Alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland


Diplomarbeit, 2004

152 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Familienleben heute
1.1 Definitionen der Familienbegriffe
1.1.1 Der juristische Familienbegriff
1.1.2 Der genealogische Familienbegriff
1.1.3 Der religiöse Familienbegriff
1.1.4 Der psychologische Familienbegriff
1.1.5 Der allgemeine Familienbegriff
1.2 Familienformen im sozialen Wandel
1.2.1 Die Großfamilie
1.2.2 Die Kernfamilie
1.2.3 Die Patchwork-Familie
1.2.4 Die Ein-Eltern-Familie
1.2.5 Die schwule/lesbische Familie
1.3 Allgemeine demografische Entwicklungen und Veränderungen in Deutschland
1.3.1 Demografische Entwicklungen und Veränderungen im familialen Zusammenleben
1.4 Familie und Erwerbsarbeit - Frauen im Berufsleben

2 Trennung und Ehescheidung - Auswirkungen auf die Betroffenen
2.1 Allgemeines
2.2 Die Zunahme der Scheidungshäufigkeit
2.3 Die Verträge - Ehe, nichteeheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft
2.3.1 Der Ehevertrag
2.3.2 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
2.3.3 Die Lebenspartnerschaft
2.4 Verwitwungen
2.5 Die Vaterschaft
2.6 Das Sorgerecht
2.6.1 Die gemeinsame elterliche Sorge
2.6.2 Die alleinige elterliche Sorge
2.7 Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind
2.8 Der Name nach der Scheidung
2.9 Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen von Trennung und Scheidung
2.10 Krankenversicherung und Pflegeversicherung

3 Die Lebenssituation alleinerziehender Mütter und Väter
3.1 Die Ein-Eltern-Familie im historischen Wandel
3.2 Begriffliche Abgrenzung und Verbreitung
3.3 Entstehungszusammenhänge der Familienform alleinerziehend
3.4 Alleinerziehende Väter
3.4.1 Die finanzielle Situation
3.4.2 Die Betreuungsmöglichkeiten der Kinder
3.4.3 Mehrbelastung und Alleinverantwortlichkeit
3.4.4 Die Wohnsituation
3.4.5 Selbst- und Fremdverständnis
3.4.6 Zufriedenheit und Zukunftswünsche
3.5 Alleinerziehende Mütter
3.5.1 Die finanzielle Situation
3.5.2 Die Betreuungsmöglichkeiten der Kinder
3.5.3 Mehrbelastung und Alleinverantwortlichkeit
3.5.4 Die Wohnsituation
3.5.5 Selbst- und Fremdverständnis
3.5.6 Zufriedenheit und Zukunftswünsche
3.6 Die Kinder alleinerziehender Eltern

4 Staatliche Familienhilfen (für Alleinerziehende)
4.1 Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
4.1.1 Ehrenpatenschaft für Mehrlinge (am Beispiel Hessen)
4.2 Einmaliges Entbindungsgeld
4.3 Das Kindergeld
4.4 Steuerliche Freibeträge für Kinder
4.5 Das Erziehungsgeld
4.6 Die Elternzeit
4.7 Der Unterhaltsvorschuss
4.8 Der Haushaltsfreibetrag
4.9 Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
4.9.1 Das Arbeitslosengeld
4.9.2 Die Arbeitslosenhilfe
4.9.3 Die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
4.10 Kinderbetreuung und Haushaltshilfe
4.10.1 Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder und Haushaltshilfe .
4.11 Das Wohngeld
4.12 Die Hinterbliebenenrente
4.13 „Riester-Rente“ − Staatliche Förderung privater Altersvorsorge

5 Die Agenda 2010 und ihre Auswirkungen
5.1 Begriffserklärung Agenda 2010
5.2 Die Hartz-Konzepte
5.2.1 Das Arbeitslosengeld I nach Hartz IV (allgemein)
5.2.2 Das Arbeitslosengeld II nach Hartz IV (allgemein)
5.2.3 Das Arbeitslosengeld II nach Hartz IV (für Alleinerziehende)
5.3 Die Gesundheitsreform 2004

6 Beratung und Hilfe

7 Eigene Untersuchung zum Thema „Alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland“
7.1 Methode
7.2 Probandengruppe
7.3 Auswertung der Ergebnisse
7.3.1 Teil I: Fragen zur Person
7.3.2 Teil II: Fragen zur Thematik
7.4 Zusammenfassung und Schlussfolgerung der Umfrage

8 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anlagen I
Anlage 1 - Fragebogen zu eigenen Untersuchung
Anlage 2 - Excel-Auswertung der Fragebögen
Anlage 3 - HNA, Nr. 40 und 191 von 2004
CD-ROM Inhalt

Einleitung

Für die öffentliche Meinung sind Alleinerziehende eine Art Restfamilie, deren Ziel es sein müsste, schnell wieder komplett zu werden. Denn nach wie vor ist das gesellschaftlich Familienideal in Deutschland die Vater-Mutter-Kind- Familie. Immer mehr Menschen wollen oder können nach dieser Familienform nicht leben. Die Anzahl der überzeugten Singles steigt, Paare verzichten auf Kinder oder auf eine gemeinsame Wohnung. Eine Heirat ist längst nicht mehr die Norm und die Scheidungsrate nimmt zu. Unsere Lebensformen sind vielfältiger geworden, Beziehungen werden schneller eingegangen oder öfters gewechselt. Alleinerziehende haben es schwer in unserer Gesellschaft, die nicht gerade familienfreundlich ist. Sie tragen die Verantwortung und haben das doppelte Gepäck. Dies erfordert Akzeptanz und Toleranz von Seiten der Gesellschaft.

Ausschlaggebend für die Wahl des Themas war das allgemeine Interesse an der Problematik alleinerziehender Menschen (auch Ein-Eltern, Single-Mütter, Single-Väter genannt), das u.a. durch die Biographie meiner Großmutter mütterlicherseits (Witwe) und meinen Arbeitskolleginnen (Trennung/Scheidung) bei der Deutschen Post AG hervorgerufen wurde.

Diese Arbeit möchte ich nutzen, um mich intensiv mit diesem Thema zu beschäftigen und auseinander zusetzen. Im Zusammenhang mit dieser Thematik stellen sich für mich folgende Fragen: was passiert bei einer Trennung/Scheidung der Eltern, wie kommen Alleinerziehende mit ihrer (neuen) Lebenssituation zurecht, was tut der Staat für Alleinerziehende und was bringt die Zukunft? Mit dieser Thematik werde ich mich in der vorliegenden Arbeit befassen und sie in einer Umfrage mit anschließender Auswertung später näher beleuchten.

Um die Aktualität dieser Arbeit über den Zeitraum der Niederschrift hinaus zu wahren, ist es mir wichtig, die derzeit stattfindenden politischen Veränderungen in Deutschland darzustellen. Dieses hat zur Folge, dass die vorliegende Diplomarbeit einen geringfügig größeren Umfang hat, als es gefordert wird.

Auf die Situation der Kinder von alleinerziehenden Eltern möchte ich nur in aller Kürze eingehen, denn sie sind in dieser Arbeit nicht Hauptbestandteil, sondern ihre Eltern und deren Lebensbedingungen. Sich näher mit ihnen zu beschäftigen, würde den Rahmen der Arbeit sprengen. Allein über die Kinder Alleinerziehender könnte eine ganze eigenständige Arbeit geschrieben werden. Selbstverständlich gehören die Kinder dazu, denn eine Ein-Eltern-Familie besteht aus Kind/Kindern und Mutter oder aus Kind/Kindern und Vater.

Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, erscheint mir folgende Gliederung sinnvoll. Zunächst möchte ich in Kapitel 1 den Familienbegriff von verschiedenen Seiten aus beleuchten, damit der Leser dieser Arbeit grundlegende Informationen bekommt, was unter dem Begriff Familie verstanden werden kann. Dort wird auch auf Veränderungen eingegangen, denen die Familien in Deutschland seit 1950 unterliegen. Hierzu gehören allgemeine demografische Veränderungen und ein besonderer Augenmerk auf die Erwerbsarbeit von Frauen. Das folgende Kapitel 2 versucht Grundlagen bezüglich Trennung und Ehescheidung formal aufzuarbeiten. In der Regel ist der Prozess einer Trennung/Scheidung für die Betroffenen sehr schmerzhaft und tiefgreifend. Dennoch unterliegt der Ablauf dieses Schicksals einem weitreichenden Regelwerk. Hier werden nahezu alle bekannten Standartsituationen durch Gesetze und Vorschriften kanalisiert. Daher halte ich es für sehr wichtig, in diesem Kapitel Begriffe, wie z.B. Ehevertrage, Sterbefall, Sorgerecht, persönlichen Umgang und Namensgebung aufzuführen. Eine Trennung/Scheidung hat auch große Auswirkungen auf die finanzielle bzw. materielle Situation der Betroffenen, was am Ende des Kapitel 2 beschrieben wird. Nachdem es endgültig zu einer Trennung/Scheidung gekommen ist, müssen sich die getrennten Eltern neuen Herausforderungen bezüglich ihrer Lebenssituation stellen. Diese Überlegung wird im dritten Kapitel eine Vertiefung finden. Zu den wesentlichen Unterpunkten in diesem Kapitel gehören z.B. der historische Wandel der Ein-Eltern-Familie, die unterschiedlichen Lebenssituationen im Vergleich zwischen Müttern und Vätern und die Kinder alleinerziehender Eltern. Für die Alleinerziehenden spielen finanzielle Ressourcen, die sie für das tägliche Leben benötigen, eine außerordentlich große Rolle. Oftmals können alleinerziehende Mütter und Väter Kindererziehung und einen Beruf nicht ausreichend miteinander kombinieren. Somit sind einige von ihnen auf staatliche Hilfe angewiesen. Die unterschiedlichen finanziellen Hilfsangebote werden im Kapitel 4 aufgeführt und beschrieben. In der vorliegenden Diplomarbeit soll auch ein kleiner Blick in die nahe Zukunft geworfen werden. Hierzu gehört meines Erachtens die Aufnahme der Agenda 2010 (Soziale Reformgesetze der Bundesregierung). Zumal die Regelungen des Arbeitslosengeldes I/II für einige Menschen tiefgreifende Einschnitte bedeuten. Daher widmet sich das Kapitel 5 diesen Reformplänen. Unabhängig von dem materiellen bzw. finanziellen Hilfen des Staates gibt es auch noch zahlreiche Beratungs- und Hilfsangebote für Alleinerziehende. Diese Angebote werden ausführlich in Kapitel 6 bearbeitet. Nachdem sich die vorangegangenen Kapitel mit den theoretischen Hintergründen von Familie, Trennung/Scheidung bzw. der Lebenssituation Alleinerziehender und wirtschaftlichen Folgen befasst haben, werden in Kapitel 7 die theoretischen Informationen aus der Literatur durch eine selbstgestaltete Umfrage von alleinerziehenden Menschen ergänzt. Anschließend folgt eine statistische Auswertung und Kommentierung der Umfrageergebnisse. Im Kapitel 8 werde ich die Diplomarbeit mit einer persönlichen Stellungnahme abschließen.

Ich werde in der vorliegenden Arbeit nicht ausschließlich die maskuline Benennungsform verwenden, die im Allgemeinen zur Vereinfachung dienen soll. Meine Arbeit schreibe ich nach der alten Prüfungsordnung, welche nicht zwingend vorgibt, die neue Rechtsschreibregelung zu benutzen. Daher sei an dieser Stelle angemerkt, dass ich für die vorliegende Arbeit trotzdem die neue Rechtsschreibregelung gewählt habe, da diese inzwischen akzeptiert und allgemein gültig ist.

Zudem möchte ich noch hinzufügen, dass ich ab und zu das Wort „man“ benutze. Gemeint sind damit alle Menschen bzw. Personen: Frauen und Männer. Leider ist mir diesbezüglich keine andere Alternative bekannt und „frau“ oder „mensch“ halte ich für keine geeignete Lösung.

1 Familienleben heute

1.1 Definitionen der Familienbegriffe

Der Begriff „Familie“ wurde im deutschen Sprachgebrauch erst im Laufe des 18. Jahrhunderts üblich, obwohl das Wort ab dem 16. Jahrhundert in die deutsche Sprache aufgenommen wurde. Er ist eng verknüpft mit dem Aufkommen der „bürgerlichen“ Familie (vgl. Kreft/Mielenz 1996, S. 190). Sie entstand durch grundlegende gesellschaftliche Veränderungen, die wir heute als Modernisierung bezeichnen. Seit dem 19. Jahrhundert lässt sich das Ansteigen der Dreigenerationenfamilien beobachten. Erst dann wurde das „Familienleben“ von der Erwerbsarbeit örtlich und zeitlich getrennt. Es entstanden separate Arbeitsbereiche für Frauen und Männer, die - mit Abwandlungen - heute noch als Leitbild gelten: Der Mann ging außerhalb des Hauses der Erwerbsarbeit nach und stellte die ökonomische Versorgung der Familie sicher. Die Frau war von der Erwerbsarbeit weitgehend entbunden und sollte sich dem häuslich - familiaren Bereich widmen. Erziehung wurde zur Hauptaufgabe der liebenden und (ver-) sorgenden Mutter (vgl. Kreft/Mielenz 1996, S. 149). Die Hoch-Zeit der Familie in Deutschland und in der übrigen westlichen Welt waren die 50er Jahre des 20. Jahrhunderts (begründet durch den Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg und das Wirtschaftswunder). Die Menschen zogen sich gern in die „heile Welt“ der Familie zurück (vgl. Ochs/Orban 2002, S. 38). Zu dieser Zeit waren die Scheidungsraten noch sehr niedrig, was sich jedoch in den darauf folgenden Jahrzehnten durch persönliche, ökonomische, gesellschaftliche und religiöse Gründe rasch ändern sollte.

1.1.1 Der juristische Familienbegriff

Der Gesetzgeber hat nirgends beschrieben, was unter Familie zu verstehen ist. Das gilt vor allem für das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das den Begriff Familie nicht definiert, sondern als vorgefunden voraussetzt. Aus dem Zusammenhang der wenigen Vorschriften, in denen dort das Wort Familie überhaupt erscheint (§§ 1360-1360b BGB) wird jedoch in der juristischen Literatur einhellig gefolgert, dass unter Familie im BGB grundsätzlich die Gemeinschaft von - verheirateten - Eltern mit Kindern gemeint ist.

Auch die grundlegende Verfassungsvorschrift des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), wonach Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, definiert diese Begriffe nicht, sondern stellt sie als der Verfassung vorgegeben dar. Auf der Grundlage dieser Verfassungsvorschrift hat jedoch das Bundesverfassungsgericht zur Begriffsbildung von Familien Stellung genommen. Grundsätzlich ist nach höchstrichterlicher Entscheidung unter Familie die zwischen Eltern und Kindern bestehende umfassende Gemeinschaft zu verstehen, einschließlich der Gemeinschaft mit Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern (BVerfG 18, 97/106).

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings die Ehe nach den in Artikel 6 Absatz 1 GG garantierten Wertvorstellungen die einzige rechtliche und institutionell anerkannte Form umfassender Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Demnach setzt nach Meinung der Verfassungsrichter "die gesunde körperliche und seelische Entwicklung des Kindes grundsätzlich das Geborgensein in der nur in der Ehe verwirklichten vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter voraus" (BVerfG 25, 167/196).

1.1.2 Der genealogische Familienbegriff

Die Familie wird über das Verwandtschaftsprinzip definiert. Dazu zählen Verschwägerte und Blutsverwandte, Stiefväter / Stiefmütter, Adoptivkinder und homosexuelle Paare jedoch nicht (vgl. Ochs/Orban, 2002, S. 21).

1.1.3 Der religiöse Familienbegriff

Die Familie gilt in der Religion als die älteste Religionsgemeinschaft. Sie definiert sich hier über die Blutsverwandtschaft und den gemeinsamen Besitz spiritueller Fähigkeiten. Individualität spielt in einem solchen System keine Rolle (vgl. Ochs/Orban 2002, S. 21).

1.1.4 Der psychologische Familienbegriff

Die psychologische Familiendefinition setzt keine Kinder und Geschlechtervielfalt voraus. Sie entsteht durch die Existenz von Nähe, Abgrenzung, Privatheit und Dauerhaftigkeit der Familie (vgl. Ochs/Orban 2002, S. 21 und S.22).

1.1.5 Der allgemeine Familienbegriff

Als Familie wird eine Lebensform bezeichnet, die als Fundament unserer Gesellschaft gilt. Deren Gründung, Bestehen und Auflösung von gesetzlichen und privaten Ritualen umgeben wird (vgl. Balscheit- von Sauberzweig u. a. 2000, S. 9). In Familienhaushalten leben 79 Prozent aller Einwohner Deutschlands (vgl. Familie 2001, S. 15).

Bei der Geburt des ersten Kindes entsteht eine Familie. Dabei ist es unrelevant, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Lediglich die biologische Beziehung von Eltern und Kind ist ausschlaggebend.

Die Familie besteht aus mindestens zwei zusammen lebenden Generationen (Eltern und Kinder), die einen zentralen Wohnsitz haben. Hier wird von einem „Elternhaus“ gesprochen. Ab und an können es auch mehrere Generationen sein (die Großeltern miteinberechnet). Familien entwickeln im Laufe der Jahre ihre eigene Familiengeschichte, welche gemeinsame Erlebnisse und Ereignisse haben, die mit dementsprechenden guten und bösen Erinnerungen gekoppelt sind. In dem dadurch entstehenden Familienband spiegelt sich die ganze „Familien - Atmosphäre“ wieder (vgl. Balscheit- von Sauberzweig u. a. 2000, S. 15).

