Menschenrechte bei Rousseau. Von Naturzustand zum Gesellschaftsvertrag


Hausarbeit, 2017

12 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


1.) Inhalt

1.) Einleitung

2.) Das Naturrecht des Menschen

3.) Vom Naturrecht zum Gesellschaftsvertrag

4.) Menschenrechte im Gesellschaftsvertrag

5.) Ist Rousseaus Sicht auf die Menschenrechte mit heutigen vergleichbar?

6.) Fazit

7.) Literaturverzeichnis

2.) Einleitung

Wenn man in einem Wörterbuch für philosophische Begriffe den Begriff „Menschenrechte“ nachschlägt, findet sich im ersten Satz dazu folgende Definition: Menschenrechte seien „unveräußerliche, weil mit der Würde der Person untrennbar verbundene Rechte auf Anerkennung und Achtung ihrer wesentlichen Existenzbedingungen.“ (Regenbogen/ Meyer, Menschenrechte, in: WdphB, Bd.500, Sp. 408). Was für viele vielleicht wie eine Errungenschaft unserer modernen, westlichen Zivilisation erscheint hat in Wahrheit eine jahrhundertelange Tradition. Eines der wichtigsten Dokumente in der Geschichte der Menschenrechte ist die Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen, die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. In diesem Grundlagentext der französischen Revolution sind bereits viele der Ideen verankert, welche auch unser aktuelles Verständnis von Menschenrechten prägen. Für diesen zivilisatorischen Meilenstein gilt Jean-Jacques Rousseau als einer der zentralen Vordenker (vgl.: Dietze 1995, S. 41).

Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778) war ein französischer Autor, Gelehrter und Philosoph. Er veröffentlichte Schriften zu politischer Philosophie, Pädagogik und Staatslehre. Bereits zu Lebzeiten war Rousseau schwer umstritten und unterschiedlichst rezipiert (vgl.: Fischer 1991, S.9). Seine Schriften wurden als aufwieglerisch und gefährlich gesehen. Das darin enthaltene Gedankengut galt als so gefährlich, dass einige Texte nach kurzer Zeit von der katholischen Kirche indiziert und in großen Städten öffentlich verbrannt wurden (vgl.: ebd., S.15).

In Jean-Jacques Rousseaus Werk „Vom Gesellschaftsvertrag“ werden Menschenrechte und Naturrechte an vielen Stellen erwähnt. Allerdings gibt der Autor an keinem Punkt eine klare Definition darüber ab, was er genau unter dieser Art von Rechten versteht. Diese Arbeit widmet sich also den menschenrechtstheoretischen Aspekten in Rousseaus Gesellschaftsvertrag und will klären, wie Rousseau die Menschenrechte im menschlichen Naturzustand und später im Gesellschaftsvertrag begründet. Hierzu werde ich zunächst auf den Naturzustand des Menschen eingehen, um das natürliche Recht vom Recht und Gesetz im Gesellschaftsvertrag abgrenzen zu können. Anschließend arbeite ich heraus, wie Rousseau den Übergang vom Naturzustand in den Kulturzustand beschreibt und wie sich der Mensch auf diesem Weg entwickelt. Nachdem im drittem Kapitel der Weg der Menschenrechte aus dem Naturzustand in den Gesellschaftsvertrag nachvollzogen wurde, begründet das vierte Kapitel, warum Menschenrechte in einem Contract Social unabdingbar sind. In einem abschließenden Kapitel möchte ich noch die Sichtweise Rousseaus auf die Menschenrechte thematisieren und in Hinblick auf das heutige Verständnis von Menschenrechten diskutieren. Am Ende der Arbeit steht noch ein Fazit mit abschließendem Ausblick.

3.) Das Naturrecht des Menschen

Um die Frage nach der Stellung, dem Charakter und der Form der Menschenrechte bei Rousseau beantworten zu können, ist es wichtig zu verstehen, wo sie ihren Ursprung in Rousseaus Theorie haben und wie er menschenrechtstheoretische Grundlagen aus seinem Menschenbild ableitet.

Rousseau folgt mit seinen Überlegungen zu einem hypothetischen Naturzustand des Menschen einer langen Tradition. Bereits bei Platon finden sich Gedanken dazu, wie man das Menschengeschlecht ohne all seine Errungenschaften beschreiben müsste. Beide gelangen zum Naturzustand des Menschen über die Negation von gesellschaftlicher Ordnung und Sitte und sehen den Ausgang aus dem Naturzustand in einer auf Gerechtigkeit basierenden Gesellschaft. Ab diesem Punkt entfernen sich die beiden Positionen allerdings voneinander. Platon würde argumentieren, dass die ideale Gesellschaftsform, eine Aristokratie, bereits in der Ideenwelt angelegt ist und der Mensch in der Lage ist durch Kontemplation und Philosophieren den richtigen Weg zu erschauen.

Rousseau hingegen gesteht dem Menschen nur den Trieb zum Selbsterhalt als fest angelegte Handlungsmotivation zu. Den Ursprung von Werten, Normen und Gesetzen, an denen sich Menschen in einer Gesellschaft orientieren, verortet Rousseau auch erst dort und nicht im Naturzustand. Interessanterweise verteidigt Rousseau trotzdem ein positives Menschenbild. Er begründet es durch die göttliche Schöpfung des Menschen und der Annahme, dass alles, was von Gott kommt, zunächst positiv zu sehen ist. Mit dem Ausspruch „Zurück zur Natur“ wurde Rousseau oft fälschlicherweise unterstellt, er rufe die Menschen dazu auf, die Gesellschaft zu verlassen, um in und mit der Natur zu leben. Er steht jedoch vielmehr dafür ein, dass sich der vergesellschaftete Mensch immer auf seine Natürlichkeit zurückbesinnen sollte, da er dort das von Gott gegebene Gute findet (vgl.: Fischer 1991, S. 18-23).

Ein Kerngedanke im Menschenbild Rousseaus ist die Freiheit des Menschen. Diese setzt er bereits im ersten Satz des ersten Kapitels seines Gesellschaftsvertrages. „Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten.“ (Rousseau, S.5). Zu Beginn des zweiten Kapitels „Von den ersten Gesellschaften“ bekräftigt er diesen Standpunkt und beschreibt die Grundmotivation des Menschen im Naturzustand:

Die allen gemeinsame Freiheit ist eine Folge der Natur des Menschen. Dessen oberstes Gesetz ist es, über seine Selbsterhaltung zu wachen, seine erste Sorge ist diejenige, die er sich selbst schuldet, und sobald der Mensch erwachsen ist, wird er so sein eigener Herr, da er der einzige Richter über die geeigneten Mittel zu seiner Erhaltung ist. (Rousseau, S.6).

Das Menschenbild Rousseaus findet also im Naturzustand des Menschen seinen Ausgangspunkt. Zur Freiheit und dem Streben nach Selbsterhaltung kommt noch das menschliche Mitleid und das Vermögen sich qua Vernunft selbst weiterentwickeln zu können zu den Eckpfeilern der menschlichen Existenz hinzu (vgl.: Sturma 2001, S.80f.). Auf die Bedeutung der Freiheit im vergesellschafteten Zustand wird das nächste Kapitel näher eingehen.

Im vierten Kapitel des ersten Buches behandelt Rousseau das Thema Sklaverei. In diesem Kapitel macht er die erste Bemerkung zu Menschenrechten: „Auf seine Freiheit verzichten heißt auf seine Eigenschaften als Mensch, auf seine Menschenrechte, sogar auf seine Pflichten verzichten.“ (Rousseau, S.11). Mit diesem Satz entzieht Rousseau nicht nur der Sklaverei jegliche vernünftige Grundlage, sondern verknüpft auch die Freiheit unmissverständlich mit dem Grundwesen des Menschen. Dazu führt er den Begriff des Menschenrechts ein. Dem Menschen kann also das eine nicht genommen werden, ohne nicht auch das andere zu zerstören. Auf rechtmäßig legitimierbare Art und Weise könnte nicht einmal der Mensch sich selbst diese Grundzüge seiner selbst nehmen.

An diesem Punkt könnte man dem Rechtsphilosophen einen inneren Widerspruch unterstellen. Er verlegt die Grundlagen jedes Gesetzes und jedes normativen Wertesystems in das Schließen eines Gesellschaftsvertrages, spricht aber trotzdem von einem Recht des Menschen im Naturzustand. Dieser Widerspruch lässt sich aber auflösen, indem man das Menschenrecht als direkte Folge der Freiheit des Menschen ansieht. Somit ist das Menschenrecht nichts mehr, was sich der Mensch selbst zuspricht, sondern eine metaphysische Entität, dessen Ursprung im Wille Gottes selbst liegt. In diesem Zusammenhang lässt es sich mit der Würde des Menschen vergleichen, welche zum Beispiel das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dem Menschen in Artikel 1 zusichert.

4.) Vom Naturrecht zum Gesellschaftsvertrag

Nun, da die theoretische Grundlage des Menschenrechts im Naturzustand geklärt ist, gilt es zu beschreiben was sich Rousseau unter der Vergesellschaftung des Menschen vorstellt. Sobald dieser Schritt von Natur zu Kultur vollzogen ist, können wir den Weg der Menschenrechte vom Naturzustand in die Gesellschaft nachvollziehen.

Wie oben schon erwähnt geht Rousseau nicht davon aus, dass der Mensch tatsächlich einmal in dem von ihm beschriebenen Naturzustand existiert hat. Es ist schon leichter sich vorzustellen, dass der frühe Mensch in einem losen Verbund aus Familien und kleineren Gruppen gelebt hat. Zu diesen archaischen Bündnissen kam es wohl, da der Mensch sich aufgrund äußerer Umstände und zunehmender Population gezwungen sah solche kleinen Gemeinschaften zu bilden. Zu diesem Sprung vom absoluten Einzelgänger hin zur ersten, rudimentären Vergesellschaftung war der Mensch aber nur dank seiner Fähigkeit zum sich-weiter-bilden imstande (vgl.: Sturma 2001, S.57f.). Der erste Schritt vom l'homme naturelle hin zum citoyen ist damit getan.

Auf dem Weg hin zum Schließen eines Gesellschaftsvertrag machen die Menschen noch viele Fortschritte und Entdeckungen. Es kommt zur Klärung von Eigentumsverhältnissen, Arbeitsteilung und dem Festlegen von Recht und Unrecht (vgl.: Sturma 2001, S.59). Die Überführung von Besitz hin zu gesichertem Privateigentum markiert für Rousseau eine der wichtigsten Etappen auf dem Weg von der natürlichen Freiheit im Naturzustand hin zur bürgerlichen Freiheit und zum bürgerlichen Stand (vgl.: Rousseau, S.23).

Neben diesen positiven Errungenschaften kommt es aber in der Entwicklung der Menschen auch dazu, dass die Ungleichheit unter den Menschen zunimmt. Damit ist nicht die von Natur aus gegebene Ungleichverteilung von physischen und psychischen Merkmalen gemeint. Menschen hatten schon immer von Natur aus unterschiedliche Anlagen, Stärken und Schwächen. Der Mensch machte jedoch den Fehler, die Ungleichbehandlung von Menschen und damit Ungerechtigkeiten zuzulassen (vgl.: Sturma 2001, S.59). Diese gesellschaftliche Ungleichheit ist es, welche nach Rousseau durch einen Gesellschaftsvertrag verhindert werden soll. Mit folgender Bemerkung schließt er das erste Buch des Gesellschaftsvertrages ab und macht die Herstellung von Gleichheit unter den Menschen zur zentralen Aufgabe einer Gesellschaft.

