Europäische Werte und nationale Souveränität. Der Konflikt mit Polen


Seminararbeit, 2018

30 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Konfliktverlauf
I. Änderungen des Gesetzes über den VerfGH
II. EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips
III. Justizreform

C. Sanktionsverfahren gemäß Art. 7 EUV
I. Präventionsmechanismus
II. Sanktionsmechanismus
III. Aussetzung von Rechten

D. Vereinbarkeit mit EU-Recht
I. Betroffenheit der Europäischen Werte nach Art. 2 EUV
II. Unionszuständigkeit
1. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 EUV
2. Achtung der nationalen Souveränität nach Art. 4 EUV
3. Anwendbarkeit des Achtungsgebotes des Art. 4 EUV bei Verstoß gegen die Gemeinschaftswerte nach Art. 2 EUV

E. Fazit

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

In der Zeit von der Unterzeichnung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bis zum Bestehen der Europäischen Union in ihrer heutigen Form hat sich die Gemeinschaft erheblich weiterentwickelt. Im Rahmen des Integrationsprozesses kam es dabei zu immer weitreichenderen Annäherungen der Mitgliedsstaaten, die zunehmend nicht mehr nur rein wirtschaftliche Belange betrafen.1 Die Union ist heute von ihrem Selbstverständnis als Wertegemeinschaft geprägt.2 Mit der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon und dessen Inkrafttreten im Dezember 2009 einigten sich die Mitgliedsstaaten ausdrücklich auf eine gemeinsame Wertebasis.3 Angesichts der zunehmenden Herausforderungen, der sich die Regierungen der Mitgliedstaaten heute stellen müssen, und der fortschreitenden Ausbreitung nationalistischer Ansichten, werden diese gemeinsamen Werte sowie die Union als Ganzes auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Die Verhandlungen der EU und Großbritanniens über den Brexit sind noch nicht abgeschlossen,4 da steht bereits das Wort „Polexit“ im Raum.5 Die Beziehungen zwischen Polen und der Europäischen Union sind angespannt. Konkret geht es u.a. um den Vorwurf der Union, dass die Republik Polen, durch ihre im Jahr 2017 reformierten Justizgesetze sowie vorangegangenen Umwälzungen am polnischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH), gegen das Rechtsstaatsprinzip und damit gegen einen der Fundamentalwerte der europäischen Gemeinschaft verstoße.6 Aus Sicht der polnischen Regierung stellt das Vorgehen der Union in dieser Angelegenheit eine unzulässige Einmischung in ihre Staatsangelegenheiten dar.7 Voraussetzung für das weitere erfolgreiche Bestehen der Union und die Sicherung ihrer Werte ist es, dass im rechtlichen Rahmen der Verträge Ansätze gefunden werden, um gegenwärtige und zukünftige Krisen gemeinsam zu bewältigen. Ob dies im Falle des Konfliktes mit Polen bisher gelungen ist, bedarf eingehenderer Betrachtung.

B. Konfliktverlauf

Die Unstimmigkeiten zwischen der Europäischen Union und der polnischen Regierung finden ihren Auslöser in der polnischen Justizreform.

