Erziehungsmaßregeln (JGG)


Hausarbeit, 2003

18 Seiten, Note: gut


Leseprobe


1 Einleitung

„Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem kritischen Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden.“ (Schaffstein/Beulke 2002, S. 1)

Das Strafrecht für junge Täter wurde aus dem allgemeinen Strafrecht ausgegliedert, da sich die Täter (zum Zeitpunkt der Tat) in der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen befinden und Straftaten oft entwicklungsbedingt und aus Konfliktsituationen ihrer Altersstufe heraus resultieren (vgl. BpB 1999, S. 38). Ausgegliedert heißt, dass das Jugendstrafrecht zwar ein echtes Strafrecht ist – die Rechtsfolgen setzen die Begehung einer schuldhaften Tat voraus – jedoch liegt nicht die Ahndung der Tat im Fokus, sondern vielmehr die Erziehung des Täters. Der jugendliche Täter soll erkennen, dass die das Sozialverhalten regelnden Normen der Gesellschaft auch für ihn gelten und nicht ohne Nachteile von ihm übertreten werden können (vgl. Schaffstein/Beulke 2002, S. 1ff). Daraus resultieren die Sondervorschriften für junge Täter: Ziel der gesetzlichen Erziehungsmaßnahmen aus dem Jugendstrafrecht ist, dass weitere Straftaten des Täters verhindert werden.

Das Jugendstrafrecht wird im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Zu den Erziehungsmaßnahmen gemäß JGG zählen die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel und die Jugendstrafe.

Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich mit den Erziehungsmaßregeln im Jugendstrafrecht. Anhand der gesetzlichen Regelungen soll verdeutlicht werden, was Erziehungsmaßregeln sind und welche Erziehungsmaßregeln es gibt. Im Vorfeld ist jedoch zu klären, warum es ein spezielles Strafrecht für junge Täter gibt, für wen das Jugendstrafrecht gilt und welche Sanktionsmöglichkeiten (im Überblick) das Jugendgericht hat.

Die Ausarbeitung bezieht sich auf die Paragraphen zum Geltungsbereich und zur Verantwortung des Täters nach JGG und auf die Paragraphen zu den Erziehungsmaßregeln im JGG. Zum Teil werden Beispiele hinzugezogen, um die gesetzlichen Regelungen zu verdeutlichen.

Im Rahmen einer Schlussbetrachtung möchte ich zu der Thematik „Erziehungsmaßregeln“ persönlich Stellung beziehen.

2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

2.1 Geltungsbereich

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche und Heranwachsende, die eine Verfehlung begehen, die nach allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (vgl. §1 Abs. 1 JGG). „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“ §1 Abs. 2 JGG. Täter, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafunmündig (vgl. §19 StGB).

Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist deren sittliche und geistige Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat. Das heißt, dass der junge Täter in der Lage sein muss, das Unrecht der begangenen Tat einzusehen und auch danach zu handeln. Die Verantwortlichkeit von Jugendlichen wird geregelt in §3 JGG. Ob ein Heranwachsender im Sinne des JGG für ein Vergehen oder ein Verbrechen verantwortlich gemacht werden kann, richtet sich nach seiner sittlichen und geistigen Reife. Gleicht er in seiner Entwicklung einem Jugendlichen, so greifen die rechtlichen Regeln des JGG, andernfalls untersteht er den Rechtsfolgen nach dem Strafprozessordnung (StPO). Gesetzlich geregelt wird dies in §105 Abs. 1 JGG. Die entsprechende Verantwortlichkeit wird vom Jugendgericht entschieden.

2.2 Rechtsfolgen nach JGG

Die Folgen einer Jugendstraftat werden in §§5-7 JGG geregelt. Folgende Maßnahmen können angeordnet werden:

- Erziehungsmaßregeln,
- Zuchtmittel (Verwarnung, Jugendarrest, Erteilung von Auflagen, Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung),
- Jugendstrafe (bei schwerwiegenden Straftaten wie z.B. Mord),
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt oder
- Führungsaufsicht,
- Entziehung der Fahrerlaubnis.

(vgl. auch Bohle, Themel 1993, S. 165ff)

2.3 Das Jugendstrafrecht im Überblick

Wichtige Punkte des Jugendstrafrechts:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1, Quelle: Bohle, Themel 1993

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Erziehungsmaßregeln

Die Erziehungsmaßregeln nach dem JGG werden in folgenden Paragraphen geregelt:

§9 Arten, §10 Weisungen, §11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen bei Zuwiderhandlung, §12 Hilfe zur Erziehung

3.1 Definition/Zweck

„Erziehungsmaßregeln sind die aus Anlass der Straftat anzuwendenden Maßnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern in der Erziehung des Täters zu einem rechtschaffenen Verhalten besteht, das ihn weitere Straftaten vermeiden lässt.“ (Schaffstein/Beulke 2002, S. 104)

[...]

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Erziehungsmaßregeln (JGG)
Hochschule
Fachhochschule Düsseldorf
Veranstaltung
Kriminalität und Strafrecht
Note
gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
18
Katalognummer
V46361
ISBN (eBook)
9783638435666
Dateigröße
418 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Enthält eine ergänzende Präsentation mit 7 Folien
Schlagworte
Erziehungsmaßregeln, Kriminalität, Strafrecht
Arbeit zitieren
Alexandra Schmidt (Autor:in), 2003, Erziehungsmaßregeln (JGG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46361

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