Social Entrepreneurship (SE) und die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)


Studienarbeit, 2017

33 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorüberlegungen und definitorische Eingrenzungen
2.1 Gemeinwohl und Gemeinnützigkeit
2.2 Social Entrepreneurship / Sozialunternehmertum
2.2.1 Differenzierungsmerkmal I: Gemeinwohlorientierung
2.2.2 Differenzierungsmerkmal II: Innovation
2.2.3 Differenzierungsmerkmal III: Leistungsbasiertes Einkommen
2.2.4 Social Entrepreneurship im engeren Verständnis
2.2.5 Social Entrepreneurship im weiteren Verständnis

3. Die Rechtsform der GmbH
3.1 GmbH-Gesetz (GmbHG)
3.1.1 Rechtsfähigkeit
3.1.2 Rechtliche Souveränität gegenüber Gesellschaften
3.2 Die GmbH als Handelsgesellschaft
3.3 Haftungsbeschränkung und Durchgriffshaftung

4. Gründungsprozess einer GmbH
4.1 Vorgründungsgesellschaft
4.2 Vor-GmbH
4.3 Anmeldung beim Handelsregister
4.4 Eintragung einer gGmbH in das Handelsregister
4.5 Die in das Handelsregister eingetragene GmbH
4.6 Geschäftsführer und Aufsichtsrat
4.7 Einlagenleistung

5. Organe einer gGmbH

6. Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts (gGmbH)
6.1 Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
6.2 Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
6.3 Kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
6.4 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
6.5 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
6.6 Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
6.7 Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 AO)
6.8 Ausnahmen von den Rechtsgrundsätzen

7. Formelle Prämissen für die Steuervergünstigung

8. Tätigkeitsfelder der gGmbH und ihre Steuerbehandlung
8.1 Ideelle Sphäre und Vermögensverwaltung
8.2 Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

9. Besteuerung der gGmbH und Steuerbefreiungen

10. Resümee: Eignung der gGmbH und ihre Vor- und Nachteile

11. Literaturverzeichnis

1. EINLEITUNG

Neben einem hohen Maß an intrinsischer Motivation und unabdingbaren Ressourcen, ist auch die Wahl der Rechtsform für den Erfolg einer gemeinnützigen Organisation von elementarer Bedeutung. Sie entscheidet mitunter darüber, in welcher Art und Weise eine Einrichtung betrieben werden kann, welche operativen Ziele gesteckt und erreicht werden können und welche diesbezüglichen Grenzen existieren. Sie ist daher auch richtungsweisend für eine inhaltliche Konfrontation jedweder Organisation mit sich selbst und gleichsam Fundament für eine effektive Entfaltung und praktische Realisierung der Geschäftsidee.

Insbesondere in den vielschichtigen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit stellen gemeinnützige Organisationen heutzutage ein bedeutsames Element unserer Ökonomie dar, deren zentrale Ausrichtung nicht die Generierung von Profit und Einkommen ist, sondern eine nachhaltige sozialunternehmerische Idee, die vorwiegend durch die Entwicklung von innovativen Lösungsansätzen für soziale und ökologische Problemstellungen geprägt wird. Gerade in diesem Kontext fällt in den letzten Jahren – meist im Rahmen von fachlichen Diskursen – immer wieder der Terminus Social Entrepreneurship (SE) oder auch Sozialunternehmertum. Doch was genau ist unter diesen Begrifflichkeiten zu verstehen? Diese Frage werden wir im ersten Teil dieser Arbeit, anhand einer sorgfältigen Erläuterung der existenten wissenschaftlichen Definitionen von Social Entrepreneurship, seiner historischen Entstehungsgeschichte und gängigen Differenzierungsmerkmalen sowie der damit korrelierenden Termini des Gemeinwohls und der Gemeinnützigkeit, beantworten.

Strukturell ist die gegenwärtige deutsche Sozialwirtschaft mehrheitlich von Dienstleistungsunternehmen aus dem Dritten Sektor – auch als Tertiärer Sektor bezeichnet – durchzogen. Viele der darin tätigen Organisationen verfolgen zwar nach wie vor gemeinnützige Ziele, brauchen jedoch auch einen Vergleich mit kommerziellen Unternehmen hinsichtlich ihres erwirtschafteten Umsatzes und ihrer Personalmasse nicht zu scheuen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) eine immer größere Bedeutung, da sie als Kapitalgesellschaft – gemäß den Regelungen des deutschen Steuerrechts – den Gemeinnützigkeitsstatus mit der Führung eines wirtschaftsnahen Unternehmens zu verbinden vermag. So soll es auch ein äquivalentes Ziel dieser Arbeit sein, ein möglichst genaues Bild der gGmbH zu zeichnen und, neben einem Überblick über ihre rechtliche Ausgestaltung, ihre Besonderheiten und steuerliche Behandlung, ihre Eignung als Körperschaft im Kontext der Gemeinnützigkeit und SE zu beurteilen.

2. V ORÜBERLEGUNGEN UND DEFINITORISCHE EINGRENZUNGEN

Im folgenden Kapitel werden wir uns zunächst mit den Begrifflichkeiten des Gemeinwohls und der Gemeinnützigkeit näher auseinandersetzen. Darauf aufbauend soll die gründliche Differenzierung des fachterminologischen Verständnisses von Social Entrepreneurship und die damit einhergehende Erläuterung seiner Abgrenzungsmerkmale respektive Ausschlusskriterien gleichermaßen als Ausgangsbasis und fundierte Grundlage für sämtliche sich noch anschließende Ausführungen fungieren.

2.1 G EMEINWOHL UND G EMEINNÜTZIGKEIT

Im deutschen Duden wird das Substantiv Gemeinwohl als „das Wohl[ergehen] aller Mitglieder einer Gemeinschaft“ (Bibliographisches Institut GmbH, 2017, Online) beschrieben und bezeichnet demnach die Summe und den Ausgleich aller objektiven Interessen eines Gemeinwesens – auch als „Öffentliches Interesse“ bekannt.

Im Rechtsprechungssinne handelt es sich bei dem Terminus Gemeinwohl um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der insofern stets einer einzelfallabhängigen näheren Konkretisierung bedarf. Hierbei ist von einem verfassungsstaatlichen Gemeinwohlverständnis auszugehen, welches sich an den im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland (BRD) festgeschriebenen Gemeinwohlwerten wie Freiheit, Menschenwürde, Rechtssicherheit, Frieden und Wohlstand und damit an den Grundrechten, dem Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Demokratieprinzip festmachen lässt (vgl. von Armin, 1977, S. 22 ff.). Daran anlehnend stellt das Gemeinwohl häufig auch eine Begrenzung von individuellen Rechten dar. Dies wird mit einem Blick in das GG noch deutlicher, in dem das Gemeinwohl im Artikel 14 geregelt ist: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (Abs. 2). „Eine Enteignung [des Eigentums, H.-J. F.] ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“ (Abs. 3). Damit ist das Gemeinwohl ein vor allem im Recht der Enteignung verwendeter Begriff, wobei das GG – im Gegensatz zum bekannten Slogan der Nationalsozialisten „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ – auf eine generelle Beschränkung privater Rechtspositionen durch den Vorbehalt des Gemeinwohls verzichtet und dabei den Individualrechtsschutz ausdrücklich betont.

