Die Anfechtungsklage im Aktienrecht - Kontroll- und Missbrauchsinstrument


Diplomarbeit, 2005

80 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Kapitalerhöhung
2.1 Definition und Zweck der Kapitalerhöhung
2.2 Ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182-191)
2.2.1 Der Hauptversammlungsbeschluss
2.2.2 Bezugsrecht
2.2.3 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

3 Anfechtung von Hauptversammlungs beschlüssen
3.1 Zweck und Voraussetzungen der Anfechtungsklage gem §§ 243 ff. und ihre Abgrenzung zu Nichtigkeit kraft Gesetzes
3.2 Anfechtungsbefugnis
3.2.1 Der anfechtungsbefugte Aktionär
3.2.2 Die Anfechtungsbefugnis des Vorstandes gem § 245 Nr.
3.2.3 Die Anfechtungsbefugnis einzelner Verwaltungsmitglieder gem. § 245 Nr
3.3 Begründetheit der Anfechtungsklage gem. § 243
3.3.1 Anfechtungsbegründende Inhalts- und Verfahrensmängel
3.3.2 Kausalität vs. Relevanz
3.3.3 Anfechtungsbegründung gem. § 243 Abs. 2 wegen Gewährung von Sondervorteilen
3.3.4 Anfechtung wegen Auskunftsverweigerung
3.4 Anfechtungsfrist
3.5 Konsequenzen der Anfechtungsklage
3.5.1 Rechtsfolgen der Klageerhebung – Die faktische Registersperre
3.5.2 Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtungsklage

4 Die „missbräuchliche“ Anfechtungsklage - Kontrollrecht kontra Missbrauch
4.1 Definition des Missbrauchsbegriffs
4.2 Konkretisierung anhand von Tatbestandsmerkmalen
4.2.1 Abkauffälle
4.2.2 Einflussnahme auf die Gesellschaft
4.2.3 Strafrechtliche Aspekte der Erpressung gem. § 253 StGB
4.2.4 Rechtsmissbrauch vs. Rechtswidrigkeit
4.2.5 Zwischenfazit
4.3 Beweislast der Gesellschaft
4.4 Lästigkeitswert einer Anfechtungsklage

5 Vergleichs- und Abfindungsbefugnis des
Vorstandes
5.1 Verbotene Einlagenrückgewähr gem. § 57
5.1.1 Objektive und subjektive Betrachtung
5.1.2 Vorstandshandeln im Rahmen der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes gem. § 93 Abs. 3 Nr. 1
5.1.3 Konsequenzen bei Zahlung der Abfindung
5.2 Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung gem. § 53 a

6 Möglichkeiten der Problemlösung
6.1 Einschränkung der Anfechtungsbefugnis gem. § 245 Nr. 1
6.1.1 Mindestanteilsbesitz und Mindestbesitzzeit
6.1.2 Darlegungspflicht der individuellen Rechtsverletzung
6.2 Reduzierung der Anfechtungsgründe - Einschränkung des Fragerechts gem. § 131
6.3 Einführung eines allgemeinen Freigabeverfahrens zur Beseitigung der Blockadewirkung
6.4 Publizitätspflicht bei Abfindungsvergleich

7 Ausblick/Fazit

Literaturverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Wie in der freien Wirtschaft existieren auch auf dem Gebiet der Juristerei „Konjunkturen“. Die Problematik des Missbrauchs aktienrechtlicher Anfechtungsklagen bietet dafür ein anschauliches Beispiel.[1] Dabei fand die Frage bereits im Jahre 1877 bei den Vorarbeiten für die Aktienrechtsreform von 1884 Erwähnung. Auch in der Weimarer Republik wurde die Thematik wiederholt aufgegriffen und in der Aktienrechtsreform 1937 mit einer erheblichen Einschränkung des Anfechtungsrechts gewürdigt.[2] Trotz ständiger Weiterentwicklung des deutschen Aktienrechts nahm die Zahl der missbräuchlich erhobenen Anfechtungsklagen zu.[3] Und auch in der Gegenwart tritt das Phänomen immer wieder in Erscheinung, wie jüngst bei der Kapitalerhöhung der KarstadtQuelle AG.[4]

Daher wird sich diese Arbeit mit dem Phänomen der missbräuchlichen Ausnutzung des Anfechtungsrechts beschäftigen, ohne dabei aber das legitime Anliegen des Minderheitenschutzes außer Acht zu lassen. Es soll sich hierbei auf die Anfechtung von Kapitalmaßnahmen, respektive den ordentlichen Kapitalerhöhungsbeschlüssen, konzentriert werden. Dazu ist die Kapitalerhöhung zu Beginn näher zu erläutern, um von ihr als Grundlage und zur Förderung des besseren Verständnisses ausgehen zu können. Zudem soll dies der Spezifizierung potentieller Anfechtungsgründe dienen. Im Anschluss hieran wird die Anfechtungsklage als Kontroll- und Schutzinstrument und seine Bedeutung für die Minderheitsaktionäre betrachtet. Die sich anschließende Diskussion beschäftigt sich mit der Klärung der Frage, ob die missbräuchliche Verwendung der Anfechtungsklage de facto möglich ist. Die Untersuchung des potentiellen Missbrauchs der Anfechtungsklage wird den Anschluss bilden und zu der Formulierung und Präzisierung konkreter Missbrauchstatbestände führen. Die nähere Betrachtung und Wertung aktueller Reformvorhaben der Bundesregierung bei der Modernisierung des Anfechtungsrechts bilden den Abschluss dieser Arbeit.

2 Die Kapitalerhöhung

2.1 Definition und Zweck der Kapitalerhöhung

Die Basis einer jeden Aktiengesellschaft stellt das Grundkapital dar. Es hat vitale Bedeutung für den Bestand der AG. Gemäß § 7 AktG[5] muss es einen Mindestnennbetrag von fünfzigtausend Euro umfassen und stellt einen nominell fixierten Eigenkapitalteil dar, der in der Bilanz der AG als „gezeichnetes Kapital“ aufgeführt ist.[6] Unter dem Grundkapital versteht man demnach das Eigenkapital der Gesellschaft, das ihr durch die Eigentümer, die Aktionäre, zur Verfügung gestellt wird. Dieser Kapitalteil der Bilanz muss in Aktien aufgeführt werden, um die Eigenkapitalanteile der jeweiligen Anteilseigner quantifizieren zu können, wobei es hierbei der Aktiengesellschaft überlassen ist, ob Nenn- o. Stückbetragsaktien zu Grunde gelegt werden. Zusätzlich ist ein Mindestnennbetrag gem. § 8 Abs. 2 von einem Euro je Aktie einzuhalten.

Die Funktion des Grundkapitals der Aktiengesellschaft lässt sich in wenigen Punkten zusammenfassen. Es stellt das Haftungskapital der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten dar. Aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit ist sie Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens und dadurch Inhaberin aller Gesellschaftsforderungen, aber auch Schuldnerin aller Gesellschaftsschulden[7]. Das Grundkapital sorgt daher dafür, dass den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Gesellschaftervermögen[8] haftet. Weitere wichtige Funktionen des Grundkapitals können Finanzierungsanlässe wie die Gründung der Aktiengesellschaft, das Unternehmenswachstum, Unternehmensakquisitionen, die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital oder eine notwendige Sanierung sein.[9] Die Vorteile dieser Form der externen Eigenfinanzierung werden in der Entlastung bestehender Fremdfinanzierungsressourcen gesehen sowie in der Erleichterung potenzieller Fremdkapitalaufnahmen durch verbesserte Bonität und der Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft.

Um das Grundkapital über die notwendige Mindesteinlage von fünfzigtausend Euro hinaus zu erweitern, ist eine von der Aktiengesellschaft durchzuführende Kapitalerhöhung nötig. Das Aktiengesetz unterscheidet hierbei vier verschiedene Varianten, die ordentliche, bedingte, genehmigte und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die ordentliche Kapitalerhöhung, die in dieser Arbeit den Grundfall darstellen soll, dient der regulären Akquisition von Eigenkapital. Dies geschieht ähnlich wie bei der bedingten und der genehmigten Kapitalerhöhung gegen die Gewährung von Einlagen durch die Anteilseigner. Bei dem genehmigten Kapital beschließt die Hauptversammlung jedoch keine aktuelle Erhöhung des Grundkapitals, sondern ermächtigt die Verwaltung[10] der Gesellschaft per Beschluss, innerhalb eines zeitlich festgelegten Rahmens das Grundkapital gegen Hereinnahme neuer Einlagen ohne weitere Mitwirkung der Hauptversammlung bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen.[11] Auch die bedingte Kapitalerhöhung stellt eine Sonderform der regulären Kapitalerhöhung gegen Einlagen dar. Hierbei ist die Übernahme neuer Einlagen von einer zusätzlichen Entscheidung der zunächst als Fremdkapitalgeber auftretenden potentiellen Anteilseigner abhängig. Weiterhin darf die Maßnahme nur bestimmten Zwecken dienen wie z.B. der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen.[12]

Befindet sich die Kapitalgesellschaft in einer Krise, stellt das Aktienrecht mit der Kapitalerhöhung eine effektive Maßnahme als Sanierungsinstrument bereit. Da es sich in der Krisenphase eines Unternehmens oft äußerst schwierig gestaltet, Eigenkapitalgeber wegen möglicher eigenkapitalersetzender Risiken zu finden, bietet sich insbesondere durch die Barkapitalerhöhung eine Möglichkeit, finanziellen und bilanziellen Engpässen zu begegnen.

Die Kapitalerhöhung bezeichnet die Erhöhung des gezeichneten Kapitals (Grundkapital) einer Aktiengesellschaft. Dies erfolgt zum einen durch Zuführung finanzieller Mittel (Barkapitalerhöhung) oder durch Übertragung von Sacheinlagen bzw. Rechten (Sachkapitalerhöhung).[13] Im Sanierungsfall ist die Kapitalerhöhung allerdings in bar zu leisten. Sie in Sacheinlagen zu vollziehen lehnt die h.M. wegen der zu hohen Anfechtungsrisiken ab.[14] Allerdings kann diese Beschränkung durch das Erreichen des Mindestnennbetrages begrenzt werden, so dass darüber hinaus im Kapitalerhöhungsbeschluss eine Sacheinlage festgesetzt werden kann.[15]

Nachfolgend soll nun am Beispiel der ordentlichen Kapitalerhöhung auf die Durchführungsvorschriften eingegangen und dabei die Tauglichkeit einer Verletzung der Formalien als Anfechtungsbegründung hervorgehoben werden.

2.2 Ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182-191)

Die Ordentliche Kapitalerhöhung ist aktienrechtlich gesehen die „Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen“[16] und wird durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen[17] umgesetzt. Zu ihrer Durchführung muss nicht zwingend ein sachlicher Grund vorliegen.[18] Allerdings sind bei Durchführung der ordentlichen Kapitalerhöhung folgende Schritte zu beachten:[19]

- Beschlussfassung der Hauptversammlung (§ 182),
- Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung ins Handelsregister (§ 184 Abs. 1),
- Bezugsrecht (§ 186 Abs. 1),
- Zeichnung der Aktien (§ 185),
- Schaffung weiterer Eintragungsvoraussetzungen wie staatliche Genehmigungen oder die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung[20],
- Anmeldung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister (§ 188 Abs. 1) und anschließende Eintragung der Kapitalerhöhung (§ 189),
- Ausgabe der neuen Aktien.

Da von den oben aufgeführten Kapitalerhöhungsobligatorien nahezu jedes einen potentiellen Anfechtungsgrund abgeben kann, soll auf die wichtigsten Punkte zum Zwecke des besseren Verständnisses und der Eröffnung des Gesamtzusammenhangs bzgl. der Anfechtungsklage im Folgenden kurz näher eingegangen werden.

2.2.1 Der Hauptversammlungsbeschluss

Die ordentliche Kapitalerhöhung ist formell und materiell stets als Satzungsänderung zu sehen. Aus diesem Grund kann sie nur durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung verabschiedet werden.[21] Um dies zu ermöglichen, muss die Hauptversammlung einberufen und die Tagesordnungspunkte gem. § 124 Abs. 2 bekannt gemacht werden. Hierbei ist auf die im Gesetz fixierten Bedingungen streng zu achten, da diese bei einem Verstoß anfechtungsbegründend wirken.

Mit einem Erhöhungsbeschluss bringt die Hauptversammlung ihren Willen zur Erhöhung des Grundkapitals zum Ausdruck. Dies erfolgt durch Stimmabgabe der einzelnen Aktionäre[22], die gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 zu einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals führen muss. Existieren innerhalb der Gesellschaft mehrere Gattungen stimmberechtigter Aktien, z.B. neben Stammaktien zusätzlich stimmberechtigte Vorzugsaktien, so ist jede Aktiengattung gem. § 182 Abs. 2 eigenständig zur Abstimmung verpflichtet und das Ergebnis in einen Sonderbeschluss zu fassen.[23]

Neben der Kapitalmehrheit ist gem. § 133 Abs. 1 zwingend eine einfache Stimmenmehrheit der an der Abstimmung beteiligten Stimmen erforderlich, wobei Stimmenthaltungen ausdrücklich nicht mitzuzählen sind.[24] Auf diese Untergrenze kann nicht verzichtet werden. Sie kann jedoch durch die Satzung der Gesellschaft verändert werden. Möglich ist die Verschärfung der Stimmenmehrheit[25]. Aber auch bezüglich der Kapitalmehrheit kann die Satzung entweder eine niedrigere[26] oder höhere Kapitalgrenze als die gesetzlich genannte ¾ Mehrheit zur Abstimmung vorsehen, wobei auch hier mindestens die einfache Kapitalmehrheit gewahrt bleiben muss[27]. Obligatorisch gilt, dass Kapital- und Stimmenmehrheit stets gleichzeitig vorliegen müssen. Denn der Beschluss gilt als ungültig, sofern zwar die ¾ Mehrheit des Kapitals vorliegt, jedoch die einfache Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung nicht erreicht wurde.[28]

Auf eine mögliche Beschlussanfechtung bezogen kann festgestellt werden, dass gerade mögliche Einberufungs- und Durchführungsmängel nicht ausschließlich zur sofortigen Nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses führen. So hat z.B. die Nichtbeachtung der Einberufungsfrist gem. § 123 Abs. 1 oder die unvollständige Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte gem. § 124 lediglich die Anfechtbarkeit eines Beschlusses zur Folge.[29] Damit tragen sie einen nicht unerheblichen Anteil an den bisher hervorgebrachten Anfechtungsgründen und sollten daher mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.[30]

2.2.2 Bezugsrecht

Durch den Beschluss einer ordentlichen Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung gegen Einlagen) wird gem. § 182 Abs. 1 S. 4 die Ausgabe neuer junger Aktien ermöglicht. Allerdings wird durch die Erhöhung des Grundkapitals die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des einzelnen Altaktionärs verändert, weshalb das Aktiengesetz grundsätzlich ein verbrieftes Bezugsrecht[31] für jeden Altaktionär vorsieht.[32] Das Gesetz verfolgt dabei zwei Ziele. Zum einen sollen „ungewollte Stimmrechts- und Anteilsverschiebungen“[33] verhindert werden. Zum anderen geht es um den Ausgleich eines Vermögensnachteils, falls die Ausgabe neuer Aktien zu einem Bezugskurs unterhalb des Kurses der Altaktie erfolgt.

Die Ausübung des Bezugsrechts durch die Altaktionäre kann nur innerhalb einer festgelegten Frist, die gem. § 186 Abs. 1 mindestens zwei Wochen betragen muss, ausgeübt werden. Sollten diese ihr Bezugsrecht vollständig ausüben, würde das gerade der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote dienen.[34]

Der Gesellschaft bietet sich neben der Möglichkeit der Bezugsrechtsgewährung auch der Ausschluss desjenigen ganz oder zu Teilen. Die Entscheidung darüber ist jedoch nur innerhalb des eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschlusses möglich.[35] Dazu ist eine weitere ¾ Kapitalmehrheit als Mindestgrenze vorgesehen, die aber durch die Satzung noch gesteigert und mit zusätzlichen Erfordernissen belegt werden kann.[36] Der Ausschluss des Bezugsrechts kann hierbei formell oder materiell vonstatten gehen. Ein formeller Ausschluss liegt vor, wenn, was vor allem im Sanierungsfall einer AG sinnvoll ist, das Unternehmen den Gegenwert der Aktienemission möglichst schnell erhalten möchte und die neuen Aktien zuerst an eine Bank oder Bankenkonsortium übertragen werden. Der Übernehmende verpflichtet sich gegenüber dem emittierenden Unternehmen, den Altaktionären die jungen Aktien entsprechend des Bezugsrechtes anzubieten.[37]

Die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts betreffen die Fragen, ob der Vorgang sachliche gerechtfertigt, mit dem Gesellschaftsinteresse zu vereinbaren ist und dem Prinzip der Geeignetheit und Erforderlichkeit entspricht. Diese Faktoren müssen besonderer Beachtung unterliegen. Da zudem eine Veränderung der Beteiligungsquote erfolgt, muss für einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss die Ausschließung vorher ordnungsgemäß in der Tagesordnung bekannt gemacht werden.[38] Der Vorstand hat die Gründe dafür umfassend in einem schriftlichen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen[39].

Auch im Hinblick auf das Bezugsrecht hat die nähere Untersuchung Baums[40] gezeigt, das hier ein weiterer Schwerpunkt zur Begründung von Anfechtungsklagen besteht, was an die Durchführbarkeit dieser Vorhaben ein sehr hohes Maß an Korrektheit und Genauigkeit stellt. Die vorgebrachten Argumente reichen dabei von dem Vorwurf der Benachteiligung durch Gewährung eines Sondervorteils gem. § 243 Abs. 2 bis hin zur Verletzung der dem Vorstand obliegenden Auskunftspflicht gem. § 186 Abs. 4. Da wie o.g. der Bezugsrechtsauschluss als Teil des Erhöhungsbeschlusses untrennbar mit diesem verbunden ist, macht die Fehlerhaftigkeit des Ausschlusses in der Art oder dem Zustandekommen den Beschluss als Ganzes anfechtbar.[41]

2.2.3 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

Zur Wirksamkeit und Abschluss der Kapitalerhöhung bedarf es der Eintragung der Kapitalerhöhung[42] in das Handelsregister sowie der Bekanntmachung nach § 190. Mit Eintritt der Wirksamkeit entstehen für die Person des Zeichners Mitgliedschaftsrechte, mit denen dieser seine Rechte und Pflichten innerhalb der Gesellschaft verbrieft sieht. Die Regelung bewirkt zudem, dass gem. § 191 die Ausgabe der neuen Aktien erst vollzogen werden kann, wenn die Wirkung der Kapitalmaßnahme durch Eintragung eingetreten ist. Dadurch soll verhindert werden, dass zwischen Kapitalgebern und der Gesellschaft bereits vor der Eintragung verbriefte Zwischenrechte entstehen können. Daher darf die Eintragung erst durchgeführt werden, wenn klar ist, dass dem Beschluss der Aktionärsversammlung kein Mangel anhaftet. Damit dient die Norm einerseits der Rechtssicherheit, weil sie die Wirkung der Maßnahme auf ein konkretes Ereignis hinauszögert und zum anderen dem Gläubigerschutz, da sie vor den Wirksamkeitseintritt ein Kontrollverfahren setzt.[43]

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses stellt gerade in Bezugnahme auf eine mögliche Anfechtungsklage das Hauptproblem der ordentlichen Kapitalerhöhung dar. Denn ohne Eintragung entfaltet die Kapitalerhöhung keine rechtliche Wirkung und kann damit bilanziell nicht ausgewiesen werden. Als Folge dürfen keine neuen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden. Im schlimmsten Fall stellt das möglicherweise den Beginn eines finanziellen Engpasses dar und verzögert bzw. verhindert endgültig die Durchführung der für die Gesellschaft wichtigen Strukturmaßnahmen. Dies ist ein Faktor, der gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten einer Aktiengesellschaft eine erhebliche Gefahr für diese darstellt. Sollte auf der Hauptversammlung Widerspruch zu einzelnen Tagesordnungspunkten erhoben und im Anschluss daran Klage eingereicht werden, dann tritt im Vergleich zu anderen Beschlüssen[44] zwar keine gesetzliche Registersperre ein. Der eintragungsberechtigte Registerrichter hat gem. § 127 FGG trotzdem einen Ermessensspielraum der es ihm ermöglicht, die Registereintragung bis zur endgültigen Klärung der Klage auszusetzen und damit die Wirkung der Kapitalerhöhung bis auf unbestimmte Zeit zu verzögern. Darauf wird nachfolgend noch detailliert eingegangen.

3 Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Trotz der regelmäßig mit großer Sorgfalt durchgeführten Hauptversammlungen drohen deren Beschlüsse durch Mangelhaftigkeit in die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit abzugleiten. Mangelhaft ist ein Beschluss, wenn er unter Verstoß gegen das Gesetz und/oder Satzung oder aber durch Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.[45] Wie das Beispiel KarstadtQuelle verdeutlicht, fällt dabei der so genannten „Anfechtungsklage“ ein besonderes Gewicht zu.

Da der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Anfechtungsklage bei Kapitalerhöhungen liegt, wird im Folgenden auf den Zweck und die Formerfordernisse der Anfechtungsklage eingegangen und im Anschluss daran das Problem des Anfechtungsmissbrauchs näher untersucht.

3.1 Zweck und Voraussetzungen der Anfechtungsklage gem. §§ 243 ff. und ihre Abgrenzung zu Nichtigkeit kraft Gesetzes

Im Gegensatz zur Nichtigkeit kraft Gesetzes[46] führt ein Verstoß gegen die Vorschriften und Grundsätze des § 243 Abs. 1 nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Vielmehr ist hierbei der Beschluss „anfechtbar mit der Folge, dass er durch Klage angefochten und durch Urteil für nichtig erklärt werden muss“[47]. Das bedeutet, dass der anfechtbare Beschluss vorläufig wirksam ist[48] sofern er nicht angefochten wird. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Normierung des Anfechtungsrechtes durch § 243 Abs. 1 das Ziel, sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch auf Anteilseignerseite für Rechtssicherheit zu sorgen, damit die Gültigkeit des Beschlusses nicht in beliebiger Weise und ohne zeitliche Einschränkung in Zweifel gezogen werden kann.[49] Dies sollte dadurch gewährleistet werden, indem nur die fristgebundene[50] Anfechtungsklage als Instrument zur Kontrolle und Vernichtung von Beschlüssen zugelassen wurde.

In den vergangenen 20 Jahren hat die Bedeutung des Anfechtungsrechts stetig zugenommen, welches eine empirische Untersuchung[51] aus dem Jahre 2000 belegt. Dieser Erhebung zu Folge hatte sich die Zahl der Aktiengesellschaften im Zeitraum zwischen 1980 bis 1999 um das 3,5 fache erhöht während sich die Anzahl der börsennotierten AG´s hingegen lediglich verdoppelte. Gleichzeitig wurde eine Steigerung von nur einer Anfechtungsklage im Jahre 1981 auf durchschnittlich 45 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Jahre 1999 festgestellt. Der Schwerpunkt der beklagten Gesellschaften lag hierbei mit 80 % auf den börsennotierten Publikumsgesellschaften.[52]

3.2 Anfechtungsbefugnis

Grundsätzlich ist jeder Aktionär, der die Merkmale des § 245 erfüllt, sowie jedes Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen mangelhafte Beschlüsse des Mitgliedergremiums befugt. Daraus folgt, dass die Befugnis zur Anfechtung mit jeder Aktie fest verbunden ist, da jede Aktie mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten eines Aktionärs begründet. Das mit der Aktie und deren verkörperten Mitgliedschaftsrecht verbundene Verwaltungsrecht gewährt so dem Aktionär die Legitimation, die Gesetzes- und Satzungsmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen unter gerichtliche Kontrolle zu stellen. Anfechtungsgegenstand kann daher ein Hauptversammlungsbeschluss sein. Aber auch Sonderbeschlüsse gem. § 138 S. 2 sowie negative oder ablehnende Beschlüsse sind zu diesem Kreis hinzuzuzählen.[53] Dabei kommt dem § 245 ein zwingender Charakter zu, der jedoch den Kreis der Anfechtungsbefugten weder erweitern noch einschränken kann.[54]

3.2.1 Der anfechtungsbefugte Aktionär

Im Aktiengesetz werden die anfechtungsbefugten Aktionäre in drei Gruppen unterteilt. Zum einen in die Fraktion der „erschienene Aktionäre“(§ 245 Nr. 1), der „nicht erschienene Aktionäre“(§ 245 Nr. 2) und jene Aktionäre, die einen begünstigenden Beschluss gem. § 243 Abs. 2 anfechten möchten.

Diese drei Gruppen anfechtungsbefugter Aktionäre haben ein gemeinsames Merkmal: die Aktionärseigenschaft. Grundsätzlich tritt diese mit der Erlangung des Eigentums an einer Aktie ein. Als mögliche Inhaber der Aktionärseigenschaft können sowohl natürliche Personen, die sich als Kleinanleger am Unternehmen beteiligen, als auch juristische Personen auftreten. Im Klagefall trägt der Anfechtungskläger die Beweislast seiner Aktionärseigenschaft und damit der Klagebefugnis. Gültige Beweismittel, die sich mangels rechtlicher Normierung nur durch praktikable Methoden herausgebildet haben, sind beispielsweise die Vorlage der Aktienurkunde (bei effektiven Stücken) oder die Bescheinigung der depotführenden Bank. Unerheblich für die Anfechtungsbefugnis ist es, ob der Aktionär Inhaber einer stimmberechtigten oder nicht stimmberechtigten Aktie ist. Gleiches gilt für den Aktionär, welcher mangels vollständiger Leistung seiner Einlage gem. § 134 Abs. 2 noch nicht stimmberechtigt ist und die Aktionäre, deren Stimmrecht aufgrund Selbstbetroffenheit ausgeschlossen ist[55].

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Aktionärseigenschaft ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung.[56] Als umstritten gilt hierbei, ob die Anfechtungsbefugnis eines Aktionärs auch bei Veräußerung der Aktien innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung erhalten bleibt. Unstrittig ist, dass die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegen muss. Auch ist bei der Frage, ob die Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gegeben sein muss, der h.M. beizutreten, die dies bejaht.[57] Fraglich ist jedoch, ob die Fortdauer der Aktionärseigenschaft während des Rechtsstreits zu den Anfechtungsvoraussetzungen gehört und so einer Veräußerung durch den Anfechtungskläger entgegenstehen würde. Die überwiegende Mehrheit sieht dies so.[58] Allerdings kann ihr entgegengesetzt werden, dass in Anlehnung an den § 265 ZPO die Veräußerung von Aktien die Aktivlegitimation für die Anfechtungsklage nicht entfallen lässt.[59] Da diese Ansicht für die GmbH herrschend ist und auch für die Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren gem. § 304 Abs. 2 gilt, kann hier einer analogen Anwendung des § 265 ZPO gefolgt werden.[60] Für diese Ansicht spricht weiterhin, dass die Anfechtungsbefugnis bereits mit dem Eigentum an nur einer Aktie gewahrt bleibt.

3.2.1.1 Der „erschienene Aktionär“ nach § 245 Nr. 1 AktG

Für den nach § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugten Aktionär gilt die sogenannte „Präsenz- und Widerspruchsobliegenheit“.[61] Dies bedeutet, dass er ergänzend zur Aktionärseigenschaft nur dann zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses berechtigt ist, wenn er an der Versammlung teilgenommen hat und währenddessen Widerspruch gegen die Beschlussfassung zur Niederschrift im Protokoll erklärt hat.

Bezüglich der Präsenzobliegenheit ist in der Literatur mehrfach Kritik geäußert worden. Es wurde beanstandet und ist inzwischen anerkannt, dass dieser Begriff zu eng gefasst worden ist. Denn eine strikte Anwendung dieser Norm würde die Mehrheit der Publikumsaktionäre völlig entmachten und von dem Instrument der Anfechtungsklage ausschließen.[62] Diese Kritik wurde von Rechtssprechung und der h.M. insoweit gewürdigt, dass ein Dritter stellvertretend für den späteren Anfechtungskläger auftreten kann, und sei es mit nur einer einzigen Aktie, um diesem den Weg der Beschlusskontrolle offen zuhalten. Dazu würde es genügen, wenn der Stellvertreter die „Opposition durch Widerspruch deutlich gemacht hat“[63]. Es gilt hierbei als ausreichend, wenn die Vertretung in Form einer offenen Stellvertretung gem. § 164 Abs. 1 BGB erfolgt, unabhängig davon, ob eine Bevollmächtigung, eine gesetzliche Stellvertretung oder organschaftliche Befugnis als Fundament dient. Auch die verdeckte Stellvertretung durch Kreditinstitute gem. § 135 Abs. 4 S. 2 oder durch Aktionärsvereinigungen gem. § 135 Abs. 9 wird als ausreichend beurteilt, da es für den § 245 Nr. 1 nicht notwendig ist, die Hauptversammlung bei Widerspruch etwas über die Person des späteren Anfechtungsklägers erfahren zu lassen.[64]

Zur Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift ist in der Literatur festgestellt worden, dass hierbei nicht zwingend der Begriff „Widerspruch“ gebraucht werden muss. Es wird vielmehr als hinreichend erachtet, wenn der Aktionär deutlich zum Ausdruck bringt, „dass er den angegriffenen Beschluss für rechtswidrig, unwirksam oder ungültig hält“[65]. Dabei muss allerdings präzisiert werden, gegen welchen Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung widersprochen werden soll. Weiterhin ist nach § 130 Abs. 1 die Opposition durch einen Notar zu beurkunden. Eine Begründung ist für die Wirksamkeit der Erklärung dagegen nicht erforderlich.[66]

[...]


[1] Vgl. Boujong, FS Alfred Kellermann, 1991, 1.

[2] Vgl. Baums, Gutachten F des 63. Deutschen Juristentages, S. F 146.

[3] Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, 1649 ff.

[4] Vgl. Handelsblatt vom 24.11.2004, S. 15.

[5] Angaben von §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des Aktiengesetzes.

[6] Vgl. Bieg, StB, 1997, 106, S. 107.

[7] Vgl. Bieg, StB, 1997, 106, S. 108.

[8] Vgl. MünchKommAktG/ Heider, § 7, Rn. 5.

[9] Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 442.

[10] Die Verwaltung der Gesellschaft bilden Vorstand und Aufsichtsrat; § 120 Abs. 2 S. 1.

[11] Vgl. MünchKommAktG/ Bayer, § 202, Rn. 1.

[12] Vgl. § 192 Abs. 2.

[13] Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 458.

[14] Vgl. Buth/Hermanns, in: Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, § 13, Rn. 7.

[15] Vgl. Jäger, „Wege aus der Krise einer Aktiengesellschaft, in: NZG, 1999, 238, S. 240.

[16] § 182 Abs. 1 AktG.

[17] Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 459.

[18] Vgl. Picot/Aleth, in: Unternehmenskrise und Insolvenz, Rn. 294.

[19] Vgl. Krieger, in: MünchnerHB des GesR, § 56, Rn. 2.

[20] Vgl. Kölner Komm zum AktG/ Lutter, § 182, Rn. 2.

[21] Vgl. MünchKommAktG/ Pfeifer, § 182 AktG, Rn. 14.

[22] Vgl. Steiner, in: Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, § 22, Rn. 2.

[23] Vgl. Beck AG-HB/ Gotthard, § 9, Rn. 14.

[24] Vgl. Heidel, AnwaltskommAktienrecht, § 133, Rn. 4.

[25] Vgl. KurzkommAktG/ Hüffer, § 133, Rn 15.

[26] Nur bei Kapitalerhöhungen und der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen möglich.

[27] Vgl. KurzkommAktG/ Hüffer, § 182, Rn 8.

[28] Vgl. MünchKommAktG/ Volhard, § 133, Rn. 39.

[29] Vgl. KurzkommAktG/ Hüffer, § 241, Rn. 9.

[30] Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, 1649, S. 1652.

[31] Vgl. § 186 Abs. 1.

[32] Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 459.

[33] Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 459.

[34] Vgl. Bieg, StB, 1997, 153, S. 154.

[35] Kölner Komm zum AktG/ Lutter, § 186, Rn. 52.

[36] Vgl. § 186 Abs. 3; MünchKommAktG/ Pfeifer, § 186, Rn. 62, 63.

[37] Vgl. Bieg, StB, 1997, 153, S. 154.

[38] Vgl. §§ 186 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 1.

[39] Vgl. § 186 Abs. 4.

[40] Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, 1649, S. 1652.

[41] Kölner Komm zum AktG/ Lutter, § 186, Rn. 98.

[42] Vgl. §§ 189 f.

[43] Vgl. MünchKommAktG/ Pfeifer, § 189, Rn. 1.

[44] Bsp. Umwandlung, Verschmelzung.

[45] Vgl. Steiner, in: Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, § 22, Rn. 1.

[46] Vgl. § 241.

[47] Steiner, in: Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, § 22, Rn. 2.

[48] Vgl. Raiser, in: Recht der Kapitalgesellschaften, § 16, Rn. 140.

[49] Vgl. MünchKommAktG/ Hüffer, § 243, Rn. 5.

[50] § 246 Abs. 1.

[51] Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, S. 1649 ff.

[52] Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, S. 1649 ff.

[53] Vgl. MünchKommAktG/ Hüffer, § 243, Rn. 9.

[54] Vgl. Steiner, in: Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, § 23, Rn. 1.

[55] Vgl. § 136 Abs. 1.

[56] Vgl. Steiner, in: Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, § 23, Rn. 5.

[57] Vgl. Steiner, in: Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, § 23, Rn. 5; s.a. MünchKommAktG/ Hüffer, § 245, Rn. 23.

[58] Vgl. MünchKommAktG/ Hüffer, § 245, Rn. 24.

[59] Vgl. KurzkommAktG/ Hüffer, § 245, Rn. 8.

[60] Vgl. MünchKommAktG/ Hüffer, § 245, Rn. 24.

[61] Vgl. Baums, Gutachten F des 63. Deutschen Juristentages, S. F 72.

[62] Vgl. Baums, Gutachten F des 63. Deutschen Juristentages, S. F 73.

[63] Vgl. MünchKommAktG/ Hüffer, § 245, Rn. 30.

[64] Vgl. MünchKommAktG/ Hüffer, § 245, Rn. 31.

[65] Vgl. Beck AG-HB/ Reichert, § 5, Rn. 277.

[66] Vgl. KurzkommAktG/ Hüffer, § 245, Rn. 14.

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Die Anfechtungsklage im Aktienrecht - Kontroll- und Missbrauchsinstrument
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachbereich Wirtschaftsrecht)
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
80
Katalognummer
V45645
ISBN (eBook)
9783638430074
ISBN (Buch)
9783656610076
Dateigröße
566 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anfechtungsklage, Aktienrecht, Kontroll-, Missbrauchsinstrument
Arbeit zitieren
Dietrich Eichhorn (Autor:in), 2005, Die Anfechtungsklage im Aktienrecht - Kontroll- und Missbrauchsinstrument, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45645

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