Zur Erforderlichkeit der Eintragungsmöglichkeit eines "dritten" Geschlechts im Personenstandsrecht


Seminararbeit, 2018

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Begriff der Intersexualität

3 Stellung Intersexueller
3.1 Zwitter in der Rechtsgeschichte
3.2 Gegenwärtige rechtliche Lage
3.3 Die Reform des deutschen Personenstandsrechts
3.4 Kritik der PStG-Reform

4 Das „dritte“ Geschlecht
4.1 Problemaufstellung 1BvR 2019/
4.2 Erforderlichkeitsprüfung der Eintragungsmöglichkeit im Personenstandsrecht
4.2.1 Theoretische Grundlagen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
4.2.2 Praktische Notwendigkeitsprüfung
4.2.3 Mögliche Folgen der Einführung einer dritten Geschlechtskategorie

5 Schlussbetrachtung
5.1 Auswertung der Autorenmeinungen
5.2 Eigene Stellungnahme

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Im deutschen Recht und juristischen Diskurs ist die heterosexuelle Ausrichtung der Rechtsordnung vorherrschend. Eine dualistische Geschlechterkonzeption wurde bislang nicht angezweifelt. Allerdings existiert keine kodifizierte Norm im Grundgesetz, welche Zweigeschlechtigkeit vorschreibt. Die rege Diskussion der letzten Jahre über das sogenannte „dritte“ Geschlecht stellt die demokratische Rechtsordnung erneut auf den Prüfstand (Kolbe 2008; Schreiber 2017; Möller 2018, von Wahl 2015).

Ziel dieser Abhandlung ist es, die Eintragungsmöglichkeit eines „dritten“ Geschlechts im Personenstandsrecht auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Dafür soll vorerst untersucht werden, welche rechtlichen Aktivitäten diesbezüglich bereits erfolgt sind sowie welche Konsequenzen diese für den gesellschaftlich-politischen Diskurs hatten. Im Mittelpunkt steht die Prüfung der Notwendigkeit der Einführung einer möglichen dritten Geschlechtskategorie wie „inter/divers“ im Personenstandsregister auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner soll eine Beurteilung dieser Maßnahme auf ihre gesellschaftlich-politische Auswirkung stattfinden. Abschließend findet eine zusammenfassende Auswertung der Autorenmeinungen zur Problematik der Intersexualität und wird eigene Stellung in Bezug auf aktuelle Rechtsprechung genommen.

2 Der Begriff der Intersexualität

Intersexualität wird als eine Vielzahl biologisch und somatisch gegebener Mehrdeutigkeiten hinsichtlich der Geschlechtsmerkmale, die bereits bei der Geburt vorliegen, definiert. Auf Grund von Varianten im anatomischen Erscheinungsbild kann der Mensch mit solchen Gegebenheiten weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden (Lettrari 2015: 2). Der Begriff der Intersexualität stammt aus der Medizin und hat lateinische Wurzeln, wobei inter als zwischen übersetzt wird. Demnach sind intersexuelle Menschen, deren Geschlecht zwischen den beiden Hauptvarianten liegt (Plett 2003: 21). Aus medizinischer Sicht bedeutet Intersexualität eine „Störung der Geschlechtsdifferenzierung“ (Büchler&Cottier 2005: 133), was sich in der Medizin und der internationalen Wissenschaft begrifflich als Disorders of Sex Development (DSD) etabliert hat. Diese Bezeichnung wird von Intersexuellen zunehmend kritisiert und abgelehnt, weil Disorder negativ assoziiert ist und eine „Abweichung von der Norm“, eine Störung beschreibt (Möller 2018: 4).

Das Phänomen der Intersexualität ist keine moderne Erscheinung. In der antiken Mythologie wurden zweigeschlechtliche Wesen als Hermaphroditen bezeichnet und verherrlicht. Indes galt die Geburt eines solchen Kindes schon immer als Unheil und Strafe. Im deutschsprachigen Raum hat sich dafür der Begriff des Zwitters eingebürgert. Der Ausdruck Zwitter ist stammverwandt mit dem Zahlwort zwei und meint ein hybrides Wesen von zweierlei Abstammung. Im Sinne der Zweigeschlechtlichkeit taucht dieser Begriff bereits im 13. Jahrhundert auf (Wacke 1989: 874f.). Im heutigen medizinischen und juristischen Sprachgebrach ist nicht mehr von Hermaphroditen oder Zwittern, sondern von Intersexuellen die Rede (Helms 2014: 2).

