Kriterien zur Zulässigkeit der Namensnennung oder sonstiger identifizierender Wortberichterstattung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Verfehlungen oder des Verdachts von Verfehlungen


Seminararbeit, 2018

29 Seiten, Note: 8


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

Gliederung

A. Einleitung

B. Hauptteil

I. Möglichkeiten des Betroffenen

1. Zivilrechtlicher Schutz

a) Unterlassungsanspruch
b) Gegendarstellung
c) Berichtigung
d) Schadensersatz
aa) Materieller Schadensersatzanspruch
bb) Geldentschädigungsanspruch

2. Strafrechtlicher Schutz

3. Schutz nicht justizförmiger Art

II. Rechtswidrigkeit der Berichterstattung

1. Widerstreitende Rechtspositionen

a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
b) Kommunikationsfreiheiten

2. Relevante Abwägungsfaktoren

a) Wahrheitsgehalt der Berichterstattung
b) Sphärentheorie
c) Öffentliches Interesse
d) Breitenwirkung der Berichterstattung
e) Zeit zwischen der Verfehlung und der Berichterstattung

III. Zwischenergebnis

C. Zusammenfassung

A. Einleitung

Die identifizierende Wortberichterstattung über Verfehlungen oder den Verdacht von Verfehlungen stellt einen nicht unerheblichen Bestandteil1 des Inhalts der Massenmedien dar. Schon die Vielzahl derartiger Berichterstattungen und diesbezüglicher Gerichtsentscheidungen2 belegt die rechtliche und gesellschaftliche Relevanz der Thematik. Hinzu kommen die teils massiven Folgen einer solchen Veröffentlichung für den Betroffenen. Diese führt regelmäßig und gerade in Zeiten des Internets3 zu einer langfristigen Belastung desjenigen, über dessen vermeintlichen Verfehlungen berichtet wird4. Dies gilt selbst bei späterer Feststellung der Unschuld des Betroffenen.5 Als prägnantes Beispiel kann hier der Fall Kachelmann angeführt werden. Über die von ihm angeblich begangene Vergewaltigung berichtete die Presse ausgiebig. So waren Schlagzeilen wie diese zu lesen: „KACHELMANN-PROZESS – Wetter-Moderator wegen Vergewaltigung angeklagt“6. Die Karriere des beliebten Moderators wurde erheblich beschädigt, obwohl Kachelmanns Unschuld später gerichtlich bewiesen wurde.

Bei der Bearbeitung dieser Thematik ist zwischen den verschiedenen Arten der Berichterstattung zu differenzieren. So kann sich diese mit konkret bewiesenen Verfehlungen oder bloßen Verdächten beschäftigen. Auch bezüglich der Art der Verfehlungen ist zwischen Straftaten7, Ordnungswidrigkeiten8 und sonstigem sozial oder moralisch verwerflichen Verhalten9 zu unterscheiden.

Diese Arten der Berichterstattung bedienen ein erhebliches Interesse10 der Bevölkerung an Informationen über Verfehlungen oder deren Verdacht. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit findet seinen verfassungsrechtlichen Schutz in Art.5Abs.1Satz1Var.2GG.11 Auch das Interesse an der Veröffentlichung der hier behandelten Wortberichterstattung erfährt verfassungsrechtlichen Schutz vor allem in Form der Meinungsfreiheit des Art.5Abs.1Satz1Var.1GG12 und der Pressefreiheit des Art.5Abs.1Satz2Var.1GG.13

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass derjenige, über den berichtet wird, aus den oben genannten Gründen ein erhebliches Interesse an der Nichtveröffentlichung seiner (vermeintlichen) Verfehlungen hat. Dieses wiederum wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht14 aus Art.2Abs.1GG iVm Art.1Abs.1GG geschützt.15

Trotz dieser kollidierenden Verfassungsgüter finden Streitigkeiten über Wortberichterstattungen aufgrund der beiderseitigen Beteiligung privater Akteure regelmäßig vor Zivilgerichten statt.16

Diese Arbeit präsentiert Kriterien zur Zulässigkeit der Namensnennung oder sonstiger identifizierender Wortberichterstattung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Verfehlungen oder des Verdachts von Verfehlungen. Dabei werden zunächst die Schutzmöglichkeiten des durch die Berichterstattung Betroffenen aufgezeigt. Schwerpunkt wird daraufhin die Frage sein, unter welchen Umständen eine Berichterstattung als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Abschließend folgt eine Einschätzung und Bewertung der aktuellen Rechtslage.

B. Hauptteil

I. Möglichkeiten des Betroffenen

Dem unfreiwilligen Protagonisten der Veröffentlichung stehen zivilrechtliche, strafrechtliche und Werkzeuge nicht justizförmiger Art zur Verfügung.17 Diese werden im Folgenden dargestellt.

1. Zivilrechtlicher Schutz

a) Unterlassungsanspruch

Die in der Praxis18 wichtigste19 Schutzmöglichkeit stellt der quasinegatorische Unterlassungsanspruch20 nach §§823Abs.1 iVm 1004Abs.1Satz2BGB analog21 dar. Dieser ist sowohl vorbeugend22 als auch nach erfolgter Rechtsbeeinträchtigung möglich.23

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind die Verletzung eines absoluten Rechts24, eine Erstbegehungs- (bei vorbeugenden Ansprüchen25 ) oder Wiederholungsgefahr26 und eine Betroffenheit des Anspruchstellers.27

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht28 des Art.2Abs.1GGiVm Art.1Abs.1GG gilt als absolutes Recht29 gegenüber jedermann und ist somit als sonstiges Recht iSd §823Abs.1BGB anerkannt.30 Die Wiederholungsgefahr ist bei Rechtswidrigkeit des Berichts indiziert.31

Zudem besteht die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch auf §823Abs.2Satz1 BGB zu stützen.32 Als verletzte Schutzgesetze kommen insbesondere die §§185ff.StGB,201StGB, 201aStGB, 22,KUG, 12BGB in Betracht.33 Auch eine Kombination des §1004Abs.1Satz 2BGB analog mit §824BGB oder §826BGB ist möglich.34

Der Unterlassungsanspruch stellt praktisch ein äußerst effektives Instrument zum Schutz vor Wortberichterstattungen über Verfehlungen oder deren Verdacht dar. So ist dieser sowohl bei Tatsachenbehauptungen als auch bei Meinungsäußerungen anwendbar35, ohne dass es eines Verschuldens des Veröffentlichenden bedürfte.36 Mithilfe des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Unterlassungsanspruch zudem schnelle Hilfe bieten37. Des Weiteren ergeht bei erfolgreicher Durchsetzung ein gerichtliches Verbot mit den in §890ZPO festgelegten Folgen des Ordnungsgeldes oder der ersatzweisen Ordnungshaft38.

Schwächen zeigt der Anspruch allerdings dahingehend, dass er nur inter partes gilt und andere Medien folglich zumindest nicht rechtlich von einer ähnlichen Berichterstattung abgehalten werden.39 Auch verlangen Gründe der Rechtssicherheit eine präzise formulierte und auf den konkreten Fall abgestimmte Unterlassungsverfügung.40 Dies beschränkt deren Rechtsschutz41 mithin auf einen eng begrenzten Kreis von Berichterstattungen.

Nichtsdestotrotz hat ein erstrittener Unterlassungsanspruch eine nicht zu unterschätzende Rehabilitierungswirkung und somit soziale Bedeutung.42 In einigen Fällen wird der gewährte Schutz zudem durch einen Anspruch auf Veröffentlichung der Unterlassungserklärung oder des Urteils erheblich erweitert.43

b) Gegendarstellung

Eine weitere verbreitete44 Möglichkeit zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts45 ist der Anspruch auf Gegendarstellung. Dieser ist für die Presse in bundesweit sehr ähnlicher Form in den jeweiligen Landespressegesetzen geregelt.46 Für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ergibt sich die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung aus §56Abs.1Satz1RStV.

Der Gegendarstellungsanspruch richtet sich ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen.47 Echte Fragen, die offen für verschiedene Antworten sind, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Gegendarstellung. Das BVerfG führt aus, dass zwar der Eindruck, dass für das Aufwerfen einer inhaltlich offenen Frage irgendein Anlass bestehen müsse, entstehen könne. Dies führe zum Schutz der Pressefreiheit allerdings nicht dazu, dass derartige echte Fragen von Gegendarstellungsansprüchen erfasst würden.48 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die schützende Wirkung des Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in unangemessenem Maße ausgehöhlt wird. Gerade der Boulevardpresse wird die Möglichkeit eröffnet, besonders reißerische Aufmacherfragen ohne jeglichen wahren Hintergrund zu stellen, ohne das Risiko einer Gegendarstellung eingehen zu müssen. So wird der Gegendarstellungsanspruch in seiner faktischen Wirksamkeit erheblich eingeschränkt.

Im Gegensatz zu nahezu allen anderen dargestellten Schutzmöglichkeiten kommt es bei der Gegendarstellung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung an.49 Der Betroffene soll bei Vorliegen eines berechtigten Interesses50 die Möglichkeit haben, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch eine eigene, korrigierende Wortmeldung an gleicher Stelle und mit gleichem Publizitätsgrad zu verteidigen.51 Dies kann der Betroffene in allen Bundesländern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und somit besonders zeitnah durchsetzen.52 Der Schutz geht so weit, dass die Gegendarstellung selbst nicht wahr sein muss.53 Es geht ausschließlich um die Möglichkeit des Betroffenen, seine Gegenposition öffentlichkeitswirksam kundzutun. Folglich ist allerdings auch die Gegendarstellung selbst auf tatsächliche Behauptungen beschränkt.54 Den geringen Voraussetzungen und der leichten prozessualen Durchsetzbarkeit stehen allerdings Defizite in Bezug auf die praktische Schutzwirkung der Gegendarstellung entgegen. So kann eine einmalige Gegendarstellung nichts daran ändern, dass der Person ein negatives Bild anhaftet. Es ist nicht gesichert, dass der Leser der belastenden Berichterstattung zwangsläufig auch Kenntnis von der Gegendarstellung nimmt.55 Vielmehr besteht sogar die Gefahr, dass auch Leser, die die ursprüngliche Berichterstattung nicht zur Kenntnis genommen haben, erst durch die Gegendarstellung auf die vermeintlichen Verfehlungen des Betroffenen aufmerksam werden.56 Des Weiteren ist zu beachten, dass der Leser, der sich für den Kauf einer Zeitung entschieden hat, dieser regelmäßig Vertrauen entgegenbringt.57 Dieses Vertrauen kann die Gegenposition des Betroffenen nur schwerlich erschüttern. Der tatsächliche Wirkungsgrad der Gegendarstellung zugunsten des Betroffenen ist folglich beschränkt.

c) Berichtigung

Um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen58, hat die Rechtsprechung aus §1004BGB analog den Anspruch auf Berichtigung59 entwickelt.60 Der Berichtigungsanspruch teilt sich wiederum auf in den Widerruf, die Richtigstellung und das Abrücken.61 Hier ist stets die schonendste Art der Berichtigung, die zur Beseitigung der Störung geeignet ist, zu wählen.62

Der Anspruch unterscheidet sich von der Gegendarstellung dadurch, dass der für die Veröffentlichung Verantwortliche selbst zu einer korrigierenden Tatsachenmitteilung verpflichtet wird.63 Dies stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Berichtenden dar, sodass die Voraussetzungen des Anspruchs streng sind.64 Erforderlich ist das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung65, die zu einer fortdauernden Quelle der Rufschädigung führt.66 Die Berichtigung muss zudem zur Beseitigung dieser notwendig und geeignet sein.67 Eine Schwächung der Effektivität des Rechtsschutzes widerfährt der Berichtigung dadurch, dass die Durchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen ist.68

d) Schadensersatz

Dem von der Berichterstattung Betroffenen steht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu.69 Hier muss zwischen materiellem und immateriellem Schadensersatz70, regelmäßig als Geldentschädigung benannt71, unterschieden werden. Praktisch zeichnen sich beide Schadensersatzansprüche durch eine außerordentlich präventive Wirkung aus.72

aa) Materieller Schadensersatzanspruch

Die von §823BGB geforderte73 Rechtsverletzung knüpft wie oben dargestellt auch beim Schadensersatzanspruch regelmäßig an das allgemeine Persönlichkeitsrecht an.74 Im Unterschied zum Unterlassungsanspruch75 verlangt der Schadensersatzanspruch jedoch ein Verschulden des Berichterstatters. Dieses ist gem. §276Abs.1Satz.1BGB bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben.76 Von besonderer Bedeutung ist im Rahmen des materiellen Schadenersatzanspruchs das Vorliegen eines materiellen Schadens77 gem. §249ff.BGB. Fälle, in denen lediglich der gute Ruf einer Person ohne weitere kommerzielle Auswirkungen betroffen ist, sind hier nicht erfasst.78 Die häufigste Form eines solchen Schadens stellt der entgangene Gewinn durch ein ungünstiges Bild in der Öffentlichkeit dar.79 Von Relevanz sind in diesem Zusammenhang auch Kosten der Rechtsverfolgung80, die dem Betroffenen entstanden sind. Allerdings führt die Beweisbarkeit des kausalen Zusammenhangs zwischen dem rechtwidrigen Teil der Berichterstattung und dem materiellen Schaden insbesondere in Fällen des entgangenen Gewinns häufig zu Schwierigkeiten.81 Auch die zu Beweiszwecken nötige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen wirkt in diesem Zusammenhang abschreckend.82 Aufgrund dieser Nachteile ist der materielle Schadensersatzanspruch in der Praxis von geringerer Bedeutung.83

bb) Geldentschädigungsanspruch

Deutlich relevanter84 ist der Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden. Hierbei handelt es sich um einen von der

[...]


1 Meyer, S. 72; Schlüter, S. 19.

2 Prominente Beispiele: BVerfG, Beschluss vom 25.1.2012 – 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2000 – 1 BvR 1582/94; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531-96; BVerfG, Urteil vom 5.6.1973 1BvR 536/72.

3 Bruns, S. 1.

4 Schlüter, S. 2 f.

5 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.07.1991 - 15 U 21/90.

6 BVerfG, Beschlussvom9.2.2017–1 BvR 967/15

7 OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.2.2015 – 6 U 130/14; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2009 – 2W 10/09; Schlüter, S. 7.

8 BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 565/06.

9 Schlüter, S. 12, BVerfG, Beschuss vom 23.2.2000 – 1 BvR 1582/94; BGH, Urteil vom 12.07.1994 – VI ZR 1/94.

10 Roxin/Schünemann, §18 Rdnr. 25.

11 Soehring /Hoene, §1Rdnr. 4; Wenzel/ Burkhardt, 1. Kapitel Rdnr. 26 ff.

12 Hömig/Wolf/ Antoni, Art. 5 Rdnr. 3; Korte, §1 Rdnr. 10; Wenzel/ Burkhardt, 1. Kapitel Rdnr. 16,18.

13 Hömig/Wolf/ Antoni, Art. 5 Rdnr. 15; Wenzel/ Burkhardt, 1. Kapitel Rdnr. 30; Korte, §1 Rdnr. 5.

14 BGH, Urteil vom 25. 5. 1954 - I ZR 211/53.

15 Dreier, Art. 2 Rdnr. 72; Hömig/Wolf/ Antoni, Art. 1 Rdnr. 11f.; Schmidt-Bleibtreu/Henneke/ Hofmann, Art. 2 Rdnr. 14; v.Mangoldt/Klein/ Starck, Art. 2 Rdnr. 87; von Münch/ Kunig, Art. 2 Rdnr. 34.

16 Soehring /Hoene, §12 Rdnr. 49; von Münch/ Kunig, Art. 2 Rdnr. 31.

17 Schlüter, S. 129.

18 vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05; BGH, Urteil vom 15. 11. 2005 - VI ZR 286/04; BGH, Urteil vom 12.07.1994 – VI ZR 1/94; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.2.2015 – 6 U 130/14.

19 Beater §23 Rdnr. 2000; Paschke/Berlit/ Meyer 40. Abschnitt Rdnr. 1; Korte, §5 Rdnr. 18; Schlüter, S. 214.

20 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 152; Wenzel/ Burkhardt, 12. Kapitel Rdnr. 1; Fechner, 4. Kapitel Rdnr. 126.

21 Beater §23 Rdnr. 2000; Schlüter, S. 214.

22 BGH,Urteilvom19. 6. 1951-I ZR 77/50; Beater §23 Rdnr. 2013; Branahl, S. 308; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 126.

23 Rehbinder, Rdnr. 85

24 Paschke/Berlit/ Meyer 40. Abschnitt Rdnr. 2.

25 Beater §23 Rdnr. 2015; Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 163; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 127, 131.

26 Paschke/Berlit/ Meyer 40. Abschnitt Rdnr. 15; Branahl, S. 309; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 127.

27 Korte, §5 Rdnr. 20.

28 Schiwy/Schütz/Dörr/ Merten, S.407.

29 BGH, Urteil vom 25. 5. 1954 - I ZR 211/53.

30 Palandt/ Sprau §823 Rdnr. 11,19.

31 BGH, Urteil vom 12.07.1994 - VI ZR 1/94; BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93; BGH, Urteil vom 12.05.1987 - VI ZR 195/86; Palandt/ Herrler §1004 Rdnr. 32; Korte, §5 Rdnr. 30.

32 Fechner, 4. Kapitel Rdnr 126.

33 Paschke/Berlit/ Meyer 40. Abschnitt Rdnr. 2; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 126.

34 Paschke/Berlit/ Meyer 40. Abschnitt Rdnr. 2; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 126.

35 Schlüter, S. 217.

36 Schlüter, S. 217.

37 BVerfG, Beschluss vom 10. 11. 1998 - 1 BvR 1531–96; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 – 4 U 166/16; Paschke/Berlit/ Meyer 40. Abschnitt Rdnr. 33; Branahl, S. 310; Loef, S. 163; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 1120.

38 Wenzel/ Burkhardt, 12. Kapitel Rdnr. 157; Branahl, S. 311; Korte, §5 Rdnr. 50.

39 Schlüter, S. 217.

40 Loef, S. 165.

41 Loef, S. 165.

42 Loef, S. 164.

43 Branahl, S. 309; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 131; Schlüter, S. 230.

44 Soehring /Hoene, §29 Rdnr. 1.

45 Petersen, §7 Rdnr. 1.

46 Paschke/Berlit/ Meyer 41. Abschnitt Rdnr. 1; Wenzel/ Burkhardt, 11. Kapitel Rdnr. 30; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 132f.

47 Petersen, §7 Rdnr. 9; Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 210; Wenzel/ Burkhardt, 11. Kapitel Rdnr. 33; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 136.

48 BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 BvR 442/15.

49 Schlüter, S. 220.

50 Soehring /Hoene, §29 Rdnr. 20.

51 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 208; Wenzel/ Burkhardt, 11. Kapitel Rdnr. 28.

52 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 237; Wenzel/ Burkhardt, 11. Kapitel Rdnr. 217,221.

53 Wenzel/ Burkhardt, 11. Kapitel Rdnr. 127; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 135.

54 Wenzel/ Burkhardt, 11. Kapitel Rdnr. 114; Seitz, 5. Kapitel Rdnr. 87.

55 Schlüter, S. 223 f.

56 Schlüter, S. 224.

57 Loef, S. 170.

58 BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94.

59 Terminologie variiert.

60 Wenzel/ Burkhardt, 13. Kapitel Rdnr. 6; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 143; Prinz/Peters, Rdnr. 673.

61 Wandtke, 3. Kapitel Rdnr. 138; Branahl, S. 312; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 142.

62 BGH,Urteilvom30. 11. 1971-VI ZR 115/70.

63 Fechner, 4. Kapitel Rdnr 142; Prinz/Peters, Rdnr. 673.

64 Schlüter, S. 225.

65 Damm/Rehbock, Rdnr. 859 ff.; Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 185; Branahl, S. 311; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 144.

66 Wandtke, 3. Kapitel Rdnr. 149, Schlüter, S. 226; Wenzel/ Burkhardt, 13. Kapitel Rdnr. 6d, 26; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 148.

67 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 187; Wandtke, 3. Kapitel Rdnr. 152, Wenzel/ Burkhardt, 13. Kapitel Rdnr. 25; Schlüter, S. 227.

68 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 192; Wenzel/ Burkhardt, 13. Kapitel Rdnr. 102; Schlüter, S. 229.

69 Soehring /Hoene, §32 Rdnr. 1; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 161; Korte, §5 Rdnr. 115, 150; Schlüter, S. 232, 234.

70 Götting/Schertz/Seitz/ Müller §50 Rdnr. 1.

71 Korte, §5 Rdnr. 114.

72 Götting/Schertz/Seitz/ Müller §50 Rdnr. 2.

73 Soehring /Hoene, §32 Rdnr. 2

74 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 197; Korte, §5 Rdnr. 117.

75 Korte, §5 Rdnr. 119.

76 Götting/Schertz/Seitz/ Müller §50 Rdnr. 7.

77 Götting/Schertz/Seitz/ Müller §50 Rdnr. 17; Fechner, 4. Kapitel Rdnr 161.

78 Rehbinder, Rdnr. 84.

79 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 199; Wenzel/ Burkhardt, 14. Kapitel Rdnr. 27; Branahl, S. 308.

80 Schwartmann/ Schulenberg, 9. Kapitel, Rdnr. 199; Korte, §5 Rdnr. 123; Schlüter, S. 233.

81 Korte, §5 Rdnr. 122; Schlüter, S. 233.

82 Wenzel/ Burkhardt, 14. Kapitel Rdnr. 1.

83 Balthasar, S. 126.

84 Schlüter, S. 233.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Kriterien zur Zulässigkeit der Namensnennung oder sonstiger identifizierender Wortberichterstattung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Verfehlungen oder des Verdachts von Verfehlungen
Hochschule
Universität Münster  (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht)
Note
8
Autor
Jahr
2018
Seiten
29
Katalognummer
V448571
ISBN (eBook)
9783668869233
ISBN (Buch)
9783668869240
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verdachtsberichterstattung, Presserecht Äußerungsrecht Medienrecht
Arbeit zitieren
Max-Julian Wiedemann (Autor:in), 2018, Kriterien zur Zulässigkeit der Namensnennung oder sonstiger identifizierender Wortberichterstattung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Verfehlungen oder des Verdachts von Verfehlungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/448571

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