Mitbestimmung - Regelungen in Deutschland und ökonomische Auswirkungen


Seminararbeit, 2004

28 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung in die Thematik

2 Grundlagen der Mitbestimmung
2.1 Begriffsbestimmungen
2.2 Historische Entwicklung der Mitbestimmung

3 Gesetzliche Grundlagen der Mitbestimmung
3.1 Montanmitbestimmungsgesetz 1951
3.2 Mitbestimmungsgesetz 1976
3.3 Betriebsverfassungsgesetz
3.4 Personalvertretungsgesetz

4 Beteiligungsrechte des Betriebsrates
4.1 Soziale Angelegenheiten
4.2 Arbeitsplatzbezogene Angelegenheiten
4.3 Personelle Angelegenheiten
4.4 Wirtschaftliche Angelegenheiten

5 Kritische Beurteilung der Mitbestimmung

6 Zusammenfassende Betrachtung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Abgrenzung Mitbestimmung und Mitwirkung

Abb. 2: Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsebenen

Abb. 3: Mitbestimmung nach dem Montan-MitbestG

Abb. 4: Beteiligung nach dem MitbestG

Abb. 5: Beteiligung nach dem BetrVG

Abb. 6: Terrainverlust der Mitbestimmung

Abb. 7: Die zusätzlichen Kosten der Mitbestimmung

Abb. 8: Mitgliederentwicklung der Gewerkschaften

Abb. 9: Mitglieder in Betriebsräten nach altem und neuem Recht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung in die Thematik

„Menschen, deren Leben durch eine Entscheidung berührt und verändert wird, müssen an dem Prozess, der zu dieser Entwicklung führt, beteiligt sein und gehört werden.“ (John Naisbitt, amerikanischer Prognostiker)[1]

„Die Debatte um die Mitbestimmung ist fast so alt wie die Bundesrepublik Deutschland.“[2] Geführt wird die Diskussion mal intensiv und heftig, mal sachlich und ruhig. Verdammt und verwünscht, bejubelt und gefeiert wird die Mitbestimmung. Nur eins scheint sicher zu sein: Die Auseinandersetzung um die Mitbestimmung wird weitergehen.[3]

Das System der Mitbestimmung wird als Standortvorteil und –nachteil gesehen, da sie nach ihrer ökonomischen Effizienz bewertet und an ihrer Effektivität gemessen wird.

Die Mitbestimmung sei effizienzmindernd, weil jede Einschränkung der Vertragsfreiheit und des Rechts auf Privateigentum zu Effizienzverlusten führe.[4] Die Mitbestimmung stärke das Vertrauen der Belegschaft in das Unternehmen, stellen mit ebensolcher Gewissheit die Befürworter der effizienzfördernden Wirkung fest. Die Produktivität des Unternehmens stiege, da durch die Beteiligung der Mitarbeiter an Entscheidungen der Unternehmensführung und somit das verfügbare Kapital des Unternehmens erhöht werde.[5]

Und schließlich kommen Dritte zu dem Ergebnis, dass durch die Mitbestimmung die Effektivität eines Unternehmens entweder nicht maßgeblich oder überhaupt nicht beeinträchtigt werde.[6]

Ob die Mitbestimmung die deutsche Wirtschaft blockiert oder fördert, eins bleibt in dieser Debatte zunehmend unberücksichtigt: Die Mitbestimmung ist Teil unserer politischen Demokratie und entspricht dem verfassungsrechtlichen Schutz der Selbstbestimmung der Arbeitnehmer.

In den nun folgenden Ausführungen wird im ersten Teil zunächst einige Grundlagen geschaffen, um danach auf den rechtlichen Rahmen der Mitbestimmung einzugehen. Dabei werden die wichtigsten Gesetze zur Mitbestimmung vorgestellt. Anschließend werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates ein wenig näher beleuchtet. Das nächste Kaptitel hat eine kritische Analyse der Mitbestimmung zum Inhalt, wobei auf das Für und Wider sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangen wird. Berücksichtigt werden dabei auch aktuelle Diskussionen und Meinungen. Zusammenfassung sowie Ausblick bilden den Abschluss dieser Arbeit.

2 Grundlagen der Mitbestimmung

2.1 Begriffsbestimmungen

Deutschland ist im internationalen Vergleich das Land mit den meisten Mitbestimmungsgesetzen. In keinem anderen Land sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Gewerkschaften so weitgehend geregelt wie hier.[7] Dennoch ist oft nicht klar, was Mitbestimmung überhaupt ist und wie der Begriff definiert ist.[8]

Allerdings ist es schwierig in der Literatur eine einheitliche Definition von Mitbestimmung zu finden. Je nach Interessenlage ergeben sich dabei Unterschiede.[9] Von Seiten der Arbeitgeber lautet sie:

„Mitbestimmung ist die gesetzliche Teilnahme der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (z.B. der Betriebsrat) in Arbeitsgemeinschaft mit dem Arbeitgeber am Willensbildungsprozess im Unternehmen.“[10]

Eine weitere Begriffsbestimmung lautet hingegen:

„Unter Mitbestimmung der Arbeitnehmer versteht man die maßgebliche Beteiligung der Arbeitnehmer an den sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Betriebes oder Unternehmens. Zu unterscheiden sind betriebliche und Unternehmensmitbestimmung.“[11]

Eine in der Literatur allgemein akzeptierte Definition ist die „maßgebliche und systematische Beteiligung abhängig Beschäftigter an Entscheidungsprozessen“.[12]

Der Entscheidungsprozess im Unternehmen lässt sich in die Phasen Entscheidungsvorbereitung, Entscheidungsakt und Entscheidungsverwirklichung untergliedern.[13] Inwiefern die Arbeitnehmer in diesen Phasen beteiligt sind, soll folgende Abbildung deutlich machen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Abgrenzung Mitbestimmung und Mitwirkung[14]

Es wird zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung unterschieden. Mitwirkung heißt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer oder deren Vertretung vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu informieren, zu unterrichten und anzuhören oder eine Beratung zu ermöglichen hat. Mitbestimmung i.e.S. dagegen bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung durchführen kann.[15]

Folgende Abbildung verdeutlicht die verschiedenen Ebenen der Mitbestimmung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsebenen[16]

Der Betriebsrat ist das gewählte Repräsentationsorgan der Belegschaft eines Betriebes, welcher die Mitbestimmung für die gesamte Belegschaft wahrnimmt.[17] Laut BetrVG sind der Betriebsrat und die Gewerkschaft als voneinander unabhängige Organisationen zu sehen, wodurch sich der Betriebsrat für alle Arbeitnehmer (und nicht nur Gewerkschaftsmitglieder) einsetzt.[18]

Betriebsräte können in Betrieben[19] errichtet werden, in denen regelmäßig mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Betriebsrat wird daher von den Arbeitnehmern gewählt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben[20], und zwar unabhängig davon, ob es sich z.B. um Vollzeit-, Teilzeit- oder Heimarbeitnehmer handelt. Leiharbeitnehmer erwerben die Wahlberechtigung, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.[21] Ordentliche Betriebsratswahlen finden in der Regel alle vier Jahre statt. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.[22] Seine Rechte und Aufgaben regelt das Betriebsverfassungsgesetz.[23]

Gewerkschaften sind Interessenvertretungen von Arbeitnehmern, die sich zur Wahrung ihrer gemeinsamen Arbeitnehmerinteressen freiwillig und auf Dauer zusammengeschlossen haben.[24] Sie sollen in Deutschland unabgängig von politischen Parteien, Kirchen, Staat und Arbeitgebern sein. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Arbeitsbedingungen der Belegschaft durch Tarifverträge zu verbessern.[25]

Sie entwickelten sich Mitte des 19. Jahrhunderts aufgrund der Ausbeutung der Arbeitnehmer in der Industriellen Revolution.[26] Inzwischen sind die Gewerkschaften zu sehr großen Vereinen herangewachsen, jedoch müssen sie mit sinkenden Mitgliederzahlen in den letzten Jahren leben.[27]

Die wichtigsten Gewerkschaften sind die Gewerkschaften des DGB mit bspw. ver.di und IG Metall, der DBB und der CGB.[28]

2.2 Historische Entwicklung der Mitbestimmung

„Der Arbeiter ist Untergebener und Gehorsam schuldig.“ Bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts lässt sich die Entwicklungsgeschichte der Mitbestimmung zurückverfolgen.[29]

Die ersten Jahrzehnte der Industrialisierung in Deutschland waren durch die patriarchalische Betriebsführung gekennzeichnet.[30] Jedoch infolge der Revolution bildeten sich ab 1880 schon die ersten freiwilligen Arbeiterausschüsse. Eine gesetzliche Regelung wurde erstmals 1891 durch die Novelle der Gewerbeordnung sowie dem Gesetz über die Arbeiterausschüsse im Bergbau 1905 geschaffen.[31] Den Arbeitnehmer-Vertretungen standen Informations- und Anhörungsrechte in sozialen und personellen Fragen zu. Damit war ein Anfang gemacht, aber von Mitbestimmung im Sinne von Mitentscheidung konnte jedoch nicht die Rede sein. Erst das Betriebsrätegesetz von 1920 brachte den Durchbruch zu einer Betriebsverfassung im heutigen Sinne. Demnach mussten Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen Betriebsrat errichten.

Mit der Machtergreifung des nationalsozialistischen Regimes 1933 fand jegliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein Ende.[32] Aufgrund von den Besatzungsmächten erlassenen Gesetze gab es erst 1946 wieder demokratisch gewählte Betriebsräte.[33]

In den Jahren 1947/48 wurden die Grundlagen der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat geschaffen.[34] Dies hatte zur Folge, dass der Bundestag 1951 das „Montan-Mitbestimmungsgesetz“ verabschiedete. Zur Abrundung der Regelung der betrieblichen Mitbestimmung folgten das Betriebsverfassungsgesetz 1952 und das Bundespersonalvertretungsgesetz 1955.[35]

[...]


[1] Naisbitt, J. (1930)

[2] Kißler, L. (1992), S. 11

[3] Vgl. Kißler, L. (1992), S. 11f.

[4] Zu folgenden Ausführungen vgl. Kreutz, M. (2001), S. 472ff.

[5] Vgl. Kommission Mitbestimmung (1998), S. 63

[6] Vgl. Kreutz, M. (2001), S. 472ff.

[7] Vgl. Niedenhoff, H. (1991), S. 12f., Horst Niedenhoff ist Leiter des Referats für Gewerkschaftspolitik, Mitbestimmung und Industriesoziologie im Institut der deutschen Wirtschaft in Köln

[8] Vgl. Niedenhoff, H. (2002), S. 28

[9] Vgl. Dentz,W. (2003), S. 25

[10] Niedenhoff, H. (2002), S. 28

[11] Avenarius, H. (1991), S. 310

[12] Vgl. z.B. Bartölke, K./Kiunke, S. (1999), S. 120 und Wächter, H. (1983), S. 72ff.

[13] Vgl. Wächter, H. (1983), S. 72f., Dentz, W. (2003), S. 25

[14] Die Mitbestimmung i.e.S. wird in der Literatur auch als die „echte“ Mitbestimmung bezeichnet. Vgl.

z.B. Oechsler, W.A. (1997a), S. 60; Quelle Abbildung: Wächter, H. (1983), S. 75

[15] Vgl. Niedenhoff, H. (2002), S. 29-30

[16] Quelle: Niedenhoff, H. (2002), S. 32

[17] Vgl. Kißler, L. (1992), S. 37

[18] Vgl. § 2 Abs. 2 BetrVG

[19] Ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist die organisierte und räumliche Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen.

[20] § 7 S. 1 BetrVG

[21] Vgl. § 7 S. 2 BetrVG

[22] Vgl. § 9 BetrVG

[23] Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2004a)

[24] Vgl. Franz (1999), S. 238

[25] Vgl. dazu Abschnitt 7.1 bei Franz, W. (1999), S. 233f.

[26] Vgl. Franz, W. (1999), S. 239

[27] Vgl. Mitgliederzahlen bei Niedenhoff, H. (2002), S. 686 ff. sowie Abbildung 8 im Anhang

[28] Vgl. Niedenhoff, H. (2002), S. 40-41

[29] Vgl. BMWA (2003), S. 13

[30] Zu folgenden Ausführungen vgl. Niedenhoff, H. (2002), S. 53 f.

[31] Zu folgenden Ausführungen vgl. BMWA (2003), S. 21

[32] Vgl. BMWA (2003), S. 23

[33] Vgl. Niedenhoff, H. (2002), S. 54

[34] Vgl. Niedenhoff, H. (2002), S. 54

[35] Vgl. BMWA (2003), S. 26

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Mitbestimmung - Regelungen in Deutschland und ökonomische Auswirkungen
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg  (FACHBEREICH WIRTSCHAFT UND RECHT)
Veranstaltung
Fall- und Projektstudien zu „Aktuelle Probleme der Wirtschaftspolitik
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
28
Katalognummer
V45700
ISBN (eBook)
9783638430562
Dateigröße
702 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mitbestimmung, Regelungen, Deutschland, Auswirkungen
Arbeit zitieren
Bianca Bauer (Autor:in), 2004, Mitbestimmung - Regelungen in Deutschland und ökonomische Auswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45700

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