Die Rechtsfigur und Entwicklung der Geiselschaft des Mittelalters


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Herkunft und Bedeutung des Begriffs „Geisel“
Sprachlicher Ursprung
Historischer Bedeutungsbegriff

2. Die Rechtsnatur der Geiselschaft
Das Personalpfand
Stellung des Gläubigers
Stellung des Schuldners / Geiselverfall

3. Der Geiselvertrag
Rechtsproblematik des Realvertrags
Zusicherungspflicht

4. Die Geisel im Privatrecht
Formalien der Vergeiselung
Schuld- und Pfandknechtschaft / Schulddienstbarkeit

5. Das Einlager
Rechtliche Verlagerung auf die wirtschaftliche
Konsequenzpotential
Nachteile / Missbräuche

6. Die Geisel im Völkerrecht
6.1. Die einseitige Geiselnahme / Androlepsie
Bei zugrunde liegendem Anspruch / obligatorisch
Ohne entsprechenden Anspruch / Repressalie
Rechtfertigungsumstände
Moderne Ausprägungen
6.2. Die Geiselschaft im Krieg
Zurückbehaltungsrecht
Geiselnahme von Unschuldigen
Moralische Verhaltensmaßregeln
„Weiterverkauf“ von Geiseln
Problematik des Beuterechts
Letzte Geiselverträge

7. Zusammenfassung

Einleitung

Im Gesamtkontext der frühen Völkerrechtsausprägungen nimmt das Rechtsinstitut der Geiselschaft als Bestandteil der persönlichen Haftungsformen des Mittelalters eine herausragende Stellung ein. Dies liegt zum einen an der maximalen Offenbarung der Geisel gegenüber ihrem Herren, unter Umständen mit dem äußersten zu haften, was ein Mensch zu geben vermag, nämlich seinem Leben und seiner körperlichen Unver-sehrtheit. Eine andere Besonderheit besteht in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieser Sicherungsform. Ihre Ursprünge reichen erwiesener Maßen bis weit in die Zeit vor der Antike zurück und sind als eine Urform der Absicherung vor Verlust, im frühen Rechtsverkehr vieler Kulturkreise festzustellen. An den verschiedenen Ausprägungen im Umgang mit Geiseln sind spätestens seit dem Mittelalter Entwicklungen zu den modernen Formen der Haftung und des Schuldrechts nachvollziehbar. Hierbei wird die immer weiter fortschreitende rechtliche Abstraktion der ursprünglich unmittelbaren persönlichen Verantwortung des einzelnen deutlich.

Dem methodischen Vorgehen dieser Arbeit liegt ein begriffsgeschichtlicher Ansatz zugrunde. Die zeitliche Eingrenzung des bearbeiteten Bereiches ist nicht ausschließlich auf das Mittelalter beschränkt, sondern erstreckt aus klärendem Anlass bis in die Neuzeit und vereinzelt sogar bis in Bereiche der aktuellen internationalen Völkerrechtssituation. Die themenbezogen umfangreichsten Quellen von de Victoria, Grotius und Vattel, welche innerhalb ihrer völkerrechtlichen Ausführungen auch intensiv das Thema der Geiselschaft behandeln, stammen ihrerseits aus der (frühen) Neuzeit. Diese Theoretiker und insbesondere Grotius bauen ihr thesenartiges Diskussionskonzept fast ausschließlich auf beispielhaften Ereignissen der Vergangenheit auf. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass diese Erörterungen trotz der mittelalterlichen und häufig antiken Heranziehungen, zwangsläufig eine bereits neuzeitliche Sichtweise widerspiegeln.
Die jüngsten Untersuchungen zum Thema der Entwicklung von persönlichen Sicherheiten, welche die Geiselschaft als einen Teilbereich mitbehandeln, stammen größtenteils aus dem Spektrum der Rechtswissenschaft. An den in diesem Zusammenhang geführten rechtstheoretischen Kontroversen, insbesondere über den Ursprung der Bürgschaft, soll sich die vorliegende Arbeit jedoch nicht beteiligen.

1. Herkunft und Bedeutung des Begriffs „Geisel“

Der sprachliche Ursprung des Begriffs der Geisel1 kann nicht in aller Eindeutigkeit geklärt werden. Nach dem einen Erklärungsansatz findet der Begriff seinen Ursprung wohl im indogermanischen Wort g´heislo. Dieses wiederum stamme wahrscheinlich von g´heis und bedeute soviel wie zurückbleiben. Im Althochdeutschen findet sich der Begriff gisal, bzw. kisal. Im Mittelhochdeutschen werde dieses zu gisel.2 Ein zweiter Ansatz sieht den Begriffsursprung in diversen germanischen Einzelsprachen als gysel, gisal oder gisla in der Bedeutung für Bürge, Zeuge oder Sicherheit. Außerdem wird von gheidh-tlo für Bürgschaft und Pfand ausgegangen, welches seine Verbalwurzel in gheidh für begehren und gierig sein (Geiz) haben soll. Der historische Bedeutungsbegriff ist wiederum in zwei verschiedenen Formen belegt. Einerseits in bezug auf den Kriegs-gefangenen, andererseits für den Gefangenen, der mit seinem Leben für bestimmte Forderungen einstehen muß. Zwischen beiden Bedeutungen besteht jedoch eine enge Beziehung. Verschiedene Namenszusammen-setzungen weisen auf einen kriegerischen Zusammenhang hin, wie z.B. Gisalbrand (-schwert), Gislindis (-schild) oder Gisalhild (-kampf). Demzufolge wird angenommen, dass der Geiselbegriff vermutlich ursprünglich für Kriegsgefangene galt, welche als Pfand beim Sieger bleiben mussten. Hierbei handelte es sich grundsätzlich um Freie, meist aus oberen Gesellschaftsschichten, wie Verwandte eines Herrschers, sonstige hochgestellte Persönlichkeiten und oftmals auch adelige Frauen.3 Letzteres verdeutlicht sich möglicherweise am Frauennamen Gisela. Ohne den Hinweis auf Krieg oder Kampf bedeutet dieser Name nur noch „Mädchen von edler Abkunft“.

Im Lateinischen stammt die Bezeichnung obses für Geisel, von obsidere und entwickelte sich zu der Bezeichnung obstagium, welche etwa ab dem 12. Jh. für das Rechtskonstrukt des Einlagers benutzt wurde (siehe S. 10 ff.).
Aus dieser Form leiten sich wiederum das italienische ostaggio, das französische otage, und das englische hostage ab.4

2. Rechtsnatur der Geiselschaft

Die Geisel war grundsätzlich ein Personalpfand. Entsprechend war die Vergeiselung oder Geiselschaft die Hingabe einer oder mehrerer Personen in die Gewalt des Forderungsberechtigten und diente dem Zweck einer zugrunde liegenden Anspruchssicherung.

Diese Form der persönlichen Sicherheit zählt zu den Archetypen des Rechts und fand in materieller Hinsicht seine Entsprechung im Faustpfand.

Hugo Grotius (1583–1645) sieht in seinen völkerrechtlichen Unter-suchungen bezüglich der Geiselschaft neben den augenscheinlichen Gemeinsamkeiten einen gravierenden Unterschied zwischen Geisel und Pfand. Bei Letzterem würde „[…] nämlich das zugrunde liegende Abkommen nicht so streng genommen wie bei den Geiseln. Denn die Sachen seien wohl zum Besessenwerden da, aber nicht die Menschen“. 5

Eine Vertragssicherung durch Eintreten eines Dritten, welcher selber nicht Schuldner der Hauptschuld war, konnte auf zweierlei Art erfolgen. Zum einen durch Haftungsübernahme mit der Person, zum anderen durch Begründung einer eigenen Sicherungsschuld des Dritten. Im ersten Fall spricht man von Geiselschaft, im zweiten von Bürgschaft.

Als unmittelbares Personalpfand war die Geisel jedoch nicht außenstehender Bürge, sondern trat als natürliche Person unmittelbar in den Gewahrsam (custodia) des Gläubigers. Die reine Personalhaftung mit eigenem Körper schloß somit eine persönliche Verpflichtung zu einer Schuld, wie sie der Bürge garantiert, aus. Die Geisel schuldete als Pfand nicht selbst, sondern war selbst ein vorgeleistetes Surrogat für die Schuld. Eine Ausnahme dazu bildete die Selbstvergeiselung.

Der Gläubiger hatte grundsätzlich das Recht, die Bewegungsfreiheit seiner Geisel einzuschränken. Dies konnte häufig auch durch Einsperren oder Fesselung geschehen. Hierdurch wurde die Geisel im Sinne des Wortes an die ausstehende Schuld „gebunden“ bzw. in sie „verstrickt“.6 Der Grad der Einschränkung richtete sich zum einen nach dem sozialen Status der Geisel, zum anderen nach der Art und dem Wert des zu sichernden Anspruchs.

Im Gegensatz zur Geisel selbst konnte der Geiselherr, bzw. Gläubiger auch eine juristische Person sein.

Wie die vergleichende Rechtsgeschichte und die ethnologische Rechtswissenschaft zeigen, kam die Vergeiselung in zahlreichen, ursprünglichen Rechtsordnungen vor, denen andere Zwangsmittel zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen nicht oder nur in unzureichendem Maße zur Verfügung standen.6a Auch wenn das Rechtskonstrukt der Geiselschaft dabei eine gesellschaftlich anerkannte Form der Gewaltausübung des Forderungsberechtigten darstellte, war es durch einen mehrschichtigen Vorraussetzungs- und Regelapparat beschränkt. Hiernach war es zwingend notwendig, dass die Vergeiselung ausschließlich zur Sicherung eines gültigen Rechtsanspruchs diente. Aus diesem Sicherungszweck ergab sich die Pflicht zur Wahrung des ursprünglichen Rechtsstatus der gebundenen Person während ihrer Geiselschaft bis zum festgelegten Auslöse- bzw. Verfalldatum. In dieser Zeit des rechtlichen Schwebezustandes durfte die Geisel weder körperlich angetastet, verkauft oder zur Sicherung von eigenen Schulden des Geiselherrn wiederum weitergegeben werden. Bei Wegfall des Sicherungszwecks, z.B. durch Erfüllung des Schuldners oder das Eintreten sonstiger auflösender Bedingungen, erlosch die Anspruchsgrundlage des Gläubigers, worauf die Geisel unmittelbar frei wurde. Dies galt auch im Todesfall des Schuldners während der Vergeiselungszeit, da das Pfandrecht persönlich und unmittelbar an den Verstorbenen gebunden war.6b

Bei Nichtauslösung durch den Schuldner kam es zum Geiselverfall. Nun erst verlor die Geisel ihre schwebend wirksamen Rechte und verfiel in die tatsächliche Gefangenschaft. Andere Voraussetzungen, unter denen ein Geiselverfall eintreten konnte, waren Flucht und deren Versuch oder sonstiges unbotmäßiges Verhalten der Geisel. Hugo Grotius macht in seinen diesbezüglichen Ausführungen die Folgen einer Flucht davon abhängig, ob die Geisel zuvor ihr Wort gegeben hat nicht zu fliehen, um dadurch
„[…] nicht so streng gehalten zu werden“.7

Nach dem Eintritt des Verfalls hatte der Gläubiger nahezu willkürlichen Zugriff auf den Gefangenen. Er besaß nun das Recht, ihn zu töten, zu verstümmeln, ihn zur Arbeit zu zwingen oder zu verkaufen.8

3. Der Geiselvertrag

Der Gegenstand des Geiselvertrages war grundsätzlich die vertragliche Vereinbarung zur Übergabe einer oder mehrerer Geiseln an den Anspruchsberechtigten. Dies war dann ein gültiges Haftungsgeschäft zur Sicherung einer bereits bestehenden oder mit Vertragsschluß erst entstehenden Schuld. Wie beim Faustpfand entstand somit für den Gläubiger eine Art von Anwartschaft auf den endgültigen Eigentumserwerb an der Person der Geisel. Eine solche Abmachung stellte jedoch noch kein traditionelles Vertragsgeschäft im eigentlichen Sinne dar. Deutlich wird dies bei der folgenden Betrachtung der entsprechenden rechtgeschichtlichen Entwicklung.

Als ursprünglichste Form des privatrechtlichen Vertrages ist der doppelseitige Realvertrag anzusehen, welcher beim Tausch oder Kauf durch die gleichzeitige Leistung der Vertragsparteien abgeschlossen wird.
In diesem Zusammenhang besteht eine notwendige Zusicherungspflicht oder eine sich eventuell daraus hinterher ergebende Schuld höchstens in deliktischer Hinsicht, wie etwa beim Betrug eines Vertragspartners.
Eine von vornherein vereinbarte Vertragssicherung erübrigt sich daher zunächst aufgrund der Gleichzeitigkeit der Leistungen beim Realvertrag. Erst wenn beide Seiten zu verschiedenen Zeitpunkten leisten, werden Sicherheiten notwendig. Durch das Geiselpfand brachte man ein eigentlich längerfristiges Schuldgeschäft letztlich wieder in die Form eines unmittelbaren Realvertrages, welcher dadurch wieder den hergebrachten Rechtsanforderungen genügte.9

