Die Rechtsnatur von Bitcoins. Versuch einer privatrechtlichen Einordnung


Examensarbeit, 2019

27 Seiten, Note: 13,0

Anonym


Leseprobe


Gliederungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Überblick

C. Die Rechtsnatur von Bitcoins

I. Sachqualität
1. Sacheigentum
2. Immaterialgut
3. Forderung
4. Gegenstand

II. Zahlungsmittel
1. Gesetzliches Zahlungsmittel
2. Buchgeld
3. Elektronisches Geld
4. Geld im juristischen Sinne
a) Tauschmittelfunktion
b) Wertaufbewahrungsmittel
c) Recheneinheit
d) Juristische Erfassung

III. Rechnungseinheit
1. Begriff
2. Einordnung der BaFin
3. Urteil des KG Berlin
4. Einordnung des Bitcoins

IV. Immaterieller Vermögensgegenstand

V. Schuld- und Sacheigentumsrechtlicher Erwerb
1. Kauf von Bitcoins
2. Erwerb mit Bitcoins
3. Erwerb von Bitcoins

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A bit(coin) out of hand

A. Einleitung

Derzeitig befinden sich über 2000 digitale „Währungseinheiten“ im Umlauf. Die mit Abstand Wertvollste unter ihnen ist der Bitcoin mit einem Marktwert von ungefähr $ 68,097 Mrd.1 Entwickelt unter dem Pseudonym „Satoshi Nakamoto“ erschien bereits 2008 in einem gleichnamigen Aufsatz die Idee ein privates Geld zu erschaffen, dass sich mittels digitaler Dezentralität in einem Peer-to-Peer Netzwerk dem Einfluss von Finanzinstitutionen entzieht.2 War diese „Währung“ zu Beginn noch recht unbekannt, so wird sie heute aufgrund schnellerer Transaktionszeit, geringeren Transaktionskosten und Anonymität gegenüber herkömmlichen Zahlungsmethoden zunehmend als „Zahlungsmittel“ angeboten und akzeptiert.3 So erzeugte der Bitcoin nicht zuletzt durch einen neuen Höchstwert von über 20.000 Dollar pro Bitcoin Ende 2017 weltweites Aufsehen.4 Mit der zunehmenden Verwendung im Warenwirtschaftsverkehr als „Geld“ sowie seiner sog. „Dezentralität“ stellt sich immer mehr die Frage, wie Bitcoins privatrechtlich einzuordnen sind.5 Bevor diese Problematik im Folgenden einer Lösung zugeführt kann, muss zunächst geklärt werden, was unter dem Begriff Bitcoin genau zu verstehen ist.

B. Überblick

Bitcoin bezeichnet ein weltweit nur digital verfügbares elektronisches Zahlungssystem, welches dezentral in einem sog. Peer-to-Peer System aufgebaut ist. Der dezentrale Aufbau führt dazu, dass es eines Systemhosts bzw. einer zentralen Netzwerkinstanz nicht bedarf, wodurch jeder Teilnehmer gleichberechtigt ist. Transaktionen können somit binnen kürzester Zeit weltweit unmittelbar und ohne Zwischenschaltung eines Dritten erfolgen.6 Um Bitcoinzahlungen vornehmen zu können, bedarf es jedoch einer speziellen Software, dem sog. Bitcoin-Client. Mit Installation und Einrichtung erhält der Nutzer gleichzeitig sein Wallet, das als „elektronische Geldbörse“ dient.7 In diesem selbst werden jedoch keine Bitcoins hinterlegt. Diese bleiben dezentral in Form einer Transaktionshistorie innerhalb der sog. Blockchain gespeichert.8 Faktisch betrachtet ist ein Bitcoin daher ein zugesprochenes Recht über einen solchen innerhalb der Blockchain zu verfügen.9 Bei der Blockchain handelt es sich um eine Verkettung von digitalen Datenblöcken. Jeder Block besteht dabei aus einer Zusammensetzung unterschiedlicher Bitcointransaktionen.10 Die Speicherung dieser Datenkette erfolgt dabei ohne Intermediär unmittelbar auf den Endgeräten der jeweiligen Nutzer, wodurch sich letztendlich die Dezentralität des Bitcoins auszeichnet.11 Die Blockchain ist dabei für jeden Nutzer öffentlich einsehbar, wodurch jederzeit die Transaktionshistorie eines Bitcoins aufgerufen und zurückverfolgen werden kann.12 Diese Transparenz sorgt dafür, dass eine Mehrfachausgabe, auch Double-spending genannt, ausgeschlossen wird.13 Funktionell betrachtet handelt es sich daher bei der Blockchain des Bitcoins um ein öffentlich einsehbares Transaktionsregister ähnlich eines Kassenbuchs.14 Eine Zuordnung der Bitcoins innerhalb der Blockchain erfolgt mittels „öffentlichem Schlüssel“ welcher aus einem „privaten Schlüssel“ abgeleitet wird und dieser wiederum bei Einrichtung des Wallets vom System erzeugt wird. Nur der „öffentliche Schlüssel“ ist für alle Netzwerkteilnehmer ersichtlich und fungiert als Adresse zur Übertragung von Bitcoins. Der private Schlüssel hingegen ist nur dem „Inhaber“ bekannt und dient der Transaktionsauthentifizierung. Dem Wallet kommt so die Funktion eines „digitalen Schlüsselbundes“ zu.15 Durch die Verwendung der vom Bitcoin-System eigens generierten Schlüssel sowie dem Verzicht auf persönliche Nutzerdaten, bleibt das Netzwerk anonym.16

