Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Abschlussprüfung in Krankenhäusern und Industrieunternehmen


Bachelorarbeit, 2018

57 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1. Einführung in die Thematik, Problemstellung und Gang der Arbeit

2. Gesetzliche und gesetzesähnliche Rahmenbedingungen für die Jahresabschlussprüfung
2.1 Vorschriften nach HGB und IDW-Prüfungsstandards
2.1.1 Prüfungspflicht
2.1.2 Ziel, Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
2.1.3 Risikoorientierter Prüfungsansatz
2.1.4 Die Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
2.1.5 Auftragsannahme
2.1.6 Prüfungsplanung
2.1.7 Durchzuführende Prüfungshandlungen
2.1.8 Prüfungsbericht
2.1.9 Bestätigungsvermerk
2.2 Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses im Krankenhaus
2.2.1 Anwendungsbereich der Krankenhausbuchführungsverordnung
2.2.2 Prüfungspflicht
2.2.3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
2.2.4 Buchführung und Jahresabschluss im Krankenhaus

3. Ablauf der Abschlussprüfung in zwei ausgewählten Branchen
3.1 Fragestellung und Vorgehensweise
3.2 Abschlussprüfung in einem Krankenhaus anhand eines Fallbeispiels
3.2.1 DRG- und PEPP System
3.2.2 Umsatzerlöse
3.2.3 Anlagevermögen
3.2.4 Personalaufwand
3.3 Abschlussprüfung in einem Gesundheitsunternehmen
3.4.1 Umsatzerlöse
3.4.2 Anlagevermögen
3.4.3 Personalaufwand
3.4 Abschlussprüfung in einem Industrieunternehmen anhand eines Fallbeispiels
3.4.1 Umsatzerlöse
3.4.2 Anlagevermögen
3.4.3 Personalaufwand
3.5 Vergleich der Wirtschaftsprüfung in den zwei ausgewählten Branchen

4. Untersuchung der für die Krankenhäuser in Deutschland zuständigen WPGs
4.1 Zielstellung, Hypothese, Auswahlmethode und Vorgehensweise
4.2 Ergebnisse der Untersuchung vor Einbeziehung dreier Konzerne
4.3 Ergebnisse der Untersuchung bei Einbeziehung der drei großen Krankenhauskonzerne
4.3.1 Platzierung der WPGs und Anteil der WPGs an den Mandanten
4.3.2 Evaluierung der aufgestellten Hypothese
4.3.3 Analyse der statitischen Untersuchung

5. Zusammenfassung und Ausblick

Anhang (nicht im Lieferumfang enthalten)

Quellenverzeichnis

Verzeichnis der zitierten Literatur
Verzeichnis der Internetquellen
Verzeichnis der sonstigen Quellen
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und Rechnungslegungsnormen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 2.1: Schwellenwerte der Größenklassen nach §§ 267 Abs. 1 bis 3 und 267a Abs. 1 HGB.

Abbildung 2.2: Umfang der Abschlussprüfung für ausgewählte Rechtsformen.

Abbildung 2.3: Wasserhahn-Sieb-Modell, Marten, Quick, Ruhnke, S. 206.

Abbildung 2.4: Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen.

Abbildung 2.5: Anforderungen an die Durchführung einer IKS-Aufbauprüfung.

Abbildung 2.6: Arten von Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerken.

Abbildung 2.7: Prüfungspflichtige Gegenstände in Deutschland.

Abbildung 3.1: Erläuterung des PEPP-Codes.

Abbildung 4.1: Liste der 25 größten WPGs in Deutschland.

Abbildung 4.2: Liste der größten WPGs im Krankenhausbereich vor Einbeziehung der drei großen Krankenhauskonzerne

Abbildung 4.3: Liste der WPGs im Krankenhausbereich

Abbildung 4.4: Anteil der WPGs an den Mandanten

Abkürzungsverzeichnis

AP = Abschlussprüfer

Afa = Absetzung für Abnutzung

AV Quote = Altersversorgungsquote

AHK = Anschaffungs- und Herstellungskosten

aPH = aussagenbezogene Prüfungshandlungen

BPG = Buchprüfungsgesellschaft

GoB = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GoA = Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung

IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.

