Die Versteigerung von UMTS-Lizenzen

Ökonomischer Sinn und rechtliche Problematik


Hausarbeit, 2005

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Europarechliche Vorgaben
2.2. Nationale Vorgaben in Deutschland

3. Der ökonomische Aspekt von Frequenzversteigerungen
3.1. Sicherstellung der Effizienz
3.2. Versteigerungserlöse
3.3. Zwischenergebnis

4. Juristische Betrachtung der Frequenzversteigerungen
4.1. Verfassungsrechtliche Betrachtung der Frequenzversteigerungen
4.1.1. Lizenzierung contra Art. 12 Abs. I i.V.m. 19 Abs. III GG
4.1.2. Verfassungskonformität der Versteigerung als Allokationsform
4.2. Versteigerungen im Lichte des europäischen Gemeinschaftsrechts
4.2.1. Vereinbarkeit mit primärem Gemeinschaftsrecht
4.2.2. Konformität mit sekundärem Gemeinschaftsrecht
4.3. Zwischenergebnis

5. Alternativen zur Versteigerung nach Vorbild der UMTS-Auktion

6. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Das Universal Mobile Telecommunications System (UMTS) wird im nächsten Jahrzehnt die bestehenden digitalen Mobilfunknetze der zweiten Generation zunächst ergänzen und später ablösen.“[1] Diese und ähnliche Einschätzungen des Telekommunikationsmarktes vor der – zumindest aus fiskalischer Sicht – wohl erfolgreichsten, durch die Bundesrepublik durchgeführten Frequenzversteigerung führten dazu , dass die Presseagenturen am 17.08.2000, 15.51 Uhr das Ende der wohl teuersten Lizenzversteigerung in der Geschichte der Telekommunikation bekannt geben konnten. Nach 2½ Wochen, 173 Versteigerungsrunden und dem Einsatz von 98.807.200.000 DM ersteigern sechs Bieter jeweils eine „kleine Lizenz“.[2],[3]

Die für den Mobilfunk der dritten Generation zur Übertragung von Informationen nutzbaren Frequenzbereiche sind im Äther jedoch nur begrenzt vorhanden. Daher müssen Systeme gefunden werden, die eine besonders effiziente Nutzung der vorhandenen (Frequenz-)Re­ssour­cen durch die Lizenznehmer garantieren. Die Aufgabe der Allokation entsprechend zur Verfügung stehender Frequenzen bzw. Frequenzbereiche liegt beim Staat, der diese Aufgabe in Deutschland über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) wahrnimmt. Dabei stehen ihm mehrere, gesetzlich verankerte Verteilungsalternativen zur Verfügung, deren im Bereich von Frequenzversteigerungen wichtigste - die Auktion - Inhalt dieser rechtlichen Betrachtung sein wird.

Auktionen[4] sind einer von mehreren marktwirtschaftlichen Allokationsmechanismen, die auf der Basis wohldefinierter Regeln eine erfolgreiche und effiziente Verteilung knapper Güter erreichen können. Dabei lassen sich erste Auktionen schon zur Zeit des römischen Reiches finden, das bereits vor über zweitausend Jahren durch die Prätorianergarde versteigert wurde, auch wenn sich der damalige Ersteigerer Didius Julianus nur eine kurze Zeit als Kaiser halten konnte.[5]

Im vergangenen Jahrhundert waren Auktionen verstärkt Mittelpunkt rechtlich und ökonomisch wissenschaftlicher Betrachtungen, wobei immer wieder neue Auktionsverfahren entwickelt wurden, um die Effizienz dieser Allokationsform durch geänderte und optimiertere Regeln weiter zu steigern.

Diese Arbeit beschäftigt sich am Beispiel der Versteigerung der UMTS-Frequenzen im Jahre 2000 mit den rechtlichen Voraussetzungen von Auktionen und einigen wesentlichen Konflikten, die aus dem Einsatz dieses Allokationsmechanismus entstehen. Gleichzeitig wird untersucht, welche ökonomischen Effekte durch die Versteigerung von Gütern generiert werden können.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Europarechtliche Vorgaben

Die Notwendigkeit der Regelung des Telekommunikationsmarktes wurde vom europäischen Gesetzgeber bereits frühzeitig erkannt. Daraus folgend wurden bis dato diverse Richtlinien erlassen, die sich mit den Voraussetzungen für den Zugang zu und den Rahmenbedingungen für diesen Markt beschäftigen. Daneben wollte der Gesetzgeber den Wettbewerb auf dem (europäischen) Markt fördern und so den Verbrauchernutzen maximieren. Hervorzuheben wäre dabei die RL 90/388/EWG, die sich erstmals mit den Genehmigungsverfahren zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen beschäftigte und mehrfach durch weitere Richtlinien[6] ergänzt wurde und nun durch die RL 2002/20/EG ersetzt wurde. Die Richtlinien sind dabei jeweils auf Art. 95 Abs. I i.V.m. Art. 251 sowie Art. 14 des EG-Vertrages gestützt. Daneben gelten natürlich auch für innereuropäische, die Grenzen der jeweiligen Mitgliedstaaten überschreitende, telekommunikative Dienstleistungen die Bestimmungen des EG-Vertrages, insbesondere der Art. 49 ff. EGV.

2.2. Nationale Vorgaben in Deutschland

Aufgrund des durch die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben bereits 1994 in das Grundgesetz eingefügten Artikels 87 f Abs. I und der damit verbundenen Regelungskompetenz des Bundes in Fragen der angemessenen und ausreichenden flächendeckenden Telekommunikationsversorgung[7], erließ der Gesetzgeber das TKG[8] (novelliert durch das TKG vom 22.06.2004) und normierte darin den rechtlichen Rahmen für die Erteilung von Telekommunikationslizenzen[9].

Die für den Betrieb von Mobilfunknetzen benötigten Frequenzen bzw. Frequenzbereiche werden demnach durch die RegTP alloziiert. Dabei wird auf Antrag durch die RegTP neben der Frequenz auch eine eigenständige Lizenz[10] vergeben – Frequenz und Lizenz werden jeweils (rechtlich) separat im Wege des (begünstigenden) Verwaltungsaktes vergeben. Eine tatsächliche Interdependenz zwischen Frequenz und Lizenz lässt sich natürlich nicht verleugnen.

Die Lizenzvergabe nach § 8 Abs. I TKG (a.F.) wurde durch § 55 Abs. I TKG ersetzt, der eine Lizenzvergabe, der RL 2002/20/EG folgend, im Regelfall durch Allgemeingenehmigung vorsieht, was einer Lizenzerteilerteilung an alle beteiligten Mobilfunkunternehmen gleichkommt, soweit diese eine Lizenz bzw. die Vergabe einer (bestimmten) Frequenz beantragt haben. Eine Beschränkung der zu vergebenden Lizenzen kommt lediglich nach § 55 Abs. III TKG, soweit dies der Gefahr funktechnischer Störungen entgegenwirkt oder wenn dies zur Sicherstellung der effizienten Nutzung des Frequenzspektrums erforderlich ist oder nach § 55 Abs. IV TKG i.V.m. Anhang B der RL 2002/20/EG in Betracht, sofern der die Lizenz Beantragende nicht die darin dargestellten subjektiven Eigenschaften erfüllt.

Die Erteilung der Lizenz (bzw. Frequenzzuteilung) soll zudem diskriminierungsfrei auf Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren[11] erfolgen. Dies entspricht auch dem Regelungszweck der RL 2002/20/EG, die, wie auch ihr zum Zeitpunkt der UMTS-Versteigerung gültiger Vorgänger - die RL 90/388/EWG, das Genehmigungsverfahren zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen[12] behandelt und eine objektive, nichtdiskriminierende, verhältnismäßige und transparente Lizenzvergabe fordert.

[...]


[1] Heilbock, Jürgen A.; MMR 1999, 23

[2] bei der „kleinen Lizenz“ werden dem Lizenznehmer statt drei nur zwei Frequenzblöcke zugeteilt

[3] Beese, Dietrich; MMR 2000, V

[4] abgeleitet aus dem Lateinischen „augere“ = erhöhen

[5] vgl. Felder, Stefan, Frequenzallokation in der Telekommunikation, S. 186

[6] RL 96/2/EG v. 16.01.1996 und RL 96/19/EG v. 13.03.1996 jeweils zur Änderung der RL 90/388/EWG

[7] Art. 87 f Abs. I letzter Halbsatz GG

[8] Telekommunikationsgesetz vom 25.07.1996 (BGBl. I S. 1120)

[9] Kleinschmidt, Andreas; Die Versteigerung von Telekommunikationslizenzen, S. 11

[10] „Lizenz“ ist gem. § 3 Nr. 7 TKG (a.F.) die Erlaubnis zum Angebot bestimmter Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit

[11] § 55 Abs. I TKG

[12] Kleinschmidt, Andreas; Die Versteigerung von Telekommunikationslizenzen, S. 9

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Versteigerung von UMTS-Lizenzen
Untertitel
Ökonomischer Sinn und rechtliche Problematik
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Veranstaltung
Vertiefung öffentliches Recht
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V44640
ISBN (eBook)
9783638422000
ISBN (Buch)
9783656073833
Dateigröße
585 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Versteigerung, UMTS-Lizenzen, Vertiefung, Recht
Arbeit zitieren
Daniel Grosman (Autor:in), 2005, Die Versteigerung von UMTS-Lizenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44640

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