Gemeinnützige Vereine und deren Besteuerung


Bachelorarbeit, 2018

48 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Rechtsquellen III

1 Einleitung

2 Grundgedanke Verein
2.1 Statistische Auswertung über den Verein
2.2 Ehrenamt
2.3 Vor- und Nachteile durch die Gemeinnützigkeit
2.4 Steuerbegünstigte Zwecke
2.4.1 Gemeinnütziger Zweck
2.4.2 Mildtätiger & kirchlicher Zweck
2.5 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

3 Bereiche des Vereins
3.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
3.2 Zweckbetrieb
3.3 Vermögensverwaltung

4 Besteuerung im Verein
4.1 Rechnungslegungspflichten
4.2 E-Bilanz
4.3 Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
4.4 Steuerliche Behandlung von Beiträgen durch Mitglieder
4.4.1 Aktuelle Rechtsauffassung
4.4.2 Umsatzsteuerliche Rechtslage auf europäischer Ebene
4.4.3 Berufungsmöglichkeit auf europäisches Recht
4.5 Bildung von Rücklagen und die Auslegung des allgemeinen Rechts

5 Unternehmerische Vereine

6 Haftung im Verein
6.1 Sorgfalt des Vorstandes
6.2 Haftungsbegrenzung
6.3 Überwachung und Kontrolle

7 Wegfall der Gemeinnützigkeit

7.1 Grundlegendes und Verlust der Gemeinnützigkeit wegen formellen Verstößen

7.2 Verlust der Gemeinnützigkeit wegen materiellen Verstößen

7.3 Folgen der Aufgabe bzw. der Aberkennung

8 Zusammenfassung

9 Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Rechtsquellen

I. Beschlüsse und Urteile des Reichsfinanzhofs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Beschlüsse und Urteile des Finanzgerichtes München

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Beschlüsse und Urteile des Bundesgerichtshofs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IV. Beschlüsse und Urteile des Bundesfinanzhofs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Auf Veranstaltungen werden Speisen und Getränke an die Besucher verkauft. Für den Be- sucher gibt es keinen Unterschied, ob das Bier von einem Unternehmer verkauft wird oder vom ortsansässigem Sportverein. Oftmals ist dieser Unterschied nach außen auch nicht zu erkennen, jedoch gibt es große Unterschiede zwischen einem Verein und einem Unterneh- men. Möglich ist, dass der Unternehmer den Erlös aus dem Verkauf von Speisen und Ge- tränken ertragssteuerlich und umsatzsteuerrechtlich zu versteuern hat, der Verkauf durch den Verein aber steuerbefreit ist. Diese auf den ersten Blick ungerechtfertigte Unterscheidung, obwohl beide die gleichen Getränke verkaufen, hat einige Gründe. Ein Verein, der sich wirt- schaftlich betätigt, verwendet den Ertrag für die Allgemeinheit und den Verein mit seinen Mitgliedern, wobei der Unternehmer den Ertrag für seine privaten Interessen verwendet.

Ein Verein hat gesellschaftliche Aufgaben, die es zu subventionieren gilt. Ein Mittel, um die Tätigkeit des Vereins zu fördern, ist den Verein steuerrechtlich gegenüber nicht begünstigten Unternehmen zu entlasten, jedoch nicht gänzlich freizustellen. Das Thema „Gemeinnützige Vereine und deren Besteuerung“ umfasst diese Problematik in der folgenden wissenschaft- lichen Arbeit.

Anfangs wird geklärt, welcher Grundgedanke eigentlich hinter dieser Subventionierung steckt und warum ein Verein gegenüber Unternehmen gestärkt werden muss. Der Staat ver- langt im Gegenzug, dass der Verein einige Voraussetzungen erfüllen muss. In einem Verein gibt es auch nicht einfach nur Einnahmen und Ausgaben, sondern ein Verein ist in vier Tä- tigkeitsbereiche aufgeteilt, die jeweils unterschiedliche Anforderungen haben und unter- schiedlich durch den Staat betrachtet werden. Daher ergeben sich auch unterschiedliche Ar- ten der Besteuerung für die vier Bereiche des Vereins. Doch auch nicht nur in der Besteue- rung gibt es Unterschiede gegenüber dem Unternehmen, auch in Bezug auf die Haftung ist ein Verein abzugrenzen. Ziel der Arbeit ist, kritisch zu betrachten, welche Folgen sich aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit ergeben und wie gravierend die Auswirkungen auf den Verein sein können. Mit der Steuerbegünstigung hat der Verein nicht nur Vorteile. Gegen- über einem Unternehmen hat der Verein Einschränkungen in der freien Ausübung seiner Tätigkeit. Sind sich die Vereinsvorstände dieser Verantwortung nicht bewusst, kann es die Existenz eines Vereins bedrohen.

Es wird im Folgenden nur der Verein als Form der zu fördernden Tätigkeiten der Gesell- schaft betrachtet. Die Formen der gemeinnützigen GmbH oder Stiftungen werden nicht be- rücksichtigt, denn im Grundaufbau sind diese recht verschieden im Bezug auf den Verein, sodass die Grenzen in Bezug auf den Umfang dieser wissenschaftlichen Arbeit überschritten werden würden. Nicht zielführend wäre, die Betrachtung von landwirtschaftlich tätigen Ver- einen. Die Unterscheidung zwischen dem gemeinnützigen Verein und dem nicht steuerbe- günstigtem Unternehmertum reicht aus, um die Unterschiede aufzuzeigen.

2 Grundgedanke Verein

2.1 Statistische Auswertung über den Verein

Das Vereinsleben gehört zu fast jedem deutschen Bürger. Es gibt nur wenige Ausnahmen von Menschen, die nicht Mitglied in einem Verein sind oder eine Vereinsveranstaltung be- sucht haben. Die Grenzen eines Vereins sind nicht die, des lokalen Sportvereins. Die Aktivitäten von deutschen Vereinen reichen noch viel weiter. Zu den Vereinen gehören auch die meisten politischen Parteien. Wer als Autofahrer Mitglied beim ADAC ist, kommt schon mit einem der größten Vereine Deutschlands in Berührung.1

Durch den ZiviZ-Survey aus dem Jahre 2012 - „die einzige repräsentative Befragung zivil- gesellschaftlicher Organisationen in Deutschland“2 – ist zu entnehmen, dass es mittlerweile3 über 600.000 eingetragene Vereine in Deutschland gibt.4 Dem Trend nach, werden es immer mehr Vereine, sodass man erkennen kann, dass Vereine eine wichtige Rolle im Leben der Menschen in Deutschland sind. Obwohl die Zahl der jährlichen Löschungen aus dem Ver- einsregister steigen (1995 von rund 4.500 Löschungen, auf rund 10.500 Löschungen im Jahr 2013) und die Zahl der Neugründungen von Vereinen um fast 7.000 Eintragungen pro Jahr gesunken ist, gibt es immer noch annähernd 4.500 Gründungen mehr, als Löschungen aus dem Vereinsregister.5

Vereine organisieren sich in den unterschiedlichsten Handlungsfeldern. Nach Gründungs- jahren gefiltert, gehören zu den ältesten Vereinsformen, die heute noch bestehen, die Ver- eine, welche den Bevölkerungs- und Katastrophenschutz als Handlungsfeld zugeordnet wer- den kann. Zu den jüngsten Handlungsfeldern von Vereinen gehören die Handlungsfelder Bildung und Erziehung, internationale Solidarität und gemeinschaftliche Versorgungsauf- gaben. Mit 22 Prozent aller Handlungsfelder ist der Sport eines der mitgliederstärksten Erscheinungsformen des Vereins. Auch die Größe der einzelnen Vereine zeigt, dass Sport zwar eine traditionelle, aber gefragte Vereinsform ist. Fast 60 % aller Sportvereine haben eine Mitgliederstärke von mehr als 100 Mitgliedern. Neu gegründete Vereine, die dem Handlungsfeld des Sportes zugeordnet werden, bestehen in heutiger Zeit zu fast einem vier- tel aus Fördervereinen, die die eigentlichen Sportvereine finanziell unterstützen müssen. Grund hierfür konnte der steigende finanzielle Druck auf die Sportvereine sein.6

Ohne die Hilfe und das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder, würde es keine Vereine geben. Unerlässlich ist das Ehrenamt für den Fortbestand des Vereinslebens.

2.2 Ehrenamt

Die zahlreichen Vereine bieten nicht nur den Mitgliedern Platz, um Ihre Interessen auszule- ben und sich zu organisieren. Vereine bieten auch Menschen die Möglichkeit sich ehrenamt- lich zu engagieren. Ehrenamt und Freiwilligenarbeit ist die „freiwillige, unentgeltliche Er- stellung von Leistungen für und in freiwilligen Vereinigungen“7. Fast 15 % der Deutschen über 14 Jahre engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen.8 Zu erwähnen wäre aber, dass im Jahre 2014 in der Deutschen Freiwilligensurvey, insgesamt 43,6 % der Wohnbevölkerung über 14 Jahren sich freiwillig engagieren.9 Das Engagement im Verein ist neben den Mög- lichkeiten sich in Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen und ähnlichen Formen zu engagie- ren, die bedeutendste Möglichkeit der Bürger Deutschlands, ehrenamtlich tätig zu sein.10

Rückschlüsse auf den Bildungsgrad der freiwillig Engagierten konnte durchaus durch diese Umfrage definiert werden. In der heutigen Zeit ist es gebildeten Menschen möglich, einfa- cher ihren materiellen und immateriellen Grundstock einzusetzen.11

Selbst die Bundesregierung, als Vertreter des Staates, unterstützt das Ehrenamt durch viele Projekte und Fördermöglichkeiten. Das Ehrenamt dient der Gesellschaft unteranderem für den Einklang und Zusammenhalt der Bevölkerung. Neben sozialen Bindungen und gesell- schaftlicher Integration empfindet die Bundesregierung das Ehrenamt für bedeutsam in Be- zug auf Wohlstand und das kulturelle Leben. Die Aufgabe der Förderung des Engagements und des Ehrenamts ist für die Bundesregierung einer der wichtigsten Aufgaben der Gesellschaftspolitik. Nicht zuletzt wird dies durch Projekte und Förderprogramme, wie „Helfende Hand“ und „Zusammenhalt durch Teilhabe“12 ersichtlich. Das Bundesministe- rium des Innern verleiht dem Staat selbst die Aufgabe, „die individuelle Wahrnehmung die- ses Rechts durch geeignete Rahmenbedingungen zu ermöglichen.“13,14

Mit Erklärung zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 wird ersichtlich, dass das Ehrenamt aber nicht nur aus den genannten Gründen gestärkt werden muss, sondern die Regierung hat vorgetragen, begrenzte Haushalte zu haben und daher die Zivilgesellschaft gefördert werden muss. Grund hierfür ist, dass die Zivilgesellschaft Aufgaben übernimmt, für die sonst der Staat zuständig wäre. Es wurden durch das Gesetz die bürokratischen Hür- den herabgesetzt und ein Anreiz geschaffen, bürgerliches Engagement zu fördern.15

Im Zusammenspiel mit der Stärkung des Ehrenamtes wird der Verein als Ganzes ebenfalls gestärkt und gegenüber der freien Wirtschaft gefördert. Ohne das Instrument des Vereines inklusive der Begünstigungen im Bereich des Steuerwesens, würde auch das Ehrenamt an Bedeutung verlieren. Dies ist der Grund warum der Staat die Besteuerung des Vereins sub- ventioniert.

Das Instrument der Gemeinnützigkeit bringt natürlich einiges an Vorteile mit sich, jedoch hat die Gemeinnützigkeit auch Nachteile.

2.3 Vor- und Nachteile durch die Gemeinnützigkeit

Vereine erhalten insbesondere in fast allen Bereichen ihres Handelns Steuervergünstigungen oder genießen den Vorteil der Steuerfreiheit. Das trifft vor allem im Bereich der Körper- schaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu. Der ideelle Bereich ist bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer gänzlich freigestellt. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, gilt die Steuerfreiheit natürlich nicht mehr. Für den Zweckbetrieb gilt zwar die Steuerfreiheit auf den Ertrag und das Vermögen, genauso wie für die Vermögensverwaltung, jedoch muss auf die Umsätze des Zweckbetriebes 7 % Umsatzsteuer abgeführt werden. Da der Zweckbetrieb zwingend erforderlich ist, um den Vereinszweck zu verfolgen, ist hier die Steuervergünsti- gung in der Umsatzsteuer gegenüber dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erkennbar.

Dieser führt in der Regel die gesetzliche Umsatzsteuer i.H.v. 19 % an das Finanzamt ab, so wie ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer verpflichtet wäre.16

Mittelbar als Vorteil zu sehen, ist auch der Steuervorteil durch den Spendenabzug beim Zu- wendenden. Um das Ehrenamt und das gesellschaftliche Engagement zu stärken, werden auch durch den § 3 Nr. 26 EStG die Übungsleiter und andere nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 2.400 EUR pro Jahr von der Einkommensteuer freigestellt.17

Abseits der Steuervorteile ergeben sich für die Gemeinnützigkeit auch die Vorteile der An- erkennung in der Öffentlichkeit. Der Bezug von öffentlichen Mitteln ist i.d.R. an die Aner- kennung der Gemeinnützigkeit geknüpft.18

Doch auch wenn die Vorteile überwiegen, stellt das Gemeinnützigkeitsrecht hohe Anforde- rungen an den Verein. Durch die vielen Beschränkungen bedarf es einer gut vorbereiteten Vereinsführung, die aber vielmals nicht das Problembewusstsein gegenüber den Folgen der Gemeinnützigkeit bzw. deren Verlust haben. Ein Zusammenspiel mit einem, meist notwen- digen steuerlichen Berater, gestaltet sich zum Teil auch schwierig, da die Vereinsbesteue- rung und die damit einhergehenden Rechnungslegungspflichten, nicht zum alltäglichen Han- deln des Steuerberaters gehören.19

Der Verein muss sich anfangs auf einen bestimmten Zweck festlegen und diesen auch nach den gesetzlichen Grundsätzen unmittelbar verfolgen. Tritt der Verein dazu noch im wirt- schaftlichen Wettbewerb auf, droht schnell, aufgrund der Selbstlosigkeit, die Gemeinnützig- keit aberkannt zu bekommen. 20

Steuerliche Folgen birgt auch die Gefahr, dass aus eine Anfangs zutreffend dem Zweckbe- trieb zugeordnete Tätigkeit, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird. Erste Hürden sind auch das Formulieren der Satzung, entsprechend der gesetzlichen Normen.21

Um überhaut als gemeinnützig zu gelten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Das spiegelt das eben genannte wieder. Wenn ein Verein Vorteile genießen möchte, müssen die Normen eingehalten werden. Nicht jede Tätigkeit soll begünstigt werden.

2.4 Steuerbegünstigte Zwecke

Die Vereine, als Körperschaft, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung, wie eine Gesell- schaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft. Da jedoch die Bundesregie- rung und somit der Staat das Ehrenamt und das Soziale Engagement fördern, gibt es für Vereine, die bestimmten Zwecken dienen, eine Ausnahme. Durch Steuerfreistellungen sind Vereine die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen von der Steu- erpflicht unter Umständen ausgenommen. Die Voraussetzungen sind in der Abgabenord- nung geregelt und weitreichend definiert, was die Finanzverwaltung als gemeinnützig, mild- tätig und kirchlich betrachtet.22

Voraussetzungen um die Gemeinnützigkeit anerkannt zu bekommen sind die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Neben den Zwecken, die verfolgt wer- den, muss ein Verein ausschließlich, selbstlos und unmittelbar handeln.

2.4.1 Gemeinnütziger Zweck

Gem. § 52 Absatz 1 AO „verfolgt [eine Körperschaft] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Da jedoch im Absatz 2 dieses Gesetzes in den Nummern 5, 21-23 Freizeitaktivitäten als gemeinnütziger Zweck angeführt sind, wird die starre Auslegung „auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ aufgehoben und daher auch um einiges erweitert.

Voraussetzung, dass ein Verein den gemeinnützigen Zweck verfolgt ist, dass der Kreis der Mitglieder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden muss. Eine personelle Beschrän- kung beispielsweise auf Familienangehörige entspricht nicht dem Gedanken der Allgemein- heit. Werden zu hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge erhoben, wird ein Großteil der Allgemeinheit ebenfalls ausgeschlossen, sodass nicht mehr von einem gemeinnützigen Zweck ausgegangen werden kann.23

Ein Golfclub, der ihren elitären Status erhalten will, verlangt beispielsweise enorm hohe Aufnahmegebühren und versucht mit erheblichen Mitgliedsbeiträgen nur wohlhabende Mit- glieder zu erhalten. Dies ist einem Golfverein völlig freigestellt, wie hoch die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sind, jedoch hat der Gesetzgeber für die Anerkennung eines gemeinnützigen Zweckes eine Obergrenze geschaffen, die es der Allgemeinheit erlaubt, Mit- glied zu werden. Beiträge, die diese Grenzen überschreitet, haben den Verlust der Gemein- nützigkeit zur Folge. Mitgliedsbeiträge und auf die Mitglieder umgelegte Kosten dürfen pro Mitglied und Jahr nicht mehr als 1.023 EUR betragen. Die in vielen Vereinen geforderte Aufnahmegebühr darf den Betrag von 1.534 EUR ebenfalls nicht übersteigen, sodass noch von einer Förderung der Allgemeinheit ausgegangen werden kann. Zusätzliche Umlagen sind nur für Investitionen zulässig, wenn das einzelne Mitglied die Möglichkeit hat, den Betrag auf 10 Jahre aufzuteilen. Die begrenzte Zahlung für Investitionen von maximal 5.113 EUR (im Zeitraum von 10 Jahren), muss direkt einer bestimmten Investition zugeord- net werden.24

Zu den Mitglieds-, Aufnahmegebühren sowie Umlagen zählen alle, vom Mitglied aufge- wandten Leistung, in Form von Geld oder geldwerten Leistungen. Auch eine eventuelle Ge- bühr für die Jahresplatzbenutzung gehört in die Durchschnittsberechnung für die Höchstbe- träge dazu. Sollte ein neu eintretendes Mitglied eine s.g. Spende bei Aufnahme zahlen und nach Prüfung durch die Finanzverwaltung mindestens 75 % der neu eintretenden Mitglieder eine etwa gleich hohe Spende zahlen, dann gilt dies als faktische Eintrittsgebühr und nicht mehr als freiwillige Spende. Diese 75 %-Grenze ist eine Hilfsgrenze. Sollte nachweisbar, im Einzelfall, ein Zwang zur Zahlung einer ‚Spende‘ vorliegen, wird auch diese Zahlung als Mitgliedsbeitrag in die Berechnung der Obergrenze einbezogen.25

Nach Rechtsauffassung bedarf es auch dem Inlandsbezug, um der Allgemeinheit zu dienen. Das heißt eine Körperschaft bzw. ein Verein muss Personen oder Vereinigungen fördern, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben oder wenn es neben der Erfüllung des Vereinszweckes dem Image der Bundesrepublik dient.26

Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, muss die Körperschaft nicht zwin- gend den gemeinnützigen Zweck verfolgen. Es wird von einem Verein lediglich verlangt einen der drei Zwecke zu verfolgen. Verfolgt ein Verein nicht dem gemeinnützigen Zweck hat er noch die Möglichkeit den mildtätigen oder den kirchlichen Zweck zu verfolgen um als gemeinnützig anerkannter Verein zu gelten.

2.4.2 Mildtätiger & kirchlicher Zweck

Verfolgt eine Körperschaft mildtätigen Zwecken oder kirchlichen Zwecken, besagt der § 51 Absatz 1 AO, dass der Körperschaft eine Steuervergünstigung zu gewähren ist. Mild- tätige Zwecke sind im § 53 AO geregelt, welche sich auf die Tätigkeiten beschränken, die einem bestimmten Personenkreis selbstlos helfen. Zu diesen Personen zählen gem. § 53 Absatz 1 AO unteranderem Menschen „infolge ihres körperlichen, geistigen oder see- lischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind“ oder in ihren Bezügen so be- schränkt sind, dass sie maximal das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe zur Verfügung haben.

Auch die Betreuung von hilfebedürftigen Menschen, die aufgrund ihrer seelischen Verfas- sung hilfebedürftig sind, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein mildtätiger Zweck. Eine Telefonseelsorge kann auch die Gemeinnützigkeit erhalten, weil sie den mildtätigen Zweck verfolgt. Besteht der Satzungszweck darin, hilfebedürftigen Menschen selbstlos zu helfen, welche jedoch Angehörige der Mitglieder sind, muss die Steuerbegünstigung ver- wehrt werden. Es liegt im beschriebenen Fall eher eine Förderung von Angehörigen vor, als eine Förderung von mildtätigen Zwecken.27

Als hilflos beschreibt der Gesetzgeber Personen, die nicht über ausreichend Einkommen verfügen. Wie hoch diese sein dürfen regelt der § 53 Nr. 2 AO. Werden diese Grenzen über- schritten, ist dem Verein die Gemeinnützigkeit aufgrund der Förderung von mildtätigen Zwecken, nicht anzuerkennen. Werden im Rahmen der selbstlosen Hilfe Personen unter- stützt, die aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse hilfsbedürftig sind, muss dies mit entspre- chenden Unterlagen der hilfebedürftigen Person nachgewiesen und dokumentiert werden. Eine Aussage der Person, dass lediglich die in § 53 Nr. 2 AO geregelten Höchstgrenzen nicht überschritten werden, reicht nicht aus, um die Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen. Es bedarf einer Aufstellung über die Einkünfte und Bezüge, die im Falle einer Prüfung vorgelegt wer- den müssen.28

Sollte die Körperschaft nicht den mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, besteht die Möglichkeit den kirchlichen Zweck zu fördern. Voraussetzung hierfür sind im § 54 AO kodifiziert. Nur wenn der Verein, der die Gemeinnützigkeit anstrebt, eine Religionsgemein- schaft, die jedoch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein muss, mit seinen Mitteln und Möglichkeiten fördert, ist die Steuervergünstigung zu gewähren. Im zweiten Absatz sind explizite Beispiele für kirchliche Zwecke aufgelistet, wie z.B. Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern sowie kirchlichen Gemeindehäusern oder die Erteilung von Religionsunterricht. Sollte die zu fördernde Körperschaft keine Körperschaft des öffent- lichen Rechts sein, wird keine Gemeinnützigkeit wegen Förderung des kirchlichen Zwecks erteilt, jedoch besteht die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit aufgrund von Förderung der Religion zu erhalten.29

2.5 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Es reicht nicht aus nur mindestens einen der drei Zwecke zu verfolgen. Zwingend erforder- lich ist, dass die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke selbstlos, ausschließ- lich, sowie unmittelbar verfolgt werden. Alle drei Erfordernisse müssen erfüllt sein. Wird gegen eines dieser Erfordernisse verstoßen, besteht schnell die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Wann eine Tätigkeit selbstlos, ausschließlich und unmittelbar ist, wird im Folgenden aufgezeigt.

Von Selbstlosigkeit ist die Rede, wenn etwas Materielles ohne Erwarten einer Gegenleis- tung, freiwillig zur Verfügung gestellt wird. Dazu zählt auch die Arbeitsleistung von Perso- nen. Im Gegenzug handeln Personen und Vereinigungen nicht selbstlos, wenn die Tätigkeit vorwiegend aus eigenwirtschaftlichem Interesse ist, was der § 55 Absatz 1 AO klar definiert. Nicht ausgeschlossen wird dabei die wirtschaftliche Interessenverfolgung an sich.30

Überschüsse und Mittel, die die Vereinigung vereinnahmt, sei es aus dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, müssen im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung bezüglich des § 55 AO sieht dies so vor. Rücklagen im Vereinsbereich der Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Ge- schäftsbetriebes sind jedoch unschädlich. Von Selbstlosigkeit kann nicht ausgegangen wer- den, wenn Mitglieder Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten, die die übli- chen Annehmlichkeiten übersteigen bzw. angemessen sind. Davon ausgenommen sind Leis- tungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, wie Dienst-, Werk- und Kaufverträge.

Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor und erwirtschaftet der Verein durch seine Tätigkeit langfristig Gewinne, so muss die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Unschädlich wäre, wenn die Gewinne sofort dem eigentlichen Satzungszweck zufließen und entsprechend verwendet werden. Kritisch zu beurteilen sind Vereine, die Preise verschenken bzw. ausge- ben und diesen aus den Mitteln ihres ideellen Zweckes finanzieren. Solange belegt werden kann, dass nicht die Mitglieder alleine gefördert werden, sondern grundsätzlich die Allge- meinheit Zugang zu den Preisen hat, sollte auch in diesem Fall eine Beurteilung als selbstlose Tätigkeit nicht abgesagt werden.31

Zweite Voraussetzung, die erfüllt sein muss, ist das Erfordernis der Ausschließlichkeit. Ein Verein darf nur den in der Satzung festgelegten Zweck verfolgen. Nur solange ist die Tätig- keit des Vereins ausschließlich. Ausschließlichkeit bedeutet nichts außer dem Zweck, der verfolgt werden sollte. Wird ein anderer Zweck oder gar ein wirtschaftlicher Geschäftsbe- trieb geführt, handelt der Verein im Grundsatz nicht mehr ausschließlich. Jedoch ist die Be- tätigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unschädlich, wenn die erwirtschafteten Mittel daraus für die Finanzierung des Hauptzweckes vereinnahmt werden. Im Gesamtüber- blick über den Verein darf die Handlung, die nicht den Satzungszwecken folgt, von keiner übergeordneten Gewichtung sein oder gar Haupttätigkeit sein.32 Beispielsweise ist die Ge- meinnützigkeit wegen fehlender Ausschließlichkeit zu verwehren, wenn Vereine, die die Religion fördern, nicht nur religiöse Schriften verkauft.33 Schädlich für eine Bürgerinitiative wäre, wenn sie politische Ziele und nicht nur die als gemeinnützig anerkannten Zwecke ver- folgt. Jedoch bestimmte Äußerungen zum tagespolitischem Geschehen, sprechen nicht ge- gen eine Selbstlosigkeit, wenn der Verein normalerweise den Zweck der Förderung des Frie- dens in ihre Satzung aufgenommen hat.34 Grundsätzlich muss geprüft werden, ob im Einzel- fall der nicht begünstigte Zweck losgelöst vom Hauptzweck zu betrachten oder lediglich ein Nebenzweck zum geförderten Hauptzweck ist.35

Die letzte, bereits genannte Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, ist das unmittelbare Handeln des Vereins. Gem. § 57 Absatz 1 AO kann die Ausführung auch eine Hilfsperson vornehmen, solange das Handeln der Hilfsperson in Gesamtbetrachtung wie das Handeln der Körperschaft bzw. des Vereins angesehen werden kann. Sollte ein Verein seine Aufga- ben, die der Erfüllung des Satzungszweckes dienen, an eine Werbeagentur abgeben und dem beauftragten Unternehmen freie Entscheidung über die Ausführung überlassen, handelt der Verein nach herrschender Rechtsauffassung nicht mehr unmittelbar und sollte die Gemein- nützigkeit aberkannt bekommen.36

Der ideelle Bereich eines Vereins, für den der Verein die Gemeinnützigkeit erhält, muss mit seiner Tätigkeit ausschließlich handeln, d.h. nicht mehr als in der Satzung festgelegt ist. Sein Handeln muss unmittelbar sein, also durch den Verein selbst oder durch eine Hilfsperson und die Tätigkeiten müssen selbstlos durchgeführt werden. Der Verein darf keine Gegen- leistungen erwarten.

3 Bereiche des Vereins

Der bisher beschriebene ‚Idealverein‘ betätigt sich ausschließlich, unmittelbar und selbstlos. Er verfolgt lediglich gemeinnützigen, mildtätigen bzw. kirchlichen Zwecken. Nach diesen Grundsätzen erhält ein Verein seine Rechtsfähigkeit und ebenfalls seine Steuervergünsti- gungen, wenn er zudem keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Abgeleitet ist dieser Grundsatz aus § 21 BGB i.V.m. § 51 AO. Wie bereits genannt, ist jedoch eine wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebes oder des wirtschaft- lichen Geschäftsbetriebes unschädlich, solange der wirtschaftliche Charakter eine unterge- ordnete Rolle hat oder dem Zwecke der Finanzierung des gemeinnützigen Satzungszweckes dient.

Grundsätzlich wird steuerlich nur der ideelle Bereich des Vereins gefördert und steuerfrei behandelt. Alle restlichen Aktivitäten fallen unter die Steuerpflicht in allen Bereichen. Grund hierfür ist der Vergleich zur allgemeinen freien Wirtschaft. Denn der Verein tritt nach außen als Unternehmen auf und betreibt mit seinem Handeln ein konkurrenzfähiges Unternehmen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die mit dem Satzungszweck nicht mehr vereinbar sind, unterliegen der vollen Steuerpflicht, wobei die Zweckbetriebe, die zur Erlangung des satzungsmäßigen Zweckes dienen, wie das Betreiben von Behindertenwerkstätten eines Ver- eins, der mildtätige Zwecke verfolgt, Steuervergünstigung erhalten.37

Welche Anforderungen und Merkmale der ideelle Bereich hat, ist bis hierher geklärt. Nun muss betrachtet werden, was ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, ein Zweckbetrieb und die Vermögensverwaltung im Verein eigentlich ausmachen und wann eine Tätigkeit wel- chem Bereich zuzuordnen ist.

[...]


1 Vgl. Zimmer, A. (2007), S. 17.

2 Priemer, J., et al. (2017), S. 5.

3 Stand 2016.

4 Vgl. Priemer, J., et al. (2017), S. 5.

5 Vgl. Priemer, J., et al. (2017), S. 8-9.

6 Vgl. Priemer, J., et al. (2017), S. 11-12.

7 Heinemann, K., et al. (1992), S. 14.

8 Vgl. Hg. v. IfD Allenbach (2017): Anzahl der Personen in Deutschland, die ehrenamtlich tätig sind, von 2013 bis 2017 (in Millionen).

9 Vgl. Simonsen, J., et al. (2017), S. 101.

10 Vgl. Braun, S., et al. (2004), S. 2-3.

11 Vgl. Simonsen, J., et al. (2017), S. 86.

12 Beides Projekte des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

13 Hg. v. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2018).

14 Vgl. Hg. v. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2018).

15 Vgl. BT-Drs. 17/11316, S. 8.

16 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 76-78.

17 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 76-78.

18 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 76-78.

19 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 76-78.

20 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 76-78.

21 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 76-78.

22 Vgl. Zimmer, A. (2007), S. 26-27.

23 Vgl. Heß, I. (2018), Gemeinnützigkeit, Rn. 7-8.

24 Vgl. Heß, I. (2018), Gemeinnützigkeit, Rn. 7-8.

25 Vgl. Hagelüken, St. (2006), S. 88-91.

26 Vgl. Heß, I. (2018), Gemeinnützigkeit, Rn. 7-8.

27 Vgl. Hagelüken, St. (2006), S. 96.

28 Vgl. Hagelüken, St. (2006), S. 96-97.

29 Vgl. Hagelüken, St. (2006), S. 97-98.

30 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 92-93.

31 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 93-95.

32 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 83-84.

33 Vgl. RFH v. 26.04.1938, VI a 27/36, RStBl. 1938, S. 582.

34 Vgl. BFH v. 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, S. 391.

35 Vgl. Wallenhorst, R. (2004), S. 86.

36 Vgl. FG München v. 07.05.2001, 7 K 815/98, EFG 2001, S. 1178.

37 Vgl. Zimmer, A. (2007), S. 29-30.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Gemeinnützige Vereine und deren Besteuerung
Hochschule
Bergische Universität Wuppertal
Note
2,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
48
Katalognummer
V460917
ISBN (eBook)
9783668912519
ISBN (Buch)
9783668912526
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gemeinnützige, vereine, besteuerung
Arbeit zitieren
Nico Schröbler (Autor:in), 2018, Gemeinnützige Vereine und deren Besteuerung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/460917

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