Erfolgt eine Transaktion im Bitcoin-Netzwerk, so landet diese zur abschließenden Verifizierung im „transaction pool“, der als Sammelbecken für noch unverifizierte Transaktionen dient. Die Verifizierung der dort geparkten Transaktionen erfolgt mittels des sog. „Mining“. Hierbei werden verschiedene Transaktionen aus dem „transaction pool“ zu einem potenziellen neuen Block gebündelt.17 Aufgabe der „Miner“ ist es nun mittels Rechenleistung diesen Block an den letzten gültigen Block in der Blockchain anzuhängen (sog. Hashwert), verglichen mit einem Kassenbuch geht es also darum das ausgefüllte Kassenblatt an das Ende des Kassenbuches anzufügen.18 Ist diese leistungsintensive mathematische Berechnung erfolgt und von der Mehrheit der Netzwerknutzer durch eigene Berechnungen bestätigt worden, sog. „Proof of Work“, erfolgt die Zuordnung des Bitcoins an den jeweiligen Empfänger und die Implementierung des Blocks an die Blockchain.19 Nur Transaktionen, die innerhalb der Blockchain aufgelistet sind, gelten am Ende als bestätigt und durchgeführt.20 Der „Miner“ erhält, gemessen an seiner zur Verfügung gestellten Rechenleistung, neben der ausgelobten Transaktionsgebühr das Recht zugesprochen über neue Bitcoins zu verfügen, wodurch sich die im Umlauf befindliche Menge an Bitcoins erhöht.21

Derzeitig befinden sich ca. 17,561 Millionen Bitcoins im Umlauf.22

Durch den Quellcode bedingt, ist die maximale Anzahl an möglichen Bitcoins jedoch auf 21 Millionen begrenzt.23

C. Die Rechtsnatur von Bitcoins

Mit der Verwendung des Bitcoins als Zahlungsmittel insbesondere durch die Nutzung der Blockchain-Technologie entwickelten sich mannigfaltige Rechtsfragen, denen sich der Gesetzgeber und die Rechtswissenschaft bislang gar nicht oder nur bedingt zugewendet haben.24 Für ihren Einsatz als digitales Zahlungsmittel steht daher vor allem noch die Klärung ihrer privatrechtlichen Rechtsnatur aus, d. h. wie diese rechtlich einzuordnen sind.25

