Hat der Euro eine Zukunft? Analyse einer unvollendeten Währung


Fachbuch, 2019

63 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Wirtschaftliche Ziele der EU
2.1 Wirtschaftliches Wohlergehen
2.2 Konvergenz und Kohäsion
2.3 Zwischenfazit

3 Vor- und Nachteile der Gemeinschaftswährung Euro
3.1 Vorteile durch den Euro
3.2 Nachteile durch den Euro
3.3 Zwischenfazit

4 Theorie optimaler Währungsräume
4.1 Mobilität des Faktors Arbeit
4.2 Finanzmarktintegration
4.3 Offenheitsgrad eines Landes
4.4 Produktionsdiversifikationsgrad
4.5 Fiskalintegration
4.6 Politische Homogenität
4.7 Supranationale Solidarität
4.8 Zwischenfazit

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Export-Anteile der Länder der ursprünglichen Eurozone untereinander in % des BIP von 1991 bis 2013

Abbildung 2: Zinsen langfristiger Staatsanleihen in % von Januar 1995 bis Mai 2014

Abbildung 3: Lohnstückkosten in Südeuropa, Frankreich und Deutschland 1999 bis 2014

Abbildung 4: Mobilität des Faktors Arbeit in Europa und den USA im Jahr 2008

Abbildung 5: Index zur Messung der Arbeitnehmerschutzrechte

Abbildung 6: Export-Anteil von EU Ländern untereinander in % des BIPs im Jahr 2012.

Abbildung 7: Brexit-Befürworter nach Altersgruppen

“The time to repair the roof is when the sun is shining.“

J. F. Kennedy: State of the Union Address, 11.01.

1 Einleitung

Die Europäische Union steht im Jahr 2018 an einem möglicherweise historisch bedeutsamen Wendepunkt.

Einerseits belasten das britische Votum für den Brexit sowie eine große Komplexität und mangelnde demokratische Legitimation der institutionellen Organe der EU den Erfolg der Europäischen Integration und erschweren gleichzeitig eine Identifizierung vieler Bürger der Mitgliedsstaaten mit der EU (Schwarzer 2015: 147). Gleichzeitig scheint es, dass in vielen Mitgliedsstaaten in Zeiten eines vielschichtigen gesellschaftlichen Wandels durch Globalisierung, Digitalisierung, Migration, steigende soziale Ungleichheit und die ökologische Krise Antworten auf die Herausforderungen unserer Zeit im zunehmenden Erstarken nationalistischer Tendenzen und dem Aufstieg rechtspopulistischer Parteien gesucht werden.

Auf der anderen Seite stehen die großen Erfolge der EU und ihrer Vorgänger, allen voran über 70 Jahre Frieden sowie Schutz und Förderung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Demokratie, wofür sie im Jahr 2012 sogar den Friedensnobelpreis erhielt (Brasche 2017: 335-337). Auch gesamtwirtschaftlich kann die EU auf eine Erfolgsgeschichte zurückblicken, wenngleich der Beitrag der EU zum Wohlstand schwer exakt zu quantifizieren ist (ebd.).1 Zudem herrscht – zumindest im proeuropäischen Lager – weitgehende Einigkeit darüber, dass viele der Probleme unserer Zeit nur supranational sinnvoll bewältigt werden können: Für Europa bedeutet das primär auf der Ebene der Europäischen Union.

Das wirtschaftliche Wohlergehen der Menschen in den Mitgliedsstaaten ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die europäische Integration erfolgreich weitergehen kann, und zudem aufs engste verbunden mit allen o. g. Quellen des Wandels. Seit dem Ausbruch der Euro- und Staatsschuldenkrise, die im Jahr 2007 ihren Anfang nahm, wurden auf zahlreichen Gipfeltreffen der beteiligten Staaten und Institutionen erhebliche politische Konflikte ausgetragen, die zu einer Vielzahl von neuen Regeln und Überwachungsorganen geführt haben. Dieses Krisenmanagement hat zu einer Beruhigung der Lage geführt, wesentliche Defizite in der Konstruktion des Euroraums bestehen jedoch fort (De Grauwe 2018: ix).

Um eine erfolgreiche Zukunft der EU zu gewährleisten, gilt es daher, die europäischen Institutionen und Regeln und die gemeinsame Währung Euro an entscheidenden Stellen weiter zu verbessern. Dabei wird aktuell viel Hoffnung auf Frankreich und Deutschland gesetzt, da in beiden Ländern derzeit proeuropäische Regierungen im Amt sind. Zudem hat das deutsch-französische Duo sich in der Vergangenheit bereits als Motor für die Erarbeitung von europäischen Lösungen erwiesen, auch weil die in wesentlichen Politiken unterschiedlichen Präferenzkonstellationen beider Mitgliedsstaaten als gute Kompromisslösung und Diskussionsgrundlage mit und zwischen den anderen Mitgliedsstaaten dienten (Müller Gómez/Reiners/Wessels 2017: 15).

Es gibt zahlreiche Vorschläge dazu, wie der Euroraum weiterentwickelt werden sollte, die derzeit wohl prominentesten vom französischen Staatspräsidenten Macron. Durch die Vielzahl von unterschiedlichen politischen Interessen sowie wirtschaftlichen Ansichten sind gleichzeitig fast alle Vorschläge auch hochumstritten. Hier soll diese Arbeit ansetzen und in Form einer Literaturstudie erarbeiten, ob der Euro eine Zukunft hat; damit ist gemeint, ob die Währungsunion fortbesteht und die europäische Integration weiter voranschreiten kann. Um eine fundierte Einschätzung zu dieser Frage treffen zu können, werden eingangs die wirtschaftlichen Ziele der EU analysiert. Es wird aufgezeigt, inwiefern die Vorteile der Währungsunion in Einklang mit den wirtschaftlichen Zielen der EU stehen und inwiefern die Nachteile der Währungsunion den Zielen der EU zuwiderlaufen. Im Anschluss wird mit Hilfe der Theorie optimaler Währungsräume (OCA Theorie) untersucht, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten aus theoretischer Sicht für eine gemeinsame Währung überhaupt eignen, welche Mechanismen die Nachteile der Währungsunion reduzieren können und wie sich diese seit ihrer Gründung entwickelt haben. Die Analyse soll zeigen, für welche Länder aus welchen Gründen die gemeinsame Währung eher von Vorteil ist, für welche Länder sie eher einen Nachteil bedeutet und – wo dies möglich ist – wie groß diese jeweils ungefähr sind. Aus diesen Erkenntnissen sollen später Schlüsse gezogen werden können, welche Mitgliedsstaaten eher zu Zugeständnissen bei der Weiterentwicklung des Euroraums bereit sein könnten.

Der Fokus der Arbeit liegt auf der Policy- und der Polity-Ebene, also der Analyse der ökonomischen Mechanismen und daraus folgenden Notwendigkeiten in Bezug auf die Weiterentwicklung der EU. Die Politics-Ebene, speziell das Zusammenspiel der europäischen Institutionen bei der Frage nach der praktischen Umsetzung und ggf. nötigen Änderungen der EU-Verträge, muss hier weitgehend vernachlässigt bleiben. Diese Arbeit wird ebenso keine vollumfängliche Analyse aller Vorschläge zur Weiterentwicklung des Euroraums liefern können, weil dies ihren Rahmen bei weitem sprengen würde. Einzelne Vorschläge werden bei der Beurteilung allgemeiner Kriterien jedoch aufgegriffen. Zudem werden der Verlauf der Eurokrise, der bereits vollzogenen Änderungen des Regelwerkes sowie der Gründung neuer Institutionen hier nicht noch einmal detailliert nachgezeichnet, sondern lediglich ausgewählte für die Fragestellung besonders relevante Aspekte einbezogen.

Die Motivation für die Arbeit liegt in der Gefahr des Auseinanderbrechens des Euroraums und damit einem Rückschritt der Europäische Integration, der droht, wenn auf die ungelösten Konstruktionsdefizite des Euroraums keine wirkungsvollen Antworten gefunden werden.

2 Wirtschaftliche Ziele der EU

Die wichtigste Primärquelle bzgl. der wirtschaftlichen Ziele der EU ist der Vertrag über die Europäische Union in der aktuell gültigen Fassung, der sog. Vertrag von Lissabon, welcher am 1.12.2009 in Kraft trat. In Art. 3 EUV werden die wirtschaftlichen Ziele der EU genannt, die z.T. im AEUV näher ausgeführt werden. Diese sind mit Begriffen wie Wohlergehen, Nachhaltigkeit und Konvergenz allerdings sowohl recht abstrakt und unpräzise als auch mitunter widersprüchlich zueinander und bedürfen daher einer näheren Betrachtung. Diese wird im folgenden Abschnitt vorgenommen.

2.1 Wirtschaftliches Wohlergehen

In Art. 3 Abs. 1 EUV heißt es: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.“ Der Begriff Wohlergehen wird hier nicht unmittelbar näher ausgeführt. Da in den weiteren Absätzen des Art. 3 EUV aber vor allem eine Ausdifferenzierung in wirtschaftlicher Hinsicht vorgenommen wird, ist davon auszugehen, dass hier vor allem wirtschaftliches Wohlergehen gemeint ist (Calliess/Ruffert 2011: 47-48). Art. 3 Abs. 3 EUV führt dazu näher aus, dass eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums angestrebt werde. Eine gängige Definition für eine nachhaltige Entwicklung besagt, dass „künftige Generationen nicht schlechter gestellt sind, ihre Bedürfnisse zu befriedigen als gegenwärtige“ (Hauff 1987: 46). Insofern ist das Ziel der Nachhaltigkeit mit dem Ziel des Wirtschaftswachstums auf Basis des heute global vorherrschenden Kapitalismus, insbesondere im Hinblick auf die fatale ökologische Entwicklung und die Zunahme der Lohn- und Vermögensspreizung, im Grundsatz unvereinbar (Lessenich 2016). Auch die im Abs. 3 als Ziel formulierte Vollbeschäftigung ist grundsätzlich nicht mit dem im selben Absatz gesetzten Ziel der Preisstabilität zu vereinbaren, da Arbeitslosigkeit und Preisstabilität tendenziell negativ korreliert sind (Burda/Wyplosz 2017: 334).

Die herrschende Lehrmeinung basierend auf der Rechtsprechung des EuGH zu den beschriebenen Zielkonflikten ist, dass diese durch „wertende Gewichtung im Sinne praktischer Konkordanz aufzulösen“ sind, wobei den Organen der EU ein weites Ermessen zukommt (Calliess/Ruffert 2011: 45). Es obliegt also den Organen der EU, die in Konflikt zueinander stehenden Ziele im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, wobei jedes bestmöglich berücksichtigt werden soll.

Art. 3 Abs. 3 EUV benennt auch die wirtschaftsverfassungsrechtliche Grundentscheidung für das Marktprinzip, indem er die „soziale Marktwirtschaft“ als Ziel angibt (Calliess/Ruffert 2011: 45). Die EU verpflichtet sich also der möglichst freien Entfaltung der Marktkräfte, dem fairen Wettbewerb und dem Freihandel in Verbindung mit dem Prinzip des sozialen Ausgleichs, was zusätzlich auch in Art. 119 Abs. 1 und Art. 120 AEUV zum Ausdruck gebracht wird.2

In der europäischen Strategie 2020 werden messbare Kernziele im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des wirtschaftlichen Wohlergehens genannt: die Beschäftigungsquote der 20-64-Jährigen soll demnach von derzeit 69% auf mindestens 75% erhöht werden und die Zahl der unter den nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer soll um 25% gesenkt werden (Europäische Kommission 2010: 13). Als Mittel zur Erreichung der Kernziele verweist die Strategie 2020 vor allem auf Bildung und Innovation, d.h. eine Verringerung der Schulabbrecherquote von 15% auf 10%, eine Erhöhung des Anteils der 30-34-Jährigen mit Hochschulabschluss von 31% auf mindestens 40% und angestrebte Investitionen i. H. v. 3% des BIP in FuE (ebd.). Diese Kernziele sollen das Wirtschafswachstum anregen, wie bereits der Untertitel Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum deutlich macht (Europäische Kommission 2010). Auch in Bezug auf das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung wird ein Aspekt derselben, nämlich die Energiegewinnung, in der europäischen Strategie 2020 konkretisiert. Hierzu heißt es, dass die Treibhausgasemissionen ausgehend vom Niveau von 1990 um mindestens 20% bzw. 30% verringert werden sollen, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind (ebd.: 13). Der Halbsatz „sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind“ belegt dabei den Zielkonflikt mit dem Ziel des Wirtschaftswachstums und deutet zugleich an, dass dem Wachstum eine höhere Priorität beigemessen wird als der Nachhaltigkeit. Weiterhin soll der Anteil erneuerbarer Energien auf 20% erhöht werden und die Energieeffizienz um 20% gesteigert werden (ebd.).3 Durch die Konkretisierung der Ziele haben Entscheidungsträger einen spezifischeren Orientierungsrahmen als ihn EUV und AUEV bieten. Allerdings hat die von der Kommission verfasste Strategie 2020 keinen verbindlichen Rechtscharakter für die Regierungen der Mitgliedsstaaten.

Wirtschaftliches Wohlergehen und Wirtschaftswachstum als übergeordnete Ziele bedürfen einer näheren Betrachtung, um die damit verbundenen Voraussetzungen bzw. Hindernisse zu konkretisieren: Beide Ziele erfordern einen stabilen institutionellen Rahmen, der Investoren und Konsumenten Sicherheit und Zuversicht gibt; starke Schwankungen oder hohe Veränderungsraten der Verbraucherpreise, Wechselkurse oder Zinsen führen tendenziell zu Unsicherheit und hemmen so die Prosperität (Akerlof/Shiller 2009: 13-14, 174-176 und De Grauwe 2018: 59). Aus dem Ziel des wirtschaftlichen Wohlergehens lässt sich daher auch das Ziel ableiten, einen möglichst stabilen institutionellen Rahmen für die Entfaltung der Marktkräfte zur Verfügung zu stellen. Dies wird in Art. 119 Abs. 3 AEUV zum Ausdruck gebracht, der von den Mitgliedsstaaten und der Union die Einhaltung von stabilen Preisen, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz als richtungsweisende Grundsätze verlangt. Art 127 Abs. 1 AEUV regelt darauf Bezug nehmend, dass die Preisstabilität das vorrangige Ziel und Aufgabe des ESZB ist.4

Art. 140 AEUV regelt zusammen mit Art. 126 AEUV und dem dazugehörigen Protokoll Nr. 12 den Grundsatz gesunder öffentlichen Finanzen näher - der sog. Stabilitäts- und Wachstumspakt: Allen EU-Mitgliedsstaaten, d.h. auch denen, die (noch) nicht den Euro eingeführt haben, ist es durch diese Regeln grundsätzlich verboten, dass der staatliche Schuldenstand mehr als 60% des BIP beträgt und dass das jährliche Haushaltsdefizit mehr als 3% des BIP beträgt. Diese Schwellenwerte lassen sich zwar wissenschaftlich nicht eindeutig bestimmen, sind jedoch nicht willkürlich gewählt (Issing 2008: 170): Ginge man von einer realen Wachstumsrate von 3% und einer Inflationsrate von 2% aus, würde sich die Staatsschuldenquote bei 60% (dem Durchschnittswert bei Einführung des Richtwertes) stabilisieren bzw. auf diesen Wert zurückgeführt werden (ebd.). Die Begrenzung der Staatsschuldenquote an sich begründet Issing (ebd.) mit der Gefahr von Crowding-Out-Effekten. Es sei jedoch explizit darauf hingewiesen, dass in der Literatur einerseits keine Einigkeit darüber herrscht, was gesunde öffentliche Finanzen genau sind, d.h. wie hoch Staatsschuldenquoten allgemein sein dürfen bzw. sollten (Herndon/Ash/Pollin 2014 und Krugman 2013a), und andererseits, dass die Möglichkeiten einer keynesianischen makroökonomischen Steuerung für die Regierungen der Mitgliedsstaaten durch diese Regeln stark eingeschränkt werden (Brasche 2017: 222). Hinzu kommt das Problem der prozyklischen Wirkung von Austeritätspolitik für Staaten, denen bereits ein Liquiditätsproblem droht (ebd.).

Dass diese Regeln zur Begrenzung der öffentlichen Verschuldung trotzdem Bestand haben und darüber hinaus im Jahr 2012 durch den von 25 EU-Mitgliedsstaaten unterzeichneten Europäischen Fiskalpakt sogar noch verschärft wurden, liegt an der moralischen Versuchung, die der EU-Governance inhärent ist: Wie kann eine der größten Herausforderungen der EU gelöst werden, nämlich sicherzustellen, dass gemeinsam verabredete Regeln angewandt und eingehalten werden (Hasse 2007)? In den Jahren 2002/2003 waren es die „Sünder“ Deutschland und Frankreich, die sich gegenseitig vor einem Defizitverfahren schützten, obwohl sie die Verschuldungsregeln wiederholt verletzt hatten (Schwarzer 2015: 80). Dazu kommt, dass die vorgesehenen Strafen im Falle von Regelverletzungen gemäß Art. 121ff. AEUV im äußersten Fall Geldstrafen sind, die Staaten auferlegt werden können. Diese vergrößern das Problem hoher Verschuldung aber ggf. sogar noch (Brasche 2017: 222). Die Glaubwürdigkeit der gemeinsam vereinbarten Regeln droht also an deren Durchsetzung zu scheitern. Sollte es dadurch wie jüngst in Griechenland noch einmal zu einem drohenden Staatsbankrott in einem Euroland kommen, könnte dieser wieder systemgefährdend für die Gemeinschaftswährung als Ganzes werden, auch weil ein Austritt aus dem Euro gemäß EUV/AEUV gar nicht möglich ist, sondern gemäß Art. 50 EUV lediglich ein Austritt aus der EU als Ganzes. Diese kurze Darstellung zeigt, wie wichtig und zugleich schwierig die haushalts- und wirtschaftspolitische Koordinierung der EU-Staaten für den Grundsatz gesunder öffentlicher Finanzen. In den letzten Jahren fanden u. a. durch sixpack, twopack und das Europäische Semester Reformen statt, die hier ansetzen, um die Einhaltung der Regeln zu verbessern und die Stabilität zu erhöhen, vollständig gelöst wurden die zugrundeliegenden Probleme jedoch nicht (Schwarzer 2015: 94f.).5

Im Hinblick auf den Grundsatz der tragfähigen Zahlungsbilanz ist schließlich zu betonen, dass es sich bei den in Art. 119 Abs. 3 AEUV genannten Grundsätzen an dieser Stelle nicht um verbindliche rechtliche Vorgaben handelt, sondern lediglich um richtungsweisende Leitbilder (Calliess/Ruffert 2011: 1574). Der Grundsatz der tragfähigen Zahlungsbilanz wird im Gegensatz zu den vorgenannten Grundsätzen nicht in einem weiteren Artikel des AEUV näher ausgeführt. Allerdings wurde dieser Grundsatz durch VO 1174/20116 und VO 1176/20117, die Teil des sixpacks sind, konkretisiert: Diese befassen sich mit der Vermeidung und Korrektur von makroökonomischen Ungleichgewichten. In Hinblick auf eine tragfähige Zahlungsbilanz wurde ein asymmetrischer Zielkorridor für die Leistungsbilanz von -4 bis +6% des BIPs des 3-Jahres-Durchschnitts festgelegt. Der Strafkatalog im Falle des Verstoßes einzelner Staaten umfasst wiederum Geldbußen - bis zu einer Höhe von 0,1% des BIP (Schwarzer 2015: 87). Sowohl Staaten mit Leistungsbilanzdefiziten als auch der IWF übten an der Asymmetrie des Zielkorridors heftige Kritik, da sie die Anpassungslast für die von Defiziten betroffenen Staaten als zu hoch einschätzen (ebd.).

Der beschriebene institutionelle Rahmen soll wirtschaftliches Wohlergehen in „normalen“ Zeiten ermöglichen und fördern, d.h. für langfristige Planbarkeit und Stabilität sorgen. Stabilität bedeutet darüber hinaus Resilienz gegen negative wirtschaftliche Schocks, d.h. gegen nachhaltige und unerwartete negative Impulse auf der Angebots- oder Nachfrageseite oder im Finanzsektor, die plötzlich und z. T. nur vorübergehend auftreten. Beispiele dafür sind: ein starker Anstieg des Ölpreises, ein Rückgang der Exporte oder eine Kreditklemme (Brasche 2017: 207).8

2.2 Konvergenz und Kohäsion

Ein weiteres wichtiges Ziel, das näher untersucht werden soll, ist das Ziel der wirtschaftlichen Konvergenz. In der Präambel des EUV heißt es dazu, die Mitgliedsstatten seien „entschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten ...“. Darüber hinaus heißt es in Art. 3 Abs. 3 EUV, die EU fördere „den wirtschaftlichen Zusammenhalt ... und die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten“. Ist mit dem Ziel wirtschaftlicher Konvergenz also die unmittelbare Angleichung der Lebensverhältnisse gemessen am durchschnittlichen BIP pro Einwohner in den Mitgliedsstaaten gemeint? Brasche (2017: 64) weist explizit darauf hin, dass „die EU nicht den Anspruch an sich hat, das Wohlstandsgefälle in der EU über den EU-Haushalt auszugleichen“. Die Tatsache, dass die EU ein Staatenbund, also ein Zusammenschluss souveräner Staaten mit jeweils eigenem Parlament und eigenem Etatrecht ist, impliziert, dass ein EU-weiter finanzieller Ausgleichsmechanismus stets auf die Zustimmung der nationalen Parlamente der Geberländer angewiesen ist. Da die EU auf die nationalen Parlamente jedoch keinen unmittelbaren Einfluss hat, sondern lediglich mittelbar in Form der Abstimmung der Wirtschaftspolitik i. S. d. der Art. 121 und 136 AEUV Einfluss nimmt, kann sie das Ziel, das Wohlstandsgefälle abzubauen, eigenständig nicht wirksam verfolgen.9

Eine andere Möglichkeit ist, dass Konvergenz im Sinne einer stärkeren Verzahnung von Wertschöpfungsketten innerhalb des in Art. 26 AEUV spezifizierten Binnenmarktes gemeint ist. Die internationale Handelstheorie zeigt, dass Handel und Spezialisierung den beteiligten Staaten insgesamt einen Wohlfahrtsgewinn ermöglicht (Krugman/Obstfeld/Melitz 2018: 32-33), sofern bestimmte Annahmen gelten, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden kann. Konvergenz hieße dann, dass der durch den Binnenmarkt entstandene wirtschaftliche Wohlstandsgewinn aller beteiligten Staaten mittelbar zu einer Angleichung der Lebensverhältnisse führt (Calliess/Ruffert 2011: 1874), zumindest aber zu einer durchschnittlichen Besserstellung aller Staaten bzw. deren Bürger, und so der Zusammenhalt gefördert wird.10

Eine wirtschaftliche Annährung wurde darüber hinaus im 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht durch die sog. Konvergenzkriterien bzw. Maastricht-Kriterien festgelegt. Diese galten ursprünglich als Voraussetzungen für eine spannungsfreie Einführung des Euro und bezogen sich neben den im vorigen Abschnitt bereits erläuterten Vorgaben zur Staatsschulden- und Defizitquote auf die Preisniveau- sowie Wechselkursstabilität und die Zinssätze langfristiger Staatsanleihen (Brasche 2017: 216-218). Die Konvergenzkriterien gelten nach wie vor als Eintrittsprüfung für diejenigen Staaten, die heute zwar in der EU sind, den Euro aber (noch) nicht übernommen haben. Nach der Einführung des Euro behalten die fiskalischen Konvergenzkriterien unveränderte Gültigkeit. Sie gelten also sowohl für die Staaten, die den Euro eingeführt haben, als auch für diejenigen, die ihn nicht eingeführt haben. Art. 140 Abs. 1 AEUV und das dazugehörigen Protokoll Nr. 13 regeln neben den in Abschnitt 2.1 erwähnten fiskalischen Kriterien, dass (1) die Inflationsrate eines Mitgliedsstaates nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Mitgliedsstaaten liegen darf, (2) ein Mitgliedsstaat mindestens zwei Jahre lang ohne Abwertung am WKM II teilgenommen haben muss, (3) der Zinssatz langfristiger Staatsanleihen des Mitgliedstaates nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Mitgliedsstaaten liegen darf. Die Wahrung der Preisniveaustabilität ist nach der Einführung des Euro fortan Aufgabe der EZB (Art. 127 AEUV), Wechselkursschwankungen innerhalb der Währungsunion entfallen dann und die Zinsen langfristiger Staatsanleihen werden nicht mehr überwacht (Brasche 2017: 216-218). Sowohl der Wechselkurs des Euro gegenüber Drittländern als auch die Zinsen langfristiger Staatsanleihen der Staaten des Euroraums werden durch die Marktkräfte und die Erwartungen der Marktteilnehmer bestimmt, auf die die EZB durch die Gestaltung der Geldpolitik aber natürlich Einfluss hat.

Diese Konvergenzkriterien zielen also ebenfalls nicht unmittelbar – weder vor noch nach der Einführung des Euro – auf die Angleichung der Lebensverhältnisse gemessen am durchschnittlichen BIP pro Einwohner ab. Ob die vorgestellten Kriterien indes als Eintrittsprüfung geeignet waren und sind bzw. ob diese ausreichen, darüber gibt es eine kontroverse Debatte. Schmidt und Straubhaar (1995: 437) sprachen sich schon vor der Euro-Einführung u. a. für das Einbeziehen der realen Wachstumsraten und der Arbeitslosenquoten als Kriterien für die Einführung des Euro aus. Papaioannou (2015: 167ff.) verweist als nötige Kriterien zudem auf institutionelle Kapazitäten von Staaten hinsichtlich der Durchsetzung von Steuerforderungen, des Schutzes von Eigentum und Investitionen, der Funktionsfähigkeit des Rechtssystems und des Ausmaßes von Korruption und fordert Reformen, die auf Konvergenz in diesen Bereichen abzielt.

Schließlich verweisen die Artikel 170 - 178 AEUV auf die Strukturförderpolitiken der EU (Calliess/Ruffert 2011: 54). In Art. 174 AEUV heißt es, die EU verfolge eine Politik der Stärkung des wirtschaftlichen Zusammenhalts, „um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern …, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern“. Als Ursachen für wirtschaftliche Divergenzen werden in Art. 174 AEUV Nachteile einiger Regionen durch industriellen Wandel, ländliche Abgeschiedenheit insbesondere in nördlichen, Insel-, Grenz- und Bergregionen und natürliche und demografische Nachteile aufgeführt. Aus diesen Quellen der Benachteiligung wird die Notwendigkeit für die Finanzierung der Regionalpolitik durch den EFRE abgeleitet, welcher in Art. 176 AEUV verankert ist (Calliess/Ruffert 2011: 1878). Der EFRE wird zusammen mit dem ELER, EMFF, ESF und dem Kohäsionsfonds unter dem ESIF subsumiert. Ohne an dieser Stelle auf alle Details der Regionalförderung und auf die weiteren dafür eingerichteten Instrumente und Fonds der EU eingehen zu können, lässt sich festhalten, dass die Regionalförderung neben der GAP einen der beiden Ausgabenschwerpunkte der EU bildet; sie hat aktuell einen Anteil von ca. 48% am Gesamthaushalt der EU (Brasche 2017: 59). Diese Ausgaben zielen also sehr wohl auf einen Ausgleich der wirtschaftlichen Stärke innerhalb der EU ab. Der Kohäsionsfonds unterstreicht dies noch einmal durch die Vorgabe, dass nur EU-Staaten Mittel aus diesem Fonds beziehen, deren pro-Kopf Einkommen unter 90% des EU-Durchschnitts liegt: Sein Ziel ist der Ausgleich der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheit und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (Schelkle 2017: 57ff.).

Es bleibt festzuhalten, dass die EU durch die Kohäsionspolitik in Form der Regionalförderung zwar das Ziel der wirtschaftlichen Konvergenz, im Sinne der Angleichung der Lebensverhältnisse gemessen am durchschnittlichen BIP pro Einwohner der Mitgliedsstaaten, anstrebt – diesem Ziel aber faktisch kaum näher kommen kann, weil die Mittel des EU-Haushalts mit nur ca. 1,2% des EU-BIPs dafür nicht ausreichen (Brasche 2017: 64 und Nagy/Ferkelt 2007).11 Von einem echten Ausgleich durch die Regionalförderung kann daher keine Rede sein, allenfalls von einer partiellen und temporären Förderung besonders strukturschwacher Regionen.

Die Regionalförderung ist in wirtschaftlich-sozialer Hinsicht auch Kern des in Art. 3 Abs. 3 EUV formulierten Ziels der Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten (Calliess/Ruffert 2011: 54). Das Ausmaß dieser Solidarität hängt folglich maßgeblich zunächst vom Umfang des EU-Haushalts und dann wiederum vom Anteil der Regionalförderung daran ab. Dass die EU das Ziel der Solidarität nur sehr eingeschränkt erfüllt, liegt an dem inhärenten Konflikt zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern (Brasche 2017: 59), an den im Verhältnis zu den BIPs der Mitgliedsstaaten sehr kleinen Beiträgen zum EU-Haushalt und dem Zielkonflikt der Solidarität mit dem Subsidiaritätsprinzip (Calliess/Ruffert 2011: 54) einerseits und der Nichtbeistandsklausel, Art. 125 AEUV, andererseits. Dem Ausmaß der Solidarität sind durch das Regelwerk der EU also enge Grenzen gesetzt, die jedoch auf dem Höhepunkt der Euro- und Staatsschuldenkrise überschritten wurden (Blankart 2013). Die Kohäsion der Eurozone konnte so bis dato sichergestellt werden.12

2.3 Zwischenfazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die EU in einem angebotsorientierten marktwirtschaftlichen Rahmen, d.h. durch eine wettbewerbs- und wachstumsorientierte Ausrichtung, im gemeinsamen Binnenmarkt anstrebt, den ökonomischen Wohlstand der Bürger der Mitgliedsstaaten zu fördern. Es wurde aufgezeigt, dass es dabei zu diversen Zielkonflikten kommt, was in Verbindung mit Governance-Herausforderungen, insbesondere in Fragen der Durchsetzbarkeit von Regeln, zu einer komplexen Gemengelage führt. Die in ihren Grundzügen beschriebene europäische Strategie 2020, die eng den in EUV und AEUV festgelegten wirtschaftlichen Zielen folgt und diese teilweise konkretisiert, kann dies nur bedingt ändern. Für die weitere Analyse dieser Arbeit werden die wichtigsten wirtschaftlichen Ziele (1) Wachstum, (2) Stabilität im Sinne eines stabilen institutionellen Rahmens und Resilienz gegen negative Schocks und (3) Konvergenz im Sinne des supranationalen Zusammenwachsens von Wertschöpfungsketten und der Annäherung des durchschnittlichen BIP pro Einwohner verwendet, die aus EUV und AEUV abgeleitet wurden. Im folgenden Abschnitt wird analysiert, inwiefern diese Ziele mit den Vor- und Nachteilen der Gemeinschaftswährung Euro kompatibel sind.

3 Vor- und Nachteile der Gemeinschaftswährung Euro

Diese Arbeit ist primär eine ökonomische Analyse der Gemeinschaftswährung, würde jedoch wesentliche Beweggründe der Euro-Einführung übersehen, wenn nicht auch politische Faktoren mit behandelt werden würden. Baldwin und Wyplosz (2015: 31) attestieren dazu, dass die europäische Integration stets durch politische Ziele vorangetrieben worden ist (Friedenssicherung, Stärkung der Demokratie, wirtschaftliches Wohlergehen u. a.), die Mittel dafür hingegen immer ökonomische waren.

Die Einführung des Euro als einer der bedeutendsten Schritte der europäischen Integration geht zurück auf einen Bericht des damaligen Präsidenten der europäischen Kommission Jacques Delors vom 17. April 1989, in dem er die Gründung der EWWU vorschlug (Baldwin/Wyplosz 2015: 22f.). Während des Zerfalls der Sowjetunion und der sich abzeichnenden deutsch-deutschen Wiedervereinigung 1990 machte der französische Präsident Francois Mitterand in den Verhandlungen über die Neuordnung Europas dann die Gründung der EWWU zur Voraussetzung für Frankreichs Zustimmung zur Wiedervereinigung Deutschlands (ebd.).13 Der Grund dafür waren Vorbehalte, die es in ganz Europa, besonders aber in Frankreich, sowohl gegenüber der wirtschaftlichen als auch der militärischen Stärke eines wiedervereinigten Deutschlands gab (Görtemaker 2009: o. S.). Dazu zählten auch Abneigungen einiger EU-Staaten gegenüber der aus ihrer Sicht zu restriktiv ausgerichteten Geldpolitik der dominanten Deutschen Bundesbank: Durch diese hatten sich andere EU-Staaten gezwungen gesehen, sich trotz schwachen Wachstums an ihrer restriktiv ausgerichteten Geldpolitik zu orientieren, um ihre Währungen gegenüber der D-Mark zu stabilisieren, wodurch sie aber gleichzeitig ihre Volkswirtschaften in die Rezession trieben (Krugman/Obstfeld/Melitz 2018: 689ff.). In Summe und vor dem Hintergrund der beiden Weltkriege wurde befürchtet, dass ein wiedervereinigtes wirtschaftlich starkes Deutschland negative Auswirkungen auf den europäischen Zusammenhalt haben würde und erneut eine Vormachtstellung in Europa einnehmen könnte (Görtemaker 2009: o. S.). Folglich wurde das wiedervereinigte Deutschland durch die EWWU und die NATO noch enger in den Block westlicher Staaten eingebunden (ebd.).

Für die Gründung der EWWU war also nicht die Überzeugung ausschlaggebend, dass die ökonomischen Vorteile der Einheitswährung die Nachteile für die Mitgliedsstaaten insgesamt überwiegen würden. Es ist jedoch implizit davon auszugehen, dass eine unter dem Strich positive Wirkung unterstellt wurde, weil die Gemeinschaftswährung andernfalls mittelfristig die Stabilität des neu geschaffenen politischen Systems untergraben hätte und damit den geschilderten Absichten, die der EWWU zugrunde liegen, zuwidergelaufen wäre. Gleichwohl gab es bereits bei der Einführung des Euro eine intensive kontroverse Diskussion unter Ökonomen, von denen einige die Gemeinschaftswährung nachdrücklich kritisierten (Brasche 2017: 202).14

[...]


1 Siehe dazu Abschnitt 3.

2 In Geldeinheiten gemessen ist die wohl größte Verletzung selbst gesetzter Ziele die Summe der Subventionen im Rahmen der GAP, die auch 2017 mit rund 58 Mrd. Euro noch ca. 37% des EU-Haushaltes ausmachte (EU-ABl. L51/387 vom 28.2.2017). Der zugrundeliegende Zielkonflikt beruht auf den Zielen Freihandel und fairem Wettbewerb einerseits und der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung andererseits, obwohl letzteres 61 Jahre nach Beginn der GAP in der heutigen von der Globalisierung geprägten Welt und in Anbetracht von Selbstversorgungsraten nahe 100% auf deutscher wie auch auf EU-Ebene stark an Gültigkeit verloren hat (BMEL 2015: 3; Hemmerling/Pascher/Naß 2016: 17-25).

3 Das Strategiepapier enthält sieben Leitinitiativen, die dafür sorgen sollen, dass die Kernziele erreicht werden (Europäische Kommission 2010: 5-6). Diese werden hier jedoch nicht behandelt, weil sie für die Fragestellung nur eine untergeordnete Rolle spielen.

4 Im Abschnitt 3.2.2 wird näher darauf eingegangen, welche Probleme sich aus der Asymmetrie von nationaler Fiskal- und Lohnpolitik einerseits und supranationaler Geldpolitik andererseits ergeben.

5 Siehe dazu auch Abschnitt 3.2.4.

6 Über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet

7 Über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

8 Siehe Abschnitt 3.1.3 für eine ausführlichere Darstellung.

9 Dies wird im Abschnitt 4.5 näher ausgeführt, wobei auch die aktuelle Entwicklung einbezogen wird.

10 In Abschnitt 3.3 wird dies näher ausgeführt und die Unterscheidung zwischen Gewinnern und Verlierern der EWWU verdeutlicht.

11 Der EU-Haushalt besteht gemäß Art. 311 und 312 AEUV ausschließlich aus Eigenmitteln, insbesondere die Aufnahme von Schulden ist der EU also nicht möglich.

12 Siehe auch Abschnitt 4.5 bzgl. der in diesem Zusammenhang entscheidenden Transfers zwischen Mitgliedsstaaten.

13 Der starke Einfluss Frankreichs auf die Verhandlungen liegt in seinem Status als einer der vier Siegermächte des 2. Weltkrieges begründet (Görtemaker 2009: o. S.).

14 Siehe dazu auch Abschnitt 4.8 zur Debatte um die Grundstein- vs. Krönungstheorie.

Ende der Leseprobe aus 63 Seiten

Details

Titel
Hat der Euro eine Zukunft? Analyse einer unvollendeten Währung
Autor
Jahr
2019
Seiten
63
Katalognummer
V445733
ISBN (eBook)
9783960954569
ISBN (Buch)
9783960954576
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische Union, Eurokrise, Europäische Integration, Währungsraum, Finanzmarktintegration, Fiskalintegration
Arbeit zitieren
Tim Reclam (Autor:in), 2019, Hat der Euro eine Zukunft? Analyse einer unvollendeten Währung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445733

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Titel: Hat der Euro eine Zukunft? Analyse einer unvollendeten Währung



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