Die Verfassungen der DDR im Spannungsbogen zwischen Anspruch und Wirklichkeit


Seminararbeit, 2005

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

1. Grundlagen der Staatsgewalt

2. Rechte des Bürgers

3. Medien

4. Politische Opposition, Wahlen, Staatsgewalt

5. Erziehung

6. Religion und Kirche

Fazit

Literatur

Einleitung

Die Geschichte der DDR-Verfassungen beinhaltet eine Reihe von Verfassungsbrüchen sowie von Diskrepanzen zwischen Verfassungsanspruch und Realität. Im Rahmen dieser Arbeit soll beides anhand von Beispielen angesprochen, diskutiert und belegt werden. Hierbei soll auf verschiedene Aspekte und Inhalte der Verfassung eingegangen werden, insbesondere in die Bereiche Rechte des Bürgers, Erziehung und Bildung, Medien und Presse, Kirche und Religion, sowie in verschiedene Inhalte des Aufbaus der Staatsgewalt wie Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung der Republik. Zu einigen Bereichen soll anhand von Beispielen belegt werden, wie der Anspruch, den die Verfassung stellt, in die Realität umgesetzt wurde.

Die erste Verfassung vom 7.Oktober 1949 war gleichzeitig Datum der Staatsgründung der DDR. Dieser Verfassung sollten in der 40-jährigen Geschichte der DDR noch zwei weitere folgen, nämlich die von 1968 und von 1974.

Die „Entstehung“ der DDR, die die Abkapselung von Gesamtdeutschland bedeutete, hatte viele Gründe, die der Zeit der Staatsgründung vorangegangen waren. Einer der Hauptgründe zum Anstoß zu einer eigenen Verfassung für die sowjetischen Besatzungszone in Deutschland gab es als Reaktion der sowjetischen Besatzungsmacht auf die Tendenz der Westmächte im November 1947, eine westliche Teillösung des Deutschlandproblems zu finden. Als erste Instanz wurde der Deutsche Volkskongress für Einheit und gerechten Frieden von der SED initiiert. Im Laufe der Zeit entwickelte sich außerdem der Deutsche Volksrat, der den Anspruch vertrat, Deutschland zu repräsentieren. Der wichtigste Ausschuss des Volksrates unter Otto Grotewohl arbeitete einen Verfassungsentwurf aus, dem ein von der SED 1946 vorgelegtes Modell einer „Verfassung für die deutsche demokratische Republik“ als Ausgangspunkt diente.

Dieser Verfassungstext sollte außer den Grundrechten auch das Privateigentum sichern, wobei er jedoch die Enteignung von Großgrundbesitz und die Sozialisierung von Bodenschätzen und bestimmten Betrieben vorsah. Im Verfassungsentwurf wurde dem Parlamentarismus zugesprochen; der Parlamentspräsident sollte zugleich Staatsoberhaupt sein. Dieser Verfassungsentwurf wurde Ende 1948 öffentlich zur Diskussion gestellt.

Kurz vor der Verabschiedung des Bonner Grundgesetzes im März 1949 sollte ein Volkskongress einberufen werden, um die 1948 ausgearbeitete Verfassung zu bestätigen.

Unter Protest von CDU und LDP konstituierte sich am 7.Oktober 1949 im Ostsektor Berlins der Deutsche Volksrat als Provisorische Volkskammer und nahm den vom Volksrat vorgelegten Entwurf zur Verfassung an. Provisorisch war die VK deswegen, weil sie nicht durch freie Wahlen bestätigt worden waren, was nach Protesten im Oktober 1950 nachgeholt werden sollte. Dies fanden allerdings nie statt.

1. Grundlagen der Staatsgewalt

In der festgelegten Verfassung der DDR wurde Deutschland als eine unteilbare Republik bezeichnet, die sich auf die Länder stützt: „...Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesellschaft wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden. Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt“

Die Verhältnisse in der DDR wurden jedoch hauptsächlich durch die SED bestimmt, die wesentlichen Punkte der Verfassung wurden so gut wie nie eingehalten.

Auch die Erklärung, dass Deutschland eine unteilbare Republik gewesen sei, entsprach schon so nicht der Wirklichkeit, weil die Verfassung ja nur im Ostteil Deutschlands in Kraft gesetzt wurde. Dass die Entscheidungen der Republik grundsätzlich von den Ländern auszuführen seien, widerspricht der Tatsache, dass die DDR ein zentralistischer Staat war.

Zum Einen wurde im zentralistischen Staat die Volkskammer als das höchste Organ in der Republik proklamiert, das durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl bestätigt sei. Diese Arten der Wahl gab es in der DDR allerdings nie. Zeit ihres Lebens war die Volkskammer ein Transmissionsriemen der SED, sie diente nur als Instrument zur Sicherung des Führungsanspruchs sowie zur Durchführung der von der Partei definierten Aufgaben v.a. in der Information der Bürger, damit sie den Sinn der von den Staatsorganen getroffenen Entscheidungen verstehen. Somit war die Volksvertretung eine Auftragsarbeit von oben im Sinne der schon erwähnten Transmission, die Volkskammer wurde ein durch staatsrechtliche Notwendigkeiten begründetes, formelles Akklamationsorgan zur Herrschaft der marxistisch-leninistischen Partei (im Widerspruch zu Artikel 51, vgl. auch in Teil 4. Politische Opposition, Wahlen, Staatsgewalt, S.8 ff.). Die Volksvertretungen übten nur Scheinfunktionen aus, die SED lenkte den Staatsapparat, die Justiz (fehlende Gewaltenteilung), die Wirtschaft, die Medien, die Bildungspolitik, die Kultur und die Massenorganisationen. Sie hatte das absolute Meinungsmonopol inne.

„ Dieses leninistische Prinzip bedeutete eine strikte Hierarchisierung von Partei, Staat und Gesellschaft. Die jeweils untere Funktionsebene hatte sich der höheren unterzuordnen. Alle Bereiche mussten sich den Weisungen der obersten Führung unterwerfen“.[1]

So konnte die Parteiführung ihre Politik durchsetzen und eine Entfaltung innerparteilicher Demokratie verhindern.

2. Rechte des Bürgers

Die klassischen liberalen Grundrechte waren in der Verfassung der DDR enthalten, jedoch bestand eine große Diskrepanz zwischen Verfassungsrecht und Wirklichkeit. So wurde beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäußerung (Inhaftierung von Regimegegnern), die Reisefreiheit (Verbot der Republikflucht, Mauerbau) und die Pressefreiheit (gelenkte Presse, zeitweise Verbot von „Westfernsehen“) beschnitten bzw. untersagt. Es fällt auf, dass die Rechte des Bürgers erst mit Artikel 19 nach den „Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung“ (Artikel 1-18) festgelegt wurden. (Nach der Neuen Verfassung von 1968; In der 49’er Verfassung wurden die Bürgerrechte schon ab dem 6. Artikel genannt. Auch diese Tatsache spiegelt wieder, wie der sozialistische Machtapparat an seiner Vormachtsstellung arbeitete, indem er die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung in der Verfassung nach seinen Vorteilen und Wünschen erweiterte). Das verdeutlicht ganz klar die Prioritäten, nach denen die Verfassung gegliedert war:

Der Staatsaufbau (mit der führenden Rolle der SED) oblag einer größeren Wichtigkeit als die Grundrechte. Alle Bestimmungen in Artikel 19 waren nur vor dem Hintergrund des marxistisch-leninistischen Grundrechtsverständnisses zu sehen. Unter anderem garantierten sie allen Bürgern:

- die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit;
- die Achtung und den Schutz der Würde und die Freiheit der Persönlichkeit;
- die Freiheit von Ausbeutung, Unterdrückung, wirtschaftlicher Abhängigkeit;
- gegenseitige Achtung, gegenseitige Hilfe und die Grundsätze der sozialistischen Moral;
- Gleichheit vor dem Gesetz;
- Die Mitwirkung an der Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung;
- Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Hier wurden also Entfaltungsmöglichkeiten für alle DDR Bürger aufgezählt, die sowohl zum Nutzen der Gesellschaft als auch des Einzelnen beitragen sollten. Diese Grundrechte konnten allerdings nur ausdrücklich in der „sozialistischen Gemeinschaft ungehindert wahrgenommen werden (Artikel 19, Absatz 3, Verfassung 1968). So konnte der Bürger „Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit“ nur durch Einordnung in und Übereinstimmung mit dem sozialistischem System verwirklichen. Die gewährten Grundrechte waren somit nur innerhalb bestimmter gesellschaftlicher Verhältnisse, nämlich dem Sozialismus, möglich, denn außerhalb dieses Rahmens gewährten die sozialistischen Grundrechte keinesfalls Schutz und Freiraum; der Charakter wirklicher Grundrechte ging verloren. Viele Indizien sprechen für diese Tatsachen:

[...]


[1] Schröder, Klaus in Grünbaum, Robert (1999): Deutsche Einheit. S.30.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Verfassungen der DDR im Spannungsbogen zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Hochschule
Freie Universität Berlin  (OSI)
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
19
Katalognummer
V44822
ISBN (eBook)
9783638423434
Dateigröße
476 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassungen, Spannungsbogen, Anspruch, Wirklichkeit
Arbeit zitieren
Sandra Rodwell (Autor:in), 2005, Die Verfassungen der DDR im Spannungsbogen zwischen Anspruch und Wirklichkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44822

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