Ministerkartelle in Deutschland. Eine kritische Analyse exemplarisch dargestellt anhand der Fusion von EDEKA und Kaiser's Tengelmann


Hausarbeit, 2018

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Unternehmenszusammenschlüsse
2.1 Wettbewerb
2.2 Kooperationsformen

3 Kartelle
3.1 Entwicklung von Kartellen in Deutschland
3.2 Arten von Kartellen
3.3 Ministerkartelle

4 Aktuelles Beispiel eines Ministerkartells
4.1 Fusion von EDEKA und Kaiser’s Tengelmann
4.2 Vor- und Nachteile der Ministererlaubnis

5 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Missbrauch des deutschen Kartellrechts sowie generelle Diskussionen rund um das Thema werden längst nicht mehr nur isoliert in Fachkreisen debattiert. Kartelle werden in Deutschland bereits seit 1958 durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.1 Dabei gelten auch stillschweigend geschlossene Abmachungen als verbotene Absprache und werden vom Bundeskartellamt geahndet.2 Auch die gegenwärtige Presse beleuchtet Aspekte des Kartellrechts kritisch und macht so auf mögliche Diskrepanzen aufmerksam.3 Als Ministerkartell werden Kartelle bezeichnet, die aufgrund einer gesonderten Erlaubnis des Wirtschaftsministers entstehen.4 In der Literatur bis 2003 wird ein einziger Fall eines Ministerkartells als Konjunkturkrisenkartell angeführt: das ‚Kohle-Öl-Kartell‘ (Verfügung des Bundeswirtschaftsministers vom 20.12.1958).5 Nach über fünfzig Jahren wird nun wieder ein Ministerkartell in der Öffentlichkeit diskutiert, wodurch ihre Aktualität nicht von der Hand zu weisen ist.

Im Zentrum dieser Arbeit steht die kritische Auseinandersetzung eines Ministerkartells anhand eines aktuellen Beispiels aus der Presse. Die Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA ist 2016 in der Presse als Ministerkartell bekannt geworden.6 Nachdem der Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel einer Fusion mittels Ministererlaubnis zugestimmt hatte, kamen Gerüchte über rechtswidriges Verhalten von Gabriel auf, die seine Entscheidung zweifelhaft erscheinen ließen.7 Anhand dieses Beispiels wird in der vorliegenden Arbeit die Rechtslage einer Ministererlaubnis dargelegt. Ebenso wird hinterfragt, ob der Vorfall eine Ausnahme darstellt oder es schon häufiger vorkam, dass sich ein Minister über alle Instanzen hinwegsetzt und für eine Fusion plädiert.

Hinführend dazu wird in den Kapiteln zwei und drei ein Abriss über den aktuellen Kenntnisstand zum Thema Wettbewerb, Kartellarten, Kartellentwicklung sowie Ministerkartelle gegeben. Ziel dieser Arbeit ist es, grundlegende Aspekte der Ministerkartelle zu erläutern und einen Überblick über Kartelle zu verschaffen. Das ausgewählte aktuelle Beispiel soll verdeutlichen, dass Ministerkartelle differenziert und situationsabhängig betrachtet werden müssen. Aber auch allgemein betrachtet stellt sich die Frage, ob die kartellrechtliche Situation durch eine Ministererlaubnis legitimiert wird. Doch für dieses Beispiel ist keine allgemeingültige Generalaussage zu treffen, sondern vielmehr muss von Fall zu Fall entschieden werden, inwieweit eine Ministererlaubnis sinnvoll erscheint oder nicht. Eine Machtdemonstration des Ministers, indem er sich mit seiner Entscheidung über das Kartellamt hinwegsetzt, bedarf einer genaueren Betrachtung aus verschiedenen Perspektiven.

2 Unternehmenszusammenschlüsse

2.1 Wettbewerb

Wettbewerb spielt nicht nur in der Marktwirtschaft eine zentrale Rolle, sondern stellt auch eine wichtige Thematik für die vorliegende Arbeit dar. Das Kartellrecht befasst sich – dies lässt sich als Schlüsselfunktion herausstellen – mit der Beschränkung des Wettbewerbs.8 Die Frage, was Wettbewerb genau ist, setzt eine einheitlich geltende Definition voraus, wie etwa „Leistungskampf zwischen Wirtschaftseinheiten“9. Es existieren konkurrierende Ansätze zur Definition des Wettbewerbsbegriffes in der einschlägigen Literatur ebenso wie es verschiedene Konzepte gibt. Letztendlich ist es eine Möglichkeit von vielen, Wettbewerb in fünf Konzepte zu unterteilen.10 Weniger von Bedeutung für diese Arbeit ist allerdings die Gegenüberstellung der Konzepte, als vielmehr einen Einstieg und gleichzeitig eine Grundlage für die folgenden Kapitel zu geben, die sich hauptsächlich mit dem Kartellrecht auseinandersetzen.

Ein Unternehmen hat in der Regel die Intention, Dienstleistungen oder Warengüter zu verkaufen. Dabei sind, neben dem eigentlichen Unternehmen, zwei weitere Akteure zu berücksichtigen, die den Prozess des Verkaufens beeinflussen können: einerseits die Kunden, die sich auf dem Markt durch ein Budget sowie damit verbundene Leistungen auszeichnen, andererseits Unternehmen, die ein ähnliches Leistungsprogramm anbieten wie das eigentliche Unternehmen.11 Damit stehen den Kunden für ihre Kaufabsicht mehrere Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung, wobei die Unternehmen im Wettbewerb zueinander stehen.12 Nicht nur der Preis bestimmt für Kunden den Wert der Ware, letztendlich steuert auch die subjektive Empfindung die Kaufentscheidung.

Um langfristig gegen Marktbegleiter am Markt bestehen zu können, gilt es, Wettbewerbsvorteile aufzubauen.13 An dieser Stelle ist die Bedeutung von nachhaltigen Wettbewerbsvorteilen zu nennen, die sich „im Zuge der Aktivitäten der Wirtschaftsakteure entwickeln und verändern können.“14 Für das Unternehmen ist dabei von großer Bedeutung, mit welcher Form des Wettbewerbs es konfrontiert wird. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Wettbewerbsformen. Die erste Form umfasst die Anzahl der Wettbewerber, die zweite die Anzahl der Kunden.15 Bietet beispielsweise nur ein Unternehmen eine gezielte Dienstleistung an, die kein anderes Unternehmen vorweisen kann, so spricht man von einem Monopol. Bei detaillierter Betrachtung existieren weitere Formen des Monopols. Der Begriff beschränktes Monopol beschreibt ein Monopol mit begrenztem Kundenkreis, da in diesem Fall das Produkt nur für eine bestimmte Gruppe möglicher Kunden gedacht ist. Des Weiteren bezeichnet man ein bilaterales Monopol als solches, bei dem es für ein spezielles Leistungsangebot eines Unternehmens genau einen Kunden gibt.16 Treffen auf wenige Unternehmen viele Kunden, so spricht man von einem Oligopol. Als klassische Beispiele für ein Oligopol sind Energieunternehmen, Telefonanbieter oder Treibstofflieferanten anzuführen.17 Kennzeichnend ist, dass die Gewinne der Unternehmen voneinander abhängig sind. Verluste des einen führen zu Gewinnen des anderen. Diese Interdependenz kann dazu führen, dass sich Unternehmen untereinander absprechen, wie etwa über feste Preisregelungen, und Kartelle entstehen.18 Weitere Wettbewerbsformen sind das bilaterale Oligopol (kleine Kundschaft und kleiner Anbieterkreis), das beschränkte Monopson (ein Kunde und wenige Anbieter) und das Polypol (viele Kunden und viele Anbieter).19

2.2 Kooperationsformen

Unternehmenszusammenschlüsse entstehen dann, wenn mindestens zwei oder mehrere Unternehmen entweder dauerhaft oder über einen festgelegten Zeitraum kooperieren. Sogenannte Gelegenheitszusammenschlüsse verändern wenig an den Unternehmensstrukturen, da der Zusammenschluss von Beginn an auf einen Zeitraum oder auf ein Ziel festgelegt ist und nach dem Erreichen des Ziels endet.20 Generell wird zwischen Kooperationen und Konzentrationen differenziert, wobei erstgenanntes rechtlich selbstständig bleibende Unternehmen umfasst. Mit Konzentrationen sind Vereinigungen gemeint, bei denen die Unternehmen zum Teil aufgegeben werden.21 Der 1973 vom Bundesministerium für Wirtschaft herausgegebene Leitfaden markiert die im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen möglichen Kooperationen.22 Des Weiteren zählen Zusammenschlüsse, die auf eine vertraglich fixierte, zeit- oder zielbedingte Zusammenkunft von wirtschaftlich und rechtlich selbstständigen Unternehmen abzielen zu einem Konsortium. Eine bekannte Sonderform eines solchen Zusammenschlusses stellt das Joint Venture dar, bei dem Ressourcen von internationalen Unternehmen zusammengeführt und genutzt werden.23

Konzerne werden ebenfalls durch einen Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständig bleibender Unternehmen gegründet, jedoch im Gegensatz zum Konsortium unter einer übergreifenden Führung.24 Die Konzernbildung kann sowohl auf horizontaler als auch auf vertikaler Ebene erfolgen. Während der horizontale Konzern versucht, eine marktbeherrschende Stellung einzunehmen, indem Wettbewerber möglichst ausgeschaltet werden, ist der vertikale Konzern mehr auf einen „Zusammenschluß [sic] von Betrieben aufeinanderfolgender Produktionsstufen“25 ausgerichtet.

Anders als bei einem Konzern verhält es sich bei einer Interessengemeinschaft. Die verbundenen Unternehmen unterstehen keiner Unterordnung, sondern einer Nebenordnung. Darüber hinaus zielt die Gemeinschaft auf eine Gewinn- und Verlustgemeinschaft ab, ein Konzern beabsichtigt allerdings oftmals auch eine Verwaltungsgemeinschaft.26

Dem gegenüber steht die Fusion, bei der mindestens eines der fusionierenden Unternehmen die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgibt. Die Fusion beinhaltet eine Verschmelzung von Finanzen und, je nach Fall, auch eine Neugründung aus zwei unterschiedlichen Unternehmen, was jene von den bisher dargestellten Kooperationsformen unterscheidet.27 Zu den erlaubten Vereinigungen zählen auch Unternehmensverbände, die sich der Aufgabe annehmen, die Interessen der Mitglieder zu fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Ein bekanntes Beispiel dafür sind Industrie- und Handelskammern.28 Die Darstellung verschiedener Kooperationsformen hat bisher Kartelle als Unternehmensvereinigung nicht berücksichtig, was nun im folgenden Kapitel erfolgt.

[...]


1 Vgl. Conrad, C.A., 2017, S. 191.

2 Vgl. ebd., S. 192.

3 Germis, C. et al. (2017, 26. Juli). Der Autoindustrie droht eine Schlammschlacht [online]. Frankfurter Allgemeine Zeitung.

4 Vgl. Korndörfer, W., 2003, S. 128 f.

5 Vgl. ebd.

6 Vgl. Schwenn, K. (2016, 20. August). Finger weg von der Ministererlaubnis [online]. Frankfurter Allgemeine Zeitung.

7 Vgl. ebd.

8 Vgl. Kapp, T., 2013, S. 23.

9 Schneck, O., 2015, S. 997.

10 Vgl. Kapp, T., 2003, S. 23 f.

11 Vgl. Hutzschenreuter, T., 2015, S. 19.

12 Vgl. ebd., S. 19 f.

13 Vgl. ebd., S. 20.

14 Ebd.

15 Vgl. Hutzschenreuter, T., 2015, S. 21.

16 Vgl. ebd., S. 22.

17 Vgl. ebd.

18 Vgl. ebd.

19 Vgl. ebd., S. 22 f.

20 Vgl. Korndörfer, W., 2003, S. 123 ff.

21 Vgl. Mertens, P. et al., 2005, S. 189 ff.

22 Vgl. ebd., S. 198.

23 Vgl. Mertens, P. et al., 2005, S. 199.

24 Vgl. ebd., S. 205. Für eine vertiefende Lektüre zur Konzernbildung bieten sich die S. 205 ff. an.

25 Korndörfer, W., 2003, S. 135.

26 Vgl. ebd., S. 136.

27 Vgl. Mertens, P. et al., 2005, S. 220.

28 Vgl. ebd., S. 208.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Ministerkartelle in Deutschland. Eine kritische Analyse exemplarisch dargestellt anhand der Fusion von EDEKA und Kaiser's Tengelmann
Hochschule
( Europäische Fernhochschule Hamburg )
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
19
Katalognummer
V456399
ISBN (eBook)
9783668888807
ISBN (Buch)
9783668888814
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kartellrecht, kartelle in deutschland, aktuelle kartelle, kartell beispiele, ministerkartell
Arbeit zitieren
Jonas Winkel (Autor:in), 2018, Ministerkartelle in Deutschland. Eine kritische Analyse exemplarisch dargestellt anhand der Fusion von EDEKA und Kaiser's Tengelmann, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/456399

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