Die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe


Hausarbeit, 2004

15 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriff der Behinderung

3. Gesetzliche Grundlagen

4. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
4.1. Rehabilitation und Integration
4.2. Früherkennung und Frühförderung
4.3. Kinder mit Behinderung in Kindertagesstätten
4.4. Schulische Bildung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im 11. Kinder- und Jugendbericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland untersucht die Sachverständigenkommission unter Ab­schnitt B.IX die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen unter dem Aspekt von Gesundheit bzw. Wohlbefinden. Eine wichtige Rolle bei der Frage nach der gesundheitlichen Lage spielt dabei das Thema Behinderung.

Die Bundesregierung muss dem Bundestag – wie auch beim Ju­gendbericht – einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der Behinderten vorlegen. Herausgeber ist das Bundes­ministerium für Arbeit und Sozialordnung. Der erste Bericht erschien 1984, der vierte und aktuelle Bericht über „Die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation“ erschien 1998. Behandelt werden alle Themen, die Behinderte betreffen, wie Früherkennung, Schulbildung, Beschäftigung, behindertengerechtes Wohnen und behindertengerechter Verkehr.

Kinder und Jugendliche im Speziellen befinden sich noch in ihrer (seelischen) Entwicklung. Ihre Verselbständigung und Integration in die Gesellschaft ist eine wichtige Aufgabe, die vor allem durch die Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten ist.

2. Begriff der Behinderung

Im vierten Behindertenbericht werden Behinderte definiert als „alle, die von Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktions­beeinträchtigung betroffen sind, die auf einem von dem für das je­weilige Lebensalter typischen Zustand abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.“[1]

Diese Definition lehnt sich an den dreistufig aufgebauten Behinder­tenbegriff der Weltgesundheitsorganisation an. Diese unterscheidet zwischen impairment (Schädigung), disability (funktionelle Beein­trächtigung) und handicap (Teilhabeeinschränkung), wobei Behin­derung erst als Folge einer Störung oder Belastung der psychischen oder sozialen Handlungsfähigkeit bereits eingetretener Schädi­gungen zu verstehen ist.[2]

Nach § 2 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men­schen – sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrschein­lichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter ty­pischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“[3]

Insgesamt hat sich beim Begriff der Behinderung ein Umdenken voll­zogen, man sucht nicht mehr nach Ursachen und Zuschreibungen, sondern man versucht mit der Behinderung umzugehen, sie zu be­wältigen und zu verstehen.

Dieses Umdenken zeigt sich vor allem auch in den Gesetzesänderungen, die sich in den letzten Jahren vollzogen haben.

3. Gesetzliche Grundlagen

Das Sozialgesetzbuch IX „Die Rehabilitation und Teilhabe behinder­ter Menschen“ ist am 01. Juli 2001 in Kraft getreten. Es schafft ein­heitliche und vereinfachte Verfahrensvorschriften. Die defizit­orientierte Sichtweise der zurückliegenden Jahre wurde in §2SGB IX durch die Beschreibung einer Zustandsabweichung ersetzt.

Ziel des SGB IX ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch besondere Sozialleistungen zu fördern. Dabei ist besonders den Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung zu tragen.[4]

In Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf we­gen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner reli­giösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt wer­den.“[5]

[...]


[1] Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Vierter Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation, Bonn 1998, S. 2

[2] Vgl. Elfter Kinder- und Jugendbericht, 2002, S. 219

[3] SGB IX, § 2

[4] Vgl. § 1 SGB IX

[5] Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 3

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Veranstaltung
Lebenssituationen junger Menschen und die Jugendhilfe - Der 11. Kinder- und Jugendbericht
Note
gut
Autor
Jahr
2004
Seiten
15
Katalognummer
V46645
ISBN (eBook)
9783638437929
Dateigröße
501 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Integration, Kinder, Jugendlicher, Aufgabe, Kinder-, Jugendhilfe, Lebenssituationen, Menschen, Jugendhilfe, Kinder-, Jugendbericht
Arbeit zitieren
Anja Behr (Autor:in), 2004, Die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46645

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