Vereinbarkeit des deutschen Wahlrechts mit Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention

Unter dem Blickwinkel der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit


Masterarbeit, 2016

81 Seiten, Note: 1,9


Leseprobe


II. Inhaltsverzeichnis

I. Abstract

II. Inhaltsverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis.

1. Einleitung ..

2. Forschungsstand

3. Menschen mit Behinderungen und das Recht auf politische Teilhabe aus Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention .
3.1. Internationaler Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung vor der
Behindertenrechtskonvention
3.2. Die UN-Behindertenrechtskonvention .
3.3. Der Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention.
3.4. Das Recht auf politische Teilhabe nach Artikel 29 lit. a) der UN- Behindertenrechtskonvention.
3.4.1. Berechtigte.
3.4.2. Verpflichtete..
3.4.3. Diskriminierung aus Gründen der Behinderung .
3.4.3.1. Verbotene Gründe
3.4.3.2. Andere Gründe.
3.4.4. Rechtfertigung
3.4.4.1. Geschriebene Rechtfertigung .
3.4.4.2. Ungeschriebene Rechtfertigung .
3.4.5. Zwischenfazit

4. Die Wahlrechtsprinzipien des deutschen Grundgesetzes und ihre Schranken ..
4.1. Die Wahlrechtsprinzipien des Art. 38 Abs. 2 GG
4.2. Schranken der Allgemeinheit und Gleichheit als Begründung für einen Wahlrechtsausschluss

5. Der Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes
5.1. Einschränkung des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen unter gesetzlicher
Betreuung nach § 13 Nr. 2 BWahlG..
5.2. Der Behinderungsbegriff des deutschen Rechts ..
5.3. Ausschlusskriterium der Vorsorgevollmacht

6. Die Wahlrechtsprinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit in ihrer historischen Entwicklung .

7. Fazit .

Literaturverzeichnis

I. Abstract

The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (hereafter: CRPD) and its Right on Participation in Political Life as stated in art. 29 liter. a) has caused a critical national political dis- course on the German disenfranchisement in para. 13 no. 2 and 3 of the Federal Election Law, for people under regular legal care. Moreover, the central idea of the inclusion of disabled people in general has been taken into consideration.

Democratic elections are the guarantor for effective political participation. The right of participa- tion entails the right to vote and, with that, the observance and warranty of the principles of suf- frage. These are considered the most important parts in the protection of democratic rights and the operability of state. Thus, the equal access to the right of election is based on the suffrage principles of universality and equality. Those constitutional grounded suffrages imply that all people not only need to have the same requirements to derive their electoral right, but more that the electoral decisions are rated equally.

What meets the eye, is that the exclusion and the restrictions in the access to a general and equal electoral right for disabled persons suffer from a great incommensurability with the CRPD. For this reason, the central purpose of this paper is to question, whether the German disenfran- chisement of people under regular legal care is compatible to the Right on Participation in Politi- cal Life of the CRPD.

In doing so, this paper enfolds a juridical analysis of the Right on Political Participation in art. 29 liter. a) and tends upon how it has to be understood and classified in the systematic of the CRPD. The significance and history of the electoral suffrage of equality and universality as well as the legal restrictions will help to clarify the democratic scope for the right to vote.

Generally, the Right on political Participation of the CRPD has to be understood, besides other forms of participation, as an inclusive right to vote. As it includes all the people in a universal manner of suffrage, it, indeed, also includes those under regular legal care. Thus, modern under- standing of disability is central to the convention and its purpose of participation, inclusion and an extensive prohibition on discrimination of disabled persons. Moreover, this understanding strongly clarifies the paradigm change in all the different perceptions of disability in international law.

The analysis points out that the German disenfranchisement, based on the disability attribute is not permissible anymore. Rather, it has to be considered that an exclusion from the Right of Election is valid, when it does not depend on the non-discrimination disability attribute. Disabled persons, independent from the degree of severity, have to come within the same legal rules of disenfranchisement as persons without disabilities do. However, the inclusive right to vote is not boundless. The restrictions of age and citizenship, based on universal and equal suffrage, still persist. To conclude, this means that persons with disabilities are eligible under art. 29 liter. a) CRPD to obtain both, an universal and equal active and passive right to vote under the condi- tions of the federal voting age barrier. The fact that the CRPD does not contain a written bound in the Right on Participation in Political Life assures the significance and relevance of this participational right for disabled persons.

The main purpose of this paper questions the compatibility of the German disenfranchisement with the Right on Participation in Political Life. It can be stated that the analysis has entirely shed light on the incompatibility with regard to discriminating and unequal treatment between the par- ticipation right of the CRPD and the disenfranchisement of persons with disabilities under regu- lar legal care in German Federal Election Law. All discrimination, which depends on the disability itself, can not be justified at all. Nevertheless, Germany is nevertheless compelled to implement an inclusive Right on political Participation, due to the same level of priority of CRPD and the Federal Election Law. In addition to that, Germany, as a sovereign state, is not fully obliged in translating the CRPD into national law. Thus, the question arises, whether it is expedient to sub- scribe a Human Rights Convention like the CRPD in the case of unwillingness to transpose the conventions rights into national law.

To conclude, the CRPD, as a modern Human Rights treaty, offers a new concept of the Rights of Persons with Disabilities, focusing the equality of rights and aiming at an inclusive society. This paper clarifies that the German Law is highly influenced by ancient concepts of disabilities, which is, indeed, no longer compatible with the participative thinking of the CRPD anymore. In future prospect, a public dialogue of delegated persons with disabilities, joint with politicians and NGOs will, perhaps, find a way to entrench an inclusive right to vote, which is suitable for all people concerned and which, finally, observes the Right on Participation in Political Life of the CRPD.

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Menschen mit Behinderungen gelten im Rechtsgefüge als eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen1 im Jahr 2006 hat sich die Bundesrepublik Deutschland an eines der mo- dernsten speziellen Menschenrechtsabkommen gebunden.2 Der Menschenrechtsschutz für Menschen mit Behinderungen hat mit der UN-Behindertenrechtskonvention eine neue Qualität erlangt, da Menschen mit Behinderungen erstmals in einer auf ihre spezielle Schutzbedürftigkeit bezogene Menschenrechtskonvention bedacht wurden.

Mit der Behindertenrechtskonvention, dem darin verbürgten Recht auf politische Teilhabe und dem Grundgedanken der Inklusion behinderter Menschen, entwickelte sich eine im- mer lauter werdende Kritik zum Wahlrechtssauschluss behinderter Menschen nach § 13 Nr. 2 und 3 des deutschen Bundeswahlgesetzes.3 In Deutschland sind von diesem Wahl- rechtsausschluss in etwa 10.000 Menschen unter Totalbetreuung betroffen. 4 Die Aus- schlussnormen sehen vor, dass Menschen unter einer gesetzlichen Totalbetreuung oder jene, die Aufgrund von Schuldunfähigkeit nach einer Straftat in einer psychiatrischen Ein- richtung untergebracht sind, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden. Die Behindertenrechtskonvention enthält in Art. 29 lit. a) eine Norm zur politischen Teil- habe behinderter Menschen, die ein inklusives Wahlrecht suggeriert.

