Können Menschenrechte dem Anspruch der Universalität gerecht werden?

Menschenrechte zwischen Ideal und Wirklichkeit


Hausarbeit, 2017

25 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Die Menschenrechte
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Geschichte und Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
2.3 Schutz der Menschenrechte

3 Metaperspektiven
3.1 Eurozentrismus
3.2 Zwischen Kulturrelativismus und Universalismus

4 Menschenrechte im kulturellen Kontext
4.1 Menschenrechte in der westlichen Kultur
4.2 Menschenrechte außerhalb der westlichen Kultur

5 Menschenrechte – Ist eine universelle Durchsetzung möglich?

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Menschenrechte sind Rechte, die auf dem bloßen Menschsein beruhen. Sie stehen allen Menschen gleichermaßen zu: sie sind also universell – oder sollten es vielmehr sein. Hiervon sind Kritiker jedoch nicht überzeugt: Menschenrechte seien nicht mit allen Kulturen vereinbar, sie können demnach nicht universell gelten. Das Konzept der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sei zu westlich geprägt und könne demnach dem Anspruch von Universalität nicht gerecht werden. Soweit die Theorie, doch kann die Praxis diese Behauptung verifizieren? Können die Menschenrechte nicht universell durchgesetzt werden? Wie weit ist dieser Anspruch von Universalität von der Wirklichkeit entfernt? Diesen Fragen geht die vorliegende Hausarbeit nach.

Zunächst wird der Begriff der Menschenrechte näher untersucht. Hierbei wird geklärt, was unter dem Begriff der Menschenrechte zu verstehen ist. Im Anschluss erfolgt eine historische Analyse der wichtigsten Ereignisse der Menschenrechtsgeschichte. Diese kann nicht in ihrem gesamten Umfang erfolgen und alle Detailfragen rekonstruieren, deswegen wird die geschichtliche Untersuchung auf die wichtigsten Ereignisse beschränkt, deren Synthese im Laufe der Jahrhunderte zur Herausbildung der Menschenrechte beigetragen haben. Abschließen wird dieser historische Abschnitt mit der Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Diese Erklärung soll allen Menschen Schutz gewährleisten und ihnen ein Leben in Würde und Freiheit ermöglichen. Die Frage, die es zunächst gilt zu untersuchen ist wer für die konkrete Umsetzung dieser Rechte einsteht? Hierfür wird herausgearbeitet, wer die Umsetzung der Menschenrechte zu wahren hat und welche Defizite sich dabei ergeben. Da das Konzept der Menschenrechte häufiger kritisiert wurde, wird im Anschluss eine Verortung unterschiedlicher Metaperspektiven erfolgen. Hierzu werden unterschiedliche Ausführungen zum Eurozentrismus näher betrachtet und herausgearbeitet, was unter ihm verstanden wird. Anschließend wird zwischen dem Kulturrelativismus und dem Universalismus unterschieden. Diese jeweiligen idealtypischen Ansichten werden erläutert und gegenüber gestellt. Damit endet die theoretische Verortung der Geschichte und der Begrifflichkeiten. Im Folgenden werden die Menschenrechte im kulturellen Kontext analysiert. Diese Analyse erfolgt jedoch, unter Berücksichtigung, der Gegenwart. Unter anderem wird dargestellt, welchen Stellenwert die Menschenrechte in der westlichen Kultur haben aber auch wie die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zu betrachten ist. Neben der westlichen Kultur werden zwei weitere Kulturkreise betrachtet. Die Betrachtung der Menschenrechte im Islam wird nach einer kurzen Verortung des islamischen Rechts erfolgen. Hierbei werden die verschiedenen Erklärungen zu den Menschenrechten aus dem Islam vorgestellt, der Fokus liegt hier jedoch auf der der Kairoer Erklärung der Menschenrechte, da diese als Gegenstück zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angesehen wird. Wie bereits bei der Betrachtung der westlichen Kultur, wird in diesem Kapitel ebenfalls eine Betrachtung der aktuellen Menschenrechtslage erfolgen. Im Anschluss werden die sogenannten „asiatischen Werte“ betrachtet. Neben der „Bangkok Declaration“ wird die Menschenrechtslage in asiatischen Staaten näher untersucht. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse werden daraufhin, unter Beachtung der Fragestellung dieser Hausarbeit, herausgearbeitet. Hierbei soll die Fragestellung beantwortet werden und die herausgearbeiteten Aspekte diskutiert werden.

2 Die Menschenrechte

2.1 Begriffsbestimmung

Menschenrechte sind die Rechte, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen, alleine aufgrund von ihrem bloßen Menschensein. Sie sind angeboren und gelten für jeden Menschen gleichermaßen, unabhängig von der Ethnie, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, dem Alter oder von anderen Unterschieden. Die Menschenrechte haben also einen universalistischen Anspruch. Demnach bedarf es einer Abgrenzung von Menschen- zu den Grundrechten, da Menschenrechte sich von den politischen Erzeugungs- und Durchsetzungsbedingungen staatlicher Herrschaft lösen. Sie sind unabhängig gültig von einer politischen, sozialen, wirtschaftlichen aber auch kulturellen Ordnung (vgl. Di Fabio 2008: 63). Sie beruhen auf der Achtung vor dem Individuum, das ein Recht hat mit Würde und in Freiheit zu leben (vgl. Hamm 2003: 27).

2.2 Geschichte und Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Der konkrete Begriff der Menschenrechte kam zwar erst in der europäischen Neuzeit auf, allerdings reicht die zugrunde liegende Idee viel weiter in die Vergangenheit zurück. Bereits in der Antike fanden sich viele menschenrechtliche Gedanken. Chinesische Philosophen wie Konfuzius und Menzius aber auch griechischen Philosophen wie Platon und Aristoteles beschäftigten sich, bereits viele Jahrhunderte vor Christus, mit dem Menschen und seinen Rechten. Hierbei gilt es zu beachten, dass mit Menschen in der Antike nur Männer gemeint waren. Im Jahre 539 v. Chr., gab es die erste Menschenrechtserklärung. Diese wurde von Kyros dem Großen und König von Altpersien, nach Eroberung der Stadt Babylon, auf einem Tonzylinder festgehalten (vgl. United for Human Rights 2008-2016: [o.A.]). Neben der Befreiung der Sklaven, stellte er die Gleichheit der Menschen heraus und erklärte, dass alle Menschen ihre Religion frei wählen können. Diese Maßnahmen wurden durch die Vereinten Nationen als erste Menschenrechtserklärung anerkannt und entsprechen den ersten vier Artikeln der heutigen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, auf die im Laufe dieses Kapitels näher eingegangen wird (vgl. ebd.). Diese und weitere Erlasse wurden kurze Zeit später bis nach Indien, Griechenland und nach Rom getragen. Allerdings hing das Ausmaß dieser Rechte von den jeweiligen Herrschern ab und in wie weit die Herrscher ihren Untertanen diese Rechte zugestehen wollten (vgl. ebd.). Abgesehen davon, dass Frauen in der Antike keine Rechte zugesprochen wurden, erhielten auch Gastarbeiter und Sklaven keine Rechte. Der Gedanke des Naturrechts kam bereits in der Antike auf. Hierbei wurde, von der stoischen Schule, die natürliche Gleichheit der Menschen hervorgehoben (vgl. Hamm 2003: 15f.). Zenon, der Begründer dieser Schule, erklärte die Natürlichkeit der Gleichheit aller Menschen. Die Gesetze sollten, so war er überzeugt, mit der Natur in Einklang gebracht werden (vgl. ebd.). Im Christentum existierte diese Idee ebenfalls. Sie wurde damit begründet, dass die Menschen ein Ebenbild Gottes seien und somit die natürlichen Rechte innehaben. Diese Ideen blieben jedoch nur Ideen, denn eine praktische Umsetzung erfolgte nicht. Demnach ist festzuhalten, dass die Antike noch sehr weit von den Menschenrechten in ihrer praktischen Umsetzung entfernt war, jedoch durchaus erste Gedanken zu Menschenrechten vorhanden waren.

Der Gedanke vom Naturrecht war bis ins Mittelalter vertreten, jedoch weniger mit den Rechten sondern vielmehr mit Pflichten des Individuums verbunden (vgl. Hamm 2003: 16). Die aufkommende Neuzeit stellte eine Wende dar; es wurde sich viel stärker am Individuum und an seinen Bedürfnissen orientiert. Hierdurch änderte sich der Gedanke vom Naturrecht maßgeblich. Die Pflichten der Menschen wurden zunehmend durch die Rechte der Menschen ausgetauscht. Wiederzufinden sind diese Rechte erstmals in der „Magna Charta Libertatum“ aus dem Jahr 1215 in England (vgl. ebd.: 16). Diese entstand, nachdem König Johann von England alte Gesetze und Bräuche verletzt hatte, wodurch ihn englische Adlige aufforderten die Charta zu unterschreiben. Sie enthielt unterschiedliche Bestimmungen, die den Bürgern aber auch der Kirche gewisse Rechte und Freiheiten zusicherten. Der Machtmissbrauch des Königs sollte hiermit verhindert werden (vgl. United for Human Rights 2008-2016: [o.A.]). Dieses Dokument und folgende Dokumente richteten sich allerdings zunächst nur an die Adligen und den Klerus. Zudem bekamen kirchliche Glaubenssätze einen Vorrang, Ketzer hingegen besaßen im Mittelalter kein Recht auf Leben oder gar Eigentum (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 2008: [o.A.]). Aufgrund des Ketzer- und Konfessionsstreits im Christentum kam es immer wieder zu Religionskriegen, welche, in Westeuropa, kontinuierlich zur Trennung von Staat und Religion führten (vgl. Tomuschat 1998: 145). Weitere Rechte erhielten die Adligen, aber auch weitere Einschränkungen die englische Krone, durch die „Habeas Corpus Akte“ von 1679 und die „Bill of Rights“ von 1689. Hierbei wurde der Person (habeas corpus) das Recht auf ein Gerichtsverfahren zugesichert und mit der Bill of Rights wurde der König in seinem Handeln eingeschränkt, da er die Zustimmung des Parlaments in wichtigen Fragen und Handlugen benötigte (vgl. Hamm 2003: 16). Eines war den Erklärungen jedoch gemein: sie sicherten nur ausgewählten Gruppen von Menschen gewisse Rechte zu und standen in einem engen Kontrollverhältnis zum Staat und zu der Kirche.

Die Zeit der Aufklärung war für die Menschenrechtsgeschichte von immenser Bedeutung. Hierbei sollte die Menschheit aus den „Ketten religiöser und staatlicher Bevormundung“ gelöst werden (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 2008: [o.A.]). Die Rechte sollten demnach nicht nur der Kirche oder dem Staat zufallen, sondern vielmehr der Allgemeinheit. Es folgten weitere Deklarationen, welche die Rechte der Menschen sichern sollten: Die Verfassung der Vereinigten Staaten von 1776, die amerikanische Bill of Rights von 1791 aber auch die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Wie bereits in der Antike, war die Idee der Menschenrechte der tatsächlichen Umsetzung weit voraus, denn die Erklärung galt auch in der Zeit der Aufklärung nicht für Sklaven, Indianer oder Frauen, was sich erst im Laufe des 19. Und 20. Jahrhunderts änderte. Ebenfalls wurde bis ins frühe 20. Jahrhundert hinein der Staat als Inbegriff von Sitte und Gerechtigkeit verstanden. Nach der Revolution von 1789 wurden die Rechte der Bürger zur Legitimitätsgrundlage des Staates. Aus diesem Grund sind Menschenrechte mit der Herausbildung moderner Staaten verbunden (vgl. ebd.).

Der Nationalsozialismus gilt als Schlüsselereignis für die weitere Menschenrechtsgeschichte. Aufgrund der Aufhebung einiger Grundrechte im Jahr 1933 kam es in der Zeit des Nationalsozialismus zu diversen, erschütternden Menschenrechtsverletzungen. Als direkte Reaktion auf diese Gräueltaten sollten die Menschen durch ein Dokument geschützt werden. Kurz nach dem Zweiten Weltkrieg, im Jahr 1945, begannen Verhandlungen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (vgl. Hamm 2003: 26). Am 10. Dezember 1948 im Palais de Chaillot in Paris, wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. Sie wurde mit 48 Ja-Stimmen und acht Enthaltungen angenommen. Die Enthaltungen kamen vor allem von den damaligen sozialistischen Staaten Osteuropas: Sowjetunion, Ukraine, Weißrussland, Jugoslawien, Polen, Tschechoslowakei, Saudi-Arabien und Südafrika (ebd.: 28). Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte besteht aus 30 Artikeln und einer Präambel. In dieser heißt es:

„Da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben (…) verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.“ (Resolution der Generalversammlung 1948: 1)

Die Menschenrechte sind in dieser Präambel demnach ein Ideal eines jeden Menschen, eines jeden Volkes und einer jeden Nation. In den 30 Artikeln werden diverse Menschenrechte genannt, welche zum Teil politisch, wirtschaftlich, sozial aber auch kulturell geprägt sind. Im Folgenden wurden die 30 Artikel der Menschenrechte in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst.

Tabelle der Menschenrechte

(1-21: bürgerliche und politische Rechte, 22-30: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vgl. Resolution der Generalversammlung 1948: 2ff).)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Können Menschenrechte dem Anspruch der Universalität gerecht werden?
Untertitel
Menschenrechte zwischen Ideal und Wirklichkeit
Note
1,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
25
Katalognummer
V456393
ISBN (eBook)
9783668887374
ISBN (Buch)
9783668887381
Sprache
Deutsch
Schlagworte
können, menschenrechte, anspruch, universalität, ideal, wirklichkeit
Arbeit zitieren
Anna Jansen (Autor:in), 2017, Können Menschenrechte dem Anspruch der Universalität gerecht werden?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/456393

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