Über die Relevanz einer Gründungsurkunde. Der Bundesbrief des heutigen Kantons Graubünden von 1524


Hausarbeit, 2018

17 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

2. Einleitung

3. Vor Vertragsentstehung

4. DerBundesbriefvonl
4.1. Inhaltspunkte

5. Anwendung
5.1. Bundnisbildung als Einheit
5.2. Das Verfahren bei Konflikten
5.3. Vom Vergessen und Wiedereinschworen

6. Schlussuberlegung

7. Quellen- und Literaturverzeichnis

2. Einleitung

Ein bergiges Gebiet im spaten Mittelalter mitten in den Alpen. Hohe Berge und Passe, erzeugen tiefe Taler und Schluchten. Die Winter sind hart und um uber das Jahr zu kommen benotigen die Menschen ihre gegenseitige Hilfe. So sind kleine Ortschaften an den Berghangen, groBere Dorfer in den Talern und sogar ganze Stadte an Tal- Zusammenfuhrungen entstanden. Die Bewohner der Gemeinden haben viel mit den Witterungsbedingungen zu kampfen, darum ist es wichtig, in den Nachbarschaften ein geregeltes Zusammenleben zu organisieren. Statuten und Gesetze sowie Sprache und Kultur unterscheiden sich von Ort zu Ort, denn die Witterungsbedingungen trennen wochenlang nicht weit entfernte, und doch durch Berge abgegrenzte Gemeinden voneinander. In dieser vielfaltigen Gegend sitzt die Obrigkeit und kirchliche Gewalt an einigen verstreuten Standorten und ubt ihr „von Gott gegebenes Recht aus“. Durch die gemeinsamen Interessen der Obrigkeit werden Vertrage geschlossen und Bundnisse gebildet. So entstehen in unterschiedlichen Abstanden drei individuelle Bunde. Zuerst der Graue Bund oder auch Oberer Bund genannt, dann der Gotteshausbund und schlieBlich der Zehngerichtenbund. Im Ubergang vom Mittelalter zur fruhen Neuzeit, eine durch Vertrage und Bundnisse gepragte Zeit zwischen den einzelnen Bunden, beschlieBen die Akteure einen einheitlichen Bundesbrief zu verfassen:[1]

Ein Dokument, welches die ,,Drei Bunde“ auf Dauer verbinden soil. Ein Dokument, in dem alle Vertragspartner gleichberechtigt sein sollen. Ein Dokument, das den Bundnispartnern vorschreiben soil, auf eigene Kosten den anderen Bunden zur Hilfe zu eilen. Ein Dokument, welches vorschreibt, wie man sich in Streitfallen zu verhalten hat. Und trotzdem fallt dieses Dokument, bei dem es sich um den Bundesbrief von 1524 handelt, in manchen Gebieten dem Vergessen anheim?

Bei dieser Arbeit durften mich die geschichtswissenschaftlichen Publikationen von Bundi, Meyer-Marthaler, Head, u.v.m begleiten und sie orientiert sich eng an der neusten Publikation zu diesem Thema von Sandro Liniger, sowie dem „Bundesbrief von 1524“ aus „Urkunden zur Verfassungsgeschichte Graubundens“ von Constanze Jecklin.

Zu Beginn dieser Hausarbeit werde ich die Ursachen fur diesen Bundesschluss zwischen den drei Vertragspartnern verdeutlichen und den Bundesbrief in seinen Artikeln erfassen und erlautern. Darauf aufbauend werde ich darlegen, wann und wie die einzelnen Punkte anhand von Beispielen in den spateren Jahren angewendet wurden und woran es lag, dass dieser bedeutende Bundesbrief nicht nur im Archiv, sondem auch in den Kopfen mancher Menschen verloren ging.

