Ethische Fragen der Pränataldiagnostik und selektiver Abtreibungen


Hausarbeit, 2019

18 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Pränataldiagnostik
2.1 Begriffsklärung
2.3 Rechtliche Lage eines Aborts nach einer positiven Diagnose

3. Selektive Abtreibungen
3.1 Ethische Debatte um selektive Aborte
3.2 Peter Singers und Helga Kuhses Präferenzutilitarismus
3.2.1 Heiligkeit des Lebens und Speziesismus
3.2.2 Unterscheidung zwischen Menschen und Personen
3.2.3 Interessenbefriedigung
3.2.4 Diskriminierung Behinderter durch selektive Abtreibungen

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

6. Anhang

Glossar

1. Einleitung

Die Pränataldiagnostik (PND) wurde 1976 als Leistung der Krankenkassen für die Erkennung bestimmter Krankheitsbilder in der Schwangerschaft und als Dienstleistung für mögliche Risiko-gruppen eingeführt. Heutzutage gilt sie als gängige Praxis in der Schwangerschaftsvorsorge, wofür mitunter der rasante technische Fortschritt der letzten Jahrzehnte verantwortlich ist.[1]

Liefern pränatale Untersuchungen Hinweise auf Anomalien der Schwangerschaft, ist der Arzt bzw. die Ärztin dazu verpflichtet, die Schwangere auf die Inanspruchnahme humangenetischer Untersuchungen oder humangenetischer Beratung hinzuweisen. Diese Beratung beinhaltet beispielsweise eine Aufklärung über diagnostizierte Krankheiten sowie mögliche Risiken, die mit der Schwangerschaft und der Geburt einhergehen. Darunter fällt aber auch das Informieren über die Möglichkeit des Abbruchs der Schwangerschaft, wenn diese erhebliche gesundheitliche oder psychosoziale Folgen für die werdende Mutter birgt.[2]

Doch wie lassen sich Verfahren der Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbrüche, die im Kontext einer zu erwartenden Krankheit des Kindes stattfinden, aus ethischer Sicht bewerten? Handelt es sich bei derartigen Aborten, wie Gegner behaupten, um ein diskriminierendes Selektionsverfahren von Behinderten?[3] Besitzt vorgeburtliches Leben ein Lebensrecht oder kann das Töten von beeinträchtigten Embryonen und Föten ethisch begründet werden?

Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Beantwortung dieser Fragestellungen, die unter der Bezug­nahme des Präferenzutilitarismus Peter Singers und Helga Kuhses aus ihrem Werk Muss dieses Kind am Leben bleiben? Das Problem schwerstgeschädigter Neugeborener (1993) untersucht werden. Bereits zuvor wurden beide Autoren wegen ihrer kontroversen Thesen stark kritisiert. Singer wurden nicht nur eine Missachtung von Menschenrechten und eine diskriminierende Haltung gegenüber Behinderten vorgeworfen. Auch wurden Zitate aus seinem früherem Werk Praktische Ethik (1979) aus dem Zusammenhang gerissen, wodurch eine Parallele zwischen seiner partiellen Befürwortung der Euthanasie und dem Euthanasie-Programm im National­sozialismus hergestellt wurde.[4]

Zwar beziehen die Autoren ihren Standpunkt in Muss dieses Kind am Leben bleiben? (1993) überwiegend auf die Euthanasie von schwerstbehinderten Neugeborenen, doch ist eine Über-tragung ihrer Argumentation auf selektive Abtreibungen möglich. Laut ihnen ist der einzige bedeutende Unterschied zwischen vorgeburtlichem Leben und Säuglingen, dass eine Schwangere die Verfügungsgewalt über ihren Körper besitzt, weshalb ihr das Recht auf Abtreibung zustehen sollte. Diese Verfügungsgewalt endet jedoch mit der Geburt, sodass die Fürsorge für das Kind auf andere Mitglieder einer Gemeinschaft übertragen werden kann.[5]

Um die Ausgangsfragen zu beantworten, soll zunächst mithilfe von Sekundärliteratur der Begriff der Pränataldiagnostik genauer definiert und der rechtliche Rahmen, der bei Aborten gilt, geklärt werden. Anschließend folgt eine Skizze der allgemeinen ethischen Debatte um selektive Abtreibungen, an welche die wichtigsten Kernaspekte Peter Singers und Helga Kuhses Argumentation anknüpfen. Dazu zählen die Kritik an der Lehre von der Heiligkeit des Lebens, der Personenbegriff , die Interessenabwägung und Gegeneinwände zum Vorwurf der Diskriminierung von Behinderten durch selektive Abtreibungen. Während die Analyse der Pränatalen Diagnostik und der selektiven Schwangerschaftsabbrüche von zuverlässigen Positivergebnissen einer vor-liegenden Anomalie der Schwangerschaft ausgeht, folgt im Fazit eine Zusammenfassung der Untersuchung sowie ihre kritische Betrachtung.

2. Pränataldiagnostik

Zunächst soll eine Begriffsklärung der Bezeichnung Pränataldiagnostik vorgenommen werden, um an die rechtliche Lage eines Aborts nach einer auffälligen pränatalen Diagnose anzuschließen. Hervorzuheben sind dabei die Unterscheidung der Verfahren der Pränatalen Diagnostik in invasive und nicht-invasive Methoden sowie die spezifische Rechtslage bei Abbrüchen, die nach medizinischen Indikationen durchgeführt werden.

2.1 Begriffsklärung

Der Begriff Pränataldiagnostik oder auch Pränatale Diagnostik (PND) bezeichnet vorgeburtliche diagnostische Methoden, die die Erkennung von Entwicklungsstörungen sowie genetischer Eigen­schaften der Embryonen und Föten zum Ziel haben. Diese Untersuchungen können zudem zuvor unbekannte Risiken der Schwangerschaft oder genetische Eigenschaften der Eltern ermitteln.[6]

Mithilfe der PND wird die Diagnose von Schwangerschaftsanomalien ermöglicht, sodass bei einigen Formen von Abweichungen bereits vor der Geburt Therapien durchgeführt werden können. Eine Vielzahl der Fehlentwicklungen und genetisch bedingten Behinderungen wie der Trisomie 21 sind allerdings nicht therapierbar. Wenn das Austragen des Kindes mit einer körperlichen oder seelischen Gefährdung der Schwangeren verbunden ist, wird deshalb oftmals ein Abort in Erwägung gezogen.[7]

Die Verfahren der Pränatalen Diagnostik unterliegen einer Einteilung in invasive und nicht-invasive Methoden. Unter die Bezeichnung „nicht-invasiv“ fallen pränatale Untersuchungen, bei denen nicht in den Körper der Schwangeren eingegriffen wird, weshalb sie für die Schwanger­schaft als ungefährlich eingestuft werden. Zu den gängigsten dieser Verfahren zählen die Sonografie sowie auch neuere serologische Untersuchungen. Als „invasiv“ werden hingegen instrumentelle Verfahren, die das Eindringen in den Körper der werdenden Mutter durch physische Eingriffe zur Folge haben, bezeichnet. Diese dienen unter anderem dazu, embryonale oder fötale Zellen zu entnehmen und sie auf genetische Abweichungen hin zu untersuchen.[8]

Doch sind die etablierten invasiven Methoden, zu denen die Chorionzottenbiopsie, die Amnio­zentese und die Fetalblutabnahme zählen, mit einem Risiko sowohl für die Schwangere als auch für den Embryo bzw. Fötus behaftet. Neben einer möglichen Infektion, einer Verletzung des ungeborenen Kindes oder der Gebärmutter steigt die Wahrscheinlichkeit einer Fehlgeburt auf ca. 0,5-1%.[9]

