Geldwäsche. Eine Analyse der Novellierung des Geldwäschegesetzes in Bezug auf den Beruf des Steuerberaters


Bachelorarbeit, 2019

71 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der Geldwäsche
2.1 Funktionsweise der Geldwäsche
2.1.1 Platzierung (Placement)
2.1.2 Verschleierung (Layering)
2.1.3 Integration (Integration)
2.2 Auswirkung der Geldwäsche

3 Die Entwicklung der Geldwäschebekämpfung
3.1 Financial Action Task Force
3.2 EU-Geldwäscherichtlinien
3.3 Gesetzgebung in Deutschland
3.4 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

4 Geldwäschebekämpfung in Bezug auf den Beruf des Steuerberaters

5 Risikomanagement
5.1 Risikoanalyse
5.1.1 Größe und Organisation der Steuerberaterkanzlei
5.1.2 Ermittlung der auftrags- bzw. leistungsbezogenen Risiken
5.1.3 Risiko des Geldwäschekontaktes in Bezug auf die Mandanten
5.1.4 Geographisches Umfeld der Geschäftstätigkeit der Mandanten
5.1.5 Ermittlung der politisch exponierten Personen
5.1.6 Verhalten des Mandanten
5.1.7 Risikobewertung
5.1.8 Individuelle Maßnahmen
5.2 Sorgfaltspflichten
5.2.1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
5.2.1.1 Pflicht zur Identifizierung des Mandanten
5.2.1.2 Identifizierung eines evtl. wirtschaftlich Berechtigten
5.2.1.3 Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
5.2.1.4 Politisch exponierte Personen
5.2.1.5 Überwachung der Geschäftsbeziehungen
5.2.2 Vereinfachte Sorgfaltspflicht
5.2.3 Verstärkte Sorgfaltspflicht

6 Auskunftspflicht und Auskunftsverweigerungsrecht
6.1 Auskunftspflicht gem. § 6 Abs. 6 GwG
6.2 Auskunftspflicht gem. § 30 Abs. 3 GwG
6.3 Auskunftspflicht gem. § 51 Abs. 3 GwG

7 Verdachtsmeldungen an die FIU

8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

9 Interne Sicherungsmaßnahmen

10 Geldwäschebeauftragter

11 Verstöße gegen die Verpflichtungen des GwG
11.1 Die Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde
11.2 Sanktionen

12 Weitere Strafbarkeitsrisiken

13 Praktische Anwendung des Geldwäschegesetzes

14 Zukunftserwartungen

15 Fazit

16 Anhasng

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Polizeilich erfasste Fälle von Geldwäsche in Deutschland von 1995 bis 2017

Abbildung 2: Anzahl der Verdachtsmeldungen nach dem GwG in Deutschland von 1995 bis 2017

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Eines der zentralen Ziele der Europäischen Union (EU) ist es, die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Insbesondere zählt hierzu der Schutz vor Terrorismus und der organi- sierten Kriminalität auf internationaler Ebene. Die Geldwäscheprävention hat hierbei ei- nen hohen Stellenwert. Geldwäsche ist eine Straftat, bei der versucht wird, illegal erwirt- schaftetes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen, um es so für sich oder einen Dritten nutzbar zu machen. Genau an diesem Punkt, also der Legalisierung des Geldes, greift die Geldwäscheprävention und soll dies verhindern und somit eine Finan- zierung von Kriminalität und Terrorismus unterbinden. Die Geldwäscheprävention stellt also ein wirksames Mittel gegen die Zunahme von Kriminalität und Terrorismus dar. „Von Afghanistan aus landet über den Balkan jährlich Heroin um rund 17 Milliarden Euro in der EU. Der Gewinn wiederum fließt in die Tasche der Al-Kaida.“1 Das Zusam- mentreffen von organisierter Kriminalität und terroristischen Netzwerken birgt große Ge- fahren für die Öffentlichkeit.2 Des Weiteren soll, durch die Bekämpfung der Geldwäsche, die legale Wirtschaft gestärkt und die aus der Geldwäsche resultierende Wettbewerbsver- zerrung verringert werden. Doch nicht nur jede illegale, sondern auch jede legale Tätig- keit kann zur Geldwäsche genutzt werden. In meiner Arbeit möchte ich der Frage nach- gehen, inwiefern der Beruf des Steuerberaters mit Geldwäsche konfrontiert wird und wel- che Pflichten ihm durch die Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) auferlegt wer- den. Gerade durch das strenge Berufsgeheimnis und die Schweigepflichten, die ein Steu- erberater einzuhalten hat, ist gerade diese Berufsgruppe „häufig der Gefahr des Miss- brauchs zu Geldwäscheaktivitäten ausgesetzt.“3 Im Folgenden werden die Pflichten des Steuerberaters zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, wie sie sich aus seinem Beruf ergeben, erläutert. Hierzu ist auch die Sensibilisierung für mög- liche Verdachtsmomente der Geldwäsche wichtig. Damit Verdachtsfälle der Geldwäsche besser identifiziert werden können, wird zunächst im Kapitel 2 der Begriff der Geldwä- sche definiert und die Funktionsweise mit den drei Phasen der Geldwäsche näher erläu- tert. Im Anschluss wird auf die Auswirkung der Geldwäsche eingegangen. Folgend wird in Kapitel 3 die Geschichte und die Entwicklung der Geldwäschebekämpfung beschrie- ben. Daraufhin werden in Kapitel 4 die Möglichkeiten der Geldwäscheprävention in Be- zug auf den Beruf des Steuerberaters erläutert. Zunächst wird im Kapitel 5 das Risikoma- nagement, gegliedert in die Risikoanalyse und die verschiedenen Sorgfaltspflichten, dar- gestellt. Danach werden sowohl die Auskunftspflichten als auch die Auskunftsverweige- rungsrechte des Steuerberaters, in Kapitel 6, erläutert. Anschließend wird in Kapitel 7 die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit dargelegt. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten befinden sich in Kapitel 8, während die benötigten internen Sicherungsmaßnahmen in Kapitel 9 thematisiert werden. Im An- schluss daran geht es in Kapitel 10 um die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. In Folge werden in den Kapiteln 11 und 12 die Verstöße gegen die Pflichten des GwG kon- kretisiert und die Sanktionsmaßnahmen dargelegt. Die praktische Anwendung der Geld- wäscheprävention, mittels des Programms der DATEV, wird in Kapitel 13 veranschau- licht. Zuletzt wird im Kapitel 14 auf die Zukunftserwartung der Gesetzesänderung einge- gangen. Ein Fazit rundet die Arbeit ab. Zur Erstellung und Herangehensweise meiner Thesis habe ich den Leitfaden zur formalen Gestaltung von Seminar- und Abschlussar- beiten der FOM Hochschule, Stand Februar 2018, herangezogen.

2 Grundlagen der Geldwäsche

Die Geldwäsche ist nach deutschem Recht, gem. § 1 Abs. 1 GwG, eine Straftat. Nach der Financial Action Task Force (FATF) ist Geldwäsche jener Prozess, bei dem auf illegalem Weg erworbenen Geld der Anschein gegeben wird, es sei auf legalem Weg entstanden.4 Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ist Geldwäsche gem. § 261 StGB die Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den Wirtschaftskreislauf. Hierbei sollen Gelder illegaler Herkunft verschleiert und der durch Straftaten unrechtmäßig erworbene Ertrag legalisiert werden. Die Geldwäschestraftat, gem. § 261 StGB, besteht aus zwei selbständigen Tat- beständen. Der erste Verschleierungs- und Vereitelungstatbestand, gem. § 261 Abs. 1 StGB, sagt aus, dass das Tatobjekt ein Gegenstand sein muss, welcher aus einer rechtswidrigen Vortat stammt. Das Merkmal des Gegenstandes umfasst jeden Vermögenswert, bspw. alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Bargeld sowie Buchgeld, Wertpapiere und Forderungen. Selbst Gegenstände, die nur teilweise mit ille- galen Geldern erworben wurden, zählen dazu. Rechtswidrige Vortaten sind gem. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB sämtliche Verbrechen, Bestechung, Betäubungsmittelde- likte, Steuerstraftaten, das gewerbsmäßige Vergehen wie z. B. Vermögensdelikte etc. und sämtliche Delikte von Mitgliedern krimineller Vereinigungen. Der Tatbestand des § 261 Abs. 1 StGB enthält drei mögliche Tatbegehungen: das Verbergen des Gegenstan- des, die Verschleierung der Herkunft des Gegenstandes und die Vereitelung, d. h. Maß- nahmen, um sich dem staatlichen Zugriff auf Zeit zu entziehen. Besonders wichtig ist gem. § 261 Abs. 2 StGB der zweite objektive Tatbestand der Geldwäsche. Dieser Tatbe- stand enthält ebenfalls drei mögliche Tathergänge. Des Weiteren muss ebenfalls ein Ge- genstand i. S. d. § 261 Abs. 1 StGB aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Demnach wird derjenige bestraft, der jenen Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft, den Gegenstand verwahrt oder den Gegenstand für sich oder andere verwendet, wenn gem. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Täter im Zeitpunkt des Erlangens die Herkunft des Ge- genstandes kannte. Wer in den eben genannten Fällen „leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, gem. § 261 Abs. 5 StGB. Leichtfertig handelt derjenige, welcher die Sorgfalt verletzt und fahrlässig handelt. Zu- dem ist bemerkenswert, dass gem. § 261 Abs. 3 StGB der Versuch der Geldwäsche be- reits strafbar ist. Es gibt jedoch spezielle Strafaufhebungsgründe. Wer gem. § 261 Abs. 9 StGB bspw. freiwillig die Tat anzeigt, wird nicht bestraft. Die Straf- barkeit aus § 261 Abs. 2 StGB entfällt gem. § 261 Abs. 6 StGB ebenfalls, wenn zuvor Dritte diesen Gegenstand erworben haben, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

Die Geschichte und der Name des Verbrechers Al Capone aus Chicago wird mit dem Begriff der Geldwäsche verbunden.5 In den 20er Jahren wollte er sein Geld, welches er mit Alkoholschmuggel, Drogenhandel und illegaler Prostitution verdient hatte, wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einführen. Dies erreichte er dadurch, dass er die illegalen Gelder unter die legalen Einnahmen von Waschsalons mischte, um so die Herkunft zu verschleiern.6 Drogeneinnahmen und Schutzgelder wurden in Münzgeld-Waschmaschi- nen gesteckt, um das schmutzige Geld in legales Einkommen zu waschen. Diesen Vor- gang nannte man „money laundering“7, welcher später wörtlich in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Waschsalons haben sich zur Geldwäsche besonders geeignet, da die Ein- nahmen durch das hohe Bargeldaufkommen kaum kontrollierbar waren.8 Das bedeutende Ziel der Geldwäscheprävention ist einerseits, dass die Geldflüsse transparent sind und Strukturen aufgedeckt werden.9 Andererseits soll der Anreiz zur Nutzung der durch Straf- taten erwirtschafteten Gewinne beseitigt werden, indem diese Einnahmen schon vor der weiteren Nutzung sichergestellt und die Geldwäsche an sich verhindert wird.10

2.1 Funktionsweise der Geldwäsche

Der Geldwäschevorgang ist ein Prozess, welcher sich in drei Phasen unterteilen lässt.11 Die erste Phase ist die Platzierungsphase, auch Placement genannt. Danach folgt die Ver- schleierungsphase, auch Layering genannt. Sie wird mit der Integrationsphase, auch Re- cycling genannt, abgeschlossen.12 Diese Phasen sind jedoch eine vereinfachte Darstellung eines komplexen Prozesses. Die folgende Beschreibung der Phasen dient zum Verständ- nis des Vorgangs der Geldwäsche. In der Praxis kann es in manchen Fällen zu Abwei- chungen kommen und andere Möglichkeiten der Geldwäsche sind ebenfalls denkbar. So können die genannten Phasen auch ineinandergreifen, parallel ablaufen oder übersprun- gen werden.13