Bei der vertraglichen Vergeiselung gab es Personen, die sich freiwillig zur Verfügung stellten (obsides volentes) und solche die kraft eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Übernahme der Geiselschaft verpflichtet waren (obsides nolentes). So gehörte es grundsätzlich zu den mittelalterlichen Obliegenheiten von Vasallen und Gefolgsleuten, gegebenenfalls für ihren Lehensherren vergeiselt zu werden.9a

4. Die Geisel im Privatrecht

Ein in jeder Hinsicht klares Bild von der Bedeutung und der rechtlichen Ausgestaltung der Privatrechtlichen Geiselschaft zu geben, ist nicht in aller Vollständigkeit möglich, da die einschlägigen Quellen hierzu nur dürftige Angaben enthalten. Sie beziehen sich stattdessen fast ausschließlich auf die öffentliche bzw. völkerrechtliche Ausprägung dieser Rechtsform. Im Wege der analogen Betrachtung zum Völkerrecht ist es zwar möglich Rückschlüsse zu ziehen, diese können jedoch nicht als zweifelsfrei angesehen werden.

Es ist anzunehmen, dass auf die private Geiselbestellung zurückgegriffen wurde, wenn dem Schuldner andere Mittel zur Schuldsicherung, wie Pfand oder Bürgenstellung nicht (mehr) zur Verfügung standen. Die Vergeiselung erfolgt durch die tatsächliche Übergabe der eigenen oder von Personen aus Familie oder Gesinde des Schuldners, die dessen Autorität unterworfen waren. Bezüglich des Übertritts in die neue Gewaltsituation werden neben den üblichen Vertragsformalien bestimmte Unterwerfungsrituale vermutet. Dieses sind Gesten wie das Legen des eigenen Kopfes in die Hand des Geiselherrn oder das Ergreifenlassen an den Haaren.10

[...]


1 In der Hochdeutschen Rechtschreibung ist für das Wort „Geisel“ sowohl das maskuline
als auch das feminine Genus anwendbar. Letzteres wird im Zuge dieser Arbeit einheitlich
verwendet. (Anm. d. Verf.)

2 Ogris, Geisel, HRG, Sp. 1445

3 v.Olberg, Geisel, RGA, S. 572-74

4 siehe Fn. 2

5 Grotius, De jure belli ac pacis, III. Buch, 20. Kapitel, LIX

6 Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, S. 51

6a Ogris, Geisel, HRG, Sp. 1445 f.

6b Grotius, De jure belli ac pacis , III. Buch, 20. Kapitel, LVI

7 ebenda Kapitel, LIV

8 v.Olberg, Geisel, RGA, S. 574; Ogris, Geisel, HRG, Sp. 1446;

Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, S. 51

9 Lutteroth, Der Geisel im Rechtsleben, S. 32 f.

9a Ogris, Geisel. HRG, Sp. 1447

10 ebenda, Sp. 1450

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Rechtsfigur und Entwicklung der Geiselschaft des Mittelalters
Hochschule
Universität Münster
Veranstaltung
Theorie und Praxis des Völkerrechts in Mittelalter und Früher Neuzeit
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V46609
ISBN (eBook)
9783638437592
ISBN (Buch)
9783638791236
Dateigröße
445 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im Gesamtkontext der frühen Völkerrechtsausprägungen nimmt das Rechtsinstitut der Geiselschaft als Bestandteil der persönl. Haftungsformen des MA eine herausragende Stellung ein. Diese Arbeit beschreibt u.a. die immer weiter fortschreitende rechtl. Abstraktion der urspr. unmittelbaren persönl. Verantwortung des Einzelnen. Der zeitl. Bearbeitungsbereich erstreckt sich aus klärendem Anlass z.T. in die NZ und vereinzelt bis in Bereiche der aktuellen (sich deutl. wandelnden!) internat. Völkerrechtssituation.
Schlagworte
Rechtsfigur, Entwicklung, Geiselschaft, Mittelalters, Theorie, Praxis, Völkerrechts, Mittelalter, Früher, Neuzeit
Arbeit zitieren
Andreas Büter (Autor:in), 2004, Die Rechtsfigur und Entwicklung der Geiselschaft des Mittelalters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46609

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