Welche Spielräume bestehen für eine Disziplinarmaßnahme nach Verhängung einer Strafe durch die Strafgerichtsbarkeit?


Hausarbeit, 2017

12 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Verhältnis des Straf- und Disziplinarrechts
2.1 Rechtsquellen und Zielsetzung
2.1.1 Strafgerichtliche Strafe
2.1.2 Disziplinarrechtliche Ahndung
2.2 Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot
2.3 Verfahrensrechtliches Verhältnis

3 Grenzen der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Verhängung einer strafrechtlichen Strafe
3.1 Anwendungsbereich des
3.1.1 Obere Grenze
3.1.2 Untere Grenze
3.2 Die Anwendung des
3.2.1 Voraussetzungen
3.2.2 Maßnahmenverbote des
3.2.2.1 Absolutes Maßnahmenverbot
3.2.2.2 Relatives Maßnahmenverbot
3.2.2.3 Kein Maßnahmenverbot

4 Fazit und kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Öffentlich-rechtliche Dienstherren verfügen in Form des Disziplinarrechts über ein äußerst wirksames Mittel, um die Beamten durch Disziplinarmaßnahmen zur Pflichterfüllung zu mahnen und sich in besonderen Ausnahmesituationen von diesen zu lösen. Doch stellt sich die Frage, inwieweit ein Dienstvergehen des Beamten mit einer Disziplinarmaßnahme sanktioniert werden kann, sofern dem Beamten schon durch die Strafgerichtsbarkeit eine Strafe auferlegt wurde. Zur Klärung dieser Fragestellung wird zunächst das Verhältnis zwischen Straf- und Disziplinarrecht unter Ausführung des Ziels und Zwecks der jeweiligen Sanktionsmaßnahmen dargestellt. Darauf aufbauend soll die Vereinbarkeit mit dem Doppelbestrafungsverbot bei Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nach einer strafgerichtlich ausgesprochenen Strafe eruiert werden. Anschließend werden die gesetzlich festgeschriebenen Spielräume für eine Disziplinarmaßnahme nach der strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten zu einer Strafe aufgezeigt und in einer abschließenden Bewertung untersucht, ob diese Regelung das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinreichend beachtet.

2 Verhältnis des Straf- und Disziplinarrechts

Strafrecht und Disziplinarrecht stellen zwei unterschiedliche Rechtsgebiete dar, die sich nicht zuletzt aufgrund ihrer Ziel- und Zwecksetzung unterscheiden. Im Folgenden sollen beide Rechtsgebiete und deren mögliche Sanktionsmaßnahmen zunächst überblicksartig dargestellt werden, bevor auf die Vereinbarkeit mit dem Doppelbestrafungsverbot und das verfahrensrechtliche Verhältnis zwischen Straf- und Disziplinarverfahren eingegangen wird.

2.1 Rechtsquellen und Zielsetzung

2.1.1 Strafgerichtliche Strafe

Dem materiellen Strafrecht werden als Teil des öffentlichen Rechts, „alle Rechtsnormen, die die Voraussetzungen und Folgen eines mit Strafe bedrohten Verhaltens regeln“1 zugeordnet. Damit eine Norm dem Strafrecht zugeordnet werden kann, ist es also nötig, dass als Rechtsfolge eine Strafe und nicht z. B. ein Bußgeld vorgeschrieben ist. Neben dem StGB finden sich auch in vielen weiteren Spezialgesetzen wie z. B. dem BtMG oder dem VStGB strafrechtliche Normen.2 Eine strafgerichtlich verhängte Strafe darf nur als letztes Mittel angewendet werden, um sozialschädliches Verhalten vorzubeugen und Rechtsgüter der Allgemeinheit und Individualrechtsgüter zu schützen. Nach der heute herrschenden Vereinigungstheorie zielt die Strafe neben der Prävention auch auf einen Schuldausgleich des Täters ab.3

2.1.2 Disziplinarrechtliche Ahndung

Dagegen werden unter dem Disziplinarrecht alle Rechtsnormen verstanden, die sich mit dem Inhalt und der Behandlung von Dienstvergehen von Beschäftigten befassen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Hierzu können neben Beamten auch Richter, Zivildienstleistende und Soldaten gezählt werden. Demgegenüber sind Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen. Für Bundesbeamte ergeben sich die disziplinarrechtlichen Regelungen überwiegend aus dem BDG, aber auch eine Reihe von Gesetzen wie das BBG, das BBesG und das BeamtVG weisen Bezüge zum Disziplinarrecht auf.4 Oberstes Ziel des Disziplinarrechts ist es, neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu wahren. Hierzu werden den Disziplinarmaßnahmen folgende Funktionen zugeschrieben:

- Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen verfolgt eine Ordnungsfunktion, die bezweckt den Beamten zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten.
- Sollte eine Pflichtenmahnung nicht mehr genügen, kommt der Disziplinarmaßname der Beendigung des Beamtenverhältnisses darüber hinaus eine Lösungsfunktion zu.5

2.2 Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot

Der lateinische Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“6, der allgemein als Doppelbestrafungsverbot bezeichnet wird, findet sich in Art. 103 Abs. 3 GG wieder. Demnach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Fraglich ist, ob die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für denselben Sachverhalt nach einer zuvor bereits strafgerichtlich verhängten Strafe gegen diesen Grundsatz verstößt.

Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, da es sich bei dem BDG um kein allgemeines Strafgesetz i. S. d. Art. 103 Abs. 3 GG handelt. Ferner ergibt sich eine disziplinarrechtliche Ahndung und eine strafgerichtliche Bestrafung aus divergierenden Rechtsgründen und Zweckbestimmungen.7 Wie unter 2.1 dargestellt bezweckt das Strafrecht die Vorbeugung weiterer Straftaten und die Vergeltung vergangenen Unrechts, während der Zweck der Disziplinarmaßnahme in der Pflichtenmahnung des Beamten und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung liegt. Obwohl die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach einer strafgerichtlichen Bestrafung somit nicht dem Doppelbestrafungsverbot unterliegt, wird dem Gedanken des Art. 103 Abs. 3 GG im Zuge der Maßnahmenverbote des § 14 BDG Rechnung getragen8, auf die unter 3. eingegangen wird.

2.3 Verfahrensrechtliches Verhältnis

Sollte die Verfehlung eines Beamten sowohl zu einem strafgerichtlichen als auch einem disziplinarrechtlichen Verfahren führen, sind dabei folgende Besonderheiten zu beachten. Abweichend von dem aus § 17 Abs. 1 BDG abgeleiteten Legalitätsgrundsatz9, der ein behördliches Ermittlungsverfahren beim Anschein eines Dienstvergehens vorschreibt, soll gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 BDG ein solches bei der Eröffnung eines Strafverfahrens in derselben Sache zwingend ausgesetzt werden. Gemäß §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 2 BDG sind im Disziplinarverfahren Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für die Behörde und das Gericht bindend. Allein das Gericht kann sich in Ausnahmefällen von der Bindungswirkung lösen, wenn es sonst aufgrund „unrichtiger, zumindest höchst zweifelhafter Feststellungen“10 entscheiden müsste.

3 Grenzen der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Verhängung einer strafrechtlichen Strafe

Obwohl aufgrund der o. g. verschiedenen Zwecksetzungen der disziplinaren Maßnahme und der strafgerichtlichen Strafe die doppelte Ahndung eines Sachverhalts nicht durch das Doppelbestrafungsverbot ausgeschlossen ist, sind dieser Möglichkeit trotzdem Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So muss die Strafe grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Schuld des Täters stehen. Bei der Verhängung einer disziplinarrechtlichen Maßnahme ist deshalb die strafgerichtliche Bestrafung in jedem Fall einzubeziehen.11 Der erforderlichen Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung des § 14 Abs. 1 BDG Rechnung getragen. Dieser regelt welche Disziplinarmaßnahmen nach einer strafgerichtlichen Strafe rechtmäßig sind und welche Bedingungen dazu vorliegen müssen.

3.1 Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 BDG

Zunächst soll der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 BDG nach oben und unten bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung abgegrenzt werden.

3.1.1 Obere Grenze

§ 41 Abs. 1 S. 1 BBG schreibt verschiedene Tatbestände fest, bei denen das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils endet. Die Entlassung nach einer Verurteilung ergeht nicht im Rahmen eines anhängigen Disziplinarverfahrens und damit unter Beachtung der Grenzen des § 14 Abs. 1 BDG, sondern stellt sich kraft Gesetzes ohne Anhörung des Beamten oder der Personalgremien ein.12 Zu den einschlägigen Strafen gehören gem. § 41 Abs. 1 S. 1 BBG strafgerichtlich verhängte Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bei vorsätzlich begangener Tat oder die Verurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, aufgrund eines politischen Deliktes oder der Bestechlichkeit im Hauptamt.

3.1.2 Untere Grenze

Grundsätzlich löst ein Freispruch im Strafverfahren aus materiellen Gründen, also wenn die Tat den Tatbestand der Rechtsnorm nicht erfüllt, eine Sperrwirkung für eine ergänzende disziplinare Maßnahme aus. Gemäß § 14 Abs. 2 BDG besteht hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt als Dienstvergehen gilt, jedoch den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldnorm nicht erfüllt. Hierbei spricht man von einem „disziplinaren Überhang“13.

3.2 Die Anwendung des § 14 Abs. 1 BDG

Im Strafmaßnahmenbereich zwischen Freispruch und den o. g., mit Freiheitsentzug von mindestens sechs bzw. zwölf Monaten, zu ahndenden Straftaten ist somit die Möglichkeit der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme für den Beamten möglich. Hierbei müssen jedoch die Maßnahmenverbote des § 14 Abs. 1 BDG beachtet werden. Bei der Norm handelt es sich um eine Ermessensregel, die das gemäß § 13 BDG bestehende Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme einschränkt bzw. auf Null reduziert.14

[...]


1 Krüger, Rdnr. 1.

2 ebd., Rdnr. 1 ff.

3 Krüger, Rdnr. 4 f., 8.

4 Ebert, S. 19, 21 f.

5 Claussen/Benneke/Schwandt, S. 2 ff.

6 Rogosch/Wölke, Rdnr. 188.

7 Herrmann/Sandkuhl, Rdnr. 364 f.

8 Rogosch/Wölke, Rdnr. 188.

9 Hummel/Köhler/Mayer a. F., § 22 Rdnr. 2.

10 Ebd., § 57 Rdnr. 10.

11 Hummel/Köhler/Mayer n. F., § 14 Rdnr. 2 f.

12 Battis / Grigoleit/Hebeler, § 41 Rdnr. 9.

13 Urban/Wittkowski, § 14 Rdnr. 29.

14 Gansen, § 14, Rdnr. 1-2a.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Welche Spielräume bestehen für eine Disziplinarmaßnahme nach Verhängung einer Strafe durch die Strafgerichtsbarkeit?
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
12
Katalognummer
V445681
ISBN (eBook)
9783668836259
ISBN (Buch)
9783668836266
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Disziplinarmaßnahme Strafrecht Doppelbestrafung Beamter Dienstvergehen Bundesdisziplinargesetz
Arbeit zitieren
Florian Hertle (Autor:in), 2017, Welche Spielräume bestehen für eine Disziplinarmaßnahme nach Verhängung einer Strafe durch die Strafgerichtsbarkeit?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445681

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