IKS = Internes Kontrollsystem

KHBV = Krankenhausbuchführungsverordnung

KHFA = Krankenhausfachausschuss

KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz

KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz

LBFW = Landesbasisfallwert

PrB = Prüfungsbericht

Restbuchwert = RBW

SV Quote = Sozialversicherungsquote

VK = Vollkraft

Wirtschaftsprüfer = WP

WPG = Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Symbolverzeichnis

e = Irrtumswahrscheinlichkeit

G= Grundgesamtheit

n = Stichprobenumfang

p = Wahrscheinlichkeit der Merkmalsausprägung

t = Konfidenzniveau

1. Einführung in die Thematik, Problemstellung und Gang der Arbeit

Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht eines Unternehmens, welches die Voraussetzungen des § 316 Abs.1 Satz 1 HGB erfüllt, sind prüfungspflichtig.

Der Abschlussprüfer (AP) muss bei seiner Prüfung zu dem Schluss kommen, dass die gesetzlichen Vorschriften, auf die im Gliederungspunkt 2.1 näher eingegangen wird, eingehalten wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann der Jahresabschluss/ Konzernabschluss und Lagebericht/ Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften nicht festgestellt werden.[1]

Die Prüfungspflicht ist aufgrund des Gläubigerschutzprinzips notwendig. Die Gläubiger/ Eigentümer eines Unternehmens müssen davor geschützt werden, dass das Unternehmen ihnen falsche Zahlen präsentiert.[2]

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG)s und Wirtschaftsprüfer (WP)s haben eine „ gewisse Schutz- und Ordnungsfunktion “ gegenüber ihren Mandanten und anderen Stakeholdern. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass diese bei der Prüfung gewissenhaft und unparteiisch vorgehen. Um dies sicherzustellen, wurden zahlreiche Gesetze und Verordnungen dazu erlassen.[3]

Die Aufgabe dieser Bachelorarbeit ist es zu klären, ob und, wenn ja welche Unterschiede zwischen der Abschlussprüfung bei prüfungspflichtigen Krankenhäusern und Industrieunternehmen vorliegen.

Denn dem Grunde nach ist jeder WP dazu berechtigt, die Abschlussprüfung durchzuführen, unabhängig davon, in welcher Branche das prüfungspflichtige Unternehmen tätig ist.[4]

Der Umstand, dass sich z.B. Unternehmen wie die Curacon GmbH bei der Wahl ihrer Mandanten u.a. auf die Prüfung von Unternehmen aus der Gesundheitswirtschaft spezialisiert haben, könnte bereits auf wesentliche Unterschiede hindeuten.

Um dies herauszufinden wird zum einen auf die gesetzlichen und gesetzesähnlichen Vorschriften, die relevant sind, eingegangen.

Zum anderen soll die Abschlussprüfung anhand von drei Fallstudien verglichen werden. Die erste Fallstudie handelt von einem Industrieunternehmen, die zweite von einem Krankenhaus, bei dem ein ähnliches Honorar wie bei dem Industrieunternehmen berechnet wird. Dabei wird auch darauf eingegangen, wie Krankenhausleistungen in Deutschland vergütet werden.

Die dritte handelt von einem Gesundheitsbetrieb, der ähnliche Kennzahlen wie das Industrieunternehmen aufweist. Sollte die Untersuchung zu dem Ergebnis führen, dass gewichtige Unterschiede vorliegen, so wäre es für die Geschäftsführung von Krankenhäusern angebracht, in Erwägung zu ziehen, sich für eine auf diese Abschlussprüfung spezialisierte, u.U. auch kleinere WPG zu entscheiden und eben nicht einer großen, bekannten WPG ohne diesen Tätigkeitsschwerpunkt den Vorzug zu geben.

Hier gilt es die Frage zu beantworten, warum sich der Mandant für eine spezialisierte WPG entscheiden sollte. Weiterhin soll herausgefunden werden, warum sich WPGs überhaupt auf den Gesundheits- und Sozialbereich spezialisieren.

Ausgehend vom Ergebnis wird abschließend mittels einer Stichprobe statistisch analysiert, welche WPGs für die Abschlussprüfung von deutschen Krankenhäusern beauftragt worden wurden.

Zum Schluss werden die durch diese Bachelorarbeit gewonnenen Erkenntnisse prägnant zusammengefasst.

