Die Position der katholischen Kirche zur Sterbehilfe


Facharbeit (Schule), 2018

17 Seiten, Note: 1,6


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Begriffsklärung

Verlautbarungen des apostolischen Stuhls 20 zur Euthanasie
Allgemeines
Erster Teil – Wert des menschlichen Lebens
Zweiter Teil - Euthanasie
Dritter Teil – Die Bedeutung des Schmerzes für den Christen und die Verwendung schmerzstillender Mittel
Vierter Teil – Das richtige Maß der Verwendung therapeutischer Mittel
Zusammenfassung

Flyer: Sterben in Würde – Worum geht es eigentlich?
Allgemeines
Die Verfügung des Menschen über sein Lebensende
Organisierte Sterbehilfe
Begleitung des Sterbenden
Zusammenfassung

Vergleich beider Dokumente

Eigene Meinung und Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der katholischen Kirche
Standpunkt zur aktiven Sterbehilfe
Standpunkt zur Beihilfe zum Suizid
Standpunkt zu passiver und indirekter Sterbehilfe

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der belgische Orden „Broeders van Liefde“ ändert seinen Standpunkt zur aktiven Sterbehilfe bei psychisch Kranken nicht. Im April hatte der belgische Zweig des Ordens mitgeteilt, er schließe die aktive Sterbehilfe nicht mehr aus. Die vatikanische Glaubenskongregation hatte darauf hin von den drei Brüdern im Vorstand der Krankenhäuser gefordert, sich bis Anfang September von aktiver Sterbehilfe für psychisch Kranke distanzieren.1

So steht es in der katholischen Zeitschrift: „Tag des Herrn“. Hier wird sichtbar das auch aktive Sterbehilfe in der katholischen Kirche ein hart umkämpftes Thema ist und es einige Auseinandersetzungen zu diesem Thema gibt.

Jährlich müssen Menschen mit ihren todkranken Familienmitgliedern leiden, deren Leben nur noch an Maschinen hängt. Oft ist sind die Leidenden nicht mehr in der Lage ihr qualvolles Leben selbst zu beenden oder darüber zu entscheiden, und die Angehörigen oder Freunde können das Leid des anderen nicht beenden, da sie nicht befugt sind, die Geräte auszuschalten. Sollte die katholische Kirche kooperativer zu diesem Thema stehen und manche Arten der Sterbehilfe zumindest unter bestimmten Umständen erlauben?

In dieser Arbeit möchte ich zunächst die wichtigsten Begriffe zum Thema Sterbehilfe klären. Danach werde ich zwei Dokumente Vorstellen: Zum einen „Verlautbarungen des apostolischen Stuhls 20 zur Euthanasie“ und zum anderen den von der deutschen Bischofskonferenz herausgebrachten Flyer „Sterben In Würde“. Nach der Analyse beider Dokumente werde ich sie vergleichen. Am Schluss möchte ich mich selber zu diesem Thema äußern und mich mit dem Standpunkt der katholischen Kirche auseinandersetzen. Dazu werde ich meine Auffassung zu den verschiedenen Arten der Sterbehilfe mit der der Kirche vergleichen.

Begriffsklärung

Als Aktive Sterbehilfe bezeichnet man die Lebensverkürzung durch akute Maßnahmen einer zweiten Person, die den Tod des Patienten hervorruft. In Deutschland ist die sogenannte Tötung auf Verlangen nach §216 des Strafgesetzbuches verboten und hat strafrechtliche Konsequenzen.2 Bei der aktiven Sterbehilfe bringt eine Person selbst den Patienten um, z.B. durch Gift oder Tabletten. Also tötet eine andere Person den Patienten. Hier ist auch schwierig nachzuweisen, ob es überhaupt Sterbehilfe war, oder ein Mord.

Die aktive Sterbehilfe wird schnell mit der Beihilfe zum Suizid verwechselt. Bei der Beihilfe zum Suizid muss der Patient autonom handeln. Er möchte mit dem frühzeitigen Tod seinen physischen und, oder psychischen Schmerzen ein schnelles Ende machen. Der Suizid ist in Deutschland nicht strafbar. Die helfende Person darf zwar die todbringenden Tabletten auf den Nachttisch stellen, muss dann aber den Raum verlassen, weil die Person dann verpflichtet wäre, Maßnahmen zur Lebensrettung des Patienten durchzuführen.

Bei der indirekten Sterbehilfe werden dem Patienten Schmerzmittel zur Linderung der starken Schmerzen verabreicht. Diese Schmerzmittel helfen dem Patienten zwar oder lindern die Schmerzen - können aber die Lebenszeit des Patienten verkürzen. Ein solches Schmerzmittel ist zum Beispiel Morphium. Die indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland nicht verboten.

Zudem gibt es noch die Passive Sterbehilfe. Passive Sterbehilfe ist das Nichtergreifen oder Nichtfortführen lebensverlängernder Maßnahmen aus medizinischen und ethischen Gründen, wie z.B. der Verzicht auf künstliche Ernährung, auch bei Personen die nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ansprechbar sind und keine vorbereitenden Gespräche möglich waren oder keine Patientenverfügung vorliegt und die Chance auf Erfolg sehr gering ist. So könnte zum Beispiel bei einem schwerkranken Patienten die Chemotherapie abgebrochen werden, da die Chance auf Erfolg sehr klein ist. Diese Art der Sterbehilfe ist ethisch und rechtlich erlaubt, wenn der Patient dem zustimmt, oder die Zustimmung in seiner Patientenverfügung zu Lesen ist.

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument in dem der Patient vorzeitig entscheiden und festlegen kann, wie mit ihm in solch einem Fall umgegangen werden soll, sollte er beispielsweise gar nicht oder nur noch eingeschränkt ansprechbar sein. So kann der Patient im Voraus entscheiden, wie über ihn verfügt werden soll.

Mit der menschlichen Würde, die nach deutschem Grundgesetz unantastbar ist3, „ist jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder seinem sozialen Status.“4 Jedermann hat so ein recht auf ein ruhiges, stressfreies und in seinem Willen gestaltetes Sterben.

Verlautbarungen des apostolischen Stuhls 20 zur Euthanasie

Allgemeines

Bereits im Jahr 1980 hatte die Kongregation der Glaubenslehre eine Erklärung zur Euthanasie abgegeben. In diesem Dokument positioniert sich die römisch-katholische Kirche zur Sterbehilfe und argumentiert mit christliche Grundsätzen. Die sogenannte Verlautbarung des apostolischen Stuhls ist in vier Teile gegliedert: I - Wert des menschlichen Lebens, II - Euthanasie, III - Die Bedeutung des Schmerzes für den Christen und die Verwendung schmerzstillender Mittel, IV - Das richtige Maß in der Verwendung therapeutischer Mittel. Außerdem gibt es eine Einleitung und einen Schluss.

Erster Teil – Wert des menschlichen Lebens

Im ersten Kapitel steht, dass „Niemand das Leben eines unschuldigen Menschen angreifen [kann], ohne damit der Liebe Gottes zu ihm zu widersprechen und so ein fundamentales unverlierbares und unveräußerliches Recht zu verletzen, ohne also ein äußerst schweres Verbrechen zu begehen.“5. Hier spricht sich die Kirche sehr deutlich gegen die Aktive Sterbehilfe aus, nämlich dass es ein Verbrechen sei ein Menschenleben anzugreifen. Des weiteren steht, dass „Jeder Mensch sein Leben nach dem Ratschluss Gottes führen [muss]. Es ist ihm als ein Gut anvertraut, das schon hier auf Erden Frucht bringen soll, dessen volle und endgültige Vollendung jedoch erst im ewigen Leben zu erwarten ist.“6. Dies bedeutet, dass es in Gottes Gewalt steht, ein Menschenleben zu beenden und nicht bei den Menschen. Außerdem steht noch, dass „der Freitod oder Selbstmord daher ebenso wie der Mord nicht zu rechtfertigen [ist]; denn ein solches Tun des Menschen bedeutet die Zurückweisung der Oberherrschaft Gottes und seiner liebenden Vorsehung...“7. Auch hier wird noch einmal deutlich, dass der Suizid oder auch der Mord in christlicher Hinsicht nicht vertretbar sei, sondern gegen Gottes Planung verstoße. Insgesamt lehnt die Kirche im ersten Teil die aktive Sterbehilfe gänzlich ab und spricht sich auch gegen den Selbstmord aus, was darauf schließen lässt, dass die Kirche die Beihilfe zum Suizid auch nicht rechtfertigt.

Zweiter Teil - Euthanasie

Im zweiten Teil wird die Euthanasie zuerst definiert und danach vom Blickwinkel christlicher Moral betrachtet. Am Anfang des Dokuments wird der Bezug zur Antike hergestellt und somit die wörtliche Übersetzung des Begriffs Euthanasie erläutert: „Etymologisch bezeichnete Euthanasie in der Antike den sanften Tod, ohne übermäßige Schmerzen.“8 Danach wird der Begriff in der heutigen Zeit gedeutet: „Heute denkt man nicht mehr an diese ursprüngliche Bedeutung des Ausdrucks, sondern vielmehr an einen ärztlichen Eingriff, durch den die Schmerzen der Krankheit oder des Todeskampfes vermindert werden, wobei zuweilen die Gefahr besteht, das Leben vorzeitig zu beenden.“9.

Der Begriff wird nun enger eingegrenzt und als „Töten aus Barmherzigkeit, in der Absicht extreme Schmerzen endgültig zu beenden...“10 bezeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Dokument Euthanasie als eine „Handlung oder Unterlassung verstanden [wird], die ihrer Natur nach oder aus bewusster Absicht den Tod herbeiführt, um so jeden Schmerz zu beenden.“11. Trotzdem ist das „Töten aus Barmherzigkeit“ nicht zu rechtfertigen da es um die „Verletzung eines göttlichen Gesetzes“12 und um eine „Beleidigung der Würde der menschlichen Person“13 geht. Außerdem ist es auch niemanden erlaubt „diese todbringende Handlung für sich oder einen anderen zu erbitten“14. „Man darf auch die flehentlichen Bitten von Schwerkranken, die für sich zuweilen den Tod verlangen, nicht als wirklichen Willen zur Euthanasie verstehen; denn fast immer handelt es sich um angstvolles Rufen nach Hilfe und Liebe.“15. So wird die Bitte eines Menschen, der nicht mehr Leben möchte nicht als Bitte, den Menschen zu töten angesehen, sondern als Ruf nach mehr Liebe, Zuneigung und Umsorgung des Betroffenen. „Über die Bemühungen der Ärzte hinaus hat der Kranke Liebe nötig, warme, menschliche und übernatürliche Zuneigung, die alle Nahestehenden, Eltern und Kinder, Ärzte und Pflegepersonen ihm schenken können und sollen.“16. Auch am Schluss diese Kapitels wird betont, dass der Schwerkranke, statt dem Tod mehr Liebe und Zuneigung benötigt.

[...]


1 Tag des Herrn vom 17.09. 2017

2 Deutsches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80 – 358), 16. Abschnitt – Straftaten gegen das Leben (§§ 211 – 222), §216 – Tötung auf Verlangen

3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bonn, 1949, Artikel 1

4 Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenw%C3%BCrde#Der_Begriff_der_Menschenw%C3%BCrde

5 Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zur Euthanasie (Verlautbarungen des apostolischen Stuhls 20), Rom, 1980, S.7

6 ebd

7 ebd

8 ebd, S.8

9 ebd

10 Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zur Euthanasie (Verlautbarungen des apostolischen Stuhls 20), Rom, 1980, S.8

11 ebd

12 ebd

13 ebd

14 ebd

15 ebd, S.9

16 ebd

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Position der katholischen Kirche zur Sterbehilfe
Note
1,6
Autor
Jahr
2018
Seiten
17
Katalognummer
V457805
ISBN (eBook)
9783668875388
ISBN (Buch)
9783668875395
Sprache
Deutsch
Schlagworte
position, kirche, sterbehilfe
Arbeit zitieren
Jakob Maas (Autor:in), 2018, Die Position der katholischen Kirche zur Sterbehilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/457805

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