Verfassungswandel durch Einwirkung von Völker- und Europarecht auf nationales Recht am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland


Seminararbeit, 1997

27 Seiten, Note: 11 Punkte (vollbefr.)


Leseprobe


Gliederung

Einleitung

A. Völkerrecht und deutsches Verfassungsrecht
I. Beeinflussung der Verfassungsentstehung durch kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht und Vertragsrecht
1. Menschenwürde
2. Verbot des Angriffskrieges
II. Beeinflussung der Verfassungsentwicklung durch Völkerrecht
1. Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht
a. Dualismus
b. Monismus
2. Art. 25 GG und Völkergewohnheitsrecht
3. völkerrechtliches Vertragsrecht und deutsches Verfassungsrecht
4. GG und EMRK
5. Zwei-plus-Vier-Vertrag und GG
6. Militärische Bündnisverträge und GG

B. Europarecht und deutsches Verfassungsrecht
I. Verhältnis Europarecht - nationales Recht
1. EuGH - Anwendungsvorrang
2. Art. 23; 24 GG
3. Bundesverfassungsgericht - Grundrechtsschutz
II. Europarecht und Föderalismus
1. Lösung durch die Subsidiaritätsklausel ?
2. Lösungsansätze durch das GG
III. Weitere Einflüsse durch den EUV Ergebnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über den Einfluß bieten, den außer- und überstaatliche Rechtskreise in Form von Völker- und Europarecht auf die Verfassungsentstehung der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben und auf die weitere Entwicklung unseres Grundgesetzes ausüben.

A. Völkerrecht und deutsches Verfassungsrecht

I. Beeinflussung der Verfassungsentstehung durch kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht und Vertragsrecht

Das Grundgesetz wurde schon in seiner Entstehung vor 1949 durch aus Staatenpraxis in Rechtsüberzeugung entstandenes Völkergewohnheitsrecht, das schließlich vertraglich festgehalten wurde, und völkerrechtliche Verträge beeinflußt.

1. Menschenwürde

So führten die Erfahrungen des Nationalsozialismus, seiner Mißachtung der individuellen Würde und Selbstbestimmung des Einzelnen, zur Kodifizierung des Grundsatzes der Menschenwürde in der Präambel der Charta der UNO vom 26.06.1945 und der Satzung der UNESCO vom 16.11.1945[1]. Dieser Grundsatz hatte davor zwar schon gewohnheitsrechtliche Geltung, wurde in den zitierten Vertragswerken jedoch erstmalig explizit erwähnt.

Dies rechtfertigt es, anzunehmen, daß die Verfassungsgeber in Deutschland auch durch den Einfluß dieser völkerrechtlichen Vertragswerke dazu kamen, die Würde des Menschen in Art. 1 I GG als tragendes Verfassungsprinzip aufzunehmen und unter besonderen Schutz zu stellen.

2. Verbot des Angriffskrieges

Die Schrecken des Ersten Weltkrieges führten zu der vertraglichen Ächtung von Gewalt und Krieg als Mittel zwischenstaatlicher Auseinandersetzung in Art. I und II des Vertrages über die Ächtung des Krieges, sogenannter Kelloggpakt, vom 27.08.1928. Diese Überzeugung spiegelt sich auch wider in Art. 2 Nr.4 der Charta der UNO.

Die Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland in die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Deutschen Reiches sowie die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges waren dann ausschlaggebend dafür, daß das völkerrechtliche Gewalt- und Kriegsverbot in Art. 26 I GG unmittelbar umgesetzt wurde, indem das Führen von Angriffskriegen als verfassungswidrig qualifiziert wurde[2].

Danach wird deutlich, daß die Beeinflussung des Verfassungsgebers durch Völkerrecht zu konkret faßbaren Ergebnissen im Grundgesetz führte.

II. Beeinflussung der Verfassungsentwicklung durch Völkerrecht

Weiter stellt sich die Frage, wie Völkerrecht im weiteren Verlauf auf das existierende deutsche Verfassungsrecht einwirkte.

1. Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht

Problematisch ist hierbei grundsätzlich die Beziehung des Völkerrechts zu innerstaatlichem Recht.

a. Dualismus

Nach einer dualistischen Auffassung, vertreten in radikaler[3] und gemäßigter Ausprägung[4], stellen Völkerrecht und innerstaatliches Recht zwei verschiedene Rechtsordnungen dar. Dies ergebe sich aus der strukturellen Verschiedenheit, daß innerstaatliches Recht Subordinationsrecht, Völkerrecht dagegen zwischenstaatliches Koordinationsrecht sei[5]. Im Völkerrecht seien zudem mit Staaten und internationalen Organisationen vom nationalen Recht unterschiedliche Rechtssubjekte beteiligt[6]. Innerstaatlich handele es sich schließlich stets um juristische oder natürliche Personen[7].

Nach dieser Auffassung ist durch die Trennung beider Rechtskreise eine gegenseitige Beeinflussung nur in Ausnahmefällen vorstellbar. In Kollisionsfällen kommt dem Völkerrecht nach gemäßigter Ansicht jedoch im Verhältnis zu einfachem Recht ein Vorrang zu[8].

b. Monismus

Dagegen sieht der Monismus, vertreten mit Völkerrechtsprimat in radikaler und gemäßigter Form[9] sowie mit Primat des nationalen Rechts[10], innerstaatliches Recht und Völkerrecht als Einheit an.

Auch Völkerrecht könne die Rechtssubjekte des innerstaatlichen Rechts unmittelbar berechtigen und verpflichten[11]. Eine einheitliche Sicht folge auch aus der Tatsache, daß das Völkerrecht über die einzelnen Staaten die gesamte Menschheit zu einem Ganzen verknüpfe[12]. Es erkenne zwar die Verfassungsautonomie der nationalen Einheiten an, ziele aber durch die Verpflichtung zur Förderung seiner Grundsätze, vgl. Art. 56 Charta der UNO, auch auf die Ausgestaltung der inneren Ordnung der Staaten[13]. Die einheitliche Sichtweise ermöglicht somit gegenseitige Einflußnahme in größerem Umfange.

Nach diesen Ansichten geht, je nach Ausprägung, die eine Rechtsordnung der anderen prinzipiell vor, jedoch mit der Möglichkeit, in Konfliktfällen Konkordanzen zu erstellen.

Der gemäßigte Monismus mit Völkerrechtsprimat entspricht am ehesten der Praxis der internationalen Realität. Dieser Ansicht ist daher der Vorzug zu geben.

2. Art. 25 GG und Völkergewohnheitsrecht

In diesem Sinne ist Art. 25 GG zu interpretieren.

Art. 25 S.2 GG bestimmt, daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zumindest den einfachen Gesetzen vorgehen. Dies ergibt sich nach verfassungssystematischer Auslegung unter Hinzuziehung des Art. 1oo II GG[14]. Danach hat nur das BVerfG die Entscheidungskompetenz, wenn fraglich ist, ob eine völkerrechtliche Regel eine allgemeine im Sinne des Art. 25 GG ist. Die ordentlichen Gerichte haben also keine Befugnis, darüber zu befinden[15]. Daraus wird die Höherrangigkeit des Völkergewohnheitsrechtes im Verhältnis zu einfachgesetzlichen Normen deutlich.

Bezüglich des Verfassungsrechtes stellt sich die Ermittlung der Aussage des Art. 25 GG problematischer dar.

Man könnte den Art. 25 GG dahingehend verstehen, daß allgemeine Regeln des Völkerrechts auch der Verfassung vorgehen[16]. Dann muß man "Gesetze" als die gesamte verfassungsgemäße Normenordnung einschließlich des Grundgesetzes betrachten.

Möglich erscheint auch eine Betrachtungsweise dergestalt, daß Völkergewohnheitsrecht Verfassungsrang hat[17]. Dies ergäbe sich aus dem Verständnis, daß es, wie das Grundgesetz, laut Art. 25 GG den einfachen Gesetzen vorgeht.

Gegen die vorgenannten Ansichten spricht jedoch die Regelung des Art. 79 GG[18]. Danach sind nur ausdrückliche Änderungen des Wortlautes der Verfassung mit Parlamentsmehrheiten möglich. Änderte sich nun eine völkerrechtliche Regel oder käme eine neue hinzu, wäre das Ergebnis eine stillschweigende, nicht nachprüfbare Verfassungsänderung. Dieses Ergebnis ist mit Art. 79 GG nicht vereinbar. Dies bedeutete, daß neben dem Grundgesetz ein Normengefüge mit Verfassungsrang existierte, daß beliebig änderbar wäre, auch von Außen, ohne Legitimation durch deutsche Staatsgewalt. Darin läge ein eklatanter Verstoß gegen das grundgesetzliche Demokratieprinzip.

Gegen eine Höher- oder Gleichrangigkeit spricht auch Art. 100 II GG[19]. Die oben bereits dargelegte Zuteilung der Entscheidungskompetenz des BVerfG unterscheidet in ihrem Wortlaut in allen Artikeln erkennbar zwischen einfachem Landesrecht, Landesverfassung (Abs.I), einfachem Bundesrecht (Abs.I;II), Grundgesetz (Abs.I;III) und Völkerrecht (Abs.II). Art. 100 II GG setzt dann unter Zitierung von Art. 25 GG Völkerrecht und Bundesrecht, nicht aber Völkerrecht und Grundgesetz zueinander in Beziehung.

Beide erläuterten Lösungen sind demnach abzulehnen.

Vielmehr ist Art. 25 GG dahingehend auszulegen, daß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein Rang zwischen einfachem Bundesrecht und Verfassungsrecht zukommt[20]. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die aus vielerlei Gründen gebotene Rücksichtnahme auf internationale Regeln[21] auch das Verfassungsrecht beeinflußt. So verpflichtet das Prinzip des friedlichen Zusammenlebens der Völker, Präambel GG, auch außerhalb der von Art. 25 GG erfaßten Regeln alle Organe des Staates zu besonderer Völkerrechtsfreundlichkeit[22]. Auch Art. 25 GG zeigt, daß das GG insgesamt von einer völkerrechtsfreundlichen Tendenz getragen ist[23].

[...]


[1] HStR I-Häberle § 20 Rn.1.

[2] HStR VII-Tomuschat § 173 Rn.3; HStR VII-Doehring § 178 Rn. 12.

[3] z.B. Triepel, vgl. Ipsen § 72 Rn. 10.

[4] z.B. Walz, vgl. Ipsen § 72 Rn. 11.

[5] Ipsen § 72 Rn. 10.

[6] Seidl-Hohenveldern Rn. 540.

[7] Ipsen § 72 Rn. 8

[8] Schweitzer Rn. 29.

[9] z.B. Kelsen, Merkl, Verdross, Scelle, vgl. Ipsen §72 Rn. 5.

[10] z.B. Bergbohm, Wenzel, Zorn, vgl. Ipsen § 72 Rn. 4.

[11] Verdross/Simma S. 55.

[12] Verdross/Simma S. 58.

[13] Verdross/Simma S. 58

[14] Dahm/Delbrück S. 120.

[15] Dahm/Delbrück S. 120.

[16] Dahm/Delbrück S. 120.

[17] Dahm/Delbrück S. 120.

[18] Dahm/Delbrück S. 120.

[19] Dahm/Delbrück S. 121.

[20] Dahm/Delbrück S. 120.

[21] Geiger S. 17.

[22] Jarass/Pieroth - Jarass Art 25 Rn. 1a.

[23] BVerfGE 31, 58(75); Münch/Kunig - Rojahn Art. 25 Rn. 1;

M/D - Maunz Art. 25 Rn. 2; Art. 24 Rn. 1.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Verfassungswandel durch Einwirkung von Völker- und Europarecht auf nationales Recht am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Walter-Schücking-Institut für Internationales Recht)
Veranstaltung
Seminar "Verfassungsentstehung und Verfassungswandel"
Note
11 Punkte (vollbefr.)
Autor
Jahr
1997
Seiten
27
Katalognummer
V44539
ISBN (eBook)
9783638421188
ISBN (Buch)
9783638657570
Dateigröße
539 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassungsänderung, Verfassungswandel, Einwirkung, Völker-, Europarecht, Recht, Darstellung, Berücksichtigung, Bundesrepublik, Deutschland, Seminar, Verfassungsentstehung, Verfassungswandel
Arbeit zitieren
Andreas Kolberg (Autor:in), 1997, Verfassungswandel durch Einwirkung von Völker- und Europarecht auf nationales Recht am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44539

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