2.1.1 Platzierung (Placement)

Ziel des Placements ist es, die illegal erworbenen Vermögensgegenstände in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Meist handelt es sich um große Bargeldmengen, welche mit Hilfe des sogenannten (sog.) Smurfings zu Buchgeld umgewandelt werden.14 Beim Smurfing werden die großen Bargeldsummen in kleine Beträge aufgeteilt und auf verschiedene Konten eingezahlt, damit kein Verdacht geschöpft wird.15 Dies dient insbe- sondere dazu, dass die Meldepflicht von Kreditinstitutionen bei hohen Bargeldeinzahlun- gen umgangen wird.16 Derzeit gilt, gem. § 10 GwG, ein Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro, welcher allgemeine Sorgfaltspflichten auslöst.17 Dieser Schwellenwert gilt auch dann, wenn mehrere Transaktionen zusammen diesen Betrag übersteigen (sog. Smurfing).18 Eine weitere Methode der Platzierung ist es, in einem Land, in dem Bargeld problemlos als Zahlungsmittel angenommen wird, Luxusgüter zu kaufen und so das Bar- geld umzuwandeln. Denkbar wäre auch wiederum der Verkauf der Luxusgüter, um aus illegalem Bargeld legales Buchgeld zu generieren. Oftmals geschieht der Verkauf im Ausland gegen Überweisung der Summe auf ein Bankkonto. Bemerkenswert ist es, dass in Europa nur Deutschland, Österreich, Slowenien, Zypern, Litauen, Lettland und Island zu den Ländern gehören, in denen es für Bargeldzahlungen keine Höchstgrenzen gibt.19 In Deutschland besteht lediglich die Pflicht, dass bspw. Bargeldgeschäfte bei Güterhänd- lern, gem. § 10 Abs. 6 GwG, ab einer Höhe von 10.000 Euro nicht anonym ablaufen dür- fen. Hierzu müssen Händler den Kunden identifizieren, die Personalien aufnehmen und aufbewahren. Eine andere Vorgehensweise ist das Tauschen von Bargeld in andere Wäh- rungen. Professionelle Straftäter benutzen ihre legale Existenz, um die illegalen Bargelder mit ihren legalen Geschäften zu vermischen. Häufig geschieht dies in bargeldintensiven Gewerben, in denen Bargeldeinzahlungen üblich sind, wie z. B. in Gaststätten, Einzel- handelsgeschäften, Spielhallen oder Taxiunternehmen.20 Zum Beispiel generiert ein schlecht laufendes Restaurant, mit wenig Kundenverkehr, einen monatlichen Umsatz von 12.000 Euro. Die legalen Einnahmen aus dem Verkauf von Essen und Trinken werden mit dem illegal erwirtschafteten Geld (bspw. aus einer kriminellen Betätigung wie Zuhäl- terei, Drogenhandel, etc.) gemischt. Im Ergebnis stecken die illegalen Einnahmen in der legalen Geschäftstätigkeit. Auf den Gewinn werden Steuern gezahlt. Für die Geldwäscher ist es nur wichtig, legales Buchgeld zu besitzen. Ein weiteres Beispiel wäre ein Drogen- dealer, welcher ein legales Unternehmen in Deutschland besitzt und einer ausländischen Scheinfirma Rechnungen über Beratungsleistungen schreibt. Diese Dienstleistungen ha- ben nie stattgefunden, generieren aber legalen Umsatz.

2.1.2 Verschleierung (Layering)

Bei der Verschleierungsphase (Layering) wird mit Hilfe von komplexen und intranspa- renten Transaktionen die Herkunft des Geldes verschleiert. Hierbei werden meist Geld- beträge auf verschiedene Bankkonten von unterschiedlichen Personen überwiesen.21 Es werden Scheingeschäfte geschlossen und Gelder in Länder mit strengerem Bankgeheim- nis verschoben.22 Häufig werden viele Transaktionen hintereinander über viele Länder in der ganzen Welt ausgeführt, um Spuren zu verschleiern.23

2.1.3 Integration (Integration)

Nach erfolgter Verschleierung der Herkunft werden die Gelder wieder zurückgeleitet, so- dass der Eindruck entsteht, es handele sich um eine rechtmäßige geschäftliche Tätigkeit.24 Ziel der Integrationsphase ist es, dass die erworbenen Vermögensgegenstände nicht mit illegalen Geschäftsvorgängen in Verbindung gebracht und in den Wirtschaftskreislauf in- tegriert werden.25 Die Loan-Back-Methode ist der Integration zuzuschreiben.26 Das ille- gale Geld wird zur Kreditsicherung bei einer Bank mit strengem Bankgeheimnis genutzt. Daraufhin gewährt die Bank ein Darlehen. Das legale Geld kann nun für Investitionen genutzt werden.27 Bei der Direktinvestition werden die Gelder in Unternehmen, Immobi- lien, Finanz- und Sachanlagen investiert. Die Investition in Sachanlagen geschieht meist in Schiffen, Fahrzeugen, Flugzeugen oder auch in Kunstwerken.28 Ebenfalls interessant erscheint die Beteiligung als stiller Gesellschafter. Diese Form entfaltet keine Außenwir- kung und bleibt anonym.

2.2 Auswirkung der Geldwäsche

Die Tatsache, dass Geldwäsche eine Auswirkung auf die Wirtschaft hat, lässt sich kaum von der Hand weisen. So entsteht durch die Geldwäsche bspw. eine Wettbewerbsverzer- rung, welche die legale Wirtschaft beeinflusst. Eigentlich legale Waren werden in illega- len Produktionsvorgängen im illegalen Handel veräußert, wie z. B. im Holzhandel.29 Des Weiteren werden durch die illegal erwirtschafteten Gewinne z. B. Investitionen in Unter- nehmen getätigt, welche „primär zur Geldwäsche betrieben werden.“30 Die inkriminierten Gelder werden so wiederum versteuert und gelangen in den Wirtschaftskreislauf. Ein möglicher Geldwäschevorgang ist abgeschlossen. Die illegalen Beschaffungs- und Finan- zierungsmöglichkeiten, sowie eine mögliche Aufstockung des Eigenkapitals, verbessern die Marktdurchdringung solcher Unternehmen.31 Zudem können Waren und Leistungen günstiger angeboten werden. Diese Wettbewerbsverzerrung hat zur Folge, dass andere legale Unternehmen dem Marktwettbewerb nicht standhalten können und eventuell sogar aus dem Markt ausscheiden. Die Interessen der Geldwäscher liegen in der Verschleierung der illegalen Gelder. Dies kann ebenso zur Folge haben, „dass Geldwäscher dazu bereit sind, ungewöhnlich hohe Preise zu zahlen und dadurch die Preise für andere, nicht krimi- nelle Marktteilnehmer in unerschwingliche Höhe treiben.“32

Insbesondere sind Entwicklungs- und Schwellenländer von der organisierten Kriminalität betroffen. Deren „Gewinne verlassen das Land und werden in attraktivere ausländische Märkte investiert.“33 Diese zumeist Industrieländer, in denen optimale Investitionsmög- lichkeiten bestehen und die unter ihrem rechtsstaatlichen Schutz besonders attraktiv sind, erlangen einen Kapitalzufluss. Die Entwicklungsländer hingegen werden wirtschaftlich durch die strafrechtlichen Vortaten belastet und werden durch den Kapitalabfluss der Gel- der beeinträchtigt. Folglich wird die wirtschaftliche Entwicklung gehemmt. Die Geldwä- scheprävention, die das verhindern will, führt somit auch zu globalem Wohlstand und fördert das internationale Handelsinteresse.34