Alle Familienmitglieder tragen in der Regel den gleichen Familiennachnamen. In der heutigen Zeit ist das jedoch durch die verschiedenen Familienformen nicht immer möglich. Nach der standesamtlichen Heirat führen die Eheleute in der Regel einen gemeinsamen Namen, den Ehenamen als Familiennamen (§ 1355 BGB). Die Ehegemeinschaft wird dadurch nach außen hin dokumentiert. Durch das neue Namensrecht sind auch andere Varianten möglich, wie beispielsweise Doppelnamen, oder das der eigene Geburtsname behalten wird (vgl. Münch 1996, S. 116).

Mit dem Wort „Familie“ verbindet jeder Mensch für sich selbst etwas ganz Persönliches, Eigenes und Unverwechselbares. Es weckt die unterschiedlichsten Gefühle und Gedankenverbindungen. Wie und was wir von unserer Familie auf den Lebensweg mitbekommen trägt dazu bei, uns zu prägen und zu formen und bestimmt wiederum das, was wir an unsere Kinder und Enkelkinder weitergeben (vgl. Balscheit- von Sauberzweig u. a. 2000, S. 9).

1.2 Familienformen im sozialen Wandel

Sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern hat sich in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten ein familialer Strukturwandel vollzogen. Von der alleinerziehenden Mutter bis zur vielköpfigen Patchwork-Familie und auch den homosexuellen Partnerschaften gibt es heute viele Formen, wie sich Menschen zu einer Familie zusammenfinden. Dabei steht aber immer die Verantwortung füreinander im Vordergrund, und auch die Sorge für die Kinder - ganz gleich, ob es gemeinsame sind, adoptierte oder aus einer vorherigen Beziehung stammende. So hat das Wort "Familie" ganz neue Bedeutungen erhalten, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind. In den nachfolgenden Unterkapiteln werde ich auf die verschiedenen Familienformen genauer eingehen.

1.2.1 Die Großfamilie

Früher fand man diese Gemeinschaften öfter. Bevor die Familien in die Städte zogen, waren Großfamilien in ländlichen Gegenden völlig normal. Oft waren sie auf Bauernhöfen anzutreffen, auf denen jede helfende Hand benötigt wurde. Heute sind solche großen Familienverbände seltener geworden. Wenn man sie findet, dann meist so: Jede Generation lebt in ihrem eigenen abgeschlossenen Bereich, das Zuhause ist in mehrere separate Wohnungen unterteilt (vgl. Balscheit- von Sauberzweig u. a. 2000, S. 16).

1.2.2 Die Kernfamilie

Aus den Großfamilien von einst haben sich die heutigen Gatten-Klein- bzw. Kernfamilien entwickelt. Die Kernfamilie, auch Idealfamilie genannt, ist in Deutschland die verbreiteteste Form. Hierbei handelt es sich um ein verheiratetes Ehepaar mit seinen unmündigen - unverheirateten Kindern. Über den prozentualen Anteil dieser Familienform gibt es unterschiedliche Angaben, da die Zahl der unverheirateten Paare mit Kindern (wilde Ehe) dazu zählen. In Westdeutschland leben so ca. 75 - 80 Prozent und in Ostdeutschland 65 - 70 Prozent aller Kinder der Bundesrepublik leben in einer Kernfamilie mit beiden Elternteilen zusammen (vgl. Ochs/Orban 2002, S. 47).

1.2.3 Die Patchwork-Familie

Ein "Flickenteppich" aus mehreren verschiedenen Familien − das ist die Patchwork-Familie. Ein neuer Begriff für eine neue Art des Zusammenlebens: Wie ein bunter Teppich setzen sich diese Familien auf den ersten Blick aus zufällig zusammengewürfelten Personen zusammen. Die Eltern − die vielleicht gar nicht verheiratet sind − haben mehrere Kinder, wobei vielleicht nur eines ein gemeinsames ist. Die anderen wurden vom Vater und/oder der Mutter aus der ersten Ehe bzw. „wilden Ehe“ mitgebracht. Etwa 10 Prozent der Menschen leben in dieser Konstellation (vgl. Ochs/Orban 2002, S. 60).

1.2.4 Die Ein-Eltern-Familie

Die Begriffe „Ein-Eltern-Familie“ und „alleinerziehend“ sind synonym. „Alleinerziehend“ war vor einigen Jahrzehnten noch ein Fremdwort und wurde sehr negativ beurteilt. Heute ist es eine alltägliche und auch vom Gesetz beachtete Familienform. 15 - 20 Prozent aller Deutschen leben in einer "Zwei- Personen-Familie", in der Mutter und Kind (seltener Vater und Kind) den Alltag miteinander meistern (vgl. Ochs/Orban 2002, S. 47). Diese Konstellation, die vor allem in den ersten Jahren oft große Belastungen mit sich bringt, ergibt sich aus den unterschiedlichsten Gründen: Die Eltern haben sich scheiden lassen bzw. getrennt, sie haben noch nie zusammengelebt oder ein Elternteil ist gestorben.

Auf die Ein-Elternfamilie werde ich im Hauptteil unter Kapitel 3 näher eingehen, welches das Thema der Diplomarbeit vertieft.

1.2.5 Die schwule/lesbische Familie

Dieser Familientyp beinhaltet zwei Frauen bzw. zwei Männer in eheähnlicher Form zusammen mit ihren Kindern. „Rund 8.300 Kinder wachsen in Deutschland bei schwulen und lesbischen Paaren auf. Der Nachwuchs stammt meist aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen“ (Zitat, vgl. www.br- online.de/land-und-leute/thema/familie/homoehe.xml; Stand 30.07.04).

1.3 Allgemeine demografische Entwicklungen und Veränderungen in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland wird in den kommenden Jahrzehnten demographische Veränderungen erleben, die sich in etwa mit den Folgen der großen Auswanderungswellen des 19. Jahrhunderts vergleich lassen, bei denen rund 5,5 Millionen Deutsche zwischen 1815 und 1914 in Nordamerika eine neue Heimat fanden. Fast ebenso viele Menschen lassen sich auf den Nachwuchsmangel in den letzten dreißig Jahren zurückzuführen. Denn seit 1972 sterben mehr Menschen, als geboren werden. Woraus sich schließen lässt, das jede nachfolgende Generation um ein Drittel kleiner als die ihrer Eltern geworden ist. Im Durchschnitt von 1,4 Kindern pro Frau zählt Deutschland heute zu den kinderärmsten Gesellschaften der Welt. Dieser schrumpfende Prozess wurde lange Zeit kaum wahr genommen, da sich im selben Zeitraum Deutschland zum Einwanderungsland gewandelt hatte. Das sind mehr als 12 Millionen Menschen, die nicht in Deutschland geboren wurden oder nicht die deutsche Nationalität besitzen. Somit rückt unser Land auf die zweite Position der weltweit zugewanderten Bevölkerung nach jener in den USA. Dies gilt allerdings nur für Westdeutschland. Für Ostdeutschland ist die Anzahl der Kinder von ehemals 1,6 (zu DDR-Zeiten) auf rasant schwindende 0,77 pro Frau gesunken, was den niedrigsten Wert weltweit darstellt (vgl. Geo 05/2004, S.89).

Der Geburtenrückgang führt zwangsweise zu einer fatalen Logik: Der heutige Mangel an Nachwuchs führt in der nächsten Generation zum Fehlen vieler potentieller Eltern. Somit wird der Bevölkerungsabbau von Generation zu Generation deutlich verstärkt. Ohne Zuwanderung würden in Deutschland 2050 nur noch 51 Millionen Menschen leben, im Jahr 2100 noch 24 Millionen (so viele wie Anfang des 19. Jahrhunderts). Immer weniger Menschen bedeuten - ebenso wie ältere Menschen - auch weniger Steuer- und Beitragszahlungen (vgl. Geo 05/2004, S. 90, S. 91).

In der nachfolgenden Tabelle ist veranschaulicht dargestellt, wie sich die Bevölkerungsprognose für 2020 abzeichnet. Hier kann festgestellt werden, dass insbesondere die Städte Bremen und Hamburg, sowie die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt ein Nachwuchsproblem haben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Bevölkerungsprognose bis 2020 in Deutschland

Quelle: Eigene Konzeption; Geo Beilage zu den demografischen Perspektiven Deutschlands, 05/2004, S. 6- 18

Der sich abzeichnende Trend einer Bevölkerungszunahme liegt in den südlichen Bundesländern. Insbesondere die Ballungsräume um München, Erlangen, Stuttgart und Heilbronn. Eine kräftige Wirtschaft ist der wichtigste demografische Faktor, ein hoher Freizeitwert verstärkt den Trend (vgl. Geo 05/2004, S. 31).

1.3.1 Demografische Entwicklungen und Veränderungen im familialen Zusammenleben

Ein deutlicher Abwärtstrend ist seit Jahren in Deutschland in punkto Eheschließungen zu verzeichnen. Das kann an unterschiedlichen Gründen liegen. Neben dem Rückgang der Eheschließungen konstatieren die Statistiken einen Anstieg des durchschnittlichen Heiratsalters. Bei Frauen ist das vor allem dadurch zu begründen, dass sie öfters einen höher qualifizierten Beruf erlernen als früher, sich selbst verwirklichen können und daher keine Versorgerehen mehr eingehen müssen. Bei den Männern ist eine längere Ausbildungszeit, eine späte Ablösung vom Elternhaus und eine Art von „selbst ist der Mann im Haushalt“ zu registrieren.

Aus Umfragen ergibt sich, dass die Deutschen keine Nation sein wollen, die auf Kinder verzichten möchte. Eine Familie wird noch immer als das höchste Gut gehandelt. Dazu sagt die Zeitschrift Geo: „74 Prozent aller kinderlosen Paare wünschen sich im Durchschnitt zwei Kinder. Der Grund, warum der Wunsch von diesen Paaren nicht verwirklich wurde, ist bisher noch unerforscht. Hier werfen sich folgende Fragen auf: Welchen Einfluss haben Individualisierung, lange Ausbildungszeiten, Beruf oder die Qualität der Partnerschaft auf die Kindeseltern oder welche Rolle spielt dabei eine Gesellschaft, in der Kinder keine Selbstverständlichkeit sind? In der aktuellen Debatte spielen Kinder vor allem als ökonomischer Faktor eine Rolle - als finanzielle Belastung für Familien, als zukünftige Rentenzahler, aber nicht als Bereicherung unseres Lebens. Politiker jeder Couleur haben sich angewöhnt, nach Kindergartenplätzen, Ganztagsschulen und der „Vereinbarkeit von Kindern und Berufstätigkeit für Frauen“ zu rufen. Die Statistik unterstützt sie dabei aber nicht: Wo das Angebot an Kindertagesstätten am größten ist - in den neuen Bundesländern -, liegen die Kinderzahlen am niedrigsten. Am höchsten sind sie in der niedersächsischen Region um Cloppenburg und Vechta - wo es wenige Hort-Plätze für die Kinder gibt und die Frauen eher am Herd stehen. Das allerdings dürfte ein Modell der Vergangenheit und nicht der Zukunft sein. Nicht zuletzt auch, weil Frauen in einer schrumpfenden Gesellschaft verstärkt als Erwerbstätige gebraucht werden“ (vgl. Geo 05/2004, S. 92).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 1: Finanzieller Wohlstand versus Familienplanung

Quelle: Focus (2003), Zeitschriftentitel: Raus aus der Scheidungsfalle, Seitentitel: Stricheln und Sticheln, Zeichner: Heiko Sakurai, Ausgabe 39, S. 62

Die Erst-Ehen-Anzahl ist stärker zurückgegangen, da die Zahl der Wiederverheiratungen sehr hoch ist. Auffällig ist auch, dass viele Menschen die Lebensform des „Single-Daseins“ vorziehen, da sie aufgrund von Selbstverwirklichungs- und/oder gesteigerten Konsumwünschen keine dauerhaften Beziehungen mehr eingehen wollen (vgl. Familie 1999, S. 2). Manche Entscheidungen von Menschen allein zu leben, wurde jedoch nicht von allen bewusst gewählt. Viele leben zwangsläufig allein, da der/die PartnerIn verstorben oder eine Beziehung auseinander gegangen ist (vgl. Braches-Chyrek 2002, S. 74).

Nichteheliche Lebensformen sind ein weiterer zunehmender demographischer Trend. Sie werden von vielen Paaren als voreheliche Lebensgemeinschaft betrachtet. Auch erwachsene Scheidungskinder tendieren, trotz Zusammenlebens in einer Partnerschaft, mit größter Wahrscheinlichkeit dazu, auf eine Eheschließung zu verzichten (vgl. Beal/Hochman 1992, S. 37).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Eheschließungen und Nichteheliche Lebensgemeinschaften von 1950 bis 2000 Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik“ 2001, S. 83

1.4 Familie und Erwerbsarbeit - Frauen im Berufsleben

Wie bereits in Kapitel 1.3.1 angemerkt, ist die zunehmende Erwerbstätigkeit der Frauen ein Indikator für den sozialen Wandel. Die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt hat in den letzten 20 Jahren die Erwerbstätigkeit der Frauen nicht gemindert. Im Gegenteil. Das höhere Bildungsniveau der Frauen und die gesellschaftliche Einstellung zu „Frau im Beruf“ spielt eine bedeutende Rolle. Der Wiedereinstieg in den Beruf findet oft nicht aus Selbstverwirklichungs- überlegungen sondern aus wirtschaftlicher Notwendigkeit statt. In sehr vielen Familien müssen beide Elternteile dazu beitragen den Lebensstandart zu sichern. Auch die zunehmenden Scheidungszahlen sind ein weiterer Grund, dass Frauen nach der Scheidung ins Berufsleben wiedereinsteigen. Nach einer Trennung bzw. Scheidung trägt die Erwerbstätigkeit der Frauen nicht nur aus finanzieller, sondern auch aus psychologischer Sicht (Sozialkontakte, Selbstwertgefühl) zum Wohlergehen bei.

Das folgende Zitat unterstreicht die psychologische Sichtweise der Frauen: „Niemand kann Sie ohne Ihr Einverständnis dazu bringen, dass Sie sich minderwertig fühlen“ (Zitat: Anna Eleanor Roosevelt 1884 - 1962, Amerikanische Kämpferin für Menschenrechte).

Für viele Frauen sind Familie und Berufstätigkeit feste Bestandteile ihres Lebensentwurfes. Gleichwohl die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht immer einfach ist und durch schlechte Rahmenbedingungen erschwert werden (starre und unflexible Arbeitszeiten, fehlende angemessene Betreuung für ihre Kinder u.ä.). Zudem ist die Berufstätigkeit der Frau eine wichtige Armutsprophylaxe (vgl. Ochs/Orban 2002, S. 54).

2 Trennung und Ehescheidung - Auswirkungen auf die Betroffenen

2.1 Allgemeines

Die Auflösung einer Ehe ist immer ein schmerzlicher und komplizierter Prozess. Das Zerbrechen einer Verbindung, die einmal auf Lebenszeit angelegt war, die Entscheidung darüber, wer die Kinder erziehen soll, der Streit um das Geld, um Wohnung, Haus und Hausrat, ist oft von Enttäuschungen und Verbitterung begleitet.

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, in den §1565 ff. BGB geregelt. Im Gegensatz zu dem früher herrschenden Schuldprinzip wurde mit der Eherechtsreform von 1977 das Zerrüttungsprinzip zum Maßstab dafür gemacht, ob eine Ehe geschieden werden kann. Zerrüttet ist eine Ehe, wenn die Eheleute dauernd getrennt leben in der Absicht, sich scheiden zu lassen und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Gründe, die zum Scheitern einer Ehe führen können, sind beispielsweise:

- Ehebruch
- Gewalt in der Ehe
- Zu hohe Erwartungen und Ansprüche an Ehe und Partnerschaft, die nicht erfüllt werden können
- Auseinanderleben bzw. Auseinanderentwicklung der Eheleute
- Kinderlosigkeit
- Kuckuckskinder
- Ökonomische Krisen einer Familie, verbunden mit Arbeitslosigkeit und Überschuldung, die bis zur Verarmung führen kann
- Suchtmittelmissbrauch, wie Alkohol, Drogen, Tabletten, Kaufsucht, Spielsucht, Sexsucht

2.2 Die Zunahme der Scheidungshäufigkeit

Die Zahl der Scheidungen hat in den letzten drei Jahrzehnten, nur durch einen geringen Rückgang im Jahr 1980, ständig zugenommen. Seit Beginn der Erfassung von Daten im Jahr 1950 ist der bisherige Höchststand der Scheidungen im Jahr 2001 mit 197.498 erreicht (eigene Berechnung). Laut Statistik werden die meisten Ehen zwischen dem 5. und 7. Ehejahr geschieden (vgl. Die Familien im Spiegel der amtlichen Statistik 2003, S. 88).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 2: Die Trennung/Scheidung

Quelle: Mordillo Kalender, Cartoon Classics, Heye Verlag, 2004, Monat April

In der Bundesrepublik Deutschland erleben ca. 140.000 minderjährige Kinder jährlich die Trennung bzw. Scheidung ihrer Eltern. Hinzu kommen Kinder aus nicht registrierten Lebensgemeinschaften, die leider nicht in Zahlen erfasst sind (vgl. Braches-Chyrek 2002, S. 72, 78).

Eine Scheidung erfolgt häufiger in Großstädten, während die ländliche Bevölkerung zum Großteil noch in einem traditionellen und strukturstarren Lebensstil lebt. Auch ist dazu zu sagen, dass Scheidungen eher bei Personen, die sehr jung geheiratet haben, als bei solchen, die dies erst zu einem späteren Zeitpunkt getan haben und eher bei unreligiösen Paaren, als bei solchen mit religiöser Orientierung, vorkommt (vgl. Bohrhardt 1999, S.73).

