Der Hilfe- und Kontrollauftrag der Bewährungshilfe in der Arbeit mit Sexualstraftätern


Diplomarbeit, 2005

135 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Bewährungshilfe: Entwicklung, institutioneller Rahmen und Aufgaben
1.1 Die geschichtliche Entwicklung bis 1949
1.2 Die geschichtliche Entwicklung ab 1949 bis heute
1.3 Der Auftrag der Bewährungshilfe
1.4 Der Hilfe- und Kontrollauftrag
1.4.1 Der Hilfe- und Betreuungsauftrag
1.4.2 Der Kontroll- und Überwachungsauftrag
1.5 Die gesetzlichen Grundlagen der Bewährungshilfe und ihre organisatorische Umsetzung am Beispiel der Sozialen Dienste der Justiz im Land Bremen

2. Sexueller Missbrauch: Begriffe, rechtlicher Rahmen, Ausmaß und Rückfallforschung
2.1 Sexualstraftaten in verschiedenen Kontexten
2.2 Sexueller Missbrauch – Begriffe und Definitionen
2.3 Der strafrechtliche Rahmen
2.4 Das Ausmaß von Sexualstraftaten und das Rückfallrisiko
2.4.1 Das Hellfeld
2.4.2 Das Dunkelfeld
2.5 Die Rückfallgefahr von Sexualstraftätern

3. Sexualstraftaten: Erklärungsansätze und Möglich- keiten der Therapie
3.1 Die Sexualstraftäter
3.2 Die Täterstrategien
3.2.1 Die Kontaktaufnahme
3.2.2 Der Beziehungsaufbau
3.2.3 Die Verpflichtung des Opfers zum Schweigen
3.3 Theoretische Erklärungsansätze und -modelle für sexuellen Missbrauch
3.3.1 Der Psychoanalytische Ansatz
3.3.2 Der Familiendynamische Ansatz
3.3.3 Der Sozialisationstheoretische Ansatz
3.3.4 Das Modell der vier Voraussetzungen von Finkelhor
3.3.5 Das Drei-Perspektiven Modell sexueller Gewalt
3.4 Die Folgen des sexuellen Missbrauchs
3.4.1 Methodische Probleme der Folgenforschung
3.4.2 Einteilung der Missbrauchsfolgen
3.5 Therapie von Sexualstraftätern
3.5.1 Erfolg von Therapie
3.5.2 Divergierende Therapiekonzepte
3.5.3 Ambulante Therapiemodelle für Sexualstraftäter am Beispiel des „Rotterdamer Modells“

4. Arbeit mit Sexualstraftätern: Hilfe und Kontrolle durch die Bewährungshilfe
4.1 Die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Arbeits- kontraktes
4.2 Problemlagen bei der ambulanten Behandlung von Sexual- straftätern
4.2.1 Die Kostenfrage
4.2.2 Die Therapiemotivation
4.2.3 Die Zusammenarbeit mit der Justiz
4.3 Mögliche Lösungsansätze
4.3.1 Die Stuttgarter Psychotherapie-Ambulanz
4.3.2 Die Kooperation der Beratungsstelle im Packhaus mit der Bewährungshilfe in Schleswig Holstein

5. Schlussbetrachtung und Ausblick

6. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

Kaum eine Verbrechensart beschäftigt die öffentliche Meinung so sehr, wie Sexualstraftaten. 1995 gingen die schrecklichen Missbrauchs- und Mordtaten von Marc Dutroux durch die Medien. Fast zeitgleich bewegten und erregten die sexuellen Gewalttaten und Morde an Natalie Astner, Kim Kerkow oder Christiane Evers in Deutschland die Öffentlichkeit. Auch die Gegenwart zeigt anhand der Straftaten von Mark Hoffmann die Aktualität dieses Themas.

Als Konsequenz dieser scheinbar gestiegenen Anzahl von Sexualstraftaten hat der Gesetzgeber reagiert und am 26. Januar 1998 das „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten“ (BUNDESGESETZBLATT 1998, S. 160) erlassen. In diesem Gesetz ist unter anderem bestimmt worden, dass Sexualstraftäter[1], die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sind, auch ohne ihr Einverständnis zu einer psychotherapeutischen Behandlung mittels einer Weisung gezwungen werden können. Diese veränderte Gesetzeslage stellt die Arbeit der Bewährungshilfe vor eine Reihe neuer Herausforderungen. Probanden der Bewährungshilfe, die aufgrund von Sexualstraftaten verurteilt worden sind, benötigen oftmals wegen der besonderen Umstände der Sexualdelinquenz und einer möglichen Rückfallgefahr eine andere und unter Umständen weitaus intensivere Betreuung als andere Probanden. Hinzu kommt, dass viele Bewährungshelfer[2] aufgrund unterschiedlicher Faktoren (Ausbildung, praktisches Wissen, hohe Fallbelastung oder auch Vorbehalte gegen den Täterkreis) einen erschwerten Zugang zu dieser komplexen Thematik haben.

Mit dieser Arbeit soll gezeigt werden, dass das System der Bewährungshilfe im Rahmen der definierten Aufgabenstellung (Hilfe anzubieten und Kontrolle auszuüben) aufgrund ihrer besonderen Einbindung in den justiziellen und sozialarbeiterischen Kontext in der Lage ist, einen entsprechenden Beitrag zur Verringerung der Sexualstraftaten zu leisten. Dabei wird von der Grundannahme ausgegangen, dass die Beschäftigung mit Sexualstraftätern im sozialarbeiterischen Kontext in erster Linie ein Beitrag ist, um weitere Sexualdelinquenz zu verhindern und zukünftige Opfer zu schützen.

In dieser Arbeit wird nicht der Frage nachgegangen, ob Sozialarbeit grundsätzlich und Bewährungshilfe im Besonderen, Hilfe und Kontrolle miteinander vereinbaren kann, sondern was von Seiten der Bewährungshilfe und anderen Institutionen notwendig ist, um diesem Auftrag gerecht zu werden.

Inhaltlich ist die Arbeit so aufgebaut, dass im ersten Kapitel die Entwicklung, die Grundlagen, der rechtliche Rahmen und der Auftrag des Systems Bewährungshilfe dargestellt wird.

Kapitel zwei beschäftigt sich mit dem sexuellen Missbrauch und beginnt mit einer definitorischen Eingrenzung dieses Themenkomplexes. Dem folgt eine Beschreibung des strafrechtlichen Rahmens unter besonderer Berücksichtigung der historischen Komponente des Sexualstrafrechts. Das Ausmaß von Sexualstraftaten (Hell- und Dunkelfeld) sowie eine Auseinandersetzung mit dem Rückfallrisiko dieser Tätergruppe schließt dieses Kapitel ab.

Das dritte Kapitel beginnt mit einer Übersicht über den Forschungsstand zur Erklärung von Sexualstraftaten und behandelt die Opferfolgen des sexuellen Missbrauchs. Die Möglichkeiten der Therapie von Sexualstraftaten insbesondere im ambulanten Rahmen werden in Kapitel 3.5 diskutiert.

Im vierten Kapitel wird dargelegt, wie sich die praktische Arbeit mit Sexualstraftätern im Rahmen der Bewährungshilfe gestaltet. Dies wird anhand eines Fallbeispieles verdeutlicht. Zudem wird aufgezeigt welche Konsequenzen sich aus der aktuellen Rechtslage (Therapieweisung) für die Arbeit der Bewährungshilfe ergeben. Anschließend wird beschrieben, welche Schritte zu unternehmen sind bzw. von den Beteiligten schon unternommen worden sind, um dem Arbeitsauftrag der Bewährungshilfe gerecht zu werden. Dazu wird gezeigt, wie der Hilfe und Kontrollauftrag in Zusammenarbeit mit dem Klienten genutzt werden kann, um ihm die „erfolgreiche“ Durchführung der Bewährungszeit mit ihren Auflagen und Weisungen zu ermöglichen.

1. Bewährungshilfe: Entwicklung, institutioneller Rahmen und Aufgaben

In diesem Kapitel wird zunächst der theoretische Bezugsrahmen der Institution Bewährungshilfe in Deutschland aufgezeigt. Daran schließt sich eine Darstellung der institutionellen Bedingungen, in dem professionelle Bewährungshilfe stattfindet, an. Um allerdings das Instrument der Bewährungshilfe besser verstehen zu können, ist es notwendig die stufenweise Veränderung der Ausgestaltung des Strafrechtssystems, zu betrachten. Das geschieht quasi als Einstieg in die Thematik in den Kapiteln 1.1 und 1.2. In den Kapiteln 1.3 und 1.4 wird die gesetzliche Verankerung des Hilfe- und Kontrollauftrags der Bewährungshilfe näher beschrieben. Kapitel 1.5 listet die aktuellen gesetzlichen Grundlagen der Bewährungshilfe auf und stellt den organisatorischen und institutionellen Aufbau einer Geschäftstelle der Bewährungshilfe am Beispiel der Sozialen Dienste der Justiz in Bremen dar.

1.1 Die geschichtliche Entwicklung bis 1949

Der Jurist und Kriminalpolitiker Franz v. Liszt (1851-1919), der als Begründer der soziologischen Strafrechtsschule und der Idee der Spezialprävention gilt, hat in einer Abhandlung über die bedingte Verurteilung und die bedingte Begnadigung darauf verwiesen, dass die Aussetzung einer verhängten Strafe und die Strafentlassenenhilfe als Teile der Rechtsgeschichte zu sehen sind (vgl. TÖGEL 1990, S. 3). Um sich die institutionellen Rahmenbedingungen eines Systems thematisch und inhaltlich zu erarbeiten, ist es sinnvoll, die geschichtliche Entwicklung, aus der dieses System hervorgegangen ist, in die Betrachtung, Untersuchung und Darstellung mit einzubeziehen. Das gilt auch für den Bereich der Strafaussetzung und der Straffälligenhilfe und insbesondere für die institutionelle Bewährungshilfe, die im Gegensatz zu anderen Ländern in Deutschland ein relativ junges Betätigungsfeld für die Soziale Arbeit darstellt. Um aber einer geschichtlichen Entwicklung in angemessener Form gerecht zu werden, müssen bestimmte Bezüge bei der Betrachtung hergestellt, bzw. gedanklich im Hintergrund präsent sein. In diesem Kontext umfassen diese Bezugnahmen die zeitweilige Staatsform, den jeweiligen Entwicklungsstand des Staatsrechts, die gesellschaftspolitische und die weltanschauliche Position einer Gesamtgesellschaft. Im Zusammenhang mit der Betrachtung der Entwicklung der Strafaussetzung zur Bewährung muss notwendigerweise auch der Stand und die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft berücksichtigt werden.

Die Anfänge der Bewährungshilfe sind eng mit der Entwicklung der Reststrafenaussetzung verbunden. Die Möglichkeit der Reststrafenaussetzung stellt nach SPEIERMANN als „Kernstück der modernen Kriminalpolitik, ein wesentliches Element im System der Strafen und Maßregeln dar“ (SPEIERMANN 1995, S. 1).

Doch bis dieser Zustand erreicht war, musste ein langer Weg gegangen werden, der hier in seinen wesentlichen Zügen nachgezeichnet werden soll:

Eine Strafaussetzung aus Gnadengründen gibt es fast genauso lange, wie das System der Bestrafung durch Leibstrafen als Mittel der Unrechtssühne existiert. So erwähnt Franz v. Liszt in der vorher genannten Abhandlung das Augsburger Stadtrecht von 1276, in dem bereits Begnadigungen vorgesehen waren (vgl. TÖGEL 1990, S. 3). TÖGEL weist aber auch darauf hin, dass die Entscheidungen zur Strafaussetzung tatsächlich reine Ermessensentscheidungen der Herrschenden waren und nicht nach bestimmten kodifizierten Rechtsnormen praktiziert wurden.

Die Anfänge der Entwicklung des Rechtsinstituts der nachträglichen Strafaussetzung liegen im englischsprachigen Rechtsraum. Unter König Eduard III. (1327-1377) wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine verhängte Todesstrafe durch eine Deportation in überseeische Gebiete zu ersetzen. Um eine Rückkehr der Straftäter nach England zu verhindern, wurde erst 1791 die Möglichkeit geschaffen, die Reststrafe zu erlassen, wenn die Verurteilten die Verpflichtung eingingen, sich in Australien dauerhaft niederzulassen. Es war allerdings nicht vorgesehen, dass die gute Führung oder sogar Besserung des Gefangenen beurteilt wurden. Dieses sog . Conditional Pardon diente in erster Linie dazu, die Kolonialisierung Australiens voranzutreiben und ist nicht als ein Versuch zu werten, ein den Strafzwecken entsprechendes Strafvollzugssystem zu errichten (vgl. SPEIERMANN 1995, S. 4).

Etwa zeitgleich zu der Einführung des Conditional Pardon, entwickelte sich eine andere Art der Strafaussetzung. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, als Gefangener eine Art „Urlaubsschein“ zu erhalten. Diese, als ticket of leave during good conduct bezeichnete Maßnahme, erlaubte den Verurteilten, sich in einem vorher festgelegten Distrikt unter polizeilicher Aufsicht aufzuhalten. Die Erlaubnis zu diesem Aufenthalt außerhalb der Gefängnismauern konnte jedoch bei Missbrauch jederzeit widerrufen werden und stellt laut SPEIERMANN eine Vorstufe der späteren Begnadigung aufgrund guter Führung dar.

In der Weiterentwicklung der Strafaussetzung führte man ein sog. probation system (Bewährungssystem) ein, durch welches die einzelnen Stufen des Strafvollzuges genauer definiert und ausgestaltet wurden. Dieses, zunächst nur in Australien praktizierte Bewährungssytem wurde 1847 dahingehend reformiert, das die Strafgefangenen erst nach guter Führung im Strafvollzug entlassen wurden.

Als Gründe für den Widerruf der Strafaussetzung wurden genannt:

- Der Strafentlassene entzog sich der angeordneten Polizeiaufsicht.
- Der Strafentlassene beging neue Straftaten.
- Der Strafentlassene hatte Umgang mit „übel beleumdeten Personen“ (SPEIERMANN 1995, S. 7) oder
- Der Strafentlassene führte ein „unordentliches und arbeitsscheues Leben“ (SPEIERMANN 1995, S. 7).

In Deutschland sind diese Reformierungen des Strafrechtssystems durch die Berichte von Julius, Tellkamp und Mittermaier bekannt geworden. Allerdings gab es in Deutschland, explizit hier im Königreich Preußen unter König Friedrich I. mit den Edikten von 1710 und 1716, auch schon erste Versuche, die Wiedereingliederung von entlassenen Strafgefangenen in die Gesellschaft zu erleichtern. Eng verbunden mit dieser Entwicklung ist der Wandel der Gefängnisse im Rahmen der stärkeren Hinwendung von den Leibes- und Lebensstrafen hin zu den Freiheitsstrafen im beginnenden 17. Jahrhundert. Wichtige Einflussfaktoren waren hier die immer stärker um sich greifende Erkenntnis, dass Strafgefangene als Arbeitskräfte benutzt werden konnten und dadurch der Erziehungsgedanke im Strafrecht sich immer weiter durchsetzte. Dabei standen zunächst weniger humanitäre Aspekte im Vordergrund als vielmehr die Feststellung, das die Kriminalität durch die bettelnd und stehlend durch das Land ziehenden, und aufgrund der Leibstrafen häufig verstümmelten Ex-Sträflinge anstieg. So kam es 1552 zuerst in England (House Bridewell), 1595 in Amsterdam und 1608 in Bremen zur Gründung der ersten Zuchthäuser in Europa, die nach TÖGEL den Beginn dieser oben beschriebenen Entwicklung markierten (vgl. TÖGEL 1990, S. 3).

Allein schon die Bezeichnung Zuchthaus – Haus der Zucht – machte diesen Wechsel im Strafzweck deutlich. Dabei ist allerdings anzumerken, dass die Zuchthäuser sich durch den Verkauf ihrer von den Häftlingen hergestellten Waren und Güter selber tragen sollten und primär auf Gewinnerwirtschaftung ausgelegt waren. Beginnend mit den Idealen der Aufklärung, zu deren Wegbereitern der Sohn Friedrichs I., König Friedrich II (Friedrich der Große, 1712-1786) gehörte, setzte sich Preußen an die Spitze der Reformbewegung des Rechtssystems in Deutschland. Die Ideen der Aufklärung verlangten unter anderem eine „vernünftige Proportionalität von Verbrechen und Strafe“ (TÖGEL 1990, S. 5) und stellten die Verhütung des Verbrechens, und nicht die Vergeltung in den Mittelpunkt der rechtsphilosophischen Überlegungen. Dies ebnete den Weg für die Gedanken der Spezialprävention, die die Resozialisierung der Straftäter als Aufgabe von Strafe sieht, und nicht mehr primär die Vergeltung begangenen Unrechts bzw. die Abschreckung durch Strafe, wie die Theorie der Generalprävention es tut.

In der Ausgestaltung von Zucht- und Arbeitshäusern wurde unter der Regentschaft von Friedrich dem Großen die Trennung von „besserungsfähigen“ und „schandbaren“ Häftlingen eingeführt, die ebenfalls die Einwirkungsmöglichkeiten bzgl. der Besserung auf die Strafgefangenen erhöhen sollten. Es ist aber im Sinne der historischen Einordnung dieser juristischen Maßnahmen notwendig, darauf hinzuweisen, dass das Königreich Preußen auch unter der Regentschaft Friedrich des Großen über „gute Vorsätze im Bereich der Strafanstalten und der Gefangenen- und Entlassenenfürsorge nicht hinaus kam“ (TÖGEL 1990, S. 6). So fehlte

es bei der Verbesserung des Strafvollzuges an Geld, qualifiziertem Personal, zweckmäßigen Gebäuden und einer Legitimation der königlichen Anordnungen, da die Gefängnisse in der Mehrheit den Städten und Grundherrschaften unterstanden. Es war zu dieser Zeit auch absolut üblich, dass die Häftlinge ohne jegliche staatliche Unterstützung oder Hilfe aus den Zuchthäusern entlassen wurden, wenn

sie ihre Strafe verbüßt hatten. Erst als langsam ein durch die Aufklärung motiviertes generelles Umdenken in religiös-philanthropischen bürgerlichen Oberschichtkreisen begann, stieg die Sensibilität für Fragen des Strafrechtswesens. In diesem Zusammenhang sind die theoretischen Arbeiten von John Howard und Heinrich Balthasar von Wagnitz zu erwähnen, die einen großen Einfluss auf diese Entwicklung hatten. Auch das Kammergericht in Berlin als höchster Gerichtshof in Preußen beschäftigte sich eingehender mit der Frage der Strafentlassenen und ihrer Legalbewährung und forderte in einem Bericht vom 6. Juni 1791 „eine Einrichtung, in welcher der Freigelassene beim gänzlichen Genuss seiner wiedererlangten Freiheit sogleich in den Stand besetzt wird, seinen Unterhalt durch Arbeit zu erwerben“ (TÖGEL 1990, S. 8).

Durch einen königlichen Erlass vom 22. Juli 1793 wurde den Heimatgemeinden der entlassenen Häftlinge auferlegt, Fürsorge für die ehemaligen Gefängnisinsas-

sen zu übernehmen. Das umfasste in erster Linie die Vermittlung in Arbeit und im Weiteren die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten. Die Überwachung dieser Wiedereingliederungsbemühungen oblag den örtlich zuständigen Gerichten und konnte bei Nichterfüllung geahndet werden. Auch wenn diese Bemühungen um Resozialisierung der ehemaligen Häftlinge maßgeblich von dem Wunsch geprägt war, die steigende Anzahl von Eigentumsdelikten zu reduzieren und so eine stärkere Verbrechenskontrolle zu erreichen, so wird dieser Erlass doch „als ein umfangreiches Dokument voll kriminalpsychologischer Einsicht, kluger kriminalpolitischer Erkenntnis und starken sozialen Verantwortungsgefühl eingestuft“ (TÖGEL 1990, S. 10).

Nicht zuletzt durch die Ereignisse der Französischen Revolution von 1789 stieg die Sorge um die öffentliche Sicherheit und Ordnung und führte zu einer kriminalpolitischen Gegenströmung im späten 18. Jahrhundert. So wurde aufgrund steigender Kriminalität am 26. Februar 1799 die sog. Diebstahlsverordnung erlassen. Drakonische Strafen sollten die Abschreckung insbesondere von wiederholt straffällig gewordenen Personen gewährleisten. Sie stellte nach Auffassung von TÖGEL eine Abkehr vom Rechtsstaat dar, „weil sie kein festes Verhältnis von Strafmaß und Schuld enthielt“ (TÖGEL 1990, S. 13).

In Preußen wurde 1804 mit dem „Generalplan zur allgemeinen Einführung einer besseren Kriminalgeschichtsverfassung und zur Verbesserung der Gefängnis- und Strafanstalten“ der Versuch unternommen, den Strafvollzug zu reformieren. Hier wurde stark Bezug genommen auf die Berichte des Politikers v. Arnim und er beinhaltete als Hauptbestandteil die Möglichkeit, Strafgefangene gemäß ihrer Delikte zu klassifizieren und dementsprechend bei unterschiedlichen Haftbedingungen zu internieren. Dieser „positive“ Ansatz wurde durch die Niederlage Preußens in den Kriegen gegen Napoleon in den Jahren 1806/1807 gestoppt und ist auch nicht in die grundlegenden Reformen des Staates durch den Freiherr von Stein und Hardenberg mit aufgenommen worden. (vgl. TÖGEL 1990, S. 17)

In der Rückschau können diese Anfänge eines Umdenkens in der Strafrechtspflege als erste Schritte in die Richtung gewertet werden, der Strafaussetzung und der Strafentlassenenhilfe in Deutschland eine Rechtsgrundlage zu geben.

Zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung des Strafvollzuges kam es in Deutschland erst mit der Gründung des 2. Deutschen Reiches von 1871. In diesem Zusammenhang wurde das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes als gemeinsame Grundlage für alle im deutschen Kaiserreich zusammengefassten Teilstaaten übernommen. Dabei fanden gerade das in den Darstellungen von Julius (1837), Tellkamp (1844) und Mittermaier (1858) geschilderte englische Strafrechtssystem Eingang in das neue deutsche Reichsstrafgesetzbuch. Die entsprechenden Regelungen wurden bei der Formulierung des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund 1870 mit aufgenommen und fanden schließlich Eingang in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871. Durch diese Kodifizierung wandelte sich der Charakter der vorläufigen Entlassung, die von einem reinen Gnadenakt zu einem Bestandteil des Strafwesens und somit zu einem eigenständigen Rechtsinstitut wurde (vgl. SPEIERMANN 1995, S. 12).

Es blieb den einzelnen Ländern überlassen, für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen konkrete Ausführungsbestimmungen zu erarbeiten, da aufgrund unterschiedlicher Vollzugssysteme eine einheitliche Anwendung nicht praktikabel

erschien (vgl. DAMIAN 1990, S. 61). Mit der vorläufigen Entlassung sollten nach SPEIERMANN fünf Funktionen erfüllt werden. Diese sind im Einzelnen:

1. Der Erziehungs- bzw. Besserungsgedanke

Der Gefangene sollte während der Inhaftierung zu „guter Führung“ angespornt werden, um so eine Verkürzung der Haftzeit zu erreichen. Diese „gute Führung“ sollte sich innerhalb der Bewährungszeit auch durch das Befolgen bestimmter Weisungen fortsetzen. Was genau unter „guter Führung“ zu verstehen sei, blieb weitgehend offen und erstreckte sich zunächst von einer inneren Wandlung oder auch „moralischen Besserung“ hin zu einem rein äußerlich legalen Verhalten, das als „bürgerliche Besserung“ bezeichnet wurde. Um hier etwas mehr Klarheit zu schaffen, wurde daher 1872 in Württemberg folgende Verfügung erlassen: „Die vorläufige Entlassung ist nur dann zu beantragen, wenn der Gefangene sich so gut geführt hat, daß eine eingetretene Besserung desselben angenommen und ihm im Bezug auf sein künftiges Verhalten Vertrauen geschenkt werden kann (SPEIERMANN 1995, S. 15). Diese Regelung ist nach SPEIERMANN als Ursprung für die zur Zeit geltende aktuelle Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzusehen, die eine bedingte Entlassung an eine positives Verhalten im Vollzug und an das Vorliegen einer positiven Sozialprognose knüpft.

2. Der Sicherungszweck

Da schon u.a. Bentham 1795 dargelegt hatte, dass die Vollverbüßung einer Haftstrafe ohne eine geeignete Entlassungsvorbereitung für den Entlassenen oftmals schnell wieder in der Kriminalität enden konnte, sah man in der Bewährungszeit eine Möglichkeit, den Entlassenen einerseits behördlich überwachen zu lassen und andererseits so die Gesellschaft vor einem neuerlichen Rückfall des Verurteilten in kriminelle Taten zu schützen.

3. Ansporn für den Inhaftierten

Durch die gesetzliche Verankerung der bedingten Entlassung als Rechtsinstitut und nicht mehr als Gnadenakt, erhoffte man sich, positiv auf den Häftling einwirken zu können, da er durch sein Verhalten in der Haftanstalt einen Anteil daran haben könnte, wann er entlassen wird.

4. Aufrechterhaltung der Disziplin in der Strafanstalt

Durch das Postulat der „guten Führung“ als eine Voraussetzung für die bedingte Entlassung versprach man sich eine verstärkte Disziplin seitens der Inhaftierten in den Haftanstalten.

5. Kostenersparnis im Vollzugswesen

Nicht unerheblich ist die Funktion der Kostensenkung im Vollzugswesen, die durch die das Institut der bedingten Entlassung erreicht werden sollte (vgl. SPEIERMANN 1995, S. 16 ff.).

Nach der Reichsgründung von 1871, und der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches war das deutsche Rechtswesen insgesamt, und insbesondere das Strafrechtssystem immer noch stark von den Gesetzgebungen in den einzelnen Teilstaaten geprägt. Deshalb wurde 1902 ein Komitee berufen, das Vorschläge zur Vereinheitlichung des Strafrechtssystems erarbeiten sollte. Dieses Komitee bestand aus fast allen Strafrechtslehrern Deutschlands und hatte bis 1909 eine „Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts“ (SPEIERMANN 1995, S. 22) erarbeitet. Darauf aufbauend wurde 1909 ein „Vorentwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch“ (SPEIERMANN 1995, S. 23) entwickelt.

Dieser Vorentwurf enthielt erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte die Regelung, dass der entlassenene Strafgefangene für die Dauer der „Probezeit“ unter die Aufsicht eines Vertreters eines Fürsorgevereins oder einer anderen geeigneten Person unterstellt werden konnte. Diese Idee der Beaufsichtigung eines entlassenen Häftlings durch eine externe Person, den sog. visiting agents, ist zuerst in den USA durch gesetzliche Regelungen in den Jahren 1869/1870 festgeschrieben worden. Zunächst waren diese visiting agents dafür zuständig, den Gerichten bei der Beurteilung von jugendlichen Straftätern zu helfen. 1878 wurden in Boston/Massachussetts die ersten probation officers eingestellt, deren Aufgabe es

war, die zur Bewährung entlassenen Sträflinge zu beaufsichtigen. Sie rekrutierten sich aus den Beamten der Polizei. Eine helfende Funktion war ihnen zunächst nicht zugedacht. Um dieser Überbetonung des Kontrollauftrags zu begegnen wurden 1907 dann gesetzliche Regelungen erlassen, die es den Gerichten selber ermöglichte, Bewährungshelfer anzustellen. Damit gewann der Hilfeauftrag neben dem Kontrollauftrag in der Bewährungshilfe stark an Gewicht. In England war man diesen Weg schon früher gegangen, denn hier wurde die Aufsicht über die Probanden in Form einer Friedensbürgschaft entweder den Arbeitgebern oder den Lehrherren übertragen. In Deutschland wurde im Rahmen des Reichsstrafengesetzes von 1871 den einzelnen Ländern die Möglichkeit gegeben „leitende und stützende Maßnahmen“ (DAMIAN 1990, S. 82) während der Bewährungszeit zu regeln. Hier fand eine Diskussion über die genaue Ausgestaltung dieser Maßnahmen nach DAMIAN auf drei Ebenen statt. Diese waren:

1. Bewährungsaufsicht als Polizeifunktion oder Fürsorgefunktion,
2. Bewährungshilfe als Funktion öffentlicher oder privater Träger und
3. Bewährungshilfe mit gleicher Stringenz für (anfängliche) Strafaussetzung zur Bewährung und für nachträgliche Aussetzung des Strafrestes. (vgl. DAMIAN 1990, S. 82).

Zu 1.: Franz v. Liszt forderte in Anlehnung an die Entwicklung in den USA eine Fürsorgeaufsicht, die nicht von Polizisten, sondern durch Mitglieder von Vereinen ausgeübt wurde, die sich mit der praktischen Wohlfahrtspflege befassten. Als Beispiel nannte er den Verband der deutschen Schutzvereine.

Zu 2.: Wenn private Träger die Aufgabe der Bewährungshilfe (Schutzaufsicht) anstelle staatlicher Stellen hätten übernehmen sollen, wäre nach Sommer eine Zusammenfassung aller privaten Träger notwendig gewesen. Diese Zusammenfassung ist aus unterschiedlichen Gründen nicht zustande gekommen, und daher wurde die Schutzaufsicht mehrheitlich bei der Polizei angesiedelt. Private Träger wurden nur dann stellvertretend mit der Bewährungsaufsicht betraut, wenn die Polizei sie für geeignet hielt und nicht ausreichend Polizeikräfte zur Verfügung standen.

Zu 3.: Die Bewährungsstrafe bei nachträglicher Strafaussetzung war zunächst zwingend vorgeschrieben und wurde im Laufe der verschiedenen Reformbemühungen allmählich gelockert. Bei der anfänglichen Strafaussetzung zur Bewährung wurde die Schutzaufsicht erst abgelehnt und dann ebenfalls im Zuge der Reformierung des Strafrechts offener diskutiert. Hier ist ein Erstarken des Hilfeauftrages ebenfalls zu erkennen.

DAMIAN bewertet diese Diskussion inhaltlich so, dass aufgrund unzureichender theoretischer Überlegungen und mangelhaften Möglichkeiten der Praxis, eine Bewährungshilfe in Deutschland sich nicht vor dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz im Jahre 1953 herausbilden konnte. (vgl. DAMIAN 1990, S. 82).

Die Aufgaben der Aufsichtführenden Person waren in diesem Entwurf von 1909 noch nicht konkretisiert worden. Im Weiteren war unter anderem vorgesehen, dass die Bewährungszeit im Rahmen der bedingten Entlassung mindestens 2 Jahre betragen sollte. 1911 wurde ein sog. Gegenentwurf von den Professoren Kahl, v. Liszt, v. Lilienthal und Goldschmidt formuliert, der auf dem Vorentwurf aufbaute, und als Kompromiss im Schulenstreit zwischen den Anhängern der Generalprävention und der Spezialprävention angesehen wird. Dieser Gegenentwurf nahm die Idee der Beaufsichtigung des Probanden während der Probezeit auf, und nannte sie Schutzaufsicht. „Die Schutzaufsicht wird, unter Leitung des Vormundschaftsgerichts, durch den Vertreter eines Fürsorgevereins oder eine andere dazu geeignete und bereite Person ausgeübt [.…] Der Fürsorger hat den Strafentlassenen zu überwachen, vor schlechter Gesellschaft und nötigenfalls vor Genuss geistiger Getränke zu bewahren, ihn zu beraten und ihn insbesondere zur Erlangung einer passenden Stellung behilflich zu sein. Die dem Strafentlassenen zufallende Arbeitsentlohnung ist dem Fürsorger auszuhändigen, dem die Verfügung darüber im Interesse des Strafentlassenen unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts zusteht. Die näheren Vorschriften über die Ausführung der Schutzaufsicht werden vom Bundesrat und den Verwaltungen der einzelnen Bundesstaaten erlassen“ (SPEIERMANN 1995, S. 29).

Eine Strafrechtskommission hatte im Anschluss daran von 1911 bis 1913 die Aufgabe, aus dem Vorentwurf und dem Gegenentwurf einen Regierungsentwurf zu entwerfen. Dieser Regierungsentwurf übernahm weitgehend die Formulierungen der ersten Entwürfe und wurde allerdings aufgrund des Ausbruchs des I.Weltkrieges erst im Jahre 1920 veröffentlicht. Die nach dem Krieg stark gestiegene Jugendkriminalität führte zu einer spezialpräventiven Ausrichtung im Strafrechtssystem in Deutschland: Das Reichsjugendgesetz (RJGG) wurde im Jahre 1923 verabschiedet. Beispielhaft ist hier u.a. die Kodifizierung der anfänglich bedingten Strafaussetzung in den §§ 10 und 15 des RJGG zu nennen. Diese Orientierung in Richtung einer Liberalisierung des Strafvollzuges setzte sich durch die Verabschiedung der Reichsratsgrundsätze von 1923 fort. In diesen Grundsätzen wurden einerseits einheitliche länderübergreifende Regelungen zur Ausgestaltung des Strafvollzuges entworfen und andererseits die Sozialisierung des Verurteilten stärker als bisher betont. Nach SPEIERMANN war mit diesem Schritt der „Erziehungs- und Besserungsgedanke endgültig als Leitprinzip im Strafvollzug anerkannt“ (SPEIERMANN 1995, S. 36).

Bedingt durch die instabilen politischen Verhältnisse in der Weimarer Republik (Reichstagsauflösungen, Neuwahlen, wechselnde Mehrheitsverhältnisse) und einer zunehmenden Radikalisierung innerhalb der politischen Landschaft, konnte die Reform des Strafrechts nicht mehr vollendet werden. Dieses Vorhaben ist erst nach 1945 wieder aufgenommen worden.

In der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft von 1933 – 1945 kam es zwar zu unterschiedlichen Entwürfen eines allgemeinen Strafgesetzbuches, aber diese Entwürfe waren durch eine umfassende Abkehr vom liberalen Strafrechtsgedanken gekennzeichnet. So waren Strafaussetzungen nur noch sehr eingeschränkt vorgesehen und auch nur auf dem Gnadenwege zu erteilen. Somit war das Rechtsinstitut der bedingten Strafaussetzung als Mittel der Strafrechtspflege und somit auch die Bewährungshilfe faktisch bedeutungslos geworden, und es herrschte eindeutig wieder der Vergeltungsgedanke als die alleinige Aufgabe von Strafe vor.

1.2 Die geschichtliche Entwicklung von 1949 bis heute

Nach dem Ende des II. Weltkrieges in Europa, der auch gleichzeitig das formale Ende des Nationalsozialsozialistischen Unrechtsstaates bedeutete, galt es, für die neugegründete Bundesrepublik Deutschland ein Strafgesetzbuch zu erarbeiten, das einerseits die Gesetze aus der Zeit des Nationalsozialismus revidierte und andererseits die gesetzlichen Vorgaben aus dem Grundgesetz wie bspw. die Abschaffung der Todesstrafe aufnahm. Zusätzlich sollten die Reformanstrengungen aus der Zeit der Weimarer Republik wieder aufgegriffen werden (vgl. SPEIERMANN 1995, S. 49). Zu diesem Zweck findet in Berlin auf Anregung des Hauptjugendamtes im Jahre 1949 die Tagung des „Magistrats von Groß-Berlin“ zum gegenwärtigen Stand und zur Neuordnung der Jugendgerichtsbarkeit statt. Als Ergebnis der Gespräche werden von den Teilnehmern Initiativen zur praktischen Erprobung der Bewährungshilfe gefordert. Diese Tagung ist auch durch bestimmte Vertreter der vier Siegermächte gefördert worden, die in ihren Ländern schon länger positive Erfahrungen mit der Strafaussetzung zur Bewährung gesammelt hatten. Eine Konsequenz aus diesem Kongress ist die Ernennung von Dr. Wolfgang Klein zum ersten hauptamtlichen Bewährungshelfer für minderjährige Straftäter beim Hauptjugendamt Berlin am 01.10.1950. Dr. Klein hatte vorher im Jugendstrafvollzug als Fürsorger gearbeitet.

In Nordrhein-Westfalen wurden auf Initiative durch den Ministerialrat im Bundesjustizministerium Alfons Wahl im Jahr 1950 die „Godesberger Gespräche“ aufgenommen, in denen in der Strafrechtspflege tätige Richter und Fürsorger erörterten, welche Optionen es gab, um Strafgefangenen unter Mithilfe eines Bewährungshelfers vor einer Inhaftierung zu bewahren, bzw. eine Haftzeit in eine Bewährungszeit umzuwandeln. Alfons Wahl propagierte die Überlegungen zur Bewährungshilfe so engagiert, dass ab 1951 vom Bundesjustizministerium Mittel zur Verfügung gestellt wurden, um überregionale Fördermaßnahmen für straffällige

Jugendliche und Heranwachsende ergreifen zu können. Zu diesem Zweck wurde 1951 der Verein „Bewährungshilfe e.V.“ gegründet, durch den das System der Bewährungshilfe von 5 hauptamtlichen Bewährungshelfern in Bonn, Essen, Freiburg, Hannover und Stuttgart erfolgreich erprobt wurde. 1952 wurde der Modellversuch mit 7 Bewährungshelfern auf die Städte Delmenhorst, Dortmund, Duisburg, Hamburg und München ausgedehnt (vgl. BEWÄHRUNGSHILFE-MAGAZIN 2005).

Auch wenn als Vorbilder der praktischen Arbeit zunächst ausländische Modelle dienten, insbesondere aus England und den USA das System des probation officers, wurde schließlich ein eigenes System entwickelt (vgl. BÖTTNER 2004, S. 23). Mit der Verabschiedung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes, das am 6.August 1953 in Kraft trat, wurde erstmals in der Geschichte des deutschen Rechtswesens die Strafaussetzung zur Bewährung, die Neuregelung der bedingten Entlassung und die Position des Bewährungshelfers in das Strafgesetzbuch (StGB) und das neugeschaffene Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitaufgenommen. Die Aufgaben des Bewährungshelfers wurden im § 24 StGB geregelt und umfasste zu diesem Zeitpunkt überwiegend eine Kontrolle des Probanden und sahen noch keine helfenden Aspekte vor. Die Kontrollaufgaben erstreckten sich nicht nur auf die geurteilten Auflagen und Weisungen, sondern umfassten auch die gesamte Lebensführung des Probanden. BÖTTNER weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass zu dieser Zeit mehr als die Hälfte aller Widerrufe der Bewährungsstrafe allein wegen „schlechter Führung und Verstößen gegen Weisungen und Auflagen, und nicht wegen erneuter Straftaten“ (BÖTTNER 2004, S. 24) erfolgten

In der Zeit von 1953 bis 1969 wurde von der Großen Strafrechtskommission ein Entwurf erarbeitet, der das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland weiter reformieren sollte. Dieser Entwurf, der unter dem Namen „E 1962“ in den Bundestag eingebracht wurde, baute inhaltlich mehr auf der klassischen Schule auf, bekannte sich nach SPEIERMANN zum Schuldstrafrecht und betonte weiterhin den Strafzweck der Vergeltung (vgl. SPEIERMANN 1995, S. 52). Dies wird insbesondere daran deutlich, dass in § 79 des Entwurfs E 1962 die bedingte Entlassung

zur Bewährung bei einer zeitigen Freiheitsstrafe nur als Kann-Bestimmung vorgesehen war, während sie heute als Ist-Bestimmung in § 57 StGB geregelt ist. Ein alternativer Entwurf aus dem Jahre 1966 (AE 1966) betonte die spezialpräventive Ausrichtung des Strafrechts und sah im Gegensatz zum E 1962 u.a die obligatorische Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit vor.

In den Aussprachen des Sonderausschusses des deutschen Bundestages wurden die beiden Entwürfe zusammengeführt und es kam zu einer Synthese, bei sich in der Dogmatik mehr der E 1962 und in den Rechtsfolgen mehr der AE 1966 durchsetzte. Das im Anschluss an die Beratungen formulierte 1. Strafrechtsreformgesetz trat am 01.04.1970 in Kraft und regelte die Reststrafenaussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung. In diesem Kontext wurde auch die sog. Halbstrafenregelung als Ermessensentscheidung neu eingeführt. Sie sieht vor, dass eine zeitige Freiheitsstrafe nach Verbüßung von der Hälfte der Zeit, mindestens aber 12 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten diese Strafaussetzung rechtfertigen.

In den Beratungen wurden auch eine Ausweitung der Aufgaben der Bewährungshilfe und eine Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes geregelt. So wurde in § 24c Abs.3 StGB die Bestimmungen zur Bewährungshilfe inhaltlich ausgeführt. Das geschah in der Form, dass der Hilfeaspekt nun mehr in den Vordergrund rückte und das Ziel der Bewährung auf eine zukünftige Straffreiheit des Probanden beschränkt wurde. Nach BÖTTNER war diese Zieleinschränkung „zum einen Ausdruck des Bemühens um mehr Rechtsstaatlichkeit aufgrund eines geänderten Verfassungsverständnisses und zum anderen wurden auch die Überwachungsaufgaben der Bewährungshelfer beschränkt und damit der Schwerpunkt auf die soziale Hilfe verlagert“ (BÖTTNER 2004, S. 24). Diese Bestimmungen sind heute wortgleich im § 57d StGB zu finden, da das „alte“ StGB am 31.12.1974 seine Gültigkeit verloren hat. Im Zuge der Neufassung des StGB, die am 01.01.1975 in Kraft trat, wurden die entsprechenden Paragraphen teilweise geändert und neu systematisiert. So sieht eine Änderung bspw. vor, dass insbesondere Verurteilte, die sich zum ersten Mal in Haft befinden und die Hälfte ihrer zeitigen Freiheits-

strafe, mindestens aber sechs Monate, statt vorher 12 Monate, verbüßt haben, zur Bewährung entlassen werden können. Zusätzlich reichte es als Maßstab für das Ermessen zur Strafaussetzung aus, wenn eine „Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteiltenvollzugs das Vorliegen besonderer Umstände ergibt“ (SPEIERMANN 1995, S. 55). Diese Ergänzung ist nach SPEIERMANN durch kriminalpolitische Erwägungen bezüglich einer verbesserten Resozialisierung von Strafgefangenen motiviert gewesen (vgl. SPEIERMANN 1995, S.55).

Parallel zu der Entwicklung im Erwachsenenstrafrecht verlief die Ausgestaltung der Strafaussetzung zur Bewährung im Jugendstrafrecht: War im § 20 JGG aus dem Jahr 1953 die Aussetzung nur für Jugendstrafen bis zu einem Jahr und unter nur ganz bestimmten Vorraussetzungen möglich, so wurde mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz (StrRG) vom 25.06.1969 die Aussetzungsmöglichkeit auf zwei Jahre erweitert. Der Erziehungszweck des Jugendgerichtsgesetzes wurde 1974 durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) insoweit betont und gestärkt, als bei Bejahung der in § 21 Abs. 1 JGG genannten Voraussetzungen ein Aussetzungszwang der Haftstrafe zur Bewährung festgeschrieben wurde. Mit dem 1. Jugendgerichtsänderungsgesetz (JGGÄndG) vom 30.08.1990 erhielten die Aussetzungsvoraussetzungen für Jugendstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ihre aktuelle Fassung (vgl. BÖTTNER 2004, S. 25).

BÖTTNER vertritt die Auffassung, dass die genannten gesetzlichen Neuerungen im Bereich der Bewährungsstrafen, gekoppelt mit einer verstärkten Akzeptanz des Rechtsinstituts der Bewährung von Justiz und Bevölkerung zu einer häufigeren Anwendung der Strafaussetzung geführt haben. Damit verbunden ist der quantitative Ausbau der Bewährungshilfe zum größten Arbeitsfeld der Sozialen Dienste der Justiz. So hatten nach den Erhebungen des 1. Periodischen Sicherheitsberichts (PSB) imJahr 1999 knapp 2400 hauptamtliche Bewährungshelfer ca. 165.000 Probanden zu betreuen (vgl. BÖTTNER 2004, S. 25).

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist heute nach der Geldstrafe die zweithäufigste Sanktion im allgemeinen Strafrecht und wird von BRAUSE als die „Wachstumsbranche der Justiz bezeichnet“ (BRAUSE 2002, S. 194). So wurden 1998

rund 2/3 aller von Strafgerichten verhängten Freiheits- -und Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Hierbei werden die Freiheitsstrafen vom Gericht im ersten Schritt der Strafzumessung verbindlich verhängt. Im zweiten Schritt wird dann die Vollstreckung bzw. der Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt für eine festgelegte Bewährungszeit ausgesetzt. Das geschieht, wenn das Gericht zu einer positiven Prognose kommt, d.h. wenn also „ zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird “ (§56 Abs. 1 StGB) beziehungsweise „ unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird “ (§21 Abs.1 JGG). Obwohl streng juristisch betrachtet die Strafaussetzung zur Bewährung in Deutschland nur als eine Modifikation der Freiheitsstrafe zu sehen ist, gibt es bezüglich der tatsächlichen Rechtsnatur der Strafaussetzung zur Bewährung keine eindeutige Meinung. Da aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr die „Gnade“ des Gerichts, sondern die festgestellte günstige Sozialprognose des Verurteilten entscheidend für die Strafaussetzung zur Bewährung ist, kann auch nicht mehr von einem „Gnadenakt“ gesprochen werden. Allerdings ist weiterhin strittig, ob die Bewährungsstrafe „eine Maßnahme der Besserung und Sicherung“ oder eine „besondere Strafart“ (BÖTTNER 2004, S. 30) ist. Nach BÖTTNER ist die in der Praxis vorherrschende Meinung, dass es sich bei der Bewährungsstrafe um einen „Akt richterlicher Strafzumessung“ (BÖTTNER 2004, S. 30) handelt, bei der der „spezialpräventive Aspekt der Resozialisierung zum Ausdruck kommt“ (BÖTTNER 2004, S. 30). Da es in dieser Arbeit nicht darum geht, eine rechtsphilosophisch korrekte Einstufung der Bewährungsstrafe vorzunehmen, wird auf eine ausführliche Darstellung, wie sie im Kapitel 3.5 des 1. Periodischen Sicherheitsberichts vorgenommen wird, verwiesen.

Es ist allerdings für das thematische Anliegen dieser Arbeit wichtig darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, wo den Verurteilten in Anwendung der §§ 56b und c StGB Auflagen und Weisungen erteilt werden, von einer „Kriminalsanktion eigener Art“ (BÖTTNER 2004, S. 29) gesprochen werden kann.

1.3 Der Auftrag der Bewährungshilfe

Die Aufgaben und Ziele der Bewährungshilfe in Deutschland werden durch den Verein Deutsche Bewährungshilfe e.V. in Form einer Definition des beruflichen Selbstverständnisses folgendermaßen beschrieben:

„Zentralziel der Bewährungshilfe ist es, wirksame Hilfe für diejenigen Menschen zu erreichen bzw. anzubieten, die ihrer bedürfen, um resozialisiert und rehabilitiert zu werden. Soziale Wiedereingliederung und Nachteilsausgleich werden dabei als gemeinsame Aufgabe staatlicher und gesellschaftlicher Kräfte verstanden“ (KERNER 1991, S. 103).

Dabei kommt der Bewährungshilfe die Aufgabe zu, straffällige Menschen durch Hilfe zur Selbsthilfe vor einem kriminellen Rückfall zu bewahren. Hierzu gehören auch die Überwachung und gegebenenfalls die Einwirkung auf die Lebensführung des Klienten. Weiterhin umfasst das Aufgabenfeld der Bewährungshilfe im Sinne von Beratung und Betreuung alles, was sich mit der Resozialisierung und Rehabilitierung an Fragen und Problemen ergibt. Das beinhaltet auch die sozialtherapeutische Beratung bei besonderen Problemlagen des Klienten (vgl. WÖLK 1999).

Diese Aufgabe konkretisiert sich im Hilfe- und Kontrollauftrag der Bewährungshilfe, der in den nächsten Kapiteln weiter thematisiert wird.

1.4. Der Hilfe- und Kontrollauftrag

Der Hilfe- und Kontrollauftrag, der auch mit den Begriffen der Doppelfunktion, der Doppelrolle oder des d oppelten Mandats in der Sozialen Arbeit bezeichnet wird, beschreibt die Verschmelzung der sozialpädagogischen, helfenden und betreuenden Funktion mit Kontroll- und Verwaltungstätigkeiten. Die den Bewährungshelfern auferlegten Aufgaben und Pflichten sind die Grundlage, auf dem dieser Rollenkonflikt basiert. Diese Aufgaben und Pflichten sind vom Gesetzgeber vorgegeben und im Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführt. Nachdem aufgezeigt worden ist, wie sich das Rechtsinstitut der Bewährungshilfe in Deutschland entwickelt hat, wird in diesem Kapitel dargestellt, aus welchen Quellen sich der Hilfe- und Kontrollauftrag der Bewährungshilfe ableitet.

1.4.1 Der Hilfe- und Betreuungsauftrag

Die meisten Klienten der Sozialen Arbeit sind aus den verschiedensten Gründen dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit auf Hilfe und Unterstützung angewiesen. Bei den Probanden der Bewährungshilfe ist dies nicht anders. Die Erfahrungs- und Lebenshintergründe der Probanden sind mehrdimensional und sehr differenziert. So gibt es „stabile“ Lebensverhältnisse, gekennzeichnet durch einen festen Wohnsitz, einen Arbeitsplatz, einer Beziehung oder einer Familie, genauso wie „instabile“, mit bestehender oder drohender Obdachlosigkeit, Suchtproblematiken unterschiedlichster Qualität (legale und illegale Drogen) und differenzierte Krankheitsbilder (HIV-Infektionen, Hepatitis, Krebs und psychische Erkrankungen unterschiedlicher Dimension). Oftmals sind die begangenen Straftaten aus diesen Problemlagen heraus entstanden. BÖTTNER spricht in diesem Zusammenhang auch von einer „Kriminalität aus sozialer oder psychischer Not heraus“ (BÖTTNER 2004, S. 31) und verweist auf eine Untersuchung von Bockwoldt, nach der 63% der befragten Bewährungshelfer angaben, dass Sozialisierungsmängel (Verwahrlosung, Erziehungsmängel oder ungünstige Herkunft) die wichtigste Kriminalitätsursache seien (vgl. BÖTTNER 2004, S. 32). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Anleitung und besondere Hilfestellung notwendig sind, um es den Klienten zu ermöglichen, aus besonderen Lebenslagen heraus, keine neuen Straftaten entstehen zu lassen.

Um Auskunft über die Reichweite der Zuständigkeiten des Bewährungshelfers im Bereich der Hilfe und Betreuung der Probanden zu erhalten, macht es Sinn, die rechtlichen Grundlagen der Bewährungshilfe zu Rate zu ziehen.

Die rechtliche Grundlage der Unterstellung eines Probanden unter die Person des Bewährungshelfers bildet der § 56d StGB bzw. der § 24 JGG. Dort heißt es in beiden Paragraphen in Abs. 3 Satz 1:

Der Bewährungshelfer steht dem Probanden helfend und betreuend zur Seite “.

Eine nähere Definition dessen, was genau darunter zu verstehen sei, ist von Seiten des Bundesgesetzgebers unterblieben. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind zwar 1955 Richtlinien zu den §§ 24 und 25 erlassen worden, diese Richtlinien betreffen aber nur die Art der vom Bewährungshelfer auszuübenden Kontrolle des Probanden. Eine nähere Bestimmung des Hilfe- und Betreuungsumfangs nimmt die Kommentierung zum Strafgesetzbuch (StGB) vor, indem sie zum Absatz 3 Satz 1 folgendes ausführt: „Der gesetzliche Auftrag umfasst die fürsorgerische Betreuung (z.B. rechtliche Hilfeleistung, aber keine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis), Lebenshilfe (z.B. bei der sinnvollen Freizeitgestaltung) und Resozialisierung z.B. Hilfe, die sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu überwinden, die zu neuen Straftaten führen könnten (Familie, Wohnung, Arbeitsplatz)“ (TRÖNDLE/FISCHER 2003, S. 462).

Die Mehrzahl der Bundesländer hat Verwaltungsrichtlinien zur Ausgestaltung der Bewährungshilfe erlassen, die hier weiterhelfen könnten. Nach der Analyse der Ländervorschriften in „Rechtliche Strukturen der Sozialen Dienste der Justiz“ von BLOCK aus dem Jahr 1997 beschränken sich diese Anordnungen aber überwiegend auf eine Wiederholung der in § 56d Abs. 3 StGB bzw. § 24 Abs. 3 JGG festgelegten Aufgabenbeschreibung.

Wenn einzelne Länder konkrete Vorschriften erlassen haben, so definieren diese nicht eine inhaltliche Ausgestaltung der Betreuungsfunktion, sondern beziehen sich auf die Zusammenarbeit der Bewährungshilfe mit anderen Institutionen (vgl. BÖTTNER 2004, S. 33).

Aus etwaigen dienstrechtlichen Bestimmungen lassen sich ebenfalls keine inhaltlich konkreteren Betreuungsbefugnisse ableiten, da für Bewährungshelfer keine

bestimmte Anstellungsform vorgeschrieben ist. Sie können als Beamte, Angestellte oder auch ehrenamtlich tätig sein.

Daraus folgt, dass sich die Reichweite der Hilfsfunktionen nur aus dem bereits genannten §§ 56 Abs. 3 StGB bzw. 24 Abs. 3 JGG und der Kommentierung zum Strafgesetzbuch bestimmen lässt.

1.4.2 Der Kontroll- und Überwachungsauftrag

Bei der Verhängung einer Bewährungsstrafe hat das urteilssprechende Gericht für den Straftäter einen Kontrollbedarf bezüglich seines Verhaltens festgestellt. Dieser Kontrollbedarf begründet sich in der Zielsetzung, dass der Verurteilte zumindest während der festgesetzten Bewährungszeit auf das Begehen von Straftaten verzichten soll. Die rechtliche Grundlage für den Kontroll- und Überwachungsauftrag für Erwachsene ist in den gesetzlichen Formulierungen in dem § 56d StGB Abs. 3 Satz 2 ff. und für Jugendliche und Heranwachsende aus den §§ 24 und 25 JGG Abs. 3 Satz 2 ff. zu finden. Für beide Bereiche (StGB und JGG) gilt einheitlich nach Satz 2 ff.: „Der Bewährungshelfer überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten“.

Bezüglich der Überwachung von erwachsenen Probanden sagt der Gesetzgeber in § 56d Abs. 3 Satz 3 ff.:

Er (der Bewährungshelfer) berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit

Im JGG werden die Aufgaben des Bewährungshelfers im Bereich der Kontrolle und Überwachung in § 24 Abs. 3 Satz 3 ff. erweitert und konkretisiert:

„Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule und dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen“.

Wenn auch im Bereich des Jugendstrafrechts eine gewisse Konkretisierung des Kontroll- und Überwachungsauftrages vom Gesetzgeber vorgegeben ist, unterbleiben hinsichtlich des Umfanges dieses Auftrages konkreten Aussagen. Daher ist es ebenfalls hier notwendig, nach anderen Quellen zu suchen. Die Richtlinien zum JGG enthalten nach BÖTTNER zwar Ausführungen zur Berichts- und Kontrollpflicht des Bewährungshelfers, sind aber aus zwei Gründen nicht sehr ergiebig:

1. Richtlinien beinhalten nur Gesetzesinterpretationen, die im Wettstreit mit anderen Gesetzesauslegungen stehen, und geben mehrheitlich nur eine bestimmte exekutiv-administrative Sichtweise wieder.
2. Inhaltlich sind sie eher widersprüchlich, da in Nr. 1 der Richtlinien die Selbstständigkeit des Bewährungshelfers betont wird, während in Nr. 3 empfohlen wird, dass der Bewährungshelfer auch alles Wesentliche mitteilt, was ihm über die Entwicklung des Jugendlichen, seine Lebensverhältnisse und sein Verhalten bekannt wird. (vgl. BÖTTNER 2004, S. 47).

Auf Landesebene existieren in nur einigen Bundesländern Gesetze, die die Art, die zeitliche Abfolge und den Umfang der Berichtspflicht konkretisieren. So hat BLOCK in ihrer Untersuchung festgestellt, dass in Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen der Bewährungshelfer bei besonderen Anlässen unaufgefordert dem Gericht zu berichten hat, bzw. Zwischenberichte verfassen muss, wenn das Verhalten des Probanden oder sonstige Umstände dazu Anlass geben (vgl. BLOCK 1997, S. 166).

Aus den Landesvorschriften und dem Gesetzestext im § 56 Abs. 3 StGB folgert BÖTTNER, dass der Gesetzgeber einen Unterschied in der Berichtspflicht und der

Meldepflicht vorgesehen hat. Berichten muss der Bewährungshelfer in „ Zeitabständen, die das Gericht bestimmt “, also regelmäßig. Eine unverzügliche Meldepflicht besteht dann, wenn „ gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen “ bekannt werden. Was unter dem Begriff „ unverzüglich “ genau zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext und ist in der Praxis umstritten.

Es ist deutlich geworden, dass der Hilfe- und Kontrollauftrag der Bewährungshilfe sich inhaltlich nur aus den entsprechenden Gesetzestexten ableiten lässt. In den Bereichen, wo landesrechtliche Vorschriften existieren, wiederholen sie oft nur den Wortlaut der Paragraphen und leisten keinen wirklichen Beitrag zur Konkretisierung. Für die Sozialarbeit bedeutet dieser Umstand, dass die Bewährungshelfer selber gefordert sind, dementsprechende Regelungen und Arbeitsstandards zu formulieren und anzuwenden, um dem gesetzlichen Auftrag, dem Anspruch des Probanden und der Gesellschaft gerecht zu werden.

1.5 Die gesetzlichen Grundlagen der Bewährungshilfe und ihre organisatorische Umsetzung am Beispiel der Sozialen Dienste der Justiz im Land Bremen

Die Bewährungshilfe ist seit ihrer Kodifizierung im Strafgesetzbuch (StGB) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) im Jahre 1953 in Deutschland eine staatliche Aufgabe, die dem Justizsektor zugeordnet ist. In der Regel ist die Bewährungshilfe bei den Landgerichten der jeweiligen Gerichtsbezirke angesiedelt. Lediglich in Hamburg gehört sie zur Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. BLOCK 1994, S. 38). Da der Bundesgesetzgeber die organisatorische Struktur der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz der Selbstverwaltung der jeweiligen Landesjustiz überlassen hat, ergibt sich bei ihrer Betrachtung in den einzelnen Bundesländern ein differenziertes Bild (vgl. JEHLE 1994, S. 20). Nachfolgend wird der organisatorische und institutionelle Aufbau der Bewährungshilfe anhand einer Geschäftsstelle des Landes Bremen erläutert. Der Autor hat diese Strukturen im

Rahmen eines achtwöchigen Praktikums bei der Gerichts- und Bewährungshilfe der Sozialen Dienste der Justiz, Geschäftsstelle Bremerhaven, kennen gelernt.

Ein Vergleich unterschiedlicher Strukturen der Sozialen Dienste der Justiz innerhalb der Bundesländer wird in dieser Arbeit nicht unternommen. Eine sehr umfassende Untersuchung ist von BLOCK mit dem Buch „Rechtliche Strukturen der Sozialen Dienste in der Justiz“[3] vorgelegt worden.

Bewährungshilfe handelt im gesetzlichen Auftrag und hat ihre gesetzlichen Grundlagen im Strafgesetzbuch (StGB), im Jugendgerichtsgesetz (JGG), in der Strafprozessordnung (StPO) und in den Gnadenordnungen der Länder. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist die Strafaussetzung zur Bewährung im Allgemeinen Teil, Dritter Teil, Vierter Titel geregelt. Folgende Paragraphen sind für den Bereich der Bewährungshilfe für Erwachsene besonders hervorzuheben:

- § 56 StGB, sieht vor, dass eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
- § 56, a, StGB, regelt die Dauer der Bewährungszeit. Sie beträgt im Minimum 2 Jahre und im Maximum 5 Jahre.
- § 56, b, StGB, nennt die Auflagen, die dem Verurteilten ggfs. auferlegt werden können.
- § 56, c, StGB, definiert die Weisungen, die dem Verurteilten ggfs. auferlegt werden können. Dabei sieht die Neufassung dieses Gesetzes aus dem Jahre 1998 in Abs. 3. Nr. 1 vor, dass eine Behandlungsweisung auch ohne Zustimmung des Klienten erteilt werden kann, solange sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
- § 56, d, StGB, beantwortet die Frage, ob der Verurteilte für die gesamte Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit einem Bewährungshelfer unterstellt werden kann.
- § 57, StGB, legt die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung fest, wenn bspw. 2/3 der Haftstrafe verbüßt sind.

Zusätzlich zu den genannten Paragraphen zur Strafaussetzung zur Bewährung sind noch die Rechtsvorschriften zur Führungsaufsicht zu erwähnen, da die damit verbundenen Aufgaben ebenfalls von den Bewährungshelfern im Land Bremen ausgeführt wird. Sie finden sich im StGB im § 68.

Für Jugendliche und Heranwachsende ist die Strafaussetzung zur Bewährung im Jugendgerichtsgesetz JGG im ersten Teil, fünfter Abschnitt geregelt. Folgende Paragraphen sind hier hervorzuheben:

- § 21 JGG, nach dem die Vollstreckung einer Jugendhaftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
- § 23 JGG, definiert die Weisungen und Auflagen, die dem Verurteilten auferlegt werden können.
- § 24 JGG regelt die Unterstellung eines Jugendlichen unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Erwachsenenbewährungshilfe und Jugendbewährungshilfe liegt darin, dass im Jugendbereich immer ein Bewährungshelfer bestellt wird. Dies ist als ein Ausdruck des Erziehungsgedanken im Jugendgerichtsgesetz zu sehen. Bei Erwachsenen kann je nach Einschätzung des Gerichts ein Bewährungshelfer bestellt werden oder nicht.

In der Strafprozessordnung (StPO) sind folgende Paragraphen für die Bewährungshilfe hervorzuheben:

- 268 a StPO, regelt die Aufklärungspflicht des Richters gegenüber dem Verurteilten bzgl. der Strafaussetzung zur Bewährung und damit verbundenen Weisungen.
- 305 a StPO ff nennt die Beschwerdemöglichkeiten gegen einen Strafaussetzungsbeschluß nach § 268 a StPO.

Die Bewährungshilfe in Bremen ist eine Dienststelle der Sozialen Dienste der Justiz im Lande Bremen. Daraus folgt, dass die Bewährungshilfe dem Senatsressort Justiz zugeordnet ist. Ihr Arbeitsbereich umfasst:

- die Aufgaben der Bewährungshilfe,
- die Aufgaben der Gerichtshilfe und
- die Aufgaben der Führungsaufsicht.

Zu den Mitarbeitern der Sozialen Dienste der Justiz beim Landgericht Bremen im Bereich der Bewährungshilfe gehören die Bewährungshelfer und die Verwaltungskräfte: Die Gruppe der Bewährungshelfer besteht ausschließlich aus Sozialarbeitern, die alle über einen Fachhochschulabschluss im Fach Sozialpädagogik und die staatliche Anerkennung verfügen. Diese Gruppe wird nach dem internen Geschäftsverteilungsplan als Team bezeichnet. Die Verwaltungskräfte haben eine abgeschlossene Berufsausbildung im Büroverwaltungsbereich.

Die Gesamtheit der Geschäftstelle wird als Arbeitsgruppe bezeichnet. Die Dienst–und Fachaufsicht über die Bewährungshilfe wird durch den Landgerichtspräsidenten in Bremen ausgeübt. In Bremen ist man dem Beispiel in Berlin gefolgt und hat die Fachaufsicht von einem Juristen auf einen diplomierten Sozialarbeiter delegiert. Dieser Schritt ist als eine Art Emanzipierung der sozialarbeiterischen Aspekte in der Bewährungshilfe zu sehen. Die Fachaufsicht wird durch einen Referenten und seine 2 Stellvertreter ausgeübt. Die Bewährungshilfe im Land Bremen unterteilt sich in 6 regionale Arbeitsgruppen, an deren Spitze ein sog. Teamsprecher steht. Den Aufbau der Sozialen Dienste der Justiz im Lande Bremen verdeutlicht Abbildung 1 auf der folgenden Seite.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Aufbau der Sozialen Dienste der Justiz im Lande Bremen

Der Teamsprecher wird von der jeweiligen Arbeitsgruppe für die Dauer von drei Jahren gewählt und nimmt die folgenden, im Geschäftsverteilungsplan festgelegten, Aufgaben wahr:

- Ansprechpartner für die Arbeitsgruppe,
- fachliche Vertretung des Teams nach außen,
- Vorbereitung und Leitung der Teamsitzungen bzw. der Arbeitsgruppensitzungen,
- Sicherstellung und Förderung der kollegialen Beratung der Mitarbeiter,
- Sicherstellung der Durchführung der Beschlüsse des Teams,
- Koordination einzelfallübergreifender Aktivitäten und Angebote,
- Koordination der Fortbildung der Mitarbeiter sowie die
- Teilnahme an den Sprecherkonferenzen.

In Bremerhaven werden die Aufgaben der Bewährungshilfe momentan durch fünf Bewährungshelfer (zwei Frauen, drei Männer), einem Anerkennungspraktikanten und einer Verwaltungskraft im Rahmen einer halben Stelle erfüllt.

Als Grundsätze der Arbeit gelten die Prinzipien der Sozialarbeit/Sozialpädagogik in Form einer durchgehenden Betreuung und der sozialen Hilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten. Die Bewährungshelfer haben für folgende Zielgruppen Vertiefungsgebiete geschaffen:

- Jugendkriminalität,
- Gerichtshilfe,
- Illegale Drogen,
- Kooperation mit freien Trägern und Sexualstraftaten.

Zum 31.12. 2003 wurden von der Geschäftstelle insgesamt

- 464 Klienten im Rahmen der Bewährungsaufsicht,
- 30 Klienten im Rahmen der Führungsaufsicht,
- 138 Klienten im Rahmen der Gerichtshilfe,
- 19 Klienten im Rahmen formloser Betreuungen und
- 91 Klienten im Rahmen der Amtshilfe betreut (vgl. JAHRESBERICHT 2004; S. 15).

Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 742 Klienten und für jeden Bewährungshelfer errechnet sich eine Fallzahl von 148 Klienten. Nimmt man nur die im Rahmen der Themenstellung dieser Arbeit zu berücksichtigen Fälle der Bewährungsaufsicht, ergibt sich eine durchschnittliche Fallzahl von 98 Klienten. Im Gegensatz zu diesen hohen Fallzahlen steht die Aussage der Bremer Justizdeputation, dass mit mehr als 75 Klienten eine verantwortungsvolle Arbeit nicht mehr zu gewährleisten sei. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass diese Fallzahlen immer noch ansteigen, und eine Personalaufstockung aufgrund der aktuellen Haushaltslage nicht zu erwarten ist.

Die Klienten setzten sich, unterteilt nach Deliktsgruppen, wie folgt zusammen:

- ca. 56% waren wegen Eigentumsdelikten verurteilt,
- ca. 10% waren wegen Straßenverkehrsdelikten verurteilt,
- ca. 10% waren wegen sonstiger oder unbekannter Delikte verurteilt,
- ca. 8% waren wegen Körperverletzung verurteilt,
- ca. 7% waren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt,
- ca. 4% waren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und
- ca. 5% waren wegen Sexualstraftaten verurteilt. (vgl. JAHRESBERICHT 2004, S. 16)

Die soziale Situation der Klienten stellt sich so dar:

- ca. 11% der Klienten sind weiblich,
- ca. 15% der Klienten haben keine deutsche Staatsangehörigkeit,
- ca. 65% der Klienten sind arbeitslos.
- ca. 10% der Klienten befinden sich in einer Berufsausbildung,
- ca. 16% der Klienten beziehen ein Erwerbseinkommen,
- ca. 33% der Klienten sind vollständig auf Sozialhilfebezug angewiesen,
- ca. 40% der Klienten haben ein Überschuldungsproblem und
- ca. 55% haben eine Suchtproblematik. (vgl. JAHRESBERICHT 2004, S. 17)

Um die sozialpädagogische Arbeit mit Klienten und insbesondere die Ausgestaltung des Hilfe- und Kontrollauftrages innerhalb der Bewährungshilfe der Geschäftstelle Bremerhaven zu verdeutlichen, wird an dieser Stelle dargestellt, wie sich der Ablauf einer Bewährungsunterstellung in der Praxis gestaltet.

Dabei sind zunächst zwei grundsätzliche Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Der Klient ist zu einer Haftstrafe verurteilt worden und wird in Anwendung der §§ 57 Abs. 1 StGB mit Bewährung entlassen, wenn er:
- 2/3 der Strafe, mindestens jedoch 2 Monate verbüßt hat,
- in die Strafrestaussetzung einwilligt und
- „verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird“.

[...]


[1] Dem Autor ist sehr wohl bewusst, dass die Verwendung des Begriffes Täter stigmatisierend sein kann und die Gefahr birgt, Personen nur auf ihre Tat zu reduzieren. Im Fokus der Perspektive des Autors, steht aber die Person als Klient der Sozialen Arbeit nicht seine Taten. Allerdings: Menschen die sexuelle Gewalt anwenden, begehen eine Tat, daher wird der Begriff des Sexualstraftäters gewählt, um den Personenkreis zu benennen.

[2] Mit der Wahl der männlichen Schreibform wird vom Autor keinesfalls eine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts beabsichtigt. Die männliche Form wird ausschließlich aus dem Grund der besseren Lesbarkeit verwandt.

[3] Siehe Literaturverzeichnis

Ende der Leseprobe aus 135 Seiten

Details

Titel
Der Hilfe- und Kontrollauftrag der Bewährungshilfe in der Arbeit mit Sexualstraftätern
Hochschule
Hochschule Bremen  (Hochschule)
Note
1,1
Autor
Jahr
2005
Seiten
135
Katalognummer
V44724
ISBN (eBook)
9783638422680
ISBN (Buch)
9783638707190
Dateigröße
916 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hilfe-, Kontrollauftrag, Bewährungshilfe, Arbeit, Sexualstraftätern
Arbeit zitieren
Stefan Maschack (Autor:in), 2005, Der Hilfe- und Kontrollauftrag der Bewährungshilfe in der Arbeit mit Sexualstraftätern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44724

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