Analyse der Erfassung von Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz


Bachelorarbeit, 2014

46 Seiten, Note: 1,3

Konrad Beck (Autor:in)


Leseprobe


Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
2.1. Inhalt
2.2. Ziele

3. Grundsätze von Bewertungseinheiten
3.1. Begriff und Grundidee
3.2. Absicherungsfähige Grundgeschäfte
3.3. Mögliche Sicherungsinstrumente

4. Arten von Bewertungseinheiten
4.1. micro hedges
4.2. macro hedges
4.3. portfolio hedges

5. Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten
5.1. Vorliegen vergleichbarer Risiken
5.2. Effektivität der Sicherungsbeziehung
5.2.1. Anwendung von Methoden zur Effektivitätsbestimmung
5.3. Sicherungsabsicht und Dokumentation

6. Bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten
6.1. Abbildung in Handelsbilanz
6.2. Abbildung in Steuerbilanz
6.2.1. Zielsetzung des § 5 (1a) EStG
6.2.2. Ansatz in Steuerbilanz nach § 5 (1a) EStG

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In der heutigen Arbeitswelt unterliegt jede unternehmerische Tätigkeit bestimmten Risiken. Gerade in der freien Wirtschaft kann der Umgang mit derartigen risikobehafteten Transaktionen entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg sein. Hierbei tritt vor allem die Frage in den Vordergrund, wie man sich vor solchen Risiken schützen kann. Diese Arbeit soll eine Antwort auf eben jene Frage geben.

Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit sogenannten Bewertungseinheiten und deren Erfassung in Handels- und Steuerbilanz. Die Bildung von Bewertungseinheiten ist in dem Handelsgesetzbuch (HGB) unter § 254 kodifiziert und dient der Absicherung von Geschäften, welche bei Eintritt bestimmter Faktoren, Verluste mit sich bringen können. Um dieses Thema von Grund auf zu beleuchten, werden vor allem Gesetzestexte aus dem Handels- und Steuerrecht herangezogen und deren Implikationen aufgezeigt oder gegebenenfalls diskutiert und interpretiert. Außerdem ist das Ziel dieser Arbeit eine sehr praxisnahe Darstellung der Fakten und Sachverhalte, weshalb die Ausführungen oftmals von Beispielen gestützt und veranschaulicht werden.

Die Bildung von Bewertungseinheiten beziehungsweise Sicherungsbeziehungen zählte bis zur Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) 2009 zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Mit dem BilMoG wurde dieser Sachverhalt nun auch gesetzlich in konkreter Form festgeschrieben. Aus diesem Grund soll der Gliederungspunkt 2, welcher sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts befasst, eine Art Vorwort für den weiteren Verlauf der Arbeit bilden. Hier wird vor allem auf einige wichtige Inhalte sowie die Hauptziele dieses Gesetzes eingegangen. Einen Einstieg in das Hauptthema dieser Arbeit stellt der Gliederungspunkt 3 dar, in dem zunächst der Begriff und die Grundidee der Bewertungseinheit geklärt werden. Zudem soll aufgezeigt werden, welche Arten von Geschäften gegenseitige Sicherungsbeziehungen eingehen können. Man spricht hier in der Regel von einem Grundgeschäft, das durch ein Sicherungsgeschäft abgesichert wird. Dieser Vorgang wird auch als hedging bezeichnet und ist ebenfalls in der internationalen Rechnungslegung (IAS; IFRS) geregelt. In der Bilanzierungspraxis unterscheidet man 3 Arten von Bewertungseinheiten (Hedges): micro hedge, macro hedge, portfolio hedge. In Gliederungspunkt 4 sollen diese 3 Arten beschrieben und differenziert werden. Nach dieser allgemeinen Einführung in das Gebiet der Bewertungseinheiten wird in Gliederungspunkt 5 verstärkt auf die Bilanzierungsfähigkeit von Hedges eingegangen. Alle Voraussetzungen, die für eine wirksame Bildung und bilanzielle Darstellung von Bewertungseinheiten erfüllt werden müssen, werden unter diesem Punkt genau aufgelistet und beschrieben. Im darauffolgenden Gliederungspunkt wird die konkrete Bilanzierung von Bewertungseinheiten thematisiert. Hierbei gibt es eine klare Untertrennung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Die Bilanzierung soll möglichst anschaulich und umfangreich anhand von Fallbeispielen dargelegt sein, um dem Thema „Analyse der Erfassung von Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz“ gerecht zu werden. Demzufolge werden auch die Auswirkungen auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufgezeigt. Nach diesen ausführlichen Fallbeispielen schließt die Arbeit mit dem Fazit in Gliederungspunkt 7 ab. In diesem letzten Résumé sind die wichtigsten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Erarbeitung im Rahmen der Bachelorarbeit festgehalten.

