Der Verletzte als Ankläger. Die Privatklage als Bagatell- und Sühneverfahren


Seminararbeit, 2019

25 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhalt

I. Bearbeitung der Aufgabenstellung

1. Einleitung

2. Ziel und Bedeutung

3. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
a) Vorliegen eines Privatklagedelikts
b) Strafantrag
c) Kein Ausschluss

4. Erfolgloser Sühneversuch
a) Zielsetzung und Bedeutung
b) Erforderlichkeit
c) Durchführung
d) Konsequenzen bei unterbliebenem Sühneversuch

5. Ablauf des Privatklageverfahrens
a) Einleitung des Verfahrens
b) Zwischenverfahren
c) Besonderheiten der Hauptverhandlung
d) Beendigung des Verfahrens

6. Abschaffung der Privatklage
a) Rückläufigkeit
b) Gründe für den Rückgang
c) Diskussion um die Abschaffung der Privatklage
d) Reformansätze
e) Konsequenzen einer Abschaffung

7. Wertende Zusammenfassung

II. Literaturverzeichnis

I. Bearbeitung der Aufgabenstellung

1. Einleitung

Das Privatklageverfahren ist eine besondere Art des Strafverfahrens, das bereits in der Reichsstrafprozessordnung von 1879 enthalten war1. Es bietet dem Verletzten die umfassendste Möglichkeit, sich an der Strafverfolgung zu beteiligen. Die Verfolgung des jeweiligen Vergehens geschieht auf Initiative des Geschädigten und vollzieht sich ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft2.

Zu Beginn wird - nach kurzen Ausführungen zur Bedeutung des Privatklageverfahrens - ein Überblick über ihre wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Sodann wird auf die Besonderheiten des Sühneversuchs eingegangen. Es folgt eine Abhandlung zum Ablauf des Verfahrens und dessen Besonderheiten. Daran schließt sich ein Abschnitt, der den stetig zunehmenden Bedeutungsverlust der Privatklage in der gerichtlichen Praxis aufzeigt und dessen Gründe untersucht. Abschließend wird auf mögliche Reformansätze und die Zukunftsaussichten dieser Verfahrensart eingegangen3.

2. Ziel und Bedeutung

Das Privatklageverfahren ist im fünften Buch der StPO in den §§ 374- 394 StPO geregelt. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Strafverfahren für Streitigkeiten des täglichen Lebens. Es soll in erster Linie auf eine Versöhnung der beteiligten Parteien hinwirken und erst dann eine Strafe verhängen, wenn diese gescheitert ist4.

Im deutschen Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Straftaten dürfen also grundsätzlich nur durch die Staatsanwaltschaft, die das Anklagemonopol innehat, verfolgt werden. Das Legalitätsprinzip erfährt im Bereich der Privatklagedelikte jedoch eine Durchbrechung5. Da es sich bei den in Rede stehenden Delikten überwiegend um unbedeutendere Rechtsgutsverletzungen handelt, hat der Gesetzgeber angenommen, dass die Verfolgung dieser Straftaten kein Anliegen ist, das die Allgemeinheit betrifft und daher vom Geschädigten selbst vorgenommen werden kann6. Diese Regelung sollte der Entlastung der Strafverfolgungsbehörden dienen7.

Auch das Offizialprinzip wird durch das Privatklageverfahren durchbrochen. Denn diese Art Strafverfahren wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern erfolgt aufgrund der Klage eines Bürgers. Somit stehen sich im Privatklageverfahren zwei Privatpersonen gegenüber. Weil aber der Ermittlungsgrundsatz weiterhin gilt, handelt es sich dennoch um kein echtes Parteiverfahren8.

3. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

a) Vorliegen eines Privatklagedelikts

Die Privatklage ist nur bei bestimmten Straftaten zulässig. Diese sind in § 374 Abs. 1 Nr. 1- 8 StPO abschließend aufgeführt. Die Nrn. 1 bis 6 enthalten verschiedene Delikte aus dem Kernstrafrecht. Aber auch bei einigen Straftatbeständen aus dem Nebenstrafrecht ist die Erhebung der Privatklage möglich. Dies ist nach den Nrn. 7 und 8 bei bestimmten gewerblichen Schutzrechten der Fall.

Gemeinsam ist allen aufgelisteten Straftatbeständen, dass sie sich in die Kategorie der Vergehen i. S. d. § 12 Abs. 2 StGB einordnen lassen. Weitere Merkmale, die für jedes der Privatklagedelikte gelten, sind schwer zu finden. Die meisten davon sind Antragsdelikte, Vorsatztaten und Vergehen mit einer Strafandrohung ohne erhöhtes Mindestmaß, jeweils mit Ausnahmen. Häufig werden Individualrechtsgüter geschützt, aber eben nicht ausschließlich. Auch die in der Literatur geäußerten Auffassungen bei Privatklagedelikten handle es sich durchweg um leichte Vergehen, die bei der Allgemeinheit kein großes Interesse auslösten und zudem meist persönliche Streitereien unter Bekannten beträfen, vermögen nicht restlos zu überzeugen. Dies mag zwar in vielen Fällen zutreffen, aber eben nicht in allen9. So lässt sich ein klares Schema, in das alle Privatklagedelikte eingeordnet werden können, nicht erkennen10.

b) Strafantrag

Ist das Privatklagedelikt zugleich Antragsdelikt, muss für die Zulässigkeit der Klage rechtzeitig ein Strafantrag gestellt werden11. Das Recht auf Privatklage ist verwirkt, sobald das Strafantragsrecht gem. § 77b StGB erloschen ist oder der Antrag nach § 77d StGB zurückgenommen wurde12.

c) Kein Ausschluss

In einigen Fällen darf die Privatklage trotz Vorliegens eines privatklagefähigen Delikts nicht erhoben werden.

aa) Öffentliches Interesse

Die Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten nur dann, wenn gem. § 376 StPO ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Ein solches wird gem. Nr. 86 Abs. 2 S. 1 RiStBV in aller Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Ist dies nicht der Fall, so kann ein öffentliches Interesse gem. Nr. 86 Abs. 2 S. 2 RiStBV auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter die Erhebung der Privatklage nicht zugemutet werden kann und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist13.

Nur wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, kann die Verfolgung von einer berechtigten Privatperson vorgenommen werden14. Allerdings bleibt die Staatsanwaltschaft daneben zur Erhebung der öffentlichen Klage berechtigt. Wird eine solche erhoben, ist die Privatklage ebenfalls ausgeschlossen15.

bb) Konkurrenz zum Offizialdelikt

Trifft das Privatklagedelikt mit einem Offizialdelikt zusammen, ist die Privatklage unzulässig16. Die Strafverfolgungsbehörden haben das Delikt in solchen Fällen immer zusammen mit dem Offizialdelikt zu verfolgen. Auf das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Privatklagedelikts kommt es dann nicht an17.

Führt die Staatsanwaltschaft aus Opportunitätsgründen nach § 153 Abs. 1 oder § 153a Abs. 1 StPO kein Offizialverfahren durch, darf auch die Privatklage nicht erhoben werden18. Dem Geschädigten bleibt dann nur die Dienstaufsichtsbeschwerde19.

Das Privatklagedelikt kann erst verfolgt werden, wenn das Offizialdelikt verjährt ist. Ist hinsichtlich des Offizialdelikts ein rechtskräftiges Urteil ergangen, gilt der Strafklageverbrauch auch für das Privatklagedelikt20.

Wurde das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Offizialverfahren aus sachlichen Gründen eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), hat der Geschädigte ein Wahlrecht. Zum einen kann er sich im Wege des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 Abs. 2 StPO gegen die Einstellung des Verfahrens insgesamt zur Wehr setzen. Zum anderen kann er Privatklage erheben, wenn er auch durch das Offizialdelikt verletzt wurde21.

4. Erfolgloser Sühneversuch

Vor Erhebung der Privatklage muss bei den meisten Taten aus dem Katalog des § 374 Abs. 1 StPO ein Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde durchgeführt worden und erfolglos geblieben sein22.

a) Zielsetzung und Bedeutung

Ursprüngliche und ausschließliche Intension des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung des Sühneversuchs war die Entlastung der staatlichen Strafverfolgungsorgane23. Mittlerweile erlangt aber besonders die versöhnende und befriedende Wirkung auf die Beteiligten Bedeutung24. Dies zeigt sich in erster Linie bei Streitigkeiten unter Nachbarn, die die meisten Fälle der Sühneverfahren ausmachen. Die Parteien erhalten so die Möglichkeit ihr Zerwürfnis friedlich und ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung beizulegen25. Insofern spielt auch die Förderung des Rechtsfriedens eine bedeutende Rolle26.

Schließlich entfaltet der Sühneversuch durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Bereich echter Bagatellkriminalität entkriminalisierende Wirkung27 und verhindert auf diese Weise überstürzte und unüberlegt erhobene Klagen28. Dabei können die Interessen des Opfers im Einzelfall oft besser berücksichtigt werden als im Rahmen eines Strafverfahrens. Denn für den Verletzten wiegt die fragliche Bagatelltat meist schwerer, als für Außenstehende29.

Obwohl sich auch im Bereich der Sühneverfahren seit Langem Rückgänge verzeichnen lassen - wurden Anfang der 1960er Jahre noch fast 70.00030 Anträge zur Durchführung von Sühneverhandlungen bei Schiedspersonen gestellt31, Mitte der 1970er Jahre noch etwa 37.00032, so waren es im Jahr 2016 nur noch 2.02833 - wird es aufgrund seiner wichtigen Bedeutung und hohen Erfolgsquoten34 durchaus für sinnvoll erachtet und daher nicht in gleichem Maße kritisiert wie die Privatklage35.

b) Erforderlichkeit

Erforderlich ist die Durchführung eines Sühneversuchs bei den in § 380 Abs. 1 S. 1 StPO abschließend aufgeführten Privatklagedelikten.

Ausnahmen enthalten die Abs. 3 und 4 dieser Vorschrift. Ist der amtliche Vorgesetzte befugt, den Strafantrag zu stellen, ist die Durchführung eines Sühneverfahrens entbehrlich, § 380 Abs. 3 StPO. Dies ist bei der Körperverletzung und Beleidigung gem. § 194 Abs. 3 StGB oder § 230 Abs. 2 StGB der Fall.

Entbehrlich ist der Sühneversuch gem. § 380 Abs. 4 StPO außerdem dann, wenn Antragsteller und Antragsgegner nicht im selben Gemeindebezirk wohnen und eine entsprechende Anordnung der Landesjustizverwaltung vorliegt36.

c) Durchführung

Für die Durchführung des Sühneversuchs ist die Vergleichsbehörde zuständig. Deren Einrichtung ist gem. § 380 Abs. 1 S. 1 StPO den Landesjustizverwaltungen überlassen und deshalb in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Zumeist sind jedoch Schiedspersonen zuständig37. Die Durchführung des Verfahrens ist ebenfalls landesrechtlich - im Wesentlichen jedoch ähnlich - ausgestaltet38.

Eingeleitet wird das Verfahren auf Antrag des Klageberechtigten bei der örtlich zuständigen Sühnebehörde. Zusammen mit dem Antrag ist ein Kostenvorschuss zu leisten39.

Daraufhin werden Ort und Zeit der Verhandlung festgelegt und die Beteiligten zum Schlichtungsverfahren geladen40.

In den meisten Bundesländern haben die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Lediglich in Bayern und Baden-Württemberg ist es zugelassen, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Bleibt der Antragsgegner der Verhandlung fern, gilt der Sühneversuch teilweise als gescheitert (so z.B. in Bayern gem. § 5 Abs. 2 SühneverfahrensVO). Zum Teil kann ein neuer Termin festgesetzt werden, wenn sich die Gegenpartei innerhalb einer bestimmten Frist entschuldigt (z.B. in Baden-Württemberg gem. § 5 Abs. 4 SühneverfahrensVO). In allen anderen Bundesländern wird meist ein zweiter Termin festgesetzt. Erscheint der Klagegegner auch zu diesem Termin nicht, kann die Sühnebescheinigung ausgestellt und ggf. ein Ordnungsgeld verhängt werden.

[...]


1 Bartsch, ZJS 2017, 40 (40).

2 Schroth, Rn. 393.

3 Aus Platzgründen werden folgende Themenbereiche nicht behandelt: Besonderheiten des Jugendstrafrechts, Rechtsbehelfe, Kosten, formelle Voraussetzungen wie Prozessfähigkeit und Klageberechtigung, Besonderheiten der Widerklage, (außer)gerichtlicher Vergleich.

4 Grebing, 1 (3).

5 Jakob, SchAZtg 2011, 193 (193).

6 Schroth, Rn. 398.

7 Bartsch, ZJS 2017, 40 (40).

8 Ebd., 40 (41).

9 Ebd., 40 (42).

10 Ebd., 40 (43).

11 Meyer- Goßner, in Meyer- Goßner/ Schmitt, § 374 Rn. 6.

12 Ebd., § 375 Rn. 1.

13 Bartsch, ZJS 2017, 40 (44).

14 Jakob, SchAZtg 2011, 193 (193).

15 Bartsch, ZJS 2017, 40 (44).

16 Schroth, Rn. 402.

17 Bartsch, ZJS 2017, 40 (45).

18 Ebd.

19 Meyer- Goßner, § 374 Rn. 3.

20 Schroth, Rn. 402.

21 Ebd.

22 Ebd., Rn. 408.

23 Martin, ArchKrim 1988, 1 (2).

24 Schroth, Rn. 408.

25 Martin, ArchKrim 1988, 1 (2f.).

26 Schroth, Rn. 408.

27 Martin, ArchKrim 1988, 1 (3).

28 Schroth, Rn. 408.

29 Martin, ArchKrim 1988, 1 (3).

30 Hartung, SchAZtg 1962, 106a (106a).

31 Die genannten Zahlen beziehen sich ausschließlich auf Sühneverfahren in Bundesländern, in denen diese vor Schiedspersonen durchgeführt werden. In Baden- Württemberg, Bayern, Hamburg und Bremen werden diese vor anderen Institutionen durchgeführt. Statistiken werden dort nicht geführt (Schroth, Rn. 408, Fn. 61).

32 Oehler, SchAZtg 1977, 103a (103a).

33 SchAZtg 2017, 282 (285).

34 Bartsch, ZJS 2017, 167 (169).

35 Schroth, Rn. 408.

36 Schroth, Rn. 410.

37 Ebd., Rn. 411.

38 Bartsch, ZJS 2017, 40 (46).

39 Schroth, Rn. 412.

40 Bartsch, ZJS 2017, 40 (46).

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Der Verletzte als Ankläger. Die Privatklage als Bagatell- und Sühneverfahren
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,3
Jahr
2019
Seiten
25
Katalognummer
V459413
ISBN (eBook)
9783668910171
ISBN (Buch)
9783668910188
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verletzte, ankläger, privatklage, bagatell-, sühneverfahren
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Der Verletzte als Ankläger. Die Privatklage als Bagatell- und Sühneverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/459413

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Verletzte als Ankläger. Die Privatklage als Bagatell- und Sühneverfahren



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden