Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS - eine kritische Analyse


Hausarbeit, 2005

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Ausgangslage
1.2 Bewertung des Systems
1.3 Mechanismen und Märkte des Emissionsrechtehandels

2. Entwicklung der Bilanzierungsregeln für Emissionsrechte
2.1 Ablehnung durch EU-Kommission
2.2 Bilanzielle Lösungsansätze

3. Möglichkeiten des Erwerbs von Emissinsrechten
3.1 Bilanzrelevante Grundlagen im Überblick
3.2 Die wichtigsten Kriterien für Bilanzierungszwecke in dieser Pilotphase
3.2.1 Aktivierungsfähigkeit und Ausweis kostenloser Emissionszertifikate
3.2.2 Bewertung Kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate
3.3 Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten
3.4 Gewinn- und Verlustrechnung
3.5 Zusammenfassung

4. Emissionsrechte nach IFRS (Immaterielle Vermögensgegenstände)
4.1 Definition
4.2 Ansatz
4.3 Bewertung
4.3.1 Erstbewertung
4.3.2 Folgebewertung
4.4 Anhang
4.4.1 Bestandteile
4.4.2 Funktionen
4.4.3 Aufbau
4.4.4 Inhalt

5. Ergebnis

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Der Emissionsrechtehandel [1] ist ein Instrument der Umweltpolitik zum Klimaschutz [2]. Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass viele Schadstoffe großräumig wirken und so die Minderung von Emissionen [3] nur über großflächige geografische Räume betrachtet und bewertet werden kann. Die vom Menschen verursachte Emission von Treibhausgasen [4] , die zur Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen, soll weltweit reduziert werden, um eine drohende Klimaveränderung abzuwenden bzw. deren Fortschreiten auszubremsen. Der ‚prominenteste’ Vertreter der Treibhausgase und gleichzeitig dasjenige mit dem mengenmäßig größten Ausstoß ist Kohlendioxid (CO2).

1.1 Ausgangslage

Mit dem herkömmlichen Instrumentarium (in Deutschland das Bundesemissionsschutzgesetz [5] ) wären solche mengenmäßigen Ziele kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen. Theoretisch könnten die Verwaltungsbehörden jedem Unternehmen auf Antrag eine Erlaubnis für die Emission bestimmter Mengen klimawirksamer Gase erteilen. Doch neben rechtlichen Problemen, die eine solche Vorgehensweise hätte, spricht dagegen, dass die Minderung von Emissionen klimawirksamer Gase je nach Branche bzw. je nach industrieller Technik unterschiedliche Kosten verursacht. Wer zu welchen Kosten wie viel Emissionen vermeiden kann, können Unternehmer/innen sehr viel besser beurteilen, da sie ihre Technik, Prozesse und deren Weiterentwicklungsmöglichkeiten kennen.

Um eine möglichst effiziente Verteilung einer Reduktion klimawirksamer Gase zu gewährleisten, wird die einem Land zugeteilte Berechtigung zur gesamten Emission – ähnlich wie die Stückelung von Unternehmenskapital in Aktien – aufgeteilt in so genannte Emissionszertifikate (im deutschen Recht – z.B. TEHG[6], ZuG, ZuV – Emissionsberechtigungen genannt), die die Emission bestimmter Mengen klimarelevanter Gase gestatten. Diese werden nach Maßstab bisheriger Emissionen an Unternehmen vergeben (so genannter „nationaler Allokationsplan“). Unternehmen, die mehr Zertifikate benötigen, müssen diese von anderen Unternehmen kaufen die ihre Reduktionsverpflichtung schon weitergehend erfüllt haben. Es ist also den Unternehmen freigestellt, wie schnell oder langsam sie ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen und die damit verbundenen technischen Umstellungen in ihre sonstigen Innovationspläne einpassen. Diese Frage wird marktwirtschaftlich[7] anhand der sich herausbildenden Marktpreise für die Zertifikate entschieden werden.

Jedem Marktteilnehmer ist es freigestellt, ein Emissionszertifikat zu erwerben oder umweltfreundlichere Technologien einzusetzen. Der Emissionsrechtehandel stellt daher ein effizientes Mittel dar, negative externe Effekte von Gütern zu internalisieren, indem sich der effizienten Verteilung unter Ausnutzung der Effekte des Marktes bedient wird.

Die praktische Einführung des Emissionsrechtehandels[8] stellt den Übergang von einer Situation, in der Emissionen ein ‚freies’ kostenloses Gut waren, zu einem Zustand, in dem Emissionsberechtigungen ‚knapp’ und kostenpflichtig sind. Diesen Übergang so zu gestalten, dass Unternehmen die Chancen haben, sich auf die neuen Kosten einzustellen, war die Aufgabe der nationalen Gesetzgeber 2004. Im Rahmen des europäischen Treibhausgashandelssystems (EU - ETS Emission Trading Scheme) wurden den Mitgliedsstaaten ein relativ großer Spielraum bei ihrer Lösungsfindung gewährt. In Deutschland wurde im Grundsatz der Ansatz gewählt, die CO2-Emissionen der Unternehmen in den Jahren 2000-2002 zu betrachten und ihnen jährlich ca. 97% der durchschnittlichen damaligen Emissionen als Berechtigung "kostenfrei" zuzuteilen. Das bedeutet, dass im Falle eines durchschnittlichen Wachstums ein Unternehmen für das Jahr 2005 ca. 5% - 10 % CO2 einsparen oder Berechtigung hinzukaufen muss. Ferner sehen die deutschen Vorschriften umfangreiche Sonder- und Ausnahmeregelungen vor. Dies ist vor allem für Neuanlagen erforderlich, weil die Gratiszuteilung der Altanlagen sonst einen Wettbewerbsvorteil darstellt, der den Eintritt neuer Anbieter behindert.

Europaweit wurde ein Emissionsrechtehandelssystem für CO2 am 1. Jan. 2005 eingeführt (teilweise mit Verzögerungen). Die CO2 Emissionsberechtigungen werden z.B. in Deutschland an der Leipziger Börse gehandelt[9]. Die Preise für die Berechtigung zum Ausstoß von einer Tonne CO2 (1 EUA = EU ropean A llowance) entwickelten sich von ca. 6 EUR Anfang 2005 auf ca. 20 EUR (Aug. 2005), wobei sie zwischenzeitlich fast 30 EUR erreichten. Eine solche Höhe hatten wenige Experten erwartet. Die Kosten für Emissionsberechtigungen stellen für die betroffen Unternehmen einen Anreiz dar, CO2-Emissionen zu vermeiden - bis hin zur Diskussion, den Betrieb ganz oder zumindest zeitweise einzustellen. Je nach Branche, Art des Zuteilungsantrags und Ausnahmeregelungen, fallen die Belastungen sehr unterschiedlich aus bis hin zur Grenze der Existenzgefährdung[10].

1.2 Bewertung des Systems

Als positiv ist insbesondere zu bewerten, dass der Emissionsrechtehandel sich administrativ sehr einfach abwickeln lässt und dennoch effizient ist. Positiv ist ferner, dass ein Ziel festgelegt wird und nicht der (möglicherweise ineffiziente) Weg zum Ziel.

Ein Problem bei der Ausgestaltung des Emissionsrechtehandels sind Umweltverschmutzungen, die erst bei lokaler Konzentration ihre Wirkung entfalten. Eine lokale Ausgestaltung des Emissionshandels ist aber erschwert, insbesondere wenn lokal unabhängige Emissionsträger wie Fahrzeuge betrachtet werden. Auch wird der Aufwand zur Kontrolle tatsächlich freigesetzter Umweltverschmutzung oft vernachlässigt.

Der Ausgabemodus der Zertifikate entscheidet darüber, ob künftig ein Emissionshandel möglich wird, ob die Marktzutrittsschwelle für Unternehmensneugründungen erhöht wird, oder ob Konzerne von der Verzögerung anstehender Investitionsentscheidungen profitieren werden. Die Emissionsreduktion beginnt bei kontinuierlicher Abwertung der Emissionszertifikate. Der verstärkte Handel wird erst bei der Abwertung der Zertifikate einsetzen.

Der Anteil der kostenlosen Zuteilung steigt mit der Verknappung in seinem Wert und führt zu hohen Profiten in den betreffenden Industrien. Aktuell ist dieser Effekt in der Elektrizitätswirtschaft zu beobachten: Der Strompreis orientiert sich rein marktwirtschaftlich an den stark steigenden Grenzkosten (hohe Preise für Neuzertifikate). Damit steigen Gewinne aus der Stromproduktion, besonders für jenen Teil, der aus der Gratiszuteilung stammt.

1.3 Mechanismen und Märkte des Emissionsrechtehandels

Emissionsrechte werden z.B. in Europa über verschiedene Systeme gehandelt:[11]

- Der Clean Development Mechanism (CDM), in Anlehnung an das Kyoto-Protokoll[12],
- Das EU Emission Trading Scheme (ETS),
- European Energy Exchange in Leipzig, Strom und Emissionsrechte.

2. Entwicklung der Bilanzierungsregeln für Emissionsrechte

2.1 Ablehnung durch EU-Kommission

Der IASB[13] hat im Juli 2005 die Interpretation IFRIC 3 ‚Emissionsrechte’, die im Dezember 2004 herausgegeben wurde, wieder zurückgezogen. IFRIC 3 legt fest, dass durch die Regierung gewährte Emissionsrechte immaterielle Vermögenswerte darstellen, die, in Übereinstimmung mit IAS 38 ‚Immaterielle Vermögenswerte’, im Abschluss anzusetzen sind. Ferner müssen je nach Schadstoffausstoß Rückstellungen für Verschmutzungsrechte in Übereinstimmung mit IAS 37‚ Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen’ erfasst werden. Die daraus resultierenden 'Rechnungslegungsanomalie' wurde vielfach kritisiert, da der immaterielle Vermögenswert zu historischen Kosten bewertet wird, während die Rückstellung zum Marktwert des Verschmutzungsrechts angesetzt wird. Obgleich IFRIC 3 die sachgerechte Auslegung der bestehenden Regelungen von IAS 37 und IAS 38 ist, erfordert das Problem der 'Rechungslegungsanomalie' eine umfassendere Betrachtung des Sachverhalts[14]. Solange diese aussteht, wird IFRIC 3 zurückgezogen.

Neben der Änderung des IAS 38 für immaterielle Vermögensgegenstände, wird z.Zt. eine Übertragung der Bilanzierungsregeln für Derivate auf den Emissionshandel[15] diskutiert. Diese Bilanzierungsregeln (IAS 39) haben die EU und IFRIC 3 jedoch bisher nicht anerkannt.

Für betroffene Unternehmen entsteht eine schwierige Situation: IFRIC 3 muss zwar erst ab 1. März 2005 angewendet werden, für Erstanwender gelten aber andere Daten. Nach der EU-Kommission soll das Datum der Erstanwendung des IFRIC 3 nun verschoben werden. Eine Nichtanwendung würde dann zwar dem EU-Recht entsprechen, gem. IAS 1.11 würde aber kein gültiger IAS-Abschluss vorliegen. Dies ist in Abschlüssen zu vermerken.

Es stellt sich die Frage, wie diese entstehende Regelungslücke zu füllen ist. Unternehmen müssten gem. IAS 1.22 eigene Methoden entwickeln, die IAS entsprichen. Gemäß der auf IAS spezialisierten Wirtschaftsprüferin VÖLKER-LEHMKUHL[16] gibt es einige mögliche Bilanzierungsmethoden, z.B. die Sonderpostenmethode mit korrespondierender Rückstellungsbewertung im Sinne des IDW oder die Bilanzierungsmethode der US-GAAP. Beide Methoden müssen aber noch an die IAS angepasst werden.

2.2 Bilanzielle Lösungsansätze

Besonderes Augenmerk ist auf die folgenden auf fünf Lösungsansätze zu richten:

1. Die Methode des IFRIC 3 entspricht zwar allen verabschiedeten IAS/IFRS, ist aber aufgrund der Ergebnisverschiebungen nicht empfehlenswert.
2. Die beiden handelsrechtlichen Methoden des IDW ERS HFA 15 entsprechen nach geringfügigen Modifizierungen den IAS/IFRS. Sie sind sehr komplex, aber für die Beschreibung der wirtschaftlichen Folgen des Emissionshandels gut geeignet.
3. Die Methode der US-GAAP lässt sich auch aus IAS/IFRS ableiten. Sie ist einfacher als der IDW ERS HFA 15 und führt ebenfalls in vielen Fällen zu guten Ergebnissen.
4. Nach einer angekündigten Änderung des IAS 38 wird die erfolgswirksame Bewertung von Rechten und Rückstellung zulässig werden. So werden alle Effekte des Emissionshandels bilanzwirksam werden.
5. Die Bilanzierung der Emissionsrechte und der Abgabeverpflichtung als Finanzinstrumente zu Zeitwerten würde eine Änderung der IAS 32 und 39 erfordern.

Das IAS-Gremium SAC hat am 27. Juni 05 die beiden letzten Methoden präferiert. Bisher zulässig sind nach Auffassung von VÖLKER-LEHMKUHL nur die Methoden 1 – 3. Sie[17] weist auf das strenge Stetigkeitsprinzip des IAS 8.42 hin, das eine Änderung einer einmal angewandten Bilanzierungsmethode nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt.

3. Möglichkeiten des Erwerbs von Emissinsrechten

- Unentgeltliche Ausgabe von Emissionsrechten
- Ausgabe unter Marktpreis
- Erwerb zu Marktpreisen

3.1 Bilanzrelevante Grundlagen im Überblick

Die bilanzierungsrelevanten Fakten des Emissionshandels-Schemas gestalten sich wie folgt:

- Ab 1.1.05 startet die Pilot-Periode des Zertifikatehandels, welche am 31.12.07 endet.
- Hierfür wurden ca. 240 Anlagen identifiziert, welche künftig im Cap-and-Trade-Scheme Gratiszuteilungen von Zertifikaten erhalten und grundsätzlich berechtigt sind, darüber zu verfügen. Die Zertifikate sind nur für die Periode gültig, für die sie vergeben wurden, ein Vortrag auf die nächste Handelsperiode (banking) ist nicht möglich.
- Der Inhaber der Anlage hat bis 30. April, beginnend ab 2006 eine Anzahl von Zertifikaten abzugeben, die den geprüften Gesamtemissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entsprechen. Ein Sperren der Zertifikate zur Übertragung ist nicht vorgesehen, da diese lediglich von zeitlich befristeter Dauer sind, soweit Inhaber mit der Übermittlung eines positiven Prüfberichts oder der Abgabe der Emissionszertifikate überfällig sind.

[...]


[1] Definition: Allgemein ist darunter der Handel mit Verschmutzungsrechten für die Industrie zu verstehen. Dieses Modell orientiert sich an den sog. Kyoto-Mechanismen, die im Dezember 1997 in Kyoto erstmals besprochen wurden. Weitere Bedeutung haben die Prinzipien des Cap and trade und das Pool Modell.

[2] Vgl. Wicke, L.: Beyond Kyoto - A New Global Climate Certificate System, Heidelberg, 2005.

[3] Als Emission wird die Abgabe von Substanzen bezeichnet, die ökologisch schädlich sind.

[4] Vgl. Linkohr, R.; Kriegel, A.; Widmer, B.: Luftgeschäfte oder Wie der Handel mit Treibhausgasen die Energiepolitik verändert, Essen, 2002.

[5] Bundesimmissionsschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen. Es stellt eines der wohl bedeutendsten und praxisrelevantesten Regelwerke des Umweltrechts dar.

[6] Vgl. Frenz, W.: Emissionshandelsrecht. Kommentar zum TEHG und ZuG. Heidelberg, 2005

[7] Vgl. Kirchartz, B.: Emissionshandel - Marktwirtschaft oder Ordnungsrecht?, Wasser, Luft, Boden 48(6), S. 32 – 35, 2004.

[8] Vgl. Mutschler, U.; Lang, M.: Das System des Emissionshandels und seine Auswirkungen auf die Reststellung der Unternehmen, DB, 6.8.2004, S. 1711.

[9] www.eex.de

[10] Vgl. Alston, M. R.; Kearl, J. R., Vaughn, M. B.: Is There Consensus among Economists in the 1990s? American Economic Review, May 1992, 203-209

[11] Vgl. Fichtner, W.: Emissionsrechte, Energie und Produktion, Verknappung der Umweltnutzung und produktionswirtschaftliche Planung, Berlin, 2004

[12] Das Kyoto-Protokoll ist ein Zusatzprotokoll zur Ausgestaltung der Klima-Rahmenkonvention (UNFCCC). Es schreibt verbindliche Ziele für die Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen fest.

[13] Die International Financial Reporting Standards (IFRS), die Nachfolger der International Accounting Standards (IAS), sind internationale Rechnungslegungsvorschriften. Sie bestehen aus dem Framework, den Standards selbst und den Interpretationen des IFRIC bzw. des Vorgängers SIC.

[14] Vgl. Chairns, D.: Applying International Accounting Standards, 3. Auflage. Tolley, London 2003

[15] o.V.: Deutsche Industrie steht dem Emissionshandel gelassen gegenüber, Wasser, Luft und Boden 49 (7-8), S. 40 - 43 (2005)

[16] Vgl. Klein, M.; Völker-Lehmkuhl, K.: Die Bilanzierung von Emissionsrechten nach den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung, in: Der Betrieb, 57. Jahrgang, 13.Februar 2004, S.332-336.

[17] Vgl. Klein, M.; Völker-Lehmkuhl, K., a. a. O.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS - eine kritische Analyse
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Bilanzen I + II
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
16
Katalognummer
V46068
ISBN (eBook)
9783638433440
ISBN (Buch)
9783638775342
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung, Emissionsrechten, IFRS, Analyse, Bilanzen
Arbeit zitieren
Jan Hutterer (Autor:in), 2005, Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS - eine kritische Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46068

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