Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG. Entstehung und Ziele


Seminararbeit, 2018

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Allgemeines
I. Die vorläufige Eigenverwaltung
II. Das Schutzschirmverfahren als Alternative zur Eigenverwaltung
1. Entstehung
2. Ziele

C. Das Schutzschirmverfahren
I. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Anträge
a) Eröffnungsantrag
b) Antrag auf Eigenverwaltung
c) Antrag auf Fristbestimmung
2. Vorlage einer Bescheinigung
a) Nicht offensichtlich aussichtslos
b) Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
4. Überschuldung
5. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
II. Ablauf des Schutzschirmverfahrens
1. Insolvenzplan
2. Bestellung vorläufiger Sachwalter
3. Sicherungsmaßnahmen
a) Vorläufiger Gläubigerausschuss
b) Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
c) Vorläufige Postsperre
d) Aus- und Absonderungsrechte
4. Begründung von Masseverbindlichkeiten
III. Aufhebung des Verfahrens
1. Aussichtslosigkeit der Sanierung
2. Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
3. Antrag eines Gläubigers
IV. Das Schutzschirmverfahren in der Praxis

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen zum 1. März 2012 und der damit verbundenen Einführung des Schutzschirmverfahrens eine bedeutsame Veränderung in Bezug auf die Insolvenzantragsstellung und die Eigenverwaltung geschaffen.[1]

Gegenstand dieser Hausarbeit ist die Thematik des Schutzschirmverfahrens nach dem ESUG. Zunächst erläutere ich in diesem Zusammenhang kurz die vorläufige Eigenverwaltung sowie die Entstehung und Ziele des Schutzschirmverfahrens. Der Schwerpunkt dieser Hausarbeit liegt hierbei bei dem Ablauf des Schutzschirmverfahrens sowie den erforderlichen Voraussetzungen. Abschließend erläutere ich die Auswirkungen des Schutzschirmverfahrens in der Praxis unter Bezugnahme auf eine Studie aus dem Jahr 2016 und einer Publikation aus dem Jahr 2017.

B. Allgemeines

Eine Alternative zum regulären Insolvenzverfahren bieten dem Schuldner die vorläufige Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Verfügungsberechtigung des Schuldners unter Aufsicht eines vom Insolvenzgericht bestellten Sachwalters.[2]

I. Die vorläufige Eigenverwaltung

Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO gewann ebenfalls mit Einführung des ESUG eine hohe Bedeutung für den Schuldner.[3]

Im Gegensatz zum Regelverfahren hat der Schuldner die Berechtigung, unter Aufsicht eines vom Insolvenzgericht bestellten Sachwalters, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.[4] Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht setzt voraus, dass der Schuldner mit Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270 InsO stellt. Entspricht der Antrag den Anforderungen der §§ 13 Abs. 1, 270 InsO, so ist ihm stattzugeben. Des Weiteren ist es gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zwingend erforderlich, „dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (…)“.[5] Nach Prüfung der Voraussetzungen des § 270a InsO durch das Insolvenzgericht erfolgt die Anordnung der Eigenverwaltung.[6]

II. Das Schutzschirmverfahren als Alternative zur Eigenverwaltung

Das Schutzschirmverfahren im Sinne des § 270b InsO ist eine spezielle Form der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO.[7] Der Gesetzgeber hat hier eine Möglichkeit geschaffen, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern.[8]

Vorrangiges Ziel ist, dass vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zunächst ein Sanierungsverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters durchgeführt wird. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahren (§ 80 InsO) verliert der Schuldner seine Verfügungsbefugnis.[9]

Vielmehr gibt das Schutzschirmverfahren dem Schuldner die Möglichkeit ein Sanierungskonzept zu entwickeln und einen Insolvenzplan zu erstellen.[10]

Für den Fall, dass das Gericht dem Antrag stattgibt, wird ein vom Schuldner wählbarer Sachwalter bestellt, welcher stets eine unterstützende und überwachende Funktion ausübt.[11]

Zudem wird der Schuldner während der dreimonatigen Frist zur Erstellung eines Insolvenzplans von Vollstreckungsversuchen der Gläubiger geschützt.[12]

1. Entstehung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 ist auch das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO in die Insolvenzordnung aufgenommen worden und ist am 1. März 2012 in Kraft getreten.[13]

Bereits während der Wirtschaftskrise 2008 hat sich die Bundesregierung die Einführung eines außergerichtlichen Sanierungsverfahrens außerhalb eines Insolvenzverfahrens zum Ziel gesetzt.[14]