Des Weiteren ist die Scheidungshäufigkeit bei niedriger Bildung höher als bei Paaren mit einem höheren Bildungsgrad. Das Scheidungsrisiko bei Frauen mit hoher Schulbildung nimmt zu - besonders, wenn sie höher qualifiziert sind als ihre Männer. Scheidungsfördernd scheint auch die hohe Selbstständigkeit der Frauen zu sein, da die Scheidungsquote bei Erwerbstätigen höher ist als bei nicht erwerbstätigen Frauen (vgl. Andreß/Lohmann 2001, S. 76).

Die Scheidungshäufigkeit wirkt sich in zweierlei Hinsicht auf die Strukturveränderung innerhalb der Familie aus. Zum einen erhöht sich die Anzahl der Ein-Eltern-Familien bzw. Ein-Personen-Haushalte, zum anderen steigt die Anzahl der Wiederverheiratungen bzw. der nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Gesellschaftlich wird der Partnerwechsel als „normal“ angesehen. Infolgedessen gehören Single-Haushalte, Ein-Eltern-Familien, sowie Patchwork-Familien zum selbstverständlichen Familienbild in Deutschland. Trotz der abnehmenden Zahl von Familienhaushalten mit zwei Eltern als Hausvorstand, wächst die Mehrzahl aller Kinder in Deutschland dauerhaft in Familien auf, wobei hier allerdings nicht zwischen biologischer und sozialer Elternschaft unterschieden wird (vgl. Braches-Chyrek 2002, S. 29).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Ehescheidungen von 1960 bis 2002

Quelle: Zeitschrift Focus, 24.05.2004, Nr. 22, S. 184

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Anteil der von elterlicher Scheidung betroffenen minderjährigen Kinder nach Heiratsjahr und Ehedauer der Elternv1 2 3 4

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik“ 2003, Seite 83

2.3 Die Verträge - Ehe, nichteeheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft

In der heutigen Zeit werden immer häufiger Verträge zur eigenen Absicherung abgeschlossen. So ist es auch bei zwischenmenschlichen Beziehungen. In den folgenden Unterpunkten werde ich kurz auf diese Verträge eingehen, denn sie können im Krisenfall (bei Trennung/Scheidung) und für die Zeit danach von existenzieller Bedeutung sein.

2.3.1 Der Ehevertrag

Fast jede dritte Ehe scheitert. Immer mehr Eheleute schließen daher vor oder auch während der Ehe einen Ehevertrag, um im Falle einer Scheidung bösen Überraschungen vorzubeugen. Zur Unparteilichkeit verpflichtet, berät der Notar über alle Gestaltungsmöglichkeiten und passt den Ehevertrag den persönlichen und finanziellen Bedürfnissen der Ehegatten an. Da wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, ist die notarielle Beurkundung des Ehevertrages vorgeschrieben. Ist kein notarieller Ehevertrag geschlossen, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Soll eine vollständige Trennung der Vermögensmassen jedes Ehegatten erreicht werden, kann durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Oftmals werden die Interessen der Ehegatten durch eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes (modifizierte Zugewinn- gemeinschaft) besser gewahrt. Nur noch selten wird der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. In einem Ehevertrag können neben Regelungen über den Güterstand durch Unterhaltsvereinbarungen die Höhe und Dauer eventuelle Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung nahezu beliebig festlegt werden. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich (vgl. http://www.eltern.de/beruf_geld/recht_geld/ehevertrag.html ; Stand 30.07.2004).

2.3.2 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Da die gesetzlichen Vorschriften über Ehe und Scheidung in diesem Fall grundsätzlich nicht gelten, empfiehlt es sich, frühzeitig Vereinbarungen über die rechtlichen Fragen des Zusammenlebens und die Folgen einer eventuellen Trennung zu treffen. Insbesondere Regelungen über die finanziellen Beziehungen während und nach der Partnerschaft helfen, das wirtschaftliche Risiko der Trennung zu verringern.

Durch Vollmachten und andere Vereinbarungen kann Vorsorge für die persönlichen Belange getroffen werden. Da der nichteheliche Partner kein gesetzliches Erbrecht hat, sollten die Partner durch Erbvertrag oder Testamente die Erbfolge entsprechend ihrer Wünsche regeln. Als unparteiischer Berater hilft der Notar beim Abschluss des individuellen, den konkreten Bedürfnissen angepassten Partnerschaftsvertrages. Bei Absprachen über Grundbesitz, Schenkungsversprechen, erbvertraglichen Regelungen und Zwangsvoll- streckungsunterwerfungen bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung (vgl. http://www.lsvd.de/lpartg/ne.html; Stand 10.08.2004).

2.3.3 Die Lebenspartnerschaft

Neuerdings können auch gleichgeschlechtliche Partner den Bund fürs Leben schließen. Wer für die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zuständig ist, regeln die jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder. In Bayern ist dies der Notar. Die Lebenspartnerschaft hat weit reichende Folgen, so in Hinblick auf Vermögensstand, Unterhalt und Erbrecht. Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft müssen sich die Partner über den Güterstand einigen. Der gesetzlich vorgesehene Güterstand ist die Ausgleichsgemeinschaft, die der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten nachgebildet ist. Für gleichgeschlechtliche Partner, die oft Doppelverdiener sind, passen aber vielfach die an die Ehe angelehnten Regelungen nicht. Möchten Lebenspartner von der Ausgleichsgemeinschaft abweichen, müssen sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Im Lebenspartnerschaftsvertrag können sie auch Unterhalt, Erbrecht, Altersvorsorge oder andere Fragen individuell regeln. Der Notar berät dabei unparteiisch und kompetent und entwirft einen Vertrag nach den Vorstellungen der Lebenspartner (vgl. http://www.lsvd.de/ratgeber/lebenspartnerschaft01.html; Stand 10.08.2004).

2.4 Verwitwungen

Das Statistischen Bundesamt hat festgestellt, dass in den letzten Jahrzehnten der Anteil der Ehen, die durch Tod beendet wurden, zurückgegangen ist. Im früheren Bundesgebiet wurden 1950 44,6 Prozent der Sterbefälle in einer bestehenden Ehe verzeichnet, dagegen sind es heute 40,4 Prozent. Vergleicht man die absolute Zahl der Sterbefälle (339.337) Verheirateter aus dem Jahr 2000 mit den Zahlen der Ehescheidungen (194.408) des gleichen Jahres, so kann festgestellt werden, dass immer noch nahezu doppelt so viele Ehen durch den Tod gelöst werden, wie durch Scheidung. Verwitwungen treffen überwiegend Frauen. Wird das Jahr 2000 betrachtet betrafen 71 Prozent der Verwitwungen Frauen. Im Durchschnitt werden Frauen mit 67 Jahren Witwe und Männer sind beim Tod ihrer Frau 68 Jahre alt (vgl. http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/PRM- 24195-Kurzfassung-Familie-im-Spiegel,property=pdf.pdf; Stand 10.08.2004).

2.5 Die Vaterschaft

Die Geburt eines Kindes verändert vieles, das ist in der Ehe nicht anders als beim Zusammenleben ohne Trauschein. Das Gesetz schützt die Familie im besonderen Maße (Art. 6 Absatz 1 GG). Nach der Kindschaftsreform von 1998 macht das Recht keinen Unterschied mehr zwischen Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind und Kindern, deren Eltern ohne Trauschein miteinander leben. Nach dem Gesetz gilt als Vater eines Kindes, wer mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder bei dem die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Ein Sonderproblem ergibt sich, wenn die Eltern eines neugeborenen Kindes zwar zusammen leben, aber die Mutter formell noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Das Kind gilt zunächst als Kind der Mutter und ihres Ehemannes. Zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind besteht überhaupt kein rechtliches Band. Dies kann durch die Anfechtung der Vaterschaft geändert werden. Anfechtungsberechtigt sind der Ehemann (also der Scheinvater), die Mutter und das Kind, nicht aber der leibliche Vater und dies auch dann nicht, wenn er mit der Mutter zusammen lebt.

Ein Kind wird nach rechtskräftiger Scheidung nicht mehr automatisch dem geschiedenen Ehegatten zugeordnet. Dies gilt auch, wenn kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat (vgl. Vamv 2004, S. 9-10).

2.6 Das Sorgerecht

Nach dem Zeitpunkt der Trennung und Scheidung behalten verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Im Abschnitt 2.6.1 werde ich zunächst auf die gemeinsame elterliche Sorge und im Abschnitt 2.6.2 auf die alleinige elterliche Sorge genauer eingehen (vgl. Vamv 2004, S. 10-15).

2.6.1 Die gemeinsame elterliche Sorge

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass jeder Elternteil trotz ihrer Trennung als Paar weiterhin alle wesentlichen Aufgaben und alle Verantwortung als Eltern miteinander teilen (§ 1687 BGB). Das betrifft nicht nur die weiterreichenden Entscheidungen, die das Leben des Kindes erheblich berühren. Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen gilt, dass der frühere Partner (bzw. Partnerin) trotz seiner vielleicht unangenehmen oder sogar unerträglichen Seiten als Elternteil genauso wichtig für das Kind ist wie man selbst. Das Kind kann beide Elternteile behalten und sich mit ihnen in einer lebendigen, sich ständig weiterentwickelnden Beziehung bleiben. Beide bleiben gleichermaßen bedeutsam für das Kind. Es muss nicht abwechselnd für einen von beiden Partei ergreifen. Bezüglich des Sorgerechts gibt es keinen Verlierer und keinen Gewinner. Beide Elternteile sind gleichermaßen geeignet und notwendig für die Erziehung. Das Kind kann sicher sein, dass es beide Elternteile lieben darf und von beiden geliebt wird.

Ganz wesentlich für das Gelingen der gemeinsamen elterlichen Sorge ist es, dass eine konkrete Ausgestaltung der künftigen Kontakte so ausführlich wie möglich miteinander besprochen und geplant wird. Ein häufiges Missverständnis soll bei dieser Gelegenheit gleich ausgeräumt werden: Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht, dass alle Aufgaben - Betreuung, Versorgung, Erziehung - zu absolut gleichen Teilen erledigt werden müssen. Das ist zwar prinzipiell möglich, aber eher unrealistisch. Ein „normaler“ Fall von gemeinsamer elterlicher Sorge verlangt zunächst einmal Einigung darüber, bei wem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, wann es mit dem anderen Elternteil zusammen ist, und wie die finanzielle Regelung auszusehen hat. Durch Zusammenarbeit ist es möglich, die Planung des Alltages den Bedürfnissen und der Realität des Kindes und der Eltern anzupassen, ohne starre Zeitpläne befolgen zu müssen. Bedingt durch die Entwicklung des Kindes, aber auch durch eine mögliche neue Partnerschaft oder durch berufliche Erfordernisse, werden Vereinbarungen immer wieder neu zu gestalten sein - wie in jeder anderen Familie auch.

Im Alltag bietet das gemeinsame Sorgerecht den Vorteil, dass beide Eltern sich gegenseitig in der Betreuung und Verantwortung für das Kind entlasten. Die Vorteile der gemeinsamen Sorge sind also nicht von der Hand zu weisen. Sie erfordert jedoch ein größeres Maß an Abstimmung und Zusammenarbeit, als die alleinige Sorge. Gelegentlich wird die gemeinsame elterliche Sorge missverstanden als Möglichkeit, den anderen Elternteil zu kontrollieren und zu bestimmen, wie sich der andere dem Kind gegenüber zu verhalten hat. Das heißt, dass der alte Machtkampf der Ehe auf dem Feld der Erziehung weitergeführt wird. Der Verlierer ist das Kind.

Manch ein Elternteil begrüßt das gemeinsame Sorgerecht, weil er Angst davor hat, sich nach der Scheidung auch innerlich vom ehemaligen Partner zu trennen. Das Kind dient dann dazu, doch noch irgendwie miteinander verbunden zu bleiben und es besteht die Gefahr, dass es in einem unklaren Schwebezustand gehalten wird. Verstärkte und andauernde „Wiedervereinigungsfantasien“ des Kindes, die es daran hindern, sich mit seiner neuen Wirklichkeit vertraut zu machen, sind die Folge. Problematisch wird es auch dann, wenn die persönlichen Streitigkeiten so heftig sind, dass eine Einigung in wesentlichen Erziehungsfragen unwahrscheinlich erscheint.

Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil stirbt, so fällt bei gemeinsamer elterlicher Sorge das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu (vgl. Vamv 2004, S. 15).

Allgemein lässt sich sagen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dann gefährdet ist, wenn andere Gründe außer dem Wohl des Kindes das Handeln der Eltern bestimmen.

Wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, wird unterschieden zwischen „Entscheidungen des täglichen Lebens“, hier hat der andere Elternteil trotz gemeinsamen Sorgerechts keine Mitspracherecht und „Entscheidungen von erheblicher Bedeutung“. Bei Letzterem müssen beide Elterteile gemeinsame Absprachen treffen (vgl. Vamv 2004, S. 13).

Entscheidungen des täglichen Lebens:

- Frage der Teilnahme an Sportveranstaltungen
- Ärztliche Behandlung bei leichten Erkrankungen
- Entschuldigungen in der Schule im Krankheitsfall
- Nachhilfeunterricht
- Routineimpfungen
- Gesundheitsvorsorge im Alltag
- Besuche bei den Großeltern
- Einschränkung des Fernseh- und PC-Konsums
- Besuche bei Nachbarn
- Taschengeld
- Ablauf des Tagesrhythmus
- Ausgeherlaubnis am Abend
- Verwaltung von unbedeutenden Vermögensfragen, z.B. Geldgeschenken
- Normaler Ablauf des Schullebens

Erhebliche Bedeutung für das Kind:

- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Größere Operationen
- Grundlegende Entscheidung der Gesundheitsvorsorge
- Medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko
- Längere Krankenhausaufenthalte
- Wahl des Kindergartens, der Schule, der Lehrstelle
- Gespräche mit den Lehrern
- Entscheidung über Internatserziehung
- Auslandsaufenthalte (Auswanderung, Schüleraustausch, Ferien)
- Religionsfragen
- Namensfragen
- Grundlegende Fragen der Art der Anlage des Vermögens des Kindes bzw. dessen Verwendung
- Annahme einer Erbschaft
- Unterhalt des Kindes
- Umgangsrecht
- Fragen des Erziehungsstils

Das bedeutet, dass auch der Expartner das Recht hat, z.B. im Kindergarte, in der Schule oder bei Ärzten Auskünfte einzuholen. Liegt ein akuter Notfall vor, der sofortiges Handeln erfordert, ist z.B. Gefahr im Verzug, so steht Ihnen trotz gemeinsamer Sorge das Alleinvertretungsrecht (§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB) zu. Dies ist besonders bei Notoperationen wichtig.

2.6.2 Die alleinige elterliche Sorge

Wurde einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen, ist dieser zuständig für alle wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen. Das bedeutet, dass dieser Elternteil der alleinige gesetzliche Vertreter ist. In der Regel wohnt das Kind dort und wird von ihm versorgt. Der andere Elternteil zahlt seinen Beitrag zum Kindesunterhalt und hat das „Umgangsrecht“, d.h. er hat einen regelmäßigen Kontakt zum Kind und verbringt einen Teil der Ferien mit ihm. Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer Verpflichtung zum Umgang und von einem Recht des Kindes auf diesen Kontakt.

Gründe für die Übertragung der alleinigen Sorge:

- Mangelnder Kontakt des Vaters bzw. der Mutter
- Wenn der Ex-Partner mit der Übertrag des alleinigen Sorgerechts einverstanden ist
- Unauffindbarkeit oder ständiger Wohnungswechsel des Vaters bzw. der Mutter
- Vater / Mutter entzieht sich der Unterhaltsverpflichtung
- Vater / Mutter war gegen den Ex-Partner oder Kinder gewalttätig

Nicht ausreichende Gründe für eine alleinige Sorge:

- Große Entfernung zwischen den Wohnorten der Kinder und des Vaters bzw. der Mutter
- Drogenabhängigkeit des Vaters bzw. der Mutter
- Aidserkrankung des Vaters bzw. der Mutter
- Sektenzugehörigkeit des Vaters bzw. der Mutter

Stirbt eine allein sorgeberechtigte(r) Mutter/Vater, so kann das Familiengericht die Sorge dem leiblichen Vater/Mutter des Kindes übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. Beruht die alleinige Sorge auf einer richterlichen Entscheidung (Antrag bei Scheidung), überträgt das Familiengericht die Sorge bei Tod des zuvor allein Sorgeberechtigten auf den anderen Elternteil, vorausgesetzt das die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es besteht jedoch die Möglichkeit über den Verbleib des Kindes, nach dem Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils, eine testamentarische Verfügung zu erlassen. Diese sollte dann bei dem zuständigen Jugendamt hinterlegt werden. Falls eine solche Verfügung für den Todesfall vorliegt, ergibt die vormundschaftliche Prüfung, dass die Empfehlung dem Wohl des Kindes entspricht, wird sich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in der Regel nach der testamentarischen Verfügung richten. Wichtig für diesen Vorgang ist zu betonen, dass die Verfügung begründet werden sollte, damit für das Gericht der Grund nachvollziehbar ist (vgl. Vamv 2004, S. 15).

2.7 Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind

Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (§§ 1626 Abs. III BGB und 1684 BGB n.F.). Dieses „Restelternrecht“, dass jedem Elternteil auch dann verbleibt wenn ihm sonst jeder erzieherische Einfluss auf sein Kind genommen ist, soll allein die Möglichkeit des persönlichen Kontaktes sicher stellen. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil nach der Scheidung für das gemeinsame Kind das Sorgerecht nicht mehr zusteht. Er behält dennoch die Möglichkeit das Kind regelmäßig zu sehen.

Auch Großeltern, Geschwister und Stiefeltern, mit denen das Kind längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, haben Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Die Kindschaftsreform von 1998 hat das Umgangsrecht verändert: Es ist nicht nur ein Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils sondern auch - und sogar primär - ein Umgang mit demjenigen Elternteil, bei dem es nicht lebt. Dieser Anspruch kann vor Gericht geltend gemacht werden. Ein minderjähriges Kind wird vor Gericht durch den sorgeberechtigten Elternteil vertreten. Das Familiengericht kann - wenn Interessenskonflikte zu befürchten sind - für das Kind einen Verfahrenspfleger, einen Anwalt des Kindes bestellen (§ 50 FGG n.F.).

Das Kind hat ein eignes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Kommt ein Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nach, hat es einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, das hier bei der Vermittlung von Kontakten helfen soll (§ 18 KJHG).

Der Umgang kann jedoch ausgeschlossen oder beschränkt werden. Treten Umgangsschwierigkeiten auf, ist es sinnvoll sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist dann keine Lösung der Konflikte möglich (Vernachlässigung, Gewaltanwendung, Missbrauch etc.), kann der Umgang durch das Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. IV BGB n.F.). Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesendheit Dritter stattfinden darf.

2.8 Der Name nach der Scheidung

Normalerweise behält ein Kind geschiedener Eltern nach der Scheidung den Ehenamen der Eltern. Falls die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten, entscheidet das Sorgerecht über die Namensgebung der Kinder (vgl. Vamv 2004, S. 19-20).

Heiratet der Elternteil erneut, bei dem das Kind lebt, kann es sinnvoll sein, aus Gründen der Eingliederung des Kindes in die neue Familie, dem Kind den neuen Ehenamen zu geben. Der § 1618 BGB n.F. macht dies möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der wieder verheiratete geschiedene Elternteil das Sorgerecht allein ausübt, der neue Ehepartner einwilligt und das Kind, welches älter als fünf Jahre ist, einwilligt. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (meist wird das der Vater sein), so muss auch er einwilligen. Seine Einwilligung kann vor dem Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Möglich ist auch ein Doppelname des Kindes, der aus dem alten und neuen Familiennamen besteht. Diese Namensänderung bezieht sich ausschließlich auf den Namen des Kindes. Auf seinen Unterhaltsanspruch und sein Erbrecht hat sie keine Bedeutung.

Einige Frauen können sich nach der Scheidung nicht mehr mit dem Namen des früheren Ehemannes identifizieren. Nach Ausspruch der Rechtskräftigen Scheidung ist es relativ problemlos ein Namensänderungsverfahren durchzuführen. Die Zuständigkeit obliegt dem Standesamt.

2.9 Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen von Trennung und Scheidung

Durch Trennung und Scheidung werden Familien oft mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen konfrontiert. Es verändern sich viele Dinge auf einmal: Die Personenanzahl, mit denen zuvor gemeinsam gewirtschaftet wurde, die Wohnung und das soziale Umfeld, das Hauhaltseinkommen, sowie die Erwerbsbeteiligung, muss den veränderten Bedingungen angepasst werden. (vgl. Andreß/Borgloh/Güllner/Wilking 2003, S. 9 und Vamv 2004, S. 21-28).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 3: Scheidungsrechner

Quelle: http://finanzen.focus.msn.de/D/DA/DAS/DAS40/das40.htm. Stand 30.07.2004

Die stärksten Auswirkungen haben Trennung und Scheidung auf die Höhe des Haushaltseinkommens. Die Belastungen zwischen den Geschlechtern sind jedoch ungleich verteilt: So sinkt das Pro-Kopf-Einkommen der Frauen um durchschnittlich 44 Prozent, bei Haushalten mit Kindern um 37 Prozent. Das Pro-Kopf-Einkommen des Mannes verringert sich dagegen durchschnittlich nur um 7 Prozent. Dieser ungleichen Belastung entspricht jedoch nicht die subjektive Wahrnehmung der generellen Situation nach der Trennung. Im Gegenteil: Frauen bewerten ihren wirtschaftlichen Einbruch weniger dramatisch als Männer ihre relativ geringe finanzielle Einbuße. 28 Prozent der Frauen schätzen ihre Lage besser ein als vor der Scheidung, bei Männern sind es jedoch nur 24 Prozent (vgl. Andreß/Borgloh/Güllner/Wilking 2003, S. 9-10). Über ein Viertel der geschiedenen Männer, die gar keine Einbußen im Einkommen hinnehmen mussten, bezeichnen ihre finanzielle Lage trotzdem als verschlechtert. Diese Widersprüche zwischen Faktenlage und subjektiver Wahrnehmung zeigt, dass die persönliche Bewertung von Trennung und Scheidung nicht in erster Linie von materiellen Faktoren abhängt.

Probleme gibt es im Bereich der Unterhaltszahlungen für Frauen und Kinder. Leider gab es bis Ende der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts keine aktuellen amtlichen Daten über die tatsächlichen Unterhaltszahlungen, die in Deutschland geleistet werden. Seit Ende 2002 hat sich die amtliche Statistik dahingehend geändert und die Unterhaltszahlungen für Frauen und Kinder werden in Zahlen erfasst. Zwei Drittel der Frauen, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, erhalten kein Geld. Bei den wenigen unterhaltsberechtigten Männern erhält etwa nur jeder zehnte die entsprechenden Zahlungen. Ein Viertel der kindesunterhaltberechtigten Frauen und in etwa vier Fünftel der kindesunterhaltsberechtigten Männer erhalten keinen Kindesunterhalt. Die tatsächlich geleisteten Zahlungen für Geschiedene, die Trennungs- oder Ehegattenunterhalt erhalten haben, enthielten Zahlungen in Höhe von weiniger als 375,00 Euro/Monat. Die Hälfte aller Kindesunterhaltszahlungen betrug weniger als 175,00 Euro/Monat (vgl. Andreß/Borgloh/Güllner/Wilking 2003, S. 16).

Das Gutachten „Die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung" stellt fest, dass Regelungen zum Ehegattenunterhalt zwar gerichtlich verhandelt werden, aber fast zwei Drittel aller getroffenen Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt aus Verzichten bestehen. Denn viele Frauen verzichten auf ihre Unterhaltsansprüche und die ihrer Kinder. Dies geschieht aus verschiedenen Gründen. Oftmals wollen die Frauen mit ihren geschiedenen Ehemännern keinen Kontakt mehr oder haben nach langen Trennungsquerelen keine Kraft mehr für neue Auseinandersetzungen und bürokratische, rechtliche Verfahren. Nicht selten, so ist zu vermuten, wird durch den Verzicht auch die Zustimmung der Männer zur Scheidung erkauft. Gelegentlich schätzen Frauen ihre finanzielle Lage und die ihres Mannes falsch ein (vgl. Andreß/Lohmann 2001, S. 135).

Die vorhandenen rechtlichen Instrumente zur Regulierung der Scheidungsfolgen werden - so ergibt das Gutachten - nur ungenügend genutzt. Auf diese Weise entsteht aber immer häufiger eine Sozialhilfebedürftigkeit von Frauen und Kindern. Die öffentliche Hand gibt rund ein Drittel des Sozialhilfebudgets für alleinerziehende Mütter und ihre Kinder aus. Selbst in den Fällen, in denen die Unterhaltsverpflichtung erfolgreich geregelt wurde und dieser auch nachgekommen wird, deckt diese Zahlung meist nicht den Bedarf ab (vgl. Andreß/Lohmann 2001, S. 96): Nach vorliegenden Studien erhalten zwischen 18 und 40 Prozent der geschiedenen Frauen mit Kindern zwar Unterhalt für sich selbst. In der Mehrzahl betragen diese Zahlungen jedoch nur bis zu 200,00 Euro (damals etwa 400,00 DM). In den Haushalten der Alleinerziehenden kommt deshalb staatlichen Transfers eine überdurchschnittliche Bedeutung zu. Das Gutachten zeigt auf Grundlage nationaler und internationaler Befunde, dass die beste Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung, eine Stärkung der eigenständigen Erwerbsmöglichkeiten von Frauen ist (vgl. Andreß/Lohmann 2001, S. 131-133).

2.10 Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Nicht berufstätige Frauen oder Männer, die sich um den Haushalt oder die Kinder kümmern, sind beim berufstätigen Partner mitversichert. In der Trennungsphase kann der Ex-Partner beim Versicherungsnehmer mitversichert bleiben. Kommt es zur rechtskräftigen Scheidung, scheidet der Partner aus der Mitversicherung aus. Endet also die Mitversicherung, muss innerhalb von drei Monaten eine Selbstversicherung oder eine Weiterversicherung beantragt werden. Das Gleiche gilt auch für die Pflegeversicherung (vgl. Vamv 2004, S. 28-30). Noch nicht selbst pflichtversicherte Kinder bleiben in der Familienversicherung mitversichert, gleich wer das Sorgerecht für die Kinder inne hat. Allerdings können die Kinder über die Familienversicherung der neuen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht möglich, wenn der Alleinerziehende nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. In Kapitel 5.3 werde ich zum Thema Krankenversicherung, bezüglich der Gesundheitsreform 2004, näher eingehen.

3 Die Lebenssituation alleinerziehender Mütter und Väter

3.1 Die Ein-Eltern-Familie im historischen Wandel

In den Personenstandsregistern der vorindustriellen Zeit sind häufig Witwen und ledige Frauen mit Kindern zu finden. In den ländlichen Regionen waren sie meist als „Inwohner“ registriert (vgl. Napp-Peters 1987, S. 10). Sie besaßen also keinen eigenen Haushalt und mussten als Gesinde oder mithelfende Familienangehörige in einer größeren Hausgemeinschaft leben. Ihre Kinder arbeiteten entweder in der bäuerlichen Wirtschaft mit oder wurden in fremde Dienste vermittelt. Noch verbreiteter waren Alleinerziehende in Städten, vor allem in den unteren Sozialschichten, in denen Armut, Wohnungsnot und Standesschranken vieler Eltern eine Eheschließung verwehrten. Um trotzdem mit ihren Kindern leben zu können, schlossen sich viele alleinstehende Eltern in einem gemeinsamen Haushalt zusammen oder lebten in untermieterähnlichen Verhältnissen (vgl. Mitterauer 1979, S. 117f.). Dem gegenüber hat sich die soziale und ökonomische Situation der heutigen Alleinerziehenden wesentlich verbessert.

3.2 Begriffliche Abgrenzung und Verbreitung

Ich spreche in dieser Diplomarbeit entweder von „Alleinerziehenden“ oder von „Ein-Eltern-Familien“ reden, wie auch schon kurz in Kapitel 1.2.4 erklärt, da es für mich synonyme Begriffe sind.

Alleinerziehende sind Mütter oder Väter, die die elterliche Verantwortung für ein Kind oder mehrere minderjährige Kinder weitgehend alleine tragen. Sie sind keine homogene, sondern eher eine heterogene Gruppe, deren Lebenssituation von den sie auslösenden Entscheidungen geprägt ist.

In der Literatur lässt sich jedoch unter dem Begriff „alleinerziehend“ nur selten eine klare Definition finden. Verschiedene Autoren haben dazu verschiedene Meinungen und Sichtweisen, wie sie im Folgenden dargestellt werden:

Bei Nave-Herz/Krüger wird unter Alleinerziehend eine Familienform verstanden, in der ein Elternteil für ein Kind oder mehrere Kinder, mit dem (denen) es eine Hausgemeinschaft bildet, die alltägliche Erziehungsverantwortung besitzt (vgl. Nave-Herz/Krüger 1992, S. 31).

Der Begriff der Alleinerziehend hat die älteren, wertgeladenen Begriffe „unvollständige Familie“ und „broken home“ weitgehend abgelöst. Aber auch der Begriff Ein-Eltern-Familie legt leicht Fehldeutungen nahe. Er ist erstens insofern irreführend, als die Scheidung oder Trennung rechtlich gesehen nur die Beziehung zwischen Ehepartnern beendet, nicht aber die Beziehung zwischen Eltern und Kind. Da das Kind weiterhin - außer im Fall der Verwitwung - zwei Eltern besitzt, aber nur mit einem Elternteil zusammen lebt, sollte korrekter Weise von Ein-Eltern-Haushalt gesprochen werden (vgl. Macklin 1987, S. 317ff.). Zweitens suggeriert der Begriff Ein-Eltern-Familie, dass der nicht mit dem Kind wohnende Elternteil (in fast 9 von 10 Fällen ist dies der Vater) aus dem Familienleben verschwunden und völlig bedeutungslos geworden ist. Tatsächlich kümmern sich viele Ein-Eltern-Familien nach der Trennung/Scheidung beide Eltern intensiv um die Kinder. Drittens wird mit dem Begriff Ein-Eltern-Familie häufig die Vorstellung verknüpft, dass ein Elternteil mit dem Kind allein in einem Haushalt wohnt. Tatsächlich lebt ein beträchtlicher Teil der „Alleinerziehenden“ in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer Hausgemeinschaft mit Eltern, Verwandten oder sonstigen nahestehenden Personen. Da das Zusammenwohnen mit weiteren Personen in einem Haushalt wie auch der Kontakt des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil wichtig für das Selbstverständnis und die Lebenssituation der Familienmitglieder und die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder sind, sollte sich die Analyse nicht auf alleinstehende Dyaden beschränken (vgl. Krappmann 1988, S.131-142).

Auskünfte über die Zahlen- und anteilsmäßige Entwicklung von Ein-Eltern- Familien liefert die amtliche Statistik, wobei allerdings die amtlich ermittelte Zahl Alleinerziehender mit der Zahl der tatsächlich mit einem Kind Alleinwohnenden nur näherungsweise übereinstimmt. Denn in den amtlichen Daten sind auch „alleinerziehende“ Mütter und Väter enthalten, die mit dem zweiten biologischen Elternteil oder einem anderen Partner bzw. einer anderen Partnerin nichtehelich zusammenwohnen. Nicht erfasst sind hingegen Alleinerziehende, deren Ehe gescheitert ist, die ihren Auszug aber erst später gemeldet haben oder aus steuerlichen oder sonstigen Gründen den Fortbestand der Ehe behaupten. Bis zum Jahr 2000 bot sich folgendes Bild:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einschließlich der Alleinerziehenden, die Lebenspartner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Tabelle 5: Familie mit Kindern unter 18 Jahren, 1970-2000

Quelle: Grünheid/Schulz (1996), S. 383; Grünheid/Mammey 1997, S. 434; Peuckert 1996, S. 159; Statistisches Bundesamt 2000

Kennzeichnend für den Status „alleinerziehend“ sind die famililen Beziehungen innerhalb eines Haushaltes, während Ein-Eltern-Haushalte einen Haushaltstyp bezeichnen. In der amtlichen Familienstatistik werden alle ledigen, verheiratet getrenntlebenden, geschiedenen und verwitweten Mütter und Väter als alleinerziehend definiert, die ohne den anderen Elternteil mit dem minderjährigen oder volljährigen Kind zusammenleben (nicht ausgeschlossen werden z.B. nichteheliche Partnerschaften). Ein-Eltern-Haushalte kennzeichnen einen speziellen Haushaltstyp, in dem eine erwachsene Person zusammen mit ihrem Kind/ihren Kindern lebt. In der amtlichen Statistik werden Ein-Eltern- Haushalte nicht gesondert aufgeführt, sondern fallen unter den allgemeinen Bezeichnungstyp „alleinerziehend“ (vgl. Andreß/Lohmann 2001, S. 87).

3.3 Entstehungszusammenhänge der Familienform alleinerziehend

Die Lebensform alleinerziehend ist eher selten eine Lebensform, die von Anfang an gewollt war. Meist hat es eine Vorgeschichte gegeben, die zu dieser Situation geführt hat.

Bei den Alleinerziehenden kann man vom drei unterschiedlichen Formen sprechen, in die sich die Familie aufteilt: die freiwillig Alleinerziehenden, die ungewollt Alleinerziehenden und die bedingt gewollt Alleinerziehenden (vgl. Schneider/Krüger/Lasch/Limmer/Matthias-Bleck 2001, S.34).

Freiwillig Alleinerziehende

Diese Form betrifft in der Regel alleinerziehende Mütter, die zwar ein Kind haben, aber keine Partnerschaft eingehen möchten. Es sind Frauen, die sich schon während der Schwangerschaft oder innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes von ihrem Partner getrennt haben.

Ungewollt Alleinerziehende

Ungewollte Alleinerziehende sind Personen, welche gegen ihren Willen alleinerziehend wurden. Diese Form tritt durch Verwitwung oder Desertion des Partners oder der Partnerin ein.

Bedingt freiwillig Alleinerziehende

Bedingt freiwillig Alleinerziehende sind Personen, die weder freiwillig noch ungewollt alleinerziehend nach den beiden vorgenannten Positionen sind. In dieser Kategorie befinden sich Menschen, welche sich zumeist infolge von erheblichen Partnerschaftsproblemen aktiv vom leiblichen Elternteil getrennt haben (nach dem ersten Lebensjahr des Kindes).

[...]


1 Differenz zwischen Heirats- und Scheidungsjahr

2 Zum Scheidungszeitpunkt noch minderjähriger Kinder des Ehepaares

3 Einschließlich vorehelich geborener gemeinsamer Kinder des Ehepaares

4 Ab 1995 einschließlich Berlin-Ost

Ende der Leseprobe aus 152 Seiten

Details

Titel
Alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland
Hochschule
Universität Kassel  (Institut Sozialwesen)
Veranstaltung
Recht der Familie und Jugendhilfe
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
152
Katalognummer
V46559
ISBN (eBook)
9783638437240
ISBN (Buch)
9783638915960
Dateigröße
2167 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland, Recht, Familie, Jugendhilfe, Scheidung, Mütter
Arbeit zitieren
Dipl.-Soz./-Päd. Cerstin Weinhold (Autor:in), 2004, Alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46559

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden