Qualitätsverbesserung in der rechtlichen Betreuung. Eine aktuelle Betrachtung unter dem Aspekt der Selbstbestimmung


Bachelorarbeit, 2019

53 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Selbstbestimmung als Qualitätsmerkmal des Betreuungsrechts

2. Selbstbestimmung
2.1 Entstehung und Bedeutung von Selbstbestimmung
2.2 Autonomie im Betreuungsrecht

3. Die rechtliche Betreuung
3.1 geschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts
3.1.1 Vormundschaft und Pflegschaft im römischen Reich der Antike
3.1.2 Das germanische Rechtsverständnis von Schutz und Vormundschaft
3.1.3 rechtliche Entwicklungen im Mittelalter
3.1.4 rechtliche Entwicklungen der Neuzeit
3.1.5 Entstehung und Entwicklung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
3.1.6 negative Rechtsveränderungen im Nationalsozialismus
3.1.7 Die Entstehung des Grundgesetzes in der Nachkriegszeit.
3.2 Das Betreuungsgesetz .
3.2.1 Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1998
3.2.2 Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005
3.2.3 Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009
3.3 Voraussetzungen zur Betreuerbestellung
3.4 Wohl und Wünsche der Betroffenen
3.5 Entscheidungsfindung im Rahmen von Selbstbestimmung?

4. Grenzen der Selbstbestimmung

5. Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention an die rechtliche Betreuung..

6. Qualität in der rechtlichen Betreuung

7. Förderung der unterstützten Entscheidungsfindung als richtige/ notwendige Maßnahme?

Literaturverzeichnis

Rechtsprechung

1. Selbstbestimmung als Qualitätsmerkmal des Betreuungsrechts

Das Betreuungsrecht ist am 01.01.1992 in Kraft getreten und stellt ein Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit dar. Es findet Anwendung, wenn Personen aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage sind ihre Angele- genheiten selbstständig zu regeln. Ziel dessen ist es, den betreuten Personen ein selbstbestimm- tes Leben unter Beachtung der Grundrechte zu ermöglichen (vgl. Raack/ Thar 2018: 55 f.).

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage nach Qualitätsverbesserung in der rechtlichen Betreu- ung. Hierbei handelt es sich um eine aktuelle Betrachtung mit dem Augenmerk auf die Selbst- bestimmung der Betroffenen. Zur Bearbeitung sind daher folgende Fragen von Bedeutung: Wird das Ziel des selbstbestimmten Lebens im Rahmen des Betreuungsrechts erfüllt? Welche rechtlichen Vorgaben dazu gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)? Können betroffene Personen ein selbstbestimmtes Leben führen und selbstbestimmt Entscheidungen treffen? Was ist überhaupt Selbstbestimmung? Warum wird Selbstbestimmung als Ziel definiert und warum spielt sie eine so große Rolle?

Zu Beginn dieser Arbeit wird auf die Selbstbestimmung der Betreuten und deren Bedeutung eingegangen. Des Weiteren werden die geschichtlichen Entwicklungen von Selbstbestimmung, aber auch die Geschichte der rechtlichen Betreuung näher erläutert, um den Zusammenhang der beiden Punkte und deren gemeinsame Entwicklung und heutige Bedeutung zu verstehen. Außerdem werden grundlegende aktuelle Regelungen des Betreuungsrechts beschrieben, wel- che im Zusammenhang mit dem Ziel der selbstbestimmten Lebensführung stehen.

Doch birgt das Betreuungsrecht auch Grenzen für die Selbstbestimmung? Was ist, wenn die Wünsche der Betroffenen zu einer Verschlechterung ihrer Lebenssituation führen? Äußern Be- troffene manche Wünsche nur aufgrund ihrer Krankheit? Haben Betreuer diesen Wünschen trotzdem nachzugehen? Die Fragen nach den Wünschen und dem Wohl der Betroffenen und die Grenzen der Selbstbestimmung in diesem Zusammenhang werden im Laufe dieser Ausar- beitung näher erläutert.

Unter anderem ist das Ziel der selbstbestimmten Lebensführung ein Qualitätsmerkmal für eine gut geführte Betreuung. In aktuellen Diskussionen zum Betreuungsrecht spielt die Qualität in der rechtlichen Betreuung eine große Rolle. Angeheizt wird die Diskussion durch die For- schung zur ´Qualität in der rechtlichen Betreuung`. Die Forschung wurde im Auftrag des Bun- desministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Hauptakteure der Durchführung waren ein Forschungsteam des Instituts für Sozialforschung und Gesellschafts- politik (ISG) und der TH Köln. Die Forschung beinhaltet Fragen zur praktischen Umsetzung des Betreuungsrechts, vorhandene Qualitätsdefizite und notwendigen Qualitätsstandards. Im Hinblick auf die vorhandenen Qualitätsdefizite wurden auch dessen mögliche Ursachen er- forscht (vgl. Matta u.a. 2018.3).

In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen, warum die Qualität der rechtlichen Betreu- ung immer wieder diskutiert wird. Welche Qualitätsdefizite bringt das Betreuungsrecht mit sich? Findet sich Selbstbestimmung in der praktischen Anwendung des Betreuungsrechts wie- der? Welche Qualitätsstandards im Hinblick auf Selbstbestimmung können entwickelt werden?

Neben der Forschung zur ´Qualität in der rechtlichen Betreuung` ist ebenso die UN-Behinder- tenrechtskonvention im Mittelpunkt vieler Diskussionen. Art. 12 der UN-Behindertenrechts- konvention stellt Anforderungen an das Betreuungsrecht und hat dabei die gleiche Anerken- nung von Menschen mit Behinderung vor dem Gesetz und als Rechtssubjekt zum Ziel (vgl. Brosey 2014: 211). Hierbei wird geklärt, inwieweit das Betreuungsrecht konform ist mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Welche Kritik wird in aktuellen Diskussionen geübt? Was sind die Forderungen für eine Verbesserung und Anpassung an die Vorgaben der UN-Behin- dertenrechtskonvention? Wie soll die Selbstbestimmung der Betroffenen im Sinne der UN-Be- hindertenrechtskonvention erfüllt werden?

Im Folgenden soll ein aktueller Überblick über die Qualität im Hinblick auf Selbstbestimmung im Betreuungsrecht gegeben werden. Inhalte dieser Arbeit sind die bereits zuvor genannten Themenfelder, welche wichtige Anhaltspunkte für die aktuelle Situation geben können und mögliche Kritikpunkte am Betreuungsrecht widerspiegeln. Neben den wissenschaftlichen Fachbüchern zum Thema rechtliche Betreuung und Selbstbestimmung wurde die zentrale Fra- gestellung nach der aktuellen Situation vor allem durch Beiträge aus Fachzeitschriften und Be- richten verschiedener Ausschüsse bereichert.

2. Selbstbestimmung

Nach Haas-Schranzhofer ist Selbstbestimmung „(…) die Fähigkeit des Menschen sich selbst zu definieren.“ (Haas-Schranzhofer 2016: 22). Damit erklärt sich Selbstbestimmung als wich- tiger Punkt von Freiheit. Im Rahmen von Selbstbestimmung möchte die Person so sein, wie sie ist und sich fühlt und eigene Entscheidungen treffen können, aber auch von anderen so erkannt und akzeptiert werden, wie sie selbst ist. Der Selbstbestimmung sind allerdings auch Grenzen in dem Schädigen oder Verletzen Dritter gesetzt (Haas-Schranzhofer 2016: 23). Der deutsche Ethikrat erläutert dies wie folgt: „Wer die eigene Selbstbestimmung wahren will, der hat auch die Selbstbestimmung von seinesgleichen zu wollen.“ (Deutscher Ethikrat 2012: 49). Es gibt keine vollkommene Selbstbestimmung, da der Mensch abhängig von der Natur und seinem sozialen Kontext ist. Damit kann auch Fremdbestimmung einen Teil zur Selbstbestimmung bei- tragen und der Mensch ist abhängig von der Fürsorge der Mitmenschen (vgl. Haas-Schranz- hofer 2016: 23).

2.1 Entstehung und Bedeutung von Selbstbestimmung

Der Wortteil “Selbst” des Wortes Selbstbestimmung bildete sich im 18. Jahrhundert als eigenes Wort und war der Grundstein für eine große Wortfamilie (vgl. Weingärtner 2009: 23). „Wie in einen Spiegel schauend entdeckt das Individuum sein `Ich` seine `Identität`, kurz, sein `Selbst`“ (Waldschmidt 2003: 14). `Bestimmung` als zweiter Wortteil hat zwei verschiedene Bedeutun- gen. Zum einen beschreibt die `Bestimmung` die Beschreibung bzw. Einordnung von etwas, zum anderen einen Befehl über eine Sache (vgl. Weingärtner 2009: 23). „Somit verweist Selbst- bestimmung von der Wortgeschichte her auf ein einzelnes Wesen, das sich erkennt, indem es sich definiert und zugleich Macht über sich ausübt. In anderen Worten, der Selbstbestimmungs- begriff bündelt selbstreferentielle, erkenntnistheoretische und individualistische Facetten sowie Aspekte von Macht und Herrschaft.“ (Waldschmidt 2003: 14).

Die Entstehung des Begriffes Selbstbestimmung lässt sich also in der Philosophie der Aufklä- rung wiederfinden. Das Leitbild der Aufklärung bildet die Freiheit eines jeden Menschen, wel- cher sich von der Abhängigkeit lösen soll. Diese Forderung nach dem Herauslösen aus der Ab- hängigkeit ist auf den Philosophen Immanuel Kant zurückzuführen. Die Eigenverantwortung der Menschen steht im Mittelpunkt. Der Mensch kann und soll sich selbst und sein Handeln bestimmen. Er wird dazu verpflichtet und befähigt. Dies bildete den Grundstein für die Idee und die Entstehung der heutigen Selbstbestimmung (vgl. Weingärtner 2009: 24 f).

Ordnet man die Entstehung der Selbstbestimmung in politischer Hinsicht ein, so findet sich diese in der Ablösung der Monarchie und der Entstehung der Demokratie wieder. Der Wahl- spruch `Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit` der Französischen Revolution spiegelt ebenfalls die Selbstbestimmung der Person wieder. Auch die Unabhängigkeitserklärung beinhaltet die Forderung nach politischer Selbstbestimmung für den Menschen als freies Wesen. Die Men- schenrechtserklärung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 stand als Grundidee für die Selbstbestimmung und die europäische Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950 führte die Durchsetzung dieser Idee durch die europäische Menschenrechtskommission und den europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte durch (vgl. Weingärtner 2009: 24 f.).

Artikel 2 des Grundgesetzes regelt die Selbstbestimmungsidee innerhalb Deutschlands (vgl. Weingärtner 2009: 25). „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, (…) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (…)“ (Artikel 2 GG). Die historische Entwicklung der Selbstbestimmungsidee wurde mit der Zeit für einen immer größeren Personenkreis von Be- deutung. Eine Ausnahme in diesem Personenkreis bildeten bis vor kurzem noch Menschen mit Behinderung oder psychisch kranke Menschen (vgl. Weingärtner 2009: 25 f.). Diese Personen sind auch oft die Betroffenen der rechtlichen Betreuung, deren Inhalt und Funktion im Laufe der Arbeit näher erläutert wird. Damit wird auch deutlicher, was Selbstbestimmung im Rahmen der rechtlichen Betreuung ist und welche Bedeutung ihr zugesprochen wird.

2.2 Autonomie im Betreuungsrecht

Neben dem Begriff ´Selbstbestimmung` wird im Alltag oft auch das Wort ´Autonomie` syno- nym genutzt. Allerdings haben die beiden Begriffe unterschiedliche Bedeutungen. Bei der Er- läuterung des Begriffes ´Autonomie` findet bei philosophischer Betrachtung ebenfalls eine Ver- bindung mit Immanuel Kant statt. Er gilt als der wichtigste Vertreter der Aufklärung und be- schreibt Autonomie als „ein Gesetz, das unabhängig von der Beschaffenheit des Wollens gilt. Er meint damit die Fähigkeit der Menschen, selbstverantwortlich und vernunftbegabt zu han- deln.“ (Haas-Schranzhofer 2016: 21). In seiner Veröffentlichung ´Kritik der praktischen Ver- nunft` beschrieb er, dass es den Menschen möglich ist durch die Vernunft zu wissen, was richtig ist, gleichzeitig diese aber auch die Freiheit besitzen, selbst zu entscheiden, ob sie so handeln oder einen anderen Weg gehen. Haas-Schranzhofer bezeichnet Autonomie im ethischen Kon- text als „Selbstgesetzgebung der Vernunft“ (Haas-Schranzhofer 2016: 22). Diejenigen, welche unvernünftige Entscheidungen treffen, treffen diese nur, weil sie denken diese Entscheidungen wären vernünftig. Wüssten diese, dass sie sich dabei irren, würden sie andere Entscheidungen treffen. Begrenzt ist Autonomie in dem Moment, in welchem Menschen eine Unterscheidung zwischen objektiv Vernünftigem und scheinbar Vernünftigem treffen können (vgl. Haas- Schranzhofer 2016: 21 f.). Im Verlauf der Arbeit erscheint neben den geforderten Arten der Se1bstbestimmung im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention auch ein Zitat von Dege­ ner beziig1ich der Bedeutung von Autonomie im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.

3. Die rechtliche Betreuung

Das Betreuungsrecht hat zum Ziel, dass die betreuten Personen ein selbstbestimmtes Leben führen können mit Beachtung der Grundrechte (vgl. Raack/ Thar 2018: 55). Die gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 1896 ff. BGB wieder. Sie greift, wenn eine volljährige Person auf eine besondere Art der Hilfe in Form der gesetzlichen Vertretung angewiesen ist. Die An- regung zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erfolgt in der Regel durch die/ den Be- troffenen selbst oder dritte Personen, beispielsweise Angehörige. Die rechtliche Betreuung wird in der Regel von einem Berufsbetreuer/ einer Berufsbetreuerin, einem Vereinsbetreuer/ einer Vereinsbetreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer/ einer ehrenamtlichen Betreuerin über- nommen. Sie ist nicht auf unbestimmte Zeit und erlischt mit Wegfall der vorliegenden Voraus- setzungen. Die Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt über das Betreuungs- gericht (vgl. Fiala 2014: 16). Um Aussagen über die Qualität und die Selbstbestimmung in der rechtlichen Betreuung treffen zu können, werden im Folgenden die geschichtliche Entwick- lung, die Voraussetzungen für die Betreuungseinrichtung und das Wohl und die Wünsche der Betroffenen näher beschrieben. Ebenso gibt es verschiedene Arten der Entscheidungsfindung, welche detaillierter bezeichnet werden.

3.1 geschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts

Die Rechtsnormen der Vormundschaft und Pflegschaft waren die gültigen Rechtsnormen vor Inkrafttreten des aktuellen Betreuungsrechts (vgl. Ließfeld 2012: 31). Am 01.01.1990 trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Inhalt von diesem war das Entmündigungs-, Vor- mundschafts- und Pflegschaftsrecht, welches fast unverändert bis 31.12.1991 seine Gültigkeit behielt (vgl. Jürgens u.a. 2002:1). Die Geschichte der rechtlichen Betreuung aber geht weit zurück und wird immer wieder durch das Spannungsverhältnis von Fürsorge und Entmündi- gung geprägt. Die ersten Entwicklungen des Betreuungsrechts kann zurück auf das römische Recht geführt werden. Diesem folgte das germanische Stammesrecht, und das gemeine Recht. 1794 entstand das Preußische Allgemeine Landrecht und weitere örtliche Rechte (vgl. Jürgens u.a. 2002: 1). Im Folgenden werden die rechtlichen Entwicklungen im Hinblick auf Selbstbe- stimmung näher erläutert.

3.1.1 Vormundschaft und Pflegschaft im römischen Reich der Antike

Einen Grundstein der rechtlichen Entwicklung bildete das Zwölftafelgesetz im römischen Reich, mit welchem Auseinandersetzungen geschlichtet werden sollten. Im Jahr 390 v. Chr. sind die Originaltafeln der Zwölftafelgesetze bei der Eroberung Roms durch die Gallier ver- schwunden. Durch Aufzeichnungen wurden die Gesetze überliefert und rekonstruiert. Inhalte der Zwölftafelgesetze waren zum einen bestehende Regeln, zum anderen wurden die Rechte durch andere Völker beeinflusst. Diese umfassten sowohl Privatrecht, Strafrecht, als auch das öffentliche Recht. Einen Hinweis auf die Vormundschaft fand sich ebenfalls im Zwölftafelge- setz wieder. Die Worte ´tutela` und ´cura` aus dem lateinischen bedeuten Schutz und Sorge und deuten hiermit schon auf Vormundschaft und Pflegschaft hin. Bis zur Zeit der Aufklärung wur- den die Gesetze von der Theologie beeinflusst und interpretiert, da es die Aufgabe der Priester- schaft war, die Gesetze zu interpretieren. Auch im BGB fand bis zum Jahr 1991 eine Unter- scheidung zwischen Vormundschaft und Pflegschaft statt. Während die Vormundschaft eher als Aufgabe den Schutz des Betroffenen innehatte, welcher durch diese eingeschränkt wurde, so stand die Pflegschaft eher für die Sorge um einzelne Mitglieder der Gesellschaft. Beide Rechtsnormen gingen dabei von der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen aus. Ein Vergleich der damaligen Begriffe ´cura` und ´tutela` mit der Vormundschaft und der Pflegschaft des BGB bis 1991 ist dennoch nicht möglich, da die äußeren Begebenheiten des römischen Reichs nicht mit denen des 20. Jahrhunderts zu vergleichen sind. Im römischen Reich gab es eine monokratische Gesellschaft, in welcher die einzelne Person nicht als Individuum angesehen worden ist, son- dern als Teil eines Familienverbandes. Innerhalb dieses Familienverbandes galt der Vater, bzw. das älteste männliche Familienmitglied als Familienoberhaupt, auch ´pater familias` genannt, welcher die größte Macht über alle Mitglieder des Familienverbandes ausüben konnte und rechtlich selbstständig war. Bei Personen, welche nicht oder nicht mehr dem ´pater familias` untergeordnet waren, wurde eine Art Vormundschaft eingerichtet. Diese galt als Schutzgewalt für die Betroffenen und betraf sowohl die Personensorge, als auch die Vermögenssorge. In der Regel wurde diese Sorge dem nächsten männlichen Verwandten zugesprochen. Oft hatte diese Person aber ein Eigeninteresse vor allem an der Vermögenssorge, da es sich meist um den nächsten Erben handelte. Erst nach geraumer Zeit wurde die Vormundschaft auch an dritte Per- sonen, welche mit dem Betroffenen nicht verwandt waren, zugesprochen. Damit wurde aus der familiären Verpflichtung ein öffentliches Amt. Die Aufsicht über die Vormundschaft lag fortan beim Staat. Das römische Recht wurde von zwei Arten der Vormundschaft geprägt, die ´tutela impuberum` und die ´tutela mulierum` (vgl. Ließfeld 2012: 32ff.).

Die ´tutela impuberum` war der Vormund in der Rolle des Familienoberhauptes. Daher galt diese Vormundschaft meistens für Kinder. Die Aufgaben umfassten die Erziehung und Bildung der Kinder, sowie die Vermögenssorge. Ebenso fielen auch ältere Personen, welche von der Gesellschaft als unmündig angesehen worden sind, unter diese Art von Vormundschaft. Die Ausführung der Vormundschaft wurde entweder an den nächsten männlichen Verwandten übertragen oder nach den Bestimmungen des Testaments, welches das Familienoberhaupt hin- terlassen hat. Auch war es möglich, dass durch den obersten Richter der Stadt ein Vormund bestimmt wurde. (vgl. Ließfeld 2012: 35).

Die ´tutela mulierum` umschrieb die Vormundschaft für erwachsene Frauen. Das Vorliegen von Handlungsfähigkeit spielte dabei keine Rolle, da die Frauen im römischen Reich grund- sätzlich nicht voll geschäftsfähig waren. Die Vormundschaft umfasste sowohl die Vermögens- sorge, als auch die Personensorge. Diese Art der Vormundschaft wurde aber im Laufe der Jahre immer weniger von Relevanz. Rechtsgeschäfte konnten mit der Zeit unter Mitwirkung des Vor- mundes getätigt werden. Während der Kaiserzeit wurde die ´tutela mulierum` kaum noch an- gewandt und somit überflüssig (vgl. Ließfeld 2012: 35).

Ähnlich der Vormundschaft war die Rechtsnorm der Pflegschaft. Hierbei handelte es sich um die Fürsorge für gewaltfreie Personen, Aufgaben innerhalb der Pflegschaft waren auch die Ver- mögenssorge und die Personensorge. Die sogenannte ´cura minorum` galt für voll geschäftsfä- hige Personen in dem Alter zwischen dreizehn und fünfundzwanzig Jahren, wobei bei abge- schlossenen Rechtsgeschäften nur die Zustimmung des Pflegers notwendig war. Die ´cura prodigi` hingegen galt „als Fürsorge für geschäftsunfähige Verschwender“ (Ließfeld 2012: 36). Weitere Formen der Pflegschaft waren die ´cura debilium personarum`, als Fürsorge für ge- brechliche Personen, und die ´cura furiosi` als Fürsorge für Personen, welche als geschäftsun- fähige Geisteskranke galten (vgl. Ließfeld 2012: 36).

Neben der Vormundschaft und der Pflegschaft war auch die Entmündigung schon im Zwölfta- felgesetz vermerkt. Anwendung fand diese allerdings nur bei der „Fürsorge für geschäftsunfä- hige Verschwender“ (Ließfeld 2012:36). Die Rechtsentziehung war nur durch den obersten Richter der Stadt möglich. Der Grund der Entmündigung ging auf das oberste Gebot der Ge- sellschaft zurück. Dies war es, das Vermögen zu erhalten und an die Nachfahren weitergeben zu können. Durch die Entmündigung war es dem Betroffenen nicht möglich, das Vermögen zu verschwenden (vgl. Ließfeld 2012: 36).

Für Menschen mit geistiger Behinderung wurde im römischen Reich eine Pflegschaft einge- richtet, eine Entmündigung fand hier nicht statt. Die Pflegschaft wurde an die Einschränkungen des Betroffenen angepasst und sollte für die Zeit des Krankheitszustandes bestehen. Es ist da- von auszugehen, dass die Rechtsnorm mit einer möglichen Änderung des Krankheitszustandes plante und mit Wegfallen der Krankheit eine Aufhebung der Pflegschaft folgen sollte. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts gab es keine Entmündigung für Menschen mit geistiger Behinderung oder psychisch eingeschränkte Menschen (vgl. Ließfeld 2012: 36). Die Ausführung der Pflegs- chaft wurde durch den nächsten Verwandten durchgeführt. Einzige Ausnahme bildete hier die Pflegschaft für geschäftsfähige Personen zwischen dreizehn und fünfundzwanzig Jahren. Der Magistrat entschied hier über die Pflegschaft, welche im Interesse des Betroffenen geführt wer- den sollte (vgl. Honsell 2002: 191).

3.1.2 Das germanische Rechtsverständnis von Schutz und Vormundschaft

Die Germanen, als eine Gruppe aus verschiedenen Stämmen aus Mitteleuropa und dem südli- chen Skandinavien, besaßen vermutlich aufgrund der großen Anzahl verschiedener Stämme viele Regeln (vgl. Ließfeld 2012: 37). Sicher ist, dass es innerhalb der Verwandtschaftsver- bände, auch Sippen genannt, gewissen Gewohnheitsregeln gab, um ein gesittetes Leben inner- halb der Verwandtschaftsverbände zu gewähren. Das germanische Volk unterteilte sich dabei in die ´Freien` und die ´Unfreien`, welche den ´Freien` untergeordnet waren. Die ´Freien` waren Bauern oder Handwerker, die ´Unfreien` hingegen waren Personen, welche schon als ´Unfreie` geboren worden waren oder in Knechtschaft geraten waren (vgl. Mitteis, Heinrich u.a. 1965, Deutsche Rechtsgeschichte, zit. n. Ließfeld 2012: 37). Eine Verschriftlichung der Regeln gab es erst im Laufe des 2. Jahrhunderts, rechtliche Aufzeichnungen sind keine auffindbar. Quellen bieten römische Schriften, wobei es dabei zu beachten gilt, dass hier das Interesse der Römer großen Einfluss auf die Schriften nahm. Eine Quelle war die römische Schrift von Tacitus. Dieser wollte den Römern ein vorbildliches Naturvolk darstellen, um dem Verfall der Sitten im römischen Reich entgegen zu wirken (vgl. Köbler 2005: 69). Einflüsse der Entwicklung des Rechts der Germanen könnten die Ausbreitung der christlichen Religion ab Beginn des 4. Jahr- hundert haben und die konfliktreichen Begegnungen mit dem römischen Reich (vgl. Ließfeld 2012: 37).

Eine Sippe bestand aus mehreren Hausgemeinschaften, welche verwandt oder verschwägert miteinander waren. Mehrere Sippen zusammen bildeten einen Stamm der Germanen. Ober- haupt einer Sippe bildete der Hausvater, welcher Kinder, Frauen und die ´Unfreien` unter seiner Gewalt hatte. Kinder standen solange unter der Gewalt des Hausvaters bis sie ihren eigenen Hausstand gründeten. Die Hausgewalt sollte als Schutz und Vormundschaft dienen. Der Haus- vater konnte Recht sprechen und damit Strafen verhängen, er war aber ebenso zum Unterhalt verpflichtet. Falls es keinen Hausvater gab, so ging dieses Amt an den ältesten männlichen Verwandten über (vgl. Köbler 2005: 72). Die Hausgewalt umfasste den Schutz und die Herr- schaft über die Person und das Vermögen und agierte als Vertretung für die untergeordneten Personen der Sippe. Das Vermögen der Sippe durfte von dem Hausvater verwendet werden (vgl. Knittel 1992: 19). „Diese untrennbare Verbindung von Schutz und Herrschaft stellten auch im weiteren Verlauf der Geschichte die Rechtsbasis und soziale Ordnung dar.“ (Ließfeld 2012: 38).

In der weiteren geschichtlichen Entwicklung des Rechts der Germanen erfolgen die Übernahme römischer Rechtsnormen und die Einbindung christlicher Gebote in das Recht. Eines der christ- lichen Gebote dabei umfasste den besonderen Schutz von Witwen und Waisen. So folgte eine Überwachung der Vormundschaft durch den König, wobei der Vormund weiterhin das Nut- zungsrecht am Vermögen der Betroffenen hatte, musste dies allerdings verwalten und am Ende der Vormundschaft wieder an den Betroffenen herausgeben (vgl. Köbler 2005:89). Bis zum Frühmittelalter wurde die Hausgewalt des Vaters und die Vormundschaft durch den nächsten männlichen Verwandten genutzt. Gehörte eine betroffene Person keinem Verband an, so lag der Schutz des einzelnen beim König, welcher die Vormundschaft einem ´Freien` übergeben konnte (vgl. Knittel 1992: 44 ff.).