Allerdings bieten traditionelle, nicht-invasive Verfahren nur indirekte Hinweise auf die tatsäch-lichen genetischen Merkmale des Embryos bzw. Fötus. Um das Vorliegen einer genetisch bedingten Erkrankung des vorgeburtlichen Lebens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu diagnosti-zieren, ist eine Entnahme des biologischen Materials erforderlich. Die in den letzten Jahren entwickelten Bluttests wie der PraenaTest stellen zwar als nicht-invasive Methode eine gesund-heitlich risikofreie Alternative dar, jedoch erweisen sich ca. ein Viertel der Positivergebnisse auf Trisomie 21 als falsch. Deshalb muss eine sorgfältige Abwägung zwischen invasiven odernicht-invasiven und somit zwischen zuverlässigeren oder risikofreien Verfahren vorgenommen werden.[10]

2.3 Rechtliche Lage eines Aborts nach einer positiven Diagnose

Grundsätzlich gilt ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis als rechtswidrig, doch kann er unter der Einhaltung der Beratungsregelung straffrei bleiben. Die Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB schreibt unter anderem vor, dass die Schwangere vor der Abtreibung dazu verpflichtet ist, eine Teilnahme an der Schwanger­schaftskonfliktberatung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle vorzuweisen. Eine weitere Voraussetzung beinhaltet, dass zwischen dem Beratungsgespräch und dem induzierten Abort mindestens ein dreitägiger Abstand eingehalten werden muss.[11]

Liegen hingegen medizinische Voraussetzung für einen Abort vor, gilt dieser nach § 218a Absatz 2 StGB als nicht rechtswidrig. Dies ist der Fall, wenn

„[...] der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.“[12]

Birgt die Schwangerschaft ein gesundheitliches Risiko für die werdende Mutter, fällt durch die medizinische Indikation die vorgegebene Frist weg, sodass das Durchführen von Spätab-treibungen aus rechtlicher Sicht legal ist. Der Begriff Spätabtreibung bezeichnet dabei den induzierten Abort ab der 20.-22. Schwangerschaftswoche, zu dessen Zeitpunkt der Fötus durch seine fortgeschrittene physiologische Entwicklung nicht nur intrauterin, sondern auch außerhalb des Mutterleibs überlebensfähig ist.[13] Aus der Gesetzeslage ergibt sich aber auch, dass pränatale Diagnosen möglicher körperlicher und geistiger Behinderungen des ungeborenen Kindes indirekte Voraussetzungen für den Abort darstellen. Dies ist der Fall, wenn die psychosozialen Folgen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung für die Mutter als unzumutbar eingestuft werden.

3. Selektive Abtreibungen

Nachdem die „Ethische Debatte um selektive Aborte“ skizziert wurde, folgt im Anschluss „Peter Singers und Helga Kuhses Präferenzutilitarismus“ aus ihrem Werk Muss dieses Kind am Leben bleiben? (1993). Dieser wird für die Bewertung selektiver Abtreibungen, die aus Befunden der Pränataldiagnostik resultieren, herangezogen.

3.1 Ethische Debatte um selektive Aborte

Die Arten der Abtreibungen lassen sich in zwei Kategorien unterteilen. Bei elektiven Schwanger­schaftsabbrüchen, die die Mehrheit der Aborte umfassen und meist durch private Gründe der Eltern motiviert sind, werden nicht die Eigenschaften des Embryos bzw. Fötus als Grund des vorzeitigen Abbruchs der Schwangerschaft herangezogen. Selektive Abtreibungen erfolgen hingegen nach der pränatalen Diagnose einer vorliegenden Anomalie des Schwangerschafts­verlaufs oder des ungeborenen Kindes. Dabei münden auffällige Befunde meist in einem Abort, nur selten wird das Kind ausgetragen.[14]

Schätzungen zufolge werden sogar ca. 90-95% der Schwangerschaften, bei denen der Verdacht auf Trisomie 21 vorliegt, vorzeitig abgebrochen.[15] Auch zeigt die Statistik des Statistischen Bundesamtes, dass im Jahr 2017 deutschlandweit 101 209 Abtreibungen durchgeführt wurden.3 911 lagen dabei einer medizinischen Indikation zugrunde.[16]

Ethische Debatten führen zu unterschiedlichen Beurteilungen von Abtreibungen. Neben dem allgemein zu klärenden Status sowie der Schutzfrage von Embryonen und Föten gibt es liberale Positionen, die die Interessen der Eltern und ihre bewusste Selbstbestimmung über das vor-geburtliche Leben in den Vordergrund stellen. Die Privilegierung der elterlichen Interessen entspricht zudem der Beratungsregelung der deutschen Gesetzeslage, nach der ein Abort unter Umständen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei bleiben kann. Allerdings werfen selektive Schwangerschaftsabbrüche zusätzliche ethische Problematiken auf, wobei aufgrund der genannten Fakten oftmals der Vorwurf der Diskriminierung von Behinderten seitens der Gegner hervorgebracht wird.[17]

Wie Georg Antor anführt, stellt sich zudem im öffentlichen Diskurs die strittige Frage, „[...] ob vorgeburtliches menschliches Leben unter den Schutz der Menschenwürde gehöre.“[18] Die Universalisierung des Anspruchs auf Menschenrechte hätte zur Folge, dass die Anerkennung der Würde ebenso vorgeburtliches Leben umfassen würde. Somit wäre die selektive Abtreibung nach Art. 1 Abs. 1 GG ein Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie gegen die Grundgesetzergänzung von 1994, die besagt, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Eine Diskriminierung durch selektive Tötung ist demnach die größtmögliche Benachteiligung Behinderter.[19]

Gegner von Aborten argumentieren für diese Universalisierung mit der Verknüpfung des vor- und nachgeburtlichen Lebens durch die Kriterien der Identität, Kontinuität und Potentialität. Laut ihnen besteht zum einen eine gewisse Identitätsbeziehung zwischen dem Embryo bzw. Fötus und seiner späteren Existenz. Zum anderen entwickelt sich die befruchtete Eizelle zum Menschen, wobei es in den jeweiligen Entwicklungsschritten des Kontinuums keine moralischen Wert­unterschiede gibt. Der Schutz ab der Geburt stellt deshalb lediglich ein willkürliches Moment, welches keine ethische Bedeutung besitzt, dar. Zudem haben Embryonen bzw. Föten das Potenzial, sich zu einem Menschen zu entwickeln, dem Würde zusteht.

Hinzukommt das angeführte Speziesargument. Denn wenn alle Menschen würdeverleihende Eigenschaften besitzen, und Embryonen bzw. Föten ebenfalls zu der Spezies Homo sapiens zählen, gilt der Anspruch auf Würde und Schutz auch für sie.[20]

[...]


[1] Vgl. Steger, Florian/ Ehm, Simone/ Tchirikov, Michael (Hrsg.): Pränatale Diagnostik und Therapie in Ethik, Medizin und Recht. Berlin/Heidelberg: Springer 2014, S. 2.

[2] Vgl. Gasiorek-Wiens, Adam: Ultraschalldiagnostik, Pränataldiagnostik in der Praxis, in: Steger, Florian/ Ehm, Simone/ Tchirikov, Michael (Hrsg.): Pränatale Diagnostik und Therapie in Ethik, Medizin und Recht. Berlin/Heidelberg: Springer 2014, S. 14.

[3] Vgl. Schöne-Seifert, Bettina: Grundlagen der Medizinethik. Stuttgart: Kröner 2007, S. 168-169.

[4] Vgl. Kuhse, Helga/ Singer, Peter: Muss dieses Kind am Leben bleiben? Das Problem schwerstgeschädigter Neuge­borener. Erlangen: Harald Fischer 1993, S. 10-11.