Ein inklusives Wahlrecht für alle Bürgerinnen und Bürger, auch jene mit schweren Behin- derungen, welche möglicherweise keine Wahlentscheidung ohne eine Assistenz oder gar keine Wahlentscheidung treffen können, weil sie sich beispielsweise in einem komatösen Zustand befinden, wird immer wieder stark diskutiert. Die mögliche Einflussnahme Dritter ist ein Einwand, der häufig im Zusammenhang mit dem Wahlrecht für Menschen mit Be- hinderungen genannt wird. Ein häufig genanntes Gegenargument in der Literatur ist, dass die staatliche Fürsorge verantwortlich ist, Beeinflussungen oder Betrug bei der Stimmabga- be zu verhindern. Danach wird einerseits der Mensch gesehen, der nicht in der Lage scheint, seine Meinung frei zu äußern und in weiten Teilen als nicht politisches Wesen wahrgenommen wird. Andererseits verpflichten sich Staaten dazu, den Grundsatz der In- klusion in ihren Hoheitsgebieten umzusetzen und Menschen mit Behinderungen in ihre Gesellschaft einzubinden beziehungsweise sie nicht aus dieser zu exkludieren. Inklusion ist zu verstehen als „ein universell gültiges menschenrechtliches Prinzip mit dem Ziel, allen Menschen auf Basis gleicher Rechte ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen“5. Gleich- zeitig muss betont werden, dass Inklusion kein Menschenrecht ist, sondern dass „nur ein Teil der Grund- und Menschenrechte […] Inklusionsrechte [sind] oder […] zumindest inklusive Aspekte [beinhalten]“6. Menschen mit Behinderungen sollen ihr Leben gleichbe- rechtigt zu jenem von Menschen ohne Behinderungen gestalten können. Vor allem seit der Erarbeitung der Behindertenrechtskonvention und dem ihr zugrundeliegenden menschen- rechtlichen, sozialen Verständnis von Behinderung, wird der Wahlrechtsauschluss behin- derter Menschen in Politik und Gesellschaft vermehrt diskutiert.

Die Wahl ist das Mittel zur Teilhabe am gesellschaftlichen Demokratieprozess und damit „zentraler Bestandteil im legitimatorischen Narrativ demokratischer Gesellschaften“7. Wah- len dienen der politischen Entscheidungsfindung des Volkes zur Interessendurchsetzung. Als grundlegendes demokratisches Prinzip und Grundlage zur Erhaltung des Wesens der Demokratie, wird dem Volk als Souverän ermöglicht, durch periodische Wahlen den Wil- len neu zu bekunden und somit an der Staatsgewalt teilzuhaben. Die staatliche Willensbil- dung ist in demokratisch verfassten Staaten demnach nur durch Wahlen möglich. Der Staat, seine Organe und alle parlamentarischen Entscheidungen finden ihre Grundlage in der Wahlentscheidung des Volkes und der Legitimierung durch dieses. Die Repräsentation des Volkes erfolgt durch die jeweiligen Vertreter. Die Wahlentscheidung dient als Orientie- rung der gewählten Volksvertreter, um einen regierungsfähigen Konsens im Sinne des Vol- kes zu finden. Die gewählten Repräsentanten dienen dem gesamten Volk und nicht nur ihren Wählern, womit ebenso eine Repräsentation derer gewährleistet wird, die vom Wahl- rechtsgrundsatz der Allgemeinheit ausgenommen sind.8 Vor allem die Interessen von Kin- dern, Jugendlichen und von § 13 BWahlG betroffenen Menschen sind demnach nicht rep- räsentationslos, sondern müssen ebenso in den Politikprozess mit einbezogen werden.9

Durch die Einhaltung und Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze wird das Wesen der Wahl in ihrer Funktion als Kern der Demokratie und eines funktionsfähigen Staates ge- schützt. Die gewählten Repräsentanten sind als Abbild der Wähler für die Funktionsfähig- keit des Parlamentes von großer Bedeutung. Wahlen sind die Bestätigung oder Abwahl durch eine veränderte Stimmabgabe im Sinne der eigenen Interessen sowie die Wahl der bestmöglichen Umsetzung dieser durch bestimmte Parteien. Das Volk hat durch die Wahl eine Kontrollfunktion, mit Hilfe derer die politische Macht überwacht wird. Die Effektivi- tät der Wahl und der Erhalt des demokratischen Wesens werden zudem durch die Periodität der Wahl gewährleistet. Wahlen geben der Minorität in einem Staat dadurch die Möglichkeit, selbst die Majorität zu stellen, wenn das Volk sich durch den Wählerwillen dazu entscheidet. Die Wahl stellt den Willen des Wählers im Sinne eines Individuums und seiner politischen Meinung dar. Die Integrationsfunktion findet sich in der Abbildung des Wählerwillens und im Sinne einer Rückbindung zwischen Wählern und gewählten Reprä- sentanten. Die Wahl gilt somit als Vorgang der Integration politischer Kräfte.10

Wahlen stellen im personalisierten Verhältniswahlsystem zusätzlich eine konkrete Personal- entscheidung dar, da der Repräsentant direkt von den Wählern in seinem Amt bestätigt oder abgewählt wird. Hier sollte die Parteizugehörigkeit allerdings nicht außer Acht gelas- sen werden, da die Wähler immer auch eine Rückbindung der Partei, ihren erzielten Ergeb- nissen und den vertretenen Interessen, in den Wählerwillen einfließen lassen. Wahlen sind ein Garant für wirksame politische Teilhabe. Die Funktionsfähigkeit des Parlamentes gilt als Ziel, um den demokratisch verfassten Staat ebenso funktionsfähig zu erhalten. Zusam- menfassend lässt es sich mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts sagen, dass „den wahlberechtigten Deutschen [...] das subjektive Recht garantiert [wird], an der Wahl des Deutschen Bundestages teilzunehmen, dadurch an der Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk auf der Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen“11.

In Deutschland ist das Recht auf Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung im Sinne eines demokratischen Teilhaberechts in Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergeschrieben.12 Die Teilhabe an der Staatsgewalt findet im Sinne der „Aus- übung von Staatsgewalt im status activus“ 13 statt. Das Wahlrecht ist ein subjektiv- öffentliches staatsbürgerliches Recht i.S.d. Art. 33 Abs. 1 GG.14 Es umfasst einerseits das Recht an demokratischen Wahlen teilzunehmen und das Parlament sowie seine Abgeord- neten auf allen Ebenen des Staats, so auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, zu legi- timieren.15 Als demokratisches Grundrecht dient es dem Volk zur Ausübung der Macht. Als subjektives Recht steht die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde bei möglicher Ver- letzung offen.16 Das Wahlrecht als höchstpersönliches Recht ist nur vom Wahlberechtigten selbst wahrnehmbar, wonach ein vielfach diskutiertes Kinderwahlrecht verfassungsrecht- lich ausgeschlossen wäre.17 Das Wahlrecht ist im Grundgesetz18 verankert und wird durch die im Bundeswahlgesetz befindlichen Normen zur Ausübung der Wahl sowie deren Durchführungsbedingungen konkretisiert.19 Im deutschen Recht gelten Schranken für den Zugang zum Wahlrecht. Neben der Staatsbürgerschaft und dem Mindestalter von 16 be- ziehungsweise 18 Jahren, gelten die Ausschlussgründe nach § 13 BWahlG. Die Einschrän- kung des Wahlrechts und dessen Anspruch haben sich in den letzten Jahrzehnten stetig gewandelt und an die gesellschaftlichen Forderungen angepasst. So „wurden die Entzugs- tatbestände [stetig] vermindert“20, bei denen früher die Vorläufigkeit einer Behinderung schon reichte, um das Wahlrecht dauerhaft zu entziehen.

Im Hinblick auf einen gleichberechtigten Zugang zum Wahlrecht haben die Wahlrechts- grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit die größte Bedeutung. Unter den grundrecht- lich verankerten Wahlrechtsgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit wird zunächst einmal verstanden, dass alle Menschen einerseits unter gleichen Voraussetzungen den Zu- gang zum Wahlrecht erhalten und ihre Entscheidung andererseits gleich gewertet werden muss. Aus Art. 20 Abs. 1 GG geht hervor, dass es sich bei der Bundesrepublik um eine parlamentarische Demokratie handelt, in der nach Art. 38 Abs. 1 GG die Wahlen zum Bundestag in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl stattfinden.21 Ähnlich lautende Bestimmungen zu den Wahlrechtsgrundsätzen lassen sich in den Verfas- sungen der Länder und § 1 des Europawahlgesetzes finden.22 Diese „Wahlrechtsgrundsät- ze bilden den Rahmen des durch Bundesgesetz festzulegenden Wahlrechts“23.

Der Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 BWahlG scheint durch die Beschränkung des Zugangs zum allgemeinen und gleichen Wahlrecht nicht mehr im Einklang mit den Nor- men der unterzeichneten UN-Behindertenrechtskonvention zu stehen. Es stellt sich dem- nach die Frage, ob der Wahlrechtsausschluss totalbetreuter Menschen in Deutschland mit dem Recht auf politische Teilhabe nach Art. 29 lit. a) der UN- Behindertenrechtskonvention vereinbar ist. Das dritte Kapitel umfasst die Rechtsanalyse des Art. 29 lit. a) BRK und soll aufzeigen, wie das dort enthaltene Recht auf politische Teilhabe zu verstehen und in die Systematik der BRK einzuordnen ist. Die Bedeutung der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit werden für die Beantwortung der Frage als grundlegende demokratische Prinzipien in Verbindung zur Wahl im vierten Kapi- tel erläutert. In Bezug auf den Wahlrechtsausschluss totalbetreuter Menschen in Deutsch- land soll festgestellt werden, ob dieser mit dem politischen Teilhaberecht der BRK zu ver- einbaren ist. In der im fünften Kapitel dargelegten Auseinandersetzung mit der Thematik des Wahlrechtsausschlusses wird schnell deutlich, dass vor allem der Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit als demokratisches Schutzprinzip zu verstehen ist und möglicherweise im Konflikt zu einem Ausschluss steht. Insbesondere das Wahlrechtsprinzip der Allge- meinheit erfuhr im historischen Verlauf eine stetige Ausweitung seines Verständnisses. Ein historischer Abriss des Wandels der Auffassung der Wahlrechtsprinzipien von Allgemein- heit und Gleichheit im sechsten Kapitel, soll eben diese Ausweitung nachzeichnen. Zusätz- lich wird mit der Darstellung des historischen Wandels des Verständnisses beider Wahl- rechtsgrundsätze die Rechtsanalyse durch eine politiknormative Sichtweise ergänzt.

2. Forschungsstand

Die Teilbereiche dieser Arbeit finden in der Forschung unterschiedliche Berücksichtigung. Die Tradition der Rechtswissenschaft und zuvorderst des Öffentlichen Rechts in Deutsch- land spiegelt sich in der Forschung und dem Umfang publizierter Literatur wider.

Funktionen demokratischer Wahlen und das Wahlrecht sind in den Rechts- wie auch Poli- tikwissenschaften vielfach bearbeitete Themen. Die gängige Einführungsliteratur bietet einen guten Überblick über die Systematik des Wahlrechts.24 In der tiefergehenden Materie hin zu den Wahlrechtsgrundsätzen und den Schranken des Wahlrechts wird die Auswahl an wissenschaftlicher Literatur zunehmend geringer. Hervorzuheben ist an dieser Stelle die Publikation von Gregor Kirchhof aus dem Jahr 2009, welche neben der Allgemeinheit des Gesetzes, auch die Allgemeinheit als Wahlrechtsprinzip, deren Schranken und der Rückbe- zug zur Gleichheit sehr umfangreich beleuchtet. 25 Die Wahlrechtsgrundsätze der Allge- meinheit und Gleichheit werden zumeist unabhängig voneinander betrachtet. Der ehemali- ge Richter am Bundesverfassungsgericht, Hans-Justus Rinck, hat in seinem Artikel in der Festschrift Wolfgang Zeidlers hierzu einen empfehlenswerten Beitrag geleistet.26 Im Be- reich der historischen Entwicklung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts sind die über- sichtlichsten und umfassendsten Abhandlungen von Birgitta Bader-Zaar verfasst worden.27

Der Forschungsstand in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention muss differen- zierter betrachtet werden. Im Fachbereich der Pädagogik haben Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, im Sinne der Ziele der BRK, schon seit vielen Jahren eine hohe Relevanz. Im Sinne einer Triebfeder wurden pädagogische und soziologische Leit- konzepte in die Erarbeitung der Konvention eingebracht und, wie am Beispiel der Inklusi- on zu erkennen, zu einem der Leitziele der BRK. Es sei auf das Handbuch Behinderten- rechtskonvention hingewiesen, welches von Theresia Degener, Mitglied im UN- Fachausschuss der BRK, herausgegeben wurde. Vor allem die Geschichte der Erarbeitung, Probleme und das Verständnis zur Auslegung der Konvention werden hier ausführlich dargelegt.28

Es zeigt sich beim Betrachten anderer wissenschaftlicher Fachbereiche, dass die Behinder- tenrechtskonvention und die Forderung nach gleichberechtigter Teilhabe durch Menschen mit Behinderung erst im letzten Jahrzehnt an wissenschaftlicher Relevanz gewonnen ha- ben. Da sich diese Arbeit in erster Linie auf einen Artikel der UN- Behindertenrechtskonvention und damit einen rechtlichen Bereich stützt, scheint es ange- messen, die Literaturlage innerhalb der Rechtswissenschaften näher zu betrachten. Da Be- hinderung nicht in einem juristischen Spezialisierungsbereich zu verorten ist, sind in der Vielzahl neben staatsrechtlichen auch sozialrechtliche und völker- wie europarechtliche Abhandlungen zu finden.

Eine umfangreiche Einführung in die Thematik der BRK, ihre Systematik und die rechtli- che Bindungswirkung wurde von Marcus Kreutz, Klaus Lachwitz und Peter Trenk- Hinterberger veröffentlicht.29 Sie ist Grundlage vieler weiterführender Texte, was bei der Durchsicht des einzigen vorhandenen Gesetzeskommentars zeigt.30 Es wird schnell deut- lich, dass nicht im traditionellen Sinn juristischer Kommentare und Erläuterungen vorge- gangen wurde, sondern große Parallelen zum Übersichtswerk von Kreutz et al. zu finden sind. Zudem ist das Werk unvollständig und umfasst lediglich die erste Hälfte der Konven- tionsartikel.

Sehr viel tiefergehender und aus dem Bereich des Sozialrechts entstammend, ist die Disser- tation von Doris Dörschner. Auf das Recht der inklusiven Bildung fokussiert, werden im Vorfeld der Analyse Historie, Systematik, nationale Umsetzung und die europarechtliche Dimension des untersuchten Konventionsartikels beleuchtet. Diese Analyse ist gemeinsam mit jener von Lauri Philipp Rothfritz, die eine Darstellung des Rechtschutzes behinderter Menschen vor und nach Ratifikation der BRK sowie einen Vergleich zum europäischen und nationalen Recht umfasst, besonders herauszustellen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin publiziert eine Vielzahl der Artikel zum Wahlrechtsausschluss totalbetreuter Menschen nach § 13 Nr. 2. Valentin Aichele und Leander Palleit fungieren als Experten im Bereich der Teilhaberechte behinderter Men- schen. Eine im Oktober 2014 vom Institut veröffentlichte Normenprüfung zum Berliner Wahlrecht, ist die umfassendste Analyse des Wahlrechtsausschlusses in Deutschland und umfasst konkrete Reformvorschläge zu einem mit der BRK vereinbaren Wahlrecht.31 Es muss allerdings beachtet werden, dass das Menschenrechtsinstitut nicht unabhängig und durchweg objektiv, sondern in Abhängigkeit zu seinem Status als Monitoringstelle für die Behindertenrechtskonvention agiert.

Da die UN-Behindertenrechtskonvention und ihre rechtliche Umsetzung vor allem die Politik fordern, sind Veröffentlichungen seitens der Bundesregierung, betroffener Ministe- rien, Behindertenbeauftragten der Bundestagsfraktionen und Länder sowie Nichtregie- rungsorganisationen als Multiplikatoren, für die Forschung sehr erkenntnisbringend.

3. Menschen mit Behinderungen und das Recht auf politische Teilha- be aus Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention

Der folgende Abschnitt befasst sich mit dem Schutz der Rechte von Menschen mit Behin- derung im Völkerrecht und insbesondere dem Recht auf politische Teilhabe nach Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention. Neben der Darstellung des Menschenrechts- schutzes für Menschen mit Behinderungen vor Ratifikation der BRK, werden der Prozess der Erarbeitung, die Systematik und der Überwachungsmechanismus der Konvention dar- gelegt. Aufgrund der Wichtigkeit für die Analyse von Art. 29 lit. a) werden das Behinde- rungsverständnis sowie die Definition von Behinderung aus der Behindertenrechtskonven- tion ausführlich dargestellt.

3.1. Internationaler Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung vor der Behindertenrechtskonvention

Die Behindertenrechtskonvention als legitime Quelle des Völkerrechts nach Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut stellt derzeit das fortschrittlichste Völkerrechtsinstrument zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderungen dar. 32 Sie geht in den Grundgedanken des Schutzes der Rechte behinderter Menschen, auf eine ebenso lange Historie, wie die Grün- dung der UN selbst, zurück. Schon vor der konkreten Auseinandersetzung mit den Rech- ten von Menschen mit Behinderungen waren diese durch die Instrumente des internationa- len Menschenrechtsschutz geschützt. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 finden sich in Artikel 1 der Verweis der Gleichheit, der auch Menschen mit Be- hinderung betrifft und ein Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs.1, welches durch die Nen- nung „sonstiger Umstände“ auch bei Diskriminierung wegen einer Behinderung greift.33 So verhält es sich auch mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.34 Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als spezieller Menschenrechtsvertrag, enthält eine explizite Nennung des verbotenen Dis- kriminierungsmerkmals der Behinderung.35

Die Behindertenpolitik der Vereinten Nationen war bis in die frühen 1970er Jahre in erster Linie im Bedeutungssystem der Sozialpolitik zu finden und in weiten Teilen auf die Fragen der Rehabilitation und soziale Absicherung behinderter Menschen bezogen. Die Sozial- kommission und die Weltgesundheitsorganisation waren die Hauptakteure bei Fragen be- züglich behinderter Menschen.36

Mit den ersten Resolutionen der Generalversammlung zu Rechten von Menschen mit Be- hinderungen etablierte sich ab den 1970er Jahren ein Bewusstsein für deren Belange und damit einhergehend die Rechtssubjektivität behinderter Menschen. Die Erklärung der Ge- neralversammlung zu den Rechten geistig behinderter Menschen 1971 stellt das erste Do- kument im Sinne des Soft Law als völkerrechtlich unverbindliche Normen dar.37 Wichtig zu betonen ist an dieser Stelle, dass das Soft Law nicht als offizielle Völkerrechtsquelle im Sin- ne des IGH-Statut anerkannt ist. Seine weitreichenden Einflüsse auf die Gestaltung von geltendem Völkerrecht ist jedoch unbestritten und auch in diesem Fall ein erster Schritt der Wahrnehmung von Interessen behinderter Menschen auf internationaler Ebene. „Soft Law spielt so die Rolle der Vorstufe für späteres Völkervertragsrecht“38, wie beispielsweise im Falle des Rassendiskriminierungsübereinkommens durch die Declaration on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination.39

Die Erklärung über die Rechte der Behinderten, eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, aus dem Jahr 1975, beinhaltete erstmals die Nennung umfangrei- cher wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte aller behinderten Menschen.40 Auch wenn es sich hier lediglich um Soft Law handelt, ist ein erster Hinweis auf einen Wandel des Behinderungsparadigmas zu erkennen.41

Menschen mit Behinderung erfuhren durch die international aufkommenden Behinde- rungsbewegungen, wie die deutsche Krüppelbewegung, Aufmerksamkeit für ihre Forde- rungen nach der Anerkennung gleicher Rechte und der Wahrnehmung als gleichberechtigte Individuen.42 Die Vereinten Nationen reagierten mit dem „Jahr der Menschen mit Behin- derungen“ 1981 auf die Forderungen und steigerten die Relevanz des Themas durch eine Dekade der Menschen mit Behinderungen. Mit dem Weltaktionsprogramm wurde der An- erkennung behinderter Menschen als Menschenrechtssubjekte Ehre gezollt und „langfristig das Thema Behinderung weltweit in den Fokus nationaler und internationaler Politik [ge- stellt]“43.

Ein weiterer Schritt im Rahmen des Soft Law wurde 1993 mit den Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Chancengleichheit für Behinderte getätigt.44 Ausschlaggebend für diesen Schritt war der vom damaligen UN-Sonderberichterstatter einer Unterkommission der Menschenrechtskommission, Leandro Despouy, erstellte Bericht über die Lebenswirk- lichkeit behinderter Menschen im „Kontext internationaler Menschenrechtspolitik“45.46 Die Ergebnisse bestätigten die Vermutung Despouys, dass Menschen mit Behinderungen in weiten Teilen der Welt vermehrt Menschenrechtsverstößen ausgeliefert sind und beispiels- weise unter Zwangshandlungen, Fremdbestimmung und sozialen wie physischen Barrieren in ihrem Lebensumfeld zu leiden haben. 47 Erstmals wurde hier ein völkerrechtlicher Schutzmechanismus, über das Soft Law hinausgehend, als mögliche Lösung dieser Men- schenrechtsproblematik genannt.48 Im System der Vereinten Nationen etablierte sich ein Bewusstsein für die Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ihrer spezielle Lebenssituation. So wurden in den „Schlußdokumenten“49 (sic!) sehr detaillierte Empfeh- lungen zur Wiedergutmachung vergangener Diskriminierungen abgegeben sowie zum Schutz und zur Unterstützung der Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgerufen, um ihnen eine vollständigen (sic!) Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen“50.

Mit einer Studie, beauftragt von der Menschenrechtskommissarin Mary Robinson, wurde im Jahr 2000 der erste Meilenstein auf dem Weg zu einer eigenen Konvention für behin- derte Menschen gelegt. Als Lösung für die dort festgestellte Ungleichbehandlung von Men- schen mit Behinderungen und Menschenrechtsverletzungen wegen einer Behinderung, schlug die Generalversammlung der Vereinten Nationen ein spezielles Menschenrechtsin- strument für diesen sensiblen Bereich vor.51 Durch die Resolution 56/1685 wurde ein Ad- Hoc-Ausschuss, bestehend aus Staatenvertretern, internationalen Organisationen und ab der zweiten Sitzung auch Non-Governmental Organizations mit der Prüfung der Möglich- keit eines solchen menschenrechtlichen Schutzinstruments betraut.52 Da sich der Ausschuss nach zwei Sitzungen schon als äußerst produktiv und in seiner Akteurskonstellation, allen voran der konkreten Erarbeitung eines Konventionsentwurfs durch mexikanische Dele- gierte, die anwesenden NGOs und die starke Führung des Ausschusses durch den Vorsit- zenden Luis Gallegos Chiriboga, sehr effektiv erwies, wurde dieser durch die Resolution 58/246 zur Erarbeitung einer Behindertenrechtskonvention berufen.53

Während der Sitzungen des Ausschusses spielten vor allem Themen wie der Inklusionsbe- griff und die Dimension des Wandels des Behinderungsparadigmas eine große Rolle. 54 Nach einer Erarbeitungs- und Beratungszeit von vier Jahren und insgesamt acht Sitzungen, brachte das Gremium den Konsensentwurf der Behindertenrechtskonvention hervor, die am 13. Dezember 2006 einstimmig von der Generalversammlung angenommen wurde.55 Sie ist die Konvention, welche am schnellsten von einer Vielzahl der Staaten unterzeichnet wurde und hat aktuell 160 Signatarstaaten, das Fakultativprotokoll hingegen wurde von 92 Staaten unterzeichnet.56 Die Institutionalisierung der Rechte behinderter Menschen, ihrer Lebenswirklichkeit und ihren Rechten im System der Vereinten Nationen und damit dem internationalen Recht, wurden mit der Behindertenrechtskonvention vollzogen.

3.2. Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die Behindertenrechtskonvention untersteht einem dualen Überwachungsmechanismus, der auf internationaler und nationaler Ebene in unterschiedlichen Institutionen vollzogen wird und vor allem für die Umsetzung sowie Einhaltung der Konventionsnormen in natio- nales Recht wichtig ist.

Der Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit Sitz in Genf setzt sich aus 18 unabhängigen, in persönlicher Eigenschaft tätigen Experten zusammen.57 Vor Erreichen einer Anzahl von 60 Unterzeichnerstaaten, waren zwölf Ausschussmitglieder vorgesehen. 58 Durch das „Erreichen der vollen Mitgliederanzahl [wird] die theoretische Möglichkeit eröffnet […], den Ausschuss für bestimmte Aufgaben in zwei Kammern zu teilen“59. Dadurch werden die Arbeitseffektivität und Kapazität gesteigert.

Die Ausschussmitglieder werden durch die Vertragsstaatenkonferenz (Conference of State Parties) aus Vorschlägen der Mitgliedstaaten gewählt. Die Mitglieder werden auf halbjährli- chen Konferenzen, erstmals nach vier Jahren, hälftig neu gewählt. Es wird auf eine geogra- phische, gendergerechte und diversitäre Struktur bei der Wahl der Mitglieder geachtet. So ist es selbstverständlich, dass eine gewisse Anzahl der Ausschussmitglieder selbst eine Be- hinderung haben.60 Die Mitgliedschaft im Fachausschuss ist für eine Periode von vier Jah- ren vorgesehen und kann durch Wiederwahl auf acht Jahre verdoppelt werden.61

Die Aufgaben des Fachausschusses umfassen das Staatenberichtsverfahren, Individualbe- schwerden, ein vertrauliches Prüfungsverfahren und die Verfassung von General Comments im Sinne einer festen Interpretation und des Verständnisses der Konventionsartikel.62

Durch das obligatorische Staatenberichtsverfahren werden die Vertragsstaaten erstmals zwei Jahre nach Unterzeichnung der BRK aufgefordert, einen Bericht über den Fortschritt der Umsetzung der Konventionsverpflichtungen beim Fachausschuss einzureichen. Dieser prüft den Bericht und versieht ihn mit kooperativen Vorschlägen für die Fortentwicklung der Implementation der BRK und allgemeinen Empfehlungen.63 Die Staaten können hie- rauf erneut Stellung nehmen. Die Staatenberichte erfolgen nach erstmaliger Vorlage in vier- jährigem Abstand. Da die Staaten in ihren Berichten oftmals nur positive Aspekte in der staatlichen Umsetzung der Konventionsnormen mitteilen, existiert ein Parallelberichtsver- fahren von zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie dem Institut für Menschenrechte in Berlin für die Bundesrepublik. Sie übermitteln dem Fachausschuss einen umfangreichen Bericht, der neben den umgesetzten Normen auch Missstände der Konventionsetablierung beinhaltet.

Das Individualbeschwerdeverfahren geht aus dem Fakultativprotokoll der BRK hervor und steht demnach nur Menschen mit Behinderungen offen, deren Heimatstaat dieses zusätz- lich zur BRK unterzeichnet hat.64 Es steht den Betroffenen zu, unter der Voraussetzung der Zulässigkeit65, beim Fachausschuss eine Beschwerde über eine Menschenrechtsverlet- zung einzulegen, die im Zusammenhang mit den Konventionsartikeln der BRK steht. Es soll den betroffenen Menschen oder auch betroffenen Personengruppen ermöglicht wer- den, dass durch den Ausschuss „effektive Abhilfemöglichkeiten bei einer konkreten und akuten Menschenrechtsverletzung gewährt werden, […] im Rechtssystem und Verhalten des betroffenen Staates Veränderungen herbeigeführt werden“66. Zudem wird mit Hilfe der fachlichen Einschätzung und Interpretation der Konventionsbestimmungen durch den Ausschuss eine „konkrete Rechtsmeinung“67 erarbeitet, die als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen kann.

Der Fachausschuss fordert den Vertragsstaat zu einer Stellungnahme des Beschwerdege- genstands auf und kann nach eingehender Prüfung und Beratung rechtsunverbindliche Empfehlungen aussprechen. Im Falle eines möglichen unabwendbaren Schadens bei der betroffenen Person, kann durch den Ausschuss ein „Gesuch zur sofortigen Prüfung der Sache“68 durch den betroffenen Staat ergehen, um Schäden abzuwenden. Auch in diesem Fall liegt keine Rechtsverbindlichkeit in der Entscheidung des Ausschusses vor.69

Das vertrauliche Prüfungsverfahren gemäß Art. 6 BRK Fakultativprotokoll erlangt, wie auch die Individualbeschwerde, erst mit der Unterzeichnung des Fakultativprotokolls und ohne opting-out-Klausel Wirkung. Mit diesem kann der Fachausschuss, bei konkreten Hin- weisen auf schwere Verletzungen der aus der Konvention hervorgehenden Rechte, selbst tätig werden. Mit der Stellungnahme des Staates und enger, vertraulicher Zusammenarbeit mit diesem, zum Beispiel auch durch Sachverhaltsuntersuchungen im betreffenden Staat, soll versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Auch diesem Monitoring- Mechanismus wird eine nicht allzu große Wirksamkeit zugesprochen, da die Staaten im Hinblick auf ihre Souveränität und den Willen zur Abschaffung der Menschenrechtsverlet- zungen bereit sein müssen und keine Rechtsverbindlichkeit seitens der Empfehlungen des Fachausschusses existiert.70

In der BRK findet sich neben dem internationalen auch ein nationaler Monitoring- Mechanismus.71 Dieser soll unterstützend wirken und die „Durchführung der Konvention […] fördern und […] überwachen“72. In Deutschland wird in erster Linie das Institut für Menschenrechte als offizielle Monitoringstelle tätig und ist in seiner Funktion auch Erstel- ler eines Parallelberichts zu den Staatenberichten der Bundesrepublik. Durch die Verpflich- tung der Inklusion von NGOs und Betroffenen in den gesamten Monitoringprozess, findet sich mit der BRK-Allianz ein Netzwerk von Behindertenorganisationen und -verbänden, die ebenfalls durch einen eigenen Parallelbericht zu der erwünschten Umsetzung der BRK beitragen.

3.3. Der Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention

Der Behinderungsbegriff untersteht einem dauerhaften Wandel und steht in direktem Zu- sammenhang mit der gesellschaftlichen Auseinandersetzung sowie der sich wandelnden Erkenntnis und Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen und ihrer Lebenswelt. Um deutlich zu machen, wie das Verständnis von Behinderung sich in den letzten Jahrzehnten stetig gewandelt hat und welches Verständnis der BRK zugrunde liegt, wird dieses im Fol- genden dargestellt.

Der defizitorientierte Behinderungsbegriff basiert auf dem medizinisch-rehabilitativen Pa- radigma, welches Menschen mit Behinderungen durch Fürsorge und Rehabilitation versu- chen soll, von ihren Leiden zu befreien beziehungsweise diese zu mindern. Der Mensch wird nicht als soziales, sondern als zu pflegendes Wesen gesehen, dass unter einer dauer- haften Funktionsbeeinträchtigung leidet und dessen „körperliche Funktion, geistige Fähig- keit oder seelische Gesundheit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen “73. Behinderung wird demnach als ge- genteilig zum „Ideal der Gesundheit“74 gesehen.

Die Kritik an diesem Ansatz bezieht sich vor allem auf das charakteristische Merkmal der Behinderung, welches den Menschen nicht mehr als Menschen darstellt, sondern auf seine Beeinträchtigung reduziert. Mit dem medizinischen Definitionsansatz lässt sich eine Exklu- sion behinderter Menschen leichter erklären und führt demnach nicht zu einer gewünsch- ten Verminderung von Barrieren, die sich vor allem in der Gesellschaft als soziale und nicht nur als physische Barriere finden lassen.

Durch die Ergänzung um die Ebene der Gesellschaft, der erweiterten Definition der De- fektzentriertheit, wurde der Behinderungsbegriff fortentwickelt. Die medizinischen Funkti- onsbeeinträchtigungen werden durch eine Kausalität der sozialen Dimension erweitert, die den Menschen durch seine körperliche, seelische und geistige Beeinträchtigung, zusätzlich in der Interaktion mit seinem sozialen Umfeld begrenzt. Allen voran hat die Weltgesund- heitsorganisation zu Beginn der 1980er Jahre eine Definition von Behinderung entwickelt, welche Behinderung in erster Linie als von der Norm abweichendes Kriterium definiert. Neben der Perspektive der gesundheitlichen Schädigung (impairment) und der Funktionsbe- einträchtigung durch eine Behinderung (disability) umfasst dieses Konzept auch die Beein- trächtigung durch die sozialen Rahmenbedingungen (handicap).75

Das soziale beziehungsweise menschenrechtliche Behinderungsmodell sieht das Vorliegen einer Behinderung nur noch als „exogene[n] Umstand“ und „eine Diskrepanz zwischen den Fähigkeiten eines Individuums und den Funktionen, die ihm in der Gesellschaft abver- langt werden“76. Man geht davon aus, „dass Behinderung ein sozial konstruiertes Phäno- men ist“77. Dieser Ansatz sieht den Handlungsbedarf zur Abschaffung von Barrieren, um Menschen in die Gesamtgesellschaft zu inkludieren, anstatt sie an den Rand zu drängen. Bei diesem Modell werden Chancengleichheit und materielle Gleichheit der Menschen in den Fokus gerückt und Mechanismen zur Herstellung von Gleichheit im Sinne einer Kom- pensation möglich. Zudem ist das „Konzept der Menschenwürde, wonach jeder Mensch als unschätzbarer Wert an sich gesehen wird”78 ein weiterer zentraler Aspekt dieses Ansat- zes.

Die Kritik an diesem Ansatzes umfasst die Feststellung, dass „er nicht darauf ab[ziele], in juristischer Hinsicht den Schutzbereich von Rechtsnormen festzulegen, sondern er […] allein die Verantwortung der Gesellschaft für die Beseitigung der Folgen von Behinderun- gen sichtbar machen [wolle]“79. Es wird verkannt, dass durch die Beseitigung gesellschaftli- cher Barrieren, nicht die mit Behinderungen einherkommenden gesundheitlichen und kog- nitiven Einschränkungen aufgehoben werden.

In Bezugnahme auf die verschiedenen Behinderungsmodelle wird deutlich, dass Behinde- rung in den rechtlichen Sphären des Bundes-, Europa- und Völkerrechts nicht gleich be- ziehungsweise oft nicht einmal vergleichbar definiert ist. Durch diese Divergenz ergibt sich eine unterschiedliche Ausgestaltung des Behinderungsbegriffs in den jeweiligen Anwen- dungsbereichen von nationalem deutschen und europäischen Recht sowie dem Völker- recht.

Die Erarbeitung der Behindertenrechtskonvention warf die Frage nach einer einheitlichen Definition von Behinderung und der Orientierung an den soeben erläuterten Behinde- rungsmodellen auf. Es wurde einerseits das Problem der „Komplexität von Behinderun- gen”80 aufgeworfen und die Lösung vorgeschlagen, auf eine umfassende Definition in der Konvention zu verzichten. Andererseits wurde deutlich, dass ein Menschenrechtsvertrag mit behinderungsspezifischen Spezialnormen, wie die Behindertenrechtskonvention ihn darstellt, nicht ohne eine Definition der Berechtigten auskommt.81 Das Problem einer dem Paradigmenwechsel vollkommen gerecht werdenden Definition, liegt in der Tatsache be- gründet, dass für die gesamte Staatengemeinschaft eine definitorische Grundlage von Be- hinderung gefunden werden musste und aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen von Behinderung keine vollkommene Abkehr des Defizits umgesetzt werden kann.

Da die Behindertenrechtskonvention ein Völkerrechtsvertrag mit speziellen Normen, be- zogen auf einen Schutzbereich, wie er nur für Menschen mit Behinderung zutreffend ist, darstellt, wurde eine Definition von Behinderung in Art. 1 Abs. 2 der BRK integriert. Laut dieser liegt mit „langfristige[n], körperliche[n], seelische[n], geistige[n] oder Sinnesbeein- trächtigungen”82 eine Behinderung im Sinne der Konvention vor. Hier wird das medizi- nisch-defektorientierte Behinderungsmodell bedient. Gleichzeitig wird die „Wechselwir- kung mit verschiedenen Barrieren [welche] an der vollen, wirksamen und gleichberechtig- ten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können” 83, der Bezug zum sozial- menschenrechtlichen Modell herausgestellt. Der Wortlaut macht deutlich, dass der Schutz- bereich hier relativ weit gefasst wird und schon bei geringen Einschränkungen der gesell- schaftlichen Teilhabe eine Behinderung im sozialen Sinne vorliegt.84

Da beide Behinderungsmodelle in der Behindertenrechtskonvention gleichsam zu finden sind, muss zum Verständnis der späteren Auslegung genauer differenziert werden, welcher Behinderungsansatz vorrangig ist. Es zeigt sich, dass die medizinische Sichtweise von Be- hinderung als „körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung [...] für einen so langen Zeitraum feststellen lässt, dass nicht mehr von einer Krankheit im klassischen Sinne gesprochen werden kann“85. Die soziale Komponente wird bei der Auslegung nach Zu- sammenhang und Zweck als alle Lebensbereiche umfassend verstanden, sodass eine Be- hinderung bei vorliegen einer langfristigen Schädigung mit Beeinträchtigung in allen Berei- chen des alltäglichen Lebens gesehen wird. „Eine Behinderung ist immer dann anzuneh- men, wenn die Regelwidrigkeit im Zusammenhang mit verschiedenen Barrieren den Men- schen daran hindern kann, gleichberechtigt mit anderen uneingeschränkt und wirksam an jedwedem Teilbereich der Gesellschaft teilzunehmen“86.

Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass laut der Definition Barrieren zu Behinderungen führen und Behinderungen dem stetigen gesellschaftlichen Wandel unterworfen sind. So stellt beispielsweise die Technologie des Internets zwar einen Segen zur Informationsge- winnung dar, führt jedoch bei vielen Behinderungen zu einer neuen Barriere, die nur mit Hilfe adäquater Hilfsmittel überwunden werden kann.87 Laut dieser Definition sind Men- schen den Barrieren ihrer Umwelt unterworfen und werden durch diese ‘erst behindert gemacht‘. Behinderung gilt demnach als ein gesellschaftliches, endogenes Phänomen.88 Die Behinderungsdefinition der Behindertenrechtskonvention ist demnach auf das menschen- rechtlich-soziale Modell von Behinderungen zurückzuführen, weshalb Menschen mit Be- hinderungen inklusive gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger darstellen. Der Begriff der Behinderung in der BRK kann unter Umständen auch auf Menschen mit chronischen Krankheiten zutreffen.89

[...]


1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, vom 13. Dezember 2006, BGBl.

2 Anmerkung: Im Folgenden wird das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderun- gen als UN-Behindertenrechtskonvention, Behindertenrechtskonvention oder BRK betitelt. Deutsch- land hat die Konvention im Jahr 2006 unterzeichnet, allerdings trat sie erst mit der Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde am 03.05.2008 in Kraft.

3 Anmerkung: Aufgrund der direkten Verbindung der Ausschlussgründe an Normen des Strafrechts, werden § 13 Nr. 1 und 3 BWahlG in dieser Arbeit nur an den gegebenen Stellen oberflächlich ange- sprochen und nicht tiefergehend behandelt. Die Behinderungsdefinition der UN- Behindertenrechtskonvention umfasst zwar auch länger andauernde psychische Erkrankungen, jedoch wird sich in der Erarbeitung und Beantwortung der Fragestellung ausschließlich auf Menschen unter gesetzlicher Totalbetreuung nach § 13 Nr. 2 BWahlG gestützt.

4 Vgl. Lang, Heinrich: Wahlrechtsauschluss behinderter Menschen: Wer die Wahl nicht hat, Legal Tribu- ne Online v. 19.03.2013, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestagswahl-behinderte- betreuer-wahlrechtausschluss/, letzter Zugriff: 17.02.2016.

5 Wansing, Gudrun: Was bedeutet Inklusion? Annäherungen an einen vielschichtigen Begriff, in: Degener, Theresia/Diehl, Elke (Hrsg.): Handbuch Behindertenrechtskonvention. Teilhabe als Men- schenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe, Bonn 2015, S. 53.

6 Kastl, Jörg Michael: Inklusion und Integration – oder: Ist „Inklusion“ Menschenrecht oder eine päda- gogische Ideologie? Soziologische Thesen. Lesefassung, Vortrag des Instituts für Mensch, Ethik und Wissenschaft und der Fürst-Donnersmarck-Stiftung zu Berlin am 16.10.2012, S.13.

7 Morlok, Martin/Poguntke, Thomas/Bukow, Sebastian: Parteien, Demokratie und Staatsbürgerschaft, Baden-Baden 2014, S. 9.

8 Vgl. Kirchhof, Gregor: Die Allgemeinheit des Gesetzes. Über einen notwendigen Garanten der Frei- heit, der Gleichheit und der Demokratie, Tübingen 2009, S. 275.

9 Vgl. ebd., S. 279.

10 Vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Art. 38, 68. Erg.-Lfg., Januar 2013, Rn. 69; Schreiber, in: Friauf/Höfling, Art. 38, 41. Erg.-Lfg., Juni 2015, Rn. 6 und 31.

11 BVerfGE 89, 155.

12 Vgl. Klein, Art. 38, Rn. 146a.

13 Ebd., Art. 38, Rn. 135; Vgl. Fremuth, Michael-Lysander: Menschenrechte. Grundlagen und Dokumen- te, Bonn 2015, S. 64.

14 Vgl. ebd., Art. 38, Rn. 135.

15 Vgl. Jellinek, Georg: System der subjektiv-öffentlichen Rechte, 2. Auflage, Tübingen 1905, S.81.

16 Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) GG.

17 Vgl. Klein, Art. 38, Rn. 137 und 138; Schreiber, Art. 38, Rn. 40; Zur Debatte um ein Wahlrecht für Kinder sei verwiesen auf: BVerfG, 9. 10. 2000 - 2 BvC 2/99 sowie Rolfsen, Michael: Eine Stimme für die Zukunft? Über erneute Bestrebungen nach einem altersunabhängigen Wahlrecht, Die öffentliche Verwaltung 3/2009, S. 348ff.

18 Vgl. Art. 38 GG

19 Vgl. Spies, Thomas: Die Schranken des allgemeinen Wahlrechts in Deutschland, München 1979, S. 3.

20 Ebd., S. 185.

21 Vgl. Schreiber, Art. 38, Rn. 81.

22 Siehe dazu: Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG - Beispielsweise Art. 4 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig- Holstein in der Fassung vom 02. Dezember 2014; Art. 39 Abs. 1 Verfassung von Berlin vom 23. No- vember 1995 in ihrer Änderung vom 07. Februar 2014; Art. 26 Abs. 4 Verfassung des Landes Baden- Württemberg vom 11. November 1953; Art. 31 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.Juni 1950 i.d.F. vom 05. März 2002.

23 Ipsen, Jörn: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht, 24. Auflage, München 2012, S. 26.

24 Nohlen, Dieter: Wahlrecht und Parteiensystem, 7. überarb. Aufl., Stuttgart 2013.

25 Kirchhof, Gregor: Die Allgemeinheit des Gesetzes. Über einen notwendigen Garanten der Freiheit, der Gleichheit und der Demokratie, Tübingen 2009.

26 Rinck, Hans-Justus: Herkunft und Entfaltung der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, in: Fürst, Walther (Hrsg.): Festschrift für Wolfgang Zeidler, Berlin 1987, S. 1119-1138.

27 Vgl. Bader-Zaar, Birgitta: Politische Partizipation als Grundrecht in Europa und Nordamerika. Ent- wicklungsprozesse zum allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrecht für Männer und Frau- en vom späten 18. bis zum frühen 20. Jahrhundert, in: Margarete Grandner, Wolfgang Schmale, Micha- el Weinzierl (Hrsg.): Grund- und Menschenrechte. Historische Perspektiven - Aktuelle Problematiken, Wien/München 2002, S. 203-256; Bader-Zaar, Birigtta: Historischer Überblick zur Wahlrechtsentwick- lung, in: Forum Politische Bildung (Hrsg.): Von Wahl zu Wahl. Informationen zur Politischen Bildung Band 21, Innsbruck/Wien/München/Bozen 2003 /2004, S. 22-27.

28 Vgl. Degener, Theresia/Diehl, Elke (Hrsg.): Handbuch Behindertenrechtskonvention. Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe, Bonn 2015.

29 Vgl. Kreutz, Marcus/Lachwitz, Klaus/Trenk-Hinterberger, Peter: Die UN- Behindertenrechtskonvention in der Praxis. Erläuterungen der Regelung und Anwendungsgebiete, Köln 2013.

30 Welke, Anke (Hrsg.): Die UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, Freiburg 2012.

31 Vgl. Scherr, Daniel: Ergebnisse der Normenprüfung zum Berliner Wahlrecht im Rahmen der „Experti- se für ein Artikelgesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Berlin“ des Pro- jektes „ Monitoring-Stelle Berlin“ , Berlin Oktober 2014.

32 Vgl. Bielefeldt, Heiner: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention, Institut für Menschenrechte, Essay No.5, Berlin 2009, S. 4f.

33 VN, Generalversammlung: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) v. 10.12.1948, A/RES/217 A (III); Rothfritz, Lauri Philipp: Die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Eine Analyse unter Bezugnahme auf die deu t- sche und europäische Rechtsebene, Frankfurt am Main 2010, S. 36.

34 Vgl. Rothfritz, S.36.

35 Vgl. Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Art. 2 Abs. 1.

36 Vgl. Degener, Theresia: Die UN-Behindertenrechtskonvention – ein neues Verständnis von Behinde- rung, in: Degener, Theresia/Diehl, Elke (Hrsg.): Handbuch Behindertenrechtskonvention. Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe, Bonn 2015, S. 61.

37 Vgl. UN, General Assembly: Declaration on the Rights of Mentally Retarded People, Resolution 26/2856 f. 20.12.1970, A/RES/26/2856.

38 Rothfritz, S. 35.

39 Vgl. UN, General Assembly: United Nations Declaration on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, Resolution 18/1904 f. 20.11.1963, A/Res/18/1904.

40 Vgl. Degener, 2015, S.62; Generalversammlung der Vereinten Nationen: Erklärung über die Rechte der Behinderten, Resolution 3447 v. 09.12.1975, A/Res/3447 (XXX).

41 Vgl. Rothfritz, S. 37f.

42 Vgl. Mürner, Christian/Sierck, Udo: Behinderung. Chronik eines Jahrhunderts, Bonn 2013, S. 99f

43 Rothfritz, S. 40.

44 Vgl. ebd.

45 Degener, Theresia: Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zu ethischen Glo- balisierung, Aus Politik und Zeitgeschichte 2003, 53, S. 38.

46 Vgl. Despouy, Leandro: Human Rights and Disabled Persons, Human Rights Studies Series, Number 6, United Nations publication, Sales No. E.92 XIV.4, New York 1988.

47 Vgl. Ebd., Rn. 120.

48 Vgl. Ebd., Rn. 281.

49 Vgl. UN, World Summit for Social Development, A/CONF.166/9 from 19. April 1995; UN, General Assembly: Report of the United Nations Conference on Environment and Development, A/CONF.151/26 (Vol. I) from 12. August 1992.

50 Vgl. Weiß, Norman: Die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen -

51 Vgl. Degener, 2003, S. 37.

52 Vgl. UN, General Assembly: Human rights questions: human rights questions, including alternative approaches for improving the effective enjoyment of human rights and fundamental freedoms. Report of the Third Committee, A/56/583/Add. 2.

53 UN, General Assembly: Ad Hoc Committee on a Comprehensive and Integral International Conventi- on on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities, A/RES/58/246, 11, adopted on 23. December 2003.

54 Vgl. Degener, 2015, S. 60.

55 Vgl. ebd.

56 UN, Treaty Collection: Status of the Convention on the Rights of Personen with Disabilities on 05.01.2016, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV- 15&chapter=4&lang=en; UN, Treaty Collection: Status of the Optional Protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities on 05.01.16, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-15- a&chapter=4&lang=en, letzter Zugriff:17.02.2016.

57 Vgl. Art. 34 BRK.

58 Vgl. Rothfritz, S. 125.

59 Ebd., S. 126.

60 Vgl. ebd., S. 127.

61 Vgl. Art. 34 Abs. 7 BRK.

62 Vgl. Art. 36 Abs. 1 BRK; Art. 1 Abs. 1 Fakultativprotokoll zur BRK.

63 Vgl. ebd., S. 138.

64 Vgl. Art. 1 Abs. 1 Fakultativprotokoll zur BRK.

65 Siehe hierzu Art. 2 des Fakultativprotokolls zur BRK.

66 Rothfritz, S. 139.

67 Ebd., S. 139.

68 Ebd., S. 142.

69 Vgl. Fritzsche, Karl Peter: Menschenrechte. Eine Einführung mit Dokumenten, Paderborn 2004, S. 72.

70 Rothfritz, S. 146f.

71 Vgl. Art. 33 BRK.

72 Rothfritz, S. 151.

73 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 2, Abs. 1.

74 Schmitz, Barbara: Behindertes Leben, in: Krebs, Angelika/Pfleiderer, Georg/Seelmann, Kurt (Hrsg.): Ethik des gelebten Lebens. Beiträge zu einer Ethik der Lebensführung, Zürich 2011, S. 67.

75 Vgl. Dörschner, S. 49.

76 Rothfritz, S. 163f.

77 Schmitz, S. 68.

78 Weiß, 2006, S. 295.

79 Rothfritz S. 162.

80 Ebd. S. 164.

81 Vgl. ebd., S. 165.

82 Art. 1 Abs. 2 BRK.

83 Ebd.

84 Vgl. Rothfritz, S. 166.

85 Ebd.

86 Ebd., S. 168.

88 Vgl. ebd., S. 42.

89 Vgl. ebd., S. 179.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Vereinbarkeit des deutschen Wahlrechts mit Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention
Untertitel
Unter dem Blickwinkel der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Institut für Sozialwissenschaften)
Note
1,9
Autor
Jahr
2016
Seiten
81
Katalognummer
V456819
ISBN (eBook)
9783668889897
ISBN (Buch)
9783668889903
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wahlrecht, UN-BRK, UN-Behindertenrechtskonvention, Wahlrechtsgrundsätze, Menschen mit Behinderung, Menschenrechte
Arbeit zitieren
Franziska Pust (Autor:in), 2016, Vereinbarkeit des deutschen Wahlrechts mit Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/456819

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