I. Änderungen des Gesetzes über den VerfGH

Der VII. Sejm verabschiedete im Juni 2015 ein neues Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG).8 Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bürgerplattform (PO) die parlamentarische Mehrheit.9 Die Neufassung des Gesetzes hatte zum Ziel, die vorherige Fassung aus dem Jahr 1997 in einigen Bereichen weiterzuentwickeln sowie insgesamt eindeutiger und klarer auszuformulieren.10 Das Inkrafttreten des Gesetzes im November 2015 fiel zeitlich zusammen mit dem Ende der Amtszeiten von fünf der insgesamt fünfzehn Richter am polnischen VerfGH. Am 6. November, und damit vor dem ersten Zusammentreten des neu gewählten VIII. Sejm am 12. November 2015,11 wurden drei der Richterstellen frei. Am 2. und 8. Dezember 2015 die beiden weiteren.12 Noch im Oktober berief der VII. Sejm fünf Nachfolger für die ausscheidenden Richter, deren Vereidigung jedoch durch den Präsidenten der Republik, Andrzej Duda, verweigert wurde.13 Im neu gewählten Sejm verfügte nunmehr die Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) über die Mehrheit der Stimmen.14 Innerhalb von nur sieben Tagen nach dem ersten Zusammentreten des neuen Parlaments wurde auf Initiative der PiS ein Änderungsgesetz zum VerfGHG erlassen.15 Am 25. November 2015 fasste der VIII. Sejm zudem einen Beschluss, der die Wahl der vom vorherigen Sejm berufenen Richter für nicht rechtskräftig erklärte.16 Auf Antrag von Abgeordneten der PO befasste sich der VerfGH im Dezember im Rahmen zweier Normenkontrollverfahren mit der Verfassungsmäßigkeit des neugefassten VerfGHG vom Juni 2015 sowie mit dem Änderungsgesetz vom 19. November.17 Im Laufe der Verfahren erging eine Aufforderung des VerfGH an das polnische Parlament, die Benennung neuer Richter bis zur abschließenden Beurteilung des Gerichts aufzuschieben.18 Ungeachtet dessen nominierte der VIII. Sejm am 2. Dezember fünf neue Verfassungsrichter,19 die noch in der Nacht vereidigt wurden.20 Mit dem Urteil vom 3. Dezember 2015 erklärte der Verf-GH die erste Wahl der drei Richter, deren Amtszeit am 6. November 2015 und damit innerhalb der Legislaturperiode des VII. Sejm endete, für verfassungsgemäß und bekräftigte die Pflicht des Präsidenten der Republik, deren Vereidigung unverzüglich nachzuholen.21 Das Gericht erklärte den VII. Sejm lediglich in Bezug auf die Besetzung der beiden Richterstellen, die im Dezember und damit in der Legislaturperiode des neuen Sejm frei wurden, für unzuständig und die Wahl damit für nicht rechtmäßig.22 Aufgrund einer Weigerung der zuständigen Regierungsstelle, kam es erst nach einer schriftlichen Aufforderung des Präsidenten des VerfGH mit fast zweiwöchiger Verspätung und zu einer Veröffentlichung des Urteils.23 In dem Urteil vom 9. Dezember 2016 befasste sich der VerfGH mit dem Änderungsgesetz zum VerfGHG vom 19. November. Hierbei hob es hervor, dass im Gesetzgebungsverfahren gegen einfachgesetzliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden war, indem die erste Lesung des Gesetzesentwurfs nicht in der Plenarsitzung, sondern in einer Kommission stattfand und der Gesetzgebungsprozess innerhalb von zwei Tagen abgeschlossen wurde, wodurch verbindliche Fristen verletzt wurden.24 In einem früheren Urteil hatte das Gericht in voller Besetzung entschieden, dass die erste Lesung eines Gesetzes, dass die Zuständigkeiten der öffentlichen Gewalten betrifft, auch in einer Kommission stattfinden kann ohne dass dies Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hat. Im Falle des vorliegenden Gesetzes sah der VerfGH durch dieses Vorgehen jedoch die Beteiligungsmöglichkeit der Abgeordneten ernsthaft bedroht. Aufgrund der personellen Veränderungen durch den vorangegangenen Streit über die Besetzung der Richterstellen sah sich der Gerichtshof