Da es in Deutschland hierfür keine gesetzliche Grundlage gab, nahm man sich die vorinsolvenzlichen Regelungen aus dem Ausland zum Vorbild, wie beispielsweise das französische Sauvegarde-Verfahren und das englische Schemes of Arrangement. Zudem sollte der „(…) Sanierungsort Deutschland (…)“ aufgewertet werden.[15]

2. Ziele

Mit der Einführung des ESUG und dem Schutzschirmverfahren bietet der Gesetzgeber dem Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Anreize für eine frühzeitige Insolvenzantragstellung, um durch ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren eine Insolvenz des Unternehmens zu verhindern und eine Fortführung des Unternehmens und die Kontrolle über das Vermögens zu gewährleisten.[16]

Daneben dient das Schutzschirmverfahren in arbeitsrechtlicher Hinsicht durch die Betriebsfortführung der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Der Schuldner behält zudem die Arbeitgeberstellung, während bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter übergeht.[17]

Zudem schützt das Schutzschirmverfahren die Gläubigerinteressen. Denn es soll weiterhin die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger herbeiführen.[18]

C. Das Schutzschirmverfahren

I. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Gewährung der Durchführung des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO unterliegt strengen Voraussetzungen. Demnach muss der Schuldner drei Anträge stellen sowie eine Bescheinigung vorlegen.

1. Anträge

a) Eröffnungsantrag

Zunächst ist es zwingend erforderlich, dass der Schuldner einen Eröffnungsantrag stellt. Sofern der Schuldner auf einen Gläubigerantrag hin lediglich einen Antrag auf Eigenverwaltung stellt, so ist dieser unwirksam. Für den Fall, dass der Antrag die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 3 ff. InsO nicht erfüllt, wird dem Schuldner grundsätzlich noch die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist im Sinne des § 4 InsO i.V.m. § 139 ZPO gegeben. Da die erforderliche Sorgfaltspflicht bereits bei Antragsstellung nicht erfüllt wurde, wird das Gericht in diesem Fall die Erfolgsaussichten einer Sanierung sowie den Antrag auf Eigenverwaltung nachdrücklicher prüfen.[19]

b) Antrag auf Eigenverwaltung

Der Antrag auf Eigenverwaltung unterliegt grundsätzlich der Schriftform (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ferner muss er die Anforderungen des § 270 InsO erfüllen. Hierunter fallen u.a. die Voraussetzung, dass der Schuldner den Antrag eigens gestellt hat, sowie dass keine offenkundigen Umstände vorliegen, die nachteilig für den Gläubiger wären.[20]

c) Antrag auf Fristbestimmung

In Abgrenzung zur vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO ist es erforderlich, dass der Schuldner einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage des Insolvenzplans stellt, den sogenannten Schutzschirm.[21]

Zur Begründung des Antrages genügt es nicht, wenn der Schuldner lediglich vorgibt, seine wirtschaftliche Situation würde sich zukünftig, beispielsweise durch einen Großauftrag, verbessern. Vielmehr muss er umfassend darlegen, dass er eine Sanierung anstrebt und einen Insolvenzplan ausarbeiten und vorlegen wird. Der Antrag zur Frist zur Vorlage des Insolvenzplans muss keine genaue Dauer enthalten, die Höchstdauer von 3 Monaten darf jedoch nicht überschritten werden (§ 270b Abs. 1 S. 2 InsO).[22]

2. Vorlage einer Bescheinigung

Nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO sieht der Gesetzgeber vor, dass der Schuldner dem Antrag eine begründete Bescheinigung einer insolvenzerfahrenen Person beilegt. Dies können u.a. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere Personen mit insolvenzrechtlichen Qualifikationen sein.[23]

Aus der Bescheinigung muss zum einen hervorgehen, dass die beantragte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist. Zum anderen müssen die maßgeblichen Insolvenzgründe, die für die Anwendbarkeit des Schutzschirmverfahrens erforderlich sind, bei Antragstellung vorliegen.[24]

a) Nicht offensichtlich aussichtslos

Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Schutzschirmverfahrens ist, dass die angestrebte Sanierung nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist. Dass bedeutet nicht, dass die Sanierung bedingt erfolgreich sein muss. Sie darf lediglich nicht undurchführbar sein. Demzufolge sind die Sanierungswürdigkeit des Schuldners sowie seine ernsthaft begründeten Absichten im Hinblick auf eine erfolgreiche Sanierung zu prüfen.[25]

b) Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit

Neben den Voraussetzungen, dass der Schuldner eine Sanierung anstrebt und er auch die erforderlichen Anträge gestellt hat, stellt sich noch die Frage, ob die für die Zulässigkeit des Schutzschirmverfahrens erforderlichen Insolvenzgründe vorliegen. Angenommen die Zahlungsunfähigkeit ist bereits bei Antragstellung eingetreten, findet das Schutzschirmverfahren keine Anwendung.[26]

Gemäß der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen und die Zahlungen einstellt.[27]

Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bei Antragsstellung führt demnach zum Ausschluss des Schutzschirmverfahrens. Denn die im Rahmen des Schutzschirmverfahrens angestrebte Sanierung kann nur insoweit erfolgreich durchgeführt werden, wenn dem Schuldner noch ausreichende liquide Mittel zur Verfügung stehen.[28]

3. Drohende Zahlungsunfähigkeit

In Abgrenzung zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sieht der Gesetzgeber vor, dass die Zulässigkeit des Schutzschirmverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.[29]

Zur Feststellung über das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit muss ein Finanzplan über die Finanzlage des Schuldners erstellt werden. Dieser umfasst u.a. alle noch fälligen Verbindlichkeiten, einmalige Zahlungspflichten sowie wiederkehrende Zahlungspflichten, wie etwa Lohnansprüche der Arbeitnehmer.[30]

4. Überschuldung

Ein weiterer Insolvenzgrund, der die Anwendbarkeit des Schutzschirmverfahrens begründet, ist die Überschuldung. Grundsätzlich tritt bei Überschuldung unvermeidlich die Zahlungsunfähigkeit ein.[31]

Nach dem Wortlaut des § 270b Abs. 1 S. 1 InsO sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass der Insolvenzgrund der Überschuldung durchaus eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Schutzschirmverfahrens darstellt.[32]

Gemäß der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Forderungen nicht mehr deckt.[33]

5. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist Schutzschirmverfahren grundsätzlich nicht als gescheitert zu betrachten.[34]

Ursprünglich war in der Fassung des RegE vorgesehen, dass mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das Schutzschirmverfahren aufgehoben wird. In der geltenden Fassung scheidet die nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit als Aufhebungsgrund aus.[35]

Nach dem Wortlaut des § 270b Abs. 4 S. 2 InsO ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter die im Schutzschirmverfahren eingetretene Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzeigt (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gericht wird sodann im Sinne des § 270b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 InsO prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Schutzschirmverfahrens gegeben sind.[36]

II. Ablauf des Schutzschirmverfahrens

1. Insolvenzplan

Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Schutzschirmverfahrens vor, so setzt das Gericht dem Schuldner durch Beschluss gemäß § 270b Abs. 1 S. 1 InsO eine Frist von höchstens 3 Monaten, binnen derer ein Insolvenzplan vorzulegen ist.[37]

Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist. Eine Verlängerung dieser Frist über 3 Monate sieht das Gesetz, zum Schutz der Gläubiger, nicht vor.[38]

Kommt der Schuldner dieser Obliegenheit nicht nach oder lässt er die Frist fruchtlos verstreichen, so wird die Anordnung aufgehoben und die Einleitung des Regelinsolvenzverfahrens erfolgt.[39]

Zielsetzung des Insolvenzplans ist es, ein Konzept zur Restrukturierung unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens unter Weiterführung des Betriebs zu erstellen.[40]

Hierbei ist vorgesehen, dass die Umsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen anschließend als Insolvenzplan fungieren, der die Insolvenz des Unternehmens sowie die Insolvenzgründe nachhaltig beseitigt.[41]

Mithin werden im Sanierungskonzept etwaige Kriterien, wie die Ursache für die wirtschaftliche Situation und die Ausgangssituation des Unternehmens sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenz aufgearbeitet und dargestellt.[42]

Ferner werden im Insolvenzplan u.a. auch die Ansprüche der Arbeitnehmer, wie beispielsweise Lohnansprüche, geregelt.[43]

2. Bestellung vorläufiger Sachwalter

Das Gericht bestellt zur Überwachung des Schutzschirmverfahrens und zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners gemäß § 270b Abs. 2 S. 1 InsO einen vorläufigen Sachwalter. Hierbei hat der Schuldner in Bezug auf die Person des Sachwalters ein Vorschlagsrecht. Das Gericht kann nur insoweit vom Vorschlag des Schuldners abweichen, als dass es die vorgeschlagene Person für die Übernahme dieses Amtes für offensichtlich ungeeignet erachtet.[44] Dies liegt unter anderem vor, wenn es sich beim vorläufigen Sachwalter und dem Aussteller der Sanierungsbescheinigung um ein und dieselbe Person handelt. Ein weiterer Grund für die Abweichung kann beispielsweise die fehlende Kompetenz des vorgeschlagenen Sachwalters sein. Das Gericht hat seine Entscheidung nach § 270b Abs. 2 S. 2 InsO zu begründen.[45]

Betreffend die Rechte und Pflichten des vorläufigen Sachwalters findet § 270a InsO i.V.m. § 274 InsO Anwendung. Demnach ist es seine Aufgabe, das Sanierungsverfahren zu überwachen und dem Gläubigerausschuss bzw. dem Gericht unverzüglich etwaige Umstände, die bei Fortführung des Sanierungsverfahrens für die Gläubiger zu Nachteilen führen könnten, mitzuteilen. Nach § 270b Abs. 4 S. 2 InsO ist er zudem verpflichtet, eine nachträglich eintretende Zahlungsunfähigkeit unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.[46]

3. Sicherungsmaßnahmen

Neben den für die Zulässigkeit des Schutzschirmverfahrens erforderlichen Anträgen besteht für den Schuldner ferner noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach §§ 270b Abs. 2 S. 3, 21 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1a, 3-5 InsO zu stellen. Unter die zulässigen Sicherungsmaßnahmen fallen die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die vorläufige Postsperre sowie Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf Aus- und Absonderungsrechte.[47]

a) Vorläufiger Gläubigerausschuss

Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht nach § 270b Abs. 2 S. 3 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen. Diese Entscheidung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Angenommen der Schuldner erreicht jedoch die Schwellenwerte aus § 22a Abs. 1 InsO, ist das Gericht zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses verpflichtet.[48]

b) Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht anordnen, dass Einzelvollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind. Mithin wird sichergestellt, dass während der Dauer des Schutzschirmverfahrens keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden können, um hierdurch die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten.[49]

Zudem kann der Schuldner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ins unbewegliche Vermögen beantragen.[50]

c) Vorläufige Postsperre

Gemäß § 270b Abs. 2 S. 3 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 InsO kann das Gericht eine sogenannte vorläufige Postsperre anordnen. Die vorläufige Postsperre (§ 99 InsO) ermöglicht es dem Gericht, sich frühzeitig einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen um eine etwaige Gläubigerbenachteiligung zu verhindern.[51] Im Hinblick auf das Briefgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu wahren.[52] Von der Postsperre umfasst ist neben Sendungen aller Postdienstleister auch die elektronische Post.[53] Nicht zulässig hingegen ist die Anordnung einer Postsperre bezogen auf Telefongespräche sowie auf private Post des Schuldners.[54]

d) Aus- und Absonderungsrechte

Zudem kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO anordnen, dass Gegenstände, die unter § 166 InsO fallen, sowie Ansprüche die Aussonderungsberechtigen zustehen, nicht von Gläubigern verwertet oder eingezogen werden dürfen, sofern diese Gegenstände zur Unternehmensfortführung maßgeblich sind. Der etwaige durch den Nutzen entstehende Wertverlust ist den Gläubigern gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 TS. 3 InsO im Wege des Zahlungsausgleichs zu erstatten.[55]

[...]


[1] Buchalik, ZInsO 2012, 349 (349).

[2] Hofmann, Eigenverwaltung Rdn. 2.

[3] Andres/Leithaus/ Leithaus InsO § 270a Rdn. 1, 2.

[4] Hofmann, Eigenverwaltung Rdn. 312.

[5] Andres/Leithaus/ Leithaus InsO § 270a Rdn. 5, 6; Hofmann, Eigenverwaltung Rdn. 7, 12.

[6] Nierlich/Römermann/ Riggert InsO § 270a Rdn. 4.

[7] Rattunde/Stark, Der Sachwalter, Rdn. 31.

[8] Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1125.

[9] Kramer/Peter Insolvenzrecht, S. 55; Bremen, NZI 2014, 137 (137).

[10] https://web.archive.org/web/20130320031948/http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120229_Verbesserte_Chancen_fuer_Unternehmenssanierungen.html, Zugriff am 28.01.2018.

[11] de Bruyn, Rdn. 135.

[12] de Bruyn, Rdn. 133.

[13] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 13.

[14] BeckOK InsO/ Martini § 270b Rdn. 8, 9; Siemon, NZI 2016, 57 (57); KPB/ Pape InsO § 270b Rdn. 4.

[15] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 15;Uhlenbruck/ Zipperer InsO § 270b Rdn. 1.

[16] HK-InsO/ Landfermann § 270b Rdn. 4; Bremen, NZI 2014, 137 (138); Baums, § 64 Rdn.11; Frege/Keller/Riedel Handbuch InsoR, Rdn. 2067.

[17] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 11; Göpfert/ Frommhold § 11 Rdn. 32, 47.

[18] KPB/ Pape InsO § 270b Rdn. 14,15.

[19] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 17.

[20] BeckOK InsO/ Martini § Rdn. 18,19; Andres/Leithaus/ Andres InsO § 270 Rdn. 6.

[21] Rattunde/Stark, Der Sachwalter, Rdn. 36.

[22] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 20; KPB/ Pape InsO § 270b Rdn. 20; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier/ Ringstmeier § 270b Rdn. 19.

[23] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 43, 44; Hofmann, Eigenverwaltung, Rdn. 394, 396.

[24] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 60; Hofmann, Eigenverwaltung, Rdn. 400, 403.

[25] HambKomm-InsO/ Fiebig § 270b Rdn. 17; Uhlenbruck/ Zipperer InsO § 270b Rdn. 14; Schmidt/ Undritz InsO § 270b Rdn. 4, 5.

[26] Baums, § 64 Rdn. 9.

[27] Fiedler/Hüttche/Klie/Luppert/Nickert/Nickert, Memento Rechtshandbücher, Rdn. 2021; Harz/Bornmann/Conrad/Ecker, NZI 2015, 737 (737).

[28] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 25; Schmidt/ Undritz InsO § 270b Rdn. 3.

[29] AG Ludwigshafen, Beschluss vom 04.07.2014, 3 f IN 260/14 Ft, BeckRS 2014, 14510; Ganter, NZI 2012, 985 (S.986).

[30] Harz/Bornmann/Conrad/Ecker, NZI 2015, 737 (741); Gottwald/ Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch, § 6 Rdn. 18; FK-InsO/Wimmer/ Schmerbach § 18 Rdn. 9 ff.

[31] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 26.

[32] Braun/ Riggert InsO § 270b Rdn. 3.

[33] Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 1282.

[34] Andres/Leithaus/ Leithaus InsO § 270b Rdn. 16; Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, S. 380, 381.

[35] HambKomm-InsO/ Fiebig § 270b Rdn.41, 42.

[36] BeckOK InsO/ Martini § 270b Rdn. 90; KPB/ Pape InsO § 270b Rdn. 83.

[37] Andres/Leithaus/ Leithaus InsO § 270b Rdn. 10.

[38] Uhlenbruck/ Zipperer InsO § 270b Rdn. 52.

[39] MüKo-InsO/ Kern § 270b Rdn. 76, 79, 80.

[40] MüKo-InsO/ Tetzlaff/Kern § 284 Rdn. 10, 11; Rendels/Zabel, Insolvenzplan, Rdn. 10, 11; Hölzle, Praxisleitfaden ESUG, Rdn. 1, 4.

[41] Buchalik/Haarmeyer, S.12.

[42] Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, S.370.

[43] Göpfert/ Frommhold §11 Rdn. 47.

[44] Beck/Depré/ Exner/Lebmeier § 44 Rdn. 122, 123.

[45] HK-InsO/ Landfermann § 270b Rdn.37; Rattunde/Stark, Der Sachwalter, Rdn. 66, 97, 99.

[46] HK-InsO/ Landfermann § 270b Rdn. 41; Rattunde/Stark, Der Sachwalter, Rdn. 228.

[47] Andres/Leithaus/ Leithaus InsO § 270b Rdn. 12.

[48] KPB/ Pape InsO § 270b Rdn. 69,70.

[49] Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, S. 373.

[50] MüKo-InsO/ Haarmeyer § 21 Rdn. 79.

[51] LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2009, 6 T 210/09, NZI 2009, 652 (653); BeckOK InsO/ Windau § 21 Rdn. 67.

[52] MüKo-InsO/ Haarmeyer § 21 Rdn. 88.

[53] Braun/ Böhm InsO § 21 Rdn. 57,58; MüKo-InsO/ Haarmeyer § 21 Rdn. 88.

[54] BeckOK InsO/ Windau § 21 Rdn. 71; Uhlenbruck/ Vallender InsO § 21 Rdn. 34.

[55] Uhlenbruck/ Vallender InsO § 21 Rdn. 38; BeckOK InsO/ Windau § 21 Rdn. 124.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG. Entstehung und Ziele
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
23
Katalognummer
V444897
ISBN (eBook)
9783668817203
ISBN (Buch)
9783668817210
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schutzschirmverfahren, ESUG, Eigenverwaltung
Arbeit zitieren
Jennifer Hajdu (Autor:in), 2018, Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG. Entstehung und Ziele, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444897

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