FRS 4 für Versicherungsverträge. Ein Ende in Sicht?

Entwicklungsgeschichte des IFRS 4


Hausarbeit, 2014

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 IFRS 4 - Eine Einführung

2 Die Entstehung des Übergangsstandards IFRS 4 und die Notwendigkeit eines eigenen Standards für Versicherungsverträge
2.1 Vorgeschichte
2.2 Eine Übergangslösung als Resultat von Phase I

3 Die Neugestaltung eines endgültigen Standards - Entwicklung, Diskussion und Status Quo
3.1 IFRS 4 - Phase II
3.1.1 Das Diskussionspapier des IASB von 2007 als Beginn einer Odyssee
3.1.2 ED/2010/8 - Zwischen Fortschritt und Rückschritt
3.1.3 Zwischenzeitliche Entwicklungen
3.1.4 ED/2013/7 - Letzter Schritt auf dem Weg zum Standard?
3.2 Status Quo im September 2014

4 Fazit

Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze und sonstiger Normen
Verzeichnis sonstiger Quellen

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Chronologie der Phase I des Versicherungsprojektes

Abbildung 2: Chronologie der Phase II des Versicherungsprojektes

Tabelle 1: Unterschiede im Margenkonzept von IASB und FASB

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

1 IFRS 4 - Eine Einführung

„As the world markets and businesses converge, a particular set of standards for the reporting of financial statements is becoming inevitable“.1

Doch was, wenn ein Unternehmen ein Geschäftsmodell verfolgt, für das es keine entsprechenden Rechnungslegungsnormen gibt? Dies dürften sich viele Unternehmen gedacht haben, die Versicherungsverträge in ihren Bilanzen hielten, als 2005 die Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zumindest für EU-Konzernabschlüsse verpflichtend wurde.2 Zwar enthielten die IFRS einen Standard für Versicherungsverträge3, doch zur Bewertung machte dieser keine Angaben. Im Wesentlichen sollten die bisherigen, sehr diversen Bilanzierungspraktiken beibehalten werden.4

Höchste Zeit also für den IFRS-Standardsetzer International Accounting Standards Board (IASB)5 entsprechende Vorschriften zu entwickeln. Doch sollte man meinen, dass mittlerweile alle Unternehmen mit großem Erfolg ihre Versicherungsverträge nach einem neuen Standard bewerten, so hat man weit gefehlt: Diesen gibt es nach wie vor nicht!6

Ein guter Grund sich die Entwicklungen genauer anzuschauen und zu analysieren, warum es trotz zahlreicher Vorschläge und Entwürfe nach wie vor zu keiner Einigung gekommen ist. Hierfür werden im zweiten Kapitel zunächst die Schritte bis hin zum derzeit gültigen Übergangsstandard IFRS 4 betrachtet, weiterhin sollen grundlegende Definitionen und Abgrenzungen erarbeitet werden.

Im dritten Kapitel werden die Entwicklungsschritte der zweiten Phase7 der Standar- dentwicklung analysiert, von einem ersten Diskussionspapier 2007 über zwei Expo- sure Drafts 2010 und 2013 bis zum Status Quo. Kern der Betrachtung sollen hierbei die Erst- und Folgebewertung von Versicherungsverträgen in den jew. Entwürfen bilden, sowie deren praktische Umsetzbarkeit und mögliche Inkonsistenzen. Das Kapitel abschließend soll kritisch überprüft werden, welche diskussionswürdigen Punkte noch ungeklärt sind und ob diese die baldige Verabschiedung des Standards verhindern könnten, bevor ein abschließendes Fazit gezogen wird.

2 Die Entstehung des Übergangsstandards IFRS 4 und die Not wendigkeit eines eigenen Standards für Versicherungsverträge

2.1 Vorgeschichte und Meilensteine der Phase I

Bereits 1997 startete das IASC ein Projekt für Versi- cherungsverträge, da es mehrere gewichtige Gründe für die Verabschiedung eines eigenen Standards gab: Be- dingt durch das Faktum, dass zuvor keine expliziten Vorschriften für Versicherungsverträge bestanden und diese auch nicht durch verwandte Vorschriften (wie bspw. IAS 39: Finanzinstrumente) abgedeckt waren, wurde die Bilanzierung dieser Verträge äußerst divers praktiziert, sodass Versicherer-Bilanzen für die Adres- saten sehr schwierig zu verstehen waren.8

Um den öffentlichen Diskurs über das Projekt (vgl. Abb. 1 für die wichtigen Projektschritte) zu starten und auch Anwender9 und Experten zu beteiligen, wurde 1999 ein Issues Paper10 veröffentlicht, welches auf

relevante und wichtige Aspekte bei der Bilanzierung von Versicherungsverträgen aufmerksam machen, sowie Alternativansätze zur Bewertung analysieren sollte.11 Gleichzeitig wurde zur Abgabe von Kommen-

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Chronologie der Phase I des Versicherungs-projektes

Quelle: Eigene Darstellung, vgl. IASB (2007a): §2; IASB (2014b); IFRS 4, § 41.

taren bzgl. des Issues Papers eingeladen, die bei der Erstellung eines Draft State- ment of Principles (DSOP) berücksichtigt werden sollten.12 Dieser Report wurde dem 2001 gegründeten13 IASB zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Eine an- schließende Diskussion der Resultate bzw. eine weitere Überarbeitung der Vor- schläge14 fand jedoch weder öffentlich noch intern statt, sodass das DSOP zu- nächst als Sackgasse anzuwehen war und keine Verbesserung der Bilanzierung von Versicherungsverträgen in Form der Verabschiedung eines Standards zur Folge hatte.

Mit Einführung der IFRS als Rechnungslegungsnorm für Konzernabschlüsse musste folglich ein Übergangsstandard geschaffen werden, der bis zur Verab- schiedung einer endgültigen Regelung Gültigkeit besitzen sollte. Dieser Über- gangsstandard IFRS 4 war erstmals für Berichtsperioden ab dem 01. Januar 2005 anzuwenden.15

2.2 Eine Übergangslösung als Resultat von Phase I

Ziel des IFRS 4 war es, eine Beibehaltung der bisher angewandten Bilanzierungspraktiken16 weitgehend zu ermöglichen, sodass keine neuen Vorschriften anzuwenden sind, die durch einen endgültigen IFRS 4 möglicherweise wieder zurück genommen würden. Zugleich sollten begrenzte Verbesserungen die Bilanzierung von Versicherungsverträgen erleichtern und vermehrte Angaben den Informationsgehalt der Bilanzen erhöhen.17

Im Folgenden sollen die Abgrenzungen und grundlegenden Definitionen des Übergangsstandards IFRS 4 erläutert werden, die auch für die folgenden Kon- zeptpapiere Geltung haben. Abweichende Regelungen werden bei der Behandlung der entsprechenden Thematik erneut erläutert. Zuerst ist es von entscheidender Bedeutung zu klären, in welchen Fällen IFRS 4 überhaupt Anwendung findet. Denn nur für diese gelten die folgenden Ausführungen. Nach IFRS bilanzierende Unternehmen haben diesen Standard auf Versicherungsverträge im eigenen Be- stand, genommene Rückversicherungsverträge und Finanzinstrumente mit ermes- sensabhängiger Überschussbeteiligung anzuwenden.18 Auch wenn im Standard durchgängig die Bezeichnung Versicherer genutzt wird, gilt IFRS 4 für sämtliche Unternehmen, die Versicherungsverträge im Bestand halten, unabhängig davon, ob sie ein Versicherungsunternehmen sind oder nicht.19

Weitere Abgrenzungen finden sich darin, dass Bestandteile von Versicherungs- verträgen, die nicht der Versicherungsvertrag selbst sind, abzuspalten und separat zu bewerten sind.20 Dies gilt insbesondere für in einen Vertrag eingebettete Deri- vate21, die nach IAS 39 zum Fair Value zu bewerten sind, sowie für Versiche- rungsverträge mit Einlagekomponenten, bei denen diese ebenfalls getrennt nach IAS 39 zu bewerten sind.22 Nur die jeweiligen Versicherungskomponenten sind nach IFRS 4 zu bewerten.

Neben der Abgrenzung der Kategorien, auf die der Standard anzuwenden ist, näm- lich v.a. auf Versicherungsverträge, gilt es zunächst zu klären, welches die Charak- teristika eines solchen sind. Der Standard definiert den Versicherungsvertrag wie folgt: „Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versi- cherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.“23 Entscheidende Bestandteile der Definition sind v.a. signifikantes Versicherungsrisiko und ungewisses Ereignis, die in Anhang B des Standards weitergehend erläutert werden.24 Die Komplexität der Definition zeichnet sich auch dadurch aus, dass die die Definition erläuternden Angaben in Anhang B 30 Paragraphen umfassen, während der Hauptteil des ge- samten Standards nur über 45 Paragraphen verfügt. Die in Anhang B18 und B19 aufgeführten Beispiele für Versicherungsverträge bzw. keine Versicherungsverträ- ge stellen insofern eine nützliche, wenn nicht gar notwendige Hilfestellung bei der Frage der Anwendung des IFRS 4 auf einen zu bilanzierenden Vertrag dar.

Hat der Bilanzierende alle Bewertungen vorgenommen, muss anschließend zu jedem Stichtag ein sog. Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten durchgeführt werden.25 Hierzu ist zu vergleichen, ob die angesetzten Versicherungsverbind- lichkeiten in Bezug auf die zukünftig erwarteten Cashflows angemessen sind. Ein durch unangemessen zu hohe oder zu niedrige Verbindlichkeiten bedingter Fehl- betrag ist unmittelbar ergebniswirksam auszuweisen.26 Lässt der Standard mit der Erlaubnis zur Fortführung bisher angewandter Methoden bereits bei der Bewer- tung große Spielräume, spiegelt sich diese Praxis auch bei der Interpretation des Angemessenheitstests wieder: Was genau nämlich angemessen ist, wird nicht spezifiziert, sodass diese Vorschrift u.U. sehr großzügig ausgelegt werden kann, mit direkten Folgen für das Betriebsergebnis. Logisch wäre, dass die Differenz immer erfolgswirksam zu erfassen ist, dies indizieren auch die analogen Vor- schriften für den Fall, dass die verwandten Rechnungslegungsmethoden des Bi- lanzierenden keinen Angemessenheitstest vorschreiben27: In diesem Fall muss der Buchwert der Versicherungsverbindlichkeiten mit dem Buchwert verglichen wer- den, der sich bei Behandlung nach IAS 3728 ergäbe, die gesamte Differenz ist er- folgswirksam zu erfassen. Der Wortlaut der Regelung des Angemessenheitstests gibt dies indes nicht wieder.

Auch bei der Änderung von Rechnungslegungsmethoden lässt IFRS 4 dem An- wender deutliche Spielräume: Im Grunde sind nahezu alle Änderungen möglich, die lediglich die Bedingung erfüllen, dass die „Änderung den Abschluss für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der Adressaten relevanter macht, ohne we- niger verlässlich zu sein, oder verlässlicher macht, ohne weniger relevant für jene Entscheidungsfindung zu sein.“29 Die Änderungen müssen anhand IAS 8 gemes- sen werden, jedoch ohne dass eine absolute Übereinstimmung vorliegen muss.30 Der Standard erlaubt dem Bilanzierenden sogar ein Wahlrecht, nach dem die Rechnungslegungsmethoden für bestimmte Verbindlichkeiten geändert werden dürfen, ohne dass dieses konsequent auch auf alle anderen gleichartigen Verbind- lichkeiten, die nach anderen Standards behandelt werden, übertragen werden muss.31 Die sonst enge Auslegung des IASB, möglichst wenige Interpretationsmöglichkeiten und Wahlrechte zuzulassen, wird von diesem Standard an vielen Stellen konterkariert.

Bei den vom Standard geforderten Angaben im Anhang lässt sich diese Kritik indes nicht fortführen. Umfangreiche Offenlegungsvorschriften können die durch die in IFRS 4 zugelassenen unterschiedlichen Bilanzierungsmethoden schwierig zu erreichende Transparenz und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen verschiedener Unternehmen verbessern.32

Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Angaben dazu dienen sollen, die bilan- zierten Werte zu identifizieren und zu erläutern. Im Einzelnen sind dies Angaben über die verwandten „Rechnungslegungsmethoden für die Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendun- gen.“ Weiterhin sind Ergebnisse und abgegrenzte sowie verbleibende Beträge aus Rückversicherungsnahme anzugeben, sowie Angaben zum Verfahren der Wer- termittlung zu nennen. Sollten Veränderungen der Bewertungs-Annahmen auftre- ten oder möglich sein, ist die Auswirkung dieser ebenfalls auszuweisen und ggf. durch Überleitungsrechnungen zu ergänzen.33

Nicht nur bzgl. der angesetzten Werte, auch bzgl. der Risiken der im Bestand ge- haltenen Versicherungsverträge muss der Bilanzierende zusätzliche Erläuterungen abgeben, sodass die Adressaten die Potenz der Risiken einschätzen können: Im besonderen sind dies die Ziele, Methoden und Prozesse, die der Steuerung der Risiken zugrunde liegen und Informationen, die die Versicherungsrisiken generell betreffen. In diesem Bereich wird explizit deren Sensitivität, Konzentration und Schadensentwicklung gefordert, angegeben jeweils mit Ausgleich34 durch Auf- nahme einer Rückversicherung als auch ohne. Darüber hinaus sollen in den Anga- ben Auskünfte über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken gegeben werden. Hierfür verweist der Standard auf die §§ 31-42 des IFRS 735, nach deren Anforderungen die Angaben36 erstellt werden sollen. Abschließend sollen die Le- ser der Bilanz noch über Marktrisiken in Versicherungsverträgen eingebetteter Derivate aufgeklärt werden, falls diese nicht zum Fair Value bewertet werden.37

Lässt der Übergangsstandard IFRS 4 diverse Bilanzierungspraktiken zu und ist somit kein Ansatz zu einer dauerhaften Lösung, so helfen die erweiterten Anhangangaben den Adressaten dennoch, die entsprechenden Vorgehensweisen deutlich besser nachvollziehen zu können und umfangreichere Informationen zu erhalten, wenn auch mit deutlich erhöhtem Aufwand.

Auch das IASB hat erkannt, dass Bedarf zur Weiterentwicklung besteht und nennt dazu weitere Gründe38:

- Der bisherige Standard ermöglicht zu viele Unterschiede in der Anwendung.
- In der Vergangenheit entwickelte Praktiken sind teils für neue Typen von Ver- sicherungsverträgen nicht anwendbar.
- Rechnungslegungsmethoden sind teils von Fremdinteressen, die denen der Adressaten widersprechen, beeinflusst.
- Inkonsistenz der Vorgehensweisen von Versicherern und anderen Finanzinsti- tutionen, bspw. Banken, wodurch Vergleichsmöglichkeiten verringert werden.

Das im Folgenden behandelte Diskussionspapier sowie die Exposure Drafts stellen folglich Versuche dar die genannten Mängel zu beseitigen.

3 Die Neugestaltung eines endgültigen Standards - Entwicklung, Diskussion und Status Quo

3.1 IFRS 4 - Phase II

3.1.1 Das Diskussionspapier des IASB von 2007 als Beginn einer Odyssee

Mit dem Diskussionspapier startete der erste von mehreren Versuchen des IASB, konkrete Vorschläge zur Bewertung von Versicherungsverträgen auszuarbeiten und zur öffentlichen Diskussion zu stellen.

Abbildung 239 visualisiert die wichtigsten Meilensteine dieser zweiten Phase des Projektes sowie die geplanten Schritte bis zum Abschluss.

Das DP behandelt explizit Versicherungs- und Rück- versicherungsverträge, die von Versicherern verkauft wurden, sowie Rückversicherungsverträge, die Versi- cherer im eigenen Bestand haben.40 Dies gilt für sämtli- che Arten von Verträgen, d.h. Lebens-, Nicht-Lebens-, Direkt- und Rückversicherungen über die gesamte Ver- tragsdauer.41

Zur Bewertung von Verträgen schlägt das DP folgende Vorgehensweise vor: Diese sollen gem. des sog. „Cur- rent Exit Value“42 angesetzt werden, der defniniert ist als: „the amount the insurer would expect to pay at the reporting date to transfer its remaining contractual rights and obligations immediately to another entity“.43 Dieser Betrag soll durch drei Bausteine ermittelt wer- den: Eine Schätzung der zukünftigen Cashflows, ein Abzinsungsfaktor zur Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes sowie eine (Risiko-/Service-)Marge.44 Im Wesentlichen wird somit an der Bewertung zum Fair Value festgehalten.45

In den weiteren Ausführungen des DP werden alterna- tive Ermittlungsansätze für die Bausteine vorgestellt und darauf folgend Empfehlungen durch das IASB aus- gesprochen. Dieses ist der Meinung, die Cashflows sollen explizit, marktkonsistent, vollständig, aktuell und unternehmensneutral bestimmt werden.46 Ziel ist somit die Orientierung an verfügbaren Marktpreisen, wobei auch versicherungsspezifische, aber nicht unterneh-

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Chronologie der Phase II des Versicherungs- projektes,

Quelle: Eigene Darstellung, vgl. IASB (2007a); IASB (2010a); IASB 2014a): 41.

[...]


1 Aghimien/Bashnini (2013): 1.

2 Vgl. Ebbers (2004): 1377.

3 Vgl. IFRS 4.

4 Vgl. IASB (2007a): § 3(b).

5 Das Projekt zur Entwicklung eines Standards begann bereits 1997 bei der Vorgängerorganisation IASC, der erste wirkliche Standardentwurf sollte jedoch erst zehn Jahre später mit dem Discussi- on Paper „Preliminary Views on Insurance Contracts“ und damit nach Erstanwendung der IFRS erfolgen. Vgl. auch IASB (2007a): § 1.

6 Vgl. IASB (2014a): 41.

7 So bezeichnet das IASB die Phase nach Erlass des Übergangsstandard IFRS 4 im Jahr 2004.

8 Vgl. IASB (2007a): § 1.

9 Im Folgenden ist jeweils auch immer die weibliche Form mit eingeschlossen.

10 Vgl. IASC (1999).

11 Vgl. IASC (1999): Preface, i.

12 Vgl. IASC (1999): Preface, iii; IASC (2001).

13 Vgl. IASB (2007a): § 2.

14 Kerngedanke von IASB/IASC war damals die Bilanzierung von Versicherungsverträgen zum Fair Value analog zu Finanzinstrumenten. Vgl. Ebbers (2004): 1377. Vgl. zur allg. Kritik am Fair Value Accounting auch Kreeb (2010): 177-231; Schildbach (2012): 522-535. Für einen Diskurs über die Notwendigkeit kapitalmarktorientierter Rechnungslegung vgl. Gerum/Mölls/Shen (2011): 534-577.

15 Vgl. IFRS 4, § 41.

16 Vgl. bspw. für die deutsche Rechnungslegung von Versicherungsverträgen §§ 341-341h HGB.

17 Vgl. IASB (2007a): § 3; IFRS 4, §§ 1, 25.

18 Vgl. IFRS 4, § 2. Die folgenden Ausführungen sollen sich aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit im Wesentlichen auf Versicherungsverträge konzentrieren, für Definitionen und Erläuterungen von Rückversicherungsverträgen und Finanzinstrumenten mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung vgl. IFRS 4, §§ 20, 34-35, A.

19 Vgl. IFRS 4, § 5. Der durchgehend verwandte Ausdruck ist insofern unglücklich gewählt, da der Leser interpretieren könnte, dass der Standard auch bzw. nur für Versicherungsunternehmen gilt.

20 In Bezug auf Einlagekomponenten bspw. bezeichnet das IASB den gesamten Prozess auch als sog. Entflechtung.

21 Vgl. IFRS 4, § 7 sowie die Ausnahmefälle der Regelung in §§ 8 und 9.

22 Vgl. IFRS 4, §§ 10-12. Die Entflechtung ist jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass die Einlagekomponente einzeln bewertet werden kann und sonst keine Pflicht bestände, alle Rechte und Pflichten aus der Einlagekomponente zu bilanzieren.

23 IFRS 4, § A.

24 Vgl. IFRS 4, §§ B2-B4, B22-B28.

25 Vgl. IFRS 4, § 15.

26 Vgl. IFRS 4, § 15.

27 Vgl. IFRS 4, § 17.

28 Dieser Standard behandelt die Bewertung von Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, vgl. IAS 37.

29 IFRS 4, § 22.

30 Vgl. IFRS 4, § 23. Vgl. auch die explizit genannten Ausnahmen in § 25. IAS 8 behandelt Rech- nungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler.

31 Vgl. IFRS 4, § 24. Für den Normalfall s. IAS 8, § 13.

32 Vgl. Engeländer/Kölschbach (2004): 575.

33 Vgl. IFRS 4, §§ 36-37.

34 Für den Fall, dass eine korrespondierende Rückversicherung existiert.

35 Dieser Standard behandelt Angaben zu Finanzinstrumenten und ergänzt damit IAS 32 und 39.

36 S.a. die zwei Ausnahmefälle in IFRS 7, §§ 39 Abs. d (i),(ii), 39A.

37 Vgl. IFRS 4, §§ 38-39.

38 Vgl. für alle IASB (2007a): § 4.

39 Siehe S. 8.

40 Vgl. IASB (2007a): § 13.

41 Vgl. IASB (2007a): § 20. Das IASB unterscheidet bei Versicherungsverträgen zwei Phasen, die Pre-Claims Period: „ie the coverage period when the insurer is standing ready to meet valid claims“ und die Claims Period: „when the insured events have occured but the ultimate payment is still uncertain.“ Vgl. IASB (2007a): § 20, Abs. (a),(b).

42 Weitere Konzepte, die vom IASB jedoch nicht verfolgt werden, werden in §§ 96-115 des DP diskutiert.

43 IASB (2007a): § IN21.

44 Vgl. IASB (2007a): §§ 31, 90.

45 Vgl. Zimmermann/Schweinberger (2007): 2157; vgl. auch Fn. 14.

46 Vgl. IASB (2007a): § 34, für tiefergehende Erläuterungen zu den Attributen vgl. §§ 35-62.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
FRS 4 für Versicherungsverträge. Ein Ende in Sicht?
Untertitel
Entwicklungsgeschichte des IFRS 4
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Mercator School of Management)
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
32
Katalognummer
V449129
ISBN (eBook)
9783668849945
ISBN (Buch)
9783668849952
Sprache
Deutsch
Schlagworte
versicherungsverträge, ende, sicht, entwicklungsgeschichte, ifrs
Arbeit zitieren
M. Sc. Christoph Schwichtenhövel (Autor:in), 2014, FRS 4 für Versicherungsverträge. Ein Ende in Sicht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/449129

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