Einfluss der Umstellung von HGB auf IAS/IFRS auf die Bilanzkennzahlen einer Unternehmung


Masterarbeit, 2005

110 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Aktuelle Rahmenbedingungen
2.3 Vor- und Nachteile einer Umstellung
2.4 Vergleich von HGB und IFRS
2.4.1 Ebenen des Vergleichs
2.4.2 Konzeptionelle Unterschiede
2.4.3 Wesentliche Abweichungen in den Einzelregelungen
2.5 Bilanzpolitik
2.5.1 Wahlrechte und Ermessensspielräume
2.5.2 Erstmalige Umstellung
2.5.2.1 SIC 8
2.5.2.2 IFRS 1
2.5.2.3 Vergleichszeitraum
2.6 Bilanzanalyse
2.6.1 Erkenntnisziele
2.6.2 Bildung von Kennzahlen
2.6.3 Vergleichbarkeit
2.6.3.1 Datenbasis
2.6.3.2 Möglichkeiten eines Vergleichs

3 Auswirkungen auf Kennzahlen
3.1 Auswirkungen auf das Vermögen
3.1.1 Übersicht
3.1.2 Sonderaufwendungen
3.1.3 Immaterielle Vermögenswerte
3.1.3.1 Allgemein
3.1.3.2 Forschungs- und Entwicklungskosten
3.1.3.3 Derivativer Goodwill
3.1.4 Sachanlagen
3.1.4.1 Zugangsbewertung
3.1.4.2 Folgebewertung
3.1.5 Leasing
3.1.6 Latente Steuern
3.1.7 Vorräte
3.1.8 Wertpapiere
3.1.9 Zwischenfazit
3.2 Auswirkungen auf Schulden und Eigenkapital
3.2.1 Übersicht
3.2.2 Sonderposten mit Rücklagenanteil
3.2.3 Rückstellungen
3.2.4 Verbindlichkeiten
3.2.5 Zwischenfazit
3.3 Auswirkungen auf das Jahresergebnis
3.3.1 Übersicht
3.3.2 Vorverlagerung von Gewinnen
3.3.3 Zunehmende Schwankung
3.3.4 Sonstige Effekte und Zwischenfazit
3.4 Auswirkungen auf den Cashflow

4 Betrachtung ausgewählter Kennzahlen
4.1 Gliederungszahlen
4.1.1 Bilanzstruktur der Aktivseite
4.1.2 Bilanzstruktur der Passivseite
4.2 Beziehungskennzahlen
4.2.1 Horizontale Bilanzkennzahlen
4.2.2 Kennzahlen der GuV
4.2.2.1 Rohertragsquote
4.2.2.2 Rentabilitäten
4.3 Zwischenfazit
4.4 Zahlungsstromorientierte Kennzahlen
4.5 Kennzahl aus Anlagenspiegel und Bilanz

5 Zusammenfassung und Fazit

6 Anhangverzeichnis

7 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Möglichkeiten der internationalen Rechnungslegung

Abbildung 2: Anforderungen an entscheidungsnützliche Informationen nach IFRS

Abbildung 3: Unterschiede der Rechnungslegungen

Abbildung 4: Bilanzpolitik

Abbildung 5: Die drei Perioden Bilanz

Abbildung 6: Anwendungszeiträume von SIC8 und IFRS 1

Abbildung 7: Jahresabschlussanalyse

Abbildung 8: Auswirkungen auf das Vermögen

Abbildung 9: Auswirkungen auf Eigenkapital und Schulden

Abbildung 10: Gewinn- und Bestandsentwicklung bei wiederholten Aufträgen

Abbildung 11: Gewinnveränderung einer Fremdwährungsforderung

Abbildung 12: Kursentwicklungen von Fremdwährungsforderungen

Abbildung 13: Gewinnveränderung von zwei gegenläufigen Fremdwährungsforderungen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Rahmenbedingungen der Rechnungslegung in Deutschland

Tabelle 2: Konzeptionelle Unterschiede von HGB und IAS

Tabelle 3: Vergleich der Bestandteile des Konzernabschlusses nach HGB und IAS

Tabelle 4: Quick Check Abweichungen

Tabelle 5: Beispiele offener Wahlrechte nach IFRS

Tabelle 6: Kennzahlen im Rahmen eines Ratings

Tabelle 7: Zusammenhang zwischen Erkenntniszielen und Verhältniskennzahlen

Tabelle 8: Abweichungen im Anlagevermögen

Tabelle 9: Abweichungen im Umlaufvermögen

Tabelle 10: Nutzungsdauern bei VW AG und BMW AG

Tabelle 11: Bewertung und Behandlung unrealisierter Gewinne von Wertpapieren

Tabelle 12: Abweichungen in den Schulden

Tabelle 13: Abweichungen im Eigenkapital

Tabelle 14: Effektivzinsmethode bei Verbindlichkeiten

Tabelle 15: Veränderung des Eigenkapitals nach einer Feldstudie des DSR

Tabelle 16: Abweichungen im Jahresergebnis

Tabelle 17: Auswirkungen auf zukünftige Jahresergebnisse

Tabelle 18: Überleitung des Jahresüberschusses der BMW AG 2000

Tabelle 19: Kennzahlen der Muster GmbH

1 Einleitung

Kapitalmarktorientierte Konzerne sind seit dem 1.1.2005 europaweit verpflichtet ihre Abschlüsse nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Es ist zu erwarten, dass zukünftig die Umstellung auf eine internationale Bilanzierung auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen zum Thema wird.

In Konzernen, die bereits frühzeitig umgestellt haben, offenbaren sich Differenzen und Abweichungen, die für Außenstehende nur selten nachvollziehbar sind. Gleiche Sachverhalte können in beiden Rechnungslegungen unterschiedliche Abbildungen ergeben. Viele Kennzahlen sind nicht mehr vergleichbar oder können zumindest nach den Richtwerten der HGB-Rechnungslegung nicht mehr beurteilt werden[1]. Bilanzstrukturen verändern sich. Besondere Brisanz besitzt die Thematik durch Rating-Agenturen, die Unternehmen auf der Grundlage der neuen Zahlen beurteilen. Insbesondere für die interne Steuerung und das Informationssystem umstellender Unternehmen ergeben sich umfangreiche Anpassungen.

Vor diesem Hintergrund soll die Arbeit mögliche Abweichenden bei einer Umstellung identifizieren. Danach ist zu klären, welcher Einfluss sich auf wichtige Kennzahlen ergibt. Eine vollständige Darstellung der Unterschiede zwischen IFRS und HGB kann allerdings nicht abgebildet werden.

Die historische Entwicklung der Rechnungslegung und die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen bilden die Grundlage zum weiteren Verständnis. Vor- und Nachteile einer Umstellung auf IFRS sollen anschließend Anhaltspunkte liefern, um zu beurteilen ob sich eine Umstellung lohnt. Mittlerweile liegen ausreichend Praxisberichte und Erfahrungswerte vor. Im folgenden Abschnitt werden die beiden Rechnungslegungssysteme miteinander verglichen und wesentliche Abweichungen anhand von Praxisbeispielen dargestellt. Einen bedeutenden Anteil an Differenzen, bei und nach einer Umstellung, hat die Bilanzpolitik des Unternehmens. Besonders die Richtlinien zur erstmaligen Aufstellung bieten umfangreiche Spielräume. Durch die ständig veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich nur ein enger Zeitraum um theoretische Aussagen zur Kennzahlenveränderung zu überprüfen. Im Anschluss soll die Bilanzanalyse mit ihren Erkenntniszielen vorgestellt werden. Dabei wird speziell auf die Bildung von Kennzahlen eingegangen. Zu den Grundlagen gehört ergänzend die Kenntnis von alternativen Möglichkeiten des Vergleiches der beiden Rechnungslegungen.

Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf Kennzahlen. Um die komplexe Wirkung der Umstellung zu verstehen, müssen zunächst die Einflüsse auf absolute Größen aus Bilanz und GuV betrachtet werden. Wichtige Werte sind Anlage- und Umlaufvermögen, Eigen- und Fremdkapital sowie Jahresergebnis und der Cash Flow.[2] Zu den einzelnen Bilanzpositionen, die zu einer Abweichung führen, sind, wenn möglich, empirische Befunde, Praxisbeispiele des VW- und BMW-Konzerns oder ein fiktiver Sachverhalt der Muster GmbH angefügt. Folgende Bereiche wurden untersucht:

Sonderaufwendungen,

Entwicklungskosten,

Derivativer Goodwill,

Sachanlagen,

Leasing,

Latente Steuern,

Vorräte,

Wertpapiere,

Sonderposten,

Rückstellungen,

Verbindlichkeiten,

Langfristige Fertigung und

Fremdwährungsforderungen.

Zu Beginn jedes Abschnitts bietet eine Übersicht einen schnellen Einstieg in den Problembereich. Am Ende verhilft ein Zwischenfazit zur Einschätzung der einzelnen Einflüsse.

Aus den gewonnenen Erkenntnissen werden im folgenden Kapitel darauf aufbauende Kennzahlen nach ihrer Bildung untersucht. Zusätzlich sind bilanzanalytische Besonderheiten hervorgehoben, die bei HGB- bzw. IFRS-Abschlüssen beachtet werden müssen.

Im letzten Teil der Arbeit wird nach einer Zusammenfassung auf Problemfelder hingewiesen, die im Rahmen der Arbeit nicht bearbeitet wurden.

2 Grundlagen

2.1 Historische Entwicklung

Die International Accounting Standards (IAS) sollten als supranationale, d.h. von einzelnen Staaten unabhängige Rechnungslegungsvorschriften, die Vergleichbarkeit internationaler Abschlüsse erleichtern. Dafür wurde 1973 das International Accounting Committee (IASC) gegründet.[3] Diese Aufgabe erweiterte sich nach dem Erscheinen der 4. und 7. EG-Richtlinie um das Bestreben, ein Gegengewicht zur kontinentaleuropäischen Rechnungslegung[4] zu schaffen.[5] Die IAS sollten insbesondere entscheidungsrelevante Informationen für zunehmend global agierende Investoren bereitstellen.[6]

Vor der Umstrukturierung des IASC, ab dem Jahr 2000, können drei Phasen unterschieden werden. Von 1973 bis 1988 hatten die IAS weltweit nur geringe Bedeutung. Hauptanliegen war das additive Zusammentragen von unterschiedlichen nationalen Ausweis-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten. So waren ein HGB-Abschluss oder ein US-GAAP-Abschluss gleichzeitig auch ein IAS-Abschluss. Die zweite Phase von 1989 bis 1993 stand im Zeichen der Harmonisierung. Wahlrechte, die dem entgegenstanden, wurden gestrichen und so entstanden erstmals eigenständige Rechnungslegungsstandards. Es gab aber noch keine Institution, die eine Anwendung der Standards durchsetzen konnte, denn kein Unternehmen würde neben seinem nationalen Abschluss freiwillig einen weiteren erstellen. In der dritten Phase wurde eine Lösung für dieses Problem durch die verstärkte Zusammenarbeit mit der International Organization of Securities Comissions (IOSCO) angestrebt. Der IOSCO, Dachverband der nationalen Börsenaufsichten, vereinbarte ein umfangreiches Programm zur Überarbeitung der IAS (comparability project). Im Jahr 2000 empfahl der IOSCO schließlich einen Kernsatz der IAS (core set of standards) als nationalen Börsenzulassungsstandard anzuerkennen. Damit war ein Meilenstein für eine weltweite Durchsetzung erreicht (Vgl. Anh.1). Die aktuelle Phase ist geprägt durch die strategische und organisatorische Neuausrichtung des IASC. Im Mittelpunkt steht seit dem die weltweite Harmonisierung der IAS. Um die Arbeit der bis dahin ehrenamtlich tätigen Mitglieder zu optimieren, entstand im Jahr 2001 eine neue Organisationsstruktur. Sie orientiert sich am US-amerikanischen Standardsetter, dem Financial Accounting Standards Board (FASB). Die Reorganisation zum International Accounting Standards Board (IASB) hatte auch Auswirkungen auf die Bezeichnung der Standards.[7] Der neue Name, International Financial Reporting Standards, soll den umfassenden Regelungsanspruch, der weit über Bilanzierungsregeln hinausgeht, zum Ausdruck bringen.[8] Im Folgenden werden die Bezeichnungen IAS und IFRS synonym verwendet.

Als erstes deutsches Unternehmen stellte die Daimler Benz AG im Jahr 1993 die Rechnungslegung auf US-GAAP um. Für ein Listing an der New York Stock Exchange war dies verpflichtend. Der damals ausgewiesene Gewinn von 615 Mio. DM verwandelte sich nach internationaler Rechnungslegung in den spektakulären Verlust von 1,8 Mrd. DM. Die Differenz war nicht nur auf die Unterschiede der Rechnungslegungsnormen zurückzuführen, sondern auch auf den enormen Umstellungsaufwand für einen weiteren Abschluss.[9] Unternehmen, die kein Listing an der NYSE anstrebten, versuchten durch die IAS-Bilanzierung der Internationalisierung zu folgen. Als erstes deutsches Unternehmen legte die Puma AG im Jahr 1993 einen Abschluss auf der Basis der IAS vor. Im Jahr 1994 folgten die Bayer AG, Schering AG, Heidelberger Zement AG und Hoechst AG. Die Abschlüsse waren entweder dual, d.h. die Bewertungswahlrechte wurden so ausgeübt, dass die IAS möglichst beachtet wurden, als Überleitungsrechnungen oder als völlig separate (zweifache oder parallele Abschlüsse) erstellt. Der Aufwand war auch dafür enorm (Vgl. Abbildung 1).[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Möglichkeiten der internationalen Rechnungslegung

Quelle: in Anlehnung an: Wagenhofer (2001), S. 450

Mit der Gründung des Neuen Marktes im Jahr 1997 wurde erstmals für einen Teil der börsennotierten Unternehmen die Rechnungslegung nach IAS bzw. US-GAAP zur Pflicht. Im Jahr 2001 wurden diese Vorschriften sogar noch verschärft. Ab diesem Zeitpunkt mussten reine IAS-Abschlüsse erstellt werden, eine Überleitungsrechnung war nicht mehr möglich.[11] Für etablierte mittelständische Unternehmen, die seit dem Jahr 1999 im SMAX geführt werden, ist für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2001 ein Abschluss nach IAS oder US-GAAP vorgeschrieben. Hier ist eine Überleitungsrechnung zulässig.[12] Seit der Umstrukturierung der Deutschen Börse im Jahr 2003 ist im Prime Standard die internationale Rechnungslegung nach IAS/ IFRS oder US-GAAP Bedingung. Im diesem Segment werden die Indizes DAX, MDAX, SDAX und TecDAX geführt.[13]

Die rechtliche Möglichkeit zur befreienden Aufstellung des Konzernabschlusses nach IAS eröffnete das KapAEG[14], das den § 292a HGB einfügte.[15] Aufgrund der Unsicherheit, ob sich der neue Standard durchsetzen kann, wurde das Gesetz bis zum 31.12.2004 befristet.[16] Zunächst galt dies nur für börsennotierte Unternehmen, später[17] auch für Gesellschaften, die Schuldtitel emittieren.[18] Damit wurde die Erstellung von dual und parallel aufgestellten Abschlüssen in den Folgejahren fast völlig aus den deutschen Indizes verdrängt.[19]

2.2 Aktuelle Rahmenbedingungen

Seit dem 1.1.2005 sind kapitalmarktorientierte[20] Konzernunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (EU) verpflichtet, den Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards aufzustellen.[21] Auch außerhalb Europas finden die IFRS zunehmend Anwendung.[22] Selbst die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC untermauerte nun, zulasten der US-GAAP, diese Entwicklung. Spätestens im Jahre 2009 werden Abschlüsse nach IFRS an US-Börsen anerkannt.[23]

Eine Übergangsfrist für die Erstellung eines IFRS-Abschlusses bis zum Jahr 2007 wird allen Unternehmen gewährt, die in Drittländern gelistet sind und deshalb ein anderes international anerkanntes Rechnungslegungssystem anwenden (Art. 9b), oder die den Kapitalmarkt durch die Emission von Fremdkapitaltiteln nutzen (Art. 9a). Darüber hinaus eröffnet die IAS-Verordnung (Art. 5) nationalen Gesetzgebern ein Wahlrecht, die Anwendung der IAS/IFRS auch bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen für ihre konsolidierten Abschlüsse sowie alle Einzelabschlüsse zu erlauben, zu verbieten oder vorzuschreiben.[24]

Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) am 29.10.2004.[25] Durch den neuen § 315a HGB[26] werden börsennotierte Unternehmen zur Aufstellung des IFRS-Abschlusses verpflichtet. Nichtbörsennotierte Unternehmen erhalten ein Wahlrecht[27] (Vgl. Tabelle 1). Durch die Anknüpfung von Haftungs- und Zahlungsbemessungsbestimmungen an den Einzelabschluss konnte eine befreiende IFRS Anwendung nicht umgesetzt werden. Das eingeräumte Wahlrecht[28] zur Veröffentlichung des IFRS-Abschlusses für große Kapitalgesellschaften hat allerdings keinen Einfluss auf die Registerpublizität und deren Rechtsfolgen. Es werden demnach weiter unverändert zwei Einzelabschlüsse erstellt.[29] Dabei gilt unverändert der Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Der IFRS-Abschluss erfüllt nur informatorische Zwecke.[30]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Rahmenbedingungen der Rechnungslegung in Deutschland

Quelle: in Anlehnung an: Hayn/ Waldersee (2004), S. 7

Etwa 7000 börsennotierte Unternehmen der EU sind von der IAS-Verordnung unmittelbar betroffen und müssen zusammen mit ihren Tochterunternehmen die Rechnungslegung bis Ende 2005 umstellen. Weitere 3000 Unternehmen, die überwiegend Schuldtitel emittieren, fallen unter die Übergangsfrist bis zum Jahr 2007.[31] Im Jahr 2004 wendeten lediglich 350 erfasste Unternehmen den IAS-Standard an. In Deutschland ergab sich aus dieser Studie ein Potential von 789 konsolidierungspflichtigen Konzernen, von denen 262 bereits nach IAS/IFRS bilanzierten. Im europäischen Vergleich ist das ein Spitzenplatz. Nur 75 Unternehmen konnten die Ausnahmebestimmung des Art. 9 in Anspruch nehmen. Damit ergeben sich 452 Konzerne, die im Jahr 2005 auf die IFRS Rechnungslegung umstellen.[32]

Als Konsequenz aus § 315a HGB wird in Deutschland mit großem Interesse verfolgt, in welchem Umfang nicht kapitalmarktorientierte, vor allem größere mittelständische Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach IFRS zu bilanzieren. Inwieweit dies die Transformation der Modernisierungsrichtlinie[33] der EU in nationales Recht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz beeinflusst, bleibt abzuwarten.[34]

2.3 Vor- und Nachteile einer Umstellung

Nichtbörsennotierte Unternehmen stehen vor der Frage, ob und wann eine Anpassung erfolgen soll.[35] In mehreren empirischen Studien wurden bereits die Motive und Erwartungen von Unternehmen, die ihre Rechnungslegung umgestellt haben, erhoben. Für umstellungswillige Unternehmen liegen ausreichend Anhaltspunkte und Entscheidungshilfen vor.[36]

Dem Vorteil einer höheren Transparenz des internationalen Abschlusses stimmten 84% zu. Die Vergleichbarkeit wird nach Ansicht der Befragten sowohl zwischen unterschiedlichen Rechtsräumen[37], als auch innerhalb eines Rechtsraumes verbessert (Vgl. Anh.2).[38] Grundsätzlich existieren bei der IFRS-Bilanzierung weniger Wahlrechte.[39] Das dürfte einer der Gründe für die geringere Akzeptanz des HGB sein.[40] Es bleibt anzumerken, dass in aktuelleren Umfragen immer weniger Unternehmen daran glauben, dass sich Transparenz und Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verbessert.[41]

Als Nachteile lassen sich anführen, dass:

- zusätzlich ein HGB-Abschluss bzw. eine Steuerbilanz zu erstellen sind,
- vor allem bei der erstmaligen Umstellung hohe Kosten anfallen und
- die sehr komplexen Regeln auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten sind.[42] Spezielle Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen (IFRSSE) werden seit längerem gefordert.[43] Als weiteres Argument gegen die IFRS gelten ausgeweitete Einschätzungsspielräume in Ansatz- und Bewertung, die von der Unternehmensführung genutzt werden könnten, um bestehende Informationsasymmetrien zu verstärken.[44] Die erhöhte Transparenz versetzt Wettbewerber in die Lage, Schwachstellen und nicht genutzte Wachstums- bzw. Rationalisierungspotentiale zu erkennen. Es besteht das Risiko einer feindlichen Übernahme.[45] Grundlage für eine Entscheidung sollte immer die klassische Kosten-/ Nutzenanalyse sein.[46]

Die Hauptmotive[47] für eine freiwillige Umstellung waren:

- Signalisierung von Flexibilität und Innovationsbereitschaft,
- Signalfunktion gegenüber dem Aufsichtsrat und
- Erhöhung der Attraktivität für potentielle Investoren.

Für Pflichtanwender ist eine effiziente Gestaltung interner Prozesse wesentlich wichtiger als für freiwillig umstellende Unternehmen. Umgekehrt verhält es sich bei den Punkten:

- Bessere Steuerung durch erhöhte Transparenz und
- Stärkung der Position gegenüber Banken.[48]

Grundsätzlich sollte sich die Art der Rechnungslegung nicht auf die Bonitätseinschätzung von Kreditgebern auswirken, da sich das reale Vermögen und die Schulden eines Unternehmens nicht durch eine andere Darstellung verändern bzw. verbessern.

Der Risikozuschlag von Kreditkonditionen hängt aber vom Umfang der zur Verfügung gestellten Informationen ab.[49] So könnten sich, im Rahmen der Transparenzforderungen nach Basel II, für IFRS-Bilanzierer Vorteile beim Rating ergeben.[50] Außerdem stellen die häufig durch die Umstellung verbesserten Kennzahlen zentrale Beurteilungskriterien dar. Benchmarking ist ein wichtiger Bestandteil der Kreditentscheidung. Hinzu kommt der unverkennbare Trend zu IFRS. Es bleibt deshalb zu bezweifeln, dass Banken mittelfristig an IFRS- und HGB-Vergleichsdaten für verschiedene Branchen festhalten. Wer frühzeitig umstellt, verkauft sich als innovatives Unternehmen und dürfte damit bei der Beurteilung gegenüber HGB-Bilanzierern im Vorteil sein.[51] Durch die Informationsverbesserung im IFRS-Abschluss sind sowohl höhere Aktienkurse als auch günstigere Fremdkapitalkonditionen zu erwarten.[52] Der Bundesverband deutscher Banken wehrte sich gegen diese Argumentation. In einer Stellungnahme wurde formuliert, dass die deutsche Kreditwirtschaft die Umstellung der Rechnungslegung mittelständischer Unternehmen von HGB auf IFRS weder wegen der detaillierten Bonitätsbeurteilung noch wegen Basel II forciert. Vielmehr sollte die Entscheidung auf der Grundlage der vielen anderen Vorteile, wie der besseren Transparenz, der Harmonisierung von internem und externem Rechnungswesen usw., getroffen werden.[53]

Lüdenbach fasst seine Erkenntnisse aus empirischen Studien in sechs Hauptargumenten für eine Internationalisierung zusammen:

