasten.24 Im Falle der Nichtbefolgung der Stellungnahme kann die Kommission vor dem EuGH Klage erheben, wobei der Umfang der Klage mit dem im Mahnschreiben bzw. in der Stellungnahme thematisierten potenziellen Vertragsverletzungen abgesteckt ist.25 Der EuGH erlasst in weiterer Folge ein Feststellungsurteil, das den Mitgliedsstaat gegebenenfalls verpflichtet, die im Urteil aufgetragenen Ma&nahmen zu ergreifen. Fur den Fall, dass dies nicht passiert, kann die Kommission eine zweite Vertragsverletzungsklage erheben, wobei dem EuGH seit dem Vertrag von Maastricht die Moglichkeit zukommt, den Mitgliedsstaat zur Zahlung eines Pauschalbetrages bzw. eines Zwangsgeldes zu verurteilen.26 Im Falle der unterlassenen Mitteilungspflicht eines Mitgliedsstaates iZm der Umsetzung einer Richtlinie kann der EuGH bereits im ersten Verfahren ein Zwangsgeld gegen den Mitgliedsstaat verhangen.27 Haufig werden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, wenn der Verdacht im Raum steht, dass ein Mitgliedsstaat eine Richtlinie nicht (vollstandig Oder richtig) umgesetzt hat bzw. dass seine Rechtsordnung den „Grundfreiheiten“ des Primarrechts widerspricht.28

III.B. Der EU-Rahmen zur Starkung des Rechtsstaatsprinzips

2014 fuhrte die Kommission mittels einer rechtlich nicht unumstrittenen29 Mitteilung den EU- Rahmen zur Starkung des Rechtsstaatsprinzips ein.30 Dieser als Zwischenschritt31 zwischen dem „normalen“ Vertragsverletzungsverfahren und dem Verfahren nach Art. 7 EUV konzipierte Dialogverfahren zwischen der Europaischen Kommission und den Mitgliedsstaaten hat zum Zweck, drohende Verletzungen des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit abzuwenden, bevor die Voraussetzungen fur die Aktivierung des Mechanismus in Art. 7 EUV gegeben sind und soil das Verfahren des Art. 7 EUV dadurch erganzen.32 Das Dialogverfahren wird angewendet, wenn „die Behorden eines Mitgliedstaats MaBnahmen ergreifen Oder Umstande tolerieren, die aller Wahrscheinlichkeit nach die Integritat, Stabilitat Oder das ordnungsgemaBe Funktionieren der Organe und der auf nationaler Ebene zum Schutz des Rechtsstaats vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen systematisch beeintrachtigen"33. Vorgesehen ist ein dreistufiges Verfahren: Eine Sachstandsanalyse der Kommission (unterstutzt durch den Europarat und die Agentur der EU fur Grundrechte) erhebt den Sachverhalt, auf dessen Basis Empfehlungen der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet werden, wenn die Kommission bei ihrer Sachstandanalyse objektive Hinweise auf eine systemische Gefahrdung der Rechtsstaatlichkeit festgestellt hat. SchlieBlich erfolgt ein Monitoring der Empfehlungsumsetzung durch den betroffenen Mitgliedstaat.34 Die Empfehlungen der Kommission entfalten keine rechtliche Bindewirkung, bei Nichteinhaltung steht der Kommission allerdings die Moglichkeit offen, ein Verfahren gemafc Art. 7 EUV anzustrengen.35 Die Tauglichkeit dieses Instruments wird in der Fachliteratur bisher kaum beleuchtet und ist angesichts des geringen Einsatzes des Verfahrens derzeit auch nicht beurteilbar, doch ist festzuhalten, dass die Kommission erstmals Anfang 2016 erstmals ein derartiges Verfahren, namlich gegen Polen, eingeleitet hat36, was in weiterer Folge erstmals in einem „Art. 7-Verfahren“ kulminierte.37