2. Gesetzliche und gesetzesähnliche Rahmenbedingungen für die Jahresabschlussprüfung

2.1 Vorschriften nach HGB und IDW-Prüfungsstandards

2.1.1 Prüfungspflicht

Ein von einem Unternehmen nach HGB erstellter Jahresabschluss besteht immer aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss sollte ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft“ vermitteln.[5] Die Kapitalgesellschaften werden in verschiedene Größenklassen unterteilt, wie die Abbildung 2.1 zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.1: Schwellenwerte der Größenklassen nach §§ 267 Abs. 1 bis 3 und 267a Abs. 1 HGB.[6]

Mit steigenden Größenklassen nehmen auch die Rechnungslegungs- und Publizitätsplichten, sowie die prüfungspflichtigen Gegenstände zu.[7]

Erst wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen für eine der Größenklassen erfüllt, treten die entsprechenden Rechtsfolgen ein.[8]

Zusätzlich zu den in der folgenden Abbildung 2.2 dargestellten zu prüfenden Gegenständen für ausgewählte Kapitalgesellschaften gibt es für spezielle Rechtsformen, wie Genossenschaften und Branchen, wie die der Kreditinstitute, noch weitere Prüfungsgegenstände.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.2: Umfang der Abschlussprüfung für ausgewählte Rechtsformen.[10]

2.1.2 Ziel, Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

Das Ziel der Prüfung durch den Abschlussprüfer(AP) ist es, eine Aussage über das Ergebnis dieser, unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit, mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. Eine Aussage mit absolute Sicherheit ist nicht möglich und wäre auch nicht wirtschaftlich.[11]

Der Gegenstand der Prüfung ist es zu überprüfen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht des zu prüfenden Unternehmens entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und ergänzender Bestimmungen, wie des Gesellschaftervertrages bzw. der Satzung erstellt wurden und, ob auch die eingehalten wurden.

Weiterhin muss auch die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) überprüft werden. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) sollten auch beachtet werden. Diese werden im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber sie spielen bei der praktischen Durchführung der Abschlussprüfung eine wichtige Rolle.

Der Lagebericht/ Konzernlagebericht muss darauf untersucht werden, ob er mit dem Jahresabschluss/ Konzernabschluss und den bei der Prüfung „gewonnenen Erkenntnissen“ durch den Abschlussprüfer übereinstimmt und „insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage“ des Unternehmens/ des Konzerns vermittelt wurde. Weiterhin muss geprüft werden, ob „die Chancen und Risiken einer zukünftigen Entwicklung“ in diesem richtig sachgerecht dargestellt sind und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben hierzu richtig angewendet wurden.[12]

Im Prüfbericht (PrB) muss der AP über die Art und den Umfang der gewonnen Erkenntnisse der Prüfung Bericht erstatten.[13]

2.1.3 Risikoorientierter Prüfungsansatz

Der WP sollte die Prüfung laut § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB so planen, „dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.“

Die Intention dieser Bestimmung ist es, die Bedeutung der Risikoorientierung bei Abschlussprüfungen zu betonen.[14]

In Deutschland erfolgt die Abschlussprüfung nach dem Modell des risikoorientierten Prüfungsansatzes, welcher in der Abbildung 2.3 dargestellt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.3: Wasserhahn-Sieb-Modell.[15]

Je besser das Interne Kontrollsystem (IKS), desto geringer ist das Kontroll- und Fehlerrisiko, weswegen somit auch weniger aussagenbezogene Prüfungshandlungen notwendig sind. Bei einem schlechten IKS gilt das Gegenteil.[16]

2.1.4 Die Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung

Der AP orientiert sich bei der Ermittlung der Wesentlichkeit an der Interessenlage des Mandanten. Sie spielt bei der Planung und Durchführung von Abschlussprüfungen eine wichtige Rolle und wird durch den AP festgelegt.

Die Wesentlichkeit und das Prüfungsrisiko beeinflussen sich gegenseitig. Je höher die Wesentlichkeit angesetzt wird, desto niedriger ist das Prüfungsrisiko und umgedreht. Wenn sich im Verlauf der Prüfung Ereignisse ergeben, die eine Verringerung der Wesentlichkeit notwendig machen, dann ist der Umfang der Prüfungshandlungen im entsprechenden Maße anzupassen.

Entsprechend des Prinzips der Wesentlichkeit ist die Abschlussprüfung so durchzuführen, dass „mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben“ aufgedeckt werden können, die aufgrund ihrer Bedeutsamkeit Auswirkungen auf die Aussagekraft der Rechnungslegung für deren Empfänger haben.

Durch ihre Festlegung kann sich der AP auf die Prüfung von Sachverhalten fokussieren, die für den Mandanten entscheidungsrelevant sind.

Mehrere falsche bzw. nicht gemachte Angaben, die einzeln unwesentlich sind, können zusammen wesentlich werden, was auch als Aggregationsrisiko bezeichnet wird.

Im Rahmen der Erarbeitung der Prüfungsstrategie wird auch die Gesamtwesentlichkeit, auch Wesentlichkeit auf Abschlussebene genannt, festgelegt. Diese ergibt sich dadurch, dass von geeigneten Bilanz- und GuV-Positionen wie bspw. dem Ergebnis vor Steuern, den Umsatzerlösen oder des Eigenkapitals, ein festgelegter Prozentsatz genommen wird. Für die einzelnen Prüffelder wird auch jeweils eine Wesentlichkeit, die Wesentlichkeit auf Aussageneben e genannt wird, festgelegt.

Weiterhin wird auch eine Toleranzwesentlichkeit auf Gesamtebene bestimmt, welche dazu gedacht ist, das Risiko zu beurteilen und die Art, den zeitlichen Ablauf und den Umfang von Prüfungshandlungen festzulegen.

Die Toleranzwesentlichkeit liegt zwischen 50% bis 90% der Gesamtwesentlichkeit. Je höher das Aggregationsrisiko ist, desto niedriger ist die Toleranzwesentlichkeit, da sich diese aus der Differenz der Gesamtwesentlichkeit und dem Aggregationsrisiko ergibt. Sie soll das Risiko, dass das Aggregationsrisiko die Gesamtwesentlichkeit überschreitet, auf ein angemessenes Maß reduzieren.

Genauso gibt es auch eine Toleranzwesentlichkeit auf Aussageneben e, die jeweils für die entsprechenden Prüffelder festgelegt wird.

Sofern falsche Angaben festgestellt werden, muss geklärt werden, ob die Fehler unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze liegen.

Wenn dies der Fall ist, werden die Fehlerursachen nicht weiter beleuchtet, da diese einen so geringen Anteil ausmachen, dass eine nähere Untersuchung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll wäre.[17]

2.1.5 Auftragsannahme

Der AP eines zu prüfenden Unternehmens muss zwingend ein WP bzw. eine WPG laut § 319 Abs.1 HGB sein. Nur mittelgroße und kleinere GmbHs laut § 267 Abs. 1 HGB und Personenhandelsgesellschaften laut § 264a Abs.1 HGB dürfen auch von vereidigten Buchprüfern bzw. Buchprüfungsgesellschaften(BPG) geprüft werden.

Bezüglich der Wahl des APs, gibt es je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Regelungen. Der AP bei einer GmbH wird bspw. von der Gesellschafterversammlung gewählt. Diese Wahl muss laut § 318 Abs. 1 S.3 HGB in dem Geschäftsjahr erfolgen, welches der AP prüfen soll.

Bei gesetzlichen Pflichtprüfungen muss der AP in der Regel über eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualitätskontrolle laut § 57a WPO verfügen.

Der Prüfungsauftrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem AP, welcher durch ein Angebot und dessen Annahme zustande kommt.

Der AP ist nicht verpflichtet den Prüfungsauftrag anzunehmen, aber muss diesen laut § 51 WPO unverzüglich ablehnen, wenn er nicht beabsichtigt diesen anzunehmen.

Es dürfen keine Ausschlussgründe laut der §§ 319, 319a, 319b HGB vorliegen. Außerdem müssen die Regelungen des Berufstandes der WP eingehalten werden.

Ein Prüfungsauftrag sollte nur angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass für eine ordnungsmäßige Prüfungsdurchführung genügend zeitliche- und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen[18] und mögliche weitere Prüfungsaufträge des APs auch wie geplant durchgeführt werden können.[19] Weiterhin müssen für den Zeitpunkt der Prüfung genügend ausreichend qualifizierte Mitarbeiter der WPG zur Verfügung stehen. Deswegen sollte er sich vor Auftragsannahme über das Unternehmen und die Vertrauenswürdigkeit des Mandanten informieren.[20]

Für jeden WP empfiehlt es sich außerdem ein Auftragsbestätigungsschreiben zu erstellen, in welchem die Auftragsbedingungen geregelt werden.[21]

2.1.6 Prüfungsplanung

Der AP ist für die Planung der durchzuführenden Prüfungshandlungen verantwortlich. Die Zielstellung einer guten Prüfungsplanung ist es, dass der Prüfungsauftrag wirtschaftlich und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt wird.

Denkbare problematische Bereiche müssen identifiziert werden, der Personaleinsatz und die mögliche Zusammenarbeit mit anderen WPs und Sachverständigen sollten organisiert sein.

Auch ist es von großer Wichtigkeit, alle Bereiche des Prüfungsgegenstandes entsprechend deren Bedeutung zu bearbeiten.

Am Anfang der Planung steht die Herausbildung einer Prüfungsstrategie, aus welcher dann das Prüfungsprogramm angefertigt wird, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Prüfungshandlungen bestimmt sind. Für den gewünschten Prüfungserfolg ist es hilfreich, die relevanten Mitarbeiter des Prüfungsteams an diesem Prozess zu beteiligen.

Das Ausmaß der Prüfungsplanung hängt von Faktoren wie der Größe und Komplexität des Mandanten und bspw. auch von der Schwierigkeitsstufe der Prüfung ab.

Auch wenn der AP den Mandanten schon in der Vergangenheit geprüft hat, muss er sich jedes Jahr auf den aktuellen Kenntnisstand über diesen bringen, um die Prüfung optimal planen zu können.

In der Prüfungsstrategie muss auf den verfolgten Prüfungsansatz und die zu erwartenden Prüfungshandlungen mit eingegangen werden. Ein zentraler Bestandteil bei diesem Prozess ist die Identifizierung und Analyse von Risiken für das Unternehmen und die Prüfung von diesem.

So sollen die Prüfungsgebiete identifiziert werden in, welchen wesentliche Fehler bzw. Verstöße gegen die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften, enthalten sein könnten.

So ist es ihm möglich die Prüfung in verschiedene Prüfungsgebiete, entsprechende ihrer Risikobehaftung einzuteilen und individuelle Prüfungsstrategien dementsprechend zu entwickeln.[22]

2.1.7 Durchzuführende Prüfungshandlungen

In der Abbildung 2.4 wird die Zielstellung des Einsatzes von Prüfungshandlungen, sowie die Vorgehensweise dabei in einer geeigneten Art und Weise dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.4: Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen.[23]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.5: Anforderungen an die Durchführung einer IKS-Aufbauprüfung.[24]

Aufbau- und Funktionsprüfungen werden im Rahmen der Prüfung des IKS durch

geführt.

Bei der Aufbauprüfung, welche in der Abbildung 2.5 dargestellt ist , wird ermittelt, wie das IKS des Unternehmens aufgebaut und strukturiert ist.

Es wird daraufhin untersucht, ob es für die Größe des Unternehmens ausreichend ist und nachvollzogen, wie einzelne Prozesse bzw. Kontrollen funktionieren.

Konkret schaut sich der AP an, wie das „Kontrollumfeld, die Risikobeurteilung, die Kontrollaktivitäten, die Information und Kommunikation und die Überwachung des IKS“ im Unternehmen erfolgen.

Im Anschluss daran bildet er sich ein vorläufiges Urteil über die theoretische Wirkungsfähigkeit des IKS des Unternehmens.

Die praktische Wirksamkeit des IKS wird in der sogenannten Funktionsprüfung geprüft.[25]

Die Untersuchung der Funktionsfähigkeit von Prozessen kann die Prüfungssicherheit nur erhöhen, wenn der Prozess grundlegend gut konzipiert ist. Ein mangelhaft konzipierter Prozess kann sich auch bei sachgerechter Durchführung negativ auf die Ergebnisse des IKS auswirken.

Im Rahmen der Funktionsprüfung soll ergründet werden, wer welche Kontrollen auch wirklich durchgeführt hat und, ob diese intern auch über den gesamten zu prüfenden Zeitraum erfolgten.

Der nächste Schritt ist es, das IKS des Unternehmens zu bewerten und weitere mögliche aussagenbezogene Prüfungshandlungen (aPH) festzulegen.[26]

Die aPH können in analytische Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen unterteilt werden.

Das Ziel von analytischen Prüfungshandlungen ist es, akkumulierte Größen wie die des Personalaufwands zu beurteilen. Bei ihrer Durchführung wird die Plausibilität dieser Größen beurteilt.

Es wird immer ein Erwartungswert für die Entwicklung dieser Größe aufgrund der Kenntnisse des Prüfers über den „Mandanten, die Branche und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung“ gebildet. Dieser wird dann mit dem tatsächlichen Wert verglichen.

Sollte es zu signifikanten Abweichungen kommen, sind diese durch den Mandanten, im Rahmen einer Befragung, nachvollziehbar zu erklären.

Im Gegensatz zu Einzelfallprüfungen sind sie weniger aufwendig und kostenintensiv.

Der Vorjahresvergleich und die Trendanalyse sind die wichtigsten Formen von analytischen Prüfungshandlungen.[27]

Bei Einzelfallprüfungen liegt der Fokus darin festzustellen, ob einzelne Bilanzposten sowie Geschäftsvorfälle entsprechend der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung(GoB) erfasst und abgebildet wurden.

Der AP führt sie dann durch, wenn analytische Prüfungshandlungen keine hinreichende Prüfungssicherheit bieten.

Bspw. nimmt er Einsicht in die Unterlagen des Unternehmens, wie die Abbildung 2.5 zeigt.[28]

2.1.8 Prüfungsbericht

Laut § 321 Abs.1 S.1 HGB hat der AP „über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung“ im PrB Bericht zu erstatten. Für die praktische Erstellung des PrBs geben IDW Standards Empfehlungen.

[...]


[1] Vgl. § 316 HGB.

[2] [2] Vgl. § 252 Abs. 1 HGB.

[3] Vgl. BRÖSEL, G. et al. (2015), S.79f.

[4] Vgl. §15 WPO.

[5] Vgl. § 264 Abs.1 und 2 HGB.

[6] Vgl. MARTEN, K./QUICK, R./RUHNKE, K. (2015), S. 5.

[7] Vgl. ebenda. S. 6f.

[8] Vgl. § 242 Abs. 3 HGB.

[9] Vgl. MARTEN, K./QUICK, R./RUHNKE, K. (2015), S. 713.

[10] Vgl. ebenda. S.37.

[11] Vgl. IDW PS 200 n. F.

[12] Vgl. WÜSTEMANN, J./KOCH, C. (2016), S.19f.

[13] Vgl. § 321 HGB.

[14] Vgl. WÜSTEMANN, J./KOCH, C. (2016), S.35 f.

[15] Vgl. AICPA. (1985), S. 44.

[16] Vgl. IDW PS 261 n.F.

[17] Vgl. ISA 320. bzw. IDW PS 250 n.F.

[18] Vgl. IDW PS 220.

[19] Vgl. IDW PS 240 n.F.

[20] Vgl. IDW WPH Edition Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung (2017), Kap. TZ.119-124.

[21] Vgl. IDW PS 220.

[22] Vgl. IDW PS 240 n.F.

[23] Vgl. MARTEN, K./QUICK, R./RUHNKE, K. (2015), S. 137.

[24] Vgl. Prüfungshandbuch Curacon (2017) S.97.

[25] Vgl. IDW PS 261 n.F.

[26] Vgl. IDW WPH Edition Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung (2017), Kap. T Z.68-78.

[27] Vgl. KAYDELENI, E. (2008), S.39 ff.

[28] Vgl. IDW WPH Edition Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung (2017), Kap. TZ.80-92.

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Abschlussprüfung in Krankenhäusern und Industrieunternehmen
Hochschule
Westsächsische Hochschule Zwickau, Standort Zwickau
Note
1,4
Autor
Jahr
2018
Seiten
57
Katalognummer
V464780
ISBN (eBook)
9783346012111
ISBN (Buch)
9783346012104
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Anhang (Excel-Dateien) sind nicht im Lieferumfang enthalten!
Schlagworte
gemeinsamkeiten, unterschiede, abschlussprüfung, krankenhäusern, industrieunternehmen
Arbeit zitieren
Hilmar Roth (Autor:in), 2018, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Abschlussprüfung in Krankenhäusern und Industrieunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464780

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