I. Sachqualität

1. Sacheigentum

So erscheint es bereits problematisch, ob an einem Bitcoin überhaupt Sacheigentum i. S. d. §§ 903 ff. BGB begründet werden kann, denn dafür bedarf es einer Sache mit Sachqualität i. S. v. § 90 BGB.26 Sachen können ausweislich des Wortlautes von § 90 BGB nur körperliche Gegenstände sein.27 Bitcoins existieren, wie gezeigt, rein digital innerhalb der Blockchain, sodass sie keine Sachen in Form von körperlichen Gegenständen darstellen.28 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind jedoch auch Daten, die auf einem Datenträger abgespeichert wurden als bewegliche Sachen anzusehen.29 Anders als herkömmliche Daten, wie z. B Musik oder Textdateien, können Bitcoins jedoch aufgrund ihrer technischen Identität nicht auf Datenträgern abgespeichert werden. Diese bleiben untrennbar und dezentral in der Blockchain verankert. Erhält jeder Netzwerk-nutzer bei Einrichtung des Bitcoin-Clienten ein Abbild der aktuellen Blockchain, die technisch betrachtet auf dem Datenträger des Nutzers gespeichert wird, so handelt es sich dabei jedoch immer nur um ein Abbild der Blockchain und niemals um diese selbst.30 Hinsichtlich des Wallets zeichnet sich nichts anderes ab. Dieses wird zwar real auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert, dient in seiner Funktion jedoch als „digitaler Schlüsselbund“.31 Die sich in dem Wallet befindlichen Schlüssel stellen selbst auch keine Bitcoins dar, denn der „öffentliche Schlüssel“ dient seiner Funktion nach als Kontonummer und der „private Schlüssel“ als netzwerkinternes Verifizierungsinstrument.32 Folglich können Bitcoins abgespeicherten Daten oder Computerprogrammen nicht gleichgestellt werden. Der Bitcoin stellt mithin keine Sache i. S. v. § 90 BGB dar.33 Folglich kann ein Sacheigentum i. S. v. §§ 903 ff. BGB an Bitcoins nicht begründet werden.34

2. Immaterialgut

Eine Einordnung von Bitcoins als Immaterialgüterrecht erscheint ebenfalls fragwürdig. Um als Immaterialgut eingestuft werden zu können, bedarf es einer erforderlichen Schöpfungshöhe, d.h. eines geistigen Mindestgehaltes, der sinnlich wahrnehmbar und als individueller Ausdruck menschlichen Schöpfens zu erkennen ist.35 Die Bitcoin-Software wurde von Menschenhand geschaffen und ist folglich als Computerprogramm gem. §§ 1, 2 I Nr. 1 Var. 4 UrhG als Immaterialgut einzustufen.36 Bitcoins hingegen sind das Ergebnis hoch komplexer mathematischer Berechnungen innerhalb der Bitcoin-Software, wodurch es an einem individuellen Ausdruck menschlichen Schöpfens grundsätzlich fehlt.37 Jedoch können von Maschinen hergestellte Erzeugnisse ebenfalls urheberrechtsfähige Werke darstellen, wenn von dem Produkt auf einen Ausdruck menschlichen Schöpfens geschlossen werden kann.38 Bitcoins werden mittels „Mining“ in die Blockchain implementiert. Die Bitcoin-Software ist dabei in ihrer Funktionsweise gegenüber dem Nutzer autark. Einzige Einwirkungsmöglichkeit des Nutzers ist das starten und Beenden des Softwareprozesses.39 Bitcoins stellen demnach ein Erzeugnis computergestützter mathematischer Berechnungen dar, deren Erzeugung sich dem menschlichen Machtbereich vollständig entzieht. Folglich kann anhand eines Bitcoins nicht auf einen Ausdruck menschlichen Schöpfens geschlossen werden.40 Daher handelt es sich bei Bitcoins weder um eine persönliche geistliche Schöpfung i. S. v. § 2 II UrhG noch um eine Computersoftware i. S. v. § 69a I UrhG.

3. Forderung

Auch trifft der Versuch, Bitcoins als Forderungen zu klassifizieren auf Hindernisse. Dadurch, dass der Bitcoin dezentral in einem Peer-to-Peer Netzwerk unmittelbar von einem Nutzer zu einem anderen gesendet wird, fehlt es bereits es an einem zentralen Emittenten, der zur Auszahlung verpflichtet ist.41 Auch die Annahme einer solchen Auszahlungsverpflichtung innerhalb des Bitcoin-Netzwerkes zwischen den einzelnen Usern ist aufgrund fehlendem Rechtsbindungswillen innerhalb diesem zu verneinen.42 Eine rechtliche Einordnung des Bitcoins als Forderung ist somit im Ergebnis abzulehnen.

4. Gegenstand

Letztlich kommt nur eine Einordnung des Bitcoins als „Gegenstand“ i. S. d. BGB in Betracht. Im Gesetz nicht definiert umfasst er als Oberbegriff alle individualisierbaren und vermögenswerten Objekte und Güter nicht-körperlicher Form, über die Rechtsmacht ausgeübt werden kann.43 Hierzu zählen insbesondere Daten und Computerprogramme, die übertragen werden können, jedoch keine Sachqualität aufweisen.44 Mittels des sich in dem Wallet befindlichen „öffentlichen-Schlüssel“ können Bitcoins grundsätzlich adressiert werden. Alleinige Verfügungsmacht über die Zugewiesenen Bitcoins hat gleichzeitig nur der Inhaber des „privaten Schlüssels“ der diesen zur Transaktionsverifizierung verwenden kann.45 Da Bitcoins derzeitig als Tausch- und „Zahlungsmittel“ fungieren, ist ihnen auch ein monetärer und somit auch Vermögenswert zuzusprechen.46 Folglich handelt es sich beim Bitcoin um einen Gegenstand i. S. d. BGB.

II. Zahlungsmittel

Bereits aus der Einleitung des Aufsatzes von Satoshi Nakamoto aus dem Jahre 2008 wird deutlich, dass Bitcoins als digitales Geld dienen soll.47 Etymologisch betrachtet versteht man unter dem Begriff Geld ein allgemeines Zahlungsmittel.48 Aufgrund der Zunehmenden Akzeptanz des Bitcoins wird dieser auch vermehrt als solches bezeichnet.49 Versucht man den Bitcoin auf rechtlicher Ebene als Geld einzuordnen, so ist festzustellen, dass im BGB eine allgemeingültige Definition für Geld weder grundlegend definiert noch allgemein geregelt ist.50 Grund hierfür ist, dass die Rechtsordnung bislang nicht von einem einheitlichen Geldbegriff ausgeht, sondern diesen vielmehr im Gesetz voraussetzt. Der juristische Geldbegriff bestimme sich nach der jeweiligen Norm und ist in Folge dessen relativ.51

1. Gesetzliches Zahlungsmittel

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Geld im Rechtssinne und anderen Zahlungsmitteln bildet der Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels.52 Begrifflich handelt es sich dabei um ein Zahlungsmittel, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung der geschuldeten Leistung akzeptiert werden muss.53 Gem. § 14 I S. 2 BBankG sowie Art. 128 I S. 3 AEUV gelten innerhalb der Europäischen Währungsunion nur auf Euros ausgestellte Banknoten und Münzen als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel. Bitcoins werden hiervon, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie nur digital existieren54, nicht erfasst.

Auch ergibt sich nach Auffassung des BGH nicht anderes, denn dieser definiert Geld als „jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang“.55 „Wertträger“, folglich Bargeld bzw. Sachgeld, in Form von Banknoten und Münzen, werden demzufolge erst durch Widmung zu einem offiziellen gesetzlichen Zahlungsmittel, d. h. durch hoheitlichen Akt, der dem Wertträger einen öffentlich-rechtlichen Sonderstatus verleiht.56 Der Begriff des offiziellen gesetzlichen Zahlungsmittels wird seitens des BGH daher institutionell infolge einer staatlichen Anerkennung eines bestimmten Zahlungsmittels definiert.57 Bitcoins werden aufgrund erfolgreichen „Minings“ dem jeweiligen „Miner“ innerhalb des Netzwerkes zugesprochen und sind daher im Ergebnis eine Bestätigung erfolgreich eingesetzter Rechenleistung.58 Eine Widmung des Bitcoins liegt demnach nicht vor. Folglich handelt es sich bei Bitcoin nicht um ein gesetzlich unbeschränktes Zahlungsmittel, mithin nicht um Geld im engeren Sinne.59

2. Buchgeld

Bei Buchgeld handelt es sich um ein Guthaben bei einem Kreditinstitut, über das jederzeit und uneingeschränkt verfügt werden kann.60 Ähnlich wie Bitcoins existiert auch Buchgeld nur in unverkörperter Form, wodurch dieses ebenfalls aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 14 I S. 2 BBankG kein gesetzliches unbeschränktes Zahlungsmittel darstellt61, und sich deshalb ein Vergleich anbietet. Jedoch ist bei genauerer Betrachtung zu erkennen, dass zwischen Bitcoins und Buchgeld wesentliche Unterschiede bestehen. So begründen Bitcoins anders als Buchgeld keinen Auszahlungsanspruch gegenüber einem Kreditinstitut, denn diese werden, anders als Buchgeld, nicht von einem zentralen Emittenten verwahrt oder gegen Zahlung ausgestellt.62 Bitcoins stellen daher kein Buchgeld dar.

3. Elektronisches Geld

Naheliegender ist daher der Versuch, Bitcoins als elektronisches Geld (E-Geld) einzuordnen. Bei E-Geld handelt es sich gemäß dem Wortlaut von § 1 II S. 3 ZAG um einen elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber einem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675f IV S. 1 BGB durchführen zu können und der auch von anderen juristischen oder natürlichen Personen als dem Emittenten akzeptiert wird. Bitcoins werden derzeitig zum Teil zu sehr hohen Kursen gegen reale Währungen gehandelt.63 Infolge dessen stellen sie einen digitalen monetären Wert dar.64 Dass sie zum Teil nicht nur unerheblichen Kursschwankungen unterliegen, schadet der Qualifikation als digital monetäre Währung nicht, denn auch gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel unterliegen solchen Schwankungen.65 Jedoch mangelt es beim Bitcoin bereits an einer Forderung gegenüber dem Emittenten.66 Hinzutretend werden Bitcoins nicht gegen Zahlung von Geldbeträgen ausgestellt, sondern durch den Einsatz von Rechenleistung (Mining), erstmalig erworben.67 Bitcoins sind somit vom E-Geld Begriff des ZAG nicht erfasst.68 Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der zweiten E-Geldrichtlinie über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten.69 So heißt es in der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der zweiten E-Geld Richtlinie vom 1. März 2011: „Der Begriff „E-Geld“ wird in der zweiten E-Geld-Richtlinie technisch neutral definiert. Er soll Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können (…). Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, (…) nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. Die Definition umfasst dabei – wie bisher auch – elektronisches Geld, das sich auf einem Datenträger (…) befindet oder auf einem Server gespeichert ist (…)“.70 Entsprechend der deutschen Ausgestaltung ist die zweite E-Geld Richtlinie daher aus den selbigen zuvor angeführten Gründen nicht anwendbar. Darüber hinaus ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Einführung dieser Gesetzesänderung Bitcoins bereits im Umlauf waren und der Gesetzgeber dennoch davon abgesehen hat diese ausdrücklich im Gesetz zu regeln.71

4. Geld im juristischen Sinne

Mag es sich bei Bitcoins zwar nicht um eines der zuvor aufgeführten Zahlungsmittel handeln, so kann dadurch jedoch aufgrund des relativen Geldbegriffs noch nicht abschließend geklärt werden, ob Bitcoins nicht dennoch aus juristischer Sicht Geld darstellen können.72

Funktional unterscheidet sich Geld von herkömmlichen Tauschmitteln dadurch, dass es beim Erwerb nicht den unmittelbaren Bedarf befriedigen soll, sondern aufgrund einer hohen Akzeptanz für einen weiteren Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann.73 Geld dient daher in seinem Grundgedanken als neutraler Mittler des Tausches, d. h. als Bindeglied und Zwischenstation.74 Eine Geldschuld ist folglich auf die Verschaffung einer abstrakten und unkörperlichen Vermögensmacht gerichtet.75 Die Eigenschaft kraft Gesetzes als gesetzlich unbeschränktes Zahlungsmittel zu gelten, ist dabei weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung.76 Aufgrund der Relativität des juristischen Geldbegriffs, bietet es sich daher an für eine erste grundlegende Erfassung den ökonomischen Geldbegriff heranzuziehen. Um ein Zahlungsmedium als- Geld zu klassifizieren, bedarf es aus ökonomischer Perspektive drei grundlegender Geldfunktionen.77

[...]


1 CoinMarketCap, “All Cryptocurrencies“, im Internet abrufbar unter: https://bit.ly/2deiFHU (zuletzt abgerufen am 28.02.2019).

2 Engelhardt/Klein, MMR 2014, S. 355 (S. 355) mit Verweis auf: Nakamoto, S. 1, im Internet abrufbar unter: https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 27.02.2019).

3 Boehm/Pesch, MMR 2014, S. 75 (S.75); Beck, NJW 2015, S. 580 (S. 580); Auffenberg, NVwZ 2015, S. 1184, (S. 1184).

4 Kling, im Internet abrufbar unter: https://bit.ly/2RNl2kd (zuletzt abgerufen am 27.02.2019).

5 Beck, NJW 2015, S. 580 (S. 580); Bausch, im Internet abrufbar unter: https://bit.ly/2GtNm9v S. 9, (zuletzt abgerufen am 27.02.2019).

6 BGH, NStZ 2018, S. 401; Boehm/Pesch, MMR 2014, S. 75 (S.75).

7 Beck, NJW 2015, S. 580 (S. 581).

8 Heine, NStZ 2016, S. 441, (S. 441); Beck, NJW 2015, S. 580 (S. 581).

9 Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 602).

10 Omlor, ZRP 2018, S. 85 (S. 86); Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1358).

11 Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 604 f.).

12 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1358).

13 Schimansky/Bunte/Lwowsky BankR-HdB/ Terlau, § 55a, Rn. 138; Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1358).

14 Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 604 f.).

15 Boehm/Pesch, MMR 2014, S. 75 (S.76); Heine, NStZ 2016, S. 441, (S. 442).

16 Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S. 693).

17 Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 604 f.).

18 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1358); Heine, NStZ 2016, S. 441 (S. 442).

19 Kütük/Sorge, MMR 2014, S. 643 (S. 643): Lerch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 193 f.).

20 Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 604); Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1358).

21 Lerch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 194); Heine, NStZ 2016, S. 441 (S. 442).

22 Anzahl im Umlauf befindlicher Bitcoins im Internet Abrufbar unter: https://bit.ly/2tGDMbs (zuletzt abgerufen am 28.02.2019).

23 Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S.692).

24 Omlor, ZRP 2018, S. 85 (S. 86); mit Verweis auf Kuhlmann in; Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S. 694).

25 Omlor, ZRP 2018, S. 85 (S. 86).

26 Palandt /Herrler, § 903, Rn. 2.

27 BeckOGK-BGB /Mössner, § 90, Rn. 1.

28 Boehm/Pesch, MMR 2014, S. 75 (S.77).

29 BGH 102, 135/44; MMR 2007, S. 243; NJW 1993, S. 2436; NJW 2007, S. 2394.

30 Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S. 694 f.); Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 603 f.).

31 Heine, NStZ 2016, S. 441, (S. 442); Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1359).

32 Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 603); Lerch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 193); Boehm/Pesch, MMR 2014, S. 75 (S.76).

33 Habersack/Mülbert/Schlitt/an Aubel, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, § 20.40.

34 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1359); Omlor, ZRP 2018, S. 85 (S. 87).

35 Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 11, 18; BECKOK-UrhG /Ahlberg, § 2, Rn. 54.

36 Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S. 695) m. w. N.

37 Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S. 695); Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360).

38 BECKOK-UrhG /Ahlberg, § 2, Rn. 55; Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 127.

39 Lerch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 196); Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360); Boehm/Pesch, MMR 2014, S. 75 (S.78); Beck/König, JZ 2015, S. 130 (S.131); Fandrich/ Karper/Zahrte, Bank- und KapitalmarktR, § 5, Rn. 654.

40 Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S. 695), Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 8.

41 Lerch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 196); Boehm/Pesch, MMR 2014, S. 75 (S.77); Rückert, MMR 2016, S. 295 (S.296).

42 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360).

43 Shmatenko/Möllenkamp, MMR 2018, S. 495 (S. 497); MükoBGB /Stresemann, § 90, Rn. 1, 4; Palandt /Ellenberger, Vor. § 90 Rn. 2.

44 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360); BeckOGK-BGB /Wilhelmi, § 453, Rn. 173.

45 Shmatenko/Möllenkamp, MMR 2018, S. 495 (S. 497); Müller, ZfIR 2017, S. 600 (S. 606).

46 Schimansky/Bunte/Lwowsky BankR-HdB/ Terlau, § 55a, Rn. 148; Casper/Terlau/Terlau ZAG, § 1a, Rn. 41 f., 151.

47 Vgl. Fn. 1.

48 Hahn/Häde, Währungsrecht, § 1, Rn. 1; Beck/König, JZ 2015, S. 130 (S.135).

49 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360).

50 Palandt /Grüneberg, § 245, Rn. 1; Sorge/Krohn-Grimberghe, DuD 2012, S. 479 (S. 484); JurisPK-BGB, Toussaint, § 244, Rn. 1; Hk-BGB/ Schulze, § 244, Rn. 5.

51 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360) mit Verweis auf: Hahn/Häde, Währungsrecht, § 3, Rn. 8; Martens, JuS 2014, S. 105 (S. 105); L erch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 199).

52 Beck, NJW 2015, S. 580 (S. 581); Beck/König, JZ 2015, S. 130 (S.135).

53 Beck, NJW 2015, S. 580 (S. 581); Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360).

54 Wie schon in Fn. 27.

55 BGH, NJW 2013, S. 2888, Rn. 8; 1984, S. 1311.

56 Shmatenko/Möllenkamp, MMR 2018, S. 495 (S. 495).

57 Shmatenko/Möllenkamp, MMR 2018, S. 495 (S. 495).

58 Vgl. Fn. 21.

59 Beck/König, JZ 2015, S. 130 (S.135).

60 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360).

61 Shmatenko/Möllenkamp, MMR 2018, S. 495 (S. 495); Schimansky/Bunte/Lwowsky BankR-HdB/ Schefeld § 115a, Rn. 139.

62 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1360); Schlund/Pongratz, DStR 2018, S. 598, (S. 599).

63 Schlund/Pongratz, DStR 2018, S. 598, (S. 599); Shmatenko/Möllenkamp, MMR 2018, S. 495 (S. 496).

64 Sorge/Krohn-Grimberghe, DuD 2012, S. 479 (S. 483); Engelhardt/Klein, MMR 2014, S. 355 (S. 356).

65 Schlund/Pongratz, DStR 2018, S. 598, (S. 599).

66 Vgl. Fn. 41.

67 Beck/Samm/Lokemoor/Reschke, KWG mit CRR, § 1, Rn. 1119.

68 BeckOGK-BGB /Köndgen, § 675c, Rn. 135; Fandrich/ Karper/Zahrte, Bank- und KapitalmarktR, § 5, Rn. 656.

69 RL 2009/110/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 16.9.2009, ABI. Nr. L 267/12, S. 7, im Internet abrufbar unter: https://bit.ly/2bfr4Zr (zuletzt abgerufen am (27.02.2019); L erch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 200).

70 Im Internet abrufbar unter: https://bit.ly/2GIb9Dt (zuletzt abgerufen am 27.02.2019).

71 KG Berlin, BKR 2018, S. 473, Rn. 28; L erch, ZBB/JBB 2015, S. 190 (S. 200).

72 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1357 (S. 1361).

73 Beck, NJW 2015, S. 580 (S. 582); Kuhlmann, CR 2014, S. 691 (S. 695).

74 Omlor, Geldprivatrecht, S. 56 m. w. N.

75 MükoBGB /Grothe, § 244, Rn. 9; Beck/König, JZ 2015, S. 130 (S.136).

76 Beck/König, JZ 2015, S. 130 (S.136); Omlor, Geldprivatrecht, S. 56.

77 Vgl. Sorge/Krohn-Grimberghe, DuD 2012, S. 479 (S. 484); MAH ErbR/Schlitt, § 13, Rn. 186; JurisPK-BGB, Toussaint, § 244, Rn. 4; Staudinger/Omlor, Vorbem zu §§ 244-248, Rn. A33.

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Details

Titel
Die Rechtsnatur von Bitcoins. Versuch einer privatrechtlichen Einordnung
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Bankrecht
Note
13,0
Jahr
2019
Seiten
27
Katalognummer
V464697
ISBN (eBook)
9783668930650
ISBN (Buch)
9783668930667
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bitcoin, Kryptowährung, Geld, Zahlungsmittel, Internet
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Die Rechtsnatur von Bitcoins. Versuch einer privatrechtlichen Einordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464697

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Titel: Die Rechtsnatur von Bitcoins. Versuch einer privatrechtlichen Einordnung



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