1) Öffnung für internationale Kapitalmärkte,
2) Orientierung an (Informations-) Bedürfnissen der Shareholder,
3) verbesserte Information der Kreditgeber,
4) Vereinheitlichung des internen Konzernreportings,
5) Abstimmung von externem und internem Rechnungswesen und
6) Imagevorteile.[54]

Diese Motive lassen sich getrennt nach investorenbezogenen (1-3) und sonstigen strategischen Zielen (4-6) noch detaillierter untersuchen (Vgl. Anh.3). Nach einer empirischen Studie aus dem Jahr 2001 erfüllten sich die Erwartungen, an vorher definierte Ziele der Befragten, nur in zwei Punkten:

Bessere Vergleichbarkeit mit Unternehmen der gleichen Branche (investorbezogen)

und Integration von internem und externem Rechnungswesen (strategisch).[55]

Verwunderlich ist, dass dem Motiv der Senkung der Eigenkapitalkosten in der Praxis eine relativ geringe Bedeutung beigemessen wird, obwohl dies die Basis aller übrigen eher maßnahmenorientierten Motive darstellt.[56]

2.4 Vergleich von HGB und IFRS

2.4.1 Ebenen des Vergleichs

Oft werden neben den Unterschieden die Gemeinsamkeiten von HGB und IAS vernachlässigt. Es finden sich fast alle qualitativen Anforderungen des IFRS-Rahmenkonzeptes (framework) auch im HGB wieder.[57] Ein Vergleich sollte sich stufenweise über drei Ebenen erstrecken:

1) Konzeptionelle Basis des Jahresabschlusses
2) Umsetzung in den konkreten Einzelregelungen[58]
3) Bilanzierungspraxis[59]

2.4.2 Konzeptionelle Unterschiede

Die Vorteile der IFRS werden oft beschrieben durch:

die Orientierung an den Bedürfnissen des Investors,

die Abschätzung eines zukünftigen Unternehmenserfolges aus dem Abschluss und

den verbesserten Einblick in die Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

Argumente der Gegner internationaler Rechnungslegung sind:

der umfangreiche Ausweis nicht realisierter Gewinne,

der verfrühte Ausweis von Gewinnen oder

die mangelnde Bestimmtheit von Wertansätzen.[60]

Der handelsrechtliche Abschluss wird bestimmt durch die Zahlungsbemessungs-, die Informations- und die Rechenschaftsfunktion. In diesem Zusammenhang spielen Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip die dominierende Rolle. Aktivierungswahlrechten auf der Aktivseite stehen oft Passivierungspflichten gegenüber (Imparität). Anschaffungskosten dürfen nicht überschritten werden. Verluste sind auszuweisen, wenn sie drohen, Gewinne erst, wenn sie endgültig realisiert sind.[61]

Die IAS sollen Investoren mit den entscheidungsrelevanten Informationen versorgen, damit die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte sichergestellt ist.[62] Das Konzept unterstellt dabei, dass sich die Informationsbedürfnisse von Anteilseignern, Kreditgebern oder anderen Bilanzadressaten nicht grundlegend unterscheiden.[63] Insbesondere eine dynamische Betrachtung der Bilanz, die nicht den Vermögensstatus in den Mittelpunkt stellt, sondern einen vergleichbaren Periodenerfolg, sollte diesem Anspruch gerecht werden.[64] Damit treten zwei Basisannahmen in den Vordergrund (Vgl. Abbildung 2):

1) der Grundsatz der Unternehmensfortführung (F 23 - going concern) und
2) die Abgrenzung des periodengerechten Gewinns (F 22 - accrual basis).[65]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Anforderungen an entscheidungsnützliche Informationen nach IFRS

Quelle: in Anlehnung an: Kirsch (2003), S. 20 und Lüdenbach/ Hoffmann (2005), S. 28, § 1 Rz 25

Hinzu kommen qualitative Anforderungen an den Jahresabschluss. Diese Anforderungen konkretisieren sich in weiteren Grundsätzen zur Informationsvermittlung.[66] Unter dem Punkt Verlässlichkeit wird auch der Grundsatz der Vorsicht geführt. Anders als nach deutschem Handelsrecht ist hier aber nicht die gewohnte Unterbewertung von Aktiva bzw. hohe Bewertung der Schulden zu verstehen, sondern vielmehr eine sorgfältige Schätzung und die Nutzung von Ermessensspielräumen bei Unsicherheit.[67] Das Legen von stillen Reserven ist ausdrücklich untersagt.[68] In der IFRS-Rechnungslegung spielt das Vorsichtsprinzip eine untergeordnete Rolle.[69]

Die Rechnungslegung nach IFRS unterscheidet sich bereits auf konzeptioneller Ebene grundsätzlich von der HGB-Bilanzierung (Vgl. Tabelle 2).[70]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Konzeptionelle Unterschiede von HGB und IAS

Quelle: in Anlehnung an: Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 8 und Schmid (DStR 2/2005), S. 81

Die Pflichtbestandteile bzw. ergänzenden Informationsinstrumente des Konzernabschlusses weichen, seit der Änderung durch das BilReG (§ 297 Abs. 1 HGB) nur noch geringfügig voneinander ab (Vgl. Tabelle 3).[71]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Vergleich der Bestandteile des Konzernabschlusses nach HGB und IAS

Quelle: in Anlehnung an: Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 8 und Schmid (2/2005), S. 81

2.4.3 Wesentliche Abweichungen in den Einzelregelungen

Die erste Herausforderung bei einer Umstellung auf internationale Rechnungslegung ist es sich mit den IAS fachlich vertraut zu machen.[72] Viele Regelungen in den IAS entsprechen weitestgehend denen des HGB oder sind zumindest damit vergleichbar. Kleine Unterschiede treten durch abweichende Detailregelungen, unterschiedliche Wahlrechte oder durch andere Sicht- und Rechenweisen auf. Erst in Summe ergeben sich erhebliche Abstimmungsprobleme und Verständigungsschwierigkeiten.[73] „Wie bei Künstlern, die ein und dasselbe Motiv malen, entstehen zwei verschiedene Bilder.“[74]

Eine übersichtliche und vollständige Darstellung der abweichenden Vorschriften ist deshalb kaum möglich.[75] In erster Linie treten die Unterschiede in Bilanzierung und Bewertung auf, da sie direkt auf den Abschluss wirken. Aber auch Gliederung und Ausweis sind zu beachten. Dabei sind die Wirkungen nicht für alle Unternehmen gleich oder gleich stark. Es hängt in erster Linie davon ab, welche spezifischen Geschäftsvorfälle auftreten.[76] Bspw. gibt es in vielen Unternehmen keine langfristigen Aufträge, einige Unternehmen unterhalten keine Beziehungen mit dem Ausland oder wieder andere machen keine Pensionszusagen. Wird ein Sachverhalt wesentlich, ist im Anschluss zu prüfen, wie stark die Rechnungslegungsvorschriften in diesem Punkt abweichen (Vgl. Abbildung 3).[77]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Unterschiede der Rechnungslegungen

Quelle: in Anlehnung an: Wagenhofer (2003), S. 534

Zur Identifikation der wesentlichen betroffenen Bilanzpositionen wird von Lüdenbach ein „Quick-Check“ empfohlen, der eine vorläufige IFRS-Abweichungsanalyse darstellt. Auf dieser Grundlage lassen sich im Rahmen eines Umstellungsprojektes Aufgabenbereiche identifizieren (Vgl. Tabelle 4).[78] Je nach Tätigkeitsbereich des Konzerns werden etwa in der Pharmaindustrie Entwicklungskosten, in der Telekommunikationsbranche die Bilanzierung von Joint Ventures oder Finanzinstrumente bei Banken und Versicherungen eine bedeutende Rolle spielen.[79]

Duale Abschlüsse[80] lieferten interessante Daten, weil der IAS-Abschluss gleichzeitig auch dem HGB entsprechen sollte. Dadurch sind mögliche Wahlrechte nach IAS eingeschränkt und nur die unbedingt erforderlichen wesentlichen Abweichungen ausgewiesen (Vgl. Anh.4).[81]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Quick Check Abweichungen

Quelle: in Anlehnung an: Lüdenbach (2004), S. 327 f.

