Die Entwicklung der Rechtsgrundlagen für die Terrorismusbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland

Von Zeiten der RAF bis zur islamistischen Terrorbedrohung von heute


Diplomarbeit, 2018

82 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsdefinitionen und rechtlicher Hintergrund
2.1 Terrorismus
2.2 Grundrechte
2.3 Freiheit und Sicherheit im verfassungsrechtlichen Kontext

3 Historischer Hintergrund
3.1 Linksterrorismus ab Ende der 1960er Jahre
3.2 Islamistischer Terrorismus ab dem 11. September 2001
3.3 Vergleich der beiden Terrorbestrebungen

4 Gesetze des Deutschen Bundestages zur Terrorismusbekämpfung
4.1 In Folge des Linksterrorismus ab Ende der 1960er Jahre
4.1.1 Einführung und Erweiterung von strafbarem Verhalten
4.1.1.1 Eingeführte Normen
4.1.1.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.1.2 Maßnahmen zur Straffung des Strafprozesses
4.1.2.1 Eingeführte Normen
4.1.2.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.1.3 Einschränkung der Rechte des Verteidigers
4.1.3.1 Eingeführte Normen
4.1.3.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.1.4 Ausweitung der Haftgründe und Maßnahmen gegenüber Häftlingen
4.1.4.1 Eingeführte Normen
4.1.4.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.1.5 Erweiterung der anwendbaren Ermittlungs- und Fahndungsmöglichkeiten
4.1.5.1 Eingeführte Normen
4.1.5.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.2 In Folge des islamistischen Terrors ab dem 11. September 2001
4.2.1 Einführung und Erweiterung von strafbarem Verhalten und Verbotstatbeständen
4.2.1.1 Eingeführte Normen
4.2.1.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.2.2 Ausweitung der Ermittlungs- und Eingriffsmöglichkeiten durch Polizei und Nachrichtendienste
4.2.2.1 Eingeführte Normen
4.2.2.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.2.3 Ausweitung der Maßnahmen zur Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung
4.2.3.1 Eingeführte Normen
4.2.3.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.2.4 Verpflichtung zur Datenspeicherung und –erhebung durch Private
4.2.4.1 Eingeführte Normen
4.2.4.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.2.5 Ausweitung des Datenaustausches zwischen einzelnen Behörden
4.2.5.1 Eingeführte Normen
4.2.5.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.2.6 Verschärfungen im Ausländerrecht
4.2.6.1 Eingeführte Normen
4.2.6.2 Auswirkung auf die Grundrechte
4.3 Vergleich der gesetzlichen Maßnahmen der beiden Zeitabschnitte

5 Meinung und Einstellung der Bevölkerung zu Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen
5.1 Zur Zeit des linksmotivierten Terrors
5.2 Zur Zeit des islamistischen Terrors
5.3 Vergleich der beiden Zeitabschnitte

6 Positionen der Parteien zu den Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen
6.1 Zur Zeit des linksmotivierten Terrors
6.1.1 CDU/CSU
6.1.2 SPD
6.1.3 FDP
6.1.4 Realpolitisches Verhalten der Parteien
6.2 Zur Zeit des islamistischen Terrors
6.2.1 CDU/CSU
6.2.2 SPD
6.2.3 FDP
6.2.4 Bündnis 90/Die Grünen
6.2.5 Die Linke
6.2.6 Realpolitisches Verhalten der Parteien
6.3 Vergleich der beiden Zeitabschnitte

7 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den erfolgten Maßnahmen
7.1 Zur Zeit des linksmotivierten Terrors
7.2 Zur Zeit des islamistischen Terrors
7.3 Vergleich der beiden Zeitabschnitte und Analyse der Rechtsprechungsentwicklung

8 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Wer den Rechtsstaat zuverlässig schützen will, der muss innerlich auch bereit sein, bis an die Grenzen dessen zu gehen, was vom Rechtsstaat erlaubt und geboten ist.“

Bundeskanzler Helmut Schmidt, 1975[1]

„Wir haben in Deutschland nicht nur so viele Gefährder wie nie zuvor, wir haben auch so viele […] Ermittlungsverfahren wie nie zuvor […] im Bereich des islamistischen Terrorismus. Es sind so viele Menschen in Untersuchungshaft wie nie zuvor. All das ist gut und richtig.“

Bundesinnenminister Thomas de Maizière, 2017[2]

Wie diese zwei Zitate führender Bundespolitiker von 1975 und 2017 zeigen, müssen sich Gesellschaft und Politik in Deutschland seit langer Zeit mit dem Thema Terrorismus beschäftigen. Ab Ende der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts war es der linksmotivierte Terrorismus, vor allem der der Roten Armee Fraktion (RAF), auf welchen Antworten von Seiten des deutschen Gesetzgebers gefragt waren. Auf diesen Terror reagierte der deutsche Bundestag hauptsächlich mit strafprozessualen Änderungen. Mit den Ereignissen des 11. Septembers 2001 ist schließlich der islamistische Terrorismus in den Vordergrund gerückt. So hat in den letzten Jahren die Zahl von islamistisch motivierten Terrorstraftaten in Deutschland stark zugenommen. Seinen vorläufigen Höhepunkt hat diese Entwicklung mit dem bisher tödlichsten islamistischen Terroranschlag in Deutschland auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016 gefunden.[3] Die Folge dieser steigenden terroristischen Bedrohungslage waren weitere Gesetze zur Terrorbekämpfung in den verschiedensten Bereichen. Diese verabschiedeten Normen hatten weitreichende Auswirkungen. Ganz besonders in Betracht zu ziehen sind die durch die gesetzlichen Maßnahmen erfolgten Eingriffe in die Grundrechte auch unbeteiligter Bürger[4]. Nichtsdestotrotz wurden diese Grundrechtseingriffe durch die Gesellschaft, den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Parteien größtenteils bewusst hingenommen und teilweise befürwortet.

Über Art und Ausgestaltung der richtigen Terrorismusbekämpfung und der hierzu nötigen gesetzlichen Grundlagen ist ein fast nicht zu überblickender Literaturbestand vorhanden.[5] Ziel der Arbeit soll es deshalb nicht sein eine weitere Abhandlung zu dieser Reihe hinzuzufügen. Vielmehr soll der Versuch unternommen werden rückblickend die bisher verabschiedeten Gesetze zur Terrorismusbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland aufzuarbeiten und die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Hintergründe und Motive für die Verabschiedung dieser Terrorismusgesetze herauszuarbeiten.

Um den Hintergrund der im späteren Verlauf der Arbeit untersuchten Gesetze und die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Motive hierfür besser zu verstehen und einordnen zu können, wird zunächst unter 2.1 der Begriff Terrorismus und unter 2.2 die Auswirkung terroristischer Bedrohungen und möglicher Gegenmaßnahmen auf die Grundrechte geklärt. Hierauf folgt unter 2.3 eine Erörterung der Rolle von Freiheit und Sicherheit im Grundgesetz. Dieser rechtliche Kontext wird schließlich unter 3. durch den historischen Hintergrund komplementiert. In diesem Abschnitt werden die Geschehnisse und Aktionen in der Zeit mit überwiegendem Linksterrorismus ab Ende der 60er bis Ende der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts und der Zeit mit vorwiegend islamistischem Terrorismus ab den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 aufgezeigt.

Im ersten Hauptteil der Arbeit werden schließlich unter 4. die verabschiedeten Gesetze zur Terrorismusbekämpfung der beiden unter 3. herausgearbeiteten Zeitabschnitte dargestellt. Zunächst werden die erfolgten Maßnahmen zum Zeitpunkt des linksmotivierten Terrorismus (4.1) und der Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus (4.2) aufgezeigt, bevor unter 4.3 ein Vergleich der beiden Gesetzgebungsperioden vorgenommen wird.

In einem zweiten Hauptteil sollen schließlich für beide Zeitabschnitte die politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Motive und Hintergründe aufgearbeitet werden, die zu dem herausgearbeiteten Handeln des Gesetzgebers führten. Unter 5. wird deshalb erörtert, wie die Gesellschaft auf den Terrorismus des jeweiligen Zeitabschnittes reagierte und wie das Stimmungsbild gegenüber den Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen war. Die Position der Parteien zu den erforderlichen Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen wird unter 6. beleuchtet und unter 7. wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den erfolgten Antiterrorgesetzen ausgewertet.

In einem abschließenden Fazit wird unter 8. die Entwicklung der zur Terrorabwehr verabschiedeten Gesetze mit der Entwicklung der Positionierung von Gesellschaft, Parteien und Rechtsprechung verknüpft. Hierdurch soll versucht werden zu erklären, wieso und warum es zu den herausgearbeiteten Gesetzen kam und welchen Einfluss Gesellschaft, Parteien und die Rechtsprechung hierauf hatten.

2 Begriffsdefinitionen und rechtlicher Hintergrund

Im Folgenden Abschnitt wird zunächst eine Definition des Begriffs Terrorismus erarbeitet, bevor die Bedeutung der Grundrechte bei der Terrorismusbekämpfung erörtert wird und der Wiederspiegelung von Freiheit und Sicherheit im Grundgesetz nachgegangen wird.

