Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung nach dem nationalen Recht und der aktuellen Rechtsprechung. Telekommunikationsdatenspeicherung


Hausarbeit, 2018

15 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung

2 Datenschutz

3 Vorratsdatenspeicherung

4 Staatliche Fürsorge vs. Privatsphäre

4.1 Einklang von Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung
4.2 Die aktuelle Rechtsprechung

5 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Datenschutz ist ein bedeutendes Thema in der heutigen Zeit und gelangt immer mehr an Aktualität und Brisanz durch die Globalisierung und Digitalisierung (Baban 2012: 1). Mit Hilfe der Fülle an Informationen lassen sich problemlos Kaufgewohnheiten, Bewegungsmuster oder Krankheitsdaten über Menschen sammeln, erfassen und auswerten (Neuhaus 2015: 7). Gleichzeitig haben sich die sicherheitspolitisch relevanten Schutzräume erweitert und die Möglichkeiten zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erheblich verbessert (Baban 2012: 1). Diese sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist aber möglicherweise nicht unter allen Gesichtspunkten mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stößt auf geringe gesellschaftliche Akzeptanz (ebd.: 1).

Das Ziel dieser Hausarbeit ist, einen Überblick über den Datenschutz und die Vorratsdatenspeicherung zu erhalten. Es soll diskutiert werden, inwieweit diese beiden Begriffe in Einklang zu bringen sind und wie dies insbesondere in der aktuellen Rechtsprechung anhand des Beispiels von Telekommunikationsdaten gesehen wird.

Die Hausarbeit basiert weitgehend auf einer Literaturrecherche zum Thema Daten, Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung und der kritischen Auseinandersetzung mit den Quellen sowie von Urteilen aus der aktuellen Rechtsprechung. Zum Einstieg wird in Kapitel 2 auf den Datenschutz eingegangen. Hierunter wird zunächst der Begriff personenbezogene Daten erklärt; erläutert, welche Daten geschützt werden und die Grundsätze im Datenschutz dargestellt. In Kapitel 3 wird dann auf die Vorratsdatenspeicherung eingegangen. Es wird der Begriff definiert und wichtige Punkte der Historie der Vorratsdatenspeicherung erarbeitet. Im 4. Kapitel wird die staatliche Fürsorgepflicht mit der Privatsphäre gegenübergestellt. Der Einklang von Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung werden diskutiert, anschließend werden Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Telekommunikationsdatenspeicherung hinzugezogen. Im Fazit werden abschließend die Erkenntnisse der Arbeit zusammengefasst und ggf. weiterer Forschungsbedarf festgelegt.

2 Datenschutz

Bevor auf den Datenschutz und später die Vorratsdatenspeicherung eingegangen wird, ist zunächst die Begrifflichkeit der Daten zu erläutern. Hierzu ist in §3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine Definition zu finden: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“ Es wird also dann von personenbezogenen Daten gesprochen, wenn diese auf eine Einzelperson zurückzuführen sind und somit zur Identifizierung und Beschreibung einer Person dienen. Darunter fällt beispielsweise die Anschrift, der Familienstand, der Beruf oder der Gesundheitszustand (Franzen 2018: §3 Rn. 2). Zusammengefasste Daten von Gruppen, die keinen Rückschluss auf Einzelne geben oder nicht einer konkreten zugeordnet werden können, fallen nicht darunter (Neuhaus 2015: 85). Bei Sammelangaben oder anonymen Informationen spricht man daher nicht von personenbezogenen Daten (Moos 2006: 22).

Für den Datenschutz gibt es unterschiedliche Gesetzgebungszuständigkeiten und somit auch unterschiedliche datenschutzrechtliche Regelungen (ebd.: 36). Es gibt das zuvor genannte BDSG, das für die Bundesbehörden gilt und die Landesdatenschutzgesetze wie das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW), das für Landesbehörden anwendbar ist. In dieser Hausarbeit wird mit dem BDSG argumentiert. Des Weiteren gibt es die Datenschutzgrundverordnung der EU, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen wird.

Wenn man den Datenschutz erläutert, ist als wichtiges Urteil zum Datenschutz das sogenannte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Urteil v. 15.12.1983 – Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) zu nennen. Der Datenschutz hat eine Grundrechtsrelevanz erhalten und ist folglich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz (GG) wichtig. Er findet sich seitdem im Recht auf informationelle Selbstbestimmung wieder, welches aus dem Schutz der Menschenwürde Art. 1 GG und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 GG abgeleitet wurde (Neuhaus 2015: 84).

„Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung macht den Einzelnen grundsätzlich zum Herrn der ihn betreffenden Informationen. Der Einzelne soll danach grundsätzlich selbst entscheiden können, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“ (Moos 2006: 2).

Gem. §1 Abs. 1 BDSG ist der Zweck und Schutzbereich des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Der Datenschutz regelt daher den Umgang mit personenbezogenen Daten. Wann Daten personenbezogen sind, wurde bereits oben erläutert. Es wird gem. §3 Abs. 4 BDSG jegliche Form der Verarbeitung von Daten wie die Speicherung, Löschung, Änderung und Nutzung geschützt. Auch die Erhebung, also die Beschaffung von Daten wird geschützt. Hierunter fällt eine aktive Tat wie das Filmen von bestimmten Personen oder Erfragen von Adressen (Neuhaus 2015: 86). Geschützt werden wichtige, ebenso aber auch belanglose Daten und Informationen. Datensicherheit möchte daher vor Beeinträchtigungen und Missbrauch von Daten bewahren (Neuhaus 2015: 83). Weiterhin hat das BVerfG jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos zu gewährleisten ist. Es gibt ein Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft; Einschränkungen sind unter bestimmten Voraussetzungen eines überwiegenden Allgemeininteresses hinzunehmen (Moos 2006: 6).

Zum Umgang mit Daten gibt es einige Grundsätze, die aus dem BDSG hervorgehen und hier unter dem Stichwort nationales Recht Erwähnung finden. Zunächst gibt es das Verbotsprinzip gem. §4 Abs. 1 BDSG mit Erlaubnisvorbehalt. Es wird ein Erlaubnisgrund benötigt, um personenbezogene Daten zu verarbeiten (Franzen 2018: §4 Rn. 1-5). Es ist zulässig, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Es gibt beispielsweise in §13 und §14 BDSG allgemeine Rechtsgrundlagen, sodass die Verwaltung Daten verarbeiten darf. Aus den §§ 13, 14 BDSG ergibt sich der Grundsatz der Zweckbindung und der Erforderlichkeit. Des Weiteren gibt es das Gebot der Direkterhebung. Gem. §4 Abs. 2 BDSG sind personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Eine anderweitige Erhebung über beispielsweise Dritte ist unzulässig, es sei denn, es liegt ein Erlaubnisgrund über die Erforderlichkeit vor. Hieraus ergibt sich auch das Gebot der Datensparsamkeit gem. §3a BDSG. Es sind so wenig Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Weiterhin wird hieraus das Verbot der Vorratsdatenspeicherung abgeleitet. Eine Datenerhebung ohne konkreten Zweck ist unzulässig. „Eine vorsorglich anlasslose Datenspeicherung ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig“ (NJW 2010: 833). Hierfür sind strenge Anforderungen in Bezug auf die Begründung, den Verwendungszweck etc. zu erfüllen. Datenschutz ist ein großes Thema mit vielen rechtlichen Regelungen. Das Ziel des BDSG ist somit der präventive Schutz von personenbezogenen Daten und einem missbräuchlichen Umgang mit diesen (vgl. Franzen 2018: §1 Rn. 11-14).

3 Vorratsdatenspeicherung

In diesem Kapitel wird die Vorratsdatenspeicherung näher beleuchtet. Vorratsdatenspeicherung ist „die Erhebung und dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten, ohne dass zunächst ein explizit festgeschriebener Speicherungszweck oder -grund gegeben ist“ (Ruff 2018a: o.S.). Es wird jedoch weiterhin darauf hingewiesen, dass die Daten implizit den öffentlichen Stellen aus Gründen der Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehr zur Verfügung gestellt werden. Den Zweck zur Aufklärung von strafbaren Handlungen führt ebenso Moser-Knierim (2013: 139) an: „Dabei werden sämtliche Bestands-, Verkehrsdaten und Standortdaten durch einen Telekommunikationsdiensteanbieter über einen vorher bestimmten Zeitraum für einen eventuellen späteren staatlichen Zugriff auf diese Daten vorgehalten.“ Vorratsdatenspeicherung beinhaltet das Erheben von Daten wie Telefon-, Mail-, Standort- und Internetdaten, das schriftliche Fixieren auch die Speicherung mittels Speichermedien wie Datenträger oder Tonbändern etc. und das Vorhalten, sprich Aufbewahren von Daten (Moos 2006: 26). Das Zeitalter der Digitalisierung und der Trend zur Informationsgesellschaft haben somit zur Erweiterung von sicherheitspolitisch relevanten Schutzräumen beigetragen (Baban 2012: 1).

Laut der EU-Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 sollte die Vorratsdatenspeicherung EU-weit eingeführt werden. Anlass für diese Richtlinie waren in erster Linie die Terroranschläge am 11. März 2004 in Madrid und am 07. Juli 2005 in London. Hiervon versprach man sich eine bessere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr im Kampf gegen den Terrorismus sowie organisierter Kriminalität (Baban 2012: 3). Die Vorratsdatenspeicherung wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG am 09. November 2007 verabschiedet. Hierin war gem. §113a Telekommunikationsgesetz (TKG) Speicherungspflichten für Daten, eine Höchstspeicherfrist von grundsätzlich sechs Monaten vorgesehen. Anbieter von Telekommunikationsdiensten waren hiermit verpflichtet, die entstandenen Verkehrsdaten ihrer Endnutzer zu speichern (vgl. Ruff 2018a: o.S.).

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Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung nach dem nationalen Recht und der aktuellen Rechtsprechung. Telekommunikationsdatenspeicherung
Hochschule
Universität Kassel
Note
2,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
15
Katalognummer
V450391
ISBN (eBook)
9783668839083
ISBN (Buch)
9783668839090
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Datenschutz, Vorratsdatenspeicherung, nationales Recht, aktuelle Rechtsprechung, Datenschutzgrundverordnung, Telekommunikationsdaten, Telekommunikationsdatenspeicherung, Datenspeicherung, Privatsphäre, staatliche Fürsorge, Einklang
Arbeit zitieren
Vanessa Kramer (Autor:in), 2018, Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung nach dem nationalen Recht und der aktuellen Rechtsprechung. Telekommunikationsdatenspeicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/450391

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