Neuzeitlicher Kontraktualismus

John Rawls und Robert Nozick - Zwei Versuche zur Wiederbelebung einer wertlosen Fiktion


Hausarbeit, 2000

22 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung: Die Ziele der Gesellschaftsvertragstheorien

2.Klassische Vertragstheorien und ihre Kritik
2.1.Thomas Hobbes
2.2.John Locke
2.3.David Hume

3.John Rawls: »Eine Theorie der Gerechtigkeit«
3.1.Ziel und Anspruch von »A theory of justice«
3.2.Bedingungen des Urzustandes
3.3.Der Weg zu den gerechten Grundsätzen
3.4.Zwischenergebnis

4.Robert Nozick: »Anarchie, Staat und Utopie«
4.1.Ziel und Anspruch von Nozicks Theorie
4.2.Naturrecht und gerechte Eigentumsverteilung
4.3.Die Herleitung des Ultraminimalstaates
4.4.Entschädigungsgrundsatz und Minimalstaat
4.5.Zwischenergebnis

5.Fazit

Literaturverzeichnis :

» Die Ergebnisse der Philosophie sind die Entdeckung irgendeines schlichten Unsinns und Beulen, die sich der Ver- stand beim Anrennen an die Grenzen der Sprache geholt hat. Sie, die Beulen, lassen uns den Wert jener Entdeckung erkennen.

--- Ludwig Wittgenstein, Philosophische Untersuchungen[119]

1. Einleitung: Die Ziele der Gesellschaftsvertragstheorien

Die Entwicklung von Theorien über einen Gesellschaftsvertrag haben eine lange Tradition, die zurück reicht bis ins 17. Jahrhundert. Das Ziel solcher Theorien bestand von jeher in der Darstellung einer legitimen, verpflichtenden Autorität, sei es »der Staat« im allgemeinen oder aber eine ganz bestimmte Vorstellung von seiner Beschaffenheit. Die Frage dabei war immer, was die Bedingungen seien, damit der Einzelne der Autorität zustimmen können solle. »Die Vertragstheorien stellen also für die Gründe, aus denen heraus der Einzelne der Staatsautorität die Anerkennung glaubt gewähren zu sollen oder verweigern zu müssen, die Wahrheitsfrage.«1

Aber eben diese Frage zu stellen ist verfehlt. Sie führt die Theorien zur Verstrickung in Inkonsistenzen. Ein weiteres Problem besteht darin, daß die Rechtfertigung einer Staatsgewalt nur dann akzeptabel ist, wenn sie für real existierende Menschen gezeigt werden kann. Das bedeutet, daß die Theorie, wenn sie einen Wert haben soll, auch einen Realitätsbezug haben muß.2

Das Ziel dieser Arbeit soll es sein zu zeigen, daß die neuzeitlichen Theorien in der Tradition des Kontraktualismus von John Rawls und Robert Nozick diese Kriterien nicht erfüllen. Es soll nachgewiesen werden, daß diese Theorien entweder rein hypothetisch und damit ohne tatsächlichen Wert sind oder aber an inneren Unzulänglichkeiten und Inkonsistenzen scheitern. Dazu werden einführend kurz die Standpunkte zweier klassischer Vertreter des Kontraktualismus, Thomas Hobbes und John Locke, sowie die Kritik von David Hume dargestellt. Der zweite Teil der Arbeit wird sich mit der »Theorie der Gerechtigkeit« von John Rawls beschäftigen, während dann im dritten Teil auf das Werk von Robert Nozick »Anarchie, Staat und Utopie« eingegangen werden wird.

2. Klassische Vertragstheorien und ihre Kritik

2.1. Thomas Hobbes

Als Begründer der Gesellschaftsvertragstheorien kann Thomas Hobbes gelten. In seinem Werk »Der Leviathan« entwickelte er als erster eine Theorie, in welcher eine legitime staatliche Autorität abgeleitet wird aus dem rationalen Eigeninteresse der Menschen. In seiner Vorstellung führt ein gesellschaftlicher Zustand ohne jegliche staatliche Autorität, der sogenannte Naturzustand, unweigerlich zu einem Krieg aller gegen alle in dem jede menschliche Existenz überschattet wird von einer beständigen Furcht vor einem gewaltsamen Tod.3 Er geht nun davon aus, daß die Menschen in ihrem Handeln von ihrem persönlichen Selbstinteresse geleitet werden und mithin nach Selbsterhaltung und einem angenehmen Leben streben. Desweiteren nimmt er an, daß die Menschen von Natur aus an geistigen wie körperlichen Fähigkeiten annähernd gleich ausgestattet sind und es somit niemanden möglich ist, sich über die anderen zu stellen. Dies führt ihn zu seiner letzten Annahme, nämlich daß ausschließlich eine absolute und unbegrenzte staatliche Autorität in der Lage sei, den sozialen Frieden herzustellen und zu bewahren.4

Dies vorausgesettz besteht nach Hobbes nun die einzige Möglichkeit zur Beendigung des Krieges aller gegen alle darin, daß jeder mit jedem einen Vertrag schließt, durch den alle Macht und Stärke auf einen außenstehenden übertragen wird. Dadurch wird der Leviathan, der »sterbliche Gott« geboren, der allein für Frieden und Sicherheit sorgen soll und kann.5

Jedoch sind die Prämissen Hobbes' nicht ganz unproblematisch. So läßt sich die Annahme der Gleichheit der Menschen in ihren Fähigkeiten nicht aufrechterhalten und die Vorstellung, nur ein unbeschränkter Herrscher könne Frieden garantieren wurde duch die Geschichte der letzten hundert Jahre mit den verschiedenen Formen des Totalitarismus auf erschreckende Weise widerlegt.

Eine mögliche Interpretation des Leviathan legt sich nahe, wenn man den historischen Kontext bedenkt. Dieser war die Zeit der Aufklärung, in der die Legitimation fürstlicher Macht durch Berufung auf den Willen Gottes anfing, unglaubhaft zu werden. Hobbes schuf nun ein Werk, daß diese Rechtfertigung ohne Berufung auf einen allmächtigen Gott, sonder nur noch durch die scheinbar zwingende Logik der wiederentdeckten Vernunft erreichte. Der Untertan hatte nun zu gehorchen, nicht weil er sonst dem Willen Gottes sonder vielmehr nun seinem eigenen zuwider handeln würde.

2.2. John Locke

Als ein zweiter bedeutender Vertreter der Gesellschaftsvertragstheorien ist John Locke zu nennen. Auch er geht von einem Naturzustand als einem vorstaatlichen Zustand aus. Im Gegensatz jedoch zu Hobbes ist Lockes Naturzustand gekennzeichnet durch die Gültigkeit eines natürlichen Rechtes, nämlich dem Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums. Unter diesem Eigentum versteht er nicht bloß die äußere Habe sondern weiterhin das Leben und die Freiheit.6 Da nun der Naturzustand sich eben durch die Abwesenheit einer Autorität auszeichnet, welche diese Recht gewährleisten könnte, heißt das, daß »in jenem Zustand die Vollstreckung des natürlichen Gesetzes in jedermanns Hände gelegt [ist]. Somit ist ein jeder berechtigt, die Übertreter dieses Gesetzes in einem Maße zu bestrafen, wie es notwendig ist, um eine erneute Verletzung zu verhindern.«7

Anders als bei Hobbes ist dieser Naturzustand nicht gleichbedeutend mit einem Kriegszustand. Letzterer wird nur erzeugt durch »Gewalt ohne Recht, gegen die Person eines anderen gerichtet, wobei es keine Rolle spielt, ob es einen gemeinsamen Richter gibt oder nicht.«8

Jedoch sieht Locke auch die Unzulänglichkeiten des Naturzustandes zur Verwirklichung eines sicheren und angenehmen Lebens. Da nun die Menschen von Natur aus frei, gleich und unabhängig sind und niemand gezwungen werden kann, seine Rechte aufzugeben und sich einer Gewalt zu unterwerfen, gibt es nur eine Möglichkeit, über den Naturzustand hinaus zu gelangen. Die Menschen müssen freiwillig darüber übereinkommen, sich zusammenzuschließen und eine Gemeinschaft zu bilden. Die Übereinkunft besteht darin, daß sich jeder jedem anderen in dieser Gesellschaft gegenüber verpflichtet, sich dem Beschluß der Mehrheit zu fügen und ihm Folge zu leisten. Locke nennt dies den »ursprünglichen Vertrag«.9

2.3. David Hume

Die früheste umfassende Kritik der Gesellschaftsvertragstheorien wurde von David Hume verfaßt. Sein Hauptargument beruht darauf, daß die Vorstellung, die Etablierung einer staatlichen Gewalt ließe sich durch einen Vertragsschluß einzelner Individuen erklären und rechtfertigen, durch und durch unhistorisch und damit auch gänzlich unrealistisch ist.10 Wenn also die normative Forderung aufrechterhalten wird, eine rechtmäßige Regierung könne nur auf der freiwilligen Übereinkunft der zu regierenden Individuen gründen, es eine solche Regierung realiter aber nie gegeben hat, so ist diese Forderung und die sie umgebende Theorie nichts anderes als ein Phantasiegebilde.11

Zwar ist auch Hume der Meinung, daß eine tatsächliche Zustimmung des Volkes »sicher die beste und unanfechtbarste Grundlage [staatlicher Autorität, Anm. d. A.], die man sich vorstellen kann« ist. Seine These ist aber, »daß die realen gesellschaftlichen Bedingungen nicht so sind, daß sie jemals eine allgemeine Zustimmung auch nur dem Schein nach zulassen würden.«12

Die Vertragstheorien versuchen den Staat aus dem aufgeklärten Eigeninteresse der Menschen abzuleiten. Hume aber bestreitet, daß alle Menschen tatsächlich immer intelligent genug sind, stets ihre wahren Interessen zu kennen. Er meint, »eine derartige Vollkommenheit ist unvereinbar mit der menschlichen Natur.«13 Auch den Gedanken einer stillschweigenden Zustimmung, also die Vorstellung, man unterwirft sich freiwillig der Autorität, weil man nicht auswandert, verwirft er, denn welcher einfache Bauer oder Handwerker hat denn faktisch die Möglichkeit, seine Familie, seine Heimat und seine Arbeit zu verlassen, nur um in der Fremde nach einem Staat zu Suchen, dem er zustimmen kann.14

3. John Rawls: »Eine Theorie der Gerechtigkeit«

3.1. Ziel und Anspruch von »A theory of justice«

Das wohl am stärksten rezipierte Werk des neuzeitlichen Kontraktualismus ist John Rawls »A theory of justice«, erschienen im Jahr 1974. In diesem Buch nimmt Rawls den Gedanken eines (fiktiven) Vertrages wieder auf, um mit dessen Hilfe eine Gesellschaftsordnung zu entwickeln, in der die Gerechtigkeit optimal verwirklicht ist. Voraussetzung hierfür ist einmal, daß sich die Vertragspartner als freie und gleiche Personen gegenübertreten und zum anderen müssen sie für sich ausschließlich die gemeinsamen Interessen aller Menschen vertreten, d.h. sie dürfen keine eigennützigen Ziele verfolgen. Rawls steht mit diesem universalistischen Modell des Gesellschaftsvertrages in der Tradition von Rousseau, vor allem aber in der von Immanuel Kant.15

Rawls Anspruch in seiner »Theorie der Gerechtigkeit« ist eine Neuformulierung der kantischen Moral- und Rechtsphilisophie. Die Leistung seines Werkes besteht aber weniger in der Erfüllung dieses Anspruches durch Bestimmung formaler Prinzipien, als vielmehr in einer Darstellung der materialen Gerechtigkeitsvorstellungen, welche die Grundlage bilden für einen demokratischen Verfassungsstaat.16

Der theoretische Hauptgegner, gegen den Rawls argumentiert, ist die im angelsächsischen Sprachraum weit verbreitete Denktradition des Utilitarismus. Für ihn gilt der absolute Vorrang der persönlichen Rechte vor dem kollektiven Nutzen, denn sonst, so argumentiert er, wäre eine Sklavenhaltergesellschaft mit einem extremen sozialen Gefälle moralisch geboten, wenn nur der durchschnittliche Nutzen für die (statistische) Gesamtheit hoch genug ist.17

Rawls selber unterscheidet zwischen dem Begriff der Gerechtigkeit auf der einen und den Gerechtigkeitsvorstellungen auf der anderen Seite. Der Gerechtigkeitsbegriff ist für ihn definiert durch die Grundsätze, nach denen die gesellschaftlichen Institutionen Rechte und Pflichten verteilen sowie durch die richtige Verteilung der Güter aus der gesellschaftlichen Zusammenarbeit. Die Gerechtigkeitsvorstellung ist für ihn eine Ausdeutung dieser Funktion und man kann die gemeinsamen Gerechtigkeitsvorstellungen denken als das Grundgesetz einer wohlgeordneten Gesellschaft.18

Um auf rational nachvollziehbare Weise zu einer solchen Gerechtigkeitsvorstellung zu gelangen entwirft Rawls, ähnlich den klassischen Vertragstheorien, einen Urzustand, die »original position« und formuliert Spielregeln, mit deren Hilfe die optimalen Gerechtigkeitsvorstellungen zur Etablierung einer Gesellschaft ausgewählt werden können. Die Gerechtigkeitsvorstellungen, die nun im Urzustand ausgewählt werden, sind zwei Grundsätze:

»Erster Grundsatz - Jedermann hat gleiches Recht auf das umfangreichste Gesamtsystem gleicher Grundfreiheiten, das für alle möglich ist. Zweiter Grundsatz - Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten müssen folgendermaßen beschaffen sein:

a) sie müssen unter den Einschränkungen des gerechten Spargrundsatzes den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen, und

b) sie müssen mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die allen gemäß fairer Chancengleichheit offenstehen.«19

Im folgenden soll nun die Beschaffenheit des Urzustandes und der Weg, der laut Rawls zu diesen Grundsätzen führt, analysiert werden.

3.2. Bedingungen des Urzustandes

Mit dem Urzustand konstruiert Rawls eine fiktive Entscheidungssituation, wobei die Vertragsparteien aus einer Liste mit verschiedenen Gerechtigkeitsvorstellungen eine auswählen. Seiner Meinung nach »scheint [es] vernünftig den Gerechtigkeitsauffassungen in der den Parteien vorzulegenden Liste gewisse formale Bedingungen aufzuerlegen.«20 Die erste Bedingung ist die der Allgemeinheit, d.h. es darf nichts vorkommen, was als Eigenname oder als versteckte bestimmte Beschreibung angesehen werden kann. Weiterhin müssen die Grundsätze unbeschränkt anwendbar sein, also für jeden Einzelnen als moralisches Subjekt gleichermaßen gelten. Als dritte Bedingung müssen die Grundsätze öffentlich und somit jedermann bekannt sein. Des weiteren müssen die Grundsätze, da sie konkurrierende Ansprüche regeln sollen, eben diese in eine Rangordnung bringen. Schließlich müssen sie den Bedingungen der Endgültigkeit genügen, d.h. sie sollen die letzte Instanz für das praktische Denken darstellen.21

Neben diesen Bedingungen, denen die Gegenstände der Entscheidung unterliegen sollen, formuliert Rawls auch eine Bedingung für die Entscheidungssubjekte, also für die Vertragsparteien bzw. den Individuen im Urzustand. Diese Bedingung besteht in einem Informationsdefizit, das bezeichnet wird als der »Schleier des Nichtwissens«. Unter diesem Schleier existiert zwar ein grundlegendes Wissen, z.B. über Zusammenhänge wirtschaftlicher, sozialer oder politischer Art, jedoch verfügen die Individuen in der Entscheidungssituation des Urzustandes über keinerlei Wissen in Bezug auf ihre spezifische Situation in der zu errichtenden Gesellschaft. Das bedeutet, daß sie keine Informationen darüber haben, zu welcher Einkommensschicht sie gehören werden, in welchem sozialen Umfeld sie leben oder welche Bildung sie haben werden. Selbst das Wissen um die eigene Hautfarbe oder die körperlichen wie geistigen Fähigkeiten fallen unter den »Schleier des Nichtwissens«.22

[...]