2.1 Terrorismus

Was unter Terrorismus zu verstehen ist, ist in der Literatur seit langer Zeit umstritten und es gibt bisher keinen allgemein akzeptierten Terrorismusbegriff.[6] Auch besteht bis heute noch keine Legaldefinition von Terrorismus, obwohl gemäß § 129a StGB die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung strafbar ist.[7]

Einer der ältesten Versuche einer Definition und gleichzeitig auch ein oft zitierter, stammt von Laqueur. Er definiert den Begriff Terrorismus entsprechend seiner erstmaligen Verwendung zur Zeit der französischen Revolution. Aus soziologischer Sicht sieht er Terrorismus als Strategie des Aufstandes unter Anwendung von Gewalt, welche überwiegend mit politischem Hintergrund und aufgrund gefühlter politischer und sozialer Ungerechtigkeit angewandt werde. Als Ziel werde hauptsächlich die Veränderung der bestehenden Gegebenheiten z. B. durch den Sturz der Regierung oder die Beseitigung eines Missstandes angeführt.[8] Diese Definition Laqueurs ist sehr umfassend, würde aber die heute weit verbreiteten religiösen Terrororganisationen, aufgrund der alleinigen Fokussierung der Definition auf einen politischen Hintergrund, ausschließen.

Zur Definition von Terrorismus stellen Hirschmann und Tophoven dagegen allein auf die eingesetzten Mittel, nämlich Gewalt gegen Unbeteiligte und den Versuch von Massenmord ab.[9] Diese Definition erscheint deutlich zu breit angelegt, sind doch von ihr nicht ideologisch motivierte Amokläufe oder Kriegsverbrechen durch Staaten erfasst.

Schulte greift dagegen für die Definition von Terrorismus auf eine politisch motivierte Gewalt zurück, die meist durch eine nichtstaatliche Gruppe aus dem Untergrund erfolge und die Absicht habe insbesondere psychische Wirkung nicht nur auf die Opfer, sondern auf eine deutlich größere Zielgruppe, ggf. die gesamte Bevölkerung, auszuüben.[10] Wie bereits bei der Definition von Laqueur angesprochen, sollte die politisch motivierte Gewalt auf ideologisch motivierte Gewalt ausgeweitet werden, um auch religiös motivierte Bestrebungen einzuschließen. Das von Schulte eingebrachte Kriterium der beabsichtigten psychischen Wirkung erscheint dagegen als sinnvolles Kriterium, kann es doch als die stärkste Waffe des Terrorismus gegenüber dem meist militärisch überlegenen Staat bezeichnet werden.

Schwetzel stellt bei seiner Definition implizit auf den Angriff auf eine staatliche Einrichtung ab und macht Terrorismus an einer gewissen Eignung zur nachhaltigen Beschädigung eines Landes, dem Versuch der Einschüchterung der Bevölkerung oder dem Versuch öffentliche Stellen zur Vornahme einer Handlung zu dringen fest.[11] Diese Definition erscheint für den islamistischen Terrorismus problematisch, da sich dieser heute meist nicht explizit gegen bestimmte Staaten, sondern gegen die westliche Gesellschaft an sich wendet.

Gössner sieht es, wenn auch aus einem anderen Hintergrund, ebenfalls als problematisch an, dass heutige Definitionen von Terrorismus auf Gewalt gegen staatliche Akteure beschränkt werden und dadurch von Anfang an staatlicher Terrorismus von der Definition ausgenommen werde.[12] Gegen die Einordnung staatlicher, nicht legitimierter Gewalt als Terrorismus spricht jedoch, dass diese nicht auf eine mediale Berichterstattung und eine dadurch entstehende psychische Wirkung dringt[13] und außerdem nicht die Veränderung bestehender Verhältnisse zum Ziel hat.

Warg sieht die im Rahmen der Problematik der Abgrenzbarkeit oft geäußerte Ansicht "des einen Terrorist des anderen Freiheitskämpfer" dagegen heutzutage als überholt und als nicht mehr diskutabel an. Die generelle Ächtung von Terrorismus sei bei den Staaten heute übereinstimmender Konsens. Nötig sei es, eine Abgrenzung zum "nationalen Befreiungskampf" zu finden. Grundsätzlich sei aber von Terrorismus auszugehen, wenn versucht werde Ziele durch Androhung oder Umsetzung schwerer Straftaten zu erreichen.[14]

Die dargestellten Definitionen legen ihren Schwerpunkt auf unterschiedliche, berechtigte Kriterien innerhalb der Begriffsdefinition. Anlässlich des stetigen Wandels der Vorgehensweise von Terrorgruppen (vgl. hierzu 3.) kann der Meinung Laqueurs gefolgt werden. Dieser sieht in dem Ziel eine allgemeingültige, umfassende Definition für Terrorismus zu finden eine endlose, aber nicht zielführende Aufgabe.[15] Nichtsdestotrotz bietet es sich an für die zugrundeliegende Arbeit eine eigene, kurze Definition von Terrorismus unter Zuhilfenahme der zuvor dargestellten Definitionsversuche zu erarbeiten. Hiermit können die in den betrachteten Zeiträumen aufgetretenen Gruppierungen auf ihre Eigenschaft als Terrororganisation untersucht werden.

Aufgrund der oben ausgeführten Kommentierungen ist von Terrorismus auszugehen, wenn es (1) zur Anwendung von Gewalt (2) durch nichtstaatliche Gruppen (3) mit einem ideologischen oder politischen Hintergrund kommt, (4) deren psychische Wirkung auf eine größere Zielgruppe als die der Anschlagsopfer abzielt und (5) das Ziel hat eine Veränderung der bestehenden Gegebenheiten zu erreichen.

Unter 3. wird diese erarbeitete Definition wieder aufgegriffen und überprüft, ob sie auf die untersuchten Organisationen des jeweiligen Zeitabschnitts anwendbar ist.

2.2 Grundrechte

Die vom Staat ergriffenen und zu ergreifenden Gegenmaßnahmen auf die von Terrorgruppierungen ausgehenden Bedrohungen haben grundsätzlich, jedoch zumindest in der deutlich überwiegenden Zahl der Fälle, Auswirkungen auf die grundgesetzlich verbürgten Grundrechte der Bürger.

Das Grundgesetz schreibt im ersten Abschnitt (Art. 1-19 GG) sowie an einigen anderen Stellen (Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG) Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte, also subjektive öffentliche Rechte des Einzelnen fest, an die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle Form staatlicher Gewalt gebunden ist. Diese Grundrechte können jedoch je nach Grundrecht durch ein formelles Gesetz und im Rahmen der praktischen Konkordanz, dem Ausgleich eines Grundrechts und einem anderen Grundrecht oder Verfassungsgut, eingeschränkt werden. Als einziges Grundrecht lässt sich die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde nicht einschränken. Dies geht aus der Formulierung "unantastbar" hervor.[16]

In jedem Fall trifft den Staat eine Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit der Bürger, sollte eine terroristische Bedrohungslage vorliegen. Diese geht aus Art. 2 Abs. 2 GG hervor, die für jeden das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit festschreibt. Zur Sicherung dieses Grundrechtes ist der Staat aber wiederum verpflichtet in andere Grundrechte unter Anwendung des oben aufgeführten Systems der praktischen Konkordanz und der Verhältnismäßigkeit einzugreifen.

Eingriffe kommen hier je nach Situation in quasi alle im Grundgesetz abgebildeten Grundrechte in Betracht. Besonders häufig kann ein Eingriff in die in Art. 9 GG festgeschriebene Vereinigungsfreiheit, das in Art. 10 GG verankerte Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG und in das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs.1 GG angenommen werden.

2.3 Freiheit und Sicherheit im verfassungsrechtlichen Kontext

Sobald über die richtigen staatlichen Maßnahmen gegen terroristische Bedrohungen diskutiert wird, kommt neben der Frage nach dem Schutz der Grundrechte, schnell die Frage auf, ob der Staat für mehr Sicherheit sorgen müsse und dadurch ggf. auch die Freiheit einschränken solle.[17] Die Frage nach einem angemessenen Verhältnis von Freiheit und Sicherheit führt und führte immer wieder zu Diskussionen in der deutschen Gesellschaft. So auch während der terroristischen Machenschaften der RAF, islamistischer Gruppierungen oder den jüngsten nachrichtendienstlichen Enthüllungen durch Edward Snowden.[18]

Zunächst ist zu klären, was genau Sicherheit und Freiheit überhaupt bedeuten. Stellt man Sicherheit und Freiheit einander gegenüber, wird mit Sicherheit meist der Schutz des Bürgers vor nichtstaatlichen Akteuren und mit der Freiheit der Schutz des Bürgers vor dem Staat gemeint. Dies intendiert eigentlich, dass beide Begriffe nicht unbedingt als gegensätzlich verstanden werden müssen, da beide das Ziel verfolgen den Bürger zu schützen. Das Problem liegt jedoch darin, dass Sicherheit als eine Bedingung für die Ausübung von Freiheitsrechten angesehen werden kann. Gleichzeitig können und sollen aber auch die Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit die Freiheitsrechte Einzelner einschränken. Dies führt dazu, dass Freiheit und Sicherheit teilweise als Dichotomie gesehen werden.[19]

Fraglich ist auch, ob die Begriffe Freiheit und Sicherheit im Grundgesetz verankert sind. Der Begriff der Sicherheit kann weder in einem Grundrecht des Grundgesetzes noch insgesamt im Grundgesetz gefunden werden. Jedoch kann aus der Verpflichtung des Achtens und Schützens der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Gewährleistung von Sicherheit im Rahmen eines Untermaßverbotes herausgelesen werden.[20] Limbach sieht dagegen gar ein aus dem Grundgesetz ableitbares Staatsziel der Sicherheit.[21] Als Konsens kann jedenfalls gelten, dass sich aus dem Grundgesetz die Pflicht des Staates zur Schaffung von Sicherheit herauslesen lässt. Ob dies aufgrund des Instruments einer grundrechtlichen Schutzpflicht oder eines Staatsziels erfolgt ist letztlich zweitrangig. Beides ermächtigt den Staat zum Eingreifen, sollte eine Gefahr für die Sicherheit bestehen. Darüberhinausgehende Forderungen, wie die Schaffung eines Grundrechts auf Sicherheit durch den ehemaligen Innenminister Friedrich sind abzulehnen. Ein solches Grundrecht kann schon allein deshalb nicht existieren, weil es keinen Grundrechtsadressaten geben kann, der dem Grundrechtsträger dieses Grundrecht gewähren kann.[22]

Einfacher gestaltet sich die Verortung des Begriffs der Freiheit im Grundgesetz. Auf diesen nehmen einige Grundrechte Bezug, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem können die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte größtenteils, der Lehre Jellineks folgend, inhaltlich dem status negativus zugeordnet werden und dienen somit als Abwehrrechte gegen den Staat zur Freiheitssicherung. Somit spiegelt sich der Begriff der Freiheit im Grundgesetz direkt und indirekt wieder.[23]

Nachdem die Verankerung von Freiheit und Sicherheit im Grundgesetz geklärt ist, muss noch erörtert werden, welche Wertung das Grundgesetz der Freiheit bzw. Sicherheit zuspricht. Aus dem Grundgesetz selbst lässt sich keine direkte Bestimmung zu dem Verhältnis von Freiheit und Sicherheit und der Gewichtung der beiden Werte entnehmen. Schwetzel argumentiert, dass sich im Grundgesetz weder ein Verweis auf die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro libertate" noch auf die Formel "in dubio pro securitate" finden lasse. Der Ausgleich von Freiheit und Sicherheit müsse deshalb, wie unter 2.2 dargestellt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der praktischen Konkordanz vorgenommen werden.[24] Limbach führt zur Frage des Stellenwertes von Freiheit und Sicherheit aus, dass man aufgrund der neuen Dimension terroristischer Bedrohung auf keinen Fall der Ansicht sein könne, dass die Freiheitsrechte immer den Vorrang vor Sicherheitsaspekten hätten. Jedoch müsse bei der Abwägung der durch das Grundgesetz historisch begründete hohe Wert der Freiheitsrechte der Bürger beachtet werden. Das zur Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit herangezogene Instrument der praktischen Konkordanz unter Hinzuziehung des Credos des Erreichens eines "maximalen Maß an Freiheit durch eine optimale Gewährleistung von Sicherheit" beschreibe zwar das Problem, dass sich bei der Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit stellen könne, zeige jedoch keine Richtung für die Abwägung auf. Gleichzeitig bleibt Limbach allerdings einem Alternativvorschlag für den Ausgleich von Freiheit und Sicherheit schuldig.[25] Papier spricht sich dagegen auch - ohne es zu nennen - für die Anwendung des Instruments der praktischen Konkordanz aus. Er sieht im Grundgesetz die Aufforderung ein angemessenes Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit zu garantieren. Dies schließe das Ziel der Erreichung absoluter Sicherheit aus und knüpfe die Maßnahmen zur Herstellung der größtmöglichen Sicherheit an die rechtsstaatliche Bindung, was unangemessene Eingriffe ausschließe und damit auch gleichzeitig die Schutzpflicht des Staates begrenze.[26]

Wie dargestellt spiegeln sich sowohl der Wert der Sicherheit als auch der Freiheit in den Grundrechten des Grundgesetzes wieder. Am schlüssigsten klingt deshalb der Vorschlag, den Ausgleich von Freiheit und Sicherheit im Rahmen der üblicherweise vorzunehmenden praktischen Konkordanz und Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Grundrechtskollision zu erreichen. Ein anderes Vorgehen, um einen Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit zu erreichen, würde der durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundrechtsdogmatik zuwiderlaufen. Auch führt der indirekte Ausgleich von Freiheit und Sicherheit über die Grundrechte nicht zu einem anderen Ergebnis, denn der Gesetzgeber ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden, verfügt aber bei Beachtung des Über – und Untermaßgebots über eine Einschätzungsprärogative[27], die auch bei der Gewichtung von Freiheit und Sicherheit gilt. Am wichtigsten fernab von allen juristischen Diskussionen über die Wiederspiegelung der Werte Freiheit und Sicherheit und deren Gewichtung, kann Hegemann und Kahl gefolgt werden. Diese sehen für das Erreichen des richtigen Verhältnisses von Freiheit und Sicherheit die uneingeschränkte rechtsstaatliche Kontrolle der getroffenen Maßnahmen und eine offene, uneingeschränkte Debattenkultur über die eingeführten Maßnahmen als notwendig an.[28]

3 Historischer Hintergrund

Nachdem nun der Begriff des Terrorismus und rechtliche Hintergründe bei der Terrorismusbekämpfung geklärt wurden, soll im Folgenden ein kurzer Überblick über die für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bedeutsamen Terrororganisationen und –ereignisse gegeben werden. Außerdem soll geprüft werden, ob der unter 2.1 erarbeitete Terrorismusbegriff auf diese Organisationen zutrifft. Abschließend erfolgt ein Vergleich der untersuchten Abschnitte des Terrorismus und der in diesen auftretenden Terrororganisationen.

In der Literatur werden für die Terrorismusentwicklung in Deutschland vor allem zwei Zeiträume mit zwei unterschiedlichen Gruppen von Terroristen als prägend angesehen.[29] Hierbei handelt es sich zum einen um die Zeit Ende der 1960er Jahre bis Ende der 1990er Jahre, in der der Linksterrorismus, insbesondere der der RAF, die Terrorismusdebatte prägte. Ab Anfang der 2000er Jahre bis zum heutigen Tage wird die Terrorismusdebatte dagegen durch den islamistisch motivierten Terrorismus beherrscht. Im Folgenden soll deshalb ein Überblick über diese beiden Terrorbestrebungen und -zeiträume gegeben werden.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass neben dem genannten linken und islamistischen Terrorismus in der deutschen Geschichte auch noch terroristische Anschläge von rechtsextremistischen Gruppierungen zu verzeichnen sind. Diese bildeten sich ab den 1960er Jahren hauptsächlich aus dem Umfeld der Neonazi-Szene. Erfolgreiche Terroranschläge durch diese Organisationen kamen allerdings sehr selten vor, zuletzt sorgte der "Nationalsozialistische Untergrund", der zwischen 2000 und 2007 zehn Menschen tötete, für Aufsehen.[30] Da rechtsmotivierte Terrorgruppierungen jedoch im Vergleich zu den linken und islamistischen Terrorgruppierungen nur sehr vereinzelt und nicht konstant über einen längeren Zeitraum auftraten, sollen sie hier unbeachtet bleiben, da davon ausgegangen werden kann, dass sie die Terrorismusgesetzgebung nur in deutlich geringerem, in einem für die Zielsetzung der Arbeit zu vernachlässigendem, Umfang geprägt haben.

3.1 Linksterrorismus ab Ende der 1960er Jahre

Ab Ende der 1960er Jahre entstanden linksmotivierte Terrorgruppen in der Bundesrepublik Deutschland. Die RAF war nicht die einzige, jedoch die prägendste linksterroristische Gruppe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland[31] und soll deshalb zunächst ausführlich dargestellt werden.

Als Ausgangspunkt für die Bildung der RAF können die Achtundsechziger und die Studentenbewegung gesehen werden, wobei keine Gleichsetzung oder pauschale Verantwortung der Studentenbewegung für die späteren Aktionen der RAF erfolgen sollte. Die RAF kann als kleine Minderheit der Protestbewegung der Achtundsechziger gesehen werden, die zu Gewalt und terroristischen Aktionen neigen. Nichtsdestotrotz lassen sich personale und ideologische Überschneidungen zwischen den Achtundsechzigern und der RAF feststellen. So waren viele Mitglieder der RAF zuvor Teil der Protestbewegung der Achtundsechziger und beide Gruppen lehnten das "System" als Ganzes ab, verfolgten den Glauben an einen neuen, selbstbestimmten Menschen und hatten Befreiungsbewegungen und Guerillagruppen der „Dritten Welt“ zum Vorbild.[32]

Das Ziel der RAF war der Sturz des von ihr so bezeichneten „weltweit expandierenden Monopolkapitalismus" und die Überwindung des von ihm dominierten Systems. Auf der Basis einer marxistisch-leninistischen Ideologie und dem Kampf für den Antiimperialismus, sollte der Staat durch gewalttätige Angriffe zum Ausbau seines Repressionsapparates gezwungen werden und dadurch als faschistisch enttarnt werden. Hierdurch sollte die Bevölkerung auf die Seite der RAF gezogen werden. Zur Umsetzung dieser Ziele setzte die RAF auf eine hierarchische Organisation, wobei insbesondere führende Mitglieder wie Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof von den anderen Gruppenmitgliedern die konsequente Befolgung von Vorgaben verlangten.[33]

Erstmals agierten die späteren Gründungsmitglieder der RAF, Andreas Baader und Gudrun Ensslin, zusammen bei einem Brandbombenanschlag auf Frankfurter Kaufhäuser im April 1968. Diese Aktion lief jedoch noch nicht unter der Bezeichnung Rote Armee Fraktion. Als Gründungsdatum der RAF kann vielmehr der 14. Mai 1970 gesehen werden, als Andreas Baader unter anderem von Ulrike Meinhof gewaltsam aus der Haft befreit wurde. Daraufhin gingen die meisten der zu diesem Zeitpunkt rund 20 aktiven Mitglieder in den "Untergrund". Durch das Anmieten von konspirativen Wohnungen, dem Diebstahl von Fahrzeugen, der Pass- und Ausweisfälschung und dem Überfall auf Banken, wurden schließlich die nötigen Vorbereitungen getroffen, um Anschläge der so genannten „Mai-Offensive“ im Mai 1972 gegen die Hauptquartiere der US-Armee in Frankfurt am Main und Heidelberg, die Polizeidirektion Augsburg, das Bayerische Landeskriminalamt, den Bundesrichter Wolfgang Buddenberg und das Verlagshaus des Springer-Konzerns in Hamburg durchzuführen. Diese Anschlagsserie endete vorerst mit der Festnahme der meisten führenden Mitglieder der RAF im Juni und Juli 1972.[34]

Nach der beinahe vollständigen Festnahme des Führungskaders der RAF 1972 bildete sich eine so bezeichnete „zweite Generation“ der RAF heraus, die insbesondere von Siegfried Haag und Brigitte Monhaupt angeführt wurde. Es sollte nach wie vor ein revolutionärer Prozess in Deutschland angeregt werden, jedoch war das Hauptziel, die Angehörigen der ersten Generation der RAF aus dem Gefängnis zu befreien. Hierzu wurden im April 1975 Geiseln in der deutschen Botschaft in Stockholm genommen, die gegen die inhaftierten RAF Mitglieder ausgetauscht werden sollten. Dieser Versuch endete erfolglos, da die Geiselnehmer sich durch ein Versehen selbst in die Luft sprengten. Hierauf folgte der so bezeichnete "Deutsche Herbst", der die terroristischen Aktionen der RAF von April bis Oktober 1977 umfasst. Zunächst wurden im April und Juli der Generalbundesanwalt Siegfried Buback und der Vorstandsvorsitzende der Dresdner Bank Jürgen Pronto von Mitgliedern der RAF erschossen. Außerdem wurde ein Anschlag mit einem Raketenwerfer auf die Bundesanwaltschaft vorgenommen, der jedoch scheiterte. Am 5. September wurde dann der Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer entführt. Um den Druck auf die Bundesregierung zur Freilassung der inhaftierten RAF-Mitglieder weiter zu erhöhen, wurde die Lufthansa Maschine "Landshut" mit zivilen Flugpassagieren außerdem am 13. Oktober auf Anleitung der RAF durch eine palästinensische Gruppe entführt. Die Geiselnahme endete mit der Erstürmung der Maschine durch ein Sonderkommando des Bundesgrenzschutzes, woraufhin einige der inhaftierten RAF-Mitglieder, unter anderem Baader und Ensslin, Selbstmord begingen. Wenige Tage darauf wurde der von der RAF als Geisel genommene Schleyer erschossen aufgefunden.[35]

Nach den gescheiterten Geiselnahmen und dem Selbstmord der führenden RAF-Terroristen der ersten Generation steckte die Gruppe zunächst in einer als durchaus so zu bezeichnenden Sinnkrise. Im Laufe der Zeit bildete sich eine sogenannte dritte Generation der RAF heraus, über deren Mitglieder jedoch nicht sehr viel bekannt ist. Bis 1998, also mehr als 20 Jahre nach dem Deutschen Herbst, führten die Mitglieder der dritten Generation weiter kleinere Anschläge, insbesondere auf US-amerikanische Militärbasen in Deutschland aus und verübten teilweise auch erfolgreiche Mordanschläge auf führende Wirtschaftsvertreter und Ministerialbeamte der Bundesrepublik Deutschland. Diese Schrecken fanden mit der offiziellen Auflösung der RAF am 20. April 1998 durch ein einfaches Schreiben ein Ende.[36] Insgesamt sind der RAF während ihres Bestehens 34 Personen zum Opfer gefallen.[37]

Neben der RAF existierten noch weitere linke Terrororganisationen, die allerdings deutlich weniger Gewalttaten verübten und nicht so lange existierten wie die RAF, wodurch ihre geringere Bedeutung für die Terrorismusgeschichte Deutschlands zu erklären ist. Zu nennen sind vor allem die "Bewegung 2. Juni" und die "Revolutionäre Zelle". Beide Gruppierungen verfolgten wie die RAF das Ziel durch den bewaffneten Kampf eine soziale Revolution anzuregen. Dabei lehnten beide Gruppen allerdings die starke Avantgardehaltung und die hierarchischen Strukturen der RAF ab und kritisierten die systematische Ermordung von Menschen durch diese Gruppe. Die Revolutionäre Zelle führte insbesondere Anschläge auf Firmen und Einrichtungen durch, die sich am Bau von Atomkraftwerken beteiligten, die Rechte von Frauen beschränkten oder die Machtpolitik der USA unterstützten. Die Bewegung 2. Juni wurde vor allem durch die Entführung des Berliner CDU-Politikers Peter Lorenz bekannt.[38]

Abschließend ist zu klären, ob sich der unter 2.1 erarbeitete Terrorismusbegriff auf die dargestellten Gruppierungen, also RAF, die Revolutionäre Zelle und die Bewegung 2. Juni anwenden lassen. Alle Gruppen haben (2) als nichtstaatliche Gruppen (1) Gewalt angewendet, um (3) ihre sozialrevolutionären Vorstellungen umzusetzen. Hierzu sollte die (4) psychische Wirkung der Morde und Geiselnahmen genutzt werden um (5) den Staat zum Handeln zu zwingen und so das bestehende System aktiv zu ändern. Bei der RAF, der Revolutionären Zelle und der Bewegung 2. Juni handelt es sich also eindeutig um Terrororganisationen.

3.2 Islamistischer Terrorismus ab dem 11. September 2001

Der islamistische Terrorismus hat dagegen seit den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001, auch schlicht als 9/11 bezeichnet, die größte Bedeutung für die Terrorismusdebatte in Deutschland. Zunächst soll untersucht werden, was unter Islamismus zu verstehen ist. Nach Seidensticker können unter dem Begriff Islamismus „Bestrebungen zur Umgestaltung von Gesellschaft, Kultur, Staat oder Politik anhand von Werten und Normen, die als islamisch angesehen werden“[39] verstanden werden. Islamistische Bestrebungen sind deshalb nicht unbedingt gleich als gewaltsam und zwanghaft mit Terrorismus verknüpft anzusehen. Gewalt kommt erst ins Spiel, wenn Islamismus durch den mit dem arabischen Wort und dem Koran entnommenen Begriff "Jihad", also dem kriegerischen Kampf, erreicht werden soll.[40]

Im Gegensatz zur linksterroristischen Bedrohung lässt sich die islamistische Bedrohungslage für Deutschland nicht auf bestimmte Gruppierungen reduzieren. Islamistisch geprägte Terrororganisationen finden sich heute beinahe auf der ganzen Welt und es gibt eine unüberschaubare Anzahl an Untergruppen, losen Vereinigungen und Zusammenschlüssen.[41] Bedeutsam ist außerdem, dass die meisten islamistischen Terrororganisationen global agieren, was auch damit zusammenhängt, dass die Durchsetzung der durch die Terrororganisationen als islamisch angesehenen Werte und Normen meist im Kampf gegen westliche Staaten erfolgt.[42]

Trotz der zahllosen islamistischen Terrororganisationen können zwei Gruppierungen, Al-Qaida und der Islamische Staat, als besonders bedeutsam aufgrund der Anzahl ihrer Anschläge und ihrer Ausdehnung angesehen werden und sollen deshalb hier kurz skizziert werden.

Die Terrororganisation Al-Qaida wurde 1988 von Osama bin Laden und Abdullah Azzam mit dem Ziel gegründet, westliches Militär zum Abzug aus dem mittleren Osten zu bewegen. Die USA wurden schon im Laufe der 1990er Jahre mehrfach durch Al-Qaida attackiert. Die von Al-Qaida durchgeführten Anschläge am 11. September 2001 waren jedoch von einem deutlich verheerenderen Ausmaß.[43] So wurden die bedeutsamsten Einrichtungen für die amerikanische politische Demokratie und deren wirtschaftliche Machtstellung, das World-Trade-Center in New York und das Pentagon in Washington, attackiert und teilweise zerstört[44], wodurch 2973 Menschen zu Tode kamen.[45] Als Folge von 9/11 wurde Al-Qaida verstärkt von den westlichen Staaten militärisch bekämpft, da die Aktion als ein Angriff auf alle westlichen Staaten verstanden wurde. Dies führte auch in der deutschen Öffentlichkeit zu Diskussionen und schnellen gesetzlichen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung durch den Gesetzgeber (vgl. 4.2 und 5.2). Aufgrund dessen hat sich Al-Qaida zu einer dezentralisierten Struktur entschlossen und arbeitet mit so genannten Ablegern zusammen, die alle daran arbeiten einen "wahren islamischen Staat" zu schaffen. Zu den bekanntesten regionalen Ablegern gehört die al-Shabaab-Miliz, die al-Nusra-Front oder Al-Qaida der Arabischen Halbinseln (AQAP). Bevorzugt setzt Al-Qaida auf Selbstmordanschläge mit Bomben.[46]

Die zweite bedeutende islamistische Terrorgruppe, die sich selbst als Islamischer Staat bezeichnet, ist im deutschen Sprachraum auch unter den Abkürzungen IS und ISIS bekannt. 2016 war der IS für 11.500 Todesopfer durch Terroranschläge verantwortlich und damit die tödlichste Terrororganisation weltweit. Die Terrororganisation entstand ursprünglich 2014 durch eine Abspaltung von Al-Qaida. Das Ziel des IS ist es ein Islamisches Kalifat zu errichten. Der IS versucht hauptsächlich durch Anschläge mit Bomben auf Zivilisten und Privateigentum seine Ziele zu verwirklichen.[47] Jedoch kann im IS auch eine, neben die Terroranschläge tretende, Art Guerillaorganisation gesehen werden, die es zum Ziel hat eigene Gebiete zu verwalten.[48]

Bezeichnend für den Aufbau von islamistischen Terrororganisationen ab dem Jahr 2000 und beim IS und Al-Qaida so anzufinden, ist die Unterteilung in kleine, voneinander unabhängige Terrorzellen, die lediglich lose miteinander verbunden sind und teilweise auch geografisch weit getrennt sind. Die einzelnen Zellen verbinden sich durch eine Allianz und werden lediglich durch eine Führungsebene koordiniert. Auswahl und Durchführung der Terroranschläge bleiben aber den einzelnen Zellen vorbehalten.[49]

Da die gesamte westliche Gesellschaft als Ganzes durch islamistische Terrorgruppierungen abgelehnt wird, sind bei den Terroraktionen zumeist auch Zivilpersonen durch Anschläge auf Flugzeuge, den öffentlichen Personenverkehr und andere Orte mit großen Menschenansammlungen das Ziel. Zur Etablierung einer islamisch geprägten Gesellschaft und dem Abzug der westlichen Truppen aus den Herkunftsländern der Terroristen, soll es ein Maximum an Opfern geben.[50]

Insgesamt kann darüber hinaus festgestellt werden, dass die islamistischen Terrororganisationen in jüngerer Zeit neben der alleinigen Umsetzung von Anschlägen insbesondere als Netzwerk dienen, um Individuen zu terroristischen Einzelattentaten anzuleiten und durch so genannte Trainingscamps das Wissen zur Durchführung solcher Anschläge bereitstellen.[51] So sind sämtliche Anschläge 2016 in Deutschland diesem "individuellen Jihad" zuzuordnen.[52] Außerdem nützen die islamistischen Terrororganisationen neuerdings das Prinzip des "einsamen Wolfes". Dabei werden potentielle Terroristen über das Internet zu ihren Taten angeleitet, ohne zuvor direkten Kontakt zu der Terrororganisation zu haben. Dies war zum Beispiel bei den Tätern von Würzburg und Ansbach der Fall, die 2016 kleinere islamistisch motivierte Anschläge ausführten.[53]

Insgesamt wird die Anzahl der Personen in Deutschland, die potenziell islamistische Terroranschläge begehen können auf 24.400 Personen geschätzt.[54] In Deutschland selbst kam es erst im Juli 2006, also über fünf Jahre nach 9/11 zu einem ersten islamistisch motivierten Anschlagsversuch durch Kofferbomben im Kölner Hauptbahnhof, der jedoch scheiterte. Zuvor und danach wurden regelmäßig Attentate durch vorherige Festnahmen der Attentäter durch die Sicherheitskräfte verhindert. Im Jahr 2016 fanden, wie oben bereits dargestellt, einige islamistisch motivierte Terrorattacken durch Einzelpersonen statt. Hierzu gehört unter anderem auch die LKW-Attacke auf den Berliner Breitscheidplatz, die 12 Menschenleben forderte und bisher der islamistisch motivierte Anschlag mit den meisten Todesopfern in Deutschland ist.[55] Zu beachten ist, dass sich in unmittelbarer Nähe von Deutschland islamistisch motivierte Terroranschläge ereigneten, die deutlich höhere Opferzahlen forderten. So unter anderem im November 2015 an einigen Orten der Pariser Innenstadt mit mindestens 137 Toten, im März 2016 in der Metro und im Flughafen in Brüssel mit 5 Toten und über 36 Verletzten und im Juli 2016 in Nizza durch einen LKW mit 86 Todesopfern.[56]

Abschließend ist zu klären, ob die dargestellten islamistisch motivierten Gruppen ebenfalls dem unter 2.1 erarbeiteten Terrorismusbegriff zugeordnet werden können. Es handelt sich erneut um (2) nichtstaatliche Gruppen, die durch Anschläge und Einzelattacken (1) Gewalt anwenden, um (3) ihre islamistischen religiösen Vorstellungen zu verwirklichen. Dabei nutzen sie (4) die psychische Wirkung der Attentate und hoffen hierdurch (5) eine Veränderung hin zu einer islamisch geprägten Gesellschaft in Deutschland, zumindest aber die Schädigung des westlichen Gesellschaftssystems zu erreichen. Somit können IS und Al-Qaida, sowie weitere nach demselben Muster agierende islamistische Organisationen und die Attentäter die sich auf diese Organisationen berufen, eindeutig auch als Terrororganisationen bzw. Terroristen angesehen werden.

3.3 Vergleich der beiden Terrorbestrebungen

Abschließend soll ein Vergleich der linksmotivierten Terrororganisationen und der islamistisch motivierten Terrororganisationen erfolgen, da diese Ergebnisse im späteren Verlauf der Arbeit ggf. für die Erklärung der verschiedenen Reaktionen von Gesetzgeber, Gesellschaft, Parteien und Rechtsprechung herangezogen werden können.

Während der Linksterrorismus das Ziel eines sozialrevolutionären Gesellschaftswandels verfolgte, dessen Begleiterscheinung der Sturz des Kapitalismus sein sollte, ist es das oberste Ziel des islamistischen Terrors, die Durchsetzung der in ihren Augen islamischen Gebote zu erreichen und die westliche Gesellschaftsordnung zu stürzen. Beide Terrororganisationen richteten und richten sich somit gegen das bestehende politische System der Bundesrepublik Deutschland, wobei der Linksterrorismus gezielter den Staat und das System an sich als Angriffsziel sieht, der islamistische Terrorismus dagegen die komplette westliche Gesellschaft an sich und dadurch auch nach westlichen Werten lebende Zivilpersonen als Angriffsziel ausmacht.

Dies spiegelt sich auch in den durchgeführten terroristischen Aktionen wieder. Während die linken Terrororganisationen für ihre Anschlagsziele überwiegend auf hochrangige Vertreter der Wirtschaft und Politik Deutschlands zurückgriffen, richteten sich die Anschläge der islamistischen Terrororganisationen zumindest in der westlichen Welt so gut wie immer gegen Zivilpersonen, weshalb im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus auch oft von einem "neuen Terrorismus" gesprochen wird, der sich insbesondere durch die Inkaufnahme hoher Opferzahlen wie z. B. bei 9/11 auszeichnet.[57]

Ein weiterer Unterschied ist, dass terroristische Anschläge durch Linksterroristen in der deutlich überwiegenden Zahl der Fälle von fest angehörenden Mittgliedern dieser Terrororganisationen begangen wurden. Dagegen speist sich eine große Anzahl der Terroranschläge von islamistischen Terrororganisationen aus Terrorattacken, die von Tätern begangen wurden, die sich lediglich auf die Terrororganisation beriefen oder losen Kontakt zu diesen hatten.

4 Gesetze des Deutschen Bundestages zur Terrorismusbekämpfung

Im folgenden Abschnitt werden die verabschiedeten Gesetze zur Terrorismusbekämpfung der beiden unter 3. dargestellten Zeiträume der Terrorismusbedrohung jeweils separat dargestellt. Um die Zahl der auszuwertenden Gesetze nicht zu sehr auszudehnen, werden ausschließlich Normen untersucht, die durch den deutschen Bundestag beschlossen wurden. Hierdurch sind Gesetze der Landesparlamente, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, sowie Maßnahmen die nicht in gesetzlicher Form beschlossen wurden von der Untersuchung ausgenommen. Dies stellt jedoch kein Problem dar, da angenommen werden kann, dass diese Gesetze und Maßnahmen sich in der überwiegenden Zahl der Fälle in den Gesetzen des Bundestages widerspiegeln bzw. durch diese umgesetzt werden. Grund hierfür ist der aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes, die Rückkopplung der Übertragung von Hoheitsrechten an die EU an den Deutschen Bundestag und die angestrebte enge Kooperation bei der Terrorismusbekämpfung zwischen Bund und Ländern[58].

Untersucht werden sollen zum einen die Gesetze die allein schon aufgrund ihres Titels (z. B. das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 12. Dezember 1986[59] ) oder ihrer Gesetzesbegründung (z. B. das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002[60] ) die Bekämpfung des Terrorismus intendieren. Allerdings sollen auch solche Gesetze in die Untersuchung einbezogen werden, die die gesetzliche Grundlage für Maßnahmen schaffen, die auch wesentlich bei der Terrorismusbekämpfung Anwendung finden, aber nicht primär mit dem Ziel der Terrorismusbekämpfung eingeführt wurden (z. B. das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992[61] ).

Zunächst werden unter 4.1 die verabschiedeten Gesetze im Zeitraum vom Ende der 1960er Jahre bis Ende der 1990er Jahre mit vorwiegend linksmotiviertem Terrorismus (vgl. 3.1) aufgezeigt. Daran anschließend werden unter 4.2 die verabschiedeten Gesetze während der Periode mit vorwiegend islamistischer Terrorbedrohung ab 2000 (vgl. 3.2) aufgezeigt. Um die Menge und den Umfang der zu untersuchenden Maßnahmen in Grenzen zu halten, aber trotzdem ein umfassendes Bild über die erfolgten Maßnahmen zu erhalten, wird nicht jedes Gesetz in chronologischer Reihenfolge gesondert dargestellt, sondern es werden jeweils themenspezifische Blöcke mit hierzu einschlägigen Auszügen aus den verabschiedeten Gesetzen zusammengefasst.

Hierbei ist es zunächst das Ziel die erfolgten neuen gesetzlichen Regelungen auf diesen Themenfeldern darzustellen und anhand der hierzu vorhandenen Literatur auszuwerten. Im Anschluss an die Darstellung der getroffenen Maßnahmen in einem Themenfeld erfolgt dann jeweils auch direkt eine Aufarbeitung der in durch diese Maßnahmen eingegriffenen Grundrechte.

In einem abschließenden Schritt sollen dann unter 4.3 die in den beiden Zeitabschnitten durch die Gesetze beschlossenen Regelungsbereiche und die hierdurch erfolgten Grundrechtseingriffe miteinander verglichen werden und Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt werden.

4.1 In Folge des Linksterrorismus ab Ende der 1960er Jahre

In dem Zeitraum mit überwiegend linksterroristischer Bedrohungslage hat der Bundestag ab Ende der 1960er Jahre bis zum Ende der 1990er Jahre eine Vielzahl an Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung erlassen. Die in die Untersuchung einbezogenen Gesetze sind in chronologischer Reihenfolge:

- das 11. und 12. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971[62],
- das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts[63] vom 20. Dezember 1974 (im Folgenden „Lex Baader-Meinhof“ [64] )
- das 14. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976[65],
- das Gesetz zur Änderung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom 18. August 1976[66] (im Folgenden „Anti-Terroristen-Gesetz“ [67] )
- das Gesetz zur Änderung des EGGVG vom 30. September 1977[68] (im Folgenden „Kontaktsperregesetz“ [69] ),
- das Gesetz zur Änderung der StPO vom 14. April 1978[70] (im Folgenden „Razziengesetz“ [71] ),
- das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986[72],
- das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Januar 1987[73],
- das Gesetz zur Änderung des StGB, der StPO, des VersG und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989[74] (im Folgenden „Kronzeugengesetz“) und
- das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992[75].

Anzumerken ist, dass die untersuchten Gesetze lediglich eine Auswahl der während dieser Zeit erlassenen Gesetze zur Terrorismusbekämpfung darstellen und kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Jedoch wurde versucht alle bedeutenden und diskussionswürdigen Regelungen in die Untersuchung miteinzubeziehen.

Die in diesen Gesetzen getroffenen Regelungen lassen sich in fünf Kategorien unterteilen. Zum einen kommt es zur Einführung und Erweiterung von strafbarem Verhalten. Es werden Maßnahmen zur Straffung des Strafprozesses geschaffen und Einschränkungen der Rechte des Verteidigers beschlossen. Außerdem werden die Haftvoraussetzungen und Haftbedingungen geändert und die zu Ermittlungs- und Fahndungszwecken möglichen Maßnahmen ausgeweitet.

4.1.1 Einführung und Erweiterung von strafbarem Verhalten

Im Folgenden werden die durch die Gesetze eingeführten und erweiterten Straftatbestände zurzeit mit überwiegend linker Terrorbedrohung vorgestellt.

4.1.1.1 Eingeführte Normen

Durch das 11. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971[76] wurde § 316c in das StGB eingefügt, welcher eine mindestens fünfjährige Freiheitsstrafe für den Versuch des Erlangens der Gewalt über ein ziviles Luftfahrzeug durch Gewaltanwendung oder den Versuch ein ziviles Luftfahrzeug durch Bomben oder Schusswaffen zu zerstören vorsah. Außerdem wurden durch dieses Gesetz in § 316c Abs. 3 StGB bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen zur Durchführung solcher Vorhaben mit Strafe bedroht, was eine Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes bezweckte.[77]

Das zeitgleich verabschiedete 12. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971[78] hatte dagegen zum Ziel einen wirksameren Rechtsgüterschutz vor erpresserischem Menschenraub und Geiselnahmen durch die Erweiterung der Tatbestände und der Strafandrohung für diese in § 239a und 239b StGB geregelten Straftaten zu erreichen. Dies wurde in Zielsetzung und Ausgestaltung durch die Mehrheit der Literatur als angemessen betrachtet.[79]

Deutlich mehr Diskussionen lösten einige durch das 14. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976[80] neu eingeführten und erweiterten Straftatbestände aus, deren Ziel es unter anderem war Gewaltanwendung schon vor dem Begehen mit strafrechtlichen Mitteln entgegenzutreten.[81] Durch die Einführung der § 88a und 130a StGB wurde die Befürwortung und Anleitung zu Straftaten durch Schriften, die den öffentlichen Frieden gem. § 126 StGB stören, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Hiervon wurde jeweils im dritten Absatz der Normen eine Ausnahme für Fälle gemacht, in denen die Schrift der staatsbürgerlichen Aufklärung, Wissenschaft, Kunst, Berichterstattung oder ähnlichen Zwecken dient. Trotz dieser Ausnahme, wurde in den § 88a und 130a StGB teilweise ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsfreiheit gesehen, da nicht absehbar gewesen wäre, inwiefern die Exekutive die Norm zur Zensur missbrauchen könnte.[82] Aufgrund der weit verbreiteten Zweifel, ob die Regelungen mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sei und der geringen Effizienz bei der Verfolgung der in den Normen gefassten Straftaten, wurden die §§ 88a und 130a StGB schließlich bereits im Jahr 1981 ersatzlos gestrichen.[83] Neben der Einführung der § 88a und 130a StGB weitete das 14. Strafrechtsänderungsgesetz aber noch die Bestrafung nach § 126 StGB auf Taten aus, die lediglich geeignet sind den öffentlichen Frieden zu stören. Somit kam es auf eine tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens also nicht mehr an.[84] Daneben wurden durch die §§ 241, 145d und 140 StGB die Straftaten der Bedrohung, der Belohnung und Billigung von Straftaten und des Vortäuschens einer Straftat in Tatbestand und Strafandrohung erweitert. Die auch im Rahmen der Bestrafung der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Abs. 2 StGB bestehenden Eingriffe in die Meinungsfreiheit wurden insbesondere bei der so genannten Mescalero-Affäre sichtbar. So wurde in einem anonymen Artikel in der Göttinger Studentenzeitung „klammheimliche Freude“ über den Anschlag auf den Generalbundesanwalt Sigfried Buback durch die RAF geäußert, was strafrechtliche Ermittlungen aufgrund des oben genannten Paragraphen des Strafgesetzbuches zur Folge hatte.[85]

Ein weiterer bedeutender neuer Straftatbestand wurde durch das „Anti-Terrorismusgesetz“ vom 18.08.1976[86] eingeführt. So wurde der § 129a StGB geschaffen, der die Bildung, Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung je nach Beteiligungsart des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren belegte. Kritisch an der Norm wurde zum einen die fehlende direkte Definition von Terrorismus im Gesetz gesehen. So wurde in § 129a Abs. 1 StGB lediglich auf Tatbestände wie Mord oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit verwiesen. Dies führte auch zu Abgrenzungsungenauigkeiten zu den in § 129 StGB geregelten kriminellen Vereinigungen.[87] Außerdem wurden die als „Auffangtatbestände“ bezeichnete Bestrafung der Werbung und Unterstützung als zu unbestimmt und nicht einheitlich anwendbar kritisiert, wodurch auch für Sympathieaussprüche ggf. mit einer Verurteilung nach § 129a StGB gerechnet hätte werden müssen.[88]

Der § 129a StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986[89] jedoch bereits zehn Jahre später neugefasst, wodurch die Straftatbestände und Strafmaßnahmen größtenteils ausgeweitet wurden. So wurden nun unter terroristischen Vereinigungen, durch die Ausweitung der Katalogtaten des § 129a StGB, auch Zusammenschlüsse gesehen, die, mit demselben Gesetz durch § 305a StGB eingeführte Straftaten der Zerstörung von Arbeitsmitteln des Energieversorgungsbereichs und der Zerstörung von Fahrzeugen der Polizei und der Bundeswehr, verfolgten. Außerdem wurde das Strafmaß für die Gründung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer auf bis zu 15 Jahren angehoben. Kritisiert wurde an der Änderung des § 129a StGB insbesondere, dass fortan nun auch Gruppen als terroristische Vereinigung galten, die zum Protest „gelegentlich einen Strommasten umsägen“, wodurch insbesondere auf die zur Zeit der Schaffung des Gesetzes starke Anti-Atom-Kraftbewegung verwiesen wurde.[90] Dasselbe Gesetz führte zusätzlich wieder die oben bereits erörterte, nach starker Kritik abgeschaffte, Regelung des § 130a StGB ein, die die Strafbarkeit der Anleitung zu Straftaten nach § 126 Abs. 1 StGB vorsah.

Die letzten Änderungen zurzeit linksmotivierter Terrorismusbedrohung im Bereich der Strafbarkeit wurde durch das „Kronzeugengesetz“ vom 9. Juni 1989[91] vorgenommen. Hierdurch wurde der in § 239 a und b StGB geregelte Strafrahmen für den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme auf 5 Jahre erhöht. Außerdem wurden durch die Änderung der §§ 243 und 316b StGB die zu verhängenden Strafrahmen für den Diebstahl von Handfeuerwaffen und der Störung öffentlicher Betriebe, die zum Beispiel der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und Strom dienen[92], erhöht. Darüber hinaus wurden durch Artikel 3 des Gesetzes zahlreiche Änderungen des Versammlungsgesetzes erlassen. So wurde unter anderem durch die §§ 17 a und 27 VersG das, bei Nichtbeachtung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu ahndende, Verbot der Schutzbewaffnung und Vermummung eingeführt. Hieran wurde insbesondere die Nichtbeachtung des Wertes der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG kritisiert, da das Vermummungsverbot die Darstellungsmöglichkeiten der Meinung der Demonstranten unter Umständen stark einschränken und diese somit auch von einer Versammlung abhalten könne.[93]

4.1.1.2 Auswirkung auf die Grundrechte

Wenig diskussionswürdig erscheinen die vom Gesetzgeber im Rahmen der Erweiterung von strafbarem Verhalten vorgenommenen Anhebungen des Strafrahmens. So kann hierbei in jedem Fall die unter 2.3 erarbeite Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers als einschlägig angesehen werden. Keine der Strafen erscheint so übermäßig lang, dass man berechtigterweise eine Verletzung der Personenfreiheit aus Art. 2 GG oder gar einen Eingriff in die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Menschenwürde annehmen könnte. Festgehalten werden muss die insbesondere durch die oben erörterte Einführung der §§ 129a und 316c StGB festzustellende Vorverlagerung der Strafbarkeit auf den Versuch der Begehung einer Tat. Problematisiert werden kann beim § 129a StGB und den teilweise jedoch wieder abgeschafften §§ 88a und 130a StGB das nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachtende Bestimmtheitsgebot. So besteht Unklarheit darüber, was genau als Werbung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gilt oder wann eine Schrift zu wissenschaftlichen oder gleichwertigen Zwecken verwendet wird. Hierdurch besteht die Gefahr, dass die in Art. 5 Abs. 1 GG festgeschriebene Meinungsfreiheit durch die Exekutive und die Rechtsprechung aufgrund einer zu engen Auslegung der Normen stark eingeschränkt wird. Auch ist daran zu denken, dass die Bürger aus Angst vor einer möglichen Bestrafung sich nur noch eingeschränkt öffentlich äußern und ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit so nur eingeschränkt wahrnehmen. Aus diesem Grund können die teilweise unklaren Tatbestände der genannten Normen als Kritik festgehalten werden.

4.1.2 Maßnahmen zur Straffung des Strafprozesses

Als nächstes werden die gesetzlichen Maßnahmen zur Straffung des Strafprozesses untersucht.

4.1.2.1 Eingeführte Normen

Hier wurden durch das „Lex Baader-Meinhof“ vom 20.12.1974[94] erste Änderungen getroffen. So wurden die § 231a und 232b StPO geschaffen, die es zu diesem Zeitpunkt erstmalig in einem deutschen Strafprozess ermöglichten, dass die Verhandlung auch ohne den Angeklagten fortgesetzt werden kann.[95] Voraussetzung hierfür war, dass sich der Angeklagte vorsätzlich oder schuldhaft in einen Zustand versetzt hat, der seine Teilnahme an einer Verhandlung nicht zulässt oder er wegen ordnungswidrigem Benehmen aus dem Saal entfernt wurde. Sichergestellt werden musste in beiden Fällen jedoch gemäß §§ 231a Abs. 1 S.2 und 231b Abs. 1 S. 2 StGB, dass dem Angeklagten zuvor die Chance gegeben wurde, sich zu der Anklage zu äußern. Die Zielsetzung dieser Regelung, die in der aus dem Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Pflicht zur „Erhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege“ lag, wurde als richtig anerkannt. Nichtsdestotrotz wurde vielfach bezweifelt, dass durch die Regelung dem in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör noch in genügendem Maße nachgekommen werde.[96]

Durch den Artikel 3 des „Anti-Terrorismusgesetz“ vom 18. August 1976[97] wurde außerdem die Änderung der §§ 120 und 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes beschlossen, wodurch die alleinige Zuständigkeit des Generalbundesanwalts bei einem Terrorismusverfahren nach § 129a StGB und die Möglichkeit des Generalbundesanwalts das zuständige Oberlandesgericht auszuwählen, normiert wurde. In Frage gestellt an dieser Regelung wurde unter anderem, ob diese mit dem aus Art. 101 Abs. 1 GG zu entnehmenden Verbot von Ausnahmegerichten vereinbar sei.[98] Außerdem wurde die durch den direkten Einstieg der Verhandlung beim Oberlandesgericht zu verzeichnende Verfahrensverkürzung um eine Tatsacheninstanz kritisiert.[99]

Die Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wurde schließlich mit Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986[100] auf weitere, im Zusammenhang mit Terrorismus stehenden Straftaten, wie die Geiselnahme nach § 239b StGB und aus dem Ausland agierende terroristische Gruppen, die sich Straftaten nach § 129a schuldig gemacht haben, ausgeweitet. Hierbei wurde im Wesentlichen ähnliche Kritik wie bei der oben dargestellten ersten Erweiterung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts laut.[101]

Als letzte Maßnahme im einschlägigen Zeitraum wurde schließlich durch Artikel 4 des „Kronzeugengesetzes“ vom 9. Juni 1989[102] die Mögli c hkeit geschaffen im Rahmen einer so genannten Kronzeugenregelung von einer Verfolgung einer Straftat nach § 129a StGB, also der Bildung einer terroristischen Vereinigung, abzusehen bzw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Strafe für eine solche Tat zu mildern. Bedingung hierfür war, dass der Angeklagte zur Aufklärung, Verhinderung oder Aufgreifens eines Täters einer Straftat nach § 129a StGB beiträgt. Kritisiert an dieser Möglichkeit wurde vor allem, dass es durch absichtliche falsche Behauptungen zur Belastung Unschuldiger kommen könne. Hierdurch hätten die Betroffenen ein unter Umständen ungerechtfertigtes Strafverfahren und den Entzug ihrer Freiheit zu befürchten. Außerdem wurde die Vereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip aus § 152 StPO bezweifelt, nachdem grundsätzlich bei jeder möglichen Straftat zu ermitteln ist.[103]

4.1.2.2 Auswirkung auf die Grundrechte

Die eingeführten Normen zur Straffung des Strafprozesses haben aufgrund ihres Ziels selbsterklärend Auswirkungen auf die in Art. 101 ff. GG geregelten justiziellen Grundrechte. Insbesondere die Möglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens ohne den Angeklagten aufgrund der § 231a und 231b StGB stellt einen starken Einschnitt in das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dar, auch wenn der Angeklagte dies selbst zu vertreten hat. Festzuhalten ist weiterhin die Abkehr vom strikten Befolgen des Legalitätsprinzips bei der Strafverfolgung durch die Möglichkeit der Kronzeugenregelung. Diese kann auf Grundlage hierdurch erfolgter ggf. unwahrer Zeugenaussage eine Verurteilung und somit schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2. GG des Verurteilten zur Folge haben.

4.1.3 Einschränkung der Rechte des Verteidigers

Im nächsten Abschnitt sollen die gesetzlichen Regelungen zur Einschränkung der Rechte des Verteidigers in der Zeit vom Ende 60er bis Ende 90er Jahre des 20. Jahrhunderts untersucht werden.

4.1.3.1 Eingeführte Normen

Erstmals kam es hier zu Einschränkungen in mehreren Bereichen durch das „Lex Bader-Meinhof“ vom 20. Dezember 1974[104]. Am bedeutsamsten war die Einführung der §§ 138 a bis d in die StPO. So sah der § 138a Abs. 1 StPO vor, dass ein Verteidiger eines Angeklagten von einem Verfahren auszuschließen ist, wenn er dringend oder hinreichend verdächtigt wird, an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, beteiligt zu sein oder eine Handlung begangen zu haben die im Rahmen einer Verurteilung des Angeklagten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei darstellen würde (sogenannter Teilnahmeverdacht[105] ). § 138a Abs. 2 StPO eröffnete dagegen die Möglichkeit den Verteidiger von dem anhängigen und auch jedem weiteren gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahren auszuschließen, wenn der Verteidiger dringend verdächtigt wird den Kontakt mit dem Angeklagten dazu zu nutzen Straftaten vorzubereiten oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt zu gefährden (sogenannter Missbrauchsverdacht[106] ). § 138 b StPO ergänzte diese beiden Regelungen durch die Möglichkeit einen Verteidiger auszuschließen, wenn Tatsachen vorliegen die die Annahme rechtfertigen, dass die Beteiligung des Verteidigers am Verfahren eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Kritisiert an diesen Regelungen wurde neben der als unverhältnismäßig gesehenen starken Beschränkung des Rechts auf die freie Wahl eines Verteidigers und dem hiervon betroffenen Recht auf ein faires Verfahren, auch die Schaffung eines partiellen Berufsverbots für Anwälte. Außerdem wurde die sowohl in § 138 a Abs. 1 und Abs. 2 StPO festgeschriebene Möglichkeit des Ausschlusses eines Verteidigers allein aufgrund eines schwerwiegenden Verdachtes ohne Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens stark kritisiert, da hierin ein Abweichen von der Unschuldsvermutung gesehen wurde.[107] Durch das „Lex Bader-Meinhof“ wurde darüber hinaus durch die Änderung des § 137 StPO die Verteidigerhöchstzahl auf drei beschränkt. Gegen diese Änderung wurde eingewendet, dass sie die freie Verteidigerwahl, die anwaltliche Berufsfreiheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör in unverhältnismäßiger Weise einschränke.[108] Ergänzt wurde diese Regelung noch durch die Änderung des § 146 StPO, der die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger in jedem Fall untersagte. An dieser Änderung wurde der sehr offene Wortlaut kritisiert, der eine breite Auslegung ermögliche und somit in der Praxis nicht nur bei derselben Tat in demselben Verfahren zur Anwendung kommen könne. Doch auch bei einer ggf. engen Auslegung wurden die Eingriffe in die anwaltliche Berufsfreiheit als kritisch angesehen und hierdurch zu befürchtende Einschränkungen bei der Wahl eines Verteidigers unterstrichen.[109]

[...]


[1] zitiert nach Vinke/Witt, Anti-Terror-Debatten, S. 9.

[2] tagesschau.de, Vorstellung.

[3] Bundesverfassungsschutz, Übersicht.

[4] Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Es können dabei aber sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint sein.

[5] Beispielhaft erwähnt seien Huster/Rudolph, Rechtsstaat; Prantl, Terrorist; Baum/Königs, Sicherheitswahn; Leutheusser-Schnarrenberger, Freiheit.

[6] Hegemann/Kahl, Terrorismusbekämpfung, S. 10.

[7] Gössner, Anti-Terror-System, S. 261.

[8] Laqueur, Terrorismus, S. 9 ff., 100.

[9] Hirschmann/Tophoven, Jahrzehnt, S. 12.

[10] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 50.

[11] Schwetzel, Terror, S. 166.

[12] Gössner, Anti-Terror-System, S. 261 f.

[13] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 45 f.

[14] Warg, Definitionsversuch, S. 583 ff.

[15] Laqueur, Terrorismus, S. 100.

[16] Manssen, Grundrechte, S. 1 ff.

[17] vgl. beispielhaft Schmale, Freiheit.

[18] Papier/Münch/Kellermann, Verfassungspolitik, S. 19.

[19] Schwetzel, Terror, S. 2.

[20] Schwetzel, Terror, S. 8, 25, 86.

[21] Limbach, Festvortrag, S. 4 ff.; so auch Leutheusser-Schnarrenberger, Freiheit, S. 9 f.

[22] Leutheusser-Schnarrenberger, Freiheit, S. 9 f.

[23] Schwetzel, Terror, S. 79 ff.

[24] Schwetzel, Terror, S. 100 ff.

[25] Limbach, Festvortrag, S. 4 ff.

[26] Leutheusser-Schnarrenberger, Freiheit, S. 11.

[27] Manssen, Grundrechte, S. 16.

[28] Hegemann/Kahl, Terrorismusbekämpfung, S. 186.

[29] Vgl. u. a. Deiß, Reaktion; Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung; Hess, Herausforderung.

[30] Pfahl-Traughber, 2. Juni, S. 22.

[31] Pfahl-Traughber, RAF, S. 3.

[32] Pfahl-Traughber, RAF, S. 4 f.

[33] Pfahl-Traughber, RAF, S. 8 f.

[34] Pfahl-Traughber, RAF, S. 6 f.

[35] Pfahl-Traughber, RAF, S. 10 ff.

[36] Pfahl-Traughber, RAF, S. 16 ff.

[37] Deiß, Reaktion, S. 36, 39.

[38] Pfahl-Traughber, 2. Juni, S. 8 ff.

[39] Seidensticker, Islamismus, S. 9.

[40] Seidensticker, Islamismus, S. 105 f.

[41] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht, S. 191 ff.

[42] Deiß, Reaktion, S. 102.

[43] Institute for Economics & Peace, Terrorismusindex, S. 75.

[44] Hildebrandt, USA, S. 7.

[45] Greiner, 11. September, S. 21, 31.

[46] Institute for Economics & Peace, Terrorismusindex, S. 75.

[47] Institute for Economics & Peace, Terrorismusindex, S. 72 f.

[48] Horbach, Islamischer Staat, S. 111 f.

[49] Deiß, Reaktion, S. 42 f.

[50] Deiß, Reaktion, S. 49.

[51] Hegemann/Kahl, Terrorismusbekämpfung, S. 63 ff.

[52] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht, S. 155 f.

[53] Hegemann/Kahl, Terrorismusbekämpfung, S. 63 ff.

[54] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht, S. 160.

[55] merkur.de, Chronologie.

[56] Bundesverfassungsschutz, Übersicht.

[57] Hegemann/Kahl, Terrorismusbekämpfung, S. 48 ff.

[58] zeit.de, Flickenteppich.

[59] BGBl. I 1986, S. 2566.

[60] BGBl. I 2002, S. 3390.

[61] BGBl. I 1992, S. 1302.

[62] BGBl. I 1971, S. 1977.

[63] BGBl. I 1974, S. 3686.

[64] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 106

[65] BGBl. I 1976, S. 1056.

[66] BGBl. I 1976, S. 2181.

[67] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 119.

[68] BGBl. I 1977, S. 1877.

[69] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 136.

[70] BGBl. I 1978, 497.

[71] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 142.

[72] BGBl. I 1986, S. 2566.

[73] BGBl. I 1987, S. 486.

[74] BGBl. I 1989, S. 1059.

[75] BGBl. I 1992, S. 1302.

[76] BGBl. I 1971, S. 1977.

[77] Klughardt, Soziologie bei Terrorbekämpfung, S. 104.

[78] BGBl. I 1971, S. 1979.

[79] Klughardt, Soziologie bei Terrorbekämpfung, S. 104.

[80] BGBl. I 1976, S. 1056.

[81] Klughardt, Soziologie bei Terrorbekämpfung, S. 105.

[82] Berlit/Dreier, Auseinandersetzung, S. 291 f.

[83] Klughardt, Soziologie bei Terrorbekämpfung, S. 130.

[84] Klughardt, Soziologie bei Terrorbekämpfung, S. 106.

[85] Peters, RAF-Terror, S. 224 ff.

[86] BGBl. I 1976, S. 2181.

[87] Klughardt, Soziologie bei Terrorbekämpfung, S. 108, 112 ff.

[88] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 125 ff.

[89] BGBl. I 1986, S. 2566.

[90] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 160.

[91] BGBl. I 1989, S. 1059.

[92] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 169.

[93] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 174.

[94] BGBl. I 1974, S. 3686.

[95] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 114.

[96] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 115.

[97] BGBl. I 1976, S. 2181.

[98] Bakker Schut, Stammheim, S. 41 ff.

[99] Gössner, Anti-Terror-System, S. 110.

[100] BGBl. I 1986, S. 2566.

[101] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 164.

[102] BGBl. I 1989, S. 1059.

[103] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 174.

[104] BGBl. I 1974, S. 3686.

[105] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 109.

[106] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 109.

[107] Bakker Schut, Stammheim, S. 135 f.

[108] Schulte, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, S. 112.

[109] Berlit/Dreier, Auseinandersetzung, S. 278 f.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Die Entwicklung der Rechtsgrundlagen für die Terrorismusbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland
Untertitel
Von Zeiten der RAF bis zur islamistischen Terrorbedrohung von heute
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
82
Katalognummer
V445683
ISBN (eBook)
9783668821873
ISBN (Buch)
9783668821880
Sprache
Deutsch
Schlagworte
entwicklung, rechtsgrundlagen, terrorismusbekämpfung, bundesrepublik, deutschland, zeiten, terrorbedrohung
Arbeit zitieren
Florian Hertle (Autor:in), 2018, Die Entwicklung der Rechtsgrundlagen für die Terrorismusbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445683

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Entwicklung der Rechtsgrundlagen für die  Terrorismusbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden