Wodurch unterscheiden sich rechtlich die Außen- und Innengesellschaft als Formen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts?


Hausarbeit, 2005

28 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Überblick

2. „Normaltypus“ Außen-GbR
2.1. Entstehung und Zweck der GbR
2.2. Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis
2.2.1. Förderungspflichten
2.2.2. Mitwirkungspflichten und -rechte
2.2.3. Vermögensrechte
2.2.4. Gesamthandsvermögen
2.3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Außenverhältnis
2.4. Haftung
2.5. Auflösung und Liquidation

3. Die BGB-Innengesellschaft
3.1. Erscheinungsformen
3.2. Organisation
3.3. Spezialtyp: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

4. Steuerrechtliche Aspekte der Außen- und Innen-GbR

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 ….… Gesellschaftsvertrag der GbR

Abb. 2 …..… Innenverhältnis der Gesellschafter

Abb. 3.. Gesamtschuldnerische Haftung

1. Überblick

Im Wirtschafts- und Privatleben trifft man häufig auf Gesellschaften – oftmals auch ohne diese als solche zu erkennen. Viele Gesellschaften treten nach außen hin in Erscheinung, insbesondere die Handelsgesellschaften.[1] Aber es herrscht auch oftmals das Interesse, nach außen hin nicht als Gesellschaft erkennbar zu sein, um somit anonym zu bleiben. Sofern eine Gesellschaft nach außen hin erkennbar ist, handelt es sich um eine Außengesellschaft. Sie verkörpert den „Normaltypus“ einer Gesellschaft. Ist eine Gesellschaft nach außen hin nicht zu erkennen, liegt eine Innengesellschaft vor. Bei diesem Gesellschaftstyp besteht lediglich eine interne gesellschaftsrechtliche Verbundenheit.

Die Unterteilung in Innen- und Außengesellschaft zielt auf die unterschiedliche Organisationsstruktur der Gesellschaftstypen ab. Auch bei der BGB-Gesellschaft kann eine solche Differenzierung vorgenommen werden. Dabei handelt es sich um die wichtigste und in der Praxis relevanteste Möglichkeit der Unterscheidung. Im Gesetz wird allerdings nicht zwischen diesen beiden Gesellschaftstypen differenziert.

Im Folgenden werden daher zunächst die rechtlichen Hintergründe der Außen-GbR erläutert. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie im Rechtsverkehr als GbR auftritt und als solche für Außenstehende erkennbar ist.

Im Anschluss daran folgt eine Darstellung der rechtlichen Hintergründe für die GbR in Form einer Innengesellschaft, die von einem Dritten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Hier werden lediglich die Punkte aufgegriffen, die die Innengesellschaft von der Außengesellschaft unterscheiden.

Abschließend erfolgt eine kurze Darstellung der steuerrechtlichen Aspekte.

2. „Normaltypus“ Außen-GbR

Spricht man allgemein von einer GbR, so ist damit die Außen-GbR gemeint. Diese Rechtsform stellt den personengesellschaftlichen Grundtyp dar.[2] Rechtsgrundlage für diese BGB-Gesellschaft[3] sind die §§ 705-740 des BGBs. Diese Vorschriften sind größtenteils abdingbar: Im Gesellschaftsvertrag der GbR können andere Regelung für die im BGB verankerten Regelungen getroffen werden. Dies macht die GbR sehr flexibel und lässt viel Raum für individuelle Einzelfallgestaltungen sowie die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Bedürfnisse. Durch grds. mangelnde Formvorschriften ist die Gründung einer GbR jederzeit problemlos möglich.

Aber gerade diese Bandbreite begründet erheblichen Beratungsbedarf bei einer GbR. Gesetzliche Regelungen sind oftmals ungeeignet für Gesellschaften, die auf Dauer angelegt sind und erfordern daher eine spezifische Anpassung an die Gegebenheiten. Dies ist durch die entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags zwar möglich, erfordert aber dennoch eine laufende Überprüfung und Aktualisierung des Vertrages.

Ein weiterer Nachteil der GbR ist der Ausschluss einer Haftungsbeschränkung.[4] Die Gesellschafter haften unmittelbar und unbegrenzt gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft.

Lange war umstritten, ob eine GbR rechtsfähig[5] und damit als eigenständiges Rechtsobjekt anzusehen ist. Doch mit dem Grundsatzurteil des BGH vom 29.1.2001 i. V. m. dem in 2000 neu geltenden § 14 Abs. 2 BGB wurde dieses Problem gelöst.[6] Im Außenverhältnis nimmt die GbR am Rechtsverkehr teil und ist damit auch „als solche“ rechtsfähig, da die Gesellschaft aufgrund ihrer werbenden Tätigkeit Dritten gegenüber Rechte und Pflichten erwirbt. Somit hat sie i. S. des § 14 Abs. 2 BGB die Fähigkeit, eigene Rechte zu erwerben und Verpflichtungen für sich selbst einzugehen. Daher ist die Außen-GbR per Definition eine rechtsfähige Personengesellschaft und insoweit auch parteifähig (§ 50 ZPO).[7] Ebenso kann sie im Rechtsverkehr einen eigenen Namen führen. Des Weiteren haftet sie gem. §§ 30, 31 BGB für unerlaubte Handlungen der als ihre Organe und/ oder Sondervertreter tätigen Gesellschafter – was in der Konsequenz eine persönliche Haftung der anderen Mitgesellschafter bedeutet.

Eine GbR kann als Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person fungieren. Als Außen-GbR kann sie jede Rechtsposition einnehmen, soweit keine spezifischen, rechtlichen Aspekte diesem Handeln entgegenstehen.[8]

Die Gesellschaftsform der GbR ist nicht auf den Betrieb eines kaufmännischen Handels-gewerbes ausgerichtet und sie führt keine Firma. Die Bezeichnung der BGB-Gesellschaft richtet sich nach den Namen ihrer Gesellschaften, kann allerdings auch eine nicht firmenähnliche Bezeichnung tragen.[9]

Angehörige der freien Berufe wählen typischerweise die Gesellschaftsform der GbR. Ihnen ist es oftmals nicht möglich, sich zu einer anderen Gesellschaftsform zusammen zu schließen. Aber auch Kleingewerbetreibende gründen eine GbR, wenn sie nicht freiwillig eine OHG gründen möchten.[10] Ebenfalls trifft man bei Gelegenheitsgesellschaften und ARGEn[11] oftmals auf die Organisationsform GbR. Auch Vorgründungsgesellschaften von Kapitalgesellschaften zählen zu diesem Gesellschaftstyp.

Als Gesellschafter einer GbR können sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts[12] und Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) oder Partnerschaften sowie eine andere GbR sein.[13] Keine Gesellschafterstellung kann nach h. M. die Erbengemeinschaft einnehmen, da diese auf Auseinandersetzung angelegt ist.

Die GbR stellt ein Schuldverhältnis zwischen mehreren Rechtssubjekten[14] dar, das zeitlich begrenzt oder auf Dauer ausgelegt sein kann.[15] Ebenso ist eine gegenständliche Be-grenzung möglich.

Auf die GbR finden auch die Grundsätze zur sog. Fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, auf die im Rahmen dieser Arbeit allerdings nicht weiter eingegangen wird.[16]

2.1. Entstehung und Zweck der GbR

Eine GbR besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Die BGB-Gesellschaft entsteht durch einen gegenseitigen, formlosen Vertrag, der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht notwendig.[17]

Im Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter einer GbR gegenseitig und freiwillig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, § 705 BGB.[18] Es muss sich hierbei nicht zwangläufig um einen wirtschaftlichen Zweck handeln, sodass die GbR nicht nur für wirtschaftliche Unternehmungen gewählt werden kann. Der gemeinsame Zweck – der die zentrale Stellung einnimmt – muss gesetzlich zulässig sein. Ausge-nommen sind gesetzlich verbotene (§ 134 BGB) oder sittenwidrige (§ 138 BGB) Zwecke. Ferner darf er jedoch nicht auf das Betreiben eines Handelsgewerbes i. S. des § 1 Abs. 2 HBG gerichtet sein, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dann läge eine OHG vor, für die das HGB anzuwenden wäre.

Der gemeinsame Zweck unterscheidet die Gesellschaft von einer Gemeinschaft.[19]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 : Gesellschaftsvertrag der GbR[20]

Mündlich getroffene Vereinbarungen oder konkludentes Handeln hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags sind gültig.[21] Sobald der Gesetzgeber allerdings für bestimmte Schuldverhältnisse eine Form anordnet, wie bspw. bei Verträgen über Grundstücke
(§ 311b BGB), so gilt diese Formvorschriften auch für einen Gesellschaftsvertrag, wenn ein Gesellschafter eine solche Verpflichtung darin eingeht. Im Interesse der Rechts-sicherheit und aus steuerlichen Gründen ist es allerdings empfehlenswert, getroffene Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.[22]

[...]


[1] Vgl. Müssig: Wirtschaftprivatrecht, 2003, S. 420.

[2] Vgl. Müssig: Wirtschaftsrecht, 2003, S. 385; Klose: GbR, 2002, S. 3889.

[3] Die Begriffe BGB-Gesellschaft und GbR werden im Folgenden synonym verwendet.

[4] Vgl. BGH-Urteil vom 27.09.1999 in: DStR 41/99 S. 1.704-1.708.

[5] Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, bezeichnet man als Rechtsfähigkeit; vgl. Hesse/ Enders: Gesellschaftsrecht, 2001, S. 11.

[6] Vgl. Bähr: Grundzüge des bürgerlichen Rechts, 2004, S. 286.

[7] Vgl. Bähr: Grundzüge des bürgerlichen Rechts, 2004, S. 286.

[8] Vgl. Müssig: Wirtschaftsprivatrecht, 2003, S. 386.

[9] Vgl. Müssig: Wirtschaftsprivatrecht, 2003, S. 386, Klose: GbR, 2002, S. 3893.

[10] Durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 kann sich eine GbR als OHG oder KG in das Handelsregister eintragen lassen, sofern sie ein Gewerbe betreibt.

[11] Eine Arge ist eine Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft.

[12] Zu Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts s. Eisenhardt: Gesellschaftsrecht, 2005, S. 105, RZ 177.

[13] Vgl. Klose: GbR, 2002, S. 3.893; BGH NJW 1998, S. 376.

[14] Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten. Bei einem Rechtssubjekt kann es sich sowohl um eine natürliche und juristische Person handeln, die rechtsfähig ist, als auch um rechtsfähige Personen-gemeinschaften (BGB-Außengesellschaft, OHG, KG).

[15] Vgl. Bähr: Grundzüge des öffentlichen Rechts, 2004, S. 282.

[16] Vgl. Klose: GbR, 2002, S. 3.893.

[17] Weitere Ausführungen zur gewerbetreibenden GbR: s. Gliederungspunkt 4.

[18] Weitere Ausführungen zu den Förderungspflichten s. Gliederungspunkt 2.2.1.

[19] Vgl. Lange: Ziviles Wirtschaftsrecht, 2003, S. 228.

[20] Quelle: Führich: Wirtschaftsprivatrecht, 2002, S. 355.

[21] Zur stillschweigenden Begründung von Mitunternehmerschaften vgl. BFH 27.02.1980, BStBl 1981 II 210.

[22] Vgl. Klose: GbR, 2002 S. 3892; Führich: Wirtschaftsprivatrecht, 2002, S. 355.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Wodurch unterscheiden sich rechtlich die Außen- und Innengesellschaft als Formen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Handelsrecht für Fortgeschrittene
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
28
Katalognummer
V44563
ISBN (eBook)
9783638421379
ISBN (Buch)
9783638791014
Dateigröße
530 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Autorin: "Zwischenzeitlich habe ich eine Benotung erhalten: 2,0. Diese "schlechte" Note wurde erteilt, weil eine gesonderte Betrachtung der Innengesellschaft und der Außengesellschaft in zwei gesonderten Kapiteln erfolgte. Der Prüfer hatte sich eher einen direkten Vergleich in Form einer direkten Gegenüberstellung gewünscht. Daher die Abstriche."
Schlagworte
Wodurch, Außen-, Innengesellschaft, Formen, Gesellschaft, Rechts, Handelsrecht, Fortgeschrittene
Arbeit zitieren
Marina Wilgen (Autor:in), 2005, Wodurch unterscheiden sich rechtlich die Außen- und Innengesellschaft als Formen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44563

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