Darstellung und kritische Würdigung der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16


Bachelorarbeit, 2018

46 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis I

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Leasingbilanzierung nach IFRS 16
2.1 Abgrenzung und Identifizierung eines Leasingverhältnisses
2.2 Bilanzierung bei dem Leasingnehmer
2.2.1 Erstbew er tang
2.2.2 Folgebewertung.
2.2.2 Exemplarisches Beispiel.
2.3 Bilanzierung bei dem Leasinggeber
2.3.1 Erstbew er tang
2.2.2 Folgebewertung.
2.3.3 Exemplarisches Beispiel.
2.4 Kritische Würdigung des IFRS 16 im Vergleich zu IAS 17

3 Fazit und Ausblick

Anhang

Verzeichnis der Rechtsnormen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Identifizierung eines Leasingverhältnisses

Abbildung 2: Zugangsbewertung des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit

Abbildung 3: Prüfschema: Zurechnung Leasingobjekt

Abbildung 4: Leasingnehmer Bilanz IFRS 16

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht Leasingnehmerbilanzierung 1

Tabelle 2: Übersicht Leasingnehmerbilanzierung 2

Tabelle 3: Ausbuchung der Leasingforderung

Tabelle 4: Aufspaltung der Leasingaufwendungen nach IFRS 16

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Der Grundgedanke des Leasings ist älter als der Begriff selbst. Im Orient leas­ten die Sumerer bereits im Jahr 1700 V. Chr. Ochsen. In den Erlassen des Kö­nigs wurde niedergeschrieben, unter welchen Bedingungen der Geschäfts­partner die Chancen und Risiken zur Haftung trägt. Rund 1.300 Jahre später stellte Aristoteles im alten Griechenland die Vorteile vom Leasing und dessen Nutzung gegenüber dem bloßen Eigentum fest.[1]

Im 20. Jahrhundert gewann das Leasing eine schnell wachsende Bedeutung, sodass 2017 die gesamtwirtschaftlichen Investitionen in Deutschland mit 363,8 Mrd. Euro beziffert wurden. Die Leasingquote am Bruttoinlandsprodukt be­trägt zurzeit etwa 16,1 %.[2] Viele Unternehmen bevorzugen eine Investition durch das Leasing vor der Kreditfinanzierung.[3] Das IASC erkannte dies früh und verabschiedete 1982 erstmalig IAS 17.[4] Dieser Standard verfolgt den all- or-nothing-approach, was dazu führte, dass seit den 1990er-Jahren eine zu­nehmende off-balance-Darstellung stattfand.[5] Dies mündete darin, dass 2016 weltweit 85 % aller Leasingverhältnisse nicht in der Bilanz angesetzt waren.[6] Infolgedessen sind Abschlussadressaten durch diese off-balance-Darstellung gezwungen, eine Korrekturbilanz aus den Werten im Anhang zu erstellen.[7]

Aufgrund der großen Ermessensspielräume brachten das FASB und das IASB 2006 im Zuge eines Konvergenzprojektes zur Harmonisierung den US-GAAP und den IFRS eine konzeptionellen Überarbeitung auf die Agenda.[8] Finalisiert wurde dieses Projekt mit der Bekanntgabe von IFRS 16 am 13. Januar 2016.[9]

IASB und FASB veröffentlichten daraufhin eine Studie[10], aus der hervorgeht, dass in Europa 47 % aller Leasingverhältnisse bilanzneutral abgebildet sind. Dies entspricht einem Volumen von etwa 710 Mrd. Euro.[11] Vor Indossierung des Standards beauftragte die Europäische Kommission eine Untersuchung[12], in der die Auswirkungen auf die Unternehmen in Europa aufgelistet werden. Darin zeigt sich, dass der Einfluss auf das EBITDA in einzelnen Branchen um über 100 % steigen könnte.[13]

1.2 Gang der Untersuchung

In der vorliegenden Arbeit wird der neue Standard IFRS 16 ausführlich darge­stellt. Der Fokus soll auf die Frage gelegt werden, ob sich die Rechnungsle­gung durch die Einführung von IFRS 16 verbessert hat. Dazu werden im zwei­ten Kapitel die wesentlichen Neuerungen des Standards erläutert. Die Unterka- pitei stellen die einzelnen Bilanzierungsmodelle für den Leasingnehmer und den Leasinggeber dar. Am Ende des jeweiligen Unterkapitels folgt eine exemp­larische Fallkonstellation zur Konkretisierung. Im letzten Unterkapitel knüpft die kritische Würdigung der offenen bedenklichen Sachverhalte aus dem vor­herigen Kapitel an und versucht, Interpretationen für die Praxis abzuleiten. Die Arbeit schließt mit einem Fazit und einem kurzen Ausblick ab.

2 Leasingbilanzierung nach IFRS 16

Durch die Einführung von IFRS 16 wurde mithilfe eines kasuistischen Rege­lungswerkes versucht, eine off-balance-Darstellung für Leasingnehmer zu un- terbinden.[14] Für den Leasingnehmer ist nach IFRS 16 nicht mehr zwischen dem Operativen- und dem Finanzierungsleasing zu unterscheiden. Darüber hinaus sollen Widersprüche aus IAS 17 aus dem Jahr 2010 mit dem überarbeiteten konzeptionellen Rahmenwerk des IASB aufgearbeitet werden.[15] Mit IFRS 16 wird IAS 17 und damit die verbundenen Interpretationen IFRIC 4, SIC 15 und SIC 27 ab dem 1. Januar 2019 ersetzt. Ein Unternehmen kann bereits ab 2018 nach IFRS 16 bilanzieren, wenn es zeitgleich IFRS 15 anwendet. Für definito- rische Abgrenzungen werden die Begrifflichkeiten von IFRS 16 aus Anhang A verwendet. Eine andere Auslegung findet hier keine Anwendung. Sales- and Leaseback-Transaktionen und Ausnahmeregelungen für Unternehmenszusam­menschlüsse sind kein Bestandteil dieser Arbeit.

2.1 Abgrenzung und Identifizierung eines Leasingverhältnisses

Der Anwendungsbereich von IFRS 16 umfasst keine Bewertungsgrundlagen nach IFRS 6 ״Verträge[n] über Leasingverhältnisse zur Exploration oder Nut­zung von Mineralien, öl, Erdgas und ähnliche nicht regenerative Ressour- cen“[14] [15] [16]. Ebenfalls sind biologische Vermögenswerte nach IAS 41 ״Landwirt- Schaft“, IAS 38 ״Immaterielle Vermögenswerte“ als auch IAS 40 ״Als Finan­zinvestition gehaltene Immobilien“ von der Anwendung ausgeschlossen. Zu­gleich ist IFRS 15 zu als auch IFRIC 12 für ״Dienstleistungen“ nicht im An­wendungsbereich von IFRS 16.[17]

Der Standard lässt sich in zwei Teile gliedern. Der erste Teil thematisiert die allgemeinen Vorschriften für Leasingverhältnisse, während der zweite aus drei Anhängen А, в und c besteht. Diese gelten ebenfalls als integraler Bestandteil des Regelwerks.

Zu Vertragsbeginn muss der Leasingnehmer künftig nach IFRS 16 beurteilen, ob ein Leasingverhältnis vorliegt oder nicht. Ein Leasingverhältnis wird durch einen vertraglich identifizierten Vermögenswert definiert, für den eine entgeh­liehe Gegenleistung für einen bestimmten Zeitraum zur Kontrolle über Art und Zweck der Nutzung überlassen worden ist.[18] Dies kann durch drei kumulativ zu erfüllende Anforderungen dargestellt werden. Die nachfolgende Abbildung 1 verdeutlicht diesen Vorgang.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Identifizierung eines Leasingverhältnisses

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Lüdenbacli/Hoffmann/Freiberg (2017), s. 687.

Im ersten Schritt ist zu beurteilen, ob ein identifizierter Vermögenswert vor­liegt. Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Leasingnehmer das Recht besitzt, einen wesentlichen und wirtschaftlichen Nutzen aus der Ver­Wendung zu ziehen. Zum Schluss muss sichergestellt sein, dass der Leasing­nehmer das Recht zur Bestimmung über die Nutzung besitzt.[19] Falls sämtliche Rechte an einem Vermögenswert übertragen werden und kein befristetes Nut­zungsrecht existiert, gilt dieser Vorgang als ein Verkauf und liegt nicht im De­finitionsbereich eines Leasingverhältnisses.[20] Eine bloße Erbringung von Dienstleistungen ist nicht Teil der Definition einer Nutzungsüberlassung.[21]