3. Vor Vertragsentstehung

In dieser bergigen Landschaft der Alpen, die sich vom Misox uber die Surselva, welche das vordere und hintere Rheintal enthalt, bis zum Prattigau und dem Engadin erstreckt, in dem der Inn entspringt, befanden sich mehr als 100 einzelne groBere wie auch kleinere, Taler.[2] Dieser geographische Raum war von vielen Gemeinden und Dorfern, sowie auch groBeren Orten und Stadten, wie Davos, Ilanz und Chur besiedelt. Eine Menge verschiedener Fehden und Konflikte zwischen den Feudalherren untereinander und der geistlichen Instanz, wie zum Beispiel die furstliche Herrschaft des Bischofs von Chur, pragten die Geschicke des Kantons im Mittelalter. Friedenseinigungen waren schon seit dem 13.Jahrhundert zwischen diesen Landesherren und den umliegenden Gemeinden nachweisbar, jedoch sind diese meist nicht von Dauer gewesen.[3] Der erste festere Bund entstand 1367 in Chur mit den umliegenden Talem aus Unzufriedenheit dem Bischof gegenuber unter dem Namen „Gotteshausbund“.[4] Auch aus dem Konflikt mit den Landesherren im heutigen Kanton, unter anderem mit dem Bischof von Chur, und zur Beendigung der Fehdekriege untereinander entschieden sich die drei Hauptherren[5] des Oberen Rheintals und des Misox 1394 einen gemeinsamen Bund unter dem Namen „Oberer Bund“, oder auch „Grauer Bund“ genannt, zu grunden.[6] Die Toggenburger, ein bedeutendes adliges Geschlecht im ratischen Gebiet, besaBen im Osten des heutigen Kantons einige Landereien, doch die Linie versiegte bereits im 15. Jahrhundert. Um sich vor einer Ubernahme oder gar Aufteilung durch andere Machte zu schutzen, schlossen diese Gemeinden schlieBlich 1436 den jungsten der drei Bunde, den „Zehngerichtenbund“. Trotzdem konnte nicht verhindert werden, dass das Geschlecht der Habsburger einige der Gebiete erwarben. Rein territorial-rechtlich gesehen waren deshalb einige Gemeinden des Zehngerichtenbundes Untertanen der Habsburger, doch hatten diese beinahe unbeschrankte Handlungsfreiheiten und fuhrten mit den anderen Gemeinden des Bundes eine souverane

Landespolitik.[7] Anfang des 15. Jahrhunderts entwickelten sich die ersten Beziehungen und Bunde zwischen dem Gotteshausbund und dem Grauen Bund[8], ebenso agierte der Zehngerichtenbund Mitte des Jahrhunderts in diesem freundschaftlichen Vertragssystem[9]. Schon zuvor waren im ratischen Gebiet viele Stadte der spateren Eidgenossenschaft durch sogenannte Landfriedensbundnisse verknupft, die den allgemeinen Frieden durch Beistandsplichten sichern und Fehden und Konflikte per Mediation zu einer einheitlichen Losung auf dem Rechtsweg bringen sollten. Wer den Frieden bedrohte oder brach, dem drohten schlimme Strafen. Dies waren die Kernpunkte eines sogenannten „Landfriedens“, doch sind solche Vertrage vorerst nicht von Dauer gewesen.[10] So begunstigte die Gefahrdung des Landfriedens die Entstehung von groBeren Landfriedensorganisationen.[11] Die drei individuellen Bunde, der Gotteshausbund, der Graue Bund und der Zehngerichtenbund, durch viele verschiedene offene und zeitweilige Vertrage verknupft[12], die in regelmaBigen Abstanden eingeschworen werden sollten[13], begannen nach auBen hin als Einheit zu agieren und eine zu Teilen gemeinsame AuBenpolitik zu betreiben. So kam es zu ersten gemeinsamen Untemehmungen und Feldzugen in das Veltlin auf der sudlich gelegenen Alpenseite. Die Bunde eroberten schlieBlich gemeinsam zu Beginn des 16. Jahrhunderts an der Seite der Eidgenossen das Veltlin, Chiavenna und Bormio, welche sie sich als Untertanenlander aneigneten und gemeinsam verwalteten.[14] Dies ist einer der Grunde, welcher ein einheitliches Bundnis verlangte. Ein anderer Grund waren die vielen verschiedenen individuellen Beziehungen und Bundnisse, welche ein jeder der einzelnen drei Bunde zu pflegen schien, die den Landfrieden innerhalb des Bundnisgeflechts bedrohen konnten. Der Ausloser schlussendlich war die „labile bischofliche Politik“[15] und die darauf folgenden Bauemunruhen, welche in den Ilanzer Artikeln[16] mundeten.

Diese Umstande fuhren letztendlich dazu, dass ein einheitliches Bundnisdokument entworfen werden musste. Der Bundesbrief von 1524, der vorerst das Ende der Vertragsentwicklung in der Vorgeschichte der drei Bunde war[17], fasste die einzelnen Urkunden zusammen und seine Punkte wurden einheitlich auf das ganze Bundesgebiet ausgeweitet.[18]

4. Der Bundesbriefvon 1524

Aus mehreren aufgestellten Versuchen im selben Jahr entstand am 23. September 1524 aus der Feder von Jakob Vinzenz Jos (Barbla) von Ilanz der gemeinsame Bundesbrief. Anwesend hierbei waren der Abt von Disentis und Hans Marmals, der Herr von Rhazuns. Das Schriftstuck wurde in der deutschen Urkundensprache auf Pergament verfasst und vom Abt von Disentis und dem Herm von Rhazuns besiegelt, ebenso wurden das Siegel des Oberen Bundes, das Siegel der Stadt Chur und das des Zehntgerichtenbundes angehangt. Somit siegelten nicht die einzelnen Gemeinden, sondem nur die jeweiligen Bunde. Jeder der Vertragspartner bekam davon eine Abschrift, jedoch sind heute nur noch das Original des Gotteshausbundes, was sich im Germanischen Museum Nurnberg befindet, und das des Oberen Bundes, welches im Staatsarchiv von Graubunden verweilt, vorhanden.[19] Auffallig dabei ist, dass der Bund ohne die Mitwirkung der Habsburger und des Bischofs von Chur zustande kam, die sehr wohl Anspruch auf Mitspracherecht auf Grund von territorial- rechtlichen Angelegenheiten gehabt hatten, wobei der Bischof von Chur bis dato noch das Oberhaupt des Gotteshausbundes gewesen war, er aber anhand der Ilanzer Artikel viel von seiner Macht eingebuBte hatte. Aufgrund seiner engen Verknupfung mit Rom und der aufkommenden Reformation in den umliegenden Landem, wollte und durfte der Bischof wegen seiner Stellung und der Stellung der katholischen Kirche in Europa diesem Vertrag nicht zu stimmen.

Erst als 1544 der Bund erneuert wurde, schwor der neue Bischof von Chur seinen Eid auf den Bundesbrief, welcher, wie ich in den folgenden Punkten veranschaulichen werde, den drei Bunden eine genormte Vorgehensweise mehr oder weniger vorschreibt.

4.1. Inhaltspunkte

Der Bundesbrief ist uber 32 Artikel aufgebaut und beginnt mit einer Praambel, dass sich auch schon die Vorfahren freundschaftlich in Bundnissen eingefunden hatten und, "Dwill sich aber das mentschlich wassen, von zytt zou zyt verendren thuot"[20], wollten sie einen einheitlichen Bundesbrief aufsetzen, der die "alten pundts brieffen"[21] enthalt. Genauso beginnen die ersten zwei Artikel, welche uber den Zusammenhalt und den Schutz und Beistand berichten, und ebenso daruber, dass neue Bundnisse nur mit dem Einverstandnis der drei Bunde geschlossen werden durfen. Auch die Artikel 3-7 handeln von der Beistandspflicht auf eigene Kosten im Kriegsfall und vom Verfahren von gemeinsamen Auszugen und der nachfolgende Beuteverteilung. Wer den Landfrieden durch eigenmachtiges Handeln gefahrdet, der soil schwer bestraft werden. Wie Streitigkeiten zwischen Personen und Gemeinden in einem Bund, wie auch bundeubergreifend und unter Einzelbunden per Schiedsgericht und durch das Einsetzen von Unparteiischen gehandhabt werden sollen, darum geht es in den Artikeln 8-17. Die Punkte 18-22 halten die wenigen Richtlinien zur Bundesorganisation fest, die die Einhaltung von Tagsatzungen oder Bundestagen in periodischen Zyklen bestimmen und daruber hinaus die Bestimmungen zu den Steuerabgaben. Besondere Rechtsfalle und wie diese gehandhabt werden sollen, speziell bei Messerstechereien, "unredlichen dottschleger"[22] und "redlichenn todschlag"[23], werden in den Paragraphen mit der Nummer 23, 24, 26 und 27 beschrieben. Die 25. Passage handelt von der Wiederbeschworung des Bundes in einem bestimmten Zyklus und bestimmt auch die Ausfuhrung einer Eideserneuerung, dass je zwei ausgewahlte Manner eines Bundes von Gemeinde zu Gemeinde ziehen sollte[24]. SchlieBlich bestimmen die letzten funf Artikel den Rahmen des Vertrags, dass er furjeden gelten soil und als alleingultige Rechtsgrundlage zu betrachten ist, die ewig gelten soil; auBerdem, dass bestehende Bundnisse beibehalten werden und weitere Artikel angehangt werden konnen.

Insgesamt ubertrugen somit die Gemeinden dem Gesamtbund die auBenpolitischen Angelegenheiten, die aber durch die Boten der jeweiligen Gemeinden direkt beeinflusst werden konnten. Jede Gemeinde besaB je nach GroBe zwischen einer und zwei Stimmen, die uber die Anzahl der Boten in den Tagsatzungen ausgedruckt wurden. So wurde unter anderem der Verlauf und die "Korrespondenz mit auswartigen Machten"[25] durch die Wahl der

[...]


[1] Vgl. Liniger, Sandro: Gesellschaft in der Zerstreuung. Soziale Ordnung und Konflikt im fruhneuzeitlichen Graubunden, Tubingen2017, S.3.

[2] Das Gebiet erstreckt sich uber das heutige Kantongebiet Graubundens.

[3] Vgl. Meyer-Marthaler, Elisabeth: Studien uber die Anfange Gemeiner Drei Bunde, Chur 1973, S.30.

[4] Vgl. Bundi, Martin: Gotteshausbund, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS). Version vom 19.12.2007, Url: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D17154.php (Abgerufen 13.03.2018).

[5] Der Abt von Disentis, der Herr von Rhazuns und der Herr von Sax-Misox.

[6] Vgl. Bundi, Martin: Grauer Bund, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS). Version vom 14.01.2010, Url: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D17158.php (Abgerufen 13.03.2018).

[7] Von den Habsbuigem konnte sich der Zehngerichtenbund erst Mitte des 17. Jahrhunderts loskaufen; vgl. Bundi, Martin: Zehngerichtenbund, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS). Version vom 25.01.2015,Url: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D17163.php (Abgerufen 13.03.2018).

[8] Vgl. Meyer-Marthaler: Studien uber die Anfange Gemeiner Drei Bunde, S.9.

[9] Vgl. Bundi: Zehngerichtenbund, in: HLS.

[10] Vgl. Holenstein, Andre: Landftrieden, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS). Version vom 20.05.2010, Url: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8951.php (Abgerufen 13.03.2018).

[11] Vgl. Liver, Peter: Verfassungsgeschichtlicher Uberblick, in: Bundi, Martin; Rathgeb, Christian (Hgg.): Die Staatsverfassung Graubundens, Chur/Zurich 2003, S.13.

[12] Vgl. Meyer-Marthaler: Studienuberdie Anfange GemeinerDrei Bunde, S.9.

[13] Alle zwolf Jahre; vgl. Ebd. S.13.

[14] Vgl. Ebd. S.24.

[15] Ebd. S.25.

[16] Die Ilanzer Artikel die gegen die Missbrauche der kirchlichen Gewalt aufgestellt wurden, ausgelost durch die Bauemunruhen. Inhalt: Die Pfarrwahl fallt unter die Zustandigkeit der Gemeinden, kirchliches Recht soil von weltlichem Recht getrennt werden oder unter dieses gestellt werden sowie Geminderte Abgaben. Vgl. Bundi, Martin: Ilanzer Artikel, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS). Version vom 22.01.2018, Url: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D17173.php (Abgerufen 13.03.2018).

[17] Vgl. Meyer-Marthaler: Studienuberdie Anfange GemeinerDrei Bunde, S.9.

[18] Vgl.Ebd. S.12.

[19] Vgl. Liniger: Gesellschaft in der Zerstreuung, S.57., sowie Meyer-Marthaler, Elisabeth (Hg.): Die Rechtsquellen des Kanons Graubunden, 2.Teil: Der Zehngerichtebund, 2.Bd.: Landesherrschaft und Bundesrecht, in: Schweizerischer Juristenverein (Hgg.): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XV. Abteilung, Basel 2008, S.763., und Meyer-Marthaler: Studien uber die Anfange Gemeiner Drei Bunde, S.25f.

[20] Jecklin, Constanze (Hg.): Urkunden zur Verfassungsgeschichte, Bd.2 Chur 1889, S.83.

[21] Ebd.

[22] Ebd. S.87.

[23] Ebd.

[24] Ebd.

[25] Rathgeb, Christian: Die Verfassungsentwicklung Graubundens im 19.Jahrhundert, Zurich/Basel/Genf 2003. S.15.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Über die Relevanz einer Gründungsurkunde. Der Bundesbrief des heutigen Kantons Graubünden von 1524
Hochschule
Universität Konstanz
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
17
Katalognummer
V463347
ISBN (eBook)
9783668922389
ISBN (Buch)
9783668922396
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Graubünden, Frühe Neuzeit, Kanton, Schweiz, Bundesgenossen
Arbeit zitieren
Timon Bartmann (Autor:in), 2018, Über die Relevanz einer Gründungsurkunde. Der Bundesbrief des heutigen Kantons Graubünden von 1524, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463347

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