Das Hauptziel dieser Arbeit ist aufzuzeigen, ob die Bildung von Bewertungseinheiten eine sinnvolle Methode ist, um sich vor Risiken des unternehmerischen Alltags abzusichern. Da dieser Sachverhalt in erster Linie handelsrechtlicher Natur ist, wird in dieser Arbeit die Bewertungseinheit zunächst als Bewertungsobjekt innerhalb des Handelsrechts untersucht. Um aber auch dem Steuerrecht das entsprechende Gewicht in dieser Thematik zuzuordnen, wird noch vor dem Fazit, als abschließender Punkt, explizit auf die steuerlichen Folgen eingegangen. Somit begründet diese Arbeit als Ziel, eine umfangreiche sowie anschauliche und nachvollziehbare wissenschaftliche Abhandlung über die Erfassung von Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz darzustellen.

2. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

2.1. Inhalt

Das BilMoG ist ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts und wurde am 26. März 2009 vom Bundestag und am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedet. Am 28. Mai 2009 trat es offiziell in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Einkommensteuergesetzes, des Publizitätsgesetzes, des Aktiengesetzes und einigen weiteren Gesetzesbüchern, -texten und -ordnungen. Die umfangreichsten Änderungen wurden jedoch am Handelsgesetzbuch vorgenommen. In diesem Abschnitt soll der Inhalt des BilMoG lediglich angerissen und nur auf die Deregulierung, die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit und auf die wichtigsten Bewertungsgrundsätze eingegangen werden.

Deregulierung:

Die sogenannte Deregulierung befindet sich in den §§ 241 a HGB, 267 HGB und 293 HGB. Kleine Einzelkaufleute können von der Inventarerstellungs-, Buchführungs- und Jahresabschlussaufstellungspflicht befreit werden, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss auf­weisen[1]. In den §§ 267 HGB und 293 HGB wurden die Größenschwellen für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss angehoben. Somit sind nun viele Informationspflichten für Kapitalgesellschaften, welche jetzt unterhalb bestimmter Größenschwellen liegen, weggefallen. Innerhalb des Konzernabschlusses unterliegen durch die Anhebung einige Konzerne keiner Aufstellungspflicht mehr.

Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit:

Die umgekehrte Maßgeblichkeit, welche im § 5 (1) S. 2 EStG a. F. verankert war, wurde im Zuge des BilMoG aufgehoben. Somit wurde die bis dato enge Beziehung zwischen Handels- und Steuerbilanz bei steuerlichen Wahlrechten im Bereich der Ansatz- und Bewertungsregelungen aufgegeben[2]. Nur auf dem Steuerrecht basierende Wahlrechte, Posten und Ansätze werden so aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss entfernt, was wiederum den Gehalt an Informationen und die Aussagekraft dieses Abschlusses bestärkt. Die Handels- und Steuerbilanz rücken in Folge des BilMoG weiter auseinander.

Wichtige Bewertungsgrundsätze:

Im Zuge der Verabschiedung des BilMoG wurden viele Paragraphen, die für die handelsrechtliche Bilanzierung ausschlaggebend sind, modifiziert, erhoben oder aufgehoben. Das hatte zur Folge, dass die sogenannten Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung neu gestaltet wurden. Auf jeden dieser Punkte einzugehen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen und wäre zudem für die Darstellung des übergeordneten Themas dieser Arbeit undienlich. Im Folgenden werden 3 wichtige Punkte beschrieben, die einen Einblick in den Umfang und die Tragweite der Neuerungen geben sollen.

- Das Aktivierungsverbot von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen wurde zum Teil aufgehoben. Weiterhin besteht dieses Verbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände (Vgl. § 248 (2) S.2 HGB). Zudem wurde eine Pflicht zur Aktivierung von den auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten immaterieller Vermögensgegenstände festgelegt. Ausgeschlossen sind hier die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten (Vgl. § 255 (2) S.4, (2a) HGB).
- In der alten Fassung des Handelsgesetzbuches war in § 249 (1) S. 3 das Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen für Instandhaltungen gegeben, sofern die Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird. Diese Rückstellungsbildung verfälschte den Ausweis der Vermögens,- Finanz- und Ertragslage. Durch das BilMoG ist dieses Wahlrecht aufgehoben wurden.
- Durch den § 254 HGB wird nun die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehenen Transaktionen und Finanzinstrumenten zur Absicherung von Risiken gestattet[3]. Da dieser Paragraph und die damit einhergehenden Regelungen und Vorgehensweisen im Rahmen dieser Arbeit noch konkreter dargestellt werden, soll er an dieser Stelle lediglich erwähnt bleiben. Weitere Ausführungen zum Thema der Bewertungseinheiten sind im 3. Gliederungspunkt zu finden.

2.2. Ziele

Die Modernisierung des deutschen Bilanzrechts verfolgt verschiedene von der Bundesregierung gesetzte Ziele. Der zentrale Punkt dieses Gesetzesentwurfs ist die Angleichung des deutschen Handelsrechts an internationale Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere den International Financial Reporting Standards (IFRS), bis zum 1. April 2001 auch als International Accounting Standards (IAS) bezeichnet. Das soll deutsche Unternehmen international vergleichbarer und somit auch international konkurrenzfähiger machen. Zudem soll das modernisierte Bilanzrecht eine gleichwertige, aber kostengünstigere und einfachere Alternative zu den IFRS darstellen[4]. Im Rahmen dieser Zielsetzung sollen dennoch die Eckpfeiler des HGB-Bilanzrechts bewahrt werden. Folglich bleibt die Handelsbilanz Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Zudem bleibt, bis auf verschiedene Abänderungen, das System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bestehen.

Ein weiteres Ziel der Modernisierung ist die Stärkung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses[5]. Dies konnte realisiert werden, indem einige Paragraphen, die nach der vorherrschenden Meinung als überholt und nicht zeitgemäß galten, modifiziert oder gänzlich gestrichen wurden. Ein Beispiel hierfür ist die Aufhebung von Aufwandsrückstellungen für Instandhaltung, welche unter 2.1. bereits beschrieben wurde. Durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde die Handelsbilanz unabhängiger, da eine stärkere Trennung zur Steuerbilanz erfolgte, was wiederum die Aussagekraft des HGB-Abschlusses erhöht.

Der letzte Punkt der übergeordneten Ziele des BilMoG ist die Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen. Dies soll im Zuge der Deregulierung durch die Paragraphen 241 a HGB, 267 HGB und 293 HGB bewerkstelligt werden. Vor allem kleine Einzelkaufleute, welche durch § 241 a HGB nun nicht mehr zur Aufstellung von Inventarlisten, Buchführung und Jahresabschlüssen verpflichtet sind, erfahren diese Entlastung.

3. Grundsätze von Bewertungseinheiten

3.1. Begriff und Grundidee

Heutzutage birgt grundsätzlich jede unternehmerische Tätigkeit eine Vielzahl von Risiken, welche sich beispielsweise durch Änderungen der Wechselkurse oder der Marktzinsen ergeben können. Um diesen Risiken entgegenzuwirken, sichern viele Unternehmen risikobehaftete Transaktionen, welche in diesem Zusammenhang als Grundgeschäfte bezeichnet werden, mit gegenläufigen Geschäften, den sogenannten Sicherungsgeschäften[6]. Die Neutralisierung eines aus einem Grundgeschäft entstehenden Risikos, durch den Einsatz von Sicherungsgeschäften beziehungsweise Sicherungsinstrumenten, ist eine Form von sogenannten Sicherungsbeziehungen und wird auch als Hedge bezeichnet. Durch § 254 HGB kann die erfolgreiche Absicherung eines Grundgeschäfts bilanziell durch die Bildung von Bewertungseinheiten berücksichtigt werden[7].

§ 254 HGB – Bildung von Bewertungseinheiten

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und §256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.

Eine Bewertungseinheit ist also streng genommen die Zusammenfassung von Geschäften zu einem Bewertungsobjekt, dessen Bildung verhindert, dass unrealisierte Verluste bilanziert werden, soweit ihnen in gleicher Höhe unrealisierte Gewinne entgegenlaufen. Auch ohne diese, durch das BilMoG festgelegte Regelung, war die Bilanzierung von Bewertungseinheiten in der Praxis, insbesondere bei Kreditinstituten, üblich[8]. Die bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten, welche zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eingestuft wurde, ist erst im Zuge der Verabschiedung des BilMoG auch gesetzlich verankert wurden.

3.2. Absicherungsfähige Grundgeschäfte

Absicherungsfähige Grundgeschäfte sind nach § 254 HGB Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen, sofern es sich bei diesen Posten oder Transaktionen um risikobehaftete Geschäfte handelt. In diesem Punkt werden die einzelnen Begrifflichkeiten genauer erläutert.

Vermögensgegenstände:

Vermögensgegenstände können sowohl materielle als auch immaterielle Sachen oder Rechte sein, sofern sie bilanzierungsfähig sind. Für diese Bilanzierungsfähigkeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Damit ein gegebener Sachverhalt als Vermögensgegenstand eingestuft werden kann, müssen die sogenannte abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit geprüft werden[9]. Damit die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit für einen Sachverhalt erfüllt ist, müssen 3 bestimmte Definitionsmerkmale gegeben sein:

- Vermögenswertprinzip:

Die Sache oder das Recht muss einen wirtschaftlichen ausnutzbaren Vermögensvorteil für das Unternehmen darstellen.

- Greifbarkeitsprinzip:

Die Sache oder das Recht muss selbstständig verwertbar beziehungsweise übertragbar sein.

- Prinzip selbstständiger Bewertbarkeit:

Die Sache oder das Recht muss sich nach objektiven Kriterien abgrenzen und bewerten lassen können.

Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit ist in § 248 (2) HGB geregelt. Hier ist ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens festgelegt.

Beispiel:

Wertpapiere werden als Vermögensgegenstände eingestuft und gehören daher zu den absicherungsfähigen Grundgeschäften im Sinne des § 254 HGB. Hier ist eine Absicherung gegen drohende Ver­luste aus Kursrückgängen zu tätigen. Welche Sicherungsinstrumente dafür in Frage kommen, wird unter anderem in Gliederungspunkt 3.3. ausgeführt.

Schulden:

Schulden sind grundsätzlich Verpflichtungen eines Unternehmens zur Erbringung einer vermögensmindernden Leistung gegenüber einem anderen Unternehmen, Lieferanten oder sonstigen Gläubigern[10]. Im Bilanzrecht ist es ein Oberbegriff für Verbindlichkeiten, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Allerdings muss es sich auch hierbei um einen bilanzierungsfähigen Sachverhalt handeln, um von einem absicherungsfähigen Grundgeschäft sprechen zu können. Im Rahmen der Schulden sind die abstrakte und die konkrete Passivierungsfähigkeit zu prüfen. Für die abstrakte Passivierungsfähigkeit müssen 3 Merkmale erfüllt sein:

- Vorliegen einer Verpflichtung:

Es muss eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Schuld bestehen. Häufig besteht diese Verpflichtung aus dem bürgerrechtlichen Kaufvertrag § 433 (2) BGB.

- Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung:

Es muss eine wirtschaftliche Belastung beziehungsweise eine Vermögensbelastung der Unternehmung vorliegen, damit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eine bilanzrechtliche Schuld vorliegt[11].

- Quantifizierbarkeit:

Die vorliegende Schuld muss sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger in ihrer Höhe gewiss sein.

Bei der konkreten Passivierungsfähigkeit ist letztlich zu prüfen, ob dem Grundsatz, dass die Bilanz des jeweiligen Unternehmens sämtliche Schulden zu enthalten hat, etwas entgegensteht. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich bei der jeweiligen Verbindlichkeit oder Rückstellung um ein absicherungsfähiges Grundgeschäft (Betrachtung schwebender Geschäfte auf der nächsten Seite).

Beispiel:

Hat ein Unternehmen gegenüber einem ausländischen Unternehmen mit anderer Währung eine Verbindlichkeit, welche in der fremden Währung zu leisten ist, so spricht man von einer sogenannten Fremdwährungsposition. Hier bestehen Wechselkursrisiken, welche durch Sicherungsinstrumente abgesichert werden können.

Schwebende Geschäfte:

Ein schwebendes Geschäft im Sinne des Bilanzrechts ist ein zweiseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis, bei dem noch keiner der Vertragspartner seine jeweiligen vertraglichen Pflichten (Liefe­rung oder Leistung) erfüllt hat. Es herrscht somit ein Schwebezustand, der mit dem Schließen des Vertrages beginnt und endet, sobald mindestens einer der Vertragspartner, seine Lieferung oder Leistung erfüllt hat. Schwebende Geschäfte unterliegen allerdings nach vorherrschender Meinung dem Bilanzierungsverbot, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass Leistung und Lieferung sich bei einem derartigen Geschäft ausgleichen[12]. Das Bilanzierungsverbot für schwebende Geschäfte ist gesetzlich nicht kodifiziert, geht allerdings aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hervor, da die Aktivierung von Ansprüchen aus schwebenden Geschäften dem Realisationsprinzip widerstreben würde.

Sollte ein schwebendes Geschäft drohende Verluste in Aussicht bringen, so greift § 249 (1) HGB, welcher besagt, dass für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden sind. Jedoch muss der Verlust für das Unternehmen aufgrund konkreter Tatsachen vorhersehbar sein, um die Antizipation derartiger Verluste in Form einer Rückstellungsbildung tätigen zu können. § 254 HGB besagt nun, dass ein schwebendes Geschäft ein absicherungsfähiges Grundgeschäft sei. Somit ist eine bilanzielle Abbildung von schwebenden Geschäften, als Teil einer Bewertungseinheit, möglich, sofern die Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit, welche in Gliederungspunkt 4 beschrieben werden, erfüllt sind. Des Weiteren findet durch das Inkrafttreten des § 254 HGB, der § 249 (1) HGB keine Anwendung mehr.

Beispiel:

Das Unternehmen A beschließt einen Kauf von Rohstoffen bei dem Unternehmen B. Im November 2013 wird der Kaufvertrag geschlossen. Die vereinbarte Lieferung und Bezahlung sollen jedoch erst Januar 2014 erfolgen. Ein schwebendes Geschäft kam ab dem Zeitpunkt des Schließens eines Kaufvertrags zustande. Das Unternehmen A möchte die Rohstoffe weiter verkaufen. Somit unterliegt dieses schwebende Geschäft einem Risiko durch Preisverfall. Sollte der Marktpreis der Rohstoffe sinken, so besteht die Möglichkeit, dass sich der Kaufpreis der Rohstoffe nicht mit dem Wiederverkaufsertrag amortisiert. Diesem Risiko kann durch ein Sicherungsgeschäft entgegengewirkt werden. Somit wäre das schwebende Geschäft in einer solchen Sicherungsbeziehung das abgesicherte Grundgeschäft.

Zu hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen:

Die Begrifflichkeit der erwarteten Transaktionen wurde durch das BilMoG neu in das Bilanzrecht eingeführt. Es handelt sich hierbei um ein noch nicht fest zugesagtes, aber voraussichtlich eintretendes Geschäft. Man spricht hier von einem antizipativen Grundgeschäft. Da es für erwartete Transaktionen keinerlei vertragliche Grundlagen gibt, kommt dieser Sachverhalt nur als Grundgeschäft in Frage, wenn der tatsächliche Abschluss des erwarteten Rechtsgeschäfts mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Das heißt der Abschluss muss so gut wie sicher sein, und es dürfen ihm allenfalls noch außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, welche nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen[13].

Damit erwartete Transaktionen als Grundgeschäft für eine Bewertungseinheit herangezogen werden dürfen, muss ein Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit dieser Transaktion mittels nachprüfbarer Fakten belegt werden. Die Beurteilung eines solchen Sachverhalts unterliegt der Würdigung eines Abschlussprüfers. Bei seiner Einschätzung werden viele Indikatoren herangezogen, welche auf verschiedenen Fragestellungen beruhen, wie beispielsweise:

- Bei wie vielen erwarteten Transaktionen der Vergangenheit, die als antizipatives Grundgeschäft zur Bildung einer Bewertungseinheit herangezogen wurden, kam die jeweilige Transaktion tatsächlich zu Stande?
- Handelt es sich bei der erwarteten Transaktion um eine routinemäßige Transaktion, welche im alltäglichen Liefer- und Leistungsverkehr des Unternehmens getätigt werden?
- Kann das Unternehmen genügend liquide Mittel aufweisen, um die erwartete Transaktion zu tätigen?
- Bestehen alternative Möglichkeiten einer anderen Transaktion, welche an die Stelle der erwarteten Transaktion rücken kann?
- Wurden gegebenenfalls Sicherheitsabschläge im Rahmen eines größeren Transaktionsvolumens geleistet?
- Wann wird die erwartete Transaktion voraussichtlich getätigt?
- Existieren mögliche Vertragshandlungen, welche die erwartete Transaktion zu einer höheren Wahrscheinlichkeit in Aussicht stellen?

Beispiel:

Das Unternehmen A bezieht in regelmäßigen Abständen Rohstoffe vom Unternehmen B. Üblicherweise findet die Bestellung von einer gleichbleibenden Menge an Rohstoffen alle 4 Wochen statt. Es handelt sich in diesem Fall um eine immer wiederkehrende Transaktion, welche folglich schon vor Vertragsschluss einer Bestellung zu hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Eine erwartete Transaktion ist im Grunde eine Vorstufe des schwebenden Geschäfts. Die erwartete Transaktion unterliegt ebenfalls verschiedenen Risiken, wie dem Risiko durch Preisverfall. Ist die hohe Wahrscheinlichkeit der erwarteten Transaktion nachgewiesen, handelt es sich um ein absicherungsfähiges Grundgeschäft. So kann durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten eine antizipative Bewertungseinheit gebildet werden.

3.3. Mögliche Sicherungsinstrumente

Als mögliche Sicherungsinstrumente für Bewertungseinheiten gelten nach § 254 HGB Finanzinstrumente. Somit ist festgelegt, dass sowohl derivative, als auch originäre Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument für die Bildung von Bewertungseinheiten heran gezogen werden dürfen. Des Weiteren werden in § 254 Satz 2 HGB auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, den Finanzinstrumenten zugeordnet.

Derivative Finanzinstrumente:

Derivative Finanzinstrumente oder auch Derivate (Latein: derivare = ableiten) sind finanzwirtschaftliche Produkte, welche von anderen Objekten, sogenannten Basiswerten abhängig sind[14]. In der Praxis werden Derivate häufig in vier Klassen unterteilt:

- Forwards:

Ein Forward ist ein Geschäft zwischen zwei Vertragsparteien, bei dem bereits im Vorfeld festgelegt wird, zu welchem bestimmten Termin eine der Vertragsparteien ein bestimmtes Basisobjekt (z. B. Aktien, Öl, Kupfer) zu einem festen Preis an einen bestimmten Ort liefern muss. Die andere der beiden Vertragsparteien ist dazu verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und den entsprechenden Preis dafür zu bezahlen[15]. Das verbreitetste Beispiel für ein Forward ist ein Devisentermingeschäft. Durch derartige Geschäfte können Unternehmen sich gegen bestimmte Risiken, wie Wechselkursschwankungen absichern.

- Swaps:

Ein Swap ist ein Geschäft, bei dem die Vertragspartner Zahlungsströme tauschen. Derartige Geschäfte werden häufig von den Unternehmen getätigt, um Zins- oder Währungsrisiken entgegenzuwirken. In den jeweiligen Fällen spricht man dann von sogenannten Zins- und Währungsswaps. Bei einem Zinsswap wird beispielsweise eine variable verzinsliche Verbindlichkeit in eine festverzinsliche Verbindlichkeit gedreht, um Zinsänderungsrisiken zu beseitigen. Bei einem Währungsswaps können beispielsweise Verbindlichkeiten mit unterschiedlichen Währungen getauscht werden.

- Futures:

Ein Future ist ähnlich wie ein Forward ein unbedingtes Termingeschäft. Erwirbt man ein Future, so ist man dazu verpflichtet zu einem festgelegten Termin ein Basisobjekt zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Der Vertragspartner wiederum ist dazu verpflichtet ein Basisobjekt zu einem bestimmten Termin und Preis zu verkaufen. Futures werden im Gegensatz zu Forwards nur an der Börse gehandelt. Aus diesem Grund sind derartige Finanzinstrumente nur in standardisierten Formen verfügbar. Die Standardisierung ist abhängig von der jeweiligen Börse und bezieht sich beispielsweise auf das Basisobjekt, die Vertragslaufzeit, die Abwicklungsmodalitäten und Weiteres. Futures können in zwei Arten unterteilt werden: commodity futures und financial futures. Bei Ersterem sind Waren die Grundlage für das Basisobjekt. Bei financial futures sind Devisenkurse, Aktienindizes oder Zinssätze ausschlaggebend für die Basiswerte. Durch Futures können sich Unternehmen gegen Risiken, wie beispielsweise Preisschwankungen absichern.

- Optionen:

Optionen sind bedingte Termingeschäfte. Der Käufer einer Option erwirbt das Recht ein bestimmtes Basisobjekt zu einem festgelegten Preis zu verkaufen (Put) oder zu kaufen (Call)[16]. Der Vertragspartner ist, sofern der Käufer der Option von seinem Recht Gebrauch macht, dazu verpflichtet das Basisobjekt abzunehmen (Put) oder zu liefern (Call). Bei Optionen kann man unter europäischer und amerikanischer Option unterscheiden. Eine europäische Option liegt vor, wenn das Recht zum Kauf oder Verkauf lediglich am letzten Handelstag der Optionslaufzeit besteht. Liegt dieses Recht zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit ei­ner Option vor, so handelt es sich um eine amerikanische Option. Durch Optionen können beispielsweise Wertpapiere gegen Marktwertrisiken abgesichert werden.

Originäre Finanzinstrumente:

Originäre Finanzinstrumente lassen sich in Eigenkapital bezogene originäre Finanzinstrumente, wie Aktien, Genussscheine oder nachrangiges Kapital und in Fremdkapital bezogene originäre Finanzinstrumente, wie Forderungen, Verbindlichkeiten oder Pfandbriefe unterteilen[17]. Ein Beispiel für ein originäres Finanzinstrument ist die Absicherung von Wechselkursrisiken bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit Fremdwährungsforderungen.

[...]


[1] Vgl. Theile (2009), S. 6

[2] Vgl. Bieg; Kußmaul; Waschbusch (2012), S. 71

[3] Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 167

[4] Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 159

[5] Vgl. Theile (2009), S. 2

[6] Vgl, Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 672

[7] Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 424

[8] Vgl. Meyer (2010), S. 76

[9] Vgl. Gräfer/Schneider (2008), S. 84

[10] Vgl. Baetge/Kirsch/ Thiele (2012), S. 389

[11] Vgl. Gräfe/Schneider (2008), S. 252

[12] Vgl. Bieg/Kußmaul/Waschbusch (2012), S. 100

[13] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann (2010), S. 530

[14] Vgl. Wetzel (2010), S.8

[15] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 332

[16] Vgl. Wulf/Müller (2011), S. 299

[17] Vgl. Wetzel (2010), S. 8

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Analyse der Erfassung von Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz
Hochschule
Fachhochschule Erfurt
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
46
Katalognummer
V454195
ISBN (eBook)
9783668864016
ISBN (Buch)
9783668864023
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertungseinheiten, Sicherungsgeschäfte, micro hedges, macro hedges, portfolio hedges, Forwards, Swaps, Futures, Optionen, Derivative Finanzinstrumente, Finanzinstrumente, Einfrierungsmethode, Durchbuchungsmethode
Arbeit zitieren
Konrad Beck (Autor:in), 2014, Analyse der Erfassung von Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/454195

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