In der Überleitungsrechnung[82] von Unternehmen am Neuen Markt[83] wurden im Jahr 2000 am häufigsten die folgenden Abweichungen ausgewiesen:

latente Steuern,

Börseneinführungskosten,

Immaterielle Vermögenswerte,

sonstige Rückstellungen und Pensionsrückstellungen.[84]

Für Börseneinführungskosten (IPO-Kosten) gilt gem. § 248 Abs. 1 HGB ein Aktivierungsverbot.[85] Dadurch weisen viele Unternehmen im Jahr des Börsengangs hohe außergewöhnliche Verluste aus. In den IAS ist keine Regelung dazu enthalten, aber die Interpretation in SIC 17.6 erlaubt den Abzug der Transaktionskosten vom Eigenkapital. Dadurch kann das Jahresergebnis entscheidend verbessert werden.[86]

Es ist verpflichtend, im Jahr der erstmaligen Umstellung, auf wesentliche Unterschiede einzugehen. Alle entscheidenden Einflüsse sind in der Überleitung des Eigenkapitals quantifizierbar.[87] Als aktuelles Beispiel sei auf die BERU AG hingewiesen, die als wesentliche Effekte in der IFRS-Eröffnungsbilanz[88] 2002 folgende Punkte anführt:

Bewertungs- und Ausweisunterschiede im Anlagevermögen,

Aktivierung von Entwicklungskosten,

Marktbewertung der vorhandenen Wertpapiere,

latente Steuern und

Höherbewertung von Pensionsrückstellungen.[89]

Wo die wesentlichen Unterschiede liegen, kann allgemein nicht beantwortet werden.[90] Einen entscheidenden Einfluss haben dabei:

die bisherigen Bilanzierungspraktiken im HGB-Abschluss und

die Bilanzpolitik des Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung von Freiheiten bei der erstmaligen Anwendung der IFRS.[91]

2.5 Bilanzpolitik

2.5.1 Wahlrechte und Ermessensspielräume

Die Bilanzpolitik ist das Handlungsportfolio, mit dem Unternehmen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besser bzw. schlechter im Verhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen darstellen können. So wird erreicht, dass Analysten gewünschte Schlussfolgerungen ableiten. Für die Bilanzanalyse ist es unbedingt erforderlich, alle Möglichkeiten zu kennen bzw. zu berücksichtigen (Vgl. Abbildung 4).[92] Vor der Darstellung von Geschäftsvorfällen im Abschluss können Sachverhalte gestaltet werden. Beispiele dafür sind die Vorverlagerung von Lieferungen und Leistungen, um zusätzliche Umsatzerlöse zu generieren, aber auch off-balance-sheet Finanzierungen, wie Leasing oder asset-backed-securities Transaktionen. Instrumente im Abschluss sind Ermessenspielräume und Wahlrechte.[93] Die Ursache für individuelle Ermessensspielräume liegt in der Unsicherheit bei der Beurteilung zukünftiger Sachverhalte, z.B. Nutzungsdauern. Verfahrensspielräume bestehen durch die Unbestimmtheit von Normen, z.B. Abschreibungsverfahren.[94] Kirsch bezeichnet diese als Ersatz für die Reduzierung von offenen Wahlrechten eingetretenen unvermeidbaren Freiheiten als verdeckte Wahlrechte.[95] Wahlrechte beziehen sich zum einen auf die Bilanzierungsfähigkeit (Ansatz) zum anderen auf die Bewertung[96] eines Postens.[97]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Bilanzpolitik

Quelle: in Anlehnung an: Wagenhofer (2003), S. 572

Im Vergleich zum HGB weisen die IFRS geringere Wahlrechte beim Bilanzansatz und bei der Bewertung auf. Dafür bestehen größere Freiräume bei der Gliederung und Darstellung.[98] De Facto existiert, bis auf den Unwesentlichkeitsgrundsatz (F 29-30), in den IFRS kein einziges Ansatzwahlrecht (Vgl. Anh.5).[99]

Die Berechnung entscheidender Kennzahlen hängt von der Gliederung der Bilanz ab. Die IAS 1.68 bieten leider nur eine unvollständige Auflistung einzelner, zwingend aufzuführender Posten. Die Regelungstiefe von § 266 HGB wird nicht erreicht.[100] Auch bei der GuV bestehen erhebliche Wahlrechte, die in der Anwendung sehr verwirren könnten.[101] Für die Bilanzanalyse sind deshalb eine Strukturbilanz und eine Standard GuV[102] zu entwickeln (Vgl. Anh.6 und 7).[103]

Bewertungswahlrechte nach IFRS unterscheiden in vielen Fällen zwischen einer bevorzugten Benchmark-Methode und weiteren zulässigen Alternativen. Trotzdem gilt weiterhin der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Aus praktischer Sicht ist die Benchmark-Methode vorzuziehen, da sie zusätzliche Angaben erspart (Vgl. Tabelle 5).[104] Die meisten handelsrechtlichen Abschreibungswahlrechte sind mit den IFRS unvereinbar.[105] Besonders großes bilanzpolitisches Potential bieten Wahlrechte, die eine Verrechnung mit dem Eigenkapital erlauben.[106]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5: Beispiele offener Wahlrechte nach IFRS

Quelle: in Anlehnung an: Wagenhofer (2003), S. 575 und Kirsch (2004), S. 5 ff.

Nach IFRS bilden Ermessensspielräume oder verdeckte Wahlrechte die Grundlage der Bilanzpolitik.[107] Sie entstehen durch fehlende Regelungen, unscharfe Begriffe oder unbestimmte Bewertungsmethoden. Es liegt keine Auswahlentscheidung vor, sondern eine Schätzung bzw. Einschätzung durch das Management.[108] Einige Beispiele für verdeckte Wahlrechte sind:

- Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte, insbesondere Entwicklungskosten,
- Abschreibungen (Methode, Nutzungsdauern) von abnutzbaren Vermögenswerten,
- Vorliegen von Finanzierungsleasing oder Operating-Leasing,
- Methode der Gewinnrealisierung nach Fertigstellungsgrad (percentage of completion),
- Vorliegen von Indikatoren für eine Wertminderung und die Ermittlung des erzielbaren Betrages beim Impairment-Test
- Ansatz aktiver latenter Steuern, insbesondere aufgrund von Verlustvorträgen,
- Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verpflichtung und des Abflusses von wirtschaftlichen Ressourcen für den Ansatz von Rückstellungen oder
- Versicherungsmathematische Annahmen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen.[109]

Inwieweit mehr verdeckte Wahlrechte nach IFRS vorhanden sind, lässt sich schwer beurteilen. Allerdings existieren einige wesentliche Ermessensspielräume, die nicht nach HGB bestehen.[110]

So kommt bspw. die Aktivierungspflicht bei Entwicklungskosten einem Wahlrecht gleich, da sie an bestimmte Kriterien gebunden ist. Zum einen könnte auf den Nachweis der Ansatzkriterien verzichtet werden, andererseits ließe sich ein einzelnes Kriterium für den Aufsteller problemlos wiederlegen. Umfangreiche Spielräume bietet die aktive Steuerlatenz. Hier hängt die Aktivierung von der Beurteilung über zukünftig zu versteuernde Einkommen ab. Insbesondere in Krisensituationen müssen aktive latente Steuern auf Verlustvorträge zu Lasten des Ergebnisses ausgebucht werden, was zu einer Verstärkung der negativen Ertragslage führt.[111]

Im Rahmen von Bewertungsspielräumen ist insbesondere die zunehmende Anwendung einer Zeitbewertung (Fair Value) genauer zu betrachten. Selbst in den seltenen Fällen, in denen ein aktiver Markt zur Verfügung steht, können bereits größere Preisschwankungen ein Bewertungsproblem darstellen. Für die meisten Objekte werden allerdings keine entsprechenden Märkte zur Verfügung stehen. Es muss auf Bewertungsmodelle, wie die discounted cashflow Methode oder Optionspreismodelle zurückgegriffen werden. Kritisch ist dabei, dass die Ergebnisse dieser Verfahren sehr empfindlich auf die Veränderung der zugrundeliegenden Annahmen reagieren.[112]

Eine empirische Studie des Jahres 2001 ergab, dass die IFRS-Bilanzierungspraxis deutscher Unternehmen sehr uneinheitlich und damit schwer vergleichbar, stark HGB orientiert und die Transparenz verbesserungswürdig ist. Als Gründe wurden hauptsächlich explizite Wahlrechte[113] sowie zahlreiche Ermessens- und Darstellungsspielräume genannt.[114] Das größte Problem der IFRS-Rechnungslegung sind die enormen Freiheiten bei der Bewertung. Das wichtigste Ziel, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu erhöhen, ist damit konterkariert. Ein enormes Risiko besteht in der Fehlinterpretation von Informationen durch die Investoren, was in der Konsequenz zu fallenden Aktienkursen führen würde. Deshalb ist eine ausführliche Erläuterung zukünftig unbedingt erforderlich.[115] Bilanzpolitik verliert ihre Wirkung, wenn sie erkennbar ist und damit durch den Analysten bereinigt wird. Durch die wesentlich umfangreichere Offenlegung nach IFRS im Vergleich zum HGB bleibt Hoffnung.[116] Auch durch den Grundsatz der Stetigkeit werden die vorliegenden Ermessensspielräume begrenzt.[117]

2.5.2 Erstmalige Umstellung

2.5.2.1 SIC 8

Unternehmen, die erstmals IAS/IFRS anwenden, müssen näher untersucht werden, da Freiheiten, die bei der Umstellung zur Verfügung stehen, oft erhebliche Auswirkungen auf einzelne Posten und damit auch auf die Kennzahlen haben können.[118]

Zunächst existierten keine Bestimmungen für eine erstmalige Umstellung auf IAS. Nach der Möglichkeit zur befreienden Erstellung des Konzernabschlusses nach § 292a HGB entstand durch deutsche Initiative die vom Standing Interpretations Committee (SIC) am 1.8.1998 in Kraft getretenen SIC 8[119] „First-Time Application of IASs as the Primary Basis of Accounting“. Die SIC 8 forderten eine retrospektive Anwendung der IAS-Vorschriften. D.h. das Unternehmen hat zu bilanzieren, als wären die IAS schon immer angewendet worden. Die erforderlichen Anpassungen mussten erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen eingestellt bzw. ausgebucht werden. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Aussagefähigkeit der Erfolgsrechnung nicht zu beeinträchtigen. Um qualitativ hochwertige Überleitungen zu erhalten, waren Änderungen im Anhang darzustellen. Von dieser Festlegung konnte nur abgewichen werden, wenn ein Ausweis mit unvertretbar hohem Aufwand[120] verbunden[121] oder eine rückwirkende Bestimmung von Wertansätzen nicht mehr möglich[122] war.[123]

Der Anspruch, dass Erstanwender auch mit Unternehmen, die bereits nach IAS bilanzieren, vergleichbar sind, führte zu erheblichen praktischen Problemen. Viele Informationen und Daten waren nur schwer oder gar nicht mehr verfügbar. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit erfolgte Unternehmenszusammenschlüsse. Sie erfordern eine Vielzahl an komplexen Anpassungen der erworbenen Vermögenswerte und Schulden. Hinzu kommt, dass IAS 22[124] im Zeitablauf mehrfach geändert wurde. Es sind je nach Zeitpunkt geltende Regeln anzuwenden.[125]

2.5.2.2 IFRS 1

Diese Probleme, aber auch vor dem Hintergrund der mittlerweile von der EU verabschiedeten zwingenden Anwendung der IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen, führten zur Neuregelung der erstmaligen Anwendung am 31.07.2002 im „ED 1 First-time Application of International Financial Reporting Standards“. Nach zahlreichen Kommentierungen folgte am 19.06.2003 die Verabschiedung des IFRS 1. Die erstmalige Anwendung wurde für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2003 festgelegt, eine frühere Anwendung[126] jedoch erlaubt.[127] Der IFRS 1 ist auch von IFRS-Bilanzierern anzuwenden, die noch nicht alle Regelungen befolgen.[128]

Grundsätzlich besteht, wie in SIC 8, die Pflicht zur Angabe von Vorjahreszahlen. Das bedeutet Geschäftsvorfälle sind für das zurückliegende Jahr zu erfassen. Es muss bereits unterjährig eine ordnungsgemäße Behandlung der Geschäftsvorfälle sichergestellt sein. Einschließlich Eröffnungsbilanz sind drei IFRS-Abschlüsse zu erstellen (Vgl. Abbildung 5). Bestandsgrößen sind so zu bilanzieren, als ob schon immer IFRS angewendet worden wären. Im Gegensatz zu SIC 8 erlaubt IFRS 1 für zurückliegende Vorgänge die Anwendung der zum Umstellungszeitpunkt[129] geltenden IAS.[130] D.h. ein Unternehmen darf nach IFRS 1.8 keine früher geltenden IFRS-Versionen anwenden.[131] Dadurch ergibt sich ein neues Problem. Der Anwender hat für die Eröffnungsbilanz am 1.1.2004 zunächst IAS 22 angewendet. Der neue Standard IFRS 3 wurde in der Übergangsperiode gültig.[132] Um erstmalige Anwender davor zu schützen, existiert eine sog. Ruhephase (period of calm), in der im Jahr 2004 und 2005 erschienene Standards nicht zwingend anzuwenden sind.[133]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Die drei Perioden Bilanz

Quelle: in Anlehnung an: KPMG (Internet 24.06.2005), IFRS 1 – Erstmalige Anwendung der IFRS, S. 6

Der Ausnahmetatbestand der Unmöglichkeit bei der retrospektiven Ermittlung nach SIC 8 wurde durch einen abschließenden Katalog von mittlerweile 11 Erleichterungswahlrechten (exemptions) und 4 zwingenden Verboten (exceptions) ersetzt (Vgl. Anh.8).[134]

Umfangreiche Optionen bestehen im Anlagevermögen. Der Erstanwender hat z.B. die Wahl, eines oder mehrere Grundstücke mit oder ohne Gebäude aufzuwerten, falls stille Reserven enthalten sind.[135] Dadurch können in den Folgejahren erhöhte Abschreibungen auftreten. Das unterbleibt, wenn lediglich einzelne Grundstücke aufgewertet werden. Die Übergangsregelungen[136] bieten bemerkenswertes bilanzpolitisches Potential.[137] „Der Erstanwender kann sich die Rosinen aus den Wahlrechten im Sinne einer bilanzpolitischen Optimierung herauspicken.“[138]

2.5.2.3 Vergleichszeitraum

Zur Bestimmung der Veränderungen auf Abschlusskennzahlen eines Unternehmens ist ein Vergleichszeitraum zu wählen, in dem sowohl ein HGB- als auch ein IFRS-Abschluss vorliegen. Nach SIC 8 und nach IFRS 1 sind Vorjahreszahlen zu ermitteln. Ergänzende Informationen zu Überleitungsrechungen für Eigenkapital und Ergebnis finden sich im ersten IFRS-Abschluss.