3.1.3 rechtliche Entwicklungen im Mittelalter

Ab dem 10. Jahrhundert bis zum 15. Jahrhundert bekam der Staat mehr Einfluss auf das Recht, da die Stämme auseinanderfielen und sich zahlreiche Herrschaftsbereiche bildeten. Die Sippen- verbände wurden immer weniger präsent. Die Rechtslage war von vielen Gewohnheiten geprägt und den Vorgaben der Könige, Fürsten oder ähnlichen der einzelnen Regionen. Einen großen Einfluss ab dem 11. Jahrhundert auf das Recht hatten das römische Recht und das kirchliche Recht. Das römische Recht, als weltliches Recht erlebte zu diesem Zeitpunkt ein Aufleben. Die Obervormundschaft, welche den Königen bis zum damaligen Zeitpunkt inne war, ging auf die Gerichte über und galt ab sofort als hoheitliche Aufgabe für diese (vgl. Ließfeld 2012: 39).

Ein mittelalterliches Rechtsdokument, welches für die deutsche rechtliche Geschichte bedeut- sam ist, ist das Rechtsbuch Sachsenspiegel. Verfasser dieses Rechtsbuches war Eike von Repgow, welcher das Buch den Personen widmen wollte, welche sich rechtens verhalten woll- ten. Inhalt des Sachsenspiegels war das bisherige Gewohnheitsrecht, welches hier verschrift- licht wurde (vgl. Schmidt-Wiegand/ Milde 2006: 3f.), Lebensverhältnisse und Streitpunkt im menschlichen Zusammenleben prägten dies (vgl. Ließfeld 2012: 40). Ab dem 13. Jahrhundert verbreitete sich der Sachsenspiegel auch in erweiterter Form und in verschiedenen Übersetzun- gen (Köbler 2005: 103 f.).

„Auch zur Vormundschaft finden sich einige Artikel im Schwabenspiegel, so beispielsweise Art. 53 ´Daß [sic!] niemand ohne seinen Vormund vor Gericht komme`, Art. 59 ´Wer Pfleger sein kann oder nicht`, Art. 60: ´Wie ein Kind ohne seinen Pfleger nichts tun kann` […]“ (Der- schka, Harald 2002, Der Schwabenspiegel, zit. n. Ließfeld 2012: 40).

Wenn kein Hausvater vorhanden war, so erhielten unmündige Personen einen Vormund. Zwin- gend vorgesehen war diese bis zum 12. Lebensjahr, grundsätzlich aber bis zum 21. Lebensjahr möglich. Bezüglich des Vermögens wurde das Nutzungsrecht immer weniger präsent, es han- delte sich bei der Vormundschaft um eine Pflichtaufgabe, welche vergütet worden ist. Die Ver- waltung bestellte und kontrollierte den Vormund. Die Rechnungslegung und die Genehmi- gungspflicht bei bestimmten Rechtsgeschäften wurde auch bereits geregelt (vgl. Köbler 2005: 122).

3.1.4 rechtliche Entwicklungen der Neuzeit

Das 16. Jahrhundert war geprägt von einzelnen Rechtsvorschriften, welche je nach Gebiet un- terschiedlich waren. Ebenso wurden vielen Vorgaben des römischen und kirchlichen Rechts übernommen unter Berücksichtigung der derzeitigen Bedürfnisse. Ab diesem Zeitpunkt galt es als das gemeine Recht (vgl. Köbler 2005: 139 f.). Die Vormundschaft galt als Aufgabe des Staates, welcher die Aufgaben der Amtsübertragung übernahm. Der Staat zeigte einen polizei- staatlichen Charakter, wobei Inhalte der Reichspolizeiordnungen Wohlfahrtsaufgaben, die Auf- rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die vormundschaftsrechtlichen Bestimmungen waren (vgl. Knittel 1992: 19f.).

So erwähnte Rive in seinem Band folgendes aus der Ausgabe von Braunschweig 1866 – 1875: „So ist auch Fürsorge und Hülfe wesentlich noch den zunächst Betheiligten überlassen, erst allmälig in den Städten greifen entsprechende polizeiliche Maassregeln und Einrichtungen Platz, und so gehen Fixirungen des Rechtes wie besonders die städtische Gesetzgebung erst nach und nach dazu über, neben der Selbstbestimmung und der factischen Uebung bestimmtere Normirungen aufzustellen [sic!].“ (Rive, Friedrich 1969, Geschichte der deutschen Vormund- schaft. Band 2. Die Vormundschaft im deutschen Recht des Mittelalters. Neudruck der Ausgabe Braunschweig 1866 bis 1875, zit. n. Ließfeld 2012: 41 f.).

Wie im römischen Recht wurde eine Vormundschaft eingerichtet, wenn Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche oder Verschwendung bei einer Person vorlag. Dieser Kreis wurde um die Personen erweitert, welche an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen litten. Die Vormundschaft umfasste dabei weiterhin die Sorge um die Person und dessen Vermögen. Ebenfalls wurde eine Vormundschaft für Abwesende eingerichtet. Hierbei handelte es sich um Personen, welche fak- tisch abwesend waren und damit erforderliche Sachen nicht regeln konnten. Für diese Personen wurde eine Vormundschaft eingerichtet, welche nur die Sorge um das Vermögen umfasste (vgl. Ließfeld 2012: 42).

Unter Napoleon entstand der sogenannte Code Civil, welcher im Jahr 1806 ein wegweisendes Gesetzeswerk darstellte. Die Besonderheit dieses Gesetzeswerkes stellte die Einbindung der Familie in gerichtliche Verfahren dar. Dies beschrieb Coing wie folgt: „Das eigentlich Charak- teristische ist aber, daß [sic!] die Aufsicht über den Vormund zunächst dem conseil de famille und erst darüber dem Gericht übertragen ist, die Vormundschaft als zunächst in der Familie und nicht in die staatlichen Behörden eingebunden ist.“ (Coing 1989: 332). Zur Einrichtung einer Vormundschaft wurde ein Familienrat einberufen, die Leitung erfolgte durch einen Friedens- richter. Die Entscheidung und Überwachung der Vormundschaft erfolgte durch den Familienrat (vgl. Ließfeld 2012: 42).

Im Jahr 1794, während des Zeitalters der Aufklärung, entstand das ´Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten` (ALR) unter dem preußischen König Friedrich II. Dies wurde vom Code Civil beeinflusst und war maßgebend neben der sächsischen Vormundschaftsordnung. Es galt als unterstützend und hatte Vorrang vor den Provinz- und Stadtrechten (vgl. Ließfeld 2012: 43). Es folgte ebenfalls im 18 Jahrhundert das Naturrecht, welches einen großen Einfluss auf das ALR hatte. Das römische Recht verlor immer mehr an Bedeutung und Anerkennung. Im Vergleich zum römischen Recht, berief sich das Naturrecht nicht auf Gott und wurde mit der menschlichen Vernunft in Verbindung gebracht (vgl. Egen 1995: 22 f.). Besonders markant wird die Abwendung vom römischen Recht zum Naturrecht, als Recht der Vernunft, in dem Bezug auf die Entmündigung. Während zur Zeit des römischen Rechts die Entmündigung nur angewendet wurde, wenn eine Person als Verschwender galt und das Vermögen dadurch ge- schützt werden sollte, so sollte beim ALR besonders der Geschäftsverkehr, statt die Person selbst und ihre Persönlichkeitsrechte, geschützt werden (vgl. Ließfeld 2012: 44).

Im Jahr 1875 brachte die preußische Vormundschaftsordnung eine Reform der ALR mit sich. Durch die preußische Vormundschaftsordnung wurde künftig zwischen einer Vormundschaft und einer Pflegschaft differenziert. Im Gegensatz zur Pflegschaft beinhaltete die Vormund- schaft die Fürsorge für die betroffene Person und die Vertretung in allen Angelegenheiten, die Einrichtung der Pflegschaft erfolgt nur für einzelne Angelegenheiten. Die Vormundschaft er- füllte die Funktion der rechtlichen Vertretung, die Überwachung darüber lag beim Vormund- schaftsgericht (vgl. Knittel 1992: 21). Die Beschreibung `Geisteskrankheit` wurde eingeführt und ersetzte Wortbeschreibungen, wie beispielsweise `Wahnsinn` oder `Blödsinn` (vgl. Welti 2005: 11).

3.1.5 Entstehung und Entwicklung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist am 01.01.1900 in Kraft getreten und war die erste sys- tematische Gesetzeszusammenfassung des Privatrechts im ganzen Reichsgebiet. Es hat bis heute seine Gültigkeit in Deutschland und regelt die Rechte zwischen Privatpersonen. Das ma- terielle Recht zur Entmündigung, Pflegschaft und Vormundschaft war dabei ebenfalls Teil des BGB (vgl. Liefeld 2012: 45 f.).

[...]

Ende der Leseprobe aus 53 Seiten

Details

Titel
Qualitätsverbesserung in der rechtlichen Betreuung. Eine aktuelle Betrachtung unter dem Aspekt der Selbstbestimmung
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
53
Katalognummer
V462085
ISBN (eBook)
9783668905917
ISBN (Buch)
9783668905924
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Selbstbestimmung, Betreuungsrecht, rechtliche Betreuung, Qualität, Entscheidungsfindung, UN-Behindertenrechtskonvention, Forschung zur Qualität in der rechtlichen Betreuung, unterstützte Entscheidungsfindung, Betreuungsgesetz, Autonomie
Arbeit zitieren
Charline Krause (Autor:in), 2019, Qualitätsverbesserung in der rechtlichen Betreuung. Eine aktuelle Betrachtung unter dem Aspekt der Selbstbestimmung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/462085

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