III.C. Das Verfahren nach Art. 7 EUV

III.C.1. Vorbemerkungen

Vorauszuschicken ist, dass die Mitgliedsstaaten trotz Festschreibung der gemeinsamen Werte38 zuruckhaltend waren und sind, wenn es darum geht der Union eine Aufsichtsfunktion in Bezug auf die Einhaltung dieser Werte einzuraumen39, doch fuhrte der insbesondere angesichts der fruhen Aufnahme der post-kommunistischen Staaten Osteuropas nicht auszuschlie&ende Ruckfall in autoritare Regime zum Bestreben, einen Sicherheitsmechanismus einzufuhren, der schlieBlich im nunmehrigen Art. 7 EUV aufging.40 Diese „Widerspenstigkeit“ der Mitgliedsstaaten findet ihren Ausdruck darin, dass das Verfahren nach Art. 7 faktisch ein politisches Verfahren darstellt, dem zahlreiche Schwellen und Hurden eingebaut wurden41. Dabei fallt insbesondere ins Auge, dass dem EuGH keine Rolle im Verfahren zugebilligt wurde.42 Das dreistufige Verfahren sieht sowohl einen Preventions- als auch einen Sanktionsmechanismus vor43, die allerdings nicht zwingend beide bzw. in dieser Reihenfolge zur Anwendung kommen mussen.44 Der mit dem Vertrag von Nizza eingefuhrte und im Abs. 1 des Art. 7 normierte Praventionsmechanismus zielt darauf ab, bereits die Gefahr eines Wertebruchs abzuwenden45 und stellte ein Fruhwarnsystem dar.46 Der Rat kann auf begrundeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europaischen Parlaments Oder der Kommission mit der Mehrheit von vier Funfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europaischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Dies erfolgt nach Anhorung des betreffenden Mitgliedsstaates und kann der Rat in weiterer Folge nach demselben Procedere beschlie&en, Empfehlungen an den betreffenden Staat zu richten, urn der Gefahr eines Wertebruchs beizukommen. Festzuhalten ist, dass nach der nunmehr geltenden Fassung der Rat auch ohne eine Feststellung der eindeutigen Gefahr der schwerwiegenden Verletzung Empfehlungen an den Mitgliedsstaat richten kann.47 Die uberwiegend herrschende Lehre geht davon aus, dass aus Art. 7 Abs. 1 EUV eine Kompetenz des Rates abzuleiten ist, die Situation in weiterer Folge zu beaufsichtigen.48

III.C.2. Derzweiteilige Sanktionsmechanismus des Art. 7 Abs. 2 EUV

Beim zweiteiligen Sanktionsmechanismus (Art. 7 Abs. 2 EUV) geht es nun urn eine (qualifizierte) Verletzung der Grundwerte der Union: Hauptakteur ist diesbezuglich (und im Unterschied zum Praventionsverfahren des Abs. 1) der Europaische Rat. Dieser kann auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten Oder der Kommission und nach Zustimmung des Europaischen Parlaments einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Auf Basis dieser Feststellung kann der Rat - nicht der Europaische Rat - nach Art. 7 Abs.

[...]


1 red, ,,Bericht uber anstehenden Orban-Besuch in Wien" in ORF.at (09.01.2018), verfugbar unter http://orf.at/stories/2421804/ (Zugriff am 26.01.2018)

2 „Turkis-blaue“ Bundesregierung unter Beteiligung der Neuen Volkspartei sowie der Freiheitlichen Partei Osterreichs, in der 26. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats.

3 APA, „Kneissl: .Muslime gehoren zu Osterreich'" in Kurier (09.01.2018), verfugbar unter https://kurier.at/politik/inland/aussenministerin-karin-kneissl-muslime-gehoeren-zu-oesterreich/305.837.342 (Zugriff am 26.01.2018)

4 Bideleux, Robert/Jeffries, larr. A History of Eastern Europe - Crisis and Change (1998), 195; Strejcek Gerhard: ,,Der schwierige Nachbar" in Wiener Zeitung (18.11.2017), verfugbar unter http://www.wienerzeitung.at/themen_channel/wz_reflexionen/vermessungen/929490_Der-schwierige- Nachbar.html (Zugriff am 25.01.2018)

5 Lamiev. U.S. Tr., 540 U.S. 526, 534, 124 S.Ct. 1023, 157 L.Ed.2d 1024 (2004).

6 Art. 1 Abs. 3 S.2 EUV und Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV.

7 Streinz, Rudolf. ..Europaische Union (EUV)“ in Kube etal. (Hrsg.): „Leitgedanken des Rechts, Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag" (Band I) (2013), 1068.

8 Der normative Gehalt einer Bestimmung misst sich freilich keineswegs daran, an welcher Stelle in einem Regelwerk sie steht, doch lasst sich einer derart prominenten Position im Vertragstext (Art. 2) durchaus entnehmen, dass die Niederschrift der Grundwerte der Union den ..Vertragsvatern" der Lissabonner Texte wichtig war.

9 Osterreichische Gesellschaft fur Europapolitik, Fact Sheet Europaische Werte und Grundrechte (29.02.2016), verfugbar unter http://oeafe.at/2016/02/factsheet-zu-den-europaeischen-werten-und-arundrechten/ (Zugriff am 25.01.2018).

10 Die den Vertragen von Lissabon vorausgegangen und noch primar an der Union als Wirtschaftsgemeinschaft orientierten Vertragswerke enthielten keine vergleichbaren normativen Wertebekenntnisse, vgl. Sommermann, Karl Peter. ,,Die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedstaaten" in Niedobitek, Matthias (Hrsg.): Europarecht: Grundlagen der Union (2014), 289f. Zweifellos bildete ein gemeinsames Wertefundament uber die meiste Zeit der Genese bzw. der bisherigen Geschichte der Europaischen Union nicht den Schwerpunkt ihres Daseinszweckes bzw. der sie ausgestaltenden Rechtslage, vgl. eindrucksvoll Smismans, Stijm. ,,The European Union’s Fundamental Rights Myth" (2010) in 48 Journal ofCommon Market Studies 45.

11 Sommermann, Karl Peter. ,,Die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedstaaten" in Niedobitek, Matthias (Hrsg.): Europarecht: Grundlagen der Union (2014), 288.

12 Diese gilt seit dem Vertragswerk von Lissabon als integraler Bestandteil des Primarrechts, vgl. Art. 6 EUV

13 Dies gilt nicht zuletzt fur die Aufnahme neuer Mitglieder in die Union, vgl. die „Kopenhagener Kriterien" (Bulletin derEG 6-1993, 13).

14 MacCormick, Neil: “Institutions of Law-An Essay in Legal Theory“(2007), 29.

15 Sommermann, Karl-Peter. ,,Die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedsstaaten" in Niedobitek: Europarecht (2014), 297.

16 Herdegen, Matthias: ,,Die Europaische Union als Wertegemeinschaft: aktuelle Herausforderungen" in Pitschas, Rainer/ Uhle, Arnd/ Aulehner, Josef (Hrsg.): Wege gelebter Verfassung in Recht und Politik - Festschrift fur Rupert Scholz zum 70. Geburtstag (2007), 149.

17 Bogdandy, Armin/ Bast, Jurgen'. Europaisches Verfassungsrecht: Theoretische und dogmatische Grundzuge (2003), 152f.

18 Hier sei auf die eingehenden Ausfuhrungen von Sommermann: „Die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedsstaaten" in Niedobitek: Europarecht (2014), 301ff verwiesen.

19 Rivers, Julian'. „Rechtsstaatsprinzip und Role of Law revisited" in Grote, Rainer et al. (Hrsg.): Die Ordnung der Freiheit: Festschrift fur Christian Starck (2007), 899; Sommermann: „Die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedsstaaten" in Niedobitek: Europarecht (2014), 302.

20 EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, S. 1251.

21 Art. 258 AEUV

22 Nach Art. 259 AEUV konnte allerdings auch ein anderer Mitgliedsstaat ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten, was in der Praxis selten vorkommt, vgl. Streinz, Rudolf: Europarecht9 (2012), 230.

23 Vgl. Art. 258 Abs. 1 AEUV

24 Streinz, Rudolf: Europarecht9 (2012), 230.

25 EuGH, Rs C-296/92, Kommission/ltalien, Slg. 1994, 1-1, Rn 11.

26 Art. 260 Abs. 2AEUV

27 Art. 260 Abs. 3AEUV

28 Dammann, Jens'. Materielles Recht und Beweisrecht im System der Grundfreiheiten (2007), 14.

29 Council of the EU, ‘Opinion ofthe Legal Service’ (27 May 2014), 10296/14.

30 Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament und den Rat, Ein neuer EU-Rahmen zur Starkung des Rechtsstaatsprinzips, COM(2014) 158 final, abrufbar unter http://eur-lex.eurooa.eu/resource.html? uri=cellar:caa88841-aa1e-11e3-86f9-01aa75ed71a1.0017.04/DQC 1&format=PDF

31 Kochenov, Dimitry/Pech, Laurent. ..Upholding the Rule of Law in the EU: On the Commission's ‘Pre-Article 7 Procedure’ as a Timid Step in the Right Direction" (2015) in 11 European Constitutional Law Review 512, 2.

32 Deutscher Bundestag, Der EU-Rahmen zur Starkung des Rechtsstaatsprinzips PE 6 - 3000 - 7/16 (2016), 6.

33 Mitteilung, Ein neuer EU-Rahmen zur Starkung des Rechtsstaatsprinzips, COM(2014) 158 final, 4.1.

34 Mitteilung, Ein neuer EU-Rahmen zur Starkung des Rechtsstaatsprinzips, COM(2014) 158 final, 4.2.

35 Kochenov, Dimitry/Pech, Laurent. ..Upholding the Rule of Law in the EU: On the Commission's ‘Pre-Article 7 Procedure’ as a Timid Step in the Right Direction" (2015) in 11 European Constitutional Law Review 512, 10.

36 European Commission - Weekly Meeting, Rule of law in Poland: Commission starts dialogue (January 13, 2016), WM/16/2030.

37 European Commission - Press Release, Rule of Law: European Commission acts to defend judicial independence in Poland (December 20, 2017), IP/17/5367.

38 Dies zunachst im Vertrag von Amsterdam, spater im Art. 2 EUV.

39 Dies findet auch im Primarrecht Niederschlag, vgl. Art. 4 Abs. 2 EUV, wonach die nationale Identitat der Mitgliedsstaaten zu achten ist.

40 Grabbe, Heather/Lehne, Stefan (Carnegie Europe): Defending EU Values in Poland and Hungary (4.9.2017)

41 In der englisch-sprachigen Literatur hat sich daher der Begriff ..nuclear option" etabliert, vgl. Kochenov, Dimitry/Pech, Laurent. ..Monitoring and Enforcement of Rule of Law in the EU: Rhetoric and Reality" (2015) in 11 European Constitutional Law Review 512, 516.

42 Besselink, Leonard: “The Bite, the Bark and the Howl: Article 7 TEU and the Rule of Law Initiatives” in Jakab, Andras/ Kochenov, Dimitry (Hrsg.): The Enforcement of EU Law and Values: Ensuring Member States’ Compliance (2017), 132.

43 Gremmelprez, Femke: “Enforcing Compliance of the Rule of Law by the Member States of the EU: Emphasizing the EU’s failure” in Institute of European Law Working Paper 08/18, 5.

44 Kochenov, Dimitry/Pech, Laurent. ..Monitoring and Enforcement of Rule of Law in the EU: Rhetoric and Reality" (2015) in 11 European Constitutional Law Review 512, 516.

45 Mit den Worten Besselinks'. “a bark before the bite”, vgl. Besselink, Leonard: “The Bite, the Bark and the Howl” in Jakab/Kochenov (Hrsg.): The Enforcement of EU Law and Values (2017), 132.

46 Deutscher Bundestag, Der EU-Rahmen zur Starkung des Rechtsstaatsprinzips PE 6 - 3000 - 7/16 (2016), 6.

47 Besselink, Leonard: “The Bite, the Bark and the Howl” in Jakab/ Kochenov (Hrsg.): The Enforcement of EU Law and Values (2017), 134.

48 De Burca, Grainne: ..Beyond the Charter: How Enlargement has Enlarged the Human Rights Policy of the European Union” (2004) in 27 Fordham International Law Journal 713.

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Details

Titel
Das Wertefundament der EU und die potenzielle Krise der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn. Ist es Zeit für die Europäische Union zu handeln?
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
21
Katalognummer
V477481
ISBN (eBook)
9783668970205
ISBN (Buch)
9783668970212
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsstaatlichkeit, Artikel 7, EU, Ungarn
Arbeit zitieren
Roman Friedrich (Autor:in), 2018, Das Wertefundament der EU und die potenzielle Krise der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn. Ist es Zeit für die Europäische Union zu handeln?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/477481

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