[5] Vgl. Kuhse, Helga/ Singer, Peter: Muss dieses Kind am Leben bleiben? Das Problem schwerstgeschädigter Neuge­borener. Erlangen: Harald Fischer 1993, S. 244.

[6] Vgl. Gasiorek-Wiens, Adam: Ultraschalldiagnostik, Pränataldiagnostik in der Praxis, in: Steger, Florian/ Ehm, Simone/ Tchirikov, Michael (Hrsg.): Pränatale Diagnostik und Therapie in Ethik, Medizin und Recht. Berlin/Heidelberg: Springer 2014, S. 9.

[7] Vgl. Steger, Florian/ Ehm, Simone/ Tchirikov, Michael (Hrsg.): Pränatale Diagnostik und Therapie in Ethik, Medizin und Recht. Berlin/Heidelberg: Springer 2014, S. 2-3.

[8] Vgl. Gasiorek-Wiens, Adam: Ultraschalldiagnostik, Pränataldiagnostik in der Praxis. In: Steger, Florian/ Ehm, Simone/ Tchirikov, Michael (Hrsg.): Pränatale Diagnostik und Therapie in Ethik, Medizin und Recht. Berlin/Heidelberg: Springer 2014, S. 10f.

[9] Vgl. Ebd., S. 23-25.

[10] Vgl. Langanke, Martin/ Kirschke, Stefan: Ethische Probleme der Pränataldiagnostik. Zur Ethik der Inanspruchnahme aus eudaimonistischer Perspektive, in: Steger, Florian/ Ehm, Simone/ Tchirikov, Michael (Hrsg.): Pränatale Diagnostik und Therapie in Ethik, Medizin und Recht. Berlin/Heidelberg: Springer 2014, S. 80-82.

[11] Vgl. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist.

[12] Ebd.

[13] Vgl. Lux, Vanessa: Die Pränataldiagnostik in der Schwangerschaftsvorsorge und der Schwangerschaftsabbruch nach der Pränataldiagnostik. Berlin: IMEW 2005, S. 45-46.

[14] Vgl. Schöne-Seifert, Bettina: Grundlagen der Medizinethik. Stuttgart: Kröner 2007, S. 168-170.

[15] Vgl. Bißwanger-Heim, Thomas: Pränataltest zur Erkennung von Trisomie 21: Warnung vor Automatismus (2012, April), in: Deutsches Ärzteblatt, URL: https://www.aerzteblatt.de/archiv/124795/Praenataltest-zur-Erkennung-von-Trisomie-21-Warnung-vor-Automatismus.

[16] Vgl. Statistisches Bundesamt: Schwangerschaftsabbrüche nach rechtlicher Begründung. Dauer der Schwangerschaft und vorangegangenen Lebendgeborenen, in: Statistisches Bundesamt (Destatis), URL: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/Tabellen/RechtlicheBegruendung.html.

[17] Vgl. Schöne-Seifert, Bettina: Grundlagen der Medizinethik. Stuttgart: Kröner 2007, S. 168-169.

[18] Antor, Georg: Behinderung und Menschenwürde, in: Dederich, Markus (Hrsg.): Bioethik und Behinderung. Bad Heil­brunn (Obb.): Klinkhardt 2003, S. 49.

[19] Vgl. Ebd.

[20] Vgl. Antor, Georg: Behinderung und Menschenwürde, in: Dederich, Markus (Hrsg.): Bioethik und Behinderung. Bad Heilbrunn (Obb.): Klinkhardt 2003, S. 61-62.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Ethische Fragen der Pränataldiagnostik und selektiver Abtreibungen
Hochschule
Universität Koblenz-Landau
Note
1,0
Jahr
2019
Seiten
18
Katalognummer
V468339
ISBN (eBook)
9783668942455
ISBN (Buch)
9783668942462
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ethische, fragen, pränataldiagnostik, abtreibungen
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Ethische Fragen der Pränataldiagnostik und selektiver Abtreibungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/468339

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