Für den zwischenbetrieblichen Vergleich ergeben sich weitaus mehr Probleme. Durch die weitreichenden Ausnahmeregelungen des IFRS 1 scheiden Unternehmen, die nach dem Jahr 2003[139] umgestellt, haben aus. Auch Geschäftsjahre vor dem Jahr 1998 sind auszuschließen, da noch keine retrospektive Umstellung verlangt wurde. Es bleibt ein Vergleichszeitraum von etwa 5 Jahren (Vgl. Abbildung 6).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Anwendungszeiträume von SIC8 und IFRS 1

Quelle: in Anlehnung an: Burger/ Fröhlich/ Ulbrich (KoR 9/2004), S. 357

Aber auch in diesem Zeitabschnitt sind Vergleichbarkeitsprobleme z.B. durch SIC 8.3b (nicht zuverlässig bestimmbare Vergangenheitswerte) gegeben. Hinzu kommt, dass eine vollständige IAS-Bilanzierung[140], nach den core set of standards, erst ab dem Jahr 1999 möglich war. Es bleibt noch darauf zu verweisen, dass die Standards zwischen 1998 und 2003 fortlaufend weiterentwickelt wurden.[141]

2.6 Bilanzanalyse

2.6.1 Erkenntnisziele

Unter Bilanzanalyse ist eine Methode zu verstehen, die Informationen aus einem oder mehreren Jahresabschlüssen eines oder mehrerer Unternehmen aufarbeitet, systematisiert, auf Kennzahlen verdichtet und anschließend beurteilt.[142] Durch die Aufbereitung sollen neue Erkenntnisse gewonnen werden. Abhängig vom Interessenten (Analysten) unterscheiden sich die eingesetzten Instrumente und damit auch die Erkenntnisziele.[143] Neben der Auswertung der Bilanzpolitik kommen hauptsächlich Kennzahlen zum Einsatz, die Auskunft über die finanzielle Stabilität und die Ertragskraft geben sollen. Offensichtlich ist, dass die beiden Erkenntnisziele in einem gegenseitigen Interdependenzverhältnis stehen.[144] Als dritter Bereich in der Bilanzanalyse wird das Erfolgspotential eines Unternehmens angeführt. Da es die Voraussetzung für Ertragskraft und finanzielle Stabilität ist, sollte es für alle Adressaten von Interesse sein (Vgl. Abbildung 7).[145]

[...]


[1] Vgl. Rammert (2005), S. 2035, § 51 Rz 2

[2] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 38

[3] Das IASC war eine privatrechtliche Organisation von Wirtschaftsprüferverbänden aus zehn Ländern, u.a. Deutschland, Frankreich, Großbritannien, USA, Kanada, Australien und Japan.

[4] Die kontinentalorientierte Rechnungslegung ist geprägt durch wenige Regelungen nationaler Gesetzgeber (code law). Im Gegensatz dazu steht die angelsächsische Rechnungslegung mit fallweisen Regelungen (case law). ausführlicher zur anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Rechnungslegung Vgl. Baumann/ Mandler (1997), S. 10

[5] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 10

[6] Vgl. Kirsch (2003), S. 3

[7] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 10 ff.

[8] Vgl. Kirsch (2003), S. 5

[9] Vgl. Tanski (2001), S. 14

[10] Vgl. Kirsch/ Dohrn/ Wirth (WPg 22/2002), S. 1219

[11] Vgl. Dürr/ Zwirner (BuW 8/2002), S. 316

[12] Vgl. Beermann (2001), S. 19 f.

[13] Vgl. Deutsche Börse Group (Internet 20.09.2005), S. 7 f.

[14] Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an den Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (KapAEG) vom 20.04.1998

[15] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 19 und Vgl. Kirsch/ Dohrn/ Wirth (WPg22/2002), S. 1217

[16] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 12

[17] Die Erweiterung erfolgte durch das Kapitalgesellschaften- & Co Richtliniengesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000.

[18] Vgl. Burger/ Fröhlich/ Ulbrich (KoR 9/2004), S. 353

[19] Vgl. Kirsch/ Dohrn/ Wirth (WPg 22/2002), S. 1221

[20] zur einheitlichen Regelung des Begriffes Kapitalmarktorientierung und der Ausdehnung der Publizitätspflichten durch die Transparenzrichtlinie der Europäischen Kommission vom März 2004 Vgl. PwC (Internet 24.06.2005), IAS/ IFRS - Kapitalmarktorientierte Unternehmen in Dt., S. 10 und 13

[21] Vgl. Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1725/2003 i.V.m. 1602/2003 Art. 4

[22] Vgl. Werner/ Padberg/ Kriete (2005), S. 1 und ausführlicher zu den Ländern, in denen IAS bereits zugelassen sind Vgl. Tanski ( 2001), S. 159

[23] Vgl. Schäfer/ Fiedler (FB 7/2005), S. 3

[24] Vgl. Kirsch (2003), S. 14

[25] Vgl. Schäfer/ Fiedler (FB 7-8/2005), S. 3

[26] Im Unterschied zu § 292a HGB ist, abgesehen von der Übergangsregelung, die Rechnungslegung nach US-GAAP für den Konzernabschluss nicht mehr möglich. In § 315a Abs. 2 HGB sind auch solche Unternehmen einbezogen, für deren Wertpapiere der Antrag zum Handel gestellt wurde. Dies erweitert den Rahmen des Art. 4 der EU-Verordnung.

[27] Vgl. § 315a Abs. 3 HGB

[28] Vgl. § 325 Abs. 2a HGB

[29] Vgl. PwC (Internet 24.06.2005), IAS/ IFRS - Kapitalmarktorientierte Unternehmen in Dt., S. 12

[30] Vgl. Schmid (DStR 2/2005), S.80

[31] Vgl. Ernst&Young (Internet 8.07.2005), IAS/ IFRS Umstellung: Einfache Konvertierung oder kulturelle Revolution?, S. 6

[32] Vgl. PwC (Internet 24.06.2005), IAS/ IFRS - Kapitalmarktorientierte Unternehmen in Dt. (2004), S. 6 f.

[33] Vgl. Modernisierungsrichtlinie 2003/51/EG vom 18.6.2003

[34] Vgl. Schmid (DStR 2/2005), S. 80

[35] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 20

[36] Vgl. Köhler/ Marten/ Schlereth/ Crampton (BB 49/2003), S. 2615

[37] Zustimmungsgrad unterschiedlicher Rechtsräume 83% und innerhalb eines Rechtsraumes 51,1%

[38] Von den befragten Unternehmen war die Umstellung für 57% verpflichtend, für 43% freiwillig. Die Bilanzierung erfolgte bei zwei Dritteln der Teilnehmer nach IFRS. Vgl. Köhler/ Marten/ Schlereth/ Crampton (BB 49/2003), S. 2616

[39] Vgl. Müller/ Wulf (BB 23/2005), S. 1267

[40] Vgl. Rammert (2005), S. 2037, § 51 Rz 10

[41] Vgl. Schäfer/ Fiedler (FB 7-8/2005), S. 3 f.

[42] Vgl. o.V. (Initiativbanking 3/2005), S. 7

[43] Vgl. Haller (KoR 10/2003), S. 418 f.

[44] Vgl. Müller/ Wulf (BB 23/2005), S. 1267

[45] Vgl. Stahl (Internet 8.07.2005), Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IAS oder US-GAAP, S. 7

[46] Vgl. Weber/ Leibfried (Consult 3/2004), S. 50

[47] 80% der Befragten stimmten zu.

[48] Vgl. Köhler/ Marten/ Schlereth/ Crampton (BB 49/2003), S. 2617 f.

[49] Vgl. Weber/ Leibfried (Consult 3/2004), S. 51

[50] Vgl. Dräger/ Ull (Handelsblatt 16.06.2005)

[51] Vgl. Weber/ Leibfried (Consult 3/2004), S. 51

[52] Vgl. Engel-Ciric (Internet 8.07.2005), S. 7 f.

[53] Vgl. Jerzembek (Internet 24.06.2005), S. 30 ff.

[54] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 21

[55] Hier erfolgt keine Unterscheidung nach Unternehmen, die ihre Rechnungslegung verpflichtend oder freiwillig umstellen. Vgl. Weißenberger/ Stahl/ Vorstius (Internet 8.07.2005), S. 11 f.

[56] Vgl. Weißenberger/ Stahl/ Vorstius (Internet 8.07.2005), S. 10

[57] Vgl. Tanski (2001), S. 70 ff.

[58] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (2005), S. 24, § 1 Rz 16

[59] Die dritte Ebene der Bilanzierungspraxis wird unter dem Kap. 2.5 Bilanzpolitik näher betrachtet.