Darüber hinaus ist der Begriff des Gemeinwohls auch Gegenstand von neueren managementorientierten und wissenschaftlichen Auseinandersetzungen. Dabei handelt sich zumeist um sogenannte Public-Value1 -Diskussionen, auf Grundlage derer sozialwissenschaftlich inspirierte Lösungsansätze für die Definitionsproblematik des Gemeinwohlbegriffes zu eruieren versucht werden. In diesem Zuge wird die tatsächliche Ausgestaltung dessen, was als Gemeinwohl gelten soll, als offen, kontextabhängig und nicht vorab bestimmbar angenommen. Andererseits werden den Inhalt betreffende Basiskategorien, durch den Rückgriff auf psychologisch fundierte menschliche Grundbedürfnisse im Sinne von bio-psychischen Grundstrukturen, auferlegt. (vgl. Meynhardt, 2009, S. 192 ff.)

Anders als das Gemeinwohl beschreibt der deutsche Duden den Begriff Gemeinnützigkeit als eine „gemeinnützige Art und Weise, gemeinnützige Beschaffenheit“ (Bibliographisches Institut GmbH, 2017, Online) und eröffnet insofern einen deutlich wahrnehmbaren Interpretationsspielraum bei der Frage, an welchen Attributen sich ein gemeinnütziges Verhalten beziehungsweise Handeln von Personen – oder eben auch Körperschaften wie der gGmbH – festmachen lässt.

Im Sinne der deutschen Rechtsprechung definiert sich der Terminus der Gemeinnützigkeit2 aus der Abgabenordnung (AO), welche als fundamentales Gesetz des deutschen Steuerrechts angesehen werden kann und – vereinfacht ausgesprochen – grundsätzliche Regelungen über die Festsetzung von Steuern und den Zeitpunkt ihrer Entrichtung enthält. Entscheidend für die korrekte Interpretation der Gemeinnützigkeit ist dabei der § 52 AO: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ (Abs. 1). „Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit […] entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt.“ (Abs. 2). Verkürzt dargestellt bedeutet also die Gemeinnützigkeit von Körperschaften eine Selbstlosigkeit, welche durch eine „[…] mangelnde Gewinnerzielungsabsicht […]“ (Fuchs, 2015, S. 5) gekennzeichnet ist. Daneben erfolgte durch die „[…] Aufnahme eines de facto abschließenden Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO […] eine Vereinheitlichung der steuerbegünstigten Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (§ 10b EStG 3 ),

die für alle gemeinnützigen Körperschaften [und damit auch für die gGmbH, H.-J. F.] gilt.“ (Weidmann & Kohlhepp, 2014, S.4).

Darüber hinaus lassen sich aus der AO weitere für die gGmbH wichtige Regelungen entnehmen. Hierzu gehören exemplarisch:

- Ausdehnung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung um ein zusätzliches Jahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO)
- Nachholungsfrist bei der Bildung der freien Rückschläge: In den zwei Folgejahren möglich (62 Abs. 1 Nr. 3 AO)
- Zulässigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung an andere gemeinnützige Einrichtungen (§ 58 Nr. 3 AO)

2.2 SOCIAL ENTREPRENEURSHIP/ SOZIALUNTERNEHMERTUM

Social Entrepreneurship oder auch Sozialunternehmertum stellt weder ein rein angelsächsisches Phänomen noch eine innovative Entwicklung im deutschsprachigen Raum dar. So handelten bereits im 19. Jahrhundert, (nahezu) deckungsgleich zur heutigen Auffassung von Social Entrepreneurship, noch heute bekannte deutsche Persönlichkeiten wie Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818 – 1888) oder auch Adolph Kolping (1813 – 1865) sozialunternehmerisch. Und dennoch rückte der Begriff Social Entrepreneurship erst in der jüngeren Vergangenheit immer stärker in den Fokus des öffentlichen Interesses. Mitverantwortlich für diese Entwicklung ist mitunter der Wirtschaftswissenschaftler Muhammad Yunus, welcher durch die 1983 erfolgte Gründung der „Grameen Bank“, ein Mikrofinanz-Institut mit Sitz in Dhaka, welches Mikrokredite an Menschen ohne Einkommenssicherheiten in Bangladesch vergibt, federführend an der Weiterentwicklung sowie Verbreitung von Mikrokrediten beteiligt war und hierfür im Jahre 2006 den Friedensnobelpreis erhalten hat. Als weitere Impulsgeber jener Entwicklung sind, neben der demographischen Entwicklung und der Energiewende, auch der Auf- und Ausbau von global operierenden Förderorganisationen wie Ashoka oder der Schwab Stiftung zu nennen. (vgl. Scheuerle, Glänzel, Knust & Then, 2013, S. 7)