Intersexualität stellt dabei einen Sammelbegriff für verschiedene Phänomene der Zwischengeschlechtlichkeit dar – meistens infolge einer Genmutation. Allgemein erfolgt die Geschlechtseinordnung von Neugeborenen nach bestimmten körperlichen Merkmalen wie Chromosomen XX, XY; Keimdrüsen (Eierstock, Hoden) und Hormone (Testosteron, Östrogene). Im Fall einer intersexuellen Person sind bestimmte körperliche Merkmale vorhanden, die sowohl typisch weibliche als auch typisch männliche Ausprägungen aufweisen. So können sich beispielsweise bei den XY-Frauen mit männlichem Chromosomensatz auf Grund eines Gendefekts weibliche innere und äußere Geschlechtsorgane entwickeln. Zwar werden solche Personen dem weiblichen Geschlecht zugeordnet, doch es stellt sich in der Pubertät heraus, dass ihre Keimdrüsen nicht funktionsfähig sind. Ein anderes Beispiel ist Androgeninsensivität1, bei der die männlichen Sexualhormone Androgene auf Grund einer Mutation ihre Wirkung nicht entfalten können. Das Kind kommt mit weiblichen Genitalien zur Welt, hat aber in der Pubertät keinen Uterus mehr, sondern im Bauchraum liegenden Hoden. Auch das Adrenogenitale Syndrom2 (AGS) fällt aus medizinischer Sicht unter den Begriff der Intersexualität. Bei einem weiblichen Chromosomensatz XX erfolgt durch eine Mutation die Überproduktion männlicher Sexualhormone, die zur Vermännlichung führen kann (Helms 2014: 2f.).

3 Stellung Intersexueller

Die rechtliche Bezeichnung und der Umgang mit Menschen, deren Geschlecht sich weder dem männlichen noch dem weiblichen eindeutig zuordnen ließ, wandelten sich im Laufe der Jahrtausende und variiert je nach Kulturkreis. Der rechtliche Verkehr gestaltet sich von Tötungsmaßnahmen über „Zwitterparagraphen“ bis zur Forderung nach der Anerkennung eines „dritten“ Geschlechts (Wacke 1989; Lettrari 2015).

3.1 Zwitter in der Rechtsgeschichte

Vermutlich hat es zu allen Zeiten der Menschheitsgeschichte menschliche Zwitter gegeben. Bereits im antiken Griechenland und im alten Rom wird über Wesen mit beiden Geschlechtern berichtet (Wacke 1989: 868). Den griechischen Begriff dafür, hermaphroditos, haben später die Römer als hermaphroditus entlehnt. Trotzdem kannte das römische Recht kein Zwittergeschlecht. Die Geburt eines Hermaphroditen zählte in der Römischen Antike zu den Missgeburten, weil sie darin ein furchterregendes Ungeheuer (monstra) sahen (Wacke 1989: 876). Auch im antiken Griechenland galt die Geburt eines Kindes mit Zwittergestalt als „unheilverkündendes, furchterregendes Omen und fatales Vorzeichen“, so Wacke (1989: 875). Ihre „lebensunwerte Existenz“ (ebd.) musste, so dachten die Menschen in dieser Zeit, vernichtet werden (ebd.). Dafür wurden neugeborene Zwitter lebendig in eine Kiste oder einen Sack mit einer Schlange gesteckt und ins Meer versenkt. Dennoch später wurden Zwitter, nach römischem Recht nicht gänzlich von den für Männer reservierten Befugnissen ausgeschlossen. Es wurde nach dem „vorherrschenden“ (Wacke 1989: 883) Geschlecht entschieden, ob der Zwitter in Testamentsfragen oder am sonstigen rechtlichen Verkehr teilnehmen durfte (Wacke 1989: 880f.). Die Umwälzungen in der Rechtsgeschichte zeigen sich auch daran, dass ab dem 19. Jahrhundert auch Neugeborene bei menschlich geformten Kopf trotz schweren Missbildungen ernährt und erhalten wurden (Wacke 1989: 878ff.).

Die deutsche Rechtsgeschichte verzeichnete im Gegensatz zum römischen Recht die Erbunfähigkeit des Zwitters. Dagegen findet sich zum Beispiel im Preußischen Allgemeinen Landrecht (PrALR) in den Paragraphen §19 bis §23 eine ausführliche Reglementierung der rechtlichen Stellung des Zwitters vor. Heutzutage werden sie von den Rechtsgelehrten als „Zwitterparagraphen“ bezeichnet (Lettrari 2015; Kolbe 2008).

§19 Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie erzogen werden sollen.

§20 Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die Wahl frei, zu welchem Geschlechte er sich halten wolle.

§21 Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.

§22 Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.

§23 Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters und seiner Aeltern.

Diese geradezu „solomonische Regelung“ zum rechtlichen Status von Zwittern war für die deutsche Rechtsgeschichte besonders fortschrittlich. Auch das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch (SBGB) von 1863/65 beinhaltet die Zuordnung des Zwitters nach dem „überwiegenden“ Geschlecht (Wacke 1989: 1987ff.).

§46 Die Verschiedenheit des Geschlechts begründet in der Regel keine Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte. Eine Person, deren Geschlecht zweifelhaft ist, wird dem bei ihr vorherrschenden Geschlechte beigezählt.

Ab 1875 wurde unter Bismarck das Personenstandsgesetz (PStG) mit Standesämtern im Deutschen Reich zur Registrierung von Geburten-, Heirats- und Sterbefällen eingeführt. Damit wurde das Geschlecht der Neugeborenen im Geburtenregister angegeben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1900 enthält keine Bestimmungen in Bezug auf Zwitter mehr. Dadurch erfolgte die „Verdrängung der Zwitter aus dem Recht mit der Folge einer exklusiven Zweigeschlechtlichkeit“, so Plett (2001: 4). Trotz dieser juristischen Verdrängung bleibt die „uralte Erscheinung von Zwittern“ weiterhin aktuell (Wacke 1989: 866).

3.2 Gegenwärtige rechtliche Lage

In Deutschland

Im gegenwärtigen deutschen Recht sind keine Regelungen enthalten, welche explizit den Status von Intersexuellen festlegen, wie es beispielsweise im Sächsischen und im Preußischen Allgemeinen Landrecht der Fall war (Plett 2003; Kolbe 2008). Dies zeigt, wie tief die Zweigeschlechtlichkeit die Rechtsordnung prägt. Dennoch erreicht die Zahl intersexueller Personen in Deutschland derzeit schätzungsweise rund 8.000 bis 10.000 Menschen, was 1,7 Prozent aller Geburten ausmacht (Helms 2014: 3; Lettrari 2015: 3). Dieser Statistik schließt sich auch Schreiber (2017: 14) an, wenn die Intersexualität das Turner3 - und das Klinefelter4 -Syndrom umfasst. Demzufolge hängen die Angaben zu ihrer Prävalenz entscheidend von der jeweiligen Definition ab. Dennoch stellt das Phänomen der Intersexualität nach der Meinung vieler Autoren (Schreiber 2017; Büchler&Cottier 2005; Kolbe 2008; Plett 2003; von Wahl 2015) keine Seltenheit dar. Bereits in den 80er Jahren stellt Wacke (1989: 869) „Störungen der Geschlechtsdifferenzierung“ mit zwei bis drei Prozent als eine häufige Erscheinung fest. Aktuell werden fehlende Erhebungen in Bezug auf intersexuell geborene Kinder von einigen Autoren bemängelt (Plett 2003: 29; Helms 2014: 14f.). Angesichts des Vorhandenseins dieses Phänomens scheint die Notwendigkeit einer rechtlichen und geschlechtlichen Einordnung intersexueller Personen zu bestehen. Die einzigen Normen, welche der rechtlichen Stellung von Personen mit unklaren Geschlechtsmerkmalen Rechnung tragen, sind gegenwärtig im deutschen Personenstandsrecht verortet (Kolbe 2008: 5). So soll die Geburt des Kindes gemäß §18 Satz 1 PStG binnen einer Woche ins Geburtenregister eingetragen werden. Das Personenstandsgesetz schreibt im §21 Abs. 1 Nr. 3 PStG unter anderem die Beurkundung des Geschlechtes des Kindes im Geburtenregister vor. Gibt es Zweifel an der Geschlechtszugehörigkeit, sind die Bescheinigungen des Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Die Berichtigung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister erfolgt unter gerichtlicher Anordnung auf Antrag gemäß §48 Abs. 1 und 2 PStG (Helms 2014: 9). Weitere Eintragungsmöglichkeiten sind im Personenstandsrecht nicht vorgesehen: „Die Eintragung ‚Zwitter‘ ist unzulässig, weil dieser Begriff dem deutschen Recht unbekannt ist“ (Kolbe 2008: 6). Daran wird deutlich, dass die heterosexuelle Ausrichtung der Rechtsordnung keine Intersexualität berücksichtigt. Sie wird als eine Abweichung von der Norm und pathologische Erscheinung gesehen, die korrigiert werden muss. Die Berichtigung des Geschlechts selbst erfolgt in Form von geschlechtsangleichenden Operationen und hormoneller Behandlung (Kolbe 2008: 7ff.). In der Regel findet der entsprechende operative Eingriff bereits im Säuglings- oder Kleinkindalter statt. Anschließend erfolgt eine medikamentöse Behandlung, um die dem zugewiesenen Geschlecht entsprechenden Hormone dem Körper zuzuführen, die dieser selber nicht zu bilden vermag (Plett 2012: 57). Die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen solcher Geschlechtskorrekturen können von psychologischen Traumata und Depressionen über medikamentöse Dauerbehandlungen bis hin zur Schwerbehinderung reichen (von Wahl 2015: 107). Insbesondere kann dadurch die sexuelle Empfindsamkeit zerstört und eine lebenslange Hormonersatztherapie mit gravierenden Nebenwirkungen erforderlich werden. Dabei leiden viele Betroffenen unter dem Gefühl, gegen ihren Willen körperlich verstümmelt zu sein (Helms 2014: 4).

Ein zentrales Problem sieht Helms (2014: 3) darin, dass die Herangehensweise der Medizin an das Phänomen der Intersexualität auf medizinischen Fehleinschätzungen fußt. Seit den 1950er Jahren bietet die Annahme von John Money5 die theoretische Fundierung für körperliche Eingriffe an den Menschen mit uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen. Laut dem Sexualforscher Money wird ein Kind in psychosexueller Hinsicht neutral geboren, um dann in eine bestimmte Richtung – zu einem Mädchen oder einem Jungen – erzogen zu werden. Da die Geschlechtsidentität laut Moneys Theorie sozial geprägt sei, sollen intersexuelle Kinder einer frühzeitigen geschlechtsanpassenden Operation unterzogen werden. Außerdem wird so gerechtfertigt, die Person über die vorgenommenen Eingriffe auch später nicht aufzuklären, um ihrer Selbstwahrnehmung nicht zu schaden, finden Helms (2014: 3) und Büchler&Cottier (2005: 116). Auch die gegenwärtige Medizin versucht überwiegend mit Hilfe medikamentöser und chirurgischer Mittel die geschlechtliche Mehrdeutigkeit zu beseitigen und die Eindeutigkeit herzustellen (Plett 2012: 57). Dabei werden üblicherweise die Rechte auf körperliche Integrität und sexuelle Identität intersexueller Personen außer Acht gelassen. Geschlechtszuweisende Operationen erfolgen mit Einwilligung der Eltern des intersexuellen Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, als dessen sorgeberechtigten Personen, die sich um sein Wohl zu kümmern haben (Kolbe 2012: 419). Oft wissen die Eltern selber nicht, was besser für ihr Kind sei: das Ablehnen des operativen Eingriffs und eine damit verbundene lebenslange Gängelei oder qualvolle Geschlechtskorrekturen mit Aussicht auf eine gesellschaftliche Integration. Eine Reihe von Autoren (von Wahl 2015; Plett 2003; Kolbe 2008) unterstellt Ärzten und Behörden, Druck auf die Eltern auszuüben – zwecks der Einordnung des Kindes in das dualistische Geschlechtersystem. Hiermit werden wenig informierte Eltern gedrängt, die geschlechtszuweisenden Operationen an ihren Kindern zu bewilligen, um anschließend einen entsprechenden Geschlechtseintrag zu tätigen. Bis zur Reform des Personenstandsrechts im November 2013 durfte der Geschlechtseintrag nicht offenbleiben.