Ein Vermögenswert gilt als identifiziert, sobald dieser entweder explizit im
Vertrag oder implizit direkt zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung an den

Leasingnehmer genannt wurde.[22] Unter Berücksichtigung von IFRS 16.B20 gilt ein Vermögenswert als nicht identifiziert, wenn er physisch[23] nicht von den anderen Vermögenswerten zu unterscheiden ist.[24] Ferner sind verdeckte[25] Lea­singverhältnisse nach IFRS 16.B9 gemäß dem Komponentenansatz zu ermit- tein, die sich aus der neuen Implementierung ergeben. Darunter fallen kunden­gebundene Rahmenverträge mit technischen Spezifikationen als auch Eigen­tumsveräußerungen mit anschließend preislich festgesetzter Rückkaufvereinba- rung.[26] Ein Leasingverhältnis ist an die Bedingung geknüpft, dass beide Ver­tragsparteien nach IFRS 16.B34 durchsetzbare Rechte und Pflichten besitzen. Dies verlangt wechselseitige Verpflichtungen, sodass einseitige Kündigungen mit Sanktionen belegt werden müssen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Leasingnehmer die faktische Kontrolle über das Leasingobjekt besitzt. Falls dem Leasinggeber substanzielle Substitutionsrechte vorliegen, ist kein Lea­singverhältnis nach IFRS 16.B14 definiert. Dies ist dann der Fall, wenn der Austausch für den Leasinggeber wirtschaftlich von Vorteil ist. Demzufolge liegt das Kontrollrecht bei dem Leasinggeber. Kann zu Beginn des Vertrages der Leasingnehmer nicht einschätzen, ob substanzielle Austauschrechte vom Leasinggeber vorliegen, ist im Zweifel anzunehmen, dass solche Rechte vor- liegen.[27] In dieser Konstellation ist IFRS 15 anzuwenden, da IFRS 16 keine Anwendung findet.[28]

Der neue Standard unterscheidet strikt zwischen einer Neubeurteilung und ei­ner Modifikation des Leasingverhältnisses. Eine Modifikation entsteht, wenn ein Vertrag konkret geändert wird und daraus ein neues Leasingverhältnis folgt. Konsequenterweise müssen die Leasingverbindlichkeit und das korrelie­rende Nutzungsrecht vom Wertansatz angepasst werden. Falls der Leasing- nehmer neue Erkenntnisse über die Leasingzahlungen erlangt, hat er diese im Rahmen der Neubewertung anzupassen.[29]

Für die Klassifikation, Bewertung und Abschreibung des aktivierten Nutzungs­rechts ist die Leasingdauer relevant.[30] Die unkündbare Grundlaufzeit des Ver­trags beginnt gemäß IFRS 16.18 entweder mit dem Tag der Unterzeichnung oder mit dem Tag, an dem sich beide Vertragsparteien auf die wesentlichen Konditionen der Leasingvereinbarung einigen. Der frühere dieser beiden Zeit­punkte ist offiziell als Beginn des Leasingverhältnisses zu wählen und domi­niert gegenüber dem Datum aus dem Vertrag.[31] Die Laufzeit des Leasingver­hältnisses ist zwischen dem Bereitstellungsdatum des Leasingobjektes als auch einer möglichen Kündigungs-, Verlängerungs- oder Kaufoption anzugeben. Ausschlaggebend ist, dass der Leasingnehmer für die Ausübung der Option hinreichend sicher ist.[32] Hierfür sind alle möglichen Faktoren zu berücksichti­gen, darunter sind Vertrags-, objekt-, Unternehmens- und marktbezogene Fakto­ren maßgeblich. Zur Beurteilung kann auch das Verhalten des Leasingnehmers aus der Vergangenheit im Rahmen vergleichbarer Leasingverhältnisse heran­gezogen werden.[33] Mögliche Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme einer Verlängerungsoption kann ein künstlich kurzfristig angesetztes Leasingver­hältnis einer Sachanlage sein. Falls diese für die Geschäftsfortführung unent­behrlich ist, liegt eine hinreichende Sicherheit zur Verlängerungsoption vor. Ebenfalls sind zahlungsfreie Zeiträume in die Laufzeit aufzunehmen. Ände­rungen des Zeitraumes sind mit Änderungen der Vertragsbedingungen gleich­zusetzen und erfordern eine Neubewertung des Leasingverhältnisses.[34] Liegt ein Vertrag aufgrund von Überbrückungsverhandlungen in einem Schwebezu­stand vor, ist die Beurteilung von durchsetzbaren Rechten abhängig. Hat der Leasingnehmer in dem Zeitraum nicht mehr das Recht zur Bestimmung, liegt kein Leasingverhältnis trotz weiterer Leasingzahlungen vor.[35] Besitzt aus­schließlich der Leasinggeber das Recht zur Kündigung, erstreckt sich die un­kündbare Grundlaufzeit auf den gesamten Zeitraum des Leasingverhältnisses.[36] Der Zeitraum eines Leasingverhältnisses kann ebenfalls als eine Leistungsgrö­ße bzw. Maßeinheit betrachtet werden, woraus der Leasingnehmer ein Umsatz-, leistungs- oder wertabhängiges Entgelt und einen Nutzen ziehen kann. Der Leasinggeber kann über Schutzrechte[37] verfügen. Unter der Bedingung, dass der Leasingnehmer weiterhin über die Entscheidungsgewalt und den ökonomi- sehen Nutzen verfügt, ist ein Leasingverhältnis nicht ausgeschlossen.[38]

Leasingverträge aus Dauerschuldverhältnissen können Kombinationen aus Leistungen enthalten. Diese Bündelung ist in eine Leasing- und Nichtleasing­komponente zu zerlegen. Eine separate Komponente weist folgende kumulati­ven Eigenschaften auf: Zunächst kann der Leistungsberechtigte aus einem ein­zelnen Vermögenswert direkt oder zusammen mit anderen ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen Nutzen ziehen. Ferner ist der Vermögenswert nicht hochgradig abhängig oder eng verbunden mit dem überlassenen Vermögens­wert. Bei Nichterfüllung eines Kriteriums folgt eine Bilanzierung als eine ein­zige Leasingkomponente.[39] Die Leasingkomponente ist auf Basis des vertrag­lieh vereinbarten Entgelts des relativen Einzelveräußerungspreises anzusetzen. Die Nichtleasingkomponente ist mit einem aggregierten Einzelveräußerungs­preis gemeinsam auf die Leasingkomponenten aufzuteilen. Der relative Einzel­veräußerungspreis ist mithilfe der Preise zu determinieren, die der Leasingge­ber oder Lieferant dem Leasingnehmer für ähnliche Komponenten[40] berechnen würde.[41] Die Bilanzierung einer Nichtleasingkomponente erfolgt analog zu IFRS 15.5(a) als schwebendes Geschäft. Ebenfalls sind Kosten und Dienstleis­tungen, die keinen direkten Zusammenhang zum erhaltenden Leasingobjekt besitzen, zu trennen. Falls beide Standards Anwendung finden, hat die Bilan­zierung eines Leasingverhältnisses Vorrang.[42]

2.2 Bilanzierung bei dem Leasingnehmer

Im neuen Standard IFRS 16 wurde das Leasingobjekt aus IAS 17 durch das zu bilanzierende Nutzungsrecht substituiert, da das Eigentum verschiedene Rechte beinhalten kann. Dies steht mit dem Ansatz der Verfügungs- und Abspaltungs­theorie im Einklang.[43] Das Nutzungsrecht geht gemäß IFRS 16 an den Lea­singnehmer über. Konsequenterweise ergibt sich eine respektive Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber, wodurch die Kriterien nach Ansicht des IASB aus dem konzeptionellen Rahmenkonzept erfüllt sind. Auf­grund der wirtschaftlichen Zuordnung eines unbedingten Nutzungsrechtes für den Leasingnehmer verpflichtet er sich, eine unbedingte Verbindlichkeit ent­sprechend anzusetzen. Somit existiert kein schwebendes Geschäft, da der Lea­singgeber seiner Hauptleistungspflicht nachgekommen ist.[44]

2.2.1 Erstbewertung

Der Leasingnehmer aktiviert zum Bereitstellungsdatum das Nutzungsrecht einschließlich der korrespondierenden Leasingverbindlichkeit, die als Barwert zu passivieren ist. Die Leasingverbindlichkeit als auch das Nutzungsrecht sind entweder in der Bilanz[45] oder im Anhang getrennt von den Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszuweisen.[46] Die Anschaffungskosten werden zum Bereitstellungsdatum zuzüglich im Voraus geleisteter Anzahlungen, direkter anfänglicher Kosten sowie abgezinster Kosten für Demontage und Wiederher­Stellung abzüglich erhaltener Leasinganreize erfasst. Für die Zugangsbewer­tung sind das Barwertkonzept und eine Mindestanforderung zur Objektivier- barkeit der Ausgangsgröße maßgeblich. Die Leasingverbindlichkeit ist mithilfe eines impliziten Zinssatzes zu diskontieren, der sich aus dem Leasingverhältnis ergibt. Es ist ein Zinssatz zu bilden, mit dem die Summe des beizulegenden Zeitwertes des Leasinggegenstands den Barwert der Leasingzahlungen ein­schließlich eines nicht garantierten Restwertes gleicht.[47] Andernfalls ist ein Grenzkostensatz einer gleichartigen Fremdfinanzierung heranzuziehen unter vergleichbaren Bedingungen, Laufzeit und Besicherung. Dabei gilt zu beach­ten, dass als Ausgangsbasis keine Mischfinanzierung unterstellt wird und die Fremdkapitalkosten nach Steuern als Diskontierungszinssatz zu verwenden sind. Falls die Leasingzahlung in einer Fremdwährung denominiert ist, wird auf den zu erhaltenden Umrechnungskurs der durchgeführten Finanzierung abgestellt.[48]

In den Leasingzahlungen sind feste und variable Komponenten einschließlich möglicher Kauf- oder Kündigungsoptionen und einem garantierten Restwert für den Leasinggeber enthalten. Die festen Zahlungen sind festgelegte Werte, durch die der Leasingnehmer zur Nutzung des Leasingobjektes berechtigt wird. Falls eine variable Komponente und eine Mindestnutzung des Leasingobjektes zu zahlen ist, gilt dies als feste Leasingzahlung.[49] Darüber hinaus können soge­nannte ״de facto“ feste Leasingzahlungen[50] aus variablen Komponenten im Vertrag bestehen. Diese sind an Ereignisse mit großer Wahrscheinlich ge­knüpft, durch die meist eine konstante Leasingzahlung resultiert, die keine Va- riabilitai aufweist.[51] Dagegen ist die variable Komponente an einen Index oder Zinssatz[52] gekoppelt. Für eine erstmalige Bewertung ist zum Bewertungsstich­tag der geltende Index- oder Zinsstand ausschlaggebend. Hinsichtlich einer Schwankung im Cashflow bezüglich einer Änderung der Bewertungsgrundlage ist die Leasingverbindlichkeit neu zu bewerten.[53] Umsatzbasierte und variable Leasingzahlungen ohne Index- oder Zinskopplung dürfen nicht in die Leasing­Verbindlichkeit aufgenommen werden und sind als Aufwand in der GuV zu verbuchen.[54] Zu Vertragsende kann der Leasingnehmer dem Leasinggeber ei­nen Restwert des geleasten Objektes garantieren. Dies wird als eine letzte Lea­singrate einkalkuliert und erhöht dementsprechend die korrespondierende Ver­bindlichkeit. Sollte der Restwert von einem finanzstarken Dritten seitens des Leasinggebers garantiert werden, gehört dies vice versa zu den kalkulierten Leasingraten des Leasinggebers.[55] Das Haupt- und Unterleasingverhältnis muss dabei getrennt bilanziert und bewertet werden.[56] Falls bei einem Unterleasing­Verhältnis der Zinssatz nicht weiter zu bestimmen ist, wird derselbe wie für das Hauptleasingverhältni s verwendet.[57]

Das IASB räumt dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber einige Erleichte­rungen durch Wahlrechte ein. Geringwertige Vermögenswerte von unter 5.000 USD und kurzfristige Leasingverhältnisse, deren Laufzeiten[58] weniger als zwölf Monate betragen, dürfen bilanzunwirksam erfasst werden. Davon ausge­nommen sind Leasingverhältnisse mit Kaufoptionen. Falls ein kurzfristiges Leasingverhältnis auf mehr als zwölf Monate verlängert wird, entfällt die Aus- nahmeregel.[59] Zur Bestimmung von geringwertigen Vermögenswerten gibt das IASB brancheninterne Richtwerte mit auf den Weg. Diese sind nach qualitati­ven Kriterien als auch ohne Anbindung und Abhängigkeit zu anderen Ressour­cen nutzbar. Der Leasingnehmer hat bei dem Wertansatz stets vom Neuzustand auszugehen. Unterleasingverhältnisse sind von den Wahlrechten ebenfalls aus- zuschließen.[60] Die Ausübung von Wahlrechten ist im Aufwand und in der Ka­pitalflussrechnung als operativer Aufwand zu erfassen.[61] Eine Inanspruchnah­me der genannten Wahlrechte ist im Anhang entsprechend anzugeben.[62]

Darüber hinaus gibt IFRS 16 für den Leasingnehmer ein Wahlrecht auf imma- teri eile Vermögenswerte, diese optional nach IAS 38 darzustellen.[63]

Der Leasingnehmer darf wahlweise eine geschuldete Gesamtvergütung aus einem Leasingverhältnis als Nichtleasingkomponente auf die Leasingkompo­nenten einer Klasse verteilen. Dazu wird das vertraglich angesetzte Entgelt auf Grundlage des Einzelveräußerungspreises verwendet. Dies betrifft nicht die Leasingkomponenten, die voneinander separierbar oder keinen Vergütungsbe­zug besitzen.[64] Darüber hinaus kann der Leasingnehmer mehrere homogene Leasingverhältnisse zu einem Portfolio zusammenfassen, falls er zeitgleich oder mit einer geringen Zeitdifferenz mit derselben Gegenpartei Leasingyerträ- ge abschließt. Ausgenommen davon sind eingebettete Derivate nach IFRS 9.[65] Im Anhang sind Angaben[66] im Umfang von zukünftigen Zahlungsmittelabflüs­sen aus variablen Zahlungen, Optionsausübungen und Restwertgarantien von den jeweiligen Unternehmen aufzulisten.[67] Ebenfalls sind Abschreibungen, Zinsaufwände sowie sonstige Zu- und Abflüsse aus Leasingverhältnissen zu erfassen.[68] Darüber hinaus ist anzugeben, wie hoch die Gesamtbeträge an Zah­lungsabflüssen und Neuzugängen von Nutzungsrechten sind. Bei abweichen­den Leasingverpflichtungen und kurzfristigen Leasingverhältnissen sind Fäl­ligkeitsanalysen gemäß IFRS 7 sowie qualitative Angaben anzugeben.[69] Für IFRS 16 ist eine retrospektive Adjustierung für die Geschäftsjahre ab dem 01.01.2019 unter der Vorschrift von IAS 8 anzuwenden. Zur Vereinfachung gibt der Standard die modifizierte retrospektive Anwendung vor. Infolgedessen wird nur der kumulierte Anpassungseffekt zum Erstanwendungszeitpunkt in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen.[70] Zudem unterbleibt eine explizite Neuklas- siflzierung von Altverträgen aus Leasing- und Serviceverträgen. Bereits beste­hende Verträge aus Finanzierungsleasing können zum vereinfachten Buchwert fortgeführt werden. Operative Leasingverhältnisse sind zum Grenzfremdkapi­talzinssatz mit der verbleibenden Laufzeit zu bewerten. Darüber hinaus können Verbindlichkeiten mit einem einheitlichen Zinssatz bewertet werden.[71] Altver­träge, die eine Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten besitzen, dürfen nach dem neuen Standard als kurzfristige Leasingverhältnisse erfasst werden. Die kumulierten Auswirkungen können darüber hinaus ergebnisneutral mit Eigenkapitalkomponenten verrechnet werden.[72]

2.2.2 Folgebewertung

In den Folgeperioden wird das Nutzungsrecht zu fortgeführten Anschaffungs­kosten, vermindert um den Restwert, planmäßig kumulierten Abschreibungen sowie Wertminderungen nach den gegebenen Standards IAS 16 und IAS 36 bewertet. Der Abschreibungszeitraum ist abhängig von einer Kündigungs- oder Verlängerungsoption und von dem Nutzungsrecht. Geht das Nutzungsrecht durch die Wahrnehmung einer Kauf- oder Verlängerungsoption auf den Lea­singnehmer über, ist der effektive Zeitpunkt für die neue Laufzeit heranzuzie­hen. Hierbei wird der lineare Abschreibungsbetrag auf die wirtschaftliche Nut­zungsdauer des Leasingobjektes abgestellt.[73] Im Gegensatz dazu ist bei einer Nichtausübung vice versa der kürzere Zeitraum als Grundlage anzuwenden. Die Leasingzahlungen sind prospektiv anzupassen, falls sich im Folgenden andere Optionsausübungen oder wesentliche Änderungen ergeben.[74]

Wahlweise kann das Nutzungsrecht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wer­den, falls die Bedingung aus IAS 40 oder der Vermögenswert eine bestimmte Klasse von Sachanlagen unter IAS 16 greifen.[75] Demzufolge sind die Nut­zungsrechte nach den Vorschriften zu bilanzieren und im Anhang anzugeben.[76]

[...]


[1] Vgl. Marek (2001), s. 3 f.

[2] Vgl. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (2018).

[3] Vgl. ebd. (2017), s. 4.

[4] Vgl. Muthupandian (2009), s. 1.

[5] Die Absicht begründet sich durch ein beschönigtes Darstellungsfonnat auf der Seite des Lea- singneluners. Das Leasingobjekt kann mit der korrespondierenden Verbindlichkeit außerbi­lanziell erfasst werden. Vgl. KPMG (2013), s. 5.; vgl. auchLabrenz (2017), s. 9 f.

[6] Vgl. Freiberg/Schubert (2016).

[7] Insbesondere sind Analysten und Investoren davon betroffen. Die nicht bilanzierten Lea­singobjekte sind im Ralunen des Operativen Leasings in den Anhangsangaben nach Kriterien gemäß IAS 17.35 abzubilden. Vgl. hierzu Leibfried/Weber/Rmnmel (2015), s. 20 f.

[8] Vgl. Bactgc/Krisch/Thiclc (2017), s. 670 f.

[9] Vgl. Deloitte (2018).

[10] Die Effektanalyse aus 2016 bestand aus einer Stichprobe von 1.022 Unternehmen. Das Er­gebnis wurde hochgerechnet auf ca. 14.000 Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren.

[11] Vgl. IFRS Foundation (2016) s. 15.

[12] Die Daten wurden aus verschiedenen Mitgliedsstaaten gesammelt. Insgesamt wmden 186 Leasingnehmer und 90 Leasinggeber befragt.

[13] Vgl. Europe Economics (2017), s. 8.

[14] Vgl. Grüneberger (2017), s. 59 ff.

[15] Vgl. Nemet et al. (2017), s. 2 ff.

[18] Vgl. IFRS 16.3.

[19] Vgl. Mujkanovic (2016a).

[20] Vgl. Freiberg/Panek/Elircke (2016), s. 2091 f.

[21] Vgl. Lüdenbacli/Hoffmaim/Freiberg (2018), § 15a Rn. 18.

[22] Vgl ebd., § 15a Rn. 24.

[23] Vgl. ebd. § 15a Rn. 18.

[24] Vgl. FAS (2016), s. 2.

[25] Als Beispiel kann ein Vertrag zur Nutzungsüberlassung der Leistungskapazität eines Glasfa­semetzes angesehen werden. Dagegen stellt die genaue Spezifizierung des Glasfaserkabels zur berechtigten Nutzung ein Leasingverhältnis dar. In Anlehnung an ???- mel/Dehmel/Zeitler (2016a), s. 1771.

[26] Vgl. Mujkanovic (2016b).

[27] Aufgrund eines erweiterten Anwendungsbereichs von Leasingverhältnissen fallen vermeint ?versteckte“ Vertragskomponenten älterer Verträge unter die Definition von Leasing.

[28] Vgl. Lüdenbach (2016a), s. 113.

[29] Vgl. Pellens et al. (2017), s. 780 ff.

[30] Vgl. Grüneberger (2017) s. 53.

[31] Eine zuvor ausgeschlossene Verlängerungsoption kann nach längerer Laufzeit hinreichend sichererscheinen. Vgl. Coenenberg/Fink (2018), s. 59 f.

[32] Vgl. Grüneberger (2017), s. 61 f.

[33] Vgl. EY (2016a), s. 39 ff.

[34] Vgl IFRS 16.18.

[35] Vgl Lange/Müller (2016a), s. 114 f.

[36] Vgl. EY (2016a), s. 41.

[37] Vgl. Richter/Freiberg (2018), s. 293 ff.

[38] Vgl. Mujkanovic (2016c).

[39] Beispielsweise kann der Leasinggeber Mitarbeiter schützen oder die maximal zulässige Nut­zung des Vermögenswertes eingrenzen.

[40] Vgl. Lüdenbacli/Hoffmann/Freiberg (2018), § 15a Rn. 38.

[41] Vgl EY (2016b), s. 25 ff.

[42] Falls kein Vergleichspreis existiert, sind zur Einschätzung möglichst viele Daten heranzuzie­hen.

[43] Vgl. IFRS 16.B33.

[44] Vgl. Lüdenbacli/Hoffmann/Freiberg (2018), § 15a Rn. 52 f.

[45] Vgl. Scharenberg (2009), s. 6 ff.

[46] Vgl. Petersen/Bansbacli/Dombach (2018), s. 378 f.

[47] Falls sich der Leasingnehmer dazu entschließt, in der Bilanz keine Separierung vorzuneh- mea sind diese als eigenes Eigentum darzustellen.

[48] Vgl. IFRS 16.47.

[49] Die Definition ist in Anhang A aus IFRS 16 gegeben.

[50] Vgl. Freiberg (2018).

[51] Vgl. Mujkanovic (2016b).

[52] In der Literatur substanziell fixe Leasingzahlungen genannt. Vgl. Kirsch (2018), s. 81 ff.

[53] Vgl. Wolf (2018).

[54] Dies kann bspw. der LIBOR (London Interbank Offered Rate) oder der Verbraucherpreisin­dex sein, womit eine Absicherung des Leasinggebers gegenüber der Inflationsrate besteht. In Anlehnung an Delunel/Hoimnel/Raimnert (2016b), s. 2348 f.

[55] Vgl. EY (2016a), s. 45 f.

[56] Vgl. B a rdc ns/F uh r/H c i n i lig (2016), s. 261 f.

[57] Vgl. Griineberger (2017), s. 63 ff.

[58] Vgl. Kirsch (2018), s. 81 ff.

[59] Vgl IFRS 16.68 f.

[60] Vgl Vogler et ai. (2016), s. 2 f.

[61] Vgl. Freiberg (2018), s. 193 ff.

[62] Vgl Ziilch/Hcndlcr (2017), s. 446.

[63] Vgl. Liidenbach (2016b).

[64] Vgl. BDO (2018).

[65] Von dem Wahlrecht ausgeschlossen sind urheberrechtlich geschützte Güter wie Filme, Pa­tente und Manuskripte.

[66] Vgl. Lüdenbaclt/Hoffmann/Freiberg (2018), § 15a Rn. 67 f.

[67] Vgl Geisel/Schmidt (2018), s. 206 f.

[68] Eine konkrete Aufgliederung geht aus IFRS 16.53 hervor.

[69] Vgl. IFRS 16.59.

[70] Vgl Ebner Stolz (2016), s. 5 f.

[71] Vgl Fischer (2018), s. 94.

[72] Vgl. Coenenberg/Fink (2018), s. 59.

[73] Vgl. Findeisen/Adolph (2016), s. 486 f.

[74] Eine Verrechnung mit den Gewinnrücklagen ist möglich.

[75] Beide Fälle gelten zu Beginn des Leasingverhältnisses, als der Leasinggeber mit hinreichen­der Sicherheit eine Verlängerungs- oder Kaufoption für nicht wahrscheinlich gehalten liat.

[76] Vgl. EY (2016b), s. 64 f.

[77] Vgl BDO (2016), s. 3 f.

[78] Weitere Angaben verlangen IFRS 16.57 und IFRS 16.77 bei Anwendung der Neubewer­tungsmethode.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Darstellung und kritische Würdigung der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung)
Note
2,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
46
Katalognummer
V445375
ISBN (eBook)
9783668820715
ISBN (Buch)
9783668820722
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationale Rechnungslegung, IFRS, IAS, Leasing, Bewertung, Bilanzierung, Leasingverhätnis, Leasingforderung, Identifizierung, Komponente, Nutzung, Nutzungsrecht, Bachelorarbeit, Rechnungslegung, IFRIC, IASB, IFRS 16, Beispiel
Arbeit zitieren
Markus Richard Schneider (Autor:in), 2018, Darstellung und kritische Würdigung der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445375

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