Neben Muhammad Yunus trug insbesondere auch Bill Drayton maßgeblich zur Prägung des Begriffes Social Entrepreneurship bei. Zwecks der Förderung von Gründungspersönlichkeiten hinter neuen sozialen Organisationen, Unternehmen und Bewegungen, gründete Drayton am 3. Juni 1980 die eben angeführte Non-Profit-Organisation (NPO) Ashoka und gab damit einer bisher namenlosen Gruppe eine Identität als Social Entrepreneurs (Sozialunternehmer). Motiviert wurde Drayton dabei vor allem durch die eigene Erkenntnis, dass zwischen dem Erfolg eines nachhaltig positiven und sozial geprägten Wandels der Gesellschaft und den Personen, welche hinter einem sozialen Projekt stehen, eine enge Korrelation besteht. So werden auch noch heute jene Menschen von Ashoka identifiziert und anhand von Stipendien gefördert, so dass sie sich vollends mit der Realisierung und Weiterentwicklung ihrer „Geschäftsidee“ beschäftigen können und den identitären Typus eines Sozialunternehmers nahezu weltweit unterstreichen. Mittlerweile arbeitet die gemeinnützig orientierte und spendenfinanzierte Ashoka-Organisation mit etwa 1.700 Stipendiaten zusammen, welche organisationsintern auch als Fellows bezeichnet werden und den Löwenanteil des Ashoka-Netzwerkes bilden. Daneben wird das Netzwerk durch weitere Partner, Jugendliche („Ashoka Youth Venture“), Schulen und „Supporter“ komplettiert. Dass es sich – trotz der annähernd global gefächerten Aktivität von Ashoka – bei Social Entrepreneurship dennoch um kein Massenphänomen handelt, vermag die Schätzung von Drayton zu veranschaulichen, nach der lediglich ein Social Entrepreneur pro Jahr und zehn Millionen Einwohner (bezogen auf jene Staaten, in den Ashoka aktiv ist) identifiziert werden kann. (vgl. Achleitner, Heister & Stahl, 2007, S. 4 f.; vgl. auch Scheuerle, Glänzel, Knust & Then, 2013, S. 7)

Nichtsdestoweniger wird Social Entrepreneurship in vielen Nationen der Welt immer mehr als Chance begriffen, sich Missständen im sozialen und wirtschaftlichen Sektor anzunehmen und diese wirkungsvoll zu bekämpfen. Dies gilt sowohl für den angelsächsischen, als auch für den deutschen Sprachraum. Da sich allerdings gerade in Deutschland nach wie vor ein sehr ausgeprägter Wohlfahrtsstaat wiederfinden lässt, ist es für das Phänomen Social Entrepreneurship deutlich schwieriger, im Gegensatz zu vielen Entwicklungs- und Schwellenländern, in denen soziale Sicherungssysteme (vgl. z. B. Fürsorgeprinzip in Deutschland) nicht selten gänzlich fehlen oder privatisiert sind, sich durchzusetzen. (vgl. Scheuerle et al., 2013, S. 7)

In dessen Konsequenz wurde das Themenfeld Social Entrepreneurship bislang überwiegend in angelsächsischen Staaten mit Leben gefüllt, was demzufolge auch dessen Fachterminologie grundlegend beeinflusste und die primär von englischsprachigen Wissenschaftlern der Entrepreneurship-Forschung (z. B. Howard Stevenson) zu definieren versucht wurde (vgl. Achleitner et al., 2007, S. 5). Dabei war es J. Gregory Dees (1950 – 2013) der sich, in seinem im Jahre 2001 erschienenen Fachbeitrag „The Meaning of `Social Entrepreneurship´“, auf jene Bestimmungsversuche bezog und eine auch heute noch häufig zitierte Definition für Social Entrepreneurship fasste (vgl. ebd.). Social Entrepreneurship definiert sich hierbei über idealtypische Handlungsfunktionen von Sozialunternehmern, welche nach der Auffassung von Dees „[…] die Rolle eines Motors des Wandels im sozialen Sektor […]“ (ebd.) für sich beanspruchen:

„Social entrepreneurs play the role of change agents in the social sector, by:

- Adopting a mission to create and sustain social value (not just private value),
- Recognizing and relentlessly pursuing new opportunities to serve that mission,
- Engaging in a process of continuous innovation, adaptation, and learning,
- Acting boldly without being limited by resources currently in hand, and
- Exhibiting heightened accountability to the constituencies served and for the outcomes created.“ (Dees, 2001, S. 4).

Social Entrepreneurs fungieren also – getreu dieser eher idealisierten Definition – dann als Schlüsselpersonen eines sozial geprägten Umschwungs, wenn sie sich – neben der Schaffung und Erhaltung von sozialen Werten und der hierfür notwendigen Identifizierung von neuen Okkasionen sowie deren hartnäckiger Nutzung – in einen „[…] Prozess kontinuierlicher Innovation, Adaption und des Lernens begeben, mutig handeln und sich nicht durch die Ressourcen einschränken lassen, die ihnen gegenwärtig zur Verfügung stehen […]“ (Achleitner et al., 2007, S. 5). Außerdem sollten sie sich der Notwendigkeit und Verpflichtung bewusst sein, sowohl gegenüber ihren Klienten (Kundenkreisen), als auch hinsichtlich der Resultate ihrer Geschäftstätigkeit, eine höhere Verantwortung und „[…] gesteigerte Rechenschaftspflicht […]“ (ebd.) zu tragen.

Neben der Begriffsbestimmung von Dees finden sich in der Fachliteratur noch viele weitere Definitionen von Social Entrepreneurs (-hip) (z. B. Nicholls, 2006, S. 10; Mair & Marti, 2006, S. 36 oder auch Johnson, 2000, S. 5), die sich jedoch zum Teil deutlich voneinander abgrenzen und aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit nicht weiter ausgeführt werden können. Dennoch sollte an dieser Stelle zusammenfassend angemerkt werden, dass sich jene Begriffsfassungen insofern voneinander unterscheiden, als dass die Mehrheit dieser Definitionen dann von einem Social Entrepreneur spricht, wenn dieser eine Non-Profit-Organisation führt (und damit Einkommen generiert), während sich für andere wiederum ein Sozialunternehmer schon über ein besonders ausgeprägtes soziales Verhalten identifizieren lässt. Ungeachtet dessen, dass diese Divergenz lediglich zu einer eher vagen Trennung zu anderen Formen des Unternehmertums führt, trägt sie jedoch paradoxerweise – mit ihrem letztlich selbsterklärenden und wenig einschränkenden Charakter (vgl. Nicholls, 2006, S. 10) – trotzdem zum Praxiserfolg des Terminus Social Entrepreneurship bei:

„Dank des breiten Spektrums an Definitionen ist die Anzahl potenzieller Social Entrepreneurs wesentlich höher, als sie bei Anwendung der strikten Definitionen von Ashoka wäre. Damit gewinnt das Phänomen auch zahlenmäßig eine gesellschaftliche Relevanz und es beschäftigen sich Wissenschaftler wie Praktiker gleichermaßen mit ihr.“ (Achleitner et al., 2007, S. 6). (vgl. Achleitner et al., 2007, S. 5 f.; vgl. auch Dees, 2001, S. 1)

Und dennoch sollte im Kontext einer konstruktiven und fachterminologischen Auseinandersetzung das Ziel verfolgt werden, den Begriff Social Entrepreneurship konkreter zu fassen. Dies erscheint vor allem auch für die Abgrenzung von Sozialunternehmen in Deutschland wichtig, da diese hier – wie bereits oben angemerkt – auf einen signifikanten Wohlfahrtsstaat prallen, in dessen Leistungsbereiche sich Social Entrepreneurship zwar überwiegend vollzieht (z. B. Arbeitsmarktintegration, Bildung, Pflege und Jugendhilfe), es durch die in den vergangenen Jahren eingetretene Veränderung und Öffnung der „[…] korporatistischen Strukturen im Wohlfahrtssektor […]“ (Scheuerle et al., 2013, S. 7) und damit auch der „[…] institutionellen Rahmenbedingungen […]“ (ebd.) aber zunehmend unklar wird, „[…] welche Rolle Social Entrepreneurship in den bestehenden Strukturen zukommt.“ (ebd.). So sind Sozialunternehmen nicht nur in typisch wohlfahrtsstaatlichen Segmenten tätig, sondern erstrecken sich in ihrer Geschäftstätigkeit auch auf nicht originäre Bereiche wie zum Beispiel den Finanzdienstleistungssektor oder die ökonomische Entwicklung der Region. Nicht selten agieren dabei Social Entrepreneurship Organisationen auch weit über die scheinbar „[…] typischen Handlungslogiken und Ressourcen der jeweiligen Sektoren […]“ (ebd., S. 8) hinaus und „[…] setzen marktbasierte Einkommen, Freiwilligenengagement oder auch politisches Lobbying kombiniert ein“ (ebd., S. 8), weshalb in diesem Zusammenhang auch häufig von „hybriden Organisationen“ (ebd.) gesprochen wird. (vgl. ebd., S. 7 f.)

Scheuerle et al. (2013, S. 8) empfehlen daher, die definitorische Eingrenzung von Social Entrepreneurship anhand der Bestimmung von drei zentralen Differenzierungsmerkmalen vorzunehmen: die Gemeinwohlorientierung, die innovative Herangehensweise vieler Organisationen und das leistungsbasierte Einkommen (earned income). So sollen diese eher komprimiert gehaltenen Überlegungen als Basis dienen, um Social Entrepreneurship abschließend – sowohl in einem engerem, als auch in einem weiteren Verständnis – zu definieren und hierdurch ein theoretisches Fundament zu schaffen, welches für alle noch folgenden Kapitel dieser Arbeit zweckdienlich ist.

2.2.1 Differenzierungsmerkmal I: Gemeinwohlorientierung

Ein sehr wesentliches Differenzierungsmerkmal von Social Entrepreneurship ist es, dass sich die Geschäftstätigkeit von Sozialunternehmen primär anhand der Erarbeitung von spezifischen Lösungsansätzen für soziale und ökologische Probleme identifizieren lässt und sich deren operativer Fokus hin zu einer Gemeinwohlorientierung verschiebt. Insofern stellt der Gemeinwohlbezug nicht nur einen bedeutsamen Parameter für die begriffliche Eingrenzung von Social Entrepreneurship dar, sondern dient gleichsam auch als ein Ausschlusskriterium, wenn es beispielsweise um die definitorische Abgrenzung gegenüber „[…] klassischen kommerziellen Unternehmen […]“ (Scheuerle et al., 2013, S. 8) geht. Wie streng allerdings eine solche Gemeinwohlorientierung in der Praxis ausgelegt wird, hängt auch maßgeblich von der Vehemenz des individuellen Verständnisses von Sozialunternehmertum ab. Dass sich nämlich Social Entrepreneurship und das Streben nach Profiten grundsätzlich vereinbaren lassen, heben auch Scheuerle et al. (vgl. ebd.) hervor, indem sie von einer Koexistenz berichten, welche durch die Interdependenz von sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Zielen und deren wechselseitiger Progression realisiert wird. Als Praxisbeispiel können nach Scheuerle et al. hierbei unter anderem Fair-Trade-Unternehmen gelten, „[…] bei denen Umsatzsteigerungen mehr oder weniger direkt mit Steigerungen der sozialen Wirkung einhergehen.“ (ebd.). (vgl. ebd.)

Dennoch sind solche Unternehmensbeispiele für eine differenzierte Auseinandersetzung und Bestimmung des Terminus Social Entrepreneurship nur bedingt brauchbar, stellen sie doch eher die Ausnahme als die Regel dar. Für die Bestimmung von „Sozialunternehmertum“ sei es nach Scheuerle et al. (ebd.) vielmehr von Relevanz, den Begriff „sozial“ in seiner normativen Bedeutung zu verstehen und seine Verwendung als gesellschaftliches und marktwirtschaftliches Attribut zu ergründen. Denn „ […] die Bewertung organisationaler Ziele einzelner potenzieller SE […]“ (ebd., S. 9), richtet sich eben auch nach der Frage, „ […] was in pluralen Gesellschaften als wünschens- und fördernswert zu gelten hat […]“ (ebd.). Während viele Organisationsziele – gerade auch im Kontext der Sozialen Arbeit, wie zum Beispiel im Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe – nahezu ohne Veto mit dem Prädikat „sozial“ attribuiert werden, entbrennen darüber bei Projekten im Kunst- oder Sportsektor häufig hitzige Diskussionen. (vgl. ebd.)

Die Verifizierung einer gemeinwohlorientierten Ausrichtung der operativen Geschäftstätigkeit auf soziale und ökologische Problemlagen sowie deren definitorische Einordnung im Kontext eines sozialunternehmerischen Handelns in

Deutschland ist also alles andere als einfach. Nach Meinung von Scheuerle et al. (2013, S. 10) könne hierbei am ehesten eine gemeinnützige Rechtsform – wie beispielsweise die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) – als Messparameter herangezogen werden, um eine reine Gemeinwohlorientierung festzustellen. Allerdings weist diese Praktik auch einen wesentlichen Schwachpunkt auf: Während als gemeinnützig eingestufte Organisationen ein etwaiges Streben nach Profit über verdeckte Gewinnausschüttungen (z. B. über die Gehälter) befriedigen könnten, fallen Unternehmen, welche keinen Gemeinnützigkeitsstatus innehaben – zum Beispiel eine „reguläre“ GmbH – teilweise durchs Raster, obwohl sie soziale und ökologische Ziele verfolgen. (vgl. ebd.)

[...]


1 „Public Value bezeichnet jenen Wert, den die Gesellschaft und nicht der Einzelne (Private Value) aus (öffentlichen) Leistungen schöpft.“ (Schantl, 2014, S. 4).

2 Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Begriff der Gemeinnützigkeit und der „Non-Profit-Begriff“ häufig synonym verwendet. So ist es beispielsweise für beide Begrifflichkeiten gleichermaßen ein zentrales Kriterium, keine Überschüsse beziehungsweise Gewinne an Mitglieder, Gesellschafter usw. auszuschütten. Allerdings ist nicht jede Non-Profit Organisation im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig. (vgl. Prinz & Prinz, 2004, S. 18)

3 Einkommensteuergesetz

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Social Entrepreneurship (SE) und die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
Hochschule
Hochschule Mannheim  (Fakultät für Sozialwesen)
Veranstaltung
Social Entrepreneurship - MR2
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
33
Katalognummer
V451185
ISBN (eBook)
9783668842670
ISBN (Buch)
9783668842687
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Social, Entrepreneurship, Sozialwesen, gGmbH, Sozialarbeit, Gemeinnützigkeit, GmbH
Arbeit zitieren
Hans-Joachim Frost (Autor:in), 2017, Social Entrepreneurship (SE) und die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/451185

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