Das Ausmaß der Geldwäsche ist, aufgrund der schweren Messbarkeit, schlecht zu bezif- fern. Das liegt daran, dass die Geldwäschegeschäfte schwer von den legalen Geschäften zu unterscheiden und zudem gut getarnt sind. Statistiken erwecken den Eindruck, dass die Geldwäschekriminalität stetig wächst. Die in Abbildung 1 vom Bundeskriminalamt (BKA) erhobene Statistik über die polizeilich erfassten Fälle von Geldwäsche in Deutsch- land bildet Fälle von Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens- werte gem. § 361 StGB, von 1995 bis 2017 ab.35 Im Jahr 1995 wurden lediglich 321 Fälle polizeilich erfasst. Hingegen wurden 10 Jahre später, im Jahr 2005, schon 2.023 Fälle polizeilich erfasstz. Bereits im Jahr 2010 ist diese Zahl auf mehr als das Dreifache, auf 6.764 Fälle gestiegen. Im Jahr 2017 waren es 10.015 erfasste Fälle. Die Statistik in Ab- bildung 2 der Bundeszollverwaltung über die Anzahl der Verdachtsmeldungen gem. §§ 11 und 14 GwG in Deutschland von 1995 bis 201736 macht deutlich, wie brisant die Thematik ist. Im Jahr 1995 wurden in Deutschland lediglich 2.759 Verdachtsmeldun- gen abgegeben. Bereits 10 Jahre später, im Jahr 2005, ist die Anzahl auf 8.241 gestiegen. Hingegen waren es im Jahr 2010 schon 11.712 Fälle. Beachtlich ist, dass im Jahr 2017 bereits 59.845 Verdachtsmeldungen in Deutschland erfasst wurden. Im Vergleich der bei- den Statistiken ist festzustellen, dass im Jahr 2017 die polizeilich erfassten Fälle von Geldwäsche in Deutschland i. H. v. 10.015 nicht ansatzweise den gemeldeten 59.845 Verdachtsfällen in Deutschland entsprechen. Demzufolge wurden rund 83% der Verdachtsmeldungen nicht polizeilich erfasst. Die verschärften Anforderungen an die Verpflichteten des GwG sind die Antwort auf die hohe Anzahl der Verdachtsmeldungen in Deutschland. Nach einer „Studie bewegt sich das gesamte Geldwäschevolumen in Deutschland in einer Größenordnung von über 100 Milliarden Euro jährlich.“37 Im Rah- men der erwähnten Studie wurde, im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine Untersuchung über den Umfang der Geldwäsche38 durchgeführt. „Das Dunkelfeld im Nicht-Finanzsektor [wird] auf mindestens etwa 15.000 bis 28.000 Verdachtsfälle jährlich“39 geschätzt. Diese sind weder gemeldet noch registriert und somit auch nicht strafrechtlich verfolgt. Daraus folgt, dass „das [finanzielle] Volumen der Verdachtsfälle allein im Nichtfinanzsektor 20 bis 30 Mrd. Euro“40 umfasst.41

3 Die Entwicklung der Geldwäschebekämpfung

Durch die Globalisierung entstanden für Kriminelle neue Möglichkeiten.42 Der Beginn der internationalen Geldwäschebekämpfung hat in den Vereinten Nationen stattgefunden. Am 20. Dezember 1988 wurde durch die sog. Wiener Drogenkonvention gegen die Geld- wäsche im illegalen Drogenhandel vorgegangen, indem ein Straftatbestand eingeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte man erkannt, dass der Drogenhandel ein großes Aus- maß angenommen hat, welches es zu bekämpfen galt. Zeitgleich hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Dezember 1988 die Erklärung über die Verhütung des Miss- brauchs des Bankensystems für die Geldwäsche verabschiedet.43 Zu diesem Zeitpunkt war die Geldwäsche in Deutschland noch nicht strafbar.44 Die Bekämpfung der Geldwä- sche ist speziell nach dem Terroranschlag auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 in den Vordergrund gerückt, da sich Terrorismusnetzwerke gerade aus dem Geldwäschevorgang finanzieren.45 In Deutschland hat die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihren Ursprung in den europäischen Richtli- nien und nationalen Vorgaben. Für das Verständnis und die korrekte Anwendung der Ge- setze ist ein Überblick über die verschiedenen Gremien und über deren Entwicklung nö- tig.

3.1 Financial Action Task Force

Die FATF gilt als wichtigste Organisation zur Bekämpfung der Geldwäsche. Gegründet wurde das Gremium im Jahr 1989 auf dem G7-Gipfel in Paris und ist bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ansässig.46 Die Bundesre- publik Deutschland ist seit 1990 Mitglied der FATF.47 Der deutschen Vertretung der FATF, unter der Leitung des BMF, gehören auch Vertreter der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) an. Insgesamt umfasst die FATF 35 Mitgliedsstaaten so- wie die Europäische Kommission und den Golf-Kooperationsrat.48 Ziel der FATF ist es, die Umsetzung der Standards in den Mitgliedsstaaten zu überprüfen und die weltweite Verbreitung dieser einheitlichen Standards zu fördern. Zudem übt die FATF politischen Druck auf jene Staaten aus, welche eine mangelhafte Umsetzung praktizieren. Des Wei- teren bezieht die FATF Staaten durch Regionalorganisationen in die Arbeit mit ein, wel- che kein Mitglied sind. Die FATF hat es sich zur Aufgabe gemacht, Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung herauszugeben. Diese sollen einheitliche Maßstäbe und Verhal- tensregeln aufstellen. Die Empfehlungen können keine unmittelbare Wirkung entfalten, da sie nicht bindend sind. Trotzdem haben viele Länder diese als verbindlich und bindend anerkannt.49 Im Jahr 2009 wurde die Umsetzung der Empfehlungen in Deutschland über- prüft. In dem 386-seitigen Bericht der FATF50 wurden Mängel festgehalten und der deut- sche Gesetzgeber hat daraufhin das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention erlassen.51 Im Jahr 2020 erfolgt in Deutschland die nächste Prüfung.52 Falls ein Staat nicht den Empfehlungen der FATF folgt, droht diesem die Einstufung als Hochrisikostaat.53 Bei Kontakt mit diesen Risikoländern sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, beson- dere Sorgfaltspflichten zu beachten. Die FATF veröffentlich regelmäßig Listen mit Län- dern, welche zu den Hochrisikostaaten zählen und unter Beobachtung stehen.54 Dadurch entfalten die Empfehlungen des FATF einen hohen Druck auf die Länder und eine enorme Durchsetzungskraft. Auf europäischer Ebene haben die Empfehlungen der FATF einen hohen Stellenwert und fließen durch die EU-Geldwäscherichtlinien unmittelbar in die eu- ropäische Rechtsordnung ein. Diese wiederum ist die Grundlage für die deutsche Geld- wäscheprävention und das GwG.

3.2 EU-Geldwäscherichtlinien

Die EU-Richtlinien sind Rahmengesetze, welche vom Europäischen Parlament beschlos- sen und innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dabei legen die Richtlinien einen Mindeststandard fest. Die Mitgliedstaaten können gem. Art. 5 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Bekämpfung der Geldwäsche und Ter- rorismusfinanzierung, strengere Vorschriften erlassen oder beibehalten. Ziel ist es, euro- paweite Gleichheit in die Gesetzgebung zu bringen. Unterschiede in der Gesetzgebung stören die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Ländern. Der Geldwäschevorgang ist ein globales Problem. Umso wichtiger ist es, dass auf europäischer Ebene eine harmonische Gesetzgebung besteht. Nur so kann gemeinsam die Geldwäscheproblematik bekämpft werden. Aus diesem Grund hat jüngst die Europä- ische Kommission am 27. August 2018 Klage gegen Irland eingereicht, weil Irland die Verpflichtungen zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie nicht eingehalten hat. Irland wird ein Zwangsgeld in Höhe von 17.190,60 Euro und die Zahlung einer Summe in Höhe von 1.685.000 Euro auferlegt.55

Die ersten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden, auf europäischer Ebene, im Juni 1991 ergriffen.56 Die 1. EU-Geldwäscherichtlinie wurde an die Vorgaben der Wiener Drogenkonvention angelehnt und hat sich auf das Finanzsystem konzentriert. Ziel der Richtlinie war die Aufnahme der Geldwäsche als Straftatbestand „und die Ver- pflichtung der Mitgliedstaaten, ihren Kredit- und Finanzinstitutionen bestimmte Pflichten aufzuerlegen“.57 Außerdem waren bestimmte Kontroll- und Meldeverfahren ein Thema.58

Erst 10 Jahre später, am 4. Dezember 2001, wurde die 2. EU-Geldwäscherichtlinie erlas- sen. Man hat erkannt, dass verschiedene Vortaten den Geldwäschevorgang fördern. Seit der Verabschiedung der 2. EU-Geldwäscherichtlinie wurden, über den Finanzbereich hinaus, weitere Berufsgruppen zur Kontrolle und Wahrung der Richtlinie hinzugenom- men. Zu den Verpflichteten gehörten nun Steuerberater und Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Anwälte und Notare, Immobilienmakler sowie Kasinobetreiber und Perso- nen, welche mit hochwertigen Gütern wie z. B. mit Edelmetallen oder Edelsteinen han- deln.59

Bereits am 26. Oktober 2005 wurde vom Europäischen Parlament die 3. EU-Geldwä- scherichtlinie verabschiedet.60 Mit der 3. EU-Geldwäscherichtlinie wurden die neu über- arbeiteten Empfehlungen der FATF aus dem Jahr 2003 umgesetzt. Hierbei entfernte man sich von dem Ursprungsgedanken, „die organisierte Schwerstkriminalität zu bekämp- fen.“61 Durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) wurde der strafrechtliche Geldwäschebegriff erweitert. Das Spektrum der Straftaten, welche als Vortaten zur Geldwäsche dienen können, wurde erweitert. Mit der Umsetzung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie hat ein Paradigmenwechsel von einem regelbasierten zu ei- nem risikobasierten Ansatz stattgefunden. Bei dem regelbasierten Ansatz werden, bei Er- füllung von bestimmten Tatbeständen, die weiteren Vorgehensweisen vorgeschrieben. Hingegen fordert der risikobasierte Ansatz, dass der nationale Gesetzgeber Rahmenge- setze schafft. Dabei sollen die Verpflichteten, je nach Branche und Struktur, eigene Maß- nahmen gegen die Geldwäsche entwickeln.62

Die aktuell geltende 4. EU-Geldwäscherichtlinie63 wurde am 20. Mai 2015 vom EU-Parlament verabschiedet und ist am 26. Juni 2015 in Kraft getreten.64 Dies machte es auch für Deutschland erforderlich, erneut den gesetzlichen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzupassen. Bereits noch vor Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten hat die EU-Kommis- sion am 05. Juli 2016 einen Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ein- gebracht. Ziel der EU war es, mit Hilfe von mehr Transparenz die Bekämpfung der Straf- taten zu erleichtern. Zudem sollten die Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche so un- attraktiv wie möglich gestaltet werden.65 Am 26. Juni 2017 konnte die 4. EU-Richtlinie rechtzeitig, wie in Art. 67 Abs. 1 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehen, im deut- schen GwG umgesetzt werden. Bereits bestehende Vorschriften wurden weiter verschärft und neue Verpflichtungen aufgenommen. Seitdem wurde ein Register zu den wirtschaft- lich Berechtigten eingeführt, in Deutschland ist dies das Transparenzregister. Ergänzend wurde in Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 eine europaweite Vorgabe zu der Höhe von Sanktionen gemacht. Sobald ein Verstoß gegen das GwG vorliegt, muss eine Mel- dung auf europäischer Ebene erfolgen. Hiermit soll eine Gesamtübersicht auf europäi- scher Ebene gesichert werden. Ziel der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist es, die Defizite der Geldwäscheprävention, welche die FATF im Rahmen der Evaluation festgestellt hat, zu kompensieren.

Bereits im April 2018 wurde vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit für eine Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie gestimmt. Ein Grund für die erneute Änderung war der Skandal um die Panama Papers66 und die Terrorismusfinanzierung bei den Ter- roranschlägen von Paris und Brüssel.67 Die neue Verschärfung der Geldwäscheprävention innerhalb kurzer Zeit zeigt, dass dieser eine hohe Bedeutung zugeschrieben wird. Am 19. Juni 2018 wurde die 5. EU-Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 9. Juli in Kraft getreten. Diese neue EU-Geldwäscherichtlinie soll gezielter die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb des EU-Finanzsystems bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, bis zum 10. Januar 2020, die verschärfte 5. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umzusetzen.68

3.3 Gesetzgebung in Deutschland

Das deutsche GwG wurde in seiner Historie sehr häufig verändert und neuen Bedürfnissen angepasst. „Der deutsche Gesetzgeber hat am 15. Juli 1992 das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Krimi- nalität verabschiedet. Damit wurde der Geldwäschetatbestand eingeführt (§ 261 StGB)“.69 Das GwG wurde im November 1993 in die deutsche Gesetzgebung, als eigenständiges Son- dergesetz, aufgenommen.70 Die ursprüngliche Fassung des GwG lehnt sich an das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten an und war die Antwort auf die Umsetzungsvorgaben aus der 1. EU-Geldwäscherichtlinie71. Sie orientierte sich inhaltlich an den Empfehlungen der FATF.72 Durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das GwG komplexer. Das GwG a. F. (alte Fassung) enthält vier Abschnitte mit lediglich 17 Paragraphen, wohingegen die aktuelle Fassung des GwG nunmehr 59 Paragra- phen in sieben Abschnitten aufweist. Im 1. Abschnitt wird auf die Begriffsbestimmungen und die Verpflichteten eingegangen. Der bisherige Abschnitt über die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen wurde aufgeteilt. Der aktuelle 2. Abschnitt beinhaltet nun das Risikomanagement, in dem jetzt die internen Sicherungsmaßnahmen erläutert wer- den. Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden werden in Abschnitt 3 normiert. Ein eigener 4. Abschnitt wurde dem neuen Transparenzregister gewidmet. Danach folgt der 5. Abschnitt über die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Zudem wurde ein neuer 6. Abschnitt über die Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachver- halten geschaffen. Der letzte Abschnitt rundet das GwG, mit den Pflichten zur Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften und dem Datenschutz, ab. Erstmals wird in das GwG aufgenommen, dass gem. § 1 Abs. 1 GwG die Geldwäsche ein Straftatbestand des § 261 StGB darstellt. Ziel des GwG ist es, neben der Bekämpfung der Geldwäsche auch dem Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen. Die Terrorismusfinanzierung ist demnach gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwG „die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögens- gegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere Straftaten zu begehen.“ Der Unterschied zwischen Geldwäsche und der Terrorismusfinan- zierung ist, dass die Gelder bei der Geldwäsche nur aus illegalen Quellen stammen können, wobei die Gelder zur Terrorismusfinanzierung auch aus legalen Quellen stammen kön- nen.

3.4 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Die neu eingerichtete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gem. § 27 GwG, Financial Intelligence Unit (FIU), ist seit der Novellierung des GwG im Juni 2017 bei der Generalzolldirektion angesiedelt73 und damit im Zuständigkeitsbereich des BMF gem. § 28 Abs. 2 GwG.74 Zuvor war die FIU beim BKA ansässig.75 Die FIU dient gem. § 27 Abs. 1 GwG zur Aufdeckung, Verhinderung und vor allem zur „Unter- stützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849“.76 Die Aufgaben der FIU sind in § 28 Abs. 1 GwG normiert. Laut der Homepage der Generalzolldirektion ist „die FIU … die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Mel- dungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.“77 Des Weiteren ist die FIU gem. § 28 Abs. 1 Nr. 8 GwG zur Erstellung von Analysen sowie zur Bewertung der Mel- dungen beauftragt.78 Ein Sachverhalt muss unverzüglich an die FIU gem. § 43 Abs. 1 GwG gemeldet werden, wenn Tatsachen darauf hinweisen, dass die Vermögenswerte aus illegaler Herkunft stammen oder diese sogar mit einer Terrorismus- finanzierung im Zusammenhang stehen oder der Mandant bspw. den wirtschaftlich Be- rechtigten nicht offenlegt.79 Hierbei muss kein Strafverdacht i. S. d. § 158 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) und auch keine Gewissheit vorlie- gen.

[...]


1 o . V., Kronen-Zeitung: Waffen für Terror gelangen via Balkan nach Europa, in: Kronen-Zeitung vom 27.01.2015, abrufbar unter https://www.krone.at/436572, Zugriff am 10.11.2018.

2 Vgl. Hartmann, A.; Holland, T. B.; Kunkel, S., Geldwäsche in Europa: Terrorismus und organisierte Kri- minalität, Frankfurt: Verlag für Polizeiwissenschaft, 2018, S. 15.

3 Altenkirch, L., Techniken der Geldwäsche und ihre Bekämpfung, Band 10, Frankfurt am Main: Bank- akademie-Verlag, 2002, S. 68.

4 Vgl. Wende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 9 ff.

5 Vgl. Wende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 1.

6 Vgl. Schneider, F.; Dreer, E.; Riegler, W., Geldwäsche: Formen, Akteure, Größenordnung – und warum die Politik so machtlos ist, Wiesbaden: Gabler, 2006, S. 12.

7 W ende, J. P. E., Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 2.

8 Vgl. Couvrat, J.-F.; Pless, N., Das verborgene Gesicht der Weltwirtschaft: Das internationale Geschäft mit Drogen, Waffen und Geld, Münster: Westfälisches Dampfboot, 1993, S. 171 f.

9 Vgl. Diergarten, A.; Barreto da Rosa, S., Praxiswissen Geldwäscheprävention: Aktuelle Anforderungen und Umsetzung in der Praxis, Berlin: Walter de Gruyter, 2015, S. 48, Rn 119.

10 Vgl. Voß, M., Die Tatobjekte der Geldwäsche, Köln, Berlin, München: Carl Heymanns, 2007, S. 7.

11 Vgl. Diergarten, A.; Barreto da Rosa, S., Praxiswissen Geldwäscheprävention: Aktuelle Anforderungen und Umsetzung in der Praxis, Berlin: Walter de Gruyter, 2015, S. 3, Rn 9.

12 Vgl. Oswald, K., Die Implementation gesetzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in der Bundesrepublik Deutschland: eine empirische Untersuchung des § 261 StGB i.V.m. Geldwäschege- setz, Freiburg: Ed. Luscrim, 1997, S. 10, (Universität Freiburg (Breisgau), Dissertation 1996).

13 Vgl. Hölscher, R.; Gessmann-Nuissl, D., Hornbach, C., Systeme zur Geldwäschebekämpfung in der EU: Rechtsgrundlagen, Aufsichtsstrukturen, Risikomanagement, Berlin: Erich Schmidt, 2011, S. 32 f.

14 Vgl. Schimansky, H.; Bunte, H.-J.; Lwowski, H.-J., Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 5. Aufl., München: Beck, 2017, Rn. 5.

15 Vgl. Diergarten, A.; Barreto da Rosa, S., Praxiswissen Geldwäscheprävention: Aktuelle Anforderungen und Umsetzung in der Praxis, Berlin: Walter de Gruyter, 2015, S. 9 ff., Rn. 21 ff.

16 Vgl. Bongard, K., Wirtschaftsfaktor Geldwäsche: Analyse und Bekämpfung, Wiesbaden: Dt. Universi- täts-Verlag, 2001, S. 80 f., (Universität Kassel, Dissertation 2001).

17 Vgl. Kunz, J.; Schirmer, M., 4. EU-Geldwäscherichtlinie: Auswirkung auf Unternehmen, Banken und Berater, in: BB 2015, Heft 41, S. 2435.

18 Vgl. Kaetzler, J., Begriffsbestimmungen und Verpflichtete, § 1 Begriffsbestimmungen, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, § 1 GwG Rn. 52.

19 Vgl. Schimansky, H.; Bunte, H.-J.; Lwowski, H.-J., Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 5. Aufl., München: Beck, 2017, Rn. 5.

20 Vgl. Schimansky, H.; Bunte, H.-J.; Lwowski, H.-J., Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 5. Aufl., München: Beck, 2017, Rn. 6.

21 Vgl. Bongard, K., Wirtschaftsfaktor Geldwäsche: Analyse und Bekämpfung, Wiesbaden: Dt. Universi- täts-Verlag, 2001, S. 80 f. und 119 ff., (Universität Kassel, Dissertation 2001).

22 Vgl. Diergarten, A.; Barreto da Rosa, S., Praxiswissen Geldwäscheprävention: Aktuelle Anforderungen und Umsetzung in der Praxis, Berlin: Walter de Gruyter, 2015, S. 5, Rn. 13.

23 Vgl. Schimansky, H.; Bunte, H.-J.; Lwowski, H.-J., Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 5. Aufl., München: Beck, 2017, Rn. 8.

24 Vgl. Schimansky, H.; Bunte, H.-J.; Lwowski, H.-J., Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 5. Aufl., München: Beck, 2017, Rn. 9.

25 Vgl. Diergarten, A.; Barreto da Rosa, S., Praxiswissen Geldwäscheprävention: Aktuelle Anforderungen und Umsetzung in der Praxis, Berlin: Walter de Gruyter, 2015, S. 5, Rn. 14.

26 Vgl. Diergarten, A.; Barreto da Rosa, S., Praxiswissen Geldwäscheprävention: Aktuelle Anforderungen und Umsetzung in der Praxis, Berlin: Walter de Gruyter, 2015, S. 30 f.

27 Vgl. Flatten, T., Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche, Frankfurt am Main (u.a.): Lang, 1996, S. 7, (Universität Heidelberg, Dissertation 1996).

28 Vgl. Suendorf, U., Geldwäsche: Eine kriminologische Untersuchung, Neuwied, Kriftel: Luchterhand, 2001, S. 198.

29 Vg l. Bussmann, K.-D., Geldwäscheprävention im Markt: Funktionen, Chancen und Defizite, Berlin: Springer, 2018, S. 7.

30 Bussmann, K.-D., Geldwäscheprävention im Markt: Funktionen, Chancen und Defizite, Berlin: Sprin- ger, 2018, S. 7.

31 Vgl. Altenkirch, L., Techniken der Geldwäsche und ihre Bekämpfung, Band 10, Frankfurt am Main: Bankakademie-Verlag, 2002, S. 19.

32 Fiedler, I.; Krumma, I.; Zanconato, U. A.; McCarthy, K. J.; Reh, E., Geldwäscherisiko verschiedener Glücksspielarten, Wiesbaden: Springer Gabler, 2017, 18 f.

33 Bussmann, K.-D., Geldwäscheprävention im Markt: Funktionen, Chancen und Defizite, Berlin: Sprin- ger, 2018, S. 9.

34 Vgl. Bussmann, K.-D., Geldwäscheprävention im Markt: Funktionen, Chancen und Defizite, Berlin: Springer, 2018, S. 9.

35 Vgl. BKA: Polizeilich erfasste Fälle von Geldwäsche in Deutschland, abrufbar unter https://de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/157435/umfrage/polizeilich-erfasste-faelle-von-geldwaesche-seit-1995/ aus dem Jahr 2018, Zugriff am 22.01.2019.

36 Vgl. Bundeszollverwaltung (FIU), Anzahl der Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz in Deutschland von 1995 bis 2017, abrufbar unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/77059/um- frage/verdachtsanzeigen-nach-dem-geldwaeschegesetz-seit-1995/ aus dem Jahr 2018, Zugriff am 22.01.2019.

37 Peters, M., Unterschätztes Risikopotenzial: Pflichten und Sanktionen im Bereich der Geldwäscheprä- vention in: Die Wirtschaft, Das Wirtschafts-Magazin, 01.04.2017, abrufbar unter https://www.diewirt- schaft-koeln.de/unterschaetztes-risikopotenzial-pflichten-und-sanktionen-im-bereich-der-geld- waesche-praevention-_id2160.html, Zugriff am 03.12.2018; vgl. auch Bussmann, K.-D.; Vockrodt, M., Geldwäsche-Compliance im Nicht-Finanzsektor: Ergeb- nisse aus einer Dunkelfeldstudie in: CB (Compliance-Berater), 2016 Heft 05, S. 139.

38 Vgl. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren: „Abstract money laundering“, 24.02.2016, abrufbar unter https://www.econcrime.uni-halle.de/research/#an- chor2913961, Zugriff am 25.01.2019.

39 Bussmann, K.-D.; Vockrodt, M., Geldwäsche-Compliance im Nicht-Finanzsektor: Ergebnisse aus einer Dunkelfeldstudie in: CB, 2016 Heft 05, S. 139.

40 Bussmann, K.-D.; Vockrodt, M., Geldwäsche-Compliance im Nicht-Finanzsektor: Ergebnisse aus einer Dunkelfeldstudie in: CB, 2016 Heft 05, S. 139.

41 Vgl. Bussmann, K.-D., Geldwäscheprävention im Markt: Funktionen, Chancen und Defizite, Berlin: Springer, 2018, S. 102.

42 Vgl. Diergarten, A.; Barreto da Rosa, S., Praxiswissen Geldwäscheprävention: Aktuelle Anforderungen und Umsetzung in der Praxis, Berlin: Walter de Gruyter, 2015, S. 47, Rn. 117.

43 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision, Verhütung des Missbrauchs des Bankensystems für die Geldwäsche, Dezember 1988, abrufbar unter https://www.bis.org/list/bcbs/lang_de/tid_32/index.htm, Zugriff am 24.09.2018.

44 Vgl. Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 11/5525 vom 02.11.1989, S. 15.

45 Vgl. Schneider, F.; Dreer, E.; Riegler, W., Geldwäsche: Formen, Akteure, Größenordnung – und wa- rum die Politik so machtlos ist, Wiesbaden: Gabler, 2006, S. 14.

46 Vgl. Wende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 9.

47 Vgl. FATF, http://www.fatf-gafi.org/countries/#Germany, Zugriff am 24.09.2018.

48 Vgl. Salvenmoser, S.; Kruse, L.-H.; Schauerte, D.; Kalbfleisch, J., Durchführung von Risikoanalysen im Rahmen der Geldwäscheprävention, in: Wohlschlägl-Aschberger, D. (Hrsg.), Geldwäschepräven- tion, Frankfurt am Main: Frankfurt School Verlag, 2017, S. 369.

49 Vgl. Wende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 11.

50 Vgl. FATF, Mutual Evaluation Report (Germany), Anti-Money Laundering and Combating the Finan- cing of Terrorism vom 19.02.2010, abrufbar unter http://www.fatf-gafi.org/publications/mutualevalu-ations/documents/mutualevaluationofgermany.html, Zugriff am 25.09.2018.

51 Vgl. Greite, A. K., Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten, § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverord- nung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, § 43 GwG Rn. 1.

52 Vgl. FATF, 4th Round of Mutual Evaluations – Germany, abrufbar unter http://www.fatf- gafi.org/countries/#Germany, Zugriff am 29.01.2019.

53 Vg l. Wende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 11.

54 Vgl. FATF, Improving Global AML/CFT Compliance: On-going Process vom 29. Juni 2018, abrufbar unter http://www.fatf-gafi.org/publications/high-riskandnon-cooperativejurisdictions/documents/fatf- compliance-june-2018.html, Zugriff am 25.09.2018.

55 Vgl. EUGH, Klage eingereicht am 27.08.2018 – Europäische Kommission/ Irland (Rechtssache C- 550/18), abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208338&pa- geIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1, Zugriff am 21.01.2019.

56 Vgl. Stauder, S., Regelungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, in: Wohlschlägl-Aschberger, D. (Hrsg.), Geldwäscheprävention, Frankfurt am Main: Frankfurt School Verlag, 2017, S. 6.

57 Hoyer, P.; Klos, J., Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung in der Praxis: Geldwäschegesetz, Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, interna- tionale Regelungen, 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Bielefeld: Erich Schmidt Verlag, 1998, S.61.

58 Vgl. EU-Parlament, (1. EU-Geldwäscherichtlinie, 1991): Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaft L 166 vom 28.06.1991, S. 77 bis 82, abrufbar unter https://eur-lex.eu- ropa.eu/eli/dir/1991/308/oj, Zugriff am 28.09.2018.

59 Vgl. EU-Parlament, (2. EU-Geldwäscherichtlinie, 2001): Richtlinie 2001/97/EG des europäischen Par- laments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, Amtsblatt der Euro- päischen Gemeinschaft L 344 vom 28.12.2001, S. 76 bis 82, abrufbar unter https://eur-lex.eu- ropa.eu/eli/dir/2001/97/oj, Zugriff am 28.09.2018.

60 Vgl. EU-Parlament, (3. EU-Geldwäscherichtlinie, 2005): Richtlinie 2005/60/EG des europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismus, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 309 vom 25.11.2005, S. 15 bis 36, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2005/60/oj, Zugriff am 28.09.2018.

61 W ende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 20.

62 Vgl. Sotiriadis, G.; Heimerdinger, D., Die Umsetzung der 3. EG-Geldwäscherichtlinie und ihre Bedeu- tung für die Finanzwirtschaft, in: BKR – Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht, 2009, Heft Nr. 6, S. 234 und 235.

63 Vgl. EU-Parlament, (4. EU-Geldwäscherichtlinie, 2015): Richtlinie (EU) 2015/ 849 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amts- blatt der Europäischen Gemeinschaft L 141 vom 05.06.2015, S. 73 bis 117, abrufbar unter https://eur- lex.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj, Zugriff am 28.09.2018.

64 Vgl. Kunz, J. H., Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland, in: Wohlschlägl-Aschber- ger, D. (Hrsg.), Geldwäscheprävention, Frankfurt am Main: Frankfurt School Verlag, 2017, S. 35.

65 Vgl. Stauder, S., Regelungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, in: Wohlschlägl-Aschberger, D. (Hrsg.), Geldwäscheprävention, Frankfurt am Main: Frankfurt School Verlag, 2017, S. 5.

66 Vgl. BT-Drs. 18/11132 vom 13.02.2017, S. 1.

67 Vgl. Wende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 25.

68 Vgl. EU-Parlament, (5. EU-Geldwäscherichtlinie, 2018): Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhin- derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie- rung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 156 vom 19.06.2018, S. 43 bis 74, abrufbar unter https://eur-lex.eu- ropa.eu/eli/dir/2018/843/oj, Zugriff am 28.09.2018.

69 Dionyssopoulou, A., Der Tatbestand der Geldwäsche: Eine Analyse der dogmatischen Grundlagen des § 261 StGB, Frankfurt am Main: Peter Lang GmbH, 1999, S. 10 f. (Johann-Wolfgang-Goethe-Univer- sität Frankfurt am Main, Dissertation 1998).

70 Vgl. Wende, J. P. E., Geldwäschegesetz (GwG): Geschichte der Geldwäschebekämpfung, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, GwG Rn. 28 und 29; BGBl. I 1993 vom 29.10.1993, S. 1770 - 1775.

71 Vgl. EU-Parlament, (1. EU-Geldwäscherichtlinie, 1991): Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaft L 166 vom 28.06.1991, S. 77 bis 82, abrufbar unter https://eur-lex.eu- ropa.eu/eli/dir/1991/308/oj, Zugriff am 28.09.2018.

72 Vgl. Hansen, W., Geldwäsche als Geschäftsmodell: Die Kultur der Geldwäsche, Frankfurt am Main: Fischer, 2017, S. 59.

73 Vgl. Zentes, U., Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, § 27 Zentrale Meldestelle, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, § 27 GwG Rn. 1.

74 Vgl. BT-Drs. 18/11555 vom 17.03.2017, S. 136.

75 Vgl. Zentes, U., Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, § 27 Zentrale Meldestelle, in: Zen- tes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, § 27 GwG Rn. 1.

76 Zentes, U., Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, § 27 Zentrale Meldestelle, in: Zentes, U.; Glaab, S. (Hrsg.), GwG – Geldwäschegesetz, Geldtransferverordnung, relevante Vorgaben aus KWG, VAG, StGB, AO, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 2018, § 27 GwG Rn. 4.

77 FI U, Aufgaben, Schutz für Bürger, Wirtschaft und Umwelt: FIU, http://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Auf- gaben/Schutz-fuer-Buerger-Wirtschaft-und-Umwelt/FIU-Aufgaben/fiu-aufgaben.html, Zugriff am 28.11.2018.

78 Vgl. BT-Drs. 18/11555 vom 17.03.2017, S. 137.

79 Vgl. BT-Drs. 18/11555 vom 17.03.2017, S. 136.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Geldwäsche. Eine Analyse der Novellierung des Geldwäschegesetzes in Bezug auf den Beruf des Steuerberaters
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule
Note
2,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
71
Katalognummer
V469981
ISBN (eBook)
9783346030023
ISBN (Buch)
9783346030030
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geldwäsche, Geldwäschegesetzes, Steuerberater, GWG
Arbeit zitieren
Sabrina Milius (Autor:in), 2019, Geldwäsche. Eine Analyse der Novellierung des Geldwäschegesetzes in Bezug auf den Beruf des Steuerberaters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/469981

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