[60] Vgl. Tanski (2001), S. 69

[61] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (2005), S. 25, § 1 Rz 18 ff.

[62] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 7

[63] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 41

[64] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (2005), S. 26, § 1 Rz 23

[65] Vgl. Federmann (2004), S. 26

[66] Vgl. Kirsch (2003), S. 19 f.

[67] Vgl. Kirsch (2003), S. 26

[68] Vgl. Federmann (2004), S. 29

[69] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (2005), S. 28, § 1 Rz 26

[70] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 7

[71] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 8

[72] Vgl. Heintges (DB 12/2003), S. 621

[73] Vgl. Tanski (2001), S. 80 und 90 ff.

[74] Vgl. Küting/ Harth/ Leinen (WPg 13/2001), S. 682

[75] Eine synoptische Übersicht findet sich bei Hayn/ Waldersee (2004).

[76] Vgl. Wagenhofer (2001), S. 490

[77] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 535

[78] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 327 f., zur Umstellung in der Praxis Vgl. auch Heintges (DB 12/2003), S. 621 f., Beatge/ Beermann (BB 41/2000), S. 2090 f. oder Haag (Internet 24.06.2005), S. 24 f.

[79] Vgl. Heintges (DB 12/2003), S. 622

[80] Im Jahr 1997 erstellten z.B. unter den DAX Unternehmen noch die Bayer AG, Henkel AG, Hoechst AG und Schering AG duale Abschlüsse nach IAS.

[81] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 539

[82] Seit dem Jahr 2001 sind im neuen Markt Überleitungsrechnungen nicht mehr zulässig, für kleine und mittlere Unternehmen im SMAX aber weiterhin ausreichend.

[83] Von den 21 untersuchten Unternehmen erstellten nur 4 eine Überleitungsrechnung nach IAS, der Rest nach US-GAAP. In den festgestellten Abweichungen sind die beiden internationalen Regelwerke aber weitestgehend identisch.

[84] Vgl. Dürr/ Zwirner (BuW 12/2002), S. 487

[85] Vgl. Hayn/ Waldersee (2004), S. 101

[86] Vgl. Dürr/ Zwirner (BuW 12/2002), S. 487 f.

[87] Vgl. IFRS 1.39 - Überleitungsrechnung

[88] zur erstmaligen Erstellung einer IFRS-Eröffnungsbilanz und wesentlichen zu prüfenden Aspekten Vgl. PwC (Internet 24.06.2005), Finanzberichterstattung nach IFRS - IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

[89] Vgl. von Maltzan (Internet 8.07.2005), S. 2 f.

[90] Vgl. Wagenhofer (2001), S. 496

[91] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 534

[92] Vgl. Kirsch (2004), S. 1 f.

[93] Vgl. Rammert (2005), S. 2037 f., § 51 Rz 11

[94] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 573

[95] Vgl. Kirsch (2004), S. 3 und Vgl. Wagenhofer (2001), S. 525

[96] zur Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach Vgl. Lüdenbach (2004), S. 47 ff.

[97] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 573

[98] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 60

[99] Vgl. Müller/ Wulf (BB 23/2005), S. 1268

[100] zur Ableitung eines verbindlichen Gliederungsschemas aus bestehenden gesetzlichen Vorgaben Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (KoR 3/2004), S. 89 ff.

[101] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 58

[102] Eine Standard GuV und praktische Hinweise finden sich u.a. bei Werner/ Padberg/ Kriete (2005), S. 17.

[103] Vgl. Rammert (2005), S. 2072, § 51 Rz 103

[104] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 60

[105] Vgl. Rammert (2005), S. 2044, § 51 Rz 28

[106] Vgl. Rammert (2005), S. 2043, § 51 Rz 27

[107] Vgl. Rammert (2005), S. 2047, § 51 Rz 34

[108] Vgl. Kirsch (2004), S. 41

[109] Vgl. Rammert (2005), S. 2054, § 51 Rz 44

[110] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 580

[111] Vgl. Rammert (2005), S. 2048 ff., § 51 Rz 35 f. und 39

[112] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 584

[113] zu damals noch vorhandenen offenen Wahlrechten Vgl. Wagenhofer (2001), S. 522 ff.

[114] Ursachen waren auch Anwendungsfehler und die Nutzung von veralteter Sekundärliteratur, statt der aktuellen IFRS. Vgl. von Keitz (DB 34/2003), S. 1801 ff.

[115] Vgl. Weber (Handelsblatt 4.7.2005), S. 11

[116] Vgl. Rammert (2005), S. 2058, § 51 Rz 57

[117] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 581

[118] Vgl. Wagenhofer (2001), S. 533

[119] Die damaligen Interpretationen (Vgl. SIC 8.1 i.V.m. SIC 8.3) bezogen sich nur auf eigenständige IAS-Konzernabschlüsse und nicht auf erstmalig erstellte duale Abschlüsse. Die allgemeine Verpflichtung zur Anwendung ergab sich aus IAS 1.11, wonach ein vollständiger IFRS-Abschluss nur unter Beachtung aller IFRS und SIC vorliegt.

[120] Vgl. IAS 1.29-32 Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten

[121] Vgl. Übergangsregelungen SIC 8.3a (Die Anwendung dieser allgemeinen Ausnahmen war nur in engen Grenzen möglich.)

[122] Vgl. SIC 8.3b

[123] Vgl. Burger/ Fröhlich/ Ulbrich (KoR 9/2004), S. 353 f.

[124] IAS 22 regelt Unternehmenszusammenschlüsse.

[125] Vgl. Pape/ Fladt (FAZ 26.08.2002)

[126] Aufgrund der zahlreichen Erleichterungen und der langfristig vorgestellten Entwürfe ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit genutzt wurde.

[127] Vgl. Burger/ Fröhlich/ Ulbrich (KoR 9/2004), S. 355

[128] zur Prüfung des Anwendungsbereiches Vgl. Zeimes (WPg 18/2003), S. 982

[129] Vgl. IFRS 1.7

[130] Vgl. Weißenberger/ Weber/ Löbig/ Haas (2003), S. 29 f.

[131] Vgl. Federmann (2004), S. 45

[132] Vgl. Hoffmann/ Zeimes (2005), S. 258, § 6 Rz 53

[133] Vgl. Zeimes ((WPg 18/2003), S. 983

[134] Vgl. PwC (Internet 24.06.2005), Finanzberichterstattung nach IFRS – IFRS 1 – Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, S. 10 ff.

[135] Vgl. Hoffmann/ Zeimes (2005), S. 270, § 6 Rz 75

[136] Vgl. IFRS 1.13 ff.

[137] Vgl. Hoffmann/ Zeimes (2005), S. 295 ff., § 6 Rz 140

[138] Hoffmann/ Zeimes (2005), S. 265, § 6 Rz 70

[139] Da von einer rückwirkende Anwendung seit Vorstellung des IFRS 1 ausgegangnen wird.

[140] Probleme ergeben sich hauptsächlich durch eine uneinheitliche Vorgehensweise der Unternehmen und umfangreiche Regelungslücken.

[141] Vgl. Burger/ Fröhlich/ Ulbrich (KoR 9/2004), S. 356

[142] Vgl. Gräfer (2005), S. 21

[143] Vgl. Rammert (2005), S. 2062, § 51 Rz 70

[144] Vgl. Brösel/ Kasperzak (2004), S. 574

[145] Vgl. Coenenberg (2003), S. 921

Ende der Leseprobe aus 110 Seiten

Details

Titel
Einfluss der Umstellung von HGB auf IAS/IFRS auf die Bilanzkennzahlen einer Unternehmung
Hochschule
Hochschule Merseburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
110
Katalognummer
V47083
ISBN (eBook)
9783638441186
Dateigröße
792 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einfluss, Umstellung, IAS/IFRS, Bilanzkennzahlen, Unternehmung
Arbeit zitieren
Björn Wilke (Autor:in), 2005, Einfluss der Umstellung von HGB auf IAS/IFRS auf die Bilanzkennzahlen einer Unternehmung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47083

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