1 Schottky, Richard, Die staatsphilosophische Verstragstheorie als Theorie der Legitimation des Staates, in: Graf Kielmansegg, Peter (Hrsg.), Legitimationsprobleme politischer Systeme (=PVS, Sonderheft 7) , Opladen 1976, S. 81-105, hier S. 84.

2 Vgl. Hengsbach, Achim Wilhelm, Die Vertragstheorie als Staatslegitimation. Eine kritische Untersuchung ihrer Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung von Vertragsgerechtigkeit und Konsens (=Juristische Schriftenreihe, Bd. 102), Münster 1998, S. 108.

3 Vgl. Hobbes, Thomas, Der Staat als Instrument eines aufgeklärten Egoismus, in: Hoerster, Norbert, Klassische Texte der Staatsphilisophie, 7. Aufl., München 1992, S. 109-132, hier S. 111.

4 Vgl. Koller, Peter, Theorien des Sozialkontrakts als Rechtfertigungsmodelle politischer Institutionen, in: Kern, Lucian / Müller, Hans-Peter (Hrsg.), Gerechtigkeit, Diskurs oder Markt? Die neuen Ansätze der Vertragstheorie, Opladen 1986, S. 7-33, hier S. 13.

5 Vgl. Hobbes, Thomas, a.a.O., S. 125.

6 Vgl. Fetcher, Iring, Kommentar zu Kerstings, in: Thompson, Martyn P. (Hrsg.), John Locke und Immanuel Kant. Historische Rezeption und gegenwärtige Relevanz (=Philosophische Schriften, Bd. 3), Berlin 1991, S. 134-143, hier S. 135.

7 Locke, John, Der Staat als Zusammenschluß zur Sicherung natürlicher Grundrechte, in: Hoerster, Norbert (Hrsg.), a.a.O., S. 133-152, hier S. 134.

8 Locke, John, a.a.O., S. 137.

9 Locke, John, a.a.O., S. 141.

10 Vgl. Koller, Peter, a.a.O., S. 9.

11 Vgl. Hoerster, Norbert, a.a.O., S. 154.

12 Hume, David, Die wertlose Fiktion vom Gesellschaftsvertrag, in: Hoerster, Norbert, a.a.O., S. 163-175, hier S. 169f.

13 Ebd., S. 170.

14 Vgl. ebd., S. 171.

15 Vgl. Koller, Peter, a.a.O., S. 25.

16 Vgl. Bielefeldt, Heiner, Neuzeitliches Freiheitsrecht und politische Gerechtigkeit. Perspektiven der Gesellschaftsvertragstheorien (= Epistemata. Würzburger wissenschaftliche Schriften, Bd. LXXI), Würzburg 1990, S. 128.

17 Vgl. Höffe, Ottfried, Einführung in Rawls´ Theorie der Gerechtigkeit, in: ders. (Hrsg.), John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit, Berlin 1998, S. 1-26, hier S.15f.

18 Vgl. Rawls, John, Eine Theorie der Gerechtigkeit, 5. Aufl., Frankfurt a. M. 1990, S. 21ff.

19 Ebd., S. 336.

20 Ebd., S. 153.

21 Vgl. ebd., S. 154f.

22 Höffe, Ottfried, a.a.O., S. 20.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Neuzeitlicher Kontraktualismus
Untertitel
John Rawls und Robert Nozick - Zwei Versuche zur Wiederbelebung einer wertlosen Fiktion
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
gut
Autor
Jahr
2000
Seiten
22
Katalognummer
V47187
ISBN (eBook)
9783638441865
ISBN (Buch)
9783638659246
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit setzt sich mit John Rawls und Robert Nozik, zwei Vertretern des neuzeitlichen Kontraktualismus, auseinander und versucht aufzuzeigen, dass es beiden nicht gelingt, die Entstehung von Staatsgewalt plausibel zu rechtfertigen.
Schlagworte
Neuzeitlicher, Kontraktualismus
Arbeit zitieren
Martin Kutschke (Autor:in), 2000, Neuzeitlicher Kontraktualismus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47187

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Neuzeitlicher Kontraktualismus



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden