Diskriminierung und Straffälligkeit von jugendlichen Migranten in Deutschland


Hausarbeit, 2017

15 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Definition von Diskriminierung

3. Diskriminierungsformen und ihre Folgen
3.1 Rechtliche Diskriminierung
3.2 Institutionelle Diskriminierung
3.3 Gesellschaftliche Diskriminierung

4. Straffälligkeit als Antwort auf Diskriminierung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Nach der polizeilichen Kriminalstatistik vom 26.01.2017 wurden insgesamt 235.615 Nichtdeutsche1 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 0 und 21 Jahren als „Nichtdeutsche Tatverdächtige“ registriert. Die Zählung erfasst dabei sowohl weibliche Betroffene als auch männliche. Die selbe Statistik, in Bezug auf „Deutsche Tatverdächtig“, misst 296.855 vermeintlichen Straftaten in derselben Altersgruppe. Erhöht man den Altersbereich auf unter 25 Jahren erhöhen sich für Nichtdeutsche Tatverdächtige die Straftaten auf 376.459 und für deutsche auf 444.169. Vergleicht man die letzten beiden Werte mit der Gesamtbevölkerung in der benannten Personengruppe (Vgl. Statistisches Bundesamt 2011) zeigen sich folgende Ergebnisse:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Verhältnis deutsche Tatverdächtige/ Gesamte Altersgruppe

Eigene Darstellung nach: (Bundeskriminalamt 2016a,b)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Verhältnis Nichtdeutsche Tatverdächtige/ Gesamte Altersgruppe

In etwa Jeder 13. Nichtdeutsche2 unter 25 Jahren wurde im Jahr 2017 einer Straftat bezichtigt, das entspricht ca. 7,5 Prozent seiner gesamten Altersgruppe. Im Gegensatz dazu wurde lediglich jeder 32. Deutsche in derselben Altersgruppe einer Straftat beschuldigt, was ca. drei Prozent aller „deutschen“ Jugendlichen unter 25 ausmacht. Auch wenn der Anteil der Tatverdächtigen in beiden Gruppen verhältnismäßig niedrig ist, zeigt sich, dass Jugendliche mit Migrationshintergrund im Jahr 2016 doppelt so oft polizeilich in Erscheinung getreten sind als Jugendliche ohne Migrationsmerkmalen. Dies lässt die Vermutung zu, dass Jugendliche mit Migrationshintergrund eher zu delinquentem Verhalten neigen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern Diskriminierungserfahrungen mit diesem Phänomen zusammenhängen. Dafür wird als Erstes der Begriff der Diskriminierung anhand der rechtlichen-, institutionellen- und gesellschaftlichen Ebene genauer erläutert sowie die daraus resultierende Disparitäten für die Gruppe der Migranten dargelegt. Anschließend werden die polizeilichen Kriminalstatistiken noch einmal genauer durchleuchten und es wird anhand des Anomieansatzes nach Robert Merton erklärt, wie die Straffälligkeit von Migrantenjugendlichen in Verbindung mit Diskriminierung zustande kommt.

2. Definition von Diskriminierung

Der Ansatz meiner Arbeit wurde bereits in der Promotionsarbeit von Sayime Erben bearbeitet. Die Autorin kam zu dem Schluss, dass es aufgrund vieler verschiedener Begriffserklärungen und Definitionsversuchen unterschiedlicher Professionen, nicht möglich ist, eine allgemeine, konsensfähige Definition von Diskriminierung vorzulegen (Vgl. Erben 2009, S. 37). Erben verwendet in ihrer Arbeit den Begriff „diskriminierend“ mit der Bedeutung von „jemanden ausschließend“. Eine Person wird aufgrund bestimmten realer, imaginierten oder unterstellten Eigenschaften ungleich behandelt. Was die Folgerung zulässt, dass schon das Vorenthalten von Gleichbehandlung, den Begriff Diskriminierung beschreibt (Vgl. Erben 2009, S. 37, zit. n. Allport, 50) .

Desweitern ist Diskriminierung davon geprägt, dass bestimmte Personen oder Gruppen aufgrund ihrer Merkmale wie ethnische Zugehörigkeit oder Hautfarbe, ausgegrenzt werden. Dieser Prozess kann durch unterschiedliche Handlungen erfolgen. Durch Zurückweisung, weil jemand keine Türken in seinem Freundeskreis haben möchte, Einschränkung weil ein Vermieter seine Wohnung ungerne an Ausländer vermietet oder Ausschließung bei der ein Arbeitgeber es sich vorbehält ausländische Bewerber einzustellen.

Damit kommt zum Ausdruck, dass das Aberkennen des gleichen Wertes und der Gleichberechtigung, ein weiterer Bestandteil des Phänomens „Diskriminierung“ ist. Aufgrund der Verweigerung des Zugangs zu Gütern, Dienstleistungen und Rechten, die für sonst jeden zugänglich sind, in Verbindung mit der Aberkennung der persönlichen Wertigkeit einer Person, kann es dazu führen, dass sich diskriminierte in ihrer Identität verletzt und in ihrem Selbstwertgefühl herabgesetzt fühlen. Da die diskriminierten Personen für ihre Merkmale (Abstammung, Ethnie) in den seltensten Fällen selbst verantwortlich sind und für sie auch keine Möglichkeit der Änderung besteht, gewinnt dieser Aspekt noch mehr an Bedeutsamkeit. Resümierend kann gesagt werden, dass Diskriminierung eine Kumulation von Ausgrenzung, Entfremdung, Radikalisierung und der Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens darstellt (Vgl. Erben 2009, S. 37–38).

3. Diskriminierungsformen und ihre Folgen

In ihrer Arbeit zur Diskriminierung und Straffälligkeit von Migrantenjugendlich geht Erben (2009), auf drei spezifische Diskriminierungsebenen ein. Sie beschreibt die rechtliche, gesellschaftliche und die institutionelle Diskriminierung. Diese sind für sie nicht nur „neutrale Unterscheidungen, sondern […] Ungleichbehandlungen, die eng miteinander verzahnt sind und reale Benachteiligung zur Folge haben“ (Erben 2009, S.39). Um diesen Ablauf zu verdeutlichen, wird im Folgenden genauer auf die genannten Formen von Diskriminierung eingegangen.

3.1 Rechtliche Diskriminierung

Rechtliche Diskriminierung bedeutet in diesem Kontext, dass es einer bestimmten Personengruppe vorenthalten ist an gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsprozessen gleichberechtigt mitwirken und teilhaben zu können. Ebenso ist die Teilnahme an institutionellen Angeboten und der Teilhabe an materiellen Ressourcen nicht gewährleistet. Dies zeigt sich grade in den Rechten der Migranten. Schon allein der Zugang zu den allgemeinen Bürgerrechten für in Deutschland lebende Nichtdeutsche stellt ein soziales Problem dar. Für sie ist das allgemeine Wahlrecht beschränkt. Auch der Zugang zu wohlfahrtstaatlichen Leistungen, insbesondere in Hinblick auf das Aufenthaltsrecht und der Gefahr des Landes ausgewiesen zu werden, können besonders für Jugendliche mit Migrationshintergrund zu einem Problem werden (Vgl. Erben 2009, S. 40–41). Letzteres soll genauer erläutert werden.

Besitzt ein minderjähriger Ausländer mit der Vollendung seines 16. Lebensjahres, seit mehr als 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, so ist ihm eine Niederlassungserlaubnis3 zu erteilen. Ist der Betroffene volljährig, ist dies an weitere Bedingungen wie das Beherrschen der deutschen Sprache und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes geknüpft (Vgl. §35 I AufenthG). Diese Erlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn aufgrund des persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht, der Betroffene in den letzten drei Jahren zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten, einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Ein weiterer Ausschlussgrund ist das Beziehen von SGB II- oder SGB XII Leistungen (Vgl. §35 III AufenthG). Kommt einem Migrantenjugendlichen somit keine Niederlassungserlaubnis zu Teil, hat er das Problem, dass lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese ist befristet, wodurch sich der Betroffene ständig in einem Spannungsfeld zwischen Unsicherheit über Bleibe und sozialer Sicherung bewegt.

3.2 Institutionelle Diskriminierung

Diskriminierung von Migrantenjugendlichen sind nicht nur im rechtlichen Raum zu verzeichnen, auch in Bildungseinrichtungen und bei der Suche eines geeigneten Ausbildungsplatzes müssen von den Nichtdeutschen einige Hürden überwunden werden.

S chulbildung

Eine gravierende Barriere stellt die Sprache dar. Viele Jugendliche mit Migrationshintergrund beherrschen die deutsche Sprache nicht lückenlos, wie beispielsweise ein in Deutschland geborener Jugendlicher mit zwei deutschsprechenden Elternteilen. Durch diese Sprachbarriere kann es schnell dazu kommen, dass die Teilnahme am Unterricht begrenzt bleibt und das bewältigen von Aufgaben, die für Deutsche wenig Probleme darstellen, für Migrantenkinder zu einer belastenden Herausforderung werden. Bemühungen des deutschen Schulsystems sind kaum vorhanden, Defizite durch sprachliche Probleme von mangelnder Lernkompetenz der Schüler abzugrenzen. (Vgl. Erben 2009, S. 46 zit. n. Peper 1986, S. 197). Diese These schlägt sich auch im zweiten gemeinsamen Diskriminierungsbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wieder. „Die Grundschulzeit ist geprägt von mehreren entscheidenden, formalisierten und in das Rechtssystem eingebundenen Phasen mit erheblichem Diskriminierungspotential“ (Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2013, S.69). Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Laufe der Grundschulzeit und sogenannte Übergangsempfehlungen, welchen den Weg auf die weiterführende Schule ebnen, werden hier als rigide Selektionspraktiken beschrieben, die schon in der Grundschulzeit zu starker Chancenungleichheit führen. Findet hier keine hinreichende Differenzierung zwischen mangelndem Leistungspotential oder lediglich durch Sprachdefizite auftretenden Teilnahmemöglichkeiten statt, wird ein Schüler völlig falsch eingestuft und kann nicht mehr entsprechend seinen Fähigkeiten gefördert werden. Diese Disparitäten und Diskriminierungserfahrungen verdichten sich in der nachfolgenden Schullaufbahn und wirken sich anschließend auf die Chancen zur Berufswahl aus (Vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2013, S. 69–70).

Zugang zum Ausbildungssystem

Der Beginn einer Ausbildung zu einem gelernten Beruf ist eine wichtige Lebensphase für jeden Jugendlichen. Hier werden die Weichen für das spätere Erwerbsleben gestellt (Vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2013, S. 207). Ein erfolgreicher Lebensentwurf und materielle Sicherung sind abhängig von dieser Phase. Allerdings finden auch hier eine leistungsabhängige Selektionen statt, die grade für die im Abschnitt zuvor genannte Gruppe von Jugendlichen von erheblichem Nachteil sind. Diejenigen die schon in der Grundschule aufgrund ihrer sprachlichen Defizite als wenig Lern- und Leistungsbereit „abgestempelt“ wurden, haben es jetzt schwer den potentiellen Arbeitgeber vom Gegenteil zu überzeugen. Das liegt daran, dass die meisten Betriebe ein hohes Humankapital, also hohe Bildungsabschlüsse und gute Noten, als einen Indikator für hohe Lern- und Leistungsbereitschaft sehen. Andere Fähigkeiten und Potentiale, die für die Arbeit im Betrieb von Vorteil sein könnten, werden weniger in den Blick genommen. Dieser Prozess wird durch eine Datenerhebung der Autorengruppe zur Bildungsberichterstattung von 2012 bestätigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zusammensetzung der Neuzugänge im dualen Ausbildungssystem im Jahr 2010 nach schulischer Vorbildung

[...]


1 Nichtdeutsche Tatverdächtige sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatenlose Vgl. Bundeskriminalamt 2016c, S. 6

2 Ab hier werde ich die Begrifflichkeiten Nichtdeutsche Jugendliche und Jugendliche mit Migrationshintergrund synonym Verwenden

3 Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Vgl. §9 I 1 AufenthG)

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Diskriminierung und Straffälligkeit von jugendlichen Migranten in Deutschland
Hochschule
Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz)
Note
1,1
Autor
Jahr
2017
Seiten
15
Katalognummer
V457843
ISBN (eBook)
9783668916500
ISBN (Buch)
9783668916517
Sprache
Deutsch
Schlagworte
diskriminierung, straffälligkeit, migranten, deutschland
Arbeit zitieren
Sven Achter (Autor:in), 2017, Diskriminierung und Straffälligkeit von jugendlichen Migranten in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/457843

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