Aktuelle Aspekte der E-Bilanz. Aktuelle Fragen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre


Hausarbeit (Hauptseminar), 2018

26 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis Fachbegriffe.

II. Weitere Abkürzungen

1. Einleitung.

2. Grundlegendes zur E-Bilanz.
2.1 Definition der E-Bilanz.
2.2 Ziele der Einführung der E-Bilanz.

3. Die Taxonomie der E-Bilanz im Wirtschaftsjahr 2017.
3.1 Wesen und Aufbau der Taxonomie.
3.2 Taxonomie 6.0.

4. Ausblick in das Wirtschaftsjahr 2018 – Taxonomie 6.1

5. Aktuelle Rechtsprechung und mögliche Auswirkungen auf die E-Bilanz.
5.1 Aktuelle Aspekte der E-Bilanz bezüglich Personengesellschaften
5.1.1 Ergänzungs- und Sonderbilanzen im Rahmen der E-Bilanz
5.1.2 Kapitalkontoentwicklung
5.2 Der Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der E-Bilanz
5.3 Weitere aktuelle Rechtsprechung im Rahmen der E-Bilanz

6. Konklusion

III. Literaturverzeichnis

IV. Rechtsprechungsverzeichnis

V. Anhang

I. Abkürzungsverzeichnis Fachbegriffe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Weitere Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aufgrund der stetig voranschreitenden technischen Weiterentwicklung und der daraus folgenden Digitalisierung nimmt der Informationsfluss der Daten und deren Übertragungsgeschwindigkeit ständig zu. Im privaten Lebensbereich werden klassische Kommunikationsmittel wie der Brief durch die Nutzung von Smart-Phones mit entsprechenden Kommunikationsanwendungen zunehmend verdrängt. Aber auch der unternehmerische Bereich, sowohl intern als auch extern, ist durch eine kontinuierliche Weiterentwicklung der EDV betroffen. Dies führt dazu, dass die Anforderungen an die übermittelten Informationen kontinuierlich ansteigen. Die anfordernden und empfangenden Businesspartner der Unternehmen möchten ihre Informationen möglichst genau, übersichtlich und ohne große Medienbrüche beziehen. Hierfür erfinden entsprechende Abteilungen Softwarelösungen zur Bearbeitung, Darstellung, Berechnung und Übertragung der Daten. Sofern der Horizont der Kommunikation eine gewisse Grenze übersteigt, resultiert hieraus der Bedarf, dass neben den EDV-Programmen auch Gesetze angepasst werden müssen. Im Bereich der Rechnungslegung wurde deshalb die Regelung zur elektronischen Bilanz (nachfolgend E-Bilanz) eingeführt. Diese ist Thema der vorliegenden Seminararbeit. Zunächst soll eine allgemeine Einführung in grundlegende Sachverhalte der E-Bilanz erfolgen, bevor aktuelle Aspekte und Fragen näher beleuchtet werden. Abschluss dieser Arbeit stellt eine Konklusion dar. Diese enthält eine kritische Würdigung unter Beachtung weiterer gesetzlicher Grundlagen, aber auch ein allgemeiner Ausblick in die Zukunft sowie mögliche Verbesserungsvorschläge sollen aufgezeigt werden.

2. Grundlegendes zur E-Bilanz

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen einen Überblick über das Wesen der E-Bilanz geben.

2.1 Definition der E-Bilanz

Unter der E-Bilanz gemäß § 5b EStG versteht man die elektronische Übermittlung der Bilanz inklusive einer Gewinn- und Verlustrechnung eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und steuerpflichtigen Unternehmens an das zuständige Finanzamt. Die Übertragung findet anhand eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung statt, dessen Mindestumfang sich aus § 51 (4) Nr. 1b EStG ergibt. Als Übermittlungsstandard zur Übertragung der E-Bilanz wurde das international weit verbreitete Datenformat XBRL durch die Finanzverwaltung festgelegt. Die E-Bilanz ist für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.1

Zur Konkretisierung der Bestimmungen wurden sogenannte Anwendungsbereiche festgelegt. Man differenziert hierbei folgende Arten:

- persönlicher Anwendungsbereich
- sachlicher Anwendungsbereich
- zeitlicher Anwendungsbereich

Gemäß § 5b (1) S. 1 EStG legt der persönliche Anwendungsbereich fest, dass Steuerpflichtige, die die Gewinnermittlung nach § 4 (1) EStG und § 5 EStG vornehmen, ihren Jahresabschluss auf elektronischem Wege übersenden müssen. Hiervon sind sowohl Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft als auch Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die GmbH & Co. KG betroffen. Größenabhängige Erleichterungen i.S.d. § 267 HGB sind nicht vorgesehen. Weiterhin sind auch beschränkt steuerpflichtige Unternehmen betroffen, sofern sie im Inland eine Betriebsstätte betreiben. Die im Rahmen der Betriebsstätten-Buchführung erfassten Transaktionen müssen ebenfalls anhand des elektronischen Datensatzes der E-Bilanz übermittelt werden.2

Der sachliche Anwendungsbereich legt fest, welche laufenden beziehungsweise aperiodischen Bilanzen der Übermittlungspflicht unterliegen. Bilanzen laufender Art sind zum Beispiel die Handelsbilanz inklusive steuerlicher Überleitungsrechnung, aber auch die originäre Steuerbilanz, während stellvertretend für eine aperiodische Bilanz die Eröffnungsbilanz gemäß § 5b (1) S. 4 EStG zu nennen ist. Weiterhin sind in diesem Zusammenhang auch die Bilanzen im Rahmen einer Betriebsveräußerung beziehungsweise beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu erwähnen. Eine zusätzliche Erweiterung erfährt der sachliche Anwendungsbereich durch die Regelung des § 60 EStDV. Sofern ein Unternehmen zur Erstellung eines Anhangs i.S.d. § 264 HGB oder eines Lageberichtes i.S.d. § 289 HGB verpflichtet ist, müssen diese ebenfalls dem Finanzamt angezeigt werden.3

Der zeitliche Anwendungsbereich legt fest, ab welchem Zeitpunkt die E-Bilanz an das Finanzamt übermittelt werden muss. Grundsätzlich sollte die Anwendung für alle Wirtschaftsjahre stattfinden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Jedoch wurden für bestimmte Sachverhalte weitere Übergangsregelungen geschaffen (zum Beispiel für Ergänzungsbilanzen).4

Die E-Bilanz kann abhängig von der Unternehmensform und weiteren Bestimmungen folgende Bestandteile besitzen:5

- die Einkommensteuererklärung, wenn Gewinneinkünfte i.S.d.

§ 2 (1) S.1 Nr. 1-3 EStG vorliegen (§ 25 (4) S.1 EStG)

- Körperschaftsteuererklärung (§ 31 (1a) S.1 KStG)
- Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages (§ 14a S.1 GewStG)
- Umsatzsteuererklärung (§ 18 (3) S.1 UStG)
- Anlage zur Einnahmenüberschussrechnung (§ 60 (4) S.1 EStDV)
- Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaften i.S.d. § 180 (1) Nr.2 AO (§ 181 (2a) S.1 AO)

2.2 Ziele der Einführung der E-Bilanz

Um die elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung weiter voranzutreiben, wurde das Projekt „E-Government“ ins Leben gerufen. Die Einführung der E-Bilanz ist als ein Teilschritt dieser Projektumsetzung zu verstehen. Folgende Ziele sollen erreicht werden:6

- Optimierung der Verwaltung
- Abbau Bürokratie
- Vereinheitlichung und Modernisierung der Steuerverwaltung
- medienbruchfreie und automatisierte steuerliche Prozesskette, d.h. Verhinderung der manuellen Eingabe der steuerlichen Daten à Eingabefehler vermeiden

3. Die Taxonomie der E-Bilanz im Wirtschaftsjahr 2017

Das nachfolgende Kapitel gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Taxonomie, da diese ständigen Veränderungen seitens der Finanzverwaltung unterliegt. Anfangs soll ein allgemeiner Einblick in den Begriff und den Aufbau der Taxonomie gegeben werden, bevor der aktuelle Rechtsstand näher beleuchtet wird. Hierbei liegt der Fokus zunächst auf der Taxonomie 6.0, da diese der Standard der Jahresabschlusserstellung für das Wirtschaftsjahr 2017 ist. Anschließend erfolgt ein Blick in das Wirtschaftsjahr 2018 und den dort gültigen Standard der Taxonomie 6.1.

3.1 Wesen und Aufbau der Taxonomie

Der Begriff der Taxonomie kommt aus dem Griechischen und bezeichnet ein einheitliches Verfahren beziehungsweise Modell, mit dem Objekte nach bestimmten Kriterien in entsprechende Kategorien klassifiziert werden. Dementsprechend ist die Taxonomie der E-Bilanz ein vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenes Datenschema, in dem die Unternehmen die Daten ihres Jahresabschlusses eintragen müssen. Man könnte die Taxonomie auch als Architektur der E-Bilanz bezeichnen. Anschließend erfolgt die Übersendung der Daten an das Finanzamt. Die jeweilige Version der Taxonomie ist nur solange gültig, bis das Bundesministerium für Finanzen eine neue Version veröffentlicht. Man unterscheidet zwischen folgenden Arten der Taxonomie:

- Kerntaxonomie
- Spezialtaxonomie
- Ergänzungstaxonomie

Zur Bilanzübermittlung ist grundsätzlich das Datenschema der Kerntaxonomie zu nutzen, da diese eine vollständige Liste aller Positionen für die in der BRD bestehenden Rechtsformen enthält. Zudem existieren Unternehmensbranchen wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, deren Geschäftstätigkeit sich signifikant von der eines Industrieunternehmens unterscheidet. So generieren Kreditinstitute Zinserträge statt Umsatzerlöse und müssen weitere gesetzliche Standards beachten (§ 340 a bis § 340 o HGB; zum Beispiel Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340 e (4) HGB). Um diese Besonderheiten im Rahmen der E-Bilanz zu beachten, wurden für solche Branchen Spezialtaxonomien eingeführt, die den konkreten Anforderungen einer Unternehmensbranche gerecht werden. Die Ergänzungstaxonomien enthalten zusätzliche Posten zur Erweiterung der Kerntaxonomie, die zum Beispiel für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Wohnungsbauunternehmen relevant sind.7

Bestandteile und Module der Kerntaxonomie

Ein Bestandteil der Kerntaxonomie ist das Stammdaten-Modul – auch GCD-Modul genannt. Es stellt den nicht nummerischen Teil der Taxonomie dar und setzt sich aus den Dokumentinformationen, den Berichtsinformationen und den Unternehmensinformationen zusammen. Innerhalb der Dokument-informationen befinden sich Angaben wie das Erstellungsdatum, der Dokumentersteller und die nutzerspezifischen Angaben zum Unternehmen, während in den Berichtsinformationen unter anderem Angaben über die Bilanzart (zum Beispiel Gesamthands,- Sonder- oder Ergänzungsbilanz), den Konsolidierungsumfang und den Bilanzstichtag zu finden sind. Den letzten Teil des Stammdatenmoduls bilden die Unternehmensinformationen, die zum Beispiel Auskunft über den Namen, die Rechtsform, den Firmensitz und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens geben.8 Den zweiten Teil der Kerntaxonomie bildet das Jahresabschluss-Modul, das auch als GAAP-Modul bezeichnet wird. Das Jahresabschluss-Modul beinhaltet den nummerischen Teil der Taxonomie, der sich zum Beispiel aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalkontoentwicklung und der Ergebnisverwendungsrechnung zusammensetzt.9 Außerdem werden bestimmte Positionseigenschaften an die Positionen der Taxonomie geknüpft, die nachfolgend differenziert werden:

- Mussfeld
- Mussfeld mit erwünschtem Kontennachweis
- Summen-Mussfeld
- Rechnerisch notwendige Positionen (sofern vorhanden)

Eine in der Taxonomie als Mussfeld bezeichnete Position beschreibt nach Auffassung der Finanzverwaltung den gesetzlichen Mindestumfang, der im Rahmen der Übermittlung der E-Bilanz eingehalten werden muss. Diese Felder sind zwingend zu befüllen. Sofern ein Mussfeld in der Buchführung eines Unternehmens nicht existiert, muss ein sogenannter Leerwert hierfür eingetragen werden.10 Als Beispiele sind Positionen wie technische Anlagen/ Maschinen sowie fertige als auch unfertige Erzeugnisse zu nennen.11

Mussfelder mit erwünschtem Kontennachweis unterscheiden sich vom Mussfeld dadurch, dass ein Auszug aus der Summen- und Saldenliste im XBRL-Format angefügt werden kann, sofern dies vom Finanzamt gefordert wird. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die Position eine besondere Bedeutung für die Finanzverwaltung hat, zum Beispiel bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 8b KStG. Ziel dieser Position ist die Vermeidung einer zu starken Untergliederung der Mussfelder und der daraus resultierenden Unübersichtlichkeit.12

Ein Summen-Mussfeld besteht hierarchisch aus einer Oberebene, die sich wiederum aus rechnerisch miteinander verknüpften Unterebenen zusammensetzt. Während die Unterebenen wegen ihrer Eigenschaft als Mussfeld selbstständig befüllt werden müssen, ist dies bei einer Oberebene aufgrund der rechnerischen Verknüpfung untereinander nicht notwendig. Ein Summen-Mussfeld ist zwar zwingend zu befüllen, jedoch ergibt sich hier eine automatische Wertermittlung.

Ein als rechnerisch notwendiges (soweit vorhanden) deklariertes Feld muss befüllt werden, wenn eine Position in der Buchführung des Unternehmens auftaucht, diese jedoch nicht durch die entsprechenden Mussfelder abgedeckt wird. Ist dies der Fall, muss ein rechnerisch notwendiges Feld befüllt werden, da ein Unterlassen zu einer Inkonsistenz der Bilanzdaten führen würde. Im Umkehrschluss ist eine Befüllung mit einem Leerwert nicht notwendig.13

3.2 Taxonomie 6.0

Mit dem BMF-Schreiben vom 24.05.2016 wurde eine grundlegend überarbeitete Taxonomie eingeführt, die zu umfangreichen Veränderungen der E-Bilanz führte. Der Standard gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen. In folgenden Bereichen ergaben sich durch die Taxonomie 6.0 Veränderungen:

- Anlagenspiegel
- Neudefinition der Umsatzerlöse und weitere Änderungen durch das BilRUG
- ELBA-Projekt der deutschen Kreditwirtschaft

Anlagenspiegel

Eine Übersicht, die die Entwicklung des Anlagevermögens eines Unternehmens über mehrere Jahre darstellt, wird als Anlagenspiegel bezeichnet. Aus ihm kann zum Beispiel die Altersstruktur und die Fluktuation des Anlagenbestandes abgelesen werden.14 Da die Taxonomie der konzeptionellen Idee des BilRUG folgt, wurden entsprechende Posten des Anlagespiegels als Mussfeld in den gesetzlichen Mindeststandard nach § 51 (4) Nr. 1 b) EStG i.V.m. § 60 (3) EStDV aufgenommen. Gemäß § 284 (3) S. 2 HGB müssen folgende Angaben zum Anlagenspiegel gemacht werden:15

- gesamte historische Anschaffungs- und Herstellungskosten
- alle vermögensmehrenden Zugänge
- vermögensmindernde Abgänge
- Umbuchungen
- Zuschreibungen des Geschäftsjahres
- Abschreibungen und kumulierte Abschreibungen

Aufgrund § 284 (3) S. 3 HGB sind folgende Angaben zu den Abschreibungen zu machen:16

- kumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres
- im Geschäftsjahr getätigte Abschreibungen
- Änderung der kumulierten Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres

Außerdem sind innerhalb der Taxonomie beim Anlagevermögen drei Informationen zu hinterlegen:17

- Position des Anlagevermögens (immateriell, Sachanlagen, Finanzanlagen)
- Wertentwicklung (zwingende Darstellung über Bruttomethode i.S.d. § 284 (3) HGB)
- Steuerliche Überleitung (Wertentwicklung Wirtschaftsgüter nach Steuerrecht)

Aufgrund der beschriebenen Änderungen des Anlagenspiegels musste eine Anpassung der Taxonomie vorgenommen werden – sie wurde um die entsprechenden Positionen erweitert.

Neudefinition der Umsatzerlöse und weitere Änderungen durch das BilRUG

Die Neuregelungen des BilRUG mussten sowohl innerhalb der Bilanz als auch in der Gewinn-und Verlustrechnung umgesetzt werden. Nach § 268 (5) S. 1 HGB muss der Betrag der Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit größer als ein Jahr ist, gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.18 Dies wurde innerhalb der Datensatzbeschreibung durch die Einführung neuer Positionen entsprechend umgesetzt. Auch die Bilanz einer Aktiengesellschaft ist unter Umständen von einer rechtsformspezifischen Änderung betroffen. Sofern es sich um eine kleine Aktiengesellschaft i.S.d. § 267 HGB handelt, muss diese einen ausführlichen Ausweis der Gewinn- und Kapitalrücklagen vornehmen.

Gemäß § 152 (2) f. AktG sieht dieser folgendermaßen aus:19

- Kapitalrücklage
- Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde
- Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wurde
- Gewinnrücklage
- Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat
- Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt wurden
- Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen wurden

Um den Anforderungen des § 152 (2) f. AktG gerecht zu werden, fand eine Erweiterung der Taxonomie an die geforderten Positionen statt.

Durch die Einführung des BilRUG entstand zudem eine völlig neue Definition der Umsatzerlöse, aber auch das außerordentliche Ergebnis und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wurden abgeschafft. Vor der Einführung des BilRUG ergab sich folgendes Bild bezüglich der Begrifflichkeiten:20

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dagegen wird die Abgrenzung nach BilRUG folgendermaßen vorgenommen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufgrund dieser Veränderungen erfolgte eine Anpassung des Gliederungsschemas i.S.d. § 275 HGB. Sowohl für das Gesamt- als auch Umsatzkostenverfahren wurden für die letzten vier Gliederungspunkte die Positionen „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“, „Ergebnis nach Steuern“, „Sonstige Steuern“ und „Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag“ eingeführt. Wegen der Neudefinition der Umsatzerlöse und dem Wegfall der außerordentlichen Sachverhalte fand eine Verschiebung von Positionen der sonstigen betrieblichen Erträge zu den Umsatzerlösen statt. Analog hierzu wurden Posten der nicht mehr existierenden außerordentlichen Sachverhalte in die sonstigen betrieblichen Erträge/ Aufwendungen umstrukturiert. Anschließend muss eine Erläuterung dieser Posten im Anhang erfolgen.21 Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Gewinn- und Verlustrechnung der Taxonomie zwar grundsätzlich am Schema des § 275 HGB orientiert, jedoch gibt es innerhalb der Taxonomie auch Positionen, die das Handelsrecht nicht kennt (siehe Anlage 1 im Anhang). Zudem liegen teilweise unterschiedliche Gliederungen bezüglich einiger Posten vor. Während die Umsatzerlöse im Gesamt- als auch Umsatzkostenverfahren unter dem ersten Gliederungspunkt zu finden ist, wurde innerhalb der Taxonomie eine andere Struktur gewählt – dort ist die Umsatzerlöse anhand des folgenden Pfades segmentiert:22

[...]


1 Vgl. Koch/ Maltseva u.a., E-Bilanz – rational und richtig umstellen, 2012, S.27; Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S. 49 f.; BMF vom 19.01.2010, IV C 6 -S 2133, BStBl I 2010, S. 47.

2 Vgl. Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S.58; Koch/ Maltseva u.a., E-Bilanz – rational und richtig umstellen, 2012, S.32.

3 Vgl. Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S. 52 u. 62 f.

4 Vgl. Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S. 7; Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S.63 f.

5 Vgl. Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S.52.

6 Vgl. Koch/ Maltseva u.a., E-Bilanz – rational und richtig umstellen, 2012, S. 2 f.

7 Vgl. Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S.67; Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S.6.

8 Vgl. Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S. 21 ff.

9 Vgl. Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S.68, S.137, S.199; Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S. 33.

10 Vgl. Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S.114.

11 Vgl. BMF vom 19.01.2010, BStBl I 2010, S. 855.

12 Vgl. Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S. 35 ff.; Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S.117 f.

13 Vgl. Bongarts/Neubeck, E-Bilanz Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 2015, S. 118 f.

14 Vgl. Döring/ Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S.698.

15 Vgl. NWB, wichtige Steuergesetze, 2017, S.323, S.653; Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S. 177.

16 Vgl. NWB, wichtige Steuergesetze, 2017, S. 323.

17 Vgl. Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S. 178.

18 Vgl. NWB, wichtige Steuergesetze, 2017, S. 318.

19 Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S. 759.

20 Vgl. Theile, Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, 2015, S.108, S.113; NWB, wichtige Steuergesetze, 2017, S. 322.

21 Vgl. Theile, Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, 2015, S.152 f.

22 Vgl. Cunderlikova/ Sicherer, E-Bilanz Theoretische Fundamente und praktische Anwendung, 2017, S.106.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Aktuelle Aspekte der E-Bilanz. Aktuelle Fragen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
26
Katalognummer
V455151
ISBN (eBook)
9783668873254
ISBN (Buch)
9783668873261
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im Rahmen dieser Seminararbeit wurden verschiedene Aspekte der E-Bilanz beleuchtet z.B. Ergänzungsbilanz (Ausweis als Einzelunternehmen in E-Bilanz wg. BFH Rechtsprechung), BFH-Urteil Übermittlung Daten, BilRuG, Auswertungen zwischen HGB - Datengranularität und E-Bilanz Datengranularität usw.
Schlagworte
E-Bilanz, BilRuG Ergänzungsbilanz Fazit BFH-Urteil
Arbeit zitieren
Marcus Schaumberger (Autor:in), 2018, Aktuelle Aspekte der E-Bilanz. Aktuelle Fragen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455151

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