Situation in anderen Ländern

Auch in zahlreichen anderen Ländern bildet das binäre Geschlechtsmodell die Rechtsgrundlage der Gesellschaft. Allerdings verzeichnen z. B. das australische und neuseeländische Recht eine Anerkennungstendenz in Bezug auf ein „drittes“ Geschlecht. In einem australischen Pass kann das Geschlecht nicht nur als „weiblich“ oder „männlich“, sondern auch als „X“ angegeben werden. Dabei steht „X“ für „indeterminate/unspecified/intersex“. Voraussetzung dafür ist keine vorherige Änderung der Geburtsurkunde, sondern lediglich die Vorlage einer medizinischen oder psychologischen Bescheinigung. Das neuseeländische Recht geht noch weiter, indem es eine entsprechende Geschlechtsangabe in Pässen bereits auf der Grundlage einer Selbstauskunft einträgt. Die Angabe eines „dritten“ Geschlechts erfolgt ebenso durch den Buchstaben „X“. Dabei ist das Geschlecht laut dem neuseeländischen Recht eines von vier zwingenden Identifizierungsmerkmalen im Reisepass (Helms 2014: 5).

Ähnlich wie in Deutschland beginnt auch in der Schweiz eine allmähliche Milderung der binären Geschlechtsvorschriften, verbunden mit der Abschaffung der Erforderlichkeit einer geschlechtsspezifischen Namensgebung von Neugeborenen (Büchler&Cottier 2005: 117). Weiterhin sind Regelungen aus Belgien und den Niederlanden bekannt, die in ähnliche Richtung gehen wie das neue deutsche Recht nach der Reform des Personenstandsrechts. Demnach wird bei der Geburt eines intersexuellen Kindes die Möglichkeit eingeräumt, die Angabe des Geschlechts vorübergehend oder dauerhaft offenzulassen (Helms 2014: 6).

3.3 Die Reform des deutschen Personenstandsrechts

Die Reform des Personenstandsrechtes vom 1. November 2013 sollte die Situation rund um die Intersexualität lockern. Mit dieser Änderung des Personenstandsrechts wurde auch §22 Abs. 3 PStG eingeführt, was „fehlende Angaben“ vorsieht, wenn das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig dem männlichen oder dem weiblichen zuzuordnen ist (BVerfG 2017).

§22 Fehlende Angaben

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Laut Helms (2014: 11) legt das Gesetz keine Frist fest, wann die Angabe des Personenstandes nachgeholt werden müsste. So ermöglicht diese Neuregelung einem Menschen, sein komplettes Leben ohne personenstandsrechtliche Festlegung des Geschlechts zu führen. Darin liegt der „eigentliche Paradigmawechsel“ (ebd.) des deutschen Rechts. Laut Lettrari (2015: 8) wird mit der Schaffung des §22 Abs. 3 PStG erstmals anerkannt, dass es mit Intersexualität ein Phänomen gibt, das sich nicht ohne weiteres in das binäre System einordnen lässt. Damit soll den betroffenen Eltern und den behandelnden Ärzten signalisiert werden, dass die Rechtsordnung und die Gesellschaft die Existenz von Intersexualität akzeptieren (Helms 2014: 10). Vor allem wird durch die Möglichkeit des Offenlassens der Geschlechtskategorie den Eltern der Druck genommen, ihr Kind in das dualistische Geschlechtersystem einordnen zu müssen, um die gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei kann die offen gelassene Geschlechtsangabe bei der Geburtsanmeldung jederzeit von den sorgeberechtigten Eltern oder durch das volljährig gewordenes Kind selbst nachgeholt werden. Die nachträgliche Angabe des Geschlechts des Kindes regelt §27 Abs. 3 Nr. 4 PStG als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Einer gerichtlichen Anordnung, wie vor der Reform, bedarf es nicht mehr (Lettrari 2015: 16; Helms 2014: 12). So kann ein Intersexueller seine Identität und soziale Rolle auch zwischen den Geschlechtern finden. Durch diese Neuregelung werden sinkende Zahlen der geschlechtsangleichenden Operationen an intersexuellen Kindern erwartet (Helms 2014: 10).

Bei einer Erhebung im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Neuregelung zeigte sich in den ersten Monaten eine geringe Fallzahl. In einem Zeitraum von rund 10 Monaten wurde neunmal das Geschlecht eines Kindes als nicht feststellbar eingetragen. Davon wurde in acht Fällen der Geschlechtseintrag nach §22 Abs. 3 PStG offengelassen. Helms warnt vor voreiligen Rückschlüssen dieser Statistik auf die tatsächliche Zahl der Intersexuellen in Deutschland. Laut ihm werden jährlich 150 bis 340 intersexuelle Kinder jährlich geboren (Helms 2014: 14). Dennoch raten die Ärzte den betroffenen Eltern nach wie vor zu einer frühzeitigen binären Geschlechtsintegration ihrer intersexuellen Kinder. Dies wirkt sich weiterhin auf die Statistik aus. Zukünftig prognostiziert Helms eine steigende Progression der Fälle von Intersexualität, welche von der Option des §22 Abs. 3 PStG Gebrauch machen werden (ebd.).

[...]


1 Androgeninsensivität meint die Feminisierung der äußeren Genitalien bei der Geburt als männlicher Karyotyp 46,XY infolge einer reduzierten Sensitivität des Androgenrezeptors (Zentrum für Humangenetik 2013).

2 Das Adrenogenitale Syndrom (AGS) ist eine angeborene Störung der Hormonbildung der Nebennierenrinde, bei der es zur verminderten Bildung von Cortisol und Aldosteron sowie zu einer vermehrten Bildung männlicher Hormone kommt. Siehe auch https://www.endokrinologie.net/krankheiten-androgenitales-syndrom.php.

3 Mit Turner-Syndrom bezeichnet man eine Fehlverteilung oder strukturelle Veränderung der Geschlechtschromosomen, von der nur Mädchen beziehungsweise Frauen betroffen sind und tritt mit einer Häufigkeit von etwa 1 zu 2500 Geburten auf.

4 Als Klinefelter-Syndrom bezeichnet man eine angeborene Chromosomenstörung bei Männern, bei der die Betroffenen ein Chromosom mehr als andere Männer haben. So ergibt sich statt des regulären Chromosomensatzes 46, XY der Satz 47, XXY. Davon betroffen ist etwa jeder 500. Mann.

5 John William Money (1921-2006) war ein neuseeländischer und US-amerikanischer klinischer Psychologe und Sexualwissenschaftler. Schwerpunkte seiner Arbeit waren Entwicklungssexologie, insbesondere die Entwicklung der Geschlechtsidentität, sexueller Orientierungen sowie Intersexualität und Psychoendokrinologie.

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Details

Titel
Zur Erforderlichkeit der Eintragungsmöglichkeit eines "dritten" Geschlechts im Personenstandsrecht
Hochschule
Technische Universität Dresden
Note
1,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
23
Katalognummer
V464263
ISBN (eBook)
9783668930773
ISBN (Buch)
9783668930780
Sprache
Deutsch
Schlagworte
erforderlichkeit, eintragungsmöglichkeit, geschlechts, personenstandsrecht
Arbeit zitieren
Vita Zeyliger-Cherednychenko (Autor:in), 2018, Zur Erforderlichkeit der Eintragungsmöglichkeit eines "dritten" Geschlechts im Personenstandsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464263

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