[...] nämlich, dass der Grundvertrag, anstatt die natürliche Gleichheit zu zerstören, im Gegenteil eine sittliche und rechtliche Gleichheit an die Stelle setzt, was die Natur an physischer Ungleichheit unter den Menschen hervorbringen kann, und dass die Menschen, die möglicherweise nach Stärke und Begabung ungleich sind, durch Vertrag und Recht alle gleich werden. (Rousseau, S.26f.).

Hier tritt auch nochmals Rousseaus positives Menschenbild zu Tage. Er sieht im beschriebenen Übergang eine Entwicklung, welche „aus einem stumpfsinnigen und beschränkten Lebewesen ein intelligentes Wesen und einen Menschen gemacht hat.“ (Rousseau, S.23). Der Mensch vollführt einen Wandel. Wo vorher die Triebe und Instinkte standen, kommt seine Vernunft und damit einhergehend ein Sinn für Gerechtigkeit zum Vorschein. Wie später in diesem Kapitel thematisiert wird, liegt dieser Wandel in den Pflichten des einzelnen Menschen gegenüber der Gemeinschaft begründet (vgl.: Rousseau, S.22).

Dieser Gerechtigkeitssinn ist ein Begründungszusammenhang für die Übertragung des Naturrechts hin zum Menschenrecht im Gesellschaftsvertrag. Eine andere Möglichkeit zur Begründung von allgemeingültigen und unumgänglichen Menschenrechten findet sich beim genaueren Betrachten von Rousseaus Kontraktualismus. Denn hier spielt nicht nur der neu entwickelte Gerechtigkeitssinn eine Rolle, sondern auch staatstheoretische Gründe. Wir befinden uns an dem Punkt, an welchem die Menschen sich zusammentun, einen Vertrag mit sich selbst schließen und sich als Teil des Souveräns gegenüber den Bürger*innen und als Bürger*in gegenüber dem Souverän verpflichten (vgl.: Rousseau, S.19f.). Nun verliert das Individuum durch die absolute Veräußerung seiner Rechte an den Souverän zwar die Vorteile, welche die natürliche Freiheit mit sich brachte, bekommt im Gegenzug aber vom Staat Sicherheit und bürgerliche Freiheit zugesichert (vgl.: Rousseau, S.16f.).

Der Mensch ist zwar immer noch für sich selbst verantwortlich, er kann sich aber anderen Dingen widmen, als dem täglichem Überlebenskampf, da von nun an der Souverän für seine Sicherheit bürgt. Es liegt also im Interesse eines Jeden, ist somit als Gemeinwille zu sehen, dass der Staat sich auf unveräußerlichen und unumgängliche Menschenrechte gründet. Die Rückführung der Menschenrechte auf den Gemeinwillen ist von zentraler Bedeutung für ihre genauere Bestimmung.

Das nächste Kapitel wird zeigen, wie die Menschenrechte bei Rousseau beschaffen sein müssen und warum sie für einen funktionierenden Souverän so wichtig sind.

5.) Menschenrechte im Gesellschaftsvertrag

Wie bereits in der Einleitung erläutert, definiert Rousseau die von ihm proklamierten Menschenrechte im Contract Social nicht ausdrücklich. Jedoch gründet er seinen Kontraktualismus auf diesen Rechten. Über den Grund, warum Rousseau das nicht für nötig hielt., lässt sich nur noch spekulieren. Es könnte daran liegen, dass der Gesellschaftsvertrag von Volk zu Volk unterschiedlich ausfällt, da die Anforderungen aufgrund vielerlei Faktoren immer andere sind. So hat jedes Volk eine andere Geschichte, einen anderen Charakter und andere Voraussetzungen was Rohstoffe und Boden anbelangt (vgl.: Rousseau, S.59). Jedoch bleibt das Kernziel des Gesellschaftsvertrages immer das selbe. Er wird geschlossen um Gerechtigkeit, Gleichheit und damit Freiheit zu sichern und um die Selbsterhaltung des Volkes zu gewährleisten (vgl.: Rousseau, S.26f. und S.33). Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Menschenrechte gewisse Eigenschaften mitbringen. Unveräußerlich, unumgänglich und für jeden Bürger gleich müssen sie sein, damit der Gesellschaftsvertrag überhaupt in Kraft treten und fortbestehen kann.

Unveräußerlich sind die Rechte deshalb, weil der Vertrag in dem Moment, in dem er abgeändert wird keinerlei Gültigkeit mehr hat und die Mitglieder wieder in den Naturzustand zurück fallen würden. Unumgänglich sind sie, weil der Beschluss des Vertrages einstimmig ausfallen muss. Jeder, der in Genuss der Menschenrechte kommen will, muss diese auch seinen Mitbürgern einräumen. Nur so kann er Teil des Souveräns werden (vgl.: Rousseau, S.16f.).

Diese Rechte sichern einem*r jeden Bürger*in die Unverletzlichkeit seiner*ihrer Person, Gleichbehandlung und Freiheit zu. Die Gleichbehandlung, bzw. die Gleichheit vor dem Souverän ist deshalb so wichtig, weil es jedem*r Bürger*in zu gleichen Teilen möglich sein muss an der Bildung des Gemeinwillens Teil zu haben und zu gleichen Teilen gegenüber dem Gesellschaftskörper verpflichtet zu werden. Würde dies nicht zutreffen, wäre der Gesellschaftsvertrag von Ungerechtigkeit geprägt und somit ungültig, da er dem Menschen seine Freiheit rauben würde (vgl.: Rousseau, S.34f.).

Nun lassen sich im Contract Social noch weitere grundlegende Eigenschaften finden, welche ein Staat mitbringen muss, welche also in den Grundrechten der Menschen verankert sein müssen. So muss er zum Beispiel seinen Bürger*innen zusichern, die Verteilung von Gütern und Reichtum zu kontrollieren. Entfernen sich die Reichen und die Armen zu weit voneinander, so würden die einen von den anderen abhängig und somit unfrei werden (vgl.: Rousseau, S.58f.). Außerdem wäre der Staatskörper als Ganzes in Gefahr. Denn häuft eine Person oder eine kleine Gruppe von Personen zu viel Reichtum und somit Einfluss auf andere an, so ist damit zu rechnen, dass deren Einzelinteresse den Gemeinwillen überlagert. Der Souverän hätte versagt.

Zudem muss Bildung zu den Grundrechten eines*r jeden Bürgers*in zählen. Ein gut funktionierender Staat ist darauf angewiesen, dass alle Bürger*innen am Willensbildungsprozess teilhaben. Um diese Teilnahme zu ermöglichen muss der Souverän dafür sorgen, dass jede*r Bürger*in ein gewisses Maß an Grundbildung erhält. Am Wichtigsten ist hierbei die Vermittlung der zentralen Werte, also der Menschenrechte, auf welchen sich ein Volk gründet. Denn nur so ist es möglich, dass der Souverän aus den Einzelinteressen der Bürger und Bürgerinnen den Gemeinwillen ableiten kann.

[...]

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Menschenrechte bei Rousseau. Von Naturzustand zum Gesellschaftsvertrag
Hochschule
Universität Koblenz-Landau
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
12
Katalognummer
V445097
ISBN (eBook)
9783668819641
ISBN (Buch)
9783668819658
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, Vertragstheorie, Hobbes, Gesellschaftstheoretiker, Locke, Politische, Philisophie, Staat, Recht, Gesetz, Naturzustand, Vom, Gesellschaftsvertrag, Machiavelli, Staatstheorie, Praktische, Theorie, Fürst, Monarchie, Demokratie, Un, Uno
Arbeit zitieren
Marius Heil (Autor:in), 2017, Menschenrechte bei Rousseau. Von Naturzustand zum Gesellschaftsvertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445097

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