jedoch außerstande, die für diese, von der vorherigen Rechtsprechung abweichende, Entscheidung erforderliche Vollbesetzung zu gewährleisten und erklärte somit das Gesetzgebungsverfahren für verfassungsgemäß.25 Der VerfGH erklärte jedoch mehrere Neuregelungen für verfassungswidrig, die u.a. die Möglichkeit einer Wiederwahl des Präsidenten des VerfGH durch den Präsidenten der Republik vorsahen sowie eine Frist von 30 Tagen für die Vereidigung neuer Verfassungsrichter, die der Präsidenten der Republik zuvor unverzüglich vorzunehmen hatte.26 Durch die Gesetzesänderung sah das Gericht die richterliche Unabhängigkeit insbesondere des Gerichtspräsidenten berührt und beanstandete die neugewonnene Möglichkeit des Präsidenten, durch die Verzögerung der Vereidigung neuer Richter, Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts zu nehmen und dessen Funktionsfähigkeit unter Umständen vollständig auszusetzen, wenn die erforderliche Richterzahl für eine Enzscheidung in voller Besetzung nicht erreicht werden kann.27 Bereits am 22. Dezember 2015 wurde ein weiteres Änderungsgesetz zum VerfGHG verabschiedet.28 Die enthaltenen Neuregelungen erhöhen die erforderliche Richterzahl für einen Beschluss in voller Besetzung von neun auf dreizehn sowie die erforderliche Mehrheit auf zwei Drittel.29 Die Reihenfolge der Abarbeitung der Verfahren richtet sich nunmehr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei Gericht, wodurch eine Priorisierung nach Wichtigkeit der Entscheidung unmöglich wird.30 Zudem können der Justizminister sowie der Präsident der Republik durch die Neuregelung Disziplinarverfahren gegen Verfassungsrichter einleiten und der Sejm bestimmt nun anstelle der Generalversammlung des VerfGH über die Amtsenthebung der Richter.31 Einen Tag nach Verabschiedung des Gesetzes wandte sich die EU-Kommission schriftlich an die polnische Regierung und äußerte ihre Erwartungen darüber, dass die Neuregelungen außer Kraft bleiben, bis ihre Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des VerfGH abschließend geklärt sind.32 Auf Anraten der Kommission hin33 erbat die polnische Regierung eine Stellungnahme der Venedig Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) zu dem infrage stehenden Gesetz.34 Auch der VerfGH befasste sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit der Gesetzesänderung. Problematisch war hierbei, dass die neuen Regelungen ohne Übergangsphase sofort anzuwenden waren, wobei der Gerichtshof in seiner Besetzung zum damaligen Zeitpunkt personell nicht in der Lage war, mit den erforderlichen 13 Richtern zu entscheiden.35 Das Gericht berief sich darauf, als Verfassungsgericht in erster Linie dem Schutz der Verfassung und den Werten des Rechtsstaats verpflichtet zu sein.36 Seine Bindung an einfachgesetzliche Regelungen müsse hinter einer effektiven Kontrolle dieser auf Grundlage der Verfassung zurückstehen. Diese Sicht teilt die Venedig Kommission.37 Mit Urteil vom 9. März 2016 erklärte der VerfGH die Gesetzesänderung für verfassungswidrig.38 Das Urteil wurde von der Regierung jedoch nicht anerkannt und ebenso wie die darauf folgenden, ebenfalls auf der Grundlage des VerfGHG vom Juni 2015 gefassten Urteile, nicht veröffentlicht.39 Das Oberste Gericht Polens stellte jedoch klar, dass es die Urteile des VerfGH dennoch als rechtskräftig anerkennt.40 In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016 kritisierte die Venedig Kommission die Neuregelungen des Gesetzes sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenspiel als Ganzes und betonte, dass die Änderungen die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Polen beeinträchtigen könnten.41 Auch das Europäische Parlament forderte die polnische Regierung auf, das Urteil des VerfGH anzuerkennen und zu veröffentlichen.42

II. EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips

Bereits am 13. Januar 2016 befasste sich die EU-Kommission in einer Debatte näher mit den Vorgängen in Polen und entschloss sich infolgedessen, im Zuge des EU-Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips mit der polnischen Regierung in einen Dialog zu treten.43 Der EU-Rahmen wurde 2014 durch die Kommission eingeführt, um eine Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit durch einen Mitgliedstaat verhindern zu können, noch bevor es zu einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung des Prinzips kommt, die Maßnahmen nach Art. 7 EUV rechtfertigen würde.44 Der Rechtsstaatsmechanismus sieht im ersten Schritt zunächst eine Sachstandsanalyse durch die Kommission unter Zuhilfenahme der Informationen anerkannter Institutionen vor,45 gefolgt von einer Stellungnahme an den Mitgliedstaat, der durch einen stetigen Austausch mit dem Mitgliedstaat begleitet werden kann.46 Ein solcher Austausch zwischen der Kommission und der polnischen Regierung fand zwischen Februar und Juli 2016 statt, jedoch ohne dass die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit ausgeräumt werden konnten.47 Am 1. Juni 2016 gab die Kommission ihre Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit in Polen ab, in der sie ihre Bedenken zum Ausdruck bringt und die Fortführung des gemeinsamen Dialogs zur Lösungsfindung anbietet.48 Im Rahmen der zweiten Phase des Rechtsstaatsmechanismus ist eine Empfehlung der Kommission an den Mitgliedstaat vorgesehen, sofern dieser nicht in hinreichendem Maße für eine Verbesserung der Situation gesorgt hat.49 Eine solche Empfehlung richtete die EU-Kommission am 27. Juli 2016 an Polen. Sie forderte die polnische Regierung auf, binnen einer dreimonatigen Frist sowohl die zurückliegenden als auch die zukünftigen Urteile des VerfGH anzuerkennen und automatisch zu veröffentlichen, die rechtmäßig nominierten Nachfolger der ausgeschiedenen Verfassungsrichter zu vereidigen, eine effektive Funktionsweise des VerfGH in seiner verfassungsrechtlichen Kontrollfunktion sicherzustellen sowie Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des VerfGH in der Öffentlichkeit zu untergraben. Die polnische Regierung widersprach im Oktober den Ansichten der Kommission.50 Noch im Juli hatte sie ein neues Änderungsgesetz zum VerfGHG auf den Weg gebracht, das ebenfalls vom VerfGH für verfassungswidrig erklärt wurde.51 Auch dieses Urteil erkannte die Regierung nicht an. Im August veröffentlichte sie zwar mehrere Urteile des VerfGH aus dem Zeitraum zwischen April und Juni 2016, darunter jedoch nicht die Urteile zur Verfassungswidrigkeit der Änderungsgesetze vom November 2015 und vom Juli 2016.52 Zwischen September und Dezember 2016 äußerten sich auch das Europäische Parlament, die Venedig Kommission sowie der UN-Menschenrechtsausschuss teils mehrfach kritisch zum Vorgehen der polnischen Regierung.53 Ungeachtet dessen ernannte der Präsident der Republik im Dezember auf Grundlage einer eigens hierfür geschaffenen Regelung eine neue kommissarische Präsidentin des Verfassungsgerichts.54 Die vorübergehend eingesetzte Präsidentin erkannte ihrerseits die drei im November 2015 vom VIII. Sejm unrechtmäßig gewählten Richter an, die daraufhin im Rahmen einer kurzfristig anberaumten Sitzung unter terminbedingter Abwesenheit mehrerer rechtmäßig gewählter Richter für ihre endgültige Präsidentschaft stimmten.55 Die Kommission richtete daraufhin eine zweite Empfehlung an die polnische Regierung, in der sie ihre Bedenken aus der Empfehlung vom Juli unterstrich, gleichzeitig Besorgnis bezüglich der aktuellen Vorgänge äußerte und eine zweimonatige Frist zum Ergreifen entschärfender Maßnahmen setzte.56 Entsprechende Maßnahmen Polens blieben jedoch wie zuvor aus.57 Im Januar 2017 leitete der Justizminister vor dem VerfGH ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl dreier Verfassungsrichter im Jahr 2010 ein. Obwohl ein Urteil in der Sache noch nicht gefasst war, wurden den betroffenen Richtern fortan keine Fälle mehr zugewiesen, wodurch sich die Zusammensetzung des VerfGH weiter zugunsten derer Richter verschob, die die politische Meinung der regierenden Mehrheit teilen.58

III. Justizreform

Anfang 2017 verkündete die polnische Regierung ihre Pläne für eine umfassende Justizreform.59 Die Umsetzung erfolgte u.a. in Form einer Änderung des Gesetzes über das System der ordentlichen Gerichte (GSOG), einer Neuregelung des Gesetzes über das Oberste Gericht (OGG) und der Änderung des Gesetzes zum Landesjustizrat (LJRÄG).60 Durch die Änderung des GSOG wurden mehrere heftig umstrittene Neuregelungen eingeführt. Unter anderem wurden dem Justizminister die alleinigen Befugnisse zur Ernennung der Präsidenten der ordentlichen Gerichte übertragen sowie die materiellen und formellen Voraussetzungen für deren Abberufung gesenkt. Durch eine Übergangsregelung sollte es dem Justizminister möglich sein, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes sämtliche Gerichtspräsidenten ohne weitere Begründung auszutauschen. Ferner wurden neue Disziplinargerichte eingerichtet, deren Besetzung ebenfalls durch den Justizminister erfolgt. Das Eintrittsalter in den Ruhestand wurde zudem für Richter auf 65 Jahre und für Richterinnen auf 60 Jahre gesenkt, eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit ausschließlich an das Ermessen des Justizministers geknüpft.61 Das nicht weniger umstrittene LJRÄG übertrug die Wahl der dem Gremium angehörenden Richter von der richterlichen Selbstverwaltung auf den Sejm.62 Die Amtszeit der Mitglieder des durch die Verfassung dem Schutze der Unabhängigkeit der Gerichte und Richter verpflichteten Rats63 sollte zudem durch eine Übergangsregelung mit dem Zusammentreten neu gewählter Mitglieder, spätestens jedoch 90 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes, enden.64 Auch der Gesetzesentwurf für das neue OGG stand in der Kritik. Er sah die Erhöhung der Mindestrichterzahl am Obersten Gericht von rund 90 auf 120 sowie die Einführung von Schöffen vor. Zudem sollten zwei neue Kammern, u.a. für Disziplinarsachen, gegründet werden und das Renteneintrittsalter für Richter und Richterinnen mit Inkrafttreten des Gesetzes auf 70 bzw. 65 Jahre festgelegt werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung des Mandats war abhängig vom Ermessen des Präsidenten der Republik für jeweils drei Jahre vorgesehen. Die Regelungen führen durch die vielen freiwerdenden sowie die neugeschaffenen Stellen zu einer Neubesetzung des Gerichts in erheblichem Umfang.65 Nach Protesten der polnischen Bevölkerung66 legte der Präsident der Republik am 24. Juli 2017 gegen das LJRÄG ebenso wie gegen das neue OGG sein Veto ein.67 In einer dritten Empfehlung vom 26. Juli 2017 kritisierte die Kommission die Gesetzesentwürfe, die aus ihrer Sicht ernsthafte Besorgnis hinsichtlich der Grundsätze der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltenteilung in Polen aufkommen ließen.68 Sie nahm auch Bezug auf die letzten Vorgänge am VerfGH rund um die Ernennung der neuen Präsidentin und der Aufnahme des Amtes durch die unrechtmäßig ernannten Verfassungsrichter. Hierin sah sie eine derart gravierende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Legitimität des VerfGH, dass durch diesen die Verfassungsmäßigkeit der polnischen Gesetze nicht mehr wirksam garantiert werden kann.69 Die polnische Regierung zeigte sich erneut ablehnend gegen die Einschätzungen und Empfehlungen der Kommission und strengte lediglich eine Überarbeitung der zurückgewiesenen Gesetze an.70 In den Folgemonaten ernteten auch diese Überarbeitungen scharfe Kritik nicht nur durch die Kommission, den Rat und das EU-Parlament,71 sondern auch durch polnische Institutionen wie den Bürgerbeauftragten, das Obersten Gericht und den Landesjustizrat, die in den Neuregelungen einen Eingriff in die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz sehen.72 Internationale Vereinigungen von Richtern und Rechtsanwälten teilen diese Einschätzung73 ebenso wie das Büro der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte.74 Auch außereuropäische Stellen, wie der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Sonderberichterstatter der UN über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten äußerten Bedenken über die Unabhängigkeit der Justiz und forderten die polnische Regierung auf, Gegenmaßnahmen zu treffen.75 Am 8. Dezember veröffentlichte die Venedig Kommission eine weitere Stellungnahme, in der sie hervorhob, dass die gesetzlichen Neuregelungen insbesondere in ihrem Zusammenwirken und vor dem Hintergrund der Krise des Verfassungsgerichtes eine erhebliche Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz in Polen darstellen. Sie rief die polnische Regierung auf, vor einer Fortführung des Gesetzgebungsprozesses erneut in einen Dialog zu treten.76 Noch am selben Tag verabschiedete der Sejm die beiden Gesetzesentwürfe, die noch immer die umstrittenen Regelungen enthielten, eine Woche später wurden sie auch vom Senat angenommen.77

[...]


1 EUVCalliess- Ruffert, Art. 7 EUV, Rn. 1.

2 Schorkopf in: EuR 2016, 147 (147); EUVCalliess- Ruffert, Art. 7 EUV, Rn. 7.

3 Vgl. EU-Kommission, Mitteilung KOM(2003), 606 final v. 15. 10. 2003, S. 13.

4 Handelsblatt, Artikel: EU-Austritt Großbritanniens - Wird der Brexit vertagt?
Verhandlungen stecken in der Sackgasse, v. 14.06.2018.

5 Deutsche Welle, Artikel: Europa - Steuert Warschau auf einen "Polexit" zu?,
v. 16.11.2017.

6 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 23.

7 WELT, Artikel: Warum sich Polen von der EU nichts sagen lässt, vom 01.06.2016.

8 de Vries in: WiRO, 2016, 71 (71).

9 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 2.

10 de Vries in: WiRO, 2016, 71 (71).

11 de Vries in: WiRO, 2016, 71 (75).

12 de Vries in: WiRO, 2016, 71 (73).

13 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 2.

14 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 2.

15 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 2.

16 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 9.

17 de Vries in: WiRO, 2016, 71 (73).

18 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 2.

19 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 9.

20 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 2.

21 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 10.

22 de Vries in: WiRO, 2016, 71 (75).

23 de Vries in: WiRO, 2016, 71 (75).

24 de Vries in: WiRO, 2016, 104 (105).

25 de Vries in: WiRO, 2016, 104 (105).

26 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 2; de Vries in: WiRO, 2016, 104 (105, 106).

27 de Vries in: WiRO, 2016, 104 (106).

28 de Vries in: WiRO, 2016, 104 (107).

29 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 3.

30 Venice Commission, Opinion no. 833/2015, CDL-AD(2016)001, v. 11.03.2016,
Rn. 30.

31 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 3.

32 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 12.

33 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 12.

34 Venice Commission, Opinion no. 833/2015, CDL-AD(2016)001, v. 11.03.2016,
Rn. 1.

35 Venice Commission, Opinion no. 833/2015, CDL-AD(2016)001, v. 11.03.2016,
Rn. 36.

36 de Vries in: WiRO, 2016, 104 (109).

37 Venice Commission, Opinion no. 833/2015, CDL-AD(2016)001, v. 11.03.2016,
Rn. 39.

38 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 3.

39 Venice Commission, Opinion no. 833/2015, CDL-AD(2016)001, v. 11.03.2016,
Rn. 43; Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 3.

40 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 21.

41 Venice Commission, Opinion no. 833/2015, CDL-AD(2016)001, v. 11.03.2016,
Rn. 88, 135.

42 EU-Parlament, Resolution (2015/3031(RSP)), vom 13.04.2016, Rn. 4.

43 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 15.

44 EUVGrabitz- Schorkopf, Art. 7, Rn. 60.

45 Schorkopf in: EuR 2016, 147 (152).

46 EU-Kommission, Mitteilung an das Parlament und den Rat, KOM(2014), 158 final
v. 11.03.2014, S. 8.

47 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 22, 23.

48 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 23.

49 EU-Kommission, Mitteilung an das Parlament und den Rat, KOM(2014), 158 final
v. 11.03.2014, S. 9.

50 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 26, 27.

51 Polen-Analysen, Nr. 204, 05.09.2017, S. 3.

52 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 26, 27.

53 EU-Parlament, Resolution (2016/2774(RSP)), v. 14.09.2016, Rn. 8; Venice
Commission, Opinion no. 860/2016, CDL-AD(2016)026, v. 14.10.2016, Rn. 123,
124; EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechts-
staatlichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 33, 36.

54 de Vries in: WiRO, 2018, 105 (105).

55 EU-Kommission, Empfehlung, (EU) 2017/146, v. 21. Dezember 2016, Rn. 58, 59.

56 EU-Kommission, Empfehlung, (EU) 2017/146, vom 21. Dezember 2016.

57 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 41.

58 de Vries in: WiRO, 2018, 105 (106).

59 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 43.

60 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 51, 53; de Vries in:
WiRO, 2018, 105 (107, 108).

61 de Vries in: WiRO, 2018, 105 (108).

62 de Vries in: WiRO, 2018, 105 (109).

63 Art. 186 Abs. 1 Verfassung der Republik Polen.

64 de Vries in: WiRO, 2018, 105 (110).

65 de Vries in: WiRO, 2018, 129 (129).

66 Polen-Analysen, Nr. 216, 17.04.2018, S. 2; ZEIT ONLINE, Artikel: Polen -
Tausende demonstrieren gegen Justizreformen, v. 16.07.2017.

67 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 54.

68 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 12.

69 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 45.

70 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 62.

71 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 75, 85.

72 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 74, 81, 83.

73 European Network of Councils for the Judicary Executive Board, Opinion on the
request of the Krajowa Rada Sądownictwa of Poland, v. 13.10.2017; Council of
Bars and Law Societies of Europe, Resolution of the Plenary Session, v. 24.11.2017.

74 OSCE-ODHIR, Opinion on certain provisions of the draft act on the Surpeme Court
of Poland (as of 26 September 2017), Nr. JUD-POL/315/2017 [AlC], v. 13.11.2017,
Rn. 14.

75 UN Human Rights Office of the High Commissioner, Pressemitteilung: Poland
judicial independence under threat, UN expert finds, v. 27.10.2017; EU-Kommis-
sion, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in
Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 70, 77.

76 Venice Commission, Opinion no. 904/2017, CDL-AD(2017)031, v. 11.12.2017,
Rn. 131, 132.

77 EU-Kommission, Begründeter Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaat-
lichkeit in Polen, COM(2017), 835 final v. 20.12.2017, Rn. 90.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Europäische Werte und nationale Souveränität. Der Konflikt mit Polen
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Seminar „Krisen und ihre Wirkung auf das europäische Recht“
Note
13
Autor
Jahr
2018
Seiten
30
Katalognummer
V464701
ISBN (eBook)
9783668937727
ISBN (Buch)
9783668937734
Sprache
Deutsch
Schlagworte
europäische, werte, souveränität, konflikt, polen
Arbeit zitieren
Kathalina Bestmann (Autor:in), 2018, Europäische Werte und nationale Souveränität. Der Konflikt mit Polen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464701

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