Organtransplantation im islamischen Recht

Ägypten und der Iran im Vergleich


Hausarbeit (Hauptseminar), 2016

27 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einführung
1.1. Organtransplantation
1.2. Muslimische Bioethik

2. Eine “muslimische Gesetzgebung” für alle?
2.1. Islamisches Recht und die Rolle der Fatwas
2.2. Festsetzung des Todeszeitpunktes
2.3. Gesetzliche Grundlagen in Ägypten
2.4. Organtransplantation in Ägypten
2.5. Gesetzliche Grundlagen im Iran
2.6. Organtransplantation im Iran
2.7. Iran und Ägypten im Vergleich

3. Fazit

Literaturverzeichnis

Weblinks

1. Einführung

Organtransplantation ist eines der Themen, in denen die Medizin sich mehr als in vielen anderen Bereichen mit Tod und Leben gleichzeitig auseinandersetzen muss. Oftmals ist der Erfolg einer solchen Operation davon abhängig, dass die Organe eines Toten zur Verfügung stehen, damit ein anderer Mensch weiterleben kann. Dies macht eine intensive ethische und juristische Betrachtung von Methoden, Möglichkeiten und Konsequenzen einer Transplantation notwendig, um sowohl dem familiären Umfeld des Spendenden, aber auch des Empfängers moralische wie rechtliche Sicherheit zu geben. Die medizinische und technische Machbarkeit von Organtransplantationen ist inzwischen nahezu weltweit gegeben. Dementsprechend setzen sich viele Länder und Kulturen seit Jahrzehnten intensiv mit der Frage auseinandersetzen, welche Maßnahmen ethisch vertretbar sind, welche nicht. Und notwendigerweise kommen diese auch zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Nicht immer ist dies ausschließlich dem kulturellen und geschichtlichen Hintergrund geschuldet; manchmal nehmen auch aktuelle politische Entwicklungen oder die Medien Einfluss auf diesen Entscheidungsprozess. Diese Problematik soll an den Beispielen des Irans und Ägyptens im Vergleich genauer betrachtet werden.

1.1. Organtransplantation

Seit im Jahr 1967 einem südafrikanischen Chirurgen die erste Transplantation eines menschlichen Herzens gelang, entwickelte sich die Transplantationsmedizin zu einer der wichtigsten medizinischen Disziplinen der Neuzeit.1 Die Nutzung intakter menschlicher Organe eines Verstorbenen zur Verbesserung der Heilungschancen eines anderen Menschen hat seitdem eine rasante Entwicklung durchgemacht; eine, bei der die begleitenden Ethikdiskussionen zeitweise sprunghaft aufholen mussten. Die westliche Welt hat häufig die Frage behandelt, ob das, was machbar ist, auch gemacht werden sollte. Die Diskussionen zu diesem Thema sind nicht abschließend beendet und werfen mit jeder medizinischen Neuentwicklung neue Fragen auf. Muslimische Ethikkommissionen und Rechtsgelehrte sind spätestens seit Mitte der 1980er Jahre ebenfalls aktiv an diesem Diskurs beteiligt.2

Die bioethische Debatte um Organtransplantation beinhaltet viele Aspekte, die gesondert betrachtet werden. Eine der wichtigsten Leitunterscheidungen dabei ist die Frage nach der Herkunft der Spenderorgane. Unterschieden wird hierbei einerseits zwischen der Lebendspende (der Organspender lebt nach Entnahme des Organs unbeschadet oder mit geringen gesundheitlichen Einschränkungen weiter) und der postmortalen Spende (die Organentnahme erfolgt, nachdem der Spender für tot erklärt wurde). Dies beeinflusst unter anderem, welche Organe überhaupt transplantiert werden können, da die Entnahme vieler überlebensnotwendiger Organen bei einer Lebendspende unmöglich ist. Ebenfalls wird dahingehend unterschieden, ob zwischen Spender und Empfänger ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht oder nicht, was sich auf den Erfolg der Operation und das Abstoßungsrisiko auswirken kann, aber auch in besonderen Fällen ethische Fragen aufwirft. Bei nichtverwandten Spender-Empfänger-Verhältnissen wird oft zusätzlich noch die Frage aufgeworfen, ob der Spender eine finanzielle Vergütung für die Spende erhält; oftmals ist dies einer der Hauptstreitpunkte bei ethischen Überlegungen. Alle der genannten Unterscheidungen fließen in die Gesamtbetrachtung mit ein. Auf dieser Basis können Kommissionen Empfehlungen aussprechen, die dann von der Legislative des betroffenen Landes in Betracht gezogen werden können. Die daraus gewonnenen Positionen können auch eine Entscheidungshilfe für Betroffene darstellen.

1.2. Muslimische Bioethik

Muslimische Länder haben in den letzten Jahrzehnten einen eigenständigen Diskurs zu bioethischen Fragen geführt. Die Verfügbarkeit neuer medizinischer Technologien – und oft auch die anfängliche experimentelle Anwendung dieser Techniken – machte eine Diskussion dieser Themen notwendig. Muslimische Bioethik unterscheidet sich vom westlichen Diskurs insofern, dass sie die islamische Theologie und Gesetzgebung zugrunde legt. Ergänzend werden oft säkulare Gesetzgebungen der betroffenen Länder einbezogen.

Wichtige Kernunterscheidungen zu westlichen Bioethikdiskursen finden wir vor allem in den Punkten von konfessionsspezifischen Interpretationen der Gesetzgebung, Besonderheiten in der Relevanz von Verwandtschaft und in der fehlenden Kodifizierung eines Gesetzeskorpus bzw. der Tendenz zur Einzelfallentscheidung. Schiitische Fatwas zu bioethischen Fragen tendieren häufiger zu einer fallbezogenen Lösung; sunnitische Empfehlungen fallen oft konservativer aus. Gerade bei Fragestellungen der Reproduktionsmedizin ist der familiäre Hintergrund des Paares mit Kinderwunsch und eventueller Spender oft von hoher Relevanz. Im Allgemeinen ist das islamische Recht darauf ausgelegt, Einzelfallentscheidungen zu treffen, da es keinen niedergeschriebenen Gesetzeskodex besitzt, der jeden Fall generell regeln kann.

2. Eine “muslimische Gesetzgebung” für alle?

Die überwiegende Mehrheit der westlichen Länder bewegt sich bei der rechtlichen Betrachtung der Organtransplantation auf rein säkularem und nationalem Terrain. Alle Länder und Nationalstaaten haben dabei jeweils eine eigene, autonome Gesetzgebung, welche den Rahmen festlegt, in dem Transplantationen legal und durchführbar sind. Sicherlich werden auch moralische und ethische Fragen hierbei mitbetrachtet; Verbindlichkeit entsteht jedoch durch das säkulare Recht der betroffenen nationalen Legislative.

Die muslimische Welt ist in dieser Hinsicht oftmals anders strukturiert. Die gesamte muslimische Gemeinde versteht sich weltweit und grenzüberschreitend als „umma“, als Gemeinschaft der Gläubigen. Auch diese Länder besitzen jeweils eine autonome Gesetzgebung. Diese bezieht sich jedoch in einigen Ländern auf die Schari’a, welche nicht an Ländergrenzen gebunden ist, sondern für die gesamte islamische Welt als Rechtsquelle fungiert.

Die islamische Gesetzgebung ist dabei vielschichtig unterteilt: wichtigste Quelle hierbei ist der Koran, welcher nur einen geringen Anteil an gesetzlichen Vorschriften enthält, die nicht alle Lebensbereiche abdecken können. Die zweithöchste Priorität haben die Sunna, also die überlieferten Handlungen des Propheten, und die Hadithe, niedergeschriebene Geschichten zu Ansichten und Handlungsweisen des Propheten, welche über Jahrhunderte erst mündlich, dann schriftlich weitergegeben wurden. Zusätzlich bildeten sich viele Rechtsschulen heraus, von denen im sunnitischen Raum vier als sehr bedeutend herauskristallisiert haben: die Hanafīya, Mālikiya, Schāfiʿīya und Hanbalīya. Im schiitischen Raum sind die Dschaʿfarīya und Zaidīya am bedeutendsten. In diesen Rechtsschulen existieren Textsammlungen zu den Lehrmeinungen bedeutender Rechtsgelehrter, die als zusätzliche Quelle herangezogen werden können. Falls diese Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, aber keine zufriedenstellende Antwort liefern, kann eine Person mit Rechtsautorität um eine Fatwa gebeten werden. Grundsätzlich ist jeder Muslime dazu autorisiert, aber die Anerkennung einer Fatwa steht und fällt mit der Autorität der Person, die sie äußert. Zusätzlich greift jeweils die säkulare Rechtsprechung des Landes, die für die entsprechende Rechtsfrage relevant ist.

Was also ist „muslimische Gesetzgebung“, wie soll eine „muslimische Bioethik“ in Hinsicht auf einen so komplexen Themenkomplex wie Organtransplantation aussehen? Zumindest wird bereits an dieser Stelle eines klar: eine einheitliche „gesamtmuslimische“ Position zu diesem Thema kann es nicht geben. Zwar gibt es länderübergreifende muslimische Ethikkommissionen, die in regelmäßigen Abständen wichtige und aktuelle Fragestellungen der Bioethik behandeln und versuchen, Ratschläge zu formulieren, die eine möglichst breite Anwendbarkeit bieten. Die Umsetzung oder Nichtumsetzung erfolgt jedoch in jedem Fall auf nationaler Ebene und ist damit an zusätzliche legislative und politische Faktoren gebunden.

Um darzustellen, wie unterschiedlich diese Positionen sein können, werden hier zwei Beispiele – Ägypten und die Islamische Republik Iran – im Detail betrachtet. Vorher ist es jedoch notwendig, die rechtlichen Instrumente näher zu beleuchten, welche den Rechtsdiskurs bestimmen.

2.1. Islamisches Recht und die Rolle der Fatwas

Das islamische Recht besitzt keinen niedergeschriebenen Gesetzeskodex. Es ist darauf ausgelegt, Einzelfallentscheidungen zu treffen und dabei bestimmte Prinzipien zu berücksichtigen. Als Quelle der Rechtsprechung dienen hierbei, wie eingangs erwähnt, Koran, Sunna, Hadithe, Schriften der anerkannten Rechtsschulen und darüber hinaus Landesrecht und Gewohnheitsrechte3 der Region, in der das Rechtsproblem angesiedelt ist.

Die absolute Mehrheit der modernen medizinischen Probleme wird in den wichtigen historischen Texten nicht behandelt, da viele der derzeit genutzten medizinischen Technologien nicht verfügbar waren, als diese Texte geschrieben wurden. Es gibt einige Passagen, die eher allgemeiner Natur sind, aber in diesem Kontext eine besondere Beachtung finden: So wird sich häufig auf einen Hadith bezogen, welche darlegt, dass die Unantastbarkeit eines Verstorbenen mit der Unantastbarkeit des Lebens gleichzusetzen ist.

„Inna kasr ʿazmal-mayyit ka-kasrihi ḥayyan.“ 4

Dies wird in der Regel so verstanden, dass der Mensch sich und andere nicht willentlich verletzen darf, weder vor noch nach dem Tod, es also ein Prinzip der körperlichen Unverletzbarkeit des Menschen gibt (ḥurma). Logischerweise hat dies Konsequenzen auf eine mögliche Organspende. Einerseits muss hier betrachtet werden, ob es legitim ist, sich selbst Schaden zuzufügen um einem anderen Menschen zu helfen. Zusätzlich stellst sich die Frage, inwiefern die Entnahme von Organen bei einer Person, die keinen Willen mehr äußern kann als Verletzung dieser Person oder sogar deren Tötung zu werten ist.

Um diese Punkte zu klären wird häufig auf folgende zwei Grundprinzipien der Rechtsfindung zurückgegriffen:

1. Wenn Zweifel über die Legalität eine Sache besteht, ist es sicherer, es nicht zu tun, um Schaden zu vermeiden.5
2. Ist eine Sache erlaubt, muss der mögliche Nutzen den möglichen Schaden überwiegen.6

Reicht dies zur Klärung eines individuellen Problems nicht aus, wird häufig eine Fatwa erbeten. Es handelt sich dabei um die Meinung einer Person mit Rechtsautorität, ähnlich einem Responsum.7 Im Grundsatz ist jeder Muslime dazu befähigt, eine Fatwa zu äußern. In der Praxis wird die Autorität der Person, welche eine Fatwa ausspricht, mitbetrachtet. Die Fatwa einer Person mit mehr Autorität gilt als stärker, die einer Person mit weniger Autorität als schwächer. Häufig wird sie daher von einer Person mit anerkannter religiöser und rechtlicher Autorität, zum Beispiel von einem Mufti erbeten.

Darüber hinaus kann man generell in verschiedene Typen von Fatwas unterscheiden.

Allgemein gibt es sechs Arten von Fatwas:

-Vergängliche Fatwas
-Schulfatwas
-Gerichtsfatwas
-Öffentliche Fatwas
-Staatsfatwas
-Kollektive Fatwas

Alle sechs Typen finden ihre Anwendung bei der individuellen Behandlung von medizinischen Fragen, jedoch kommt einigen davon aufgrund der Schwere der möglichen Konsequenzen bei Organtransplantationen eine größere Bedeutung zu.

Die „vergängliche Fatwa“8 wird in der Regel bei kleineren medizinischen Problemen erbeten, mündlich und im privaten Kontext geäußert und in der Regel nicht schriftlich festgehalten. Sie bleibt dem Umfeld also selten zur Analyse erhalten und sagt daher wenig über die Rechtsprechung einer größeren Gruppe von Personen aus.

„Schulfatwas“9 werden einzelnen Rechtsgelehrten ihrer spezifischen Rechtsschulen zugeordnet. Sie reichen teilweise bis in das 10. Jahrhundert zurück, der Entstehungszeit der Rechtsschulen. Schulfatwas wurden schriftlich festgehalten, um die Sichtweise der jeweiligen Rechtsschulen oder einzelner Lehrer zu dokumentieren. In ihnen zu recherchieren ist insofern schwierig, da sie oftmals hypothetischer oder beispielhafter Natur sind und mehr die Lebenswelt der Gelehrten als des normalen Volkes abbilden. Ebenfalls ist ihre Relevanz für Probleme der modernen Medizin nahezu nicht gegeben.

„Gerichtsfatwas“10 befassen sich häufig mit medizinischen Problemen, insbesondere auch der Organtransplantation. Sie werden speziell in einem Gerichtsfall vom Qadi angefordert, um den Urteilsfindungsprozess zu erleichtern oder von einem der Betroffenen, um ihren Fall vor Gericht zu verdeutlichen und ihre Position zu stärken. Diese Fatwas geben zwar hervorragende Präzedenzfälle ab, sind aber aufgrund ihrer Registratur, die in der Regel chronologisch und fallgebunden erfolgt, schwer zu recherchieren.

„Öffentliche Fatwas“11 werden in der Regel von anerkannten Autoritäten in einem öffentlichen Medium veröffentlicht. Da sie an ein sehr breites Publikum gerichtet sind die oft verschiedenen Rechtsschulen anhängen und aus verschiedenen Räumen stammen, wird hier oft versucht, Themen eher allgemein und oberflächlich zu behandeln, um eine möglichst hohe Gültigkeit zu erreichen. Sie eignen sich oft nicht, um Einzelfälle im Detail zu behandeln. Sie werden häufig kritisiert, da sie es dem Betroffenen erleichtern, viele Meinungen einzuholen, zu vergleichen und die ihm passende Meinung dann im Einzelfall anzuführen (was auch abwertend als „Fatwa-Shopping“ bezeichnet wird):

„The big searchable fatwa banks make it very easy to extract numerous fatwas on the same subject. And that, in turn, may encourage new mustaftī ethics from reckless“ fatwa-shopping” to careful comparisons of the arguments of the various muftis.” 12

[...]


1 Birgit Krawietz: „Brain Death and Islamic Traditions: Shifting Borders of Life?“, in: Jonathan E. Brockopp, Islamic Ethics of Life: Abortion, War and Euthanasia, Columbia, University of South Carolina Press 2003, 195.

2 Ebd., 195.

3 Anm. S.L.: Wie zum Beispiel das „Pashtunwali“ in den Gebieten der Pashtunen-Stämme, aus eigener Erfahrung, Afghanistan (10/2008 – 02/2009).

4 „Da s Brechen der Knochen eines Verstorbenen ist genauso schlimm wie das Brechen der Knochen eines Lebenden. – Abu Dawud, Buch: Beerdigungen, Nr. 3207; Ibn Majah, Sunan, Buch: Beerdigungen, Nr. 1616.

5 Krawietz 2003, 205.

6 Ebd., 205.

7 Responsum: „auf schriftliche Anfragen erstelltes Gutachten rabbinischer Schulen oder Gelehrter über rituelle und rechtliche Probleme“ (http://www.duden.de)

8 Krawietz 2003, 279.

9 Skovgaard-Petersen, Jakob (2015): „A Typology of Fatwas“, Die Welt des Islam 55, S. 278-85, hier: S. 280.

10 Ebd., 281.

11 Ebd., 282.

12 Ebd., 282-83.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Organtransplantation im islamischen Recht
Untertitel
Ägypten und der Iran im Vergleich
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Orientalistik / Islamwissenschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
27
Katalognummer
V464273
ISBN (eBook)
9783668930810
ISBN (Buch)
9783668930827
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ägypten, Iran, Bioethik, Islam, Muslime, Organtransplantation
Arbeit zitieren
Simone Lohmeier (Autor:in), 